Ö S T E R R E I C H I S C H E Ä R Z T E K A M M E R
Körperschaft öffentlichen
Rechts
Mitglied der World Medical
Association
Bundesministerium für Justiz WIEN, I.,
zH Herrn Dr. Peter Barth Weihburggasse 10 - 12
Museumstraße 7 Postfach 213
1070 Wien 1011 WIEN
BMJ-B4.973/0003-I 1/2006
Unser Zeichen: Dr. WK/bw Wien,
am 20.3.2006
Betrifft: Entwurf
eines Sachwalterrechts-Änderungsgesetzes 2006
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Österreichische Ärztekammer
bedankt sich für die Übermittlung des oben genannten Gesetzesentwurfes, der
eine Reform des Sachwalterrechts beabsichtigt. Der Entwurf zeigt zahlreiche
neue Alternativen bzw. Vertretungsmöglichkeiten für Personen, die an einer
psychischen Krankheit leiden oder geistig behindert sind auf. Bisher wurde
für diesen Personenkreis, die alle oder einzelne Angelegenheiten nicht selbst
wahrnehmen können, auf Antrag oder von Amts wegen ein Sachwalter bestellt.
Nunmehr soll im Sinne des Subsidiaritätsprinzips das Institut der
Sachwalterschaft auf jene Fälle eingeschränkt werden, in denen die Bestellung
eines Sachwalters unumgänglich ist, um damit die Selbstbestimmung
psychisch kranker und geistig behinderter Menschen zu stärken. Im Hinblick
auf Entscheidungen über die
Setzung/Nichtsetzung von medizinischen Maßnahmen sind die vorgeschlagenen
Regelungen von besonderer Relevanz und unter diesem Gesichtspunkt besonders
kritisch zu betrachten.
Auszugehen ist davon, dass im Sinne
der Patientenautonomie jede medizinische Maßnahme der Zustimmung des Patienten
bedarf und eine Behandlung ohne Einwilligung zu unterlassen bzw. abzubrechen
ist, sobald der Patient seine früher gegebene Einwilligung widerruft. Dies
schließt auch Behandlungsablehnungen ein, die dem Arzt oder anderen Personen
widersinnig oder objektiv unvernünftig erscheinen mögen.
Liegt keine gültige Einwilligung vor
und der Arzt behandelt trotzdem, kann dies zu strafrechtlichen und zivilrechtlichen
Konsequenzen führen. Dies trifft auch bei Irrtum über die
Einwilligungsfähigkeit zu.
Bisher konnte im Zweifel der
Umstand, ob und für welchen Bereich für einen Patienten ein Sachwalter bestellt
wurde, durch Anfrage beim Pflegschaftsgericht in Erfahrung gebracht werden.
Dieser Entscheidung lag ein gerichtliches Verfahren zu Grunde, in dem auch das
Vorliegen der psychischen Krankheit oder der geistigen Behinderung verifiziert
wurde.
Im vorliegenden Entwurf sind weitere
Möglichkeiten vorgesehen, eine Sachwalterschaft zu begründen. Dabei handelt es
sich auch um Akte, deren Publizität zweifelhaft ist bzw. der Zeitpunkt des
Wirksamwerdens unklar ist. Der Arzt wird oftmals keine Kenntnis darüber
erlangen, ob sein Patient einen Vertreter in medizinischen Belangen bestellt
hat, ob eine solche eventuell noch aufrecht ist, oder ob der Patient seine
Entscheidung widerrufen hat. Denkbar ist auch, dass die Vertretung des
Patienten von mehreren Personen übernommen wurde. Dies führt dazu, dass für den
Arzt nicht klar erkennbar ist, wer schlussendlich in die medizinische Maßnahme
einzuwilligen hat. Dadurch entsteht für den Arzt ein unzumutbares
Rechtsschutzmanko. Es ist daher eine klare Regelung über die Einwilligung in
medizinische Maßnahmen unerlässlich.
