|
|
|
||
|
REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESKANZLERAMT |
|||
|
|
Geschäftszahl: |
BKA-603.448/0001-V/A/5/2006 |
|
|
An das Bundesministerium
für Justiz Per
e-mail: kzl.b@bmj.gv.at |
Sachbearbeiterin: |
Frau Dr
Angela JULCHER Mag. Albert POSCH[1] |
|
|
Pers. e-mail: |
angela.julcher@bka.gv.at |
||
|
Telefon: |
01/53115/2288 |
||
|
Ihr Zeichen |
BMJ-B10.070E/0001-l3/2006 |
||
|
Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl an: |
v@bka.gv.at |
||
Betrifft: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2003/58/EG das Firmenbuchgesetz, das Unternehmensgesetzbuch, die Jurisdiktionsnorm und das Gesetz über Gesellschaft mit beschränkter Haftung geändert werden (Publizitätsrichtlinie-Gesetz – PuG);
Begutachtung; Stellungnahme
Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:
Zu
legistischen Fragen darf allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik
hingewiesen werden, unter der insbesondere
· die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL ...“),
· das EU-Addendum zu den Legistischen Richtlinien 1990,
· der ‑ für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin maßgebliche ‑ Teil IV der Legistischen Richtlinien 1979,
· die Richtlinien für die Verarbeitung und die Gestaltung von Rechtstexten (Layout-Richtlinien) samt einer für die Erzeugung der Rechtstexte vorgesehenen Word 97-Dokumentvorlage und
· verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst
zugänglich sind.
Die Gemeinschaftsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.
Allgemeines zur formalen Gestaltung:
Novellierungsanordnungen sind in arabische Zahlen zu gliedern; eine weitere Untergliederung in Buchstaben soll unterbleiben (LRL 121).
Zu Art. 1 (Änderungen des
Firmenbuchgesetzes):
Der Kurztitel „Firmenbuchgesetz“ bezeichnet den Art. I des im BGBl. Nr. 10/1991 kundgemachten Gesetzes und nicht dieses Gesetz (eine Sammelnovelle) als Ganzes. Werden daher einzelne Bestimmungen des Firmenbuchgesetzes geändert, so erübrigt es sich, jeweils die Bezeichnung „Art. I“ hinzuzufügen: Das Firmenbuchgesetz ist der Art. I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 10/1991.
Außerdem ist für das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst kein Grund dafür ersichtlich, dass das In-Kraft-Treten der Änderungen des Firmenbuchgesetzes sowie allfällige Übergangsbestimmungen in Form von Änderungen bzw. Ergänzungen der Übergangsbestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 10/1991 und nicht – entsprechend den Legistischen Richtlinien – im Firmenbuchgesetz selbst normiert werden.
Zu Art. 1 Z 7 (§ 35b FBG):
Der vorgeschlagene § 35b Abs. 1 ist zu unbestimmt, soweit er unmittelbar zur Verwendung personenbezogener Daten im Sinne des § 1 iVm. § 4 Z 1 DSG 2000 ermächtigen soll. Die Bedeutung der Verweisung auf die §§ 89a ff GOG ist in diesem Zusammenhang unklar; sollen die §§ 89a ff GOG auch für Eingaben im Firmenbuchverfahren gelten, so sollte dies ausdrücklich angeordnet werden.
Soweit sich die in § 35b Abs. 2 FBG vorgesehene Verordnungsermächtigung auf die Verwendung personenbezogener Daten bezieht, ist auch sie im Hinblick auf das erhöhte Bestimmtheitserfordernis bei Eingriffen in das Grundrecht auf Datenschutz als nicht ausreichend bestimmt zu erachten.
In diesem Zusammenhang sei auf die wiederholt geäußerte Ansicht des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst verwiesen, wonach gesetzliche Regelungen über die Zulässigkeit der Übermittlung von personenbezogenen Daten nur dann vollständig und insgesamt verfassungsmäßig sind, wenn folgende Punkte hinreichend genau bestimmt werden:
- Der Zweck der Verarbeitung beim Auftraggeber,
- die Kategorien der betroffenen Personen,
- die Kategorien der zu speichernden Datenarten (die Verwendung sensibler Daten darf etwa nur in einem Gesetz vorgesehen sein, das § 1 Abs. 2 zweiter Satz DSG 2000 entspricht),
- der Anlass der Ermittlung und Speicherung,
- die allfälligen Übermittlungsempfänger,
- Anlass und Zweck der Übermittlung,
- Angaben über technisch-organisatorische Besonderheiten der Verarbeitung oder Übermittlung (wie etwa Speicherung der Daten in einem Register, Verarbeitung der Daten in einem Informationsverbundsystem, Einrichtung von Online-Zugriffen etc.).
Zu Art. 2 Z 3 (§ 906 UGB):
Statt „wird mit … aufgehoben“ sollte es heißen: „tritt mit … außer Kraft“.
Auf das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 27. März 2002, GZ 600.824/003-V/2/2001 – betreffend Legistische Richtlinien; Gestaltung von Textgegenüberstellungen – ist hinzuweisen, insbesondere darauf folgende Regeln, dass die Überschriften der Spalten „Geltende Fassung:“ und „Vorgeschlagene Fassung:“ zu Beginn jeder Seite zu wiederholen sind.
IV. Zum Layout:
Der Entwurf entspricht hinsichtlich der verwendeten Absatzformate nicht
den Layout-Richtlinien.
Die Übereinstimmung mit den Layout-Richtlinien wäre für die Behandlung im Ministerrat herzustellen (siehe den Beschluss der Bundesregierung vom 6. Juni 2001, Beschlussprotokoll Nr. 60/9, betreffend Elektronischer Rechtserzeugungsprozess, Projekt „E-Recht“); auf die zur Verfügung stehenden automatischen Formatierungsinstrumente wird hingewiesen.
Diese Stellungnahme wird auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis
gebracht.
17. März 2006
Für den Bundeskanzler:
i.V. Harald DOSSI
Elektronisch gefertigt