REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESKANZLERAMT

 

Geschäftszahl:

BKA-603.448/0001-V/A/5/2006

An das

Bundesministerium für Justiz

 

Per e-mail: kzl.b@bmj.gv.at

 

Sachbearbeiterin:

Frau Dr Angela JULCHER

Mag. Albert POSCH[1]

Pers. e-mail:

angela.julcher@bka.gv.at

Telefon:

01/53115/2288

Ihr Zeichen
vom:

BMJ-B10.070E/0001-l3/2006

Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl an:

v@bka.gv.at

 

 

 

Betrifft:  Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2003/58/EG das Firmenbuchgesetz, das Unternehmensgesetzbuch, die Jurisdiktionsnorm und das Gesetz über Gesellschaft mit beschränkter Haftung geändert werden (Publizitätsrichtlinie-Gesetz – PuG);

Begutachtung; Stellungnahme

 

 

Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

I. Allgemeines:

Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesondere

·      die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL ...“),

·      das EU-Addendum zu den Legistischen Richtlinien 1990,

·      der ‑ für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin maßgebliche ‑ Teil IV der Legistischen Richtlinien 1979,

·      die Richtlinien für die Verarbeitung und die Gestaltung von Rechtstexten (Layout-Richtlinien) samt einer für die Erzeugung der Rechtstexte vorgesehenen Word 97-Dokumentvorlage und

·      verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst

zugänglich sind.

Die Gemeinschaftsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.

II. Zum Gesetzesentwurf:

Allgemeines zur formalen Gestaltung:

Novellierungsanordnungen sind in arabische Zahlen zu gliedern; eine weitere Untergliederung in Buchstaben soll unterbleiben (LRL 121).

Zu Art. 1 (Änderungen des Firmenbuchgesetzes):

Der Kurztitel „Firmenbuchgesetz“ bezeichnet den Art. I des im BGBl. Nr. 10/1991 kundgemachten Gesetzes und nicht dieses Gesetz (eine Sammelnovelle) als Ganzes. Werden daher einzelne Bestimmungen des Firmenbuchgesetzes geändert, so erübrigt es sich, jeweils die Bezeichnung „Art. I“ hinzuzufügen: Das Firmenbuchgesetz ist der Art. I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 10/1991.

Außerdem ist für das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst kein Grund dafür ersichtlich, dass das In-Kraft-Treten der Änderungen des Firmenbuchgesetzes sowie allfällige Übergangsbestimmungen in Form von Änderungen bzw. Ergänzungen der Übergangsbestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 10/1991 und nicht – entsprechend den Legistischen Richtlinien – im Firmenbuchgesetz selbst normiert werden.

Zu Art. 1 Z 7 (§ 35b FBG):

Der vorgeschlagene § 35b Abs. 1 ist zu unbestimmt, soweit er unmittelbar zur Verwendung personenbezogener Daten im Sinne des § 1 iVm. § 4 Z 1 DSG 2000 ermächtigen soll. Die Bedeutung der Verweisung auf die §§ 89a ff GOG ist in diesem Zusammenhang unklar; sollen die §§ 89a ff GOG auch für Eingaben im Firmenbuchverfahren gelten, so sollte dies ausdrücklich angeordnet werden.

Soweit sich die in § 35b Abs. 2 FBG vorgesehene Verordnungs­ermächtigung auf die Verwendung personenbezogener Daten bezieht, ist auch sie im Hinblick auf das erhöhte Bestimmtheits­erfordernis bei Eingriffen in das Grundrecht auf Datenschutz als nicht ausreichend bestimmt zu erachten.

In diesem Zusammenhang sei auf die wiederholt geäußerte Ansicht des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst verwiesen, wonach gesetzliche Regelungen über die Zulässigkeit der Übermittlung von personen­bezogenen Daten nur dann vollständig und insgesamt verfassungsmäßig sind, wenn folgende Punkte hinreichend genau bestimmt werden:

-           Der Zweck der Verarbeitung beim Auftraggeber,

-           die Kategorien der betroffenen Personen,

-           die Kategorien der zu speichernden Datenarten (die Verwendung sensibler Daten darf etwa nur in einem Gesetz vorgesehen sein, das § 1 Abs. 2 zweiter Satz DSG 2000 entspricht),

-           der Anlass der Ermittlung und Speicherung,

-           die allfälligen Übermittlungsempfänger,

-           Anlass und Zweck der Übermittlung,

-           Angaben über technisch-organisatorische Besonderheiten der Verarbeitung oder Übermittlung (wie etwa Speicherung der Daten in einem Register, Verarbeitung der Daten in einem Informationsverbundsystem, Einrichtung von Online-Zugriffen etc.).

Zu Art. 2 Z 3 (§ 906 UGB):

Statt „wird mit … aufgehoben“ sollte es heißen: „tritt mit … außer Kraft“.

III. Zur Textgegenüberstellung:

Auf das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 27. März 2002, GZ 600.824/003-V/2/2001 – betreffend Legistische Richtlinien; Gestaltung von Textgegenüberstellungen – ist hinzuweisen, insbesondere darauf folgende Regeln, dass die Überschriften der Spalten „Geltende Fassung:“ und „Vorgeschlagene Fassung:“ zu Beginn jeder Seite zu wiederholen sind.

IV. Zum Layout:

Der Entwurf entspricht hinsichtlich der verwendeten Absatzformate nicht den Layout-Richtlinien.

Die Übereinstimmung mit den Layout-Richtlinien wäre für die Behandlung im Ministerrat herzustellen (siehe den Beschluss der Bundesregierung vom 6. Juni 2001, Beschlussprotokoll Nr. 60/9, betreffend Elektronischer Rechtserzeugungsprozess, Projekt „E-Recht“); auf die zur Verfügung stehenden automatischen Formatierungsinstrumente wird hingewiesen.


Diese Stellungnahme wird auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

 

17. März 2006

Für den Bundeskanzler:

i.V. Harald DOSSI

 

 

Elektronisch gefertigt



[1] in datenschutzrechtlicher Hinsicht