Zu den einzelnen Bestimmungen:
§ 283 ABGB (§ 216) :
Abs. 1 bestimmt, dass bei Vorliegen
der Einsichts- und Urteilsfähigkeit der betroffenen Person nur diese selbst in
die „gewöhnliche“ ärztliche Behandlung einwilligen kann; dies entspricht dem
geltenden Recht (OGH EvBl 1988/85). § 283 Abs.1 letzter Satz lautet nunmehr:
„Sonst ist die Zustimmung des Sachwalters erforderlich, dessen Wirkungsbereich
die Besorgung dieser Angelegenheit umfasst“.
Dies führt insbesondere im
Zusammenhang mit den neuen Alternativen zu folgenden Problemen:
Es erhebt sich die Frage, ab welchem
Zeitpunkt der Patient die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit nicht
mehr besitzt (vgl. Bestellung eines Sachwalters im gerichtlichen Verfahren).
Wer beurteilt, ob bzw. wann die erforderliche Urteils- und Einsichtsfähigkeit
weggefallen ist? Woher erfährt der Arzt, dass ein Vollmachtsverhältnis
vorliegt, bzw. ob dieses gültig zustande gekommen ist?
Bisher waren die Umstände über eine
allenfalls vorliegende Sachwalterschaft einigermaßen klar, wenn nicht, so hatte
der Arzt die Möglichkeit, sich über Vorliegen und Umfang bei Gericht zu
erkundigen.
Ebensowenig ist geregelt, wie im
Falle unterschiedlicher Auffassungen zwischen Bevollmächtigtem und
Vollmachtgeber vorzugehen ist. An welche Auffassung hat sich der Arzt zu
halten, wenn z.B. der Bevollmächtigte zustimmt, der Vollmachtgeber jedoch
nicht, was ist, wenn der Bevollmächtigte nicht der Wunschermittlungspflicht nachkommt?
Zur Klärung dieser Fragen trifft das
Gesetz keine entsprechende Lösung, es geht in diesem Zusammenhang jedoch um die
Frage, ob der Arzt ein strafrechtlich relevantes Verhalten (eigenmächtige
Heilbehandlung) setzt oder nicht, jedes Mal das Gericht anzurufen wäre wohl
nicht sehr praktikabel. Man drängt den Arzt, mit solch unklaren Regelungen im
Zweifelsfall rechtswidrige
Handlungen zu setzen und liefert ihn einem erhöhten Haftungsrisiko aus.
Auch Abs. 2 wirft einige Sachverhaltskombinationen
auf, die zu uneindeutigen Ergebnissen führen. In den EB’s ist ausgeführt, dass
es u.U. erforderlich sein kann, dass zwei (oder mehrere) ärztliche Zeugnisse
eingeholt werden. Wie geht der Arzt bei widersprechenden Ergebnissen vor? Wie
kann beispielsweise die genannte Vorgangsweise in einem Krankenhaus oder
anderen Einrichtungen durchgeführt werden? Wer ist hier ein vom behandelnden
Arzt „unabhängiger Arzt“? Muss der Arzt von außerhalb des Spitals kommen? Wer
trägt die Kosten? Wie kann dies bei nicht lebensbedrohlichen, aber dringlichen,
Operationen sinnvoll durchgeführt werden?
Wir regen an, diese Bestimmung
nochmals zu hinterfragen bzw. zu überarbeiten.
