An das Bundesministerium für Justiz Museumstrasse 7 1070 Wien Vorab per e-mail: kzl.b@bmj.gv.at Wien, am 20.3.2006 GZ 91/06 GZ. BMJ-B4.973/0003-I 1/2006 Begutachtung des Entwurf eines
Sachwalterrechts-Änderungsgesetzes 2006 Sehr geehrte Damen und Herren! Mit Schreiben vom 31.1.2006, bei der
Österreichischen Notariatskammer am 9.2.2006 eingelangt, hat das
Bundesministerium für Justiz den Entwurf eines Bundesgesetzes über
Änderungen des Sachwalterrechts im allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch, im
Ehegesetz, in der Jurisdiktionsnorm, im Außerstreitgesetz, im
Konsumentenschutzgesetz, im Vereinssachwalter- und Patientenanwaltsgesetz
und in der Notariatsordnung (Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006), mit
dem Ersuchen um Stellungnahme übersendet. Die Österreichische Notariatskammer
dankt für die Möglichkeit, sich zum vorliegenden Entwurf äußern zu können
und erlaubt sich, nachstehende abzugeben. Die Österreichische Notariatskammer
begrüßt den Gesetzentwurf als essentiellen Schritt zur Anpassung des
österreichischen Sachwalterrechts an die Erkenntnisse aus der
demographischen Entwicklung und an die sozialen und humanitären
Anforderungen an ein zeitgemäßes Betreuungsrecht . 1. Zum
Allgemeinen Teil: Der Freiraum von Menschen, die auf die
Hilfe anderer zur Besorgung ihrer Angelegenheiten angewiesen sind,
sollte nur durch so wenige
Eingriffe durch den Sachwalter als unbedingt erforderlich erscheinen,
eingeschränkt werden. Ziel
einer Sachwalterschaft muss es sein, auch dem nicht voll geschäftsfähigen
Menschen zu einer möglichst eigenverantwortlichen Lebensperspektive zu
verhelfen. Jegliche überschießende Bevormundung des Betroffenen ist daher
abzulehnen. Es obliegt daher der Erfahrung und dem Einfühlungsvermögen eines verantwortungsvollen Sachwalters,
mit dem Betroffenen die für diesen optimale Lösung seiner Vertretung zu
erarbeiten, um so dem gesetzlichen Auftrag, aber auch der
moralisch-gesellschaftlichen Verpflichtung des Sachwalters bestmöglich zu
entsprechen. 2. Zum
Sachwalterrecht: Der Entwurf erscheint insgesamt
geeignet, die angesprochenen Ziele zu erreichen. Dies insbesondere durch
eine tiefgreifende Neugestaltung der Sachwalterschaft, durch die
gesetzliche Regelung einer Sachwalterverfügung und einer Vorsorgevollmacht.
Den angestrebten Änderungen steht das österreichische Notariat insgesamt
positiv gegenüber. Zur Neuregelung der Sachwalterschaft, wofür aus der
täglichen Praxis der Gerichte, der rechtsberatenden Berufe und weiterer mit
der Materie befassten Institutionen genügend Erfahrungen vorliegen, wird im
folgenden Stellung bezogen. 3. Zur
Vorsorgevollmacht: Zur beabsichtigten Regelung der
Vorsorgevollmacht sind vorweg Hinweise aus den Erfahrungen der
Beratungspraxis des Notariats angebracht. Es hat sich in der täglichen
notariellen Praxis gezeigt, dass die Vorbereitung einer Vorsorgevollmacht
eines und gelegentlich auch mehrerer intensiver Beratungsgespräche bedarf,
um der Komplexität der Wünsche des Vollmachtgebers gerecht werden zu
können. Ferner hat sich
gezeigt, dass die Beiziehung des Bevollmächtigten zu den Beratungsgesprächen
und zur Errichtung der Vorsorgevollmacht vorteilhaft ist. Zudem sollte der
Bevollmächtigte, sofern dies nicht ausdrücklich vom Vollmachtgeber
abgelehnt wird, den Vorsorgevollmachtsvertrag mitunterschreiben. Dadurch
erhält der Bevollmächtigte Klarheit über die Tragweite der Vollmacht sowie
über die aus ihr entspringenden Pflichten. Ein diesbezüglicher Hinweis im
Gesetz wäre daher von Vorteil für Vollmachtgeber und Bevollmächtigten. Jedenfalls misst die österreichische
Notariatskammer der nunmehr in Aussicht genommenen Regelung einer
Vorsorgevollmacht im Hinblick auf das Selbstbestimmungsrecht des Menschen,
seiner Würde und die oben angeführten Überlegungen dazu besondere Bedeutung
bei. 4. Zum
Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis: Die gesetzliche Schaffung eines
Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnisses wird ebenfalls
begrüßt. Die Österreichsche Notariatskammer hat bei der Führung eines
vergleichbaren Verzeichnisses, dem Vorsorgevollmachtsregister des
österreichischen Notariats, seit
dessen Betriebsaufnahme im März 2005 gute Erfahrungen gemacht. Bis
Mitte März 2006 wurden darin bereits rund 1200 Vorsorgevollmachten
registriert. Legt man statistische Zahlen
aus Deutschland auf Österreich um, so
ergibt sich bei vorsichtiger Schätzung eine Zahl von ungefähr 5.000
Vorsorgevollmachten pro Jahr, welche errichtet werden könnten. Es ist zu begrüßen, dass dem Gesetzgeber
vorgeschlagen wird – wie bereits 1999 nach dem Vorbild des von der
Österreichischen Notariatskammer bis zu diesem Jahr betriebenen Registers
für das Österreichische Zentrale Testamentsregister in den §§ 140b
und 140c NO geschehen – ein Vertretungsverzeichnis nach dem Vorbild des Vorsorgevollmachtsregisters
des österreichischen Notariats gesetzlich zu regeln. Durch diese
Maßnahme wird dem Bedürfnis nach einer zentralen, den zur Abfrage
Berechtigten leicht zugänglichen, verfahrensökonomischen und den Interessen
der betroffenen Menschen am besten dienenden Abfrageeinrichtung entsprochen Durch den Bestand nur eines bundesweiten
Verzeichnisses wird dem Gebot der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit
entsprochen. Schließlich soll in diesem Zusammenhang nicht unerwähnt
bleiben, dass auch aus (verwaltungs)ökonomischen Gründen die Schaffung
mehrerer solcher Verzeichnisse nicht als sinnvoll erachtet werden kann. Den
Gerichten wäre es nicht zuzumuten, in zwei oder mehreren Verzeichnissen
festzustellen zu müssen, ob eine oder mehrere der in Art VII Z 2 § 140h Abs
1 NO des gegenständlichen Entwurfes genannten Erklärungen errichtet wurden.
Die Schaffung nur eines zentralen
Verzeichnisses, was aus dessen Bezeichnung als „Österreichisches
Zentrales Vertretungsverzeichnis“ zum Ausdruck kommt, wird daher von der
Österreichischen Notariatskammer ausdrücklich begrüßt. Das diesbezügliche
Vorbild des in §§ 140b und 140c NO in gleicher Weise gesetzlich geregelten
„Österreichischen Zentralen Testamentsregisters“ hat sich bewährt. Der Vorteil der Führung von
Registern und Verzeichnissen dieser Art durch die Österreichische
Notariatskammer besteht vor allen Dingen darin, dass damit ein in vielen
Jahren im Echtbetrieb getestetes, zuverlässiges und daher bewährtes
elektronisch gestütztes Netz von rund 480 Notarstellen im gesamten
Bundesgebiet für Registrierung und Abfrage zur Verfügung steht. Dies
gewährleistet das rasche Erreichen des Ziels des Entwurfs und unterstützt
die Gerichtsentlastung. Im Zentralen Österreichische
Testamentsregister wurden bisher in problemloser Zusammenarbeit mit
Rechtsanwälten und Gerichten mehr als 1,7 Mio. letztwillige
Verfügungen, welche bei Notaren, Rechtsanwälten und Gerichten hinterlegt
sind, gespeichert. Die Führung eines einzigen elektronisch gestützten
Testamentsregisters hat sich bewährt. Dadurch ist gewährleistet, dass alle
gesammelten Informationen kostengünstig gespeichert und abgefragt werden
können. Gäbe es diese zentrale Stelle nicht, würden zur Auffindung von
hinterlegten letztwilligen Verfügungen größerer Verwaltungsaufwand und
damit verbundene höhere Kosten entstehen. Da nicht ausgeschlossen
werden kann, dass von anderer Seite Register und Verzeichnisse der in Rede
stehenden Art eingerichtet werden, sollte im Gesetz klargestellt werden,
dass für das Bundesgebiet nur jeweils ein solches Register oder
Verzeichnis, und dies zufolge gesetzlichen Auftrags, zu führen ist. 5. Zum
Besonderen Teil: Zu 274 Abs 1 ABGB: Es erscheint nicht sinnvoll, Menschen
gegen ihren Willen zum Sachwalter zu bestellen, auch wenn es ihnen objektiv
zugemutet werden kann. Insbesondere spricht gegen eine solche Vorgangsweise
das besondere Verhältnis, welches zwischen dem Sachwalter und der
betroffenen Person besteht, dem eine gerichtliche Verpflichtung wohl nur
wenig förderlich ist. Eine „Zwangsverpflichtung“ kann das Wohl des
Betroffenen gefährden. Es wird
angeregt § 274 Abs 1 ABGB ersatzlos aus dem Entwurf zu streichen.
Zu § 278 ABGB: Ein Bestreben des Entwurfs ist es unter
anderem, der steigenden Belastung der Gerichte durch die Zunahme der
Sachwalterschaften Herr zu werden. In diesem Zusammenhang erscheint ein
Antragsrecht der nächsten Angehörigen der behinderten Person, wie es im §
278 (1) vorgesehen ist, kontraproduktiv. Auch bisher war es den nächsten
Angehörigen, wie auch anderen Personen, möglich, im Wege von Anregungen
Wünsche auf Übertragung oder Beendigung der Sachwalterschaft bei Gericht
anzubringen. Die bisherige Praxis der Gerichte, die im pflichtgemäßen
Ermessen diese Anregungen aufgriffen oder verwarfen, erscheint der
Österreichischen Notariatskammer durchaus zufrieden stellend. Die
Mehrbelastung der Gerichte durch das Antragsrecht, das in jedem einzelnen
Fall zu einer beschlussmäßig begründeten Erledigung führen muss,
widerspricht in jedem Fall den Intentionen auf Gerichtsentlastung. Diese
voraus zu sehende Mehrbelastung könnte die Schaffung von weiteren Richterplanstellen notwendig
machen. Ein Unterbleiben der Einräumung eines Antragsrechtes für nahe
Angehörige erscheint im Hinblick auf die bisherige Praxis und die sonstigen
Vorschriften des amtswegigen Außerstreitverfahrens kein Rechtschutzdefizit
zu bedeuten. Die österreichische Notariatskammer
sieht aber sehr wohl darin ein Rechtsschutzdefizit, dass zwar Rechtsanwälte
und Notare gemäß § 274 (2) ABGB in der Fassung des Entwurfes gesetzlich
verpflichtet sind, Sachwalterschaften (Kuratelen) zu übernehmen, sie aber
andererseits keine Antragsrechte auf Änderung oder Abberufung haben. Im
Hinblick auf die in § 274 (2) ABGB normierte Verpflichtung zur Übernahme
von Sachwalterschaften sollten § 278 (1) und § 278 (2) ABGB in der
Fassung des Entwurfes so gefasst werden, dass sie lauten wie folgt: § 278 (1): „Das Gericht hat die
Sachwalterschaft (Kuratel) auf Antrag der behinderten Person oder eines
Sachwalters (Kurators), der dem Personenkreis des § 274 (2) angehört, oder
von Amts wegen ..............“ § 278 (2): „Der Sachwalter (Kurator) ist
auf Antrag der behinderten Person oder des Sachwalters (Kurators), der dem
Personenkreis des § 274 (2) angehört, oder von Amts wegen
.............“ Zu § 279 Abs 2 ABGB: Die Österreichische Notariatskammer ist
der Ansicht, dass die bisherige Tätigkeit von Notaren und
Notariatskandidaten als Sachwalter zweckentsprechend und dem Wohle der
behinderten Personen zuträglich war. Es ist daher nicht einzusehen, warum
durch den Entwurf eine Abwertung der Tätigkeit von berufsmäßigen
Parteienvertretern in der Form vorgenommen wird, dass gem § 279 (2)
Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsanwärter) oder Notare (Notariatskandidaten) nur
dann bestellt werden sollen, wenn ein Vereinssachwalter nicht verfügbar
