Sg. Frau

Abteilungsleiterin LStA Dr. Sonja BYDLINSKI

Bundesministerium für Justiz

Museumstraße 7, Palais Trautson

1070 Wien

 

 

Wien, am 20. März 2006

 

 

Stellungnahme zum Entwurf eines Genossenschaftsrechts-änderungsgesetzes 2006 – GenRÄG 2006

(BMJ-B10.003B/0002-I 3/2006)

 

 

Sehr geehrte Frau Dr. Bydlinski!

 

Als Interessensvertretung der Österreichischen Raiffeisengenossenschaften erlauben wir uns, zu dem vorgelegten Genossenschaftsrechtsänderungsgesetz-Entwurf unmittelbar Stellung zu nehmen:

 

I.         Zu Artikel 1 – SCE-Gesetz

1. Allgemeines

 

Insgesamt ist der Entwurf zum SCEG gut gelungen und wird von uns im Allgemeinen ausdrücklich begrüßt.

 

 

2. Zuständigkeit für Prüfungen

 

Lediglich in der mehrfach auftretenden Detailfrage, wer spezielle Prüfungen durchzuführen hat, erscheint der Entwurf als allzu vorsichtig.

 

 

Dies betrifft zunächst einmal § 11 SCEG, wenn dieser vorsieht, dass eine Verschmelzungsprüfung nicht nur für jede Genossenschaft durch einen nach dem Genossenschaftsrevisionsgesetz bestellten Revisor, sondern auch durch einen vom Aufsichtsrat bzw von der Generalversammlung bestellten Verschmelzungsprüfer zu prüfen ist. Diese Doppelgleisigkeit der Prüfung bei jeder Genossenschaft ist prüfungstechnisch überflüssig (eine Doppelprüfung gibt es zB auch nicht bei der AG-Verschmelzung) und rechtlich bei großzügiger Auslegung der Verordnung nicht erforderlich. Zwar verweist die SCE-Verordnung in Art 24 Abs 1, wie auch die Erläuterungen (S 17 f) hervorheben, auf die aktienrechtlichen Bestimmungen über die Verschmelzungsprüfung, aber dies ist im Lichte des Artikels 71 der SCE Verordnung zu relativieren:

 

Dort heißt es:

„Schreibt das Recht eines Mitgliedstaats allen oder einem bestimmten Typ von dem Recht dieses Staats unterliegenden Genossenschaften den Beitritt zu einer externen, gesetzlich dazu befugten Einrichtung vor, die eine besondere Prüfung und Kontrolle durchführt, so gelten die Bestimmungen automatisch für die SCE, deren Sitz sich in diesem Mitgliedstaat befindet, vorausgesetzt, die betreffende Einrichtung erfüllt die Bedingungen der Richtlinie 84/253/EWG.“

 

Dies bedeutet im Klartext für den vorliegenden Fall, dass die Bestimmungen über die besondere Kontrolle einer Verschmelzung von nationalen Genossenschaften durch einen vom Verband bestellten Revisor „automatisch“ auch für die Verschmelzung zu einer SCE mit Sitz in Österreich gelten. Dies ist auch die Rechtsauffassung des deutschen BMJ, welches in § 6 des Regierungsentwurfs zu einem SCE-Ausführungsgesetz eine Prüfung ausschließlich durch den Prüfungsverband, dem die Genossenschaft angehört, vorsieht.

 

§ 11 Abs 1 und Abs 3 sollten daher lauten

 

„Prüfung der Verschmelzung

§ 11. (1) Der Verschmelzungsprüfer (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung) wird für jede der beteiligten Genossenschaften mit Sitz im Inland vom Revisionsverband bestellt, dem die Genossenschaft angehört. Bei verbandsfreien Genossenschaften erfolgt die Bestellung durch das FB-Gericht.

....

(3) Der nach Abs 1 bestellte Revisor hat die Verschmelzung auch daraufhin zu prüfen, ob sie mit den Belangen der Mitglieder und den Belangen der Gläubiger der Genossenschaft vereinbar ist. Der Revisor hat über das Ergebnis seiner Prüfung schriftlich zu berichten. Der Bericht ist in der Generalversammlung zu verlesen. Der Revisor ist berechtigt, an der Generalversammlung beratend teilzunehmen.“

 

Die vorgeschlagene Änderung würde einige technisch Folgeänderungen nach sich ziehen. ZB in § 15 Abs 1 Z 5 und 6.

 

 

 

Der Gesetzesentwurf schweigt zur Gründung der SCE durch natürliche oder juristische Personen. Demgegenüber stellt der deutsche Regierungsentwurf in § 2 SCE-Ausführungsgesetz klar, dass die Kontrolle der Gründung der SCE, wenn eine Gründungsprüfung erforderlich ist, durch den Prüfungsverband zu erfolgen hat. Für Österreich sollte man nach diesem Vorbild entsprechend adaptiert die Gründungsprüfung durch einen vom Verband bestellten Revisor vorsehen. Dies hätte wiederum praktische Vorteile, Da der Verband im Rahmen der Zusicherung der Aufnahme (§§ 24 f GenRevG) ohnehin die Wirtschaftlichkeit prüfen, sodass durch diese Form der Prüferauswahl Kosten eingespart werden können. Rechtlich ist diese Lösung, wie auch das deutsche Beispiel zeigt, aus den schon zu § 11 SCEG angesprochenen Gründen möglich.

 

 

 

II. Zu Artikel 2 Änderungen des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

 

 

1. § 5a Abs 2 Z 1

 

Die Zulassung von investierenden Mitgliedern (vgl § 5a Abs 2 Z 1 GenG idF MEntw) ist zu begrüßen. Sie hat vor allem klarstellende Bedeutung, denn in der Praxis war es schon bisher üblich und zulässig (vgl nur Astl/Pfalz/Steinböck in Dellinger, GenG § 5 Rz 17), dass die Satzung die Aufnahme von Personen gestattet, deren Mitgliedschaft im Interesse der Genossenschaft liegt, und zwar unabhängig davon, ob diese Person die Einrichtungen der Genossenschaft selbst nutzen kann oder nicht.

 

 

2. § 5a Abs 2 Z 2 - Sockellösung

 

Grundsätzliches:

Der Entwurf will mit § 5a Abs 2 Z 2 eine Lösungsmöglichkeit für das Problem der bilanziellen Behandlung von Geschäftsanteilskapital nach den Internationale Rechnungslegungsstandards bieten. Einer dieser Standards (IAS 32) sieht vor, dass Geschäftsanteilskapital bei Genossenschaften – anders als nach HGB - als Verbindlichkeit zu bilanzieren ist, weil die Mitglieder kündigen und „ihr Geld“ zurückverlangen können (das HGB stellt demgegenüber zutreffend auf das Gesamtbild ab und berücksichtigt insbesondere, dass das GA-Kapital haftendes Kapital ist, das zB in der Liquidation erst nach Befriedigung sämtlicher Gläubiger bedient wird). Der einseitige Ansatz von IAS 32 wird immerhin dadurch abgeschwächt, dass GA-Kapital dann doch als Eigenkapital ausgewiesen werden darf, wenn die Genossenschaft das Recht hat, Rückzahlungen ganz oder teilweise zu verweigern.

Der dankenswerte Vorschlag des BMJ, nach dem Vorbild der SCE-Verordnung die sogenannte Sockellösung des IAS 32 Problems auch für österreichische Genossenschaften zu ermöglichen, wurde im Raiffeisensektor unterschiedlich aufgenommen. Zwar überwog die Zustimmung, doch gab es auch kritische Stimmen. So wurde teilweise darauf verwiesen, dass eine solche gesetzliche Regelung dahingehend missverstanden werden könnte, dass sie andere Lösungen des IAS 32 Problems ausschließe.

Tatsächlich sollte der Gesetzgeber, wenn er sich des Problems annimmt, nicht nur eine der denkbaren Lösungsmöglichkeiten herausgreifen, sondern auch klarstellen, dass andere Varianten durch die gesetzliche Lösung nicht verbaut sind (vgl dazu näher unten).

 

Zur konkreten Formulierung des § 5a Abs 2 Z 2

 

Der vorgeschlagene § 5a Abs 2 Z 2 GenG orientiert sich wie auch § 8a des deutschen GenG in der Fassung des Regierungsentwurfes am Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung über die Europäische Genossenschaft.

Dieser lautet: „In der Satzung wird ein Betrag festgelegt, den das Grundkapital bei Rückzahlung der Geschäftsguthaben aus der SCE ausscheidender Mitglieder nicht unterschreiten darf. (...) Der Anspruch aus der SCE ausscheidender Mitglieder auf Rückzahlung ihrer Geschäftsguthaben innerhalb der Fristen nach Artikel 16 wird ausgesetzt, solange diese Rückzahlung ein Absinken des Grundkapitals unter den vorgeschriebenen Mindestbetrag zur Folge hätte.“

 

Diese Formulierung in der SCE-Verordnung geht unbefangen davon aus, dass ein Absinken des Grundkapitals bzw des Geschäftsanteilskapitals erst durch die Auszahlung des Geschäftsguthabens bewirkt würde und nicht schon durch die Kündigung als solche. Die aktuelle Bilanzierungspraxis auf Basis des HGB sieht freilich anders aus. Zwar führt der Ausspruch der Kündigung noch nicht zu einer Umbuchung, wohl aber das Wirksamwerden der Kündigung zum jeweiligen Kündigungstermin. Ab diesem Zeitpunkt haben die ausgeschiedenen Mitglieder einen Abfindungsanspruch in Höhe ihres bisherigen Geschäftsguthabens (Dellinger in Dellinger, GenG § 79 Rz 12). Die darauf entfallenden Beträge sind nicht mehr als GA-Kapital erfasst, sondern werden unter den „Sonstigen Verbindlichkeiten“ üblicherweise auf dem Konto „Unbehobene Geschäftsanteile“ verbucht.

