Stellungnahme des
ÖAMTC
zum
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über die justizielle
Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(EU-JZG) geändert wird
(GZ. BMJ-L318.024/0001-II 2/2006)
A) Grundsätzliches
Der ÖAMTC begrüßt das frühzeitige Begutachtungsverfahren zur Umsetzung des EU-Rahmenbeschlusses 2005/214/JI vom 24.2.2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen. Auf europäischer Ebene besteht leider für Rechtsakte im Rahmen der justiziellen Zusammenarbeit nach wie vor ein demokratiepolitisches Defizit: Dem EU-Parlament wird ein bloßes Anhörungsrecht eingeräumt, ein Begutachtungsverfahren unter Einbeziehung von Interessenvertretungen wie z.B. den europäischen Automobilclubs als Vertreter von mehr als 43 Millionen Kraftfahrern in Europa ist nicht vorgesehen. Umso erfreulicher ist die frühzeitige Befassung in Österreich mit der Umsetzung des erwähnten EU-Rahmenbeschlusses.
Der ÖAMTC begrüßt grundsätzlich die Möglichkeit zur europaweiten Vollstreckung von Geldstrafen – auch nach Verkehrsdelikten – und hofft, dass damit ein wesentlicher Beitrag zur Erhöhung der Disziplin auf den europäischen Straßen und zur Senkung der Zahl der Verkehrsunfälle geleistet wird. Wir haben uns allerdings bereits während der Phase der Diskussion des Rahmenbeschlusses massiv gegen einige Aspekte des Vorhabens ausgesprochen und dies auch in einem kritischen Artikel in der Zeitschrift für Verkehrsrecht (ZVR 2004/90) veröffentlicht.
Viele der mehr als 1,6 Mio ÖAMTC-Mitglieder reisen ins Ausland und berichten unseren Rechtsberatern immer wieder über schikanöses Verhalten von ausländischen Polizisten und Behörden. Weiters beklagen viele Kraftfahrer, dass Strafverfahren nach Verkehrsdelikten ohne Information über Verfahrensrechte - ja oft ohne Anhörung oder Zustellung von Ladungen - durchgeführt werden.
Deshalb fühlen wir uns auch berufen, in dieser Stellungnahme auf diverse Defizite hinsichtlich des Rechtsschutzes der betroffenen Kraftfahrer hinzuweisen. Uns ist bewusst, dass viele Mängel des Rahmenbeschlusses vom nationalen Gesetzgeber nicht mehr korrigiert werden können. Dessen ungeachtet wollen wir Wege aufzeigen, wie im Rahmen von österreichischen Vollstreckungsverfahren die Beachtung von Verfahrensgrundsätzen, die bereits von der MRK vorgegeben sind, durch ausländische Gerichte oder Verwaltungsbehörden nunmehr in Österreich überprüft werden kann und bei gravierenden Verstößen zur Verweigerung der Vollstreckung durch österreichische Gerichte führen muss.
Neben diversen anderen Kategorien von Straftaten wurden in den Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses insbesondere Verkehrsordnungswidrigkeiten aufgenommen. Die gegen „Verkehrssünder“ verhängten Geldstrafen und Geldbußen sollen ab März 2007 europaweit vollstreckt werden können. Für den ÖAMTC ist im Rahmen dieses Entwurfes daher insbesondere der vierte Abschnitt „Vollstreckung von Geldsanktionen“ von Bedeutung, weshalb lediglich zu den diesbezüglichen Vorschlägen – und nicht zu den Bestimmungen über die Vollstreckung vermögensrechtlicher Anordnungen - Stellung genommen wird.
Im Vordergrund steht für uns daher, dass die Rechte der Betroffenen umfassend gewahrt werden. Dabei geht es sowohl um Überprüfungsmöglichkeiten, ob die Verfahrens- und Grundrechte des Betroffenen bereits im Erkenntnisverfahren ausreichend berücksichtigt wurden als auch um die Rechte der Betroffenen im Vollstreckungsverfahren. Aus unserer Sicht sind daher entsprechende Nachbesserungen vor allem in den §§ 53a und 53c des Entwurfes unerlässlich.