ist. Zu § 279 Abs 4 ABGB: Die Österreichische Notariatskammer
sieht in der wenn auch widerleglichen Vermutung, dass ein Notar oder
Rechtsanwalt nicht mehr als 25
Sachwalterschaften übernehmen kann, eine unzumutbare Beeinträchtigung der
Berufstätigkeit und weist darauf hin, dass durch diese Beschränkung eine
effiziente Betreuung der betroffenen Person durch berufsmäßige
beeinträchtigt wird. Dies insbesondere im Hinblick auf den erforderlichen
personellen und organisatorischen Mitteleinsatz, der zum Wohle der behinderten
Personen in den Kanzleien vorgehalten werden muss. Um dies wirtschaftlich
zu ermöglichen, muss dem Notar und Rechtsanwalt die Übernahme einer höheren
Anzahl von Sachwalterschaften möglich sein. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die
qualitätsvolle Besorgung von Sachwalterschaften gerade durch Kanzleien
gewährleistet wird, die auf
die Übernahme von Sachwalterschaften spezialisiert sind. Diese besitzen
nämlich – anders als „zwangsverpflichtete“ Notare und Rechtsanwälte, die
nur einige Sachwalterschaften betreuen – die erforderliche personelle und
organisatorische Kanzleiausstattung, Erfahrung und jene Kontakte, die für
die erfolgreiche Bewältigung der Aufgaben eines Sachwalters unabdingbar
sind. Auch ist es dem Notar oder Rechtsanwalt trotz größerer Anzahl von
übernommenen Sachwalterschaften möglich, persönlichen Kontakt mit den
Betroffenen zu halten, da ein beträchtlicher Teil der Arbeit eines
Sachwalters administrativer Art ist und daher von einschlägig geschulten
und daher qualifizierten Mitarbeitern erledigt werden kann. Gerade eine
größere Zahl von übernommenen Sachwalterschaften ermöglicht die
qualitätsvolle Wahrnehmung der Aufgaben eines Sachwalters. Wie in den Erläuterungen zum Entwurf
ausgeführt, wird durch die geplante Herabsetzung der Zahl der von Notaren
und Rechtsanwälten höchstens zu übernehmenden Sachwalterschaften eine
Budgetbelastung in Höhe von jährlich 5 Mio Euro bewirkt. Zudem ist mit
Auswirkungen im Beschäftigungssektor zu rechnen, da aufgrund der geplanten
Einschränkung der Anzahl der Sachwalterschaften im genannten Bereich ein
Stellenabbau erfolgen wird. Es wird daher angeregt, für Notare und
Rechtsanwälte keine zahlenmäßige Beschränkung übernommener
Sachwalterschaften einzuführen. Zu § 282 ABGB: Selbstredend hat der Sachwalter
persönlichen Kontakt im erforderlichen Ausmaß zu halten. In der Praxis
geschieht dies je nach dem Einzelfall, aber auch durch Beiziehung
qualifizierter Personen, wie z.B.. Sozialarbeiter, Heimhilfen, etc. Eine
starre, ziffernmäßige Festlegung („… einmal pro Monat …“) ist im Hinblick
auf die individuell zu führende Sachwalterschaft abzulehnen. Insbesondere
erscheint auch bei einer Sachwalterschaft für alle Angelegenheiten oftmals
die zu enge Kontaktaufnahme mit dem Betroffenen von seiner Seite aus eher
als Belästigung und kann auch gegen den Willen des Betroffenen nicht
sinnvoll durchgesetzt werden. Eine derartige Regelung sollte daher vielmehr
auf den individuellen Betreuungsbedarf abgestellt werden. Zu § 284b Abs 2 ABGB: Die Heranziehung von Formvorschriften
zur Vorsorgevollmacht, die aus dem Testamentsrecht entlehnt ist, wonach
drei Zeugen vorgesehen sind, könnte bei einer dem Entwurf folgenden Fassung
zu einer Auslegung führen, dass auch bei der Errichtung einer Vorsorgevollmacht
als Notariatsakt Zeugen hinzuzuziehen seien. Der Hinweis, dass eine
Vorsorgevollmacht als Notariatsakt ohne Hinzuziehung von Zeugen errichtet
werden kann, ist zwar in den erläuternden Bemerkungen enthalten, jedoch
hält es die Österreichische Notariatskammer bei einer derart wichtigen
Frage wie der Form als Gültigkeitserfordernis für zweckmäßig, diese
Klarstellung in den Gesetzestext selbst aufzunehmen. Der letzte Satz
möge daher gefasst werden wie folgt: „Die Vorsorgevollmacht kann auch – ohne
Hinzuziehung von Zeugen – als Notariatsakt aufgenommen werden.“ Zu § 284g Abs 2 ABGB: Auch hier ist die starre
Einmonats-Regelung abzulehnen; die bestehende Formulierung „im
erforderlichen Ausmaß“ ist ausreichend. Zu § 140b NO: Die Österreichische Notariatskammer
wird dem zu erwartenden gesetzlichen Auftrag entsprechend alle Maßnahmen ergreifen, die für
die Umsetzung der im Entwurf enthaltenen Vorgaben zur Einrichtung, Führung
und Überwachung des Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnisses
notwendig sein werden. Dazu ist die
Richtlinienkompetenz des geltenden § 140b Abs 4 NO, der sich künftig
auch auf das ÖZVV beziehen muss, unabdinbar. In der Erläuterungen wolle
daher klar gestellt werden, dass sich die genannte Richtlinienkompetenz
nunmehr auch auf das ÖZVV bezieht. Zudem ist in § 140b Abs 2 NO
auf das durch § 140b Abs 1 Z 6 NO einzufügende „Österreichische Zentrale
Vertretungsverzeichnis“ Bedacht zu nehmen. Es sollte daher § 140b Abs 2
erster Satz NO abgeändert werden und sodann wie folgt lauten: „Das Urkundenarchiv, die
Register und das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis können
mittels automationsunterstütztem Datenverkehr geführt werden“. Aus den gleichen Gründen
sollte der derzeitige § 140h NO, gemäß Entwurf künftig § 140i NO im erster
Satz abgeändert werden und sodann wie folgt lauten: „Für die durch den Einsatz
der automationsunterstützten Datenverarbeitung verursachten Schäden aus
Fehlern bei der Führung der von der Österreichischen Notariatskammer
eingerichteten Register, Archive und Verzeichnisse haftet die
Österreichische Notariatskammer.“
Zu § 140h NO allgemein: Gemäß § 140b Abs 1 NO in der Fassung