 

Korrekter wäre daher wohl folgende Formulierung, die außerdem klarstellen würde, dass die Satzung den Sockelbetrag auch indirekt bestimmen kann (zB 90 % des Höchststandes an Geschäftsanteilskapital), und die das im Falle eines Falles auftretende Verteilungsproblem in den Griff bekommen würde

 

„Sofern der Genossenschaftsvertrag die Übertragbarkeit der Geschäftsanteile nicht ausschließt, kann er ferner unmittelbar oder mittelbar einen Sockelbetrag bestimmen, den der Gesamtnennbetrag der Geschäftsanteile trotz Austritts von Mitgliedern oder Kündigung einzelner Geschäftsanteile nicht unterschreiten darf. Der Anspruch der ganz oder teilweise ausgeschiedenen Mitglieder auf Rückzahlung ihrer Geschäftsguthaben wird ausgesetzt, solange und soweit die Kündigung und Auszahlung der Geschäftsanteile ein Absinken des Gesamtnennbetrags der Geschäftsanteile unter diesen Sockelbetrag zur Folge hätte. Eine danach mögliche Teilauszahlung ist innerhalb einer Gruppe von Personen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt ganz oder teilweise ausgeschieden sind, aliquot nach der Höhe der rückzuzahlenden Geschäftsguthaben zu verteilen.“

 

Weiter gehende Klarstellungen

 

In die ErläutRV sollte, wie oben angedeutet, darüber hinaus eine Klarstellung aufgenommen werden, wonach diese gesetzlich ausdrücklich zugelassene Möglichkeit andere Varianten – etwa einen individuellen Verzicht der Mitglieder auf das Kündigungsrecht oder auch eine Ersetzung des Kündigungsrechts durch eine für die Mitglieder mindestens ebenso günstige Put-Option (dazu Dellinger in Dellinger, GenG § 77 Rz 10 ff) nicht ausschließt.

 

 

 

3. § 24 Abs 4 GenG

 

Zu Satz 2:

 

Jedenfalls überschießend ist der Vorschlag dort, wo eine Auskunft auch hinsichtlich Rechtsträgern beantragt werden kann, deren Mitglied die Genossenschaft ist. Der Kreis der Unternehmen und Rechtsträger, über die ein Bericht zu den Beziehungen erstattet werden müsste, wäre damit wesentlich weiter gezogen als im Kapitalgesellschaftsrecht. Die ErläutRV berufen sich in diesem Zusammenhang auf den „Boltzmann-Entwurf“, der jedoch viel enger gefasst war (Auskunftspflicht nur zu einem „Verbund, dem die Genossenschaft angehört,“ - nicht jeder Rechtsträger dessen Mitglied eine Genossenschaft ist, gehört zum „Verbund“) und außerdem eine allgemeine Verbundregelung enthielt. Die mangels einer solchen Regelung ausscheidende Anknüpfung an den Verbundbegriff kann nicht durch eine Anknüpfung an jedweden beliebigen Rechtsträger, dessen Mitglied die Genossenschaft ist, ersetzt werden. Die Wortfolge

„und anderen Rechtsträgern, deren Mitglied sie ist,“

sollte daher am besten ersatzlos gestrichen werden.

 

 

Zu Satz 3:

 

Die Einführung eines individuellen Antragsrechts für einzelne Aufsichtsratsmitglieder auf Berichterstattung des Vorstands an den Gesamtaufsichtsrat kann im Genossenschaftsrecht kein dringendes Anliegen sein. Zu bedenken ist nämlich, dass einander bei Genossenschaften in den Organen typischerweise ehrenamtlich tätige Personen gegenüber stehen und häufig ohnehin gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat abgehalten werden, sodass die Aufsichtsratsmitglieder in der Praxis um nichts schlechter informiert sind als die Vorstandsmitglieder.

Um diesen Besonderheiten gerecht zu werden, treten wir dafür ein, dass auf einem individuellen Berichtsbegehren im Falle einer Ablehnung der Berichterstattung durch den Vorstand nur dann weiter beharrt werden kann, wenn sich wenigstens ein Viertel der Aufsichtsratsmitglieder für die Berichterstattung ausspricht. Auch bei einer solchen Regelung könnten, woran es im Einzelfall ein berechtigtes Interesse geben mag, die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat gegebenenfalls eine Berichterstattung erzwingen und doch wäre ein etwas stärkerer Filter für solche Berichtsbegehren eingezogen.

 

 

 

4. § 27 Abs 3 GenG

 

Die Absenkung der Mindestmitgliederzahl für Delegiertenversammlung von 1.000 auf 500 entspricht einem Bedürfnis der Praxis und wird ausdrücklich begrüßt

 

 

5. § 32 GenG

 

Die Verkürzung der Wartestunde auf eine halbe Stunde wird grundsätzlich begrüßt, weil sie im Interesse einer effizienteren Sitzungsabwicklung liegt. Die Neuregelung kann in der Praxis allerdings auch zu Unklarheiten führen, denn viele Genossenschaftssatzungen sehen derzeit vor, dass die Generalversammlung nach Abwarten einer Stunde unabhängig von der Zahl der Teilnehmer beschlussfähig sein soll. Um den Umgang mit  diesem Altbestand an Satzungsregelungen zu erleichtern, schlagen wir eine Übergangsvorschrift vor, die etwa wie folgt lauten könnte:

 

 

„Vor dem 18.August 2006 erlassene Satzungsbestimmungen, die iSd § 32 idF BGBl 1974/81 sinngemäß die Beschlussfähigkeit der Generalversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder nach Abwarten einer Stunde vorsehen, gelten für nach dem 18. August 2006 abgehaltene Generalversammlungen nicht als Ausschluss der Beschlussfähigkeit der Generalversammlung nach Abwarten von nur einer halben Stunde.“

 

Begründung:

 

„Ohne diese Übergangsregelung müsste man vom Wortlaut der genannten Satzungsregelung her wohl davon ausgehen, dass die Satzung § 32 [neu] teilweise ausschließt und die Wartefrist auf eine Stunde verlängert. In Wahrheit steht aber hinter der sehr häufig anzutreffenden Satzungsregelung meist der gegenteilige Ansatz, nämlich der Wunsch, so schnell und einfach wie möglich zur Beschlussfähigkeit zu gelangen. Hätte man bei Formulierung der Satzungsbestimmung an die Möglichkeit der Verkürzung der gesetzlichen Mindestfrist gedacht, so hätte man zB formuliert „nach Abwarten der gesetzlichen Mindestfrist (derzeit eine Stunde) wird die Generalversammlung ohne Rücksicht ... beschlussfähig“. Die vorgeschlagene Übergangsregelung ist daher allein interessengerecht und erspart einen sonst unvermeidlichen Ansturm auf die Firmenbuchgerichte. Umgekehrt schließt diese Übergangsvorschrift nicht aus, dass eine Genossenschaft trotz der Gesetzesänderung auf Basis der alten Satzung an der gewohnten Wartestunde festhält. Die Entscheidung liegt insoweit zunächst beim Einladenden und kann von der Generalversammlung nach allgemeinen Grundsätzen auch an sich gezogen werden."

 

 

6. § 78 GenG

 

Die Reparatur der Haftungsverjährungsregelung des § 78 ist uneingeschränkt positiv zu bewerten. Die bisherige Regelung war insofern verfehlt, als sie eine Betrachtung der Fälligkeitstermine einzelner Verbindlichkeiten erforderte, obwohl die Nachschusspflicht der aktuellen wie der ausgeschiedenen Genossenschaftsmitglieder stets nur in einer Gesamtbetrachtung und nicht für individuelle Verbindlichkeiten zum Tragen kommen kann (näher Dellinger in Dellinger, GenG § 78 Rz 8 ff und 14 ff). Die Neuregelung berücksichtigt das bisher - anders als beim ausscheidenden Personengesellschafter (vgl § 159 UGB) - vernachlässigte Enthaftungsinteresse des ausscheidenden Genossenschaftsmitgliedes in angemessener Weise.

 

 

7. § 88 GenG und Folgeänderungen

 

Die Aufhebung der unverständlichen Strafdrohung des § 88 GenG (bei keiner anderen Rechtsform steht die Überschreitung des satzungsmäßigen Unternehmensgegenstandes unter Strafdrohung) und der daran anknüpfenden Bestimmungen über die Auflösung durch die Verwaltungsbehörde (§ 36 Z 4 und §§ 37 - 39 GenG) ist uneingeschränkt zu begrüßen.

 

 

8. § 89

 

Die Verschärfung der Strafdrohung des § 89 GenG bei wissentlicher Bilanzfälschung ist im Sinne einer vorsichtigen Annäherung der Rechtsformen zu akzeptieren, zumal die überschießenden Formulierungen des Kapitalgesellschaftsrechts vermieden wurden.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

ao.Univ.-Prof. Dr. Markus Dellinger