§ 284b ABGB
Vorsorgevollmacht:
Der Entwurf sieht das Instrument der
Vorsorgevollmacht vor, wodurch für den Fall eines später eintretenden
Entfalls der Einsichts- und Urteilsfähigkeit im Vorhinein eine Person mit der
Besorgung von Angelegenheiten unter den genannten Voraussetzungen
bevollmächtigt werden kann. In den EB’s ist ausgeführt, dass es für das
Wirksamwerden einer Vorsorgevollmacht darauf ankommt, ob der Vollmachtgeber
diese (persönliche) Angelegenheit nicht mehr selbst besorgen kann, weil er
nicht mehr einsichts- und urteilsfähig ist. Unklar ist in diesem Zusammenhang
der Zeitpunkt des Wegfalls der Einsichts- und Urteilsfähigkeit. Es ist denkbar,
dass der Patient für manche Angelegenheiten des Lebens sehr wohl noch
einsichts- und urteilsfähig ist, für andere nicht vgl. § 268 Abs. 3 (je nach
Ausmaß der Behinderung sowie Art und Umfang der zu besorgenden Angelegenheiten). Wie und von wem wird der Verlust der
Einsichts- und Urteilsfähigkeit festgestellt?
Von besonderer Relevanz ist auch in
diesem Fall die gültige Einwilligung in eine medizinische Behandlung. Tritt der
Fall (wann auch immer) der Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Patienten ein,
so ist im Sinne des § 283 Abs. 1 letzter Satz zur medizinischen Behandlung die
Zustimmung des Sachwalters erforderlich.
In diesem Zusammenhang hat der Arzt
zahlreiche Umstände zu klären, um das Vorliegen einer gültigen
Vorsorgevollmacht (Einhaltung der Formvorschriften, Irrtumsmöglichkeit,
Fälschung, etc.) oder den Inhalt zu überprüfen. Dies erlangt deshalb besondere
Bedeutung, weil es bei den vom Arzt zu setzenden Maßnahmen um medizinische
Entscheidungen, uU. auch um Leben oder Tod gehen kann. Der Arzt muss wissen,
mit wem er kontrahiert. Er hat dabei zahlreiche ärztliche Berufspflichten
(Einwilligung, Aufklärung, etc.) einzuhalten, die allesamt mit rechtlichen
Konsequenzen verbunden sind.
Daneben sei das Problem des
Zusammentreffens einer Patientenverfügung bzw. eines Vollmachtsverhältnisses
angesprochen, welche sich inhaltlich durchaus widersprechen könnten. Es kann
dem Arzt nicht zugemutet werden, bevor er überhaupt medizinische Behandlungen
beginnt, herauszufinden, wer wofür verantwortlich ist.
Die Erläuternden Bemerkungen zu §
284 b (Vorsorgevollmacht), beschreiben auf Seite 19 ganz oben, dass es dem
Vollmachtgeber unbenommen bleibt, eine Vollmacht zu erteilen, deren Wirksamkeit
völlig unabhängig vom Verlust der Geschäfts- und Einsichtsfähigkeit ist, sich
also auf den Zeitraum davor und danach erstreckt. Uns ist nicht klar, ob dies
bedeutet, dass durch eine derartige Vollmacht medizinisch wirksame
Entscheidungen für den Patienten durch den Bevollmächtigten erteilt werden
können, obwohl der Vollmachtgeber noch über entsprechende Einsichts- und
Urteilsfähigkeit verfügt. Wir dürfen daher um Klarstellung des Sinninhalts
dieses Satzes ersuchen.
Nicht unbedenklich erscheint uns
auch, wie in den Erläuternden Bemerkungen festgehalten, dass durch den
Bevollmächtigten auch eine Untervollmachtserteilung möglich sein soll. Gerade
in der sensiblen Frage, wem ich mich anvertraue, um für mich medizinische
Entscheidungen treffen zu können, erscheint eine Weitergabe von Bevollmächtigungsbefugnissen
durch den Bevollmächtigten doch bedenklich.
§284e bis h ABGB Vertretung durch „nächste Angehörige“
Die Möglichkeit der Vertretung durch
„nächste Angehörige“ gemäß § 284e ABGB idFd bildet weitere Unsicherheiten für
den Arzt. In den Erläuterungen werden hier neben der Besorgung von
Nahrungsmitteln, Kleidung, etc Anträge auf Sozialleistung, die Organisation von
Pflegediensten, die Zustimmung zu gewöhnlichen medizinischen Behandlungen
aufgezählt. Unklar ist in diesem Zusammenhang ebenfalls, wann der
Vertretungsfall eintritt bzw. ob diesem nicht auch widersprochen wurde (Abs.