Mit den Rechten der Betroffenen steht in engem Zusammenhang das Vorliegen der zu vollstreckenden Entscheidung in deutscher Sprache. Nur wenn die Entscheidung sowohl für das befasste Gericht als auch für den Betroffenen selbst verständlich und nachvollziehbar ist, können die Voraussetzungen für die Vollstreckung seriös überprüft werden. Es ist aus der Sicht des ÖAMTC davon auszugehen, dass es vor allem in jenen Fällen, in welchen der Betroffene das Gefühl hat, zu Unrecht bestraft oder unrecht behandelt worden zu sein, auf Grundlage des vorliegenden Gesetzesentwurfes zu formellen Vollstreckungsverfahren kommen wird; wer die ausländische Bestrafung (aus welchen Gründen auch immer) akzeptiert, wird es in den meisten Fällen nicht auf eine Vollstreckung ankommen lassen, die ihm zusätzliche Kosten beschert! Umso wichtiger ist es daher, dass in Österreich ausreichend Möglichkeit geboten wird, Verfahrensmängel aufzuzeigen und eine vielleicht rechtswidrige Vollstreckung zu bekämpfen.
Im Teil C unserer Ausführungen weisen wir auch auf den engen Konnex dieses Entwurfes zum in Vorbereitung befindlichen Umsetzungsgesetz im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens hin, für das die bereits hier im Detail formulierten Postulate in gleicher Weise Gewicht haben. Schließlich verlangt der ÖAMTC die rasche Fortsetzung der Beratungen über einen Rahmenbeschluss über bestimmte Verfahrensrechte; die Beschlussfassung europäischer Mindeststandards ist für uns wegen der künftig möglichen gegenseitigen Vollstreckung u n v e r z i c h t b a r !
B) Besonderer Teil
Vollstreckung von Geldsanktionen; Vollstreckung von
Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten
Zu § 53, Voraussetzungen:
Dieser Unterabschnitt betrifft Personen, die in Österreich wohnhaft sind oder hier ihren Aufenthalt haben und gegen die in einem anderen Mitgliedstaat eine Geldsanktion seitens eines Gerichts ausgesprochen wurde. Im Rahmen der Verkehrsübertretungen betrifft dies sowohl Strafen in erster Instanz, die in manchen Ländern schon ein Verfahren vor einem Strafgericht zur Folge haben (z.B. Übertretungen der Alkoholgrenzen in Ungarn oder Tschechien) als auch Rechtsmittelentscheidungen von Gerichten über verwaltungsbehördliche Entscheidungen (z.B. im Bußgeldverfahren in Deutschland). Entscheidungen von Gerichten in diesen Verkehrsangelegenheiten sollen nach dem vorliegenden Entwurf in Österreich vom in Strafsachen zuständigen Bezirksgericht vollstreckt werden.
Der ÖAMTC ist daher der Meinung, dass die innerstaatlichen Instrumentarien des Strafverfahrens für die Vollstreckung dieser speziellen Geldbußen oder Geldstrafen entsprechend anzupassen sind. Der ÖAMTC ist in diesem Sinne der Auffassung, dass die Vollstreckungszuständigkeit der Gerichte bzw. der Bezirksverwaltungsbehörden sich jeweils nach der innerstaatlichen Zuständigkeit für die Rechtsmaterie richten sollte.
Zu § 53a, Unzulässigkeit der Vollstreckung:
Österreich wählt hier die Variante, dass bei Vorliegen der in § 53a des Entwurfes aufgezählten Gründe die Vollstreckung (obligatorisch) unzulässig ist.
Zu den
erläuternden Bemerkungen:
In den Erläuterungen wird ausgeführt, dass das Vorliegen der Unzulässigkeitsgründe lediglich an Hand der Angaben in der Bescheinigung zu überprüfen ist. Dieser bloßen Überprüfung von schriftlichen Angaben des ersuchenden Gerichts muss entschieden entgegen getreten werden. Aus der Sicht des ÖAMTC sollten zwar grundsätzlich die Angaben auf der Bescheinigung herangezogen werden, jedoch sollte darüber hinaus in bestimmten Fällen jedenfalls der Betroffene gehört werden müssen (so etwa insbesondere zu den in Z 4, Z 6 und Z 7 bis 11 angeführten Unzulässigkeitsgründen).
Mangelnde
beiderseitige Strafbarkeit:
Die ausländische Entscheidung muss nach § 53a Z 4 des vorliegenden Entwurfs auch dann von einem österreichischen Gericht vollstreckt werden, wenn die zugrundeliegende Tat nicht nach österreichischem Recht strafbar ist (sofern die Tat in der im Anhang I angeführten Liste aufscheint). In diesem Zusammenhang ist aus der Sicht des ÖAMTC vor allem die Auslegung von der in Anhang I, Teil B Z 1 angeführten Deliktskategorie wichtig („Gegen die den Straßenverkehr regelnden Vorschriften verstoßende Verhaltensweisen, einschließlich Verstößen gegen Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten und des Gefahrgutrechts“). Unklar ist beispielsweise, ob auch die Verletzung von Abgabenormen (Parkgebühren) oder ausländische kraftfahrrechtliche Formal-Delikte (wie zB die Verweigerung der Lenkerauskunft) oder Maut-Verstöße in diesen Anwendungsbereich fallen. Klarzustellen ist vorweg daher unbedingt, welche Verstöße unter diese Deliktskategorie zu subsumieren sind. Darüber hinaus soll der vom Betroffenen erhobene Einwand, wonach das ihm vorgeworfene Verhalten eben nicht in diese Deliktskategorie fällt, vom Gericht zu überprüfen sein.
Außerdem ist der ÖAMTC jedenfalls der Meinung, dass als darüber liegender Maßstab die Grundrechte der österreichischen Verfassung sowie der österreichische ordre public herangezogen werden müssen und bei krassem Zuwiderlaufen des österreichischem Rechtsverständnisses jedenfalls die Vollstreckung zu versagen sein sollte.
Vollstreckungsverjährung:
Unklar bleibt weiters auch in § 53a Z 6 des Entwurfes der konkrete Geltungsbereich der Regelung: Im Hinblick auf eine etwaige Verjährung muss nach dem Text die der Entscheidung zugrunde liegende Tat dem Geltungsbereich der österreichischen Strafgesetze unterliegen. Es sollte jedenfalls eine Klarstellung erfolgen, wonach auch solche Taten, die nach österreichischem Recht dem Geltungsbereich des VStG unterliegen, in die Verjährungsüberprüfung einzubeziehen sind.
Darüber hinaus stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit der Vollstreckung, wenn die Tat zwar nicht nach österreichischem Recht, wohl aber nach dem Recht des Entscheidungsstaates verjährt ist. Daher sollte über den Verjährungseinwand des Betroffenen die beiderseitige Verjährung zu überprüfen sein.
Wahrung der
Verfahrensrechte des Betroffenen:
Die Vollstreckung ist nach
dem Entwurf durch ein österreichisches Gericht auch unzulässig, wenn
wesentliche Verfahrensrechte des Betroffenen verletzt
wurden (§
53a Z 9 bis 11). Insbesondere die Unzulässigkeitsgründe der Z 9 und 10
(schriftliches Verfahren oder Abwesenheitsurteil ohne persönliche Information
des Betroffenen von Fristen und Rechtsmittelmöglichkeiten) sollten nach Ansicht
des ÖAMTC einer strengen Prüfung unterliegen. Noch immer sehen einige nationale
Vorschriften (zB in Deutschland oder Italien) vor, dass ein Anschlag an einer
Amtstafel ausreicht, um eine Entscheidung gegen einen abwesenden Beschuldigten nach
kurzer Frist rechtskräftig werden zu lassen und damit die ausländische
Entscheidung in Österreich zu vollstrecken wäre. Auch § 10 des
österreichischen Zustellgesetzes ist in diesem Zusammenhang anzupassen.
Entscheidung in einem schriftlichen Verfahren:
In § 53a Z 9
sollte jedenfalls ergänzt werden, dass dem Betroffenen
Rechtsmittelmöglichkeiten und Fristen in seiner bzw. in einer ihm verständlichen
Sprache zur Kenntnis gebracht werden müssen. Darüber hinaus wird
bezweifelt, dass ein rein schriftliches Verfahren ohne jegliches Parteiengehör
einem „fair trial“ iSd EMRK entspricht und eine solche Entscheidung überhaupt
von einem österreichischem Gericht vollzogen werden dürfte. Eine Entscheidung,
die Hinweise auf die Missachtung elementarer Verfahrensgarantien in sich birgt,
muss jedenfalls einer strengen Überprüfung unterliegen.
Entscheidung in Abwesenheit des Betroffenen:
Auch in § 53a Z 10
sollte ergänzt werden, dass dem Betroffenen Rechtsmittelmöglichkeiten und
Fristen in
seiner bzw. in einer ihm verständlichen Sprache zur
Kenntnis gebracht werden müssen. Der Unzulässigkeitsgrund nach Z 10 ist darüber
hinaus nicht ausreichend, weil (z.B.) im Hinblick auf das deutsche Recht
folgende Fallkonstellation damit nicht umfasst wäre: Nach deutschem Recht
können Rechtsmittel vom Richter zurückgewiesen werden, wenn der
Rechtsmittelwerber der Ladung nicht Folge leistet. Das ist nach Ansicht des
ÖAMTC ein eklatanter Verstoß gegen Verfahrensgrundsätze, der daher gleichfalls
eine Vollstreckung in Österreich ausschließen müsste: Es ist zu erwarten, dass
sich zahlreiche Österreicher mit einem Verfahren in Deutschland konfrontiert
sehen, und eine Anreise zum deutschen Rechtsmittelgericht nicht möglich ist
(z.B. aus beruflichen Gründen) oder in Relation zur Strafhöhe die Reisekosten
zu hoch wären.
Verletzung von Grundrechten oder wesentlichen
Verfahrensgrundsätzen:
Der Ablehnungsgrund des § 53a Z 11
entspricht uE in seiner Ausgestaltung nicht dem Rahmenbeschluss. Neben dem
Entwurf ist das Vorliegen von Grundrechtsverletzungen lediglich anhand von objektiven
Kriterien zu prüfen. Sollte der Betroffene im Rahmen seiner
Anhörung einen Anhaltspunkt dafür liefern, dass Grundrechte oder wesentliche
Rechtsgrundsätze verletzt wurden, muss das Gericht diesem subjektiven Hinweis
jedenfalls nachgehen. Die Einschränkung, dass eine Verletzung von Grundrechten
oder Rechtsgrundsätzen nur dann einen Unzulässigkeitsgrund iSd Z 11
bildet, wenn der Betroffene keine Möglichkeit hatte, diese Umstände vor den
EuGH oder den EGMR zu bringen, ist im Rahmenbeschluss nicht vorgesehen. Zum
einen hat ein Verfahren vor diesen Gerichten keine aufschiebende Wirkung, zum
anderen ist kein ausdrückliches Anhörungsrecht des Betroffenen zu Z 11
vorgesehen. Dennoch müsste der Betroffene erst ein Verfahren vor den genannten
Gerichtshöfen anstrengen, bevor eine (wahrscheinlich inzwischen erfolgte)
Exekution gegen ihn für unzulässig erklärt wird. Im Gegensatz zur Regelung
betreffend der Prüfung des Europäischen Haftbefehls (§ 19 EU-JZG), welcher die
Z 11 nachempfunden ist, muss bei der nicht wahrgenommenen Möglichkeit einer
Beschwerde vor den genannten Gerichten jedenfalls vollstreckt werden. In § 19
leg cit ist die Überprüfungsmöglichkeit möglicher Grundrechtsverletzungen
zumindest noch fakultativ gegeben.
Außerdem sollte die Unschuldsvermutung
iSd Art 6 EMRK ausdrücklich Erwähnung finden. In manchen Ländern
(wie z.B. Frankreich) ist es (unverständlicher Weise) rechtlich zulässig, von
vornherein von der Schuld des Kraftfahrzeughalters auszugehen. Solche
EMRK-widrige Täter-Vermutungen dürfen jedenfalls nicht die Grundlage für eine
Vollstreckung der Geldstrafe in Österreich bilden.
Verbot rückwirkender Strafgesetze:
Neben den vorgesehen
Ablehnungsgründen iSd § 53a ist jedenfalls ein weiterer in den Entwurf
aufzunehmen. Im Sinne des Grundsatzes „nulla poena sine lege“ gem
Art 7
EMRK sollte eine Entscheidung lediglich dann vollstreckt werden
dürfen, wenn das zugrundeliegende Delikt nach dem In-Kraft-Treten dieses
Gesetzes begangen wurde. Eine entsprechende Übergangsregelung erscheint
dringend notwendig.
Weitergehende Vorschläge:
Im Hinblick darauf, dass ein
In-Kraft-Treten des diese Verfