Sg. Frau
Abteilungsleiterin
LStA Dr.
Sonja BYDLINSKI
Bundesministerium
für Justiz
Museumstraße
7, Palais Trautson
1070 Wien
Wien, am 20.
März 2006
Stellungnahme zum Entwurf eines
Genossenschaftsrechts-änderungsgesetzes 2006 – GenRÄG 2006
(BMJ-B10.003B/0002-I 3/2006)
Sehr geehrte Frau Dr. Bydlinski!
Als Interessensvertretung der Österreichischen
Raiffeisengenossenschaften erlauben wir uns, zu dem vorgelegten
Genossenschaftsrechtsänderungsgesetz-Entwurf unmittelbar Stellung zu nehmen:
1.
Allgemeines
Insgesamt
ist der Entwurf zum SCEG gut gelungen und wird von uns im Allgemeinen
ausdrücklich begrüßt.
2.
Zuständigkeit für Prüfungen
Lediglich
in der mehrfach auftretenden Detailfrage, wer spezielle Prüfungen durchzuführen
hat, erscheint der Entwurf als allzu vorsichtig.
Dies
betrifft zunächst einmal § 11 SCEG, wenn dieser vorsieht, dass eine
Verschmelzungsprüfung nicht nur für jede Genossenschaft durch einen nach dem
Genossenschaftsrevisionsgesetz bestellten Revisor, sondern auch durch einen vom
Aufsichtsrat bzw von der Generalversammlung bestellten Verschmelzungsprüfer zu
prüfen ist. Diese Doppelgleisigkeit der Prüfung bei jeder Genossenschaft ist
prüfungstechnisch überflüssig (eine Doppelprüfung gibt es zB auch nicht bei der
AG-Verschmelzung) und rechtlich bei großzügiger Auslegung der Verordnung nicht
erforderlich. Zwar verweist die SCE-Verordnung in Art 24 Abs 1, wie auch die
Erläuterungen (S 17 f) hervorheben, auf die aktienrechtlichen Bestimmungen über
die Verschmelzungsprüfung, aber dies ist im Lichte des Artikels 71 der SCE
Verordnung zu relativieren:
Dort
heißt es:
„Schreibt
das Recht eines Mitgliedstaats allen oder einem bestimmten Typ von dem Recht
dieses Staats unterliegenden Genossenschaften den Beitritt zu einer externen,
gesetzlich dazu befugten Einrichtung vor, die eine besondere Prüfung und
Kontrolle durchführt, so gelten die Bestimmungen automatisch für die SCE, deren
Sitz sich in diesem Mitgliedstaat befindet, vorausgesetzt, die betreffende
Einrichtung erfüllt die Bedingungen der Richtlinie 84/253/EWG.“
Dies
bedeutet im Klartext für den vorliegenden Fall, dass die Bestimmungen über die
besondere Kontrolle einer Verschmelzung von nationalen Genossenschaften durch
einen vom Verband bestellten Revisor „automatisch“ auch für die Verschmelzung
zu einer SCE mit Sitz in Österreich gelten. Dies ist auch die Rechtsauffassung
des deutschen BMJ, welches in § 6 des Regierungsentwurfs zu einem
SCE-Ausführungsgesetz eine Prüfung ausschließlich durch den Prüfungsverband,
dem die Genossenschaft angehört, vorsieht.
§
11 Abs 1 und Abs 3 sollten daher lauten
„Prüfung der Verschmelzung
§ 11. (1) Der
Verschmelzungsprüfer (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung) wird für jede der
beteiligten Genossenschaften mit Sitz im Inland vom Revisionsverband bestellt,
dem die Genossenschaft angehört. Bei verbandsfreien Genossenschaften erfolgt
die Bestellung durch das FB-Gericht.
....
(3) Der nach Abs 1 bestellte Revisor hat die Verschmelzung
auch daraufhin zu prüfen, ob sie mit den Belangen der Mitglieder und den
Belangen der Gläubiger der Genossenschaft vereinbar ist. Der Revisor hat über
das Ergebnis seiner Prüfung schriftlich zu berichten. Der Bericht ist in der
Generalversammlung zu verlesen. Der Revisor ist berechtigt, an der
Generalversammlung beratend teilzunehmen.“
Die
vorgeschlagene Änderung würde einige technisch Folgeänderungen nach sich ziehen.
ZB in § 15 Abs 1 Z 5 und 6.
Der
Gesetzesentwurf schweigt zur Gründung der SCE durch natürliche oder juristische
Personen. Demgegenüber stellt der deutsche Regierungsentwurf in § 2
SCE-Ausführungsgesetz klar, dass die Kontrolle der Gründung der SCE, wenn eine
Gründungsprüfung erforderlich ist, durch den Prüfungsverband zu erfolgen hat.
Für Österreich sollte man nach diesem Vorbild entsprechend adaptiert die
Gründungsprüfung durch einen vom Verband bestellten Revisor vorsehen. Dies
hätte wiederum praktische Vorteile, Da der Verband im Rahmen der Zusicherung
der Aufnahme (§§ 24 f GenRevG) ohnehin die Wirtschaftlichkeit prüfen, sodass
durch diese Form der Prüferauswahl Kosten eingespart werden können. Rechtlich
ist diese Lösung, wie auch das deutsche Beispiel zeigt, aus den schon zu § 11
SCEG angesprochenen Gründen möglich.
II. Zu Artikel 2 Änderungen des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
1. § 5a Abs 2 Z 1
Die Zulassung von investierenden Mitgliedern (vgl § 5a
Abs 2 Z 1 GenG idF MEntw) ist zu begrüßen. Sie hat vor allem klarstellende
Bedeutung, denn in der Praxis war es schon bisher üblich und zulässig (vgl nur Astl/Pfalz/Steinböck
in Dellinger, GenG § 5 Rz 17), dass die Satzung die Aufnahme von
Personen gestattet, deren Mitgliedschaft im Interesse der Genossenschaft liegt,
und zwar unabhängig davon, ob diese Person die Einrichtungen der Genossenschaft
selbst nutzen kann oder nicht.
2. § 5a Abs 2 Z 2 - Sockellösung
Grundsätzliches:
Der
Entwurf will mit § 5a Abs 2 Z 2 eine Lösungsmöglichkeit für das Problem der
bilanziellen Behandlung von Geschäftsanteilskapital nach den Internationale
Rechnungslegungsstandards bieten. Einer dieser Standards (IAS 32) sieht vor,
dass Geschäftsanteilskapital bei Genossenschaften – anders als nach HGB - als
Verbindlichkeit zu bilanzieren ist, weil die Mitglieder kündigen und „ihr Geld“
zurückverlangen können (das HGB stellt demgegenüber zutreffend auf das
Gesamtbild ab und berücksichtigt insbesondere, dass das GA-Kapital haftendes
Kapital ist, das zB in der Liquidation erst nach Befriedigung sämtlicher
Gläubiger bedient wird). Der einseitige Ansatz von IAS 32 wird immerhin dadurch
abgeschwächt, dass GA-Kapital dann doch als Eigenkapital ausgewiesen werden
darf, wenn die Genossenschaft das Recht hat, Rückzahlungen ganz oder teilweise
zu verweigern.
Der
dankenswerte Vorschlag des BMJ, nach dem Vorbild der SCE-Verordnung die
sogenannte Sockellösung des IAS 32 Problems auch für österreichische
Genossenschaften zu ermöglichen, wurde im Raiffeisensektor unterschiedlich
aufgenommen. Zwar überwog die Zustimmung, doch gab es auch kritische Stimmen.
So wurde teilweise darauf verwiesen, dass eine solche gesetzliche Regelung
dahingehend missverstanden werden könnte, dass sie andere Lösungen des IAS 32
Problems ausschließe.
Tatsächlich
sollte der Gesetzgeber, wenn er sich des Problems annimmt, nicht nur eine der
denkbaren Lösungsmöglichkeiten herausgreifen, sondern auch klarstellen, dass andere
Varianten durch die gesetzliche Lösung nicht verbaut sind (vgl dazu näher
unten).
Zur konkreten Formulierung des § 5a Abs 2 Z 2
Der vorgeschlagene § 5a Abs 2 Z 2 GenG orientiert sich wie auch § 8a des
deutschen GenG in der Fassung des Regierungsentwurfes am Artikel 3 Absatz 4 der
Verordnung über die Europäische Genossenschaft.
Dieser lautet: „In der Satzung wird ein Betrag festgelegt, den das
Grundkapital bei Rückzahlung der Geschäftsguthaben aus der SCE ausscheidender
Mitglieder nicht unterschreiten darf. (...) Der Anspruch aus der SCE
ausscheidender Mitglieder auf Rückzahlung ihrer Geschäftsguthaben innerhalb der
Fristen nach Artikel 16 wird ausgesetzt, solange diese Rückzahlung ein Absinken
des Grundkapitals unter den vorgeschriebenen Mindestbetrag zur Folge hätte.“
Diese Formulierung in der SCE-Verordnung geht unbefangen davon aus, dass
ein Absinken des Grundkapitals bzw des Geschäftsanteilskapitals erst durch die
Auszahlung des Geschäftsguthabens bewirkt würde und nicht schon durch die
Kündigung als solche. Die aktuelle Bilanzierungspraxis auf Basis des HGB sieht
freilich anders aus. Zwar führt der Ausspruch der Kündigung noch nicht zu einer
Umbuchung, wohl aber das Wirksamwerden der Kündigung zum jeweiligen
Kündigungstermin. Ab diesem Zeitpunkt haben die ausgeschiedenen Mitglieder
einen Abfindungsanspruch in Höhe ihres bisherigen Geschäftsguthabens (Dellinger in Dellinger,
GenG § 79 Rz 12). Die darauf entfallenden Beträge sind nicht mehr als
GA-Kapital erfasst, sondern werden unter den „Sonstigen Verbindlichkeiten“
üblicherweise auf dem Konto „Unbehobene Geschäftsanteile“ verbucht.
Korrekter wäre daher wohl folgende Formulierung, die außerdem
klarstellen würde, dass die Satzung den Sockelbetrag auch indirekt bestimmen
kann (zB 90 % des Höchststandes an Geschäftsanteilskapital), und die das im
Falle eines Falles auftretende Verteilungsproblem in den Griff bekommen würde
„Sofern
der Genossenschaftsvertrag die Übertragbarkeit der Geschäftsanteile nicht
ausschließt,
kann er ferner unmittelbar oder mittelbar einen Sockelbetrag bestimmen, den der
Gesamtnennbetrag der Geschäftsanteile trotz Austritts von Mitgliedern oder
Kündigung einzelner Geschäftsanteile nicht unterschreiten darf. Der Anspruch
der ganz oder teilweise ausgeschiedenen Mitglieder auf Rückzahlung ihrer
Geschäftsguthaben wird ausgesetzt, solange und soweit die Kündigung und
Auszahlung der Geschäftsanteile ein Absinken des Gesamtnennbetrags der
Geschäftsanteile unter diesen Sockelbetrag zur Folge hätte. Eine danach
mögliche Teilauszahlung ist innerhalb einer Gruppe von Personen, die zu einem
bestimmten Zeitpunkt ganz oder teilweise ausgeschieden sind, aliquot nach der
Höhe der rückzuzahlenden Geschäftsguthaben zu verteilen.“
Weiter gehende Klarstellungen
In
die ErläutRV sollte, wie oben angedeutet, darüber hinaus eine Klarstellung
aufgenommen werden, wonach diese gesetzlich ausdrücklich zugelassene
Möglichkeit andere Varianten – etwa einen individuellen Verzicht der Mitglieder
auf das Kündigungsrecht oder auch eine Ersetzung des Kündigungsrechts durch
eine für die Mitglieder mindestens ebenso günstige Put-Option (dazu Dellinger
in Dellinger, GenG § 77 Rz 10 ff) nicht ausschließt.
3. § 24 Abs 4 GenG
Zu Satz 2:
Jedenfalls überschießend ist der Vorschlag dort, wo eine Auskunft auch hinsichtlich Rechtsträgern beantragt werden kann, deren Mitglied die Genossenschaft ist. Der Kreis der Unternehmen und Rechtsträger, über die ein Bericht zu den Beziehungen erstattet werden müsste, wäre damit wesentlich weiter gezogen als im Kapitalgesellschaftsrecht. Die ErläutRV berufen sich in diesem Zusammenhang auf den „Boltzmann-Entwurf“, der jedoch viel enger gefasst war (Auskunftspflicht nur zu einem „Verbund, dem die Genossenschaft angehört,“ - nicht jeder Rechtsträger dessen Mitglied eine Genossenschaft ist, gehört zum „Verbund“) und außerdem eine allgemeine Verbundregelung enthielt. Die mangels einer solchen Regelung ausscheidende Anknüpfung an den Verbundbegriff kann nicht durch eine Anknüpfung an jedweden beliebigen Rechtsträger, dessen Mitglied die Genossenschaft ist, ersetzt werden. Die Wortfolge
„und anderen Rechtsträgern, deren Mitglied sie ist,“
sollte daher am besten ersatzlos gestrichen werden.
Zu Satz 3:
Die Einführung eines individuellen Antragsrechts für einzelne Aufsichtsratsmitglieder auf Berichterstattung des Vorstands an den Gesamtaufsichtsrat kann im Genossenschaftsrecht kein dringendes Anliegen sein. Zu bedenken ist nämlich, dass einander bei Genossenschaften in den Organen typischerweise ehrenamtlich tätige Personen gegenüber stehen und häufig ohnehin gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat abgehalten werden, sodass die Aufsichtsratsmitglieder in der Praxis um nichts schlechter informiert sind als die Vorstandsmitglieder.
Um
diesen Besonderheiten gerecht zu werden, treten wir dafür ein, dass auf einem
individuellen Berichtsbegehren im Falle einer Ablehnung der Berichterstattung
durch den Vorstand nur dann weiter beharrt werden kann, wenn sich wenigstens
ein Viertel der Aufsichtsratsmitglieder für die Berichterstattung ausspricht.
Auch bei einer solchen Regelung könnten, woran es im Einzelfall ein
berechtigtes Interesse geben mag, die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat
gegebenenfalls eine Berichterstattung erzwingen und doch wäre ein etwas
stärkerer Filter für solche Berichtsbegehren eingezogen.
4. § 27 Abs 3 GenG
Die Absenkung der
Mindestmitgliederzahl für Delegiertenversammlung von 1.000 auf 500 entspricht
einem Bedürfnis der Praxis und wird ausdrücklich begrüßt
5. § 32 GenG
Die Verkürzung der Wartestunde auf eine halbe Stunde wird grundsätzlich begrüßt, weil sie im Interesse einer effizienteren Sitzungsabwicklung liegt. Die Neuregelung kann in der Praxis allerdings auch zu Unklarheiten führen, denn viele Genossenschaftssatzungen sehen derzeit vor, dass die Generalversammlung nach Abwarten einer Stunde unabhängig von der Zahl der Teilnehmer beschlussfähig sein soll. Um den Umgang mit diesem Altbestand an Satzungsregelungen zu erleichtern, schlagen wir eine Übergangsvorschrift vor, die etwa wie folgt lauten könnte:
„Vor dem 18.August 2006 erlassene Satzungsbestimmungen, die iSd § 32 idF
BGBl 1974/81 sinngemäß die Beschlussfähigkeit der Generalversammlung ohne
Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder nach
Abwarten einer Stunde vorsehen, gelten für nach dem 18. August 2006 abgehaltene
Generalversammlungen nicht als Ausschluss der Beschlussfähigkeit der
Generalversammlung nach Abwarten von nur einer halben Stunde.“
Begründung:
„Ohne diese
Übergangsregelung müsste man vom Wortlaut der genannten Satzungsregelung her
wohl davon ausgehen, dass die Satzung § 32 [neu] teilweise ausschließt und die
Wartefrist auf eine Stunde verlängert. In Wahrheit steht aber hinter der sehr
häufig anzutreffenden Satzungsregelung meist der gegenteilige Ansatz, nämlich
der Wunsch, so schnell und einfach wie möglich zur Beschlussfähigkeit zu
gelangen. Hätte man bei Formulierung der Satzungsbestimmung an die Möglichkeit
der Verkürzung der gesetzlichen Mindestfrist gedacht, so hätte man zB
formuliert „nach Abwarten der gesetzlichen Mindestfrist (derzeit eine Stunde)
wird die Generalversammlung ohne Rücksicht ... beschlussfähig“. Die
vorgeschlagene Übergangsregelung ist daher allein interessengerecht und erspart
einen sonst unvermeidlichen Ansturm auf die Firmenbuchgerichte. Umgekehrt
schließt diese Übergangsvorschrift nicht aus, dass eine Genossenschaft trotz
der Gesetzesänderung auf Basis der alten Satzung an der gewohnten Wartestunde festhält. Die Entscheidung liegt insoweit zunächst
beim Einladenden und kann von der Generalversammlung nach allgemeinen
Grundsätzen auch an sich gezogen werden."
6. § 78 GenG
Die
Reparatur der Haftungsverjährungsregelung des § 78 ist uneingeschränkt positiv
zu bewerten. Die bisherige Regelung war insofern verfehlt, als sie eine
Betrachtung der Fälligkeitstermine einzelner Verbindlichkeiten erforderte,
obwohl die Nachschusspflicht der aktuellen wie der ausgeschiedenen
Genossenschaftsmitglieder stets nur in einer Gesamtbetrachtung und nicht für
individuelle Verbindlichkeiten zum Tragen kommen kann (näher Dellinger
in Dellinger, GenG § 78 Rz 8 ff und 14 ff). Die Neuregelung
berücksichtigt das bisher - anders als beim ausscheidenden
Personengesellschafter (vgl § 159 UGB) - vernachlässigte Enthaftungsinteresse
des ausscheidenden Genossenschaftsmitgliedes in angemessener Weise.
7. § 88 GenG und
Folgeänderungen
Die Aufhebung der unverständlichen Strafdrohung des § 88 GenG (bei keiner anderen Rechtsform steht die Überschreitung des satzungsmäßigen Unternehmensgegenstandes unter Strafdrohung) und der daran anknüpfenden Bestimmungen über die Auflösung durch die Verwaltungsbehörde (§ 36 Z 4 und §§ 37 - 39 GenG) ist uneingeschränkt zu begrüßen.
8. § 89
Die Verschärfung der
Strafdrohung des § 89 GenG bei wissentlicher Bilanzfälschung ist im Sinne einer
vorsichtigen Annäherung der Rechtsformen zu akzeptieren, zumal die
überschießenden Formulierungen des Kapitalgesellschaftsrechts vermieden wurden.
Mit
freundlichen Grüßen
ao.Univ.-Prof.
Dr. Markus Dellinger