des Entwurfs wird die Österreichische Notariatskammer (ÖNK) das Österreichische
Zentrale Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) einzurichten, zu führen und zu
überwachen haben. Das bedeutet, dass die ÖNK, die ihrerseits Körperschaft
des öffentlichen Rechts und mit Organen mit Vertretungsbefugnis
ausgestattet ist, Träger des
ÖZVV sein wird. Das ÖZVV wird dem Wortlaut des Gesetzes gemäß eine
Einrichtung der ÖNK sein, ohne selbst über vertretungsbefugte Organe zu
verfügen. Die im Entwurf vorgesehenen Bestätigungen und Aushändigungen
(Entwurf § 140h Abs 4 NO) können daher nur von der ÖNK bewirkt werden. Dies
wird auch für die Informationspflichten (Entwurf § 140h Abs 2 NO) gelten,
ausgenommen der Fall der Meldung durch einen Notar (siehe diesbezüglich
weiter unten). Im letztgenannten Fall wird die Informationspflicht vom
meldenden Notar zu erfüllen sein. Der Entwurf des § 140h ist daher
insoferne verfehlt, als er in den genannten Teilen diese Aufgaben dem ÖZVV
zuweist. Demgegenüber weist der Entwurf in § 140h Abs 5 – und dies in
richtiger Erkenntnis – die Verpflichtung zur Datenübermittlung in den dort
genannten Fällen der ÖNK zu. Es muss daher in § 140h Abs 2 an Stelle
„ÖZVV“ richtig „Österreichische Notariatskammer“ und in § 140h Abs 2 an Stelle „Das ÖZVV hat“
richtig „Die Österreichische Notariatskammer, im Falle der Meldung durch
einen Notar dieser haben“ Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich
aus dem Entwurf nicht ergibt, wer die Registrierungen durchzuführen hat und
bei wem daher die Anträge auf Registrierung zu stellen sein werden. Die
Erläuternden Bemerkungen zum Entwurf gehen darauf ebenso wie der Wortlaut
des Entwurfs nicht ein. Zur Klarstellung wird darauf
hingewiesen, dass die ÖNK nach Gesetzwerdung des Entwurfs das ÖZVV
als elektronisches Verzeichnis einrichten und führen wird, an das – dem
bewährten Vorbild des derzeit geführten Vorsorgevollmachtsregisters des
österreichischen Notariats und des Österreichischen Zentralen
Testamentsregisters entsprechend – alle Notariatskanzleien
angeschlossen sein werden. Dieses Netz von Eingabestellen steht bundesweit
flächendeckend zur Verfügung. In den zu erlassenden ÖZVV-Richtlinien wird
daher vorgesehen werden, dass Meldungen von Notaren an das ÖZVV
online zu erfolgen haben. Dementsprechend haben die Informationen gemäß
Entwurf § 140h Abs 2 vom registrierenden Notar zu erfolgen. Bei Meldung
durch einen Notar ist daher die Erteilung der Information gem. Entwurf §
140h Abs 2 NO durch diesen verfahrensökonomisch und zweckmäßig und daher
von diesem vorzunehmen. Auch dies wird in den ÖZVV-Richtlinien vorzusehen
sein. Die Österreichische Notariatskammer geht
davon aus, dass sich – wie bereits oben erwähnt - die Richtlinienkompetenz des geltenden § 140b Abs 4 NO
künftig auch auf das ÖZVV beziehen wird. In der Erläuterungen wolle dies
klar gestellt werden. Zu § 140h Abs 1 Z 1 NO: Das Register
soll der Registrierung der bei einem Notar oder Rechtsanwalt hinterlegten
Vorsorgevollmachten und Sachwalterverfügungen dienen. Die Beschränkung auf
hinterlegte Vorsorgevollmachten und Sachwalterverfügungen erscheint
unzweckmäßig, da davon auszugehen ist, dass privatschriftlich errichtete
Vorsorgevollmachten und Sachwalterverfügungen bei Eintritt des
Vorsorgefalles regelmäßig aus der Verwahrung genommen werden und dies zu
einer Löschung der Registrierung führen müsste. Geschieht dies, wäre u.U.
im Vorsorgefall der gewünschte Effekt, nämlich das Auffinden der
Vorsorgevollmachten und Sachwalterverfügungen durch das
Pflegschaftsgericht, nicht mehr gewährleistet. Von einem Notar
oder Rechtsanwalt errichtete Vorsorgevollmachten und Sachwalterverfügungen
sollen daher auch dann registriert bleiben, wenn diese nicht in der
Verwahrung des Notars oder Rechtsanwalts verblieben sind. Durch die
Registrierung des Ortes der Verwahrung „... der Ort, an dem die Urkunde
hinterlegt ist ...“ soll die Auffindbarkeit dieser Urkunden gewährleistet
bzw. erleichtert werden. Der verwahrende Notar oder Rechtsanwalt wird sicher Auskunft geben können
darüber, an wen die Urkunde ausgefolgt worden ist. Dass registrierte
Urkunden gelegentlich nicht mehr aufgefunden werden können, kann dafür in
Kauf genommen werden. Im Übrigen ist
im Entwurf keine Hinterlegungspflicht vorgesehen, sodass durch die
Vermeidung der Hinterlegung beim Notar oder Rechtsanwalt keine
Registrierung stattfindet. Würde eine Registrierungspflicht für von Notaren
oder Rechtsanwälten errichteten Vorsorgevollmachten geschaffen, wäre dem
Ziel der möglichst umfassenden Registrierung von Vorsorgevollmachten und
Sachwalterverfügungen besser gedient. Zu § 140h
Abs 2 letzter Satz NO: Nach Ansicht
der Österreichischen Notariatskammer ist eine Verständigung des
potentiellen Vertreters vom Widerspruch weder zweckmäßig noch immer
möglich. Unzweckmäßig ist die Verständigungspflicht deshalb, da die
Mitteilung eines Widerspruches an den Verwandten in der Regel wohl
(weitere) Verstimmung und Ärger hervorrufen wird, unmöglich kann sie dann
sein, wenn der Vertretung
durch einen Angehörigen widersprochen wird, dessen Aufenthalt dem
Erklärenden nicht bekannt ist. Der Satz sollte
daher lauten: „Dem Erklärenden ist eine Bestätigung über die Registrierung
beziehungsweise Evidenthaltung auszufolgen.“ Zu § 140h
Abs 3 NO: Es bedarf einer Klarstellung, was hier
gemeint sein soll. Die zitierten Abs. 1 u. 2 sprechen von Meldungen an das
ÖZVV, die von Notaren, Rechtsanwälten und Gerichten zu bewirken sind.
Diesen Meldungen werden wohl auch der „Widerruf einer Erklärung“ zugrunde
liegen können. Der Widerruf selbst wird wohl nicht durch die Meldung gem.
Abs 1 u. 2 erfolgen. Mit freundlichen Grüßen
Der Präsident: Dr. Klaus Woschnak e.h.
Stellungnahme
Wien, am 20.03.2006
GZ
91/06
Begutachtung des Entwurfs eines Sachwalterrechts-Änderungsgesetzes
2006
Sehr geehrte Damen und Herren!
Mit Schreiben vom 31.1.2006, bei der Österreichischen Notariatskammer am 9.2.2006 eingelangt, hat das Bundesministerium für Justiz den Entwurf eines Bundesgesetzes über Änderungen des Sachwalterrechts im allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch, im Ehegesetz, in der Jurisdiktionsnorm, im Außerstreitgesetz, im Konsumentenschutzgesetz, im Vereinssachwalter- und Patientenanwaltsgesetz und in der Notariatsordnung (Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006), mit dem Ersuchen um Stellungnahme übersendet.
Die Österreichische Notariatskammer dankt für die Möglichkeit, sich zum vorliegenden Entwurf äußern zu können und erlaubt sich, nachstehende
abzugeben.
Die Österreichische Notariatskammer begrüßt den Gesetzentwurf als essentiellen Schritt zur Anpassung des österreichischen Sachwalterrechts an die Erkenntnisse aus der demographischen Entwicklung und an die sozialen und humanitären Anforderungen an ein zeitgemäßes Betreuungsrecht .
1. Zum
Allgemeinen Teil:
Der Freiraum von Menschen, die auf die Hilfe anderer zur Besorgung ihrer Angelegenheiten angewiesen sind, sollte nur durch so wenige Eingriffe durch den Sachwalter als unbedingt erforderlich erscheinen, eingeschränkt werden. Ziel einer Sachwalterschaft muss es sein, auch dem nicht voll geschäftsfähigen Menschen zu einer möglichst eigenverantwortlichen Lebensperspektive zu verhelfen. Jegliche überschießende Bevormundung des Betroffenen ist daher abzulehnen. Es obliegt daher der Erfahrung und dem Einfühlungsvermögen eines verantwortungsvollen Sachwalters, mit dem Betroffenen die für diesen optimale Lösung seiner Vertretung zu erarbeiten, um so dem gesetzlichen Auftrag, aber auch der moralisch-gesellschaftlichen Verpflichtung des Sachwalters bestmöglich zu entsprechen.
2. Zum
Sachwalterrecht:
Der Entwurf erscheint insgesamt geeignet, die angesprochenen Ziele zu erreichen. Dies insbesondere durch eine tiefgreifende Neugestaltung der Sachwalterschaft, durch die gesetzliche Regelung einer Sachwalterverfügung und einer Vorsorgevollmacht. Den angestrebten Änderungen steht das österreichische Notariat insgesamt positiv gegenüber. Zur Neuregelung der Sachwalterschaft, wofür aus der täglichen Praxis der Gerichte, der rechtsberatenden Berufe und weiterer mit der Materie befassten Institutionen genügend Erfahrungen vorliegen, wird im folgenden Stellung bezogen.
3. Zur
Vorsorgevollmacht:
Zur beabsichtigten Regelung der Vorsorgevollmacht sind vorweg Hinweise aus den Erfahrungen der Beratungspraxis des Notariats angebracht. Es hat sich in der täglichen notariellen Praxis gezeigt, dass die Vorbereitung einer Vorsorgevollmacht eines und gelegentlich auch mehrerer intensiver Beratungsgespräche bedarf, um der Komplexität der Wünsche des Vollmachtgebers gerecht werden zu können. Ferner hat sich gezeigt, dass die Beiziehung des Bevollmächtigten zu den Beratungsgesprächen und zur Errichtung der Vorsorgevollmacht vorteilhaft ist. Zudem sollte der Bevollmächtigte, sofern dies nicht ausdrücklich vom Vollmachtgeber abgelehnt wird, den Vorsorgevollmachtsvertrag mitunterschreiben. Dadurch erhält der Bevollmächtigte Klarheit über die Tragweite der Vollmacht sowie über die aus ihr entspringenden Pflichten. Ein diesbezüglicher Hinweis im Gesetz wäre daher von Vorteil für Vollmachtgeber und Bevollmächtigten.
Jedenfalls misst die Österreichische Notariatskammer der nunmehr in Aussicht genommenen Regelung einer Vorsorgevollmacht im Hinblick auf das Selbstbestimmungsrecht des Menschen, seiner Würde und die oben angeführten Überlegungen dazu besondere Bedeutung bei.
4. Zum
Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis:
Die gesetzliche Schaffung eines Österreichischen Zentralen
Vertretungsverzeichnisses wird ebenfalls begrüßt. Die Österreichsche
Notariatskammer hat bei der Führung eines vergleichbaren Verzeichnisses, dem Vorsorgevollmachtsregister
des österreichischen Notariats, seit
dessen Betriebsaufnahme im März 2005 gute Erfahrungen gemacht. Bis Mitte
März 2006 wurden darin bereits rund 1200 Vorsorgevollmachten registriert. Legt man statistische Zahlen aus Deutschland
auf Österreich um, so ergibt sich
bei vorsichtiger Schätzung eine Zahl von ungefähr 5.000 Vorsorgevollmachten pro
Jahr, welche errichtet werden könnten.
Es ist zu begrüßen, dass dem Gesetzgeber vorgeschlagen wird – wie bereits 1999 nach dem Vorbild des von der Österreichischen Notariatskammer bis zu diesem Jahr betriebenen Registers für das Österreichische Zentrale Testamentsregister in den §§ 140b und 140c NO geschehen – ein Vertretungsverzeichnis nach dem Vorbild des Vorsorgevollmachtsregisters des österreichischen Notariats gesetzlich zu regeln. Durch diese Maßnahme wird dem Bedürfnis nach einer zentralen, den zur Abfrage Berechtigten leicht zugänglichen, verfahrensökonomischen und den Interessen der betroffenen Menschen am besten dienenden Abfrageeinrichtung entsprochen.
Durch den Bestand nur eines bundesweiten Verzeichnisses wird dem Gebot der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit entsprochen. Schließlich soll in diesem Zusammenhang nicht unerwähnt bleiben, dass auch aus (verwaltungs)ökonomischen Gründen die Schaffung mehrerer solcher Verzeichnisse nicht als sinnvoll erachtet werden kann. Den Gerichten wäre es nicht zuzumuten, in zwei oder mehreren Verzeichnissen festzustellen zu müssen, ob eine oder mehrere der in Art VII Z 2 § 140h Abs 1 NO des gegenständlichen Entwurfes genannten Erklärungen errichtet wurden.
Die Schaffung nur eines zentralen Verzeichnisses, was aus dessen Bezeichnung als „Österreichisches Zentrales Vertretungsverzeichnis“ zum Ausdruck kommt, wird daher von der Österreichischen Notariatskammer ausdrücklich begrüßt. Das diesbezügliche Vorbild des in §§ 140b und 140c NO in gleicher Weise gesetzlich geregelten „Österreichischen Zentralen Testamentsregisters“ hat sich bewährt.
Der
Vorteil der Führung von Registern und Verzeichnissen dieser Art durch die
Österreichische Notariatskammer besteht vor allen Dingen darin, dass damit ein
in vielen Jahren im Echtbetrieb getestetes, zuverlässiges und daher bewährtes
elektronisch gestütztes Netz von rund 480 Notarstellen im gesamten Bundesgebiet
für Registrierung und Abfrage zur Verfügung steht. Dies gewährleistet das
rasche Erreichen des Ziels des Entwurfs und unterstützt die Gerichtsentlastung.
Im
Zentralen Österreichische Testamentsregister wurden bisher in problemloser
Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten und Gerichten mehr als 1,7 Mio.
letztwillige Verfügungen, welche bei Notaren, Rechtsanwälten und Gerichten
hinterlegt sind, gespeichert. Die Führung eines einzigen elektronisch
gestützten Testamentsregisters hat sich bewährt. Dadurch ist gewährleistet,
dass alle gesammelten Informationen kostengünstig gespeichert und abgefragt
werden können. Gäbe es diese zentrale Stelle nicht, würden zur Auffindung von
hinterlegten letztwilligen Verfügungen größerer Verwaltungsaufwand und damit
verbundene höhere Kosten entstehen.
Da
nicht ausgeschlossen werden kann, dass von anderer Seite Register und
Verzeichnisse der in Rede stehenden Art eingerichtet werden, sollte im
Gesetz klargestellt werden, dass für das Bundesgebiet nur jeweils ein solches
Register oder Verzeichnis, und dies zufolge gesetzlichen Auftrags, zu führen
ist.
5. Zum
Besonderen Teil:
Zu 274 Abs 1 ABGB:
Es erscheint nicht sinnvoll, Menschen gegen ihren Willen zum Sachwalter zu bestellen, auch wenn es ihnen objektiv zugemutet werden kann. Insbesondere spricht gegen eine solche Vorgangsweise das besondere Verhältnis, welches zwischen dem Sachwalter und der betroffenen Person besteht, dem eine gerichtliche Verpflichtung wohl nur wenig förderlich ist. Eine „Zwangsverpflichtung“ kann das Wohl des Betroffenen gefährden. Es wird angeregt, § 274 Abs 1 ABGB ersatzlos aus dem Entwurf zu streichen.
Zu § 278 ABGB:
Ein Bestreben des Entwurfs ist es unter anderem, der steigenden Belastung der Gerichte durch die Zunahme der Sachwalterschaften Herr zu werden. In diesem Zusammenhang erscheint ein Antragsrecht der nächsten Angehörigen der behinderten Person, wie es im § 278 (1) vorgesehen ist, kontraproduktiv. Auch bisher war es den nächsten Angehörigen, wie auch anderen Personen, möglich, im Wege von Anregungen Wünsche auf Übertragung oder Beendigung der Sachwalterschaft bei Gericht anzubringen. Die bisherige Praxis der Gerichte, die im pflichtgemäßen Ermessen diese Anregungen aufgriffen oder verwarfen, erscheint der Österreichischen Notariatskammer durchaus zufrieden stellend. Die Mehrbelastung der Gerichte durch das Antragsrecht, das in jedem einzelnen Fall zu einer beschlussmäßig begründeten Erledigung führen muss, widerspricht in jedem Fall den Intentionen auf Gerichtsentlastung. Diese voraus zu sehende Mehrbelastung könnte die Schaffung von weiteren Richterplanstellen notwendig machen. Ein Unterbleiben der Einräumung eines Antragsrechtes für nahe Angehörige erscheint im Hinblick auf die bisherige Praxis und die sonstigen Vorschriften des amtswegigen Außerstreitverfahrens kein Rechtschutzdefizit zu bedeuten.
Die Österreichische Notariatskammer sieht aber sehr wohl darin ein Rechtsschutzdefizit, dass zwar Rechtsanwälte und Notare gemäß § 274 (2) ABGB in der Fassung des Entwurfes gesetzlich verpflichtet sind, Sachwalterschaften (Kuratelen) zu übernehmen, sie aber andererseits keine Antragsrechte auf Änderung oder Abberufung haben. Im Hinblick auf die in § 274 (2) ABGB normierte Verpflichtung zur Übernahme von Sachwalterschaften sollten § 278 (1) und § 278 (2) ABGB in der Fassung des Entwurfes so gefasst werden, dass sie lauten wie folgt:
§ 278 (1): „Das Gericht hat die Sachwalterschaft (Kuratel) auf Antrag der behinderten Person oder eines Sachwalters (Kurators), der dem Personenkreis des § 274 (2) angehört, oder von Amts wegen ..............“
§ 278 (2): „Der Sachwalter (Kurator) ist auf Antrag der behinderten Person oder des Sachwalters (Kurators), der dem Personenkreis des § 274 (2) angehört, oder von Amts wegen .............“
Zu § 279 Abs 2 ABGB:
Die Österreichische Notariatskammer ist der Ansicht, dass die bisherige Tätigkeit von Notaren und Notariatskandidaten als Sachwalter zweckentsprechend und dem Wohle der behinderten Personen zuträglich war. Es ist daher nicht einzusehen, warum durch den Entwurf eine Abwertung der Tätigkeit von berufsmäßigen Parteienvertretern in der Form vorgenommen wird, dass gem § 279 (2) Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsanwärter) oder Notare (Notariatskandidaten) nur dann bestellt werden sollen, wenn ein Vereinssachwalter nicht verfügbar ist.
Zu § 279 Abs 4 ABGB:
Die Österreichische Notariatskammer sieht in der wenn auch widerleglichen Vermutung, dass ein Notar oder Rechtsanwalt nicht mehr als 25 Sachwalterschaften übernehmen kann, eine unzumutbare Beeinträchtigung der Berufstätigkeit und weist darauf hin, dass durch diese Beschränkung eine effiziente Betreuung der betroffenen Person durch berufsmäßige beeinträchtigt wird. Dies insbesondere im Hinblick auf den erforderlichen personellen und organisatorischen Mitteleinsatz, der zum Wohle der behinderten Personen in den Kanzleien vorgehalten werden muss. Um dies wirtschaftlich zu ermöglichen, muss dem Notar und Rechtsanwalt die Übernahme einer höheren Anzahl von Sachwalterschaften möglich sein.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die qualitätsvolle Besorgung von Sachwalterschaften gerade durch Kanzleien gewährleistet wird, die auf die Übernahme von Sachwalterschaften spezialisiert sind. Diese besitzen nämlich – anders als „zwangsverpflichtete“ Notare und Rechtsanwälte, die nur einige Sachwalterschaften betreuen – die erforderliche personelle und organisatorische Kanzleiausstattung, Erfahrung und jene Kontakte, die für die erfolgreiche Bewältigung der Aufgaben eines Sachwalters unabdingbar sind. Auch ist es dem Notar oder Rechtsanwalt trotz größerer Anzahl von übernommenen Sachwalterschaften möglich, persönlichen Kontakt mit den Betroffenen zu halten, da ein beträchtlicher Teil der Arbeit eines Sachwalters administrativer Art ist und daher von einschlägig geschulten und daher qualifizierten Mitarbeitern erledigt werden kann. Gerade eine größere Zahl von übernommenen Sachwalterschaften ermöglicht die qualitätsvolle Wahrnehmung der Aufgaben eines Sachwalters.
Wie in den Erläuterungen zum Entwurf ausgeführt, wird durch die geplante Herabsetzung der Zahl der von Notaren und Rechtsanwälten höchstens zu übernehmenden Sachwalterschaften eine Budgetbelastung in Höhe von jährlich 5 Mio Euro bewirkt. Zudem ist mit Auswirkungen im Beschäftigungssektor zu rechnen, da aufgrund der geplanten Einschränkung der Anzahl der Sachwalterschaften im genannten Bereich ein Stellenabbau erfolgen wird.
Es wird daher angeregt, für Notare und Rechtsanwälte keine zahlenmäßige Beschränkung übernommener Sachwalterschaften einzuführen.
Zu § 282 ABGB:
Selbstredend hat der Sachwalter persönlichen Kontakt im erforderlichen Ausmaß zu halten. In der Praxis geschieht dies je nach dem Einzelfall, aber auch durch Beiziehung qualifizierter Personen, wie z.B. Sozialarbeiter, Heimhilfen, etc. Eine starre, ziffernmäßige Festlegung („… einmal pro Monat …“) ist im Hinblick auf die individuell zu führende Sachwalterschaft abzulehnen. Insbesondere erscheint auch bei einer Sachwalterschaft für alle Angelegenheiten oftmals die zu enge Kontaktaufnahme mit dem Betroffenen von seiner Seite aus eher als Belästigung und kann auch gegen den Willen des Betroffenen nicht sinnvoll durchgesetzt werden. Eine derartige Regelung sollte daher vielmehr auf den individuellen Betreuungsbedarf abgestellt werden.
Zu § 284b Abs 2 ABGB:
Die Heranziehung von Formvorschriften zur Vorsorgevollmacht, die aus dem Testamentsrecht entlehnt ist, wonach drei Zeugen vorgesehen sind, könnte bei einer dem Entwurf folgenden Fassung zu einer Auslegung führen, dass auch bei der Errichtung einer Vorsorgevollmacht als Notariatsakt Zeugen hinzuzuziehen seien. Der Hinweis, dass eine Vorsorgevollmacht als Notariatsakt ohne Hinzuziehung von Zeugen errichtet werden kann, ist zwar in den Erläuternden Bemerkungen enthalten, jedoch hält es die Österreichische Notariatskammer bei einer derart wichtigen Frage wie der Form als Gültigkeitserfordernis für zweckmäßig, diese Klarstellung in den Gesetzestext selbst aufzunehmen.
Der letzte Satz
möge daher gefasst werden wie folgt:
„Die Vorsorgevollmacht kann auch – ohne Hinzuziehung von Zeugen – als Notariatsakt aufgenommen werden.“
Zu § 284g Abs 2 ABGB:
Auch hier ist die starre Einmonats-Regelung abzulehnen; die
bestehende Formulierung „im erforderlichen Ausmaß“ ist ausreichend.
Zu § 140b NO:
Die
Österreichische Notariatskammer wird dem zu erwartenden gesetzlichen Auftrag
entsprechend alle Maßnahmen
ergreifen, die für die Umsetzung der im Entwurf enthaltenen Vorgaben zur
Einrichtung, Führung und Überwachung des Österreichischen Zentralen
Vertretungsverzeichnisses notwendig sein werden. Dazu ist die Richtlinienkompetenz des geltenden §
140b Abs 4 NO, der sich künftig auch auf das ÖZVV beziehen muss, unabdingbar.
In den Erläuterungen wolle daher klar gestellt werden, dass sich die genannte
Richtlinienkompetenz nunmehr auch auf das ÖZVV bezieht.
Zudem
ist in § 140b Abs 2 NO auf das durch § 140b Abs 1 Z 6 NO einzufügende
„Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis“ Bedacht zu nehmen.
Es
sollte daher § 140b Abs 2 erster Satz NO abgeändert werden und sodann wie folgt
lauten:
„Das
Urkundenarchiv, die Register und das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis
können mittels automationsunterstütztem Datenverkehr geführt werden“.
Aus
den gleichen Gründen sollte der derzeitige § 140h NO, gemäß Entwurf künftig §
140i NO im ersten Satz abgeändert werden und sodann wie folgt lauten:
„Für
die durch den Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung
verursachten Schäden aus Fehlern bei der Führung der von der Österreichischen
Notariatskammer eingerichteten Register, Archive und Verzeichnisse haftet die
Österreichische Notariatskammer.“
Zu § 140h NO allgemein:
Gemäß § 140b Abs 1 NO in der Fassung des Entwurfs wird die Österreichische Notariatskammer (ÖNK) das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) einzurichten, zu führen und zu überwachen haben. Das bedeutet, dass die ÖNK, die ihrerseits Körperschaft öffentlichen Rechts und mit Organen mit Vertretungsbefugnis ausgestattet ist, Träger des ÖZVV sein wird. Das ÖZVV wird dem Wortlaut des Gesetzes gemäß eine Einrichtung der ÖNK sein, ohne selbst über vertretungsbefugte Organe zu verfügen. Die im Entwurf vorgesehenen Bestätigungen und Aushändigungen (Entwurf § 140h Abs 4 NO) können daher nur von der ÖNK bewirkt werden. Dies wird auch für die Informationspflichten (Entwurf § 140h Abs 2 NO) gelten, ausgenommen der Fall der Meldung durch einen Notar (siehe diesbezüglich weiter unten). Im letztgenannten Fall wird die Informationspflicht vom meldenden Notar zu erfüllen sein. Der Entwurf des § 140h ist daher insoferne verfehlt, als er in den genannten Teilen diese Aufgaben dem ÖZVV zuweist. Demgegenüber weist der Entwurf in § 140h Abs 5 – und dies in richtiger Erkenntnis – die Verpflichtung zur Datenübermittlung in den dort genannten Fällen der ÖNK zu.
Es muss daher in § 140h Abs 2 an Stelle „ÖZVV“ richtig „Österreichische Notariatskammer“ und in
§ 140h Abs 2 an Stelle „Das ÖZVV hat“ richtig „Die Österreichische Notariatskammer, im Falle der Meldung durch einen Notar dieser haben“, heißen.
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Entwurf nicht ergibt, wer die Registrierungen durchzuführen hat und bei wem daher die Anträge auf Registrierung zu stellen sein werden. Die Erläuternden Bemerkungen zum Entwurf gehen darauf ebenso wie der Wortlaut des Entwurfs nicht ein.
Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die ÖNK nach Gesetzwerdung des Entwurfs das ÖZVV als elektronisches Verzeichnis einrichten und führen wird, an das – dem bewährten Vorbild des derzeit geführten Vorsorgevollmachtsregisters des österreichischen Notariats und des Österreichischen Zentralen Testamentsregisters entsprechend – alle Notariatskanzleien angeschlossen sein werden. Dieses Netz von Eingabestellen steht bundesweit flächendeckend zur Verfügung. In den zu erlassenden ÖZVV-Richtlinien wird daher vorgesehen werden, dass Meldungen von Notaren an das ÖZVV online zu erfolgen haben. Dementsprechend haben die Informationen gemäß Entwurf § 140h Abs 2 vom registrierenden Notar zu erfolgen. Bei Meldung durch einen Notar ist daher die Erteilung der Information gem. Entwurf § 140h Abs 2 NO durch diesen verfahrensökonomisch und zweckmäßig und daher von diesem vorzunehmen. Auch dies wird in den ÖZVV-Richtlinien vorzusehen sein.
Die Österreichische Notariatskammer geht davon aus, dass sich – wie bereits oben erwähnt - die Richtlinienkompetenz des geltenden § 140b Abs 4 NO künftig auch auf das ÖZVV beziehen wird. In den Erläuterungen wolle dies klar gestellt werden.
Zu § 140h Abs 1 Z 1 NO:
Das Register soll
der Registrierung der bei einem Notar oder Rechtsanwalt hinterlegten Vorsorgevollmachten
und Sachwalterverfügungen dienen. Die Beschränkung auf hinterlegte
Vorsorgevollmachten und Sachwalterverfügungen erscheint unzweckmäßig, da davon
auszugehen ist, dass privatschriftlich errichtete Vorsorgevollmachten und
Sachwalterverfügungen bei Eintritt des Vorsorgefalles regelmäßig aus der
Verwahrung genommen werden und dies zu einer Löschung der Registrierung führen
müsste. Geschieht dies, wäre u.U. im Vorsorgefall der gewünschte Effekt,
nämlich das Auffinden der Vorsorgevollmachten und Sachwalterverfügungen durch
das Pflegschaftsgericht, nicht mehr gewährleistet.
Von einem Notar
oder Rechtsanwalt errichtete Vorsorgevollmachten und Sachwalterverfügungen
sollen daher auch dann registriert bleiben, wenn diese nicht in der Verwahrung
des Notars oder Rechtsanwalts verblieben sind. Durch die Registrierung des
Ortes der Verwahrung „... der Ort, an dem die Urkunde hinterlegt ist ...“ soll
die Auffindbarkeit dieser Urkunden gewährleistet bzw. erleichtert werden. Der
verwahrende Notar oder Rechtsanwalt wird
sicher Auskunft geben können darüber, an wen die Urkunde ausgefolgt
worden ist. Dass registrierte Urkunden gelegentlich nicht mehr aufgefunden
werden können, kann dafür in Kauf genommen werden.
Im Übrigen ist im
Entwurf keine Hinterlegungspflicht vorgesehen, sodass durch die Vermeidung der
Hinterlegung beim Notar oder Rechtsanwalt keine Registrierung stattfindet.
Würde eine Registrierungspflicht für von Notaren oder Rechtsanwälten
errichteten Vorsorgevollmachten geschaffen, wäre dem Ziel der möglichst
umfassenden Registrierung von Vorsorgevollmachten und Sachwalterverfügungen
besser gedient.
Zu § 140h Abs
2 letzter Satz NO:
Nach Ansicht der
Österreichischen Notariatskammer ist eine Verständigung des potentiellen
Vertreters vom Widerspruch weder zweckmäßig noch immer möglich. Unzweckmäßig
ist die Verständigungspflicht deshalb, da die Mitteilung eines Widerspruches an
den Verwandten in der Regel wohl (weitere) Verstimmung und Ärger hervorrufen
wird, unmöglich kann sie dann sein, wenn
der Vertretung durch einen Angehörigen widersprochen wird, dessen
Aufenthalt dem Erklärenden nicht bekannt ist.
Der Satz sollte
daher lauten: „Dem Erklärenden ist eine Bestätigung über die Registrierung
beziehungsweise Evidenthaltung auszufolgen.“
Zu § 140h Abs
3 NO:
Es bedarf einer Klarstellung, was hier gemeint sein soll. Die zitierten Abs. 1 u. 2 sprechen von Meldungen an das ÖZVV, die von Notaren, Rechtsanwälten und Gerichten zu bewirken sind. Diesen Meldungen wird wohl auch der „Widerruf einer Erklärung“ zugrunde liegen können. Der Widerruf selbst wird wohl nicht durch die Meldung gem. Abs 1 u. 2 erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Der Präsident:
Dr. Klaus Woschnak e.h.