3). Problematisch erscheint insbesondere, dass mehrere Angehörige parallel zur
Vertretung berufen sein können. So ist es möglich, dass zunächst die Zustimmung
durch einen Angehörigen erteilt, dann jedoch durch einen anderen widerrufen
wird. Dazu ist es denkbar, dass der Patient selbst widerruft. Es ist für den
Arzt nicht feststellbar, ob es sich nun um eine gültige Vertretung handelt oder
nicht, ob eine gesetzte Vertretungshandlung wirksam ist oder nicht. Er
müsste jedes Mal, wenn auch nur
die geringsten Zweifel bestünden, das Pflegschaftsgericht anrufen. Das ist in
der Praxis wohl undenkbar bzw. würde zu Verzögerungen und möglichen
Gesundheitsschädigungen, aber auch zu weiteren Arbeitsüberlastungen der
Gerichte führen.
Dabei kann nicht argumentiert
werden, dass eine vergleichbare rechtliche Situation auch bei der Vertretung
von unmündigen Minderjährigen durch deren Eltern vorliegt, da dort der Kreis
der potenziell Vertretungsbefugten im Gegensatz zur Regelung des § 284e ABGB
idFd Entwurfs festgelegt und überschaubar ist.
§284h ABGB Vertretungsregister:
Der Entwurf sieht zwar ein zentrales
Vertretungsregister vor, bei dem sich die nächsten Angehörigen bei Wegfall der
Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Betroffenen melden können und (nach
Vorlage einer ärztlichen Bestätigung) eine Bestätigung über die Meldung
erhalten. Diese Meldung ist nicht konstitutiv für das Entstehen eines
Vertretungsverhältnisses.
Die fakultative Meldung an das
Vertretungsregister ist unseres Erachtens jedoch kein geeignetes Instrument,
die sich für den Arzt ergebende Verkehrsunsicherheit zu beseitigen.
Selbst wenn ein nächster Angehöriger eine derartige Bestätigung über die
Meldung vorlegt, müsste der Arzt im Falle des Widerspruchs einer anderen Person
prüfen, ob nicht auch diese nach allgemeinen Grundsätzen als nächster
Angehöriger zur Vertretung befugt ist. Schließlich wird auch ein noch unter
Einsichts- und Urteilsfähigkeit abgegebener Widerspruch gegen die Vertretung
eines bestimmten nächsten Angehörigen durch den Arzt nicht nachvollziehbar
sein. Fraglich bleibt, ob sich für den Arzt durch den vorliegenden Entwurf eine
Verpflichtung ergibt, zwecks Ermittlung eines ausgesprochenen und eingetragenen
Widerspruchs in das zentrale Vertretungsregister Einsicht zu nehmen.
Die Österreichische Ärztekammer
vertritt daher aus Gründen einer möglichst hohen Rechtssicherheit für den Arzt
die Ansicht, dass sowohl für Vorsorgevollmachten als auch für die Vertretung
durch nahe Angehörige - wie auch bei der Patientenverfügung verpflichtend - ein
entsprechendes Register zu führen ist, aus dem der Arzt die relevanten, für ihn
nicht weiter zu überprüfenden, Daten erhält.
Sinnvollerweise könnten in dieser
Datenbank dann auch gleich entsprechende (für medizinische Belange geltende)
Sachwalterbestellungen aufgenommen werden, damit auch hier langwierige
Rückfragen des Arztes (z.B. an Wochenenden) bei staatlichen Behörden
unterbleiben könnten. Für die Wirksamkeit dieser Maßnahme ist es aber
notwendig, dass die Bevollmächtigungsverträge sowie Patientenverfügungen
entsprechenden Formvorschriften entsprechen müssen und eine alleinige
Errichtung durch den Patienten ohne kompetenten Rat (in rechtlicher und medizinischer
Hinsicht) nicht möglich sein sollte, sowie der Zeitpunkt des Wirksamwerdens
(Eintritt des Verlustes der Einsichts- und Urteilsfähigkeit) belegt wird.
Zusammenfassend ist daher
auszuführen, dass der vorliegende Entwurf gerade für medizinische Maßnahmen
keine ausreichenden Rechtssicherheiten für den Arzt liefert. Es ist die Feststellung, wer nun tatsächlich
zu Vertretung befugt ist (also ob ein Sachwalter bestellt wurde, eine
Vorsorgevollmacht erteilt wurde oder die Vertretung durch nächste Angehörige,
denen nicht widersprochen wurde, erfolgt) nur unter äußerstem Aufwand oder
eventuell gar nicht zu treffen.
Eine Umsetzung dieser Regelung würde
letztlich dazu führen, dass entweder seitens der betroffenen Ärzte auf die
Bestimmung über die Regelungen bei Gefahr in Verzug zurückgegriffen wird oder
wichtige und notwendige Behandlungen auf die lange Bank geschoben werden.
Während ersteres dem Willen des Gesetzgebers, die Patientenrechte zu stärken,
eine Absage erteilen würde, wäre letzteres eine absolut kontraproduktive
Maßnahme für die Behandlung von Patienten und deren Gesundheit.
Auf Grund der umfangreichen straf-
und haftungsrechtlichen Konsequenzen, die sich für den Arzt ergeben, schlagen
wir daher vor, den Komplex der medizinischen Behandlungen aus diesem
Gesetzesvorhaben herauszunehmen und einer einfachen, auf die speziellen
Bedürfnisse der medizinischen Behandlung abgestimmten, Regelung zuzuführen.
Sollte dies nicht möglich sein, muss
aus unserer Sicht in den Gesetzesentwurf jedenfalls aufgenommen werden, dass
zum Einen der Arzt nicht verpflichtet ist, nach irgendwelchen Vollmachten,
Patientenverfügungen oder Entscheidungsbefugnissen von nahen Angehörigen zu
suchen, den Inhalt zu interpretieren oder diesem nachgehen zu müssen und somit
den Arzt von allen daraus denkbaren Haftungsansprüchen zu befreien. Umgekehrt
soll ein verpflichtendes Register errichtet werden, aus dem sich die jeweiligen
Entscheidungsträger „von sich aus“ dem Arzt gegenüber legitimieren und ihre
Bevollmächtigung (inklusive Nachweis des Verlustes der Einsichts- und
Urteilsfähigkeit) nachweisen.
Es ist daher nochmals zu betonen,
dass aufgrund der vielen inhaltlichen Gestaltungsmöglichkeiten und
Abgrenzungsvarianten zwischen den Rechtsinstituten Vorsorgevollmacht,
Sachwalterbestellung, Vertretung durch nahe Angehörige, Patientenverfügung
derartig unterschiedliche, komplizierte und fein detaillierte Varianten
entstehen können, die bei einer so wichtigen Frage wie die der medizinischen
Behandlung weit reichende Folgen haben können. Es muss daher dem Arzt eine
Möglichkeit geboten werden, die Entscheidung über diese komplexen Abgrenzungen
und Klärung der Frage, wer im betreffend vorliegenden Fall nunmehr wirklich
entscheidungsbefugt ist, nicht durch eigene Erhebungen zu treffen.
Wir ersuchen um Berücksichtigung
unserer Einwände und Anregungen und ersuchen um einen Gesprächstermin.
Mit freundlichen Grüßen
KAD-Stv. Dr. Lukas Stärker
eh.
i.A. für den Präsidenten