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Bundesministerium
für Wirtschaft
und Arbeit Sektion
Arbeitsrecht und Arbeitsinspektion Stubenring
1 1011 Wien |
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DW 2419 |
DW 2478 |
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Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das
Arbeitsverfassungsgesetz, das Post-Betriebs-
verfassungsgesetz, das Arbeits- und Sozial-
gerichtsgesetz und das Landarbeitsgesetz
geändert werden
2001 konnte auf europäischer Ebene eine Einigung über die rechtlichen Grundlagen für die erste supranationale europäische Gesellschaftsform, die Europäische Aktiengesellschaft (= Europäische Gesellschaft = Societas Europaea = SE) erzielt werden. Diese wurde mittlerweile in den meisten Mitgliedstaaten umgesetzt und nunmehr durch eine weitere europäische Gesellschaftsform, die gegenständliche Europäische Genossenschaft (= Societas Cooperativa Europaea = SCE) ergänzt. Aus unserer Sicht wird bezweifelt, dass dafür in der Praxis auch tatsächlich Bedarf besteht. Jedenfalls wird dadurch und natürlich durch die jüngere Rechtssprechung des EuGH zum Stichwort Gründungstheorie (RS Überseering, Inspire Art etc) die Rechtsübersicht erschwert.
Positiv hervorzuheben ist, dass in Österreich rechtzeitig begonnen wurde, konkrete Überlegungen über die bis 18. August 2006 zu erfolgende Umsetzung der EU-Vorschriften anzustellen. Wie insbesondere die Erfahrungen bei der Umsetzung der SE zeigen ist dies in Europa nicht selbstverständlich. So ist in einigen Mitgliedstaaten die Umsetzung der einschlägigen Richtlinie zur SE noch immer nicht erfolgt, obwohl die Frist mit 8.10.2004 längst abgelaufen ist.
Hinsichtlich der Form der Umsetzung der Richtlinie über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SCE gibt es unterschiedliche Ansichten. Die eine Ansicht befürwortet in Hinblick auf die in weiten Teilen gleiche oder ähnliche Regelung wie bei der SE eine kurze Regelung mit einem Verweis auf die einschlägigen „SE-Bestimmungen“. Die andere Ansicht vertritt die Auffassung, dass einer Regelung ohne großflächige Verweise der Vorzug zu geben ist. Die letztere Ansicht dient in höherem Ausmaß der Rechtsklarheit und Rechtsübersichtlichkeit. Verweise bringen immer ein gewisses Maß an Rechtsunsicherheit und Rechtsunübersichtlichkeit mit sich. Außerdem gibt es trotz vieler Gemeinsamkeiten im Einzelfall doch Unterschiede. Insbesondere für den Rechtsanwender in der Praxis ist die im Entwurf vom 6.2.2006 getroffene Form daher klarer. Ein Aspekt, dem bei einer derartig „technischen“ Materie eine nicht unwesentliche Bedeutung zukommt.
Welche Nachteile eine Umsetzung mit Verweisen aufweist, zeigt der am 22.3.2006 per E-Mail ausgesendete geänderte Entwurf. Dieser ist zwar wesentlich schlanker. Es ergeben sich aber häufig Doppelverweisungen und durch die Anwendung mancher Bestimmungen zur SE „mit der Maßgabe“ leidet die Rechtsklarheit.
Fraglich ist in diesem Zusammenhang inwieweit auch bei den Strafbestimmungen (§ 253 ArbVG) ein Verweis ausreicht oder im Sinne des Klarheitsgebotes (siehe etwa Berka; Die Grundrechte, S 475 f) eine legistische Ausformulierung notwendig wäre.
Der vorliegende Entwurf setzt die Richtlinie im Großen und Ganzen in befriedigender Weise um. Zu den einzelnen Bestimmungen wird im Folgenden konkret Stellung bezogen. Zitierte Paragraphen ohne Nennung des Gesetzes beziehen sich im Folgenden auf das Arbeitsverfassungsgesetz.
Einige der folgenden Einwände wurden auch im Rahmen der Stellungnahme zur Umsetzung der einschlägigen Richtlinie zur SE vorgebracht, jedoch bislang leider nicht berücksichtigt. Soweit der Einwand daher auch auf die SE zutrifft, wird ersucht nunmehr auch bei den betreffenden Bestimmungen gesetzliche Änderungen bzw Ergänzungen vorzunehmen.
Besonders hinzuweisen ist auf die Ausführungen zu den §§ 261 (Aufforderung zur Errichtung), 262 und 263 (Entsendung der Mitglieder für das BVG) 274 und 275 (Strukturänderungen und Verfahrensmissbrauch), 294 (Rechte der Arbeitnehmervertreter im Aufsicht- oder Verwaltungsrat), 299 (Strafbestimmungen) und 5d ASGG.
Nicht umgesetzt wurde Art 9 der Richtlinie (stimmberechtigte Teilnahme an der Generalversammlung oder an der Sektor- oder Sektionsversammlung). Derartige Fälle werden aller Voraussicht nach in der Praxis kaum vorkommen. Es kann aber hinsichtlich Z 1 (Vereinbarung) oder Z 3 (hinsichtlich beteiligter ausländischer Gesellschaften) auch nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Eine Umsetzung ist erforderlich.
Zu den Bestimmungen im Einzelnen
(auf Basis des Entwurfes vom 6.2.2006):
Art
I
§ 110 Abs 6
Wie aus dem Wortlaut hervorgeht, erfolgt im Falle der Entsendung von Arbeitnehmervertretern einer SCE als Tochtergesellschaft in den Aufsichtsrat der Muttergesellschaft die Entsendung durch den Zentralbetriebsrat (Betriebsausschuss, Betriebsrat) der SCE im Sinne des II. Teils des Arbeitsverfassungsgesetzes und nicht durch den SCE-Betriebsrat. Um diesbezüglichen Unsicherheiten in der Praxis vorzubeugen, sollte zumindest in den Erläuterungen eine entsprechende Klarstellung erfolgen.
In dieser Bestimmung sowie in weiteren Bestimmungen des VII. Teils wird der Begriff Arbeitnehmer verwendet. Eine gesetzliche Definition fehlt jedoch bei genauer Betrachtung. § 36 bezieht sich nämlich nur auf den II.Teil. Eine analoge Anwendung ist nahe liegend. Eine legistische Klarstellung wäre aber zu begrüßen.
Abs 4 soll klarstellen, dass im Fall einer Gründung, an der natürliche Personen beteiligt sind, alle für die beteiligten juristischen Personen geltenden Regelungen in gleicher Weise auch für die beteiligten natürlichen Personen gelten. Diese Bestimmung führt im Zusammenhang mit einzelnen anderen Bestimmungen zu Unklarheiten. Von wem etwa hat die Einladung zur konstituierenden Sitzung (§ 265 Abs 1) zu erfolgen, wenn an der Gründung mehrere natürliche Personen beteiligt sind?
§§ 261 und 265
In Absatz 1 des § 261 findet sich der Satzteil: „...- nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Rechts -...“. Unklarheiten können entstehen, wenn das zuständige Recht des jeweiligen Mitgliedstaates (im Folgenden kurz als MS bezeichnet) keine Bestimmung enthält, an wen diese Aufforderung konkret zu richten ist. In Frage kommen dann die Arbeitnehmer selbst, verschiedene Betriebsratskörperschaften oder die jeweils zuständige(n) Gewerkschaft(en). Um diese Unklarheiten zu beseitigen könnte daher angehängt werden: „....nach Maßgabe des anzuwendenden Rechts über die Zuständigkeit zur Entsendung der Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium...“.
Die Dauer der Verhandlungen über die Beteiligung der Arbeitnehmer an der SCE ist aufgrund der Richtlinie (im Folgenden kurz mit RL bezeichnet) bzw. § 272 des Entwurfes mit 6 Monaten oder – bei einvernehmlicher Verlängerung – mit 12 Monaten begrenzt. Dieser Zeitraum ist in Anbetracht der Schwierigkeit der Materie (Kenntnis relativ komplexer rechtlicher Vorschriften des in- und ausländischen Rechts) und des uU hohen organisatorischen Aufwandes in Zusammenhang mit der Organisation der Sitzungen (Anreise, Unterkunft, Dolmetscher etc.) relativ kurz. Wichtig ist es daher unter anderem, dass die potentiellen Akteure möglichst frühzeitig ausreichende Informationen erhalten. Die Verpflichtung der zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften, den Arbeitnehmervertretern oder den Arbeitnehmern in der Aufforderung zur Errichtung des besonderen Verhandlungsgremiums (im Folgenden kurz mit BVG bezeichnet) wichtige Informationen möglichst rechtzeitig zu geben, ist daher ausdrücklich zu begrüßen.
Für einen möglichst reibungslosen Ablauf der Organisation der Verhandlungen und zur raschen und zielgerichteten Kontaktaufnahme zwischen den einzelnen Sitzungen wäre es notwendig, dass klare Ansprechpartner auf beiden Seiten vorliegen. Es sollte daher zu diesem Zweck bereits in der Aufforderung ein Vertreter der beteiligten Gesellschaften genannt werden. Falls an der Gründung nämlich mehrere Gesellschaften beteiligt sind (und dies wird in der Regel der Fall sein) und deren Leitungsorgane mehrgliedrig sind, können leicht Unklarheiten und Irritationen bei der gegenseitigen Information und Kontaktaufnahme erfolgen, die den Ablauf der Verhandlungen verzögern oder beeinträchtigen. Der Hinweis in den Erläuterungen, dass es zweckmäßig sei einen Ansprechpartner zu nennen, wird nicht als ausreichend betrachtet. Die rechtliche Verpflichtung trifft nämlich – im Unterschied zu den Hinweisen in den Erläuterungen – die Leitungs- und Verwaltungsorgane und nicht „das gegenüber den Arbeitnehmern namhaft gemachte Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen“ (Erläuterungen Seite 10).
Für den Termin für die konstituierende Sitzung keine Mindestfrist vorzugeben (§ 261 Absatz 3 Z 6) ist nicht unproblematisch. Zwar werden die zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane ein Eigeninteresse daran haben, diesen Termin nicht zu knapp zu bemessen. Es besteht aber - insbesondere bei größeren Unternehmensgruppen, wenn erst ein Betriebsrat gewählt werden muss oder im jeweiligen MS ein demokratischer Entsendevorgang (wie zB die Urwahl in Deutschland) vorgesehen ist – die Gefahr, dass der Zeitraum für die Benennung der Mitglieder in mangelndem Bewusstsein der tatsächlich erforderlichen Dauer des Entsendungsverfahrens zu kurz bemessen wird. Ein starker Termindruck birgt in der Praxis auch die Gefahr einer Überrumpelung und daher einer Schwächung der Position der Arbeitnehmervertreter. Ein starker Termindruck führt auch dazu, dass MS mit einem demokratischen Entsendevorgang überproportional nachteilig betroffen sind. Es sollte daher jedenfalls eine Mindestfrist für den Termin der konstituierenden Sitzung vorgegeben werden. Das Ausmaß dieser Mindestfrist sollte zumindest 6 Wochen betragen, da dieser Zeitraum für einen demokratischen Ablauf des Entsendungsvorganges idR notwendig ist.
In § 262 Abs 2 muss es offenbar um die geplante Gründung einer SCE im Wege einer Verschmelzung gehen.
Gemäß § 262 Abs 5 haben die zuständigen Leitungs- und Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften Informationen über Änderungen in der Struktur oder Arbeitnehmeranzahl der Gesellschaften an das BVG und die Vertreter der Arbeitnehmer oder an die Arbeitnehmer – nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Rechts – bekannt zu geben. Unklar ist, welche Konsequenzen ein Nichteinhalten dieser Verpflichtung hat, da diese Bestimmung nicht in § 299 (Strafbestimmungen) angeführt ist.
Zum Satzteil in § 262 Abs 5 „..– nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Rechts –...“ wird auf die obigen Ausführungen zu Abs 1 von § 261 verwiesen.
Ungeregelt sind all jene Fälle, bei denen in keiner der in Österreich beteiligten oder betroffenen Unternehmen bzw Betriebe ein Betriebsrat existiert. Dies ist bei Kleinstunternehmen mit weniger als 5 Arbeitnehmern zwangsläufig der Fall und kommt auch bei größeren Betrieben vor.
Es wird vorgeschlagen, dass in diesem Fall die Nominierung der Mitglieder für das BVG durch die zuständige freiwillige Berufsvereinigung der Arbeitnehmer oder subsidiär durch die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer erfolgt. Dies wäre eine Regelung, die in der EU durchaus üblich ist (so erfolgt die Entsendung der Mitglieder in das BVG für die Verhandlungen zum Europäischen Betriebsrat oder zur SE in mehreren MS auf diesem Weg) und eine möglichst rasche Nominierung ermöglicht.
Jedenfalls sind die EU-rechtlichen Vorgaben umzusetzen! Durch die getroffene Regelung ist auch keineswegs die in den Erläuterungen angeführte Auffassung der Europäischen Kommission abgedeckt. Nicht erfasst wären nämlich folgende Fälle:
· das einzige in Österreich beteiligte oder betroffene Unternehmen ist nicht betriebsratspflichtig
· das einzige in Österreich beteiligte oder betroffene Unternehmen ist betriebsratspflichtig; es wurde aber kein Betriebsrat gewählt
· die beiden angeführten Fälle treffen auf mehrere in Österreich beteiligte oder betroffene Unternehmen zu und es gibt kein sonstiges in Österreich beteiligtes oder betroffenes Unternehmen mit Betriebsrat.
Abgelehnt wird jedenfalls eine Urwahl, die keine Vorgaben über das Verfahren vorsehen würde. Sollte eine Urwahl ins Auge gefasst werden, dann müssten naheliegender- und sinnvollerweise die einschlägigen Bestimmungen im ArbVG zur Betriebsratswahl und die Betriebsratswahlordnung zur Anwendung kommen.
§ 264
Diese Bestimmung regelt die Entsendung der österreichischen Vertreter ins BVG. Sie ist gemäß § 280 auch für die Entsendung der österreichischen Vertreter in den SCE-Betriebsrat und gemäß § 293 für die Entsendung der österreichischen Vertreter in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der SCE maßgeblich.
Folgende Ergänzungen erscheinen uns dabei notwendig:
- Es müsste in allen Fällen klargestellt werden, was bei einer allfälligen Untätigkeit des entsendungsberechtigten Organs passiert. Denkbar wäre eine subsidiäre Entsendung durch die nächst niedrigere Ebene.
- In Abs 1 fehlt eine Klarstellung, wie die Entsendung durch die Gruppenbetriebsräte bei Fehlen eines Betriebsausschusses erfolgt. Denkbar wäre eine Regelung wie in § 1 Abs 2 Aufsichtsratsverordnung.
§§ 266 und 267
Das Recht auf vorbereitende Sitzungen und die „Klarstellung“ in § 267 Abs 4 werden ausdrücklich begrüßt.
§§ 268 und 269
In § 268 Abs 2 Z 2 und in § 269 Abs 2 Z 5 ist vorgesehen, dass die Tätigkeitsdauer des BVG bzw. die Mitgliedschaft zum BVG endet, wenn das Gericht die Errichtung des BVG bzw. den Entsendebeschluss gemäß § 263 Abs 1 für ungültig erklärt. Unklar ist jedoch, wer berechtigt ist, diese Klagen einzubringen. Zwar kann teilweise die Judikatur (OGH 27.9.1989, 9 Ob A 262/89) zur Aktivlegitimation iZm der Feststellung der Nichtigkeit eines Beschlusses des Betriebsrates herangezogen werden, eine gesetzliche Klarstellung wäre aber wünschenswert.
Im Zusammenhang mit einer allfälligen Klagseinbringung stellen sich auch folgende weitere Fragen: Werden die Verhandlungen durch eine Klagseinbringung unterbrochen, oder hat das Firmenbuchgericht mit der Eintragung zu warten bis das Verfahren beendet ist? Wenn nicht: Welche Auswirkungen hat ein der Klage stattgebendes Urteil auf das Verhandlungsergebnis, wenn die SCE bereits eingetragen ist?
So sehr zu hoffen ist, dass solche Fälle in der Praxis nicht vorkommen, ist es notwendig, eine Regelung zu treffen. Am klarsten wäre es, wenn bei Klagseinbringung die Verhandlungen und die Frist gemäß § 272 unterbrochen werden. Denkbar – aber nicht unproblematisch – wäre auch, dass die Verhandlungen weitergeführt werden, eine allfällige Vereinbarung bis zur Rechtskraft des gerichtlichen Verfahrens gültig ist, im Fall der Klagsstattgebung die Bestimmungen des 3. Abschnittes (§§ 290 ff) zur Anwendung kommen und die Verhandlungen nach Neukonstituierung des BVG neu aufzunehmen sind.
§§ 270
In den Erläuterungen ist angeführt, dass eine laufende Geschäftsführung für das BVG nicht vorgesehen ist und folglich auch keine diesbezügliche Kostentragungspflicht besteht. Dem kann nur beschränkt gefolgt werden. Es ist zwar zu erwarten, dass im Regelfall keine „laufende Geschäftsführung“ des BVG notwendig ist und daher auch keine diesbezüglichen Kosten anfallen. Trotzdem können im Einzelfall auch zwischen den Sitzungen Kosten – wie etwa für Übersetzungen oder für Sachverständige – anfallen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des BVG stehen. Auch diese Kosten sind gem. Art 3 Abs 7 der RL und auch gemäß § 270 von den beteiligten Gesellschaften zu tragen. Der angeführte letzte Satz der Erläuterungen zu § 270 ist somit missverständlich.
Die Begrenzung der Sachverständigenkosten auf einen Sachverständigen ist aus Sicht der Bundesarbeitskammer sachlich nicht gerechtfertigt. Zu bedenken ist nämlich die relativ kurze Frist für die Verhandlungen und die Komplexität der Materie. Es wird daher in der Praxis kaum gewährleistet sein, dass sich die Arbeitnehmervertreter im BVG die notwendigen Kenntnisse innerhalb kurzer Frist aneignen können, zumal Kenntnisse über die speziellen Rechtsvorschriften über die SCE und zumindest grundlegende Kenntnisse über das innerstaatliche Gesellschaftsrecht und einschlägige Rechtsvorschriften anderer MS erforderlich sein werden.
§§ 271 und 272
Unklar ist, wen die Informationspflicht gemäß § 271 Abs 2 konkret trifft, da in der Regel ja mehrere Gesellschaften an der Gründung der SCE beteiligt sind. Insofern ist auch die Formulierung in der Einzahl („....das zuständige Organ der beteiligten juristischen Personen..“) nicht ausreichend bzw. treffend. Eine diesbezügliche Klarstellung bzw. Formulierung in der Mehrzahl wäre auch in Hinblick auf § 299 und in § 272 Abs 2 notwendig.
§§ 274 und 275
Diese Bestimmungen sind aus Sicht der Bundesarbeitskammer von zentraler Bedeutung und insofern ausschlaggebend für die grundsätzlich positive Einstellung der Bundesarbeitskammer gegenüber dem vorliegenden Gesetzesentwurf.
Gesellschaften sind regelmäßig Veränderungen unterworfen. Dies ist viel mehr noch bei grenzüberschreitenden Unternehmen zu erwarten. Die Struktur einer SCE kurz nach Gründung wird sich in den meisten Fällen von der Struktur dieser SCE einige Jahre danach unterscheiden. Dies hat auch Auswirkungen auf die Arbeitnehmervertretung und die Anforderungen an die Informations-, Anhörungs- und Mitbestimmungsrechte. Sinngemäßes gilt für die Sitzverlegung, Wechsel des Verwaltungssystems und für erhebliche Änderungen in der Zahl der Beschäftigten.
Sichergestellt werden kann dieses Ziel nur dadurch, dass im Falle des Scheiterns der Verhandlungen Auffangregelungen greifen. Der Abs 5 des § 274 ist daher unentbehrlich, da das Interesse beider Parteien an einer Änderung der ursprünglichen Vereinbarung selten in gleichem Maße gegeben sein wird.
Folgende Ergänzungen bzw. Klarstellungen sollten jedoch unbedingt vorgenommen werden:
· In § 274 Abs 1 Z 2 (auf schriftlichen Antrag von 10% der Arbeitnehmer...) sollte ergänzt werden: „...oder von deren Vertreter“. Wenn nämlich 10% der Arbeitnehmer einen Antrag stellen können, warum sollten nicht – zumal dies in der Praxis weniger aufwendig wäre – auch die Vertreter dieser Arbeitnehmer den Antrag stellen können.
· Nicht hinlänglich klargestellt ist, von wem das BVG einzuberufen ist. Offenbar vom zuständigen Organ der SCE. In diesem Zusammenhang wäre jedenfalls auch in § 274 Abs 3 Satz 2 die Einberufung zu ergänzen und diese Bestimmung in § 299 anzuführen. Weiters muss ein subsidiäres Einberufungsrecht durch die Arbeitnehmervertreter vorgesehen werden.
·
Es sollte ausdrücklich klargestellt
werden, dass der Absatz 5 des § 274 auch im Falle des § 275 Anwendung findet.
Der bloße Hinweis in § 275 Abs 1 Satz 3 auf „Neuverhandlungen nach den
Bestimmungen des § 274“ könnte nämlich Anlass für Missinterpretationen
sein.
§§ 276 und 277
Durch diese Bestimmungen werden die Absätze 2 und 4 des Art 4 der RL in nationales Recht umgesetzt und teilweise konkretisiert. Der Hinweis in den Erläuterungen, dass im Falle des Fehlens einzelner Punkte subsidiär die Bestimmungen über den SCE-Betriebsrat kraft Gesetzes gelten, ist inhaltlich sinnvoll und grundsätzlich geeignet, Rechtsunklarheiten zu beseitigen. Die bloße Erwähnung in den Erläuterungen sollte jedoch durch eine entsprechende Regelung im Gesetzestext ersetzt werden (siehe auch die unten stehenden Ausführungen zu § 290 Abs 6).
§§ 278 und 279
Sowohl in § 278 Abs 1 als auch in § 290 Abs 1 wäre auch das Scheitern der Verhandlungen iZm Strukturveränderungen (§ 274 Abs 5) anzuführen.
In § 279 Abs 2 sollten neben Änderungen in der Struktur auch Änderungen im Geltungsbereich angeführt werden. Damit wäre klargestellt, dass sich im Falle einer EU-Erweiterung mit Auswirkungen auf die Zusammensetzung gemäß Abs 1 der SCE-Betriebsrat entsprechend neu zusammensetzt.
§§ 280 und 281
Zur Entsendung der österreichischen Mitglieder siehe die Ausführungen zu § 263 und zu § 264.
In § 280 Abs 1 sollte der zweite Halbsatz gestrichen werden. Im Falle eines grenzüberschreitenden Mitbestimmungsgremiums kann die Entsendung eines Gewerkschaftsvertreters auch dann zweckmäßig sein, wenn dieser nicht Mitglied des innerösterreichischen Betriebsrates ist.
§§ 283 und 284
Im Zusammenhang mit § 283 Abs 2 Z 3 und Abs 5 Z 5 ist unklar, wer eine Klage einbringen kann (siehe dazu auch die Ausführungen zu den §§ 268 und 269).
Zur Beschränkung der Kosten auf einen Sachverständigen wird auf die Ausführungen zu § 270 verwiesen. Insbesondere ist zu bedenken, dass der SE-Betriebsrat bei seiner Tätigkeit mit Fragen aus verschiedenen Sachgebieten konfrontiert sein wird (Recht, Betriebswirtschaft/Steuerrecht, Arbeitsorganisation). Sachgerechter wäre daher allenfalls eine Beschränkung auf die Kosten für jeweils einen Sachverständigen pro Sachgebiet.
§§ 285 bis 289
§ 285 entspricht – wie auch in den Erläuterungen angemerkt – dem System des Arbeitsverfassungsgesetzes und wird ausdrücklich begrüßt.
In § 287 sollte ein Einspruchsrecht mit aufschiebender Wirkung oder ein ähnliches Instrument für die außergewöhnlichen Maßnahmen festgelegt werden. Ansonsten besteht die Gefahr, dass das Recht auf eine neuerliche Beratung seitens der Arbeitgeber wenig Beachtung findet.
§§ 290 und 291
Die Auffangregelung in § 290 Abs 5, dass bei Vorliegen mehrerer Formen der Mitbestimmung in den beteiligten Gesellschaften jene Form der Mitbestimmung Anwendung findet, die sich auf die höchste Zahl der in den beteiligten Gesellschaften beschäftigten Arbeitnehmer erstreckt, entspricht nicht der sonst in der Richtlinie vorgesehenen Präferenz für das am weitesten entwickelte Mitbestimmungsmodell. Es sollte daher in diesem Fall jene Mitbestimmungsform zur Anwendung kommen, welche den größten Einfluss der Arbeitnehmer vorsieht.
§ 290 Abs 6 ist bereits durch § 278 Abs 2 erfasst und daher entbehrlich. Im übrigen steht diese Bestimmung zumindest zum Teil im Widerspruch zu den Erläuterungen zu § 276 Abs 2 aE.
Da § 291 dann greift, wenn keine Einigung über die Mitbestimmung im Verhandlungsweg getroffen werden konnte, ist es von besonderer Bedeutung, dass eindeutige und klare Regelungen getroffen werden. Interpretationsspielräume sollten so weit wie möglich vermieden werden.
So ist etwa in Teil 3 a) des Anhangs der RL vorgesehen, dass Buchstabe b) sinngemäß gilt. Ein entsprechender Satz fehlt in § 291 Abs 2. Die Bedeutung dieses Satzes zeigt sich insbesondere bei einem Wechsel von einem dualistischen zu einem monistischen System im Falle der Umwandlung. Mit dem Hinweis auf Buchstabe b) ergibt sich klarer, dass sich in diesem Fall die Anzahl der Mitglieder im Verwaltungsrat nach dem (höchsten) maßgeblichen Anteil der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat in der Gesellschaft vor Eintragung der SCE richtet; d.h. dass der Anteil der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat dem Anteil der Arbeitnehmervertreter im Verwaltungsrat entsprechen muss. Es wäre daher der Klarstellung dienlich, wenn der oben erwähnte Satz aus der RL in Abs 2 des § 291 angeführt und in den Materialien entsprechend erläutert wird. Der in den Erläuterungen angeführte Satz: „Eine Ausnahme von dieser Regel....“ ist nämlich unklar und für sich wieder erläuterungsbedürftig.
Weiters sollte – zumindest in den Erläuterungen zu § 291 – klargestellt werden, dass sich die Form der Mitbestimmung (wählen oder bestellen oder deren Bestellung empfehlen oder ablehnen) nach § 290 Abs 3 bis 5 richtet.
Es sollte dem irrigen, aber möglichen Einwand, dass sich § 110 nur auf das Aufsichtsratsystem bezieht und daher beim Wechsel zum monistischen System nicht zur Anwendung kommt, vorgebeugt werden, indem – zumindest in den Erläuterungen – eine diesbezügliche Klarstellung erfolgt.
§§ 292 und 293
Zur Entsendung der österreichischen Vertreter wird auf die Ausführungen zu § 263 und § 264 verwiesen.
In § 293 Abs 4 sollte am Ende zur Klarstellung „....sowie im Fall einer Abberufung gemäß § 292 Abs 3“ eingefügt werden, da ansonsten die Auffassung vertreten werden könnte, dass die Mitgliedschaft automatisch schon dann endet, wenn sich die Zahl der vom zuständigen Organ der SCE bestellten Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrates ändert.
§ 294
Gemäß Teil 3 letzter Absatz des Anhanges zur
RL sind die Arbeitnehmervertreter vollberechtigte Mitglieder des jeweiligen
Organs mit denselben Rechten (einschließlich des Stimmrechts) und Pflichten wie
die Mitglieder, die die Anteilseigner vertreten. Die in § 294
vorgesehenen Ausnahmen (doppelte Mehrheit, Personalausschuss) sind daher nicht
richtlinienkonform.
Hinsichtlich der Beschlussfassung besteht zwar ein Spannungsverhältnis zu Art 50 Abs 3 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates (im Folgenden kurz mit VO bezeichnet). Der letzte Absatz der RL ist aber bei richtiger Interpretation als lex specialis anzusehen und folglich bei der Umsetzung zu beachten.
Selbst
bei einer anderen Interpretation ist anzumerken, dass sich Art 50 Abs 3
jedenfalls nur auf die Beschlussfassung und nicht auf die Teilnahme bezieht. Ein
Ausschluss von der Teilnahme (...auf Sitz und Stimme...) ist daher keinesfalls
EU-rechtlich gedeckt!
§ 295
In Anbetracht der strengen Verschwiegenheitspflicht, die gemäß § 296 auch nach Ende des Mandates weiter bestehen soll, und der weit reichenden Folgen bei Verletzung dieser Verschwiegenheitspflicht ist die vorgesehene Ausnahme sachlich nicht gerechtfertigt und daher abzulehnen. Allenfalls sollte sie auf Beschlüsse im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan, welche die politische Richtung des Medienunternehmens betreffen, eingeschränkt werden.
§§ 296 und 297
In § 296 Abs 2 sollte zur Klarstellung das Wort jedenfalls (also: „... gilt jedenfalls nicht gegenüber...“) eingefügt werden.
Die im Sinne des Teil 2 lit g) des Anhangs zur RL erfolgte Umsetzung des Anspruches auf bezahlte Freistellung in Abs 2 des § 297 wird ausdrücklich begrüßt. Die Tätigkeit als SCE-Betriebsrat stellt hohe zusätzliche Anforderungen (Kenntnis fremder Sprachen; grundlegende Kenntnisse ausländischen Rechts in Theorie und Praxis etc.). Auch ist zu bedenken, dass das Management der SCE vielfach auf zusätzliche weit reichende Ressourcen sowohl innerhalb des Unternehmens (Rechtsabteilung, Personalabteilung, für Rechnungswesen zuständige Abteilungen etc.) und außerhalb des Unternehmens (Anwälte, Steuerberater, Unternehmensberater) zugreifen kann, welche den Betriebsräten idR nur sehr beschränkt zugänglich sind. Ein zusätzlicher Anspruch auf Freistellung zu Bildungszwecken ist daher jedenfalls gerechtfertigt. Das Ausmaß von einer Woche stellt nach Ansicht der Bundesarbeitskammer hiefür die absolute Untergrenze dar.
§ 298
Die in Umsetzung von Art 15 Abs 4 der RL getroffene Vorschrift in § 298 Abs 5 zur Sicherstellung der inländischen Arbeitnehmervertretung bei Verschmelzungen mit Sitz in einem anderen MS wird ausdrücklich begrüßt und als notwendig erachtet, da sich ansonsten die Wahrnehmung der in § 113 Abs 4 und 5 festgelegten Zuständigkeitsbereiche in Österreich sehr komplex gestalten würde. Insbesondere ist dadurch auch klargestellt, dass der Zentralbetriebsrat bzw. die Konzernvertretung weiterhin für allfällige Änderungen der von diesen abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen zuständig sind.
Es sollte jedoch ebenso wie in Art 13 Abs 4 klarer zum Ausdruck gebracht werden, dass sich diese Bestimmung auf die „Strukturen der Arbeitnehmervertretung“ bezieht, und nicht nur auf die bestehenden Organe.
§ 299
In Abs 2 Z 4 dürfte sich hinsichtlich „...und 298 Abs 5...“ ein Redaktionsversehen eingeschlichen haben, da es widersinnig wäre, wenn die zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane einen Strafantrag gegen sich selbst einbringen könnten. Diese Bestimmung wäre in Z 1 anzuführen.
Zusätzlich müssten auch folgende Bestimmungen in Abs 1 aufgenommen werden, um die Durchsetzung der jeweiligen Verpflichtungen in adäquater Weise abzusichern:
· § 273 Abs 3: In dieser Bestimmung wird auf die Pflichten im Zusammenhang mit der Gründung verwiesen, ohne dass – im Unterschied zu den §§ 259 Z 1 und 2, 261 Abs 3 u.a. – diese Vorschrift in § 299 angeführt ist.
· § 274 Abs 3: Siehe dazu die Ausführungen zu den §§ 274 und 275.
· §§ 285, 286 Abs 3 und 287: Die bloße zivilrechtliche Möglichkeit der Rechtsverfolgung wäre in diesen Fällen in Anbetracht der Verfahrensdauer und der geringen präventiven Wirkung kein geeignetes bzw. ausreichendes Mittel. Diese Bestimmungen sollten daher auch in den Katalog des § 299 aufgenommen werden.
Die Strafdrohung von 2.180 € ist zu niedrig um eine ausreichende abschreckende Wirkung zu entfalten, zumal die tatsächliche verhängten Strafen in der Praxis idR bei etwa einem Drittel dieses Betrages angesetzt werden. Der Betrag sollte daher zumindest verdoppelt werden.
§ 301 Abs 18
Bei der Aufzählung fehlt § 110 Abs 6. Dabei dürfte es sich um ein Redaktionsversehen handeln.
Der bloße Verweis auf „den nach diesem
Bundesgesetz errichteten Organen“ in § 76
Abs 4 Post–Betriebsverfassungsgesetz (PBVG) führt zu Unklarheiten, da nicht
hinlänglich klar ist, welches der in § 9 leg cit vorgesehenen Organe konkret
zuständig ist. Auch die Erläuterungen bieten dabei keine Hilfestellung bei der
Interpretation.
Folgende Bestimmungen sind im § 5d ASGG aus nicht nachvollziehbaren
Gründen nicht angeführt: §§ 259 und 260; 296 und 297. Insbesondere
bezüglich der letzten Bestimmung erachten wir eine Aufnahme in die Aufzählung
als unbedingt erforderlich.
Im § 5c findet sich am Ende der Satz: „Für Rechtsstreitigkeiten,
die sich auf § 209 ArbVG beziehen, ist nur das Gericht örtlich zuständig, in
dessen Sprengel die beteiligte Gesellschaft ihren Sitz hat oder hatte.“
Eine gleichlautende Bestimmung (mit Bezugnahme auf § 255) fehlt beim
§ 5d. Sie wäre aber aus den gleichen Gründen, wie bei § 5c erforderlich.
Art IV
Es wird auf obigen Ausführungen zu einzelnen Bestimmungen des Art I verwiesen.
Im übrigen erachten wir auch bei der Europäischen Aktiengesellschaft eine Umsetzung im Landarbeitsgesetz für notwendig (siehe dazu bereits unsere Stellungnahme zur Änderung des ArbVG ua Gesetze im Zusammenhang mit der SE vom 17.3.2004).
Die Bundesarbeitskammer ersucht, die angeführten Änderungs- und Ergänzungsvorschläge bei der Endfassung des Gesetzestextes zu berücksichtigen.
Herbert Tumpel Christoph Klein
Präsident iV des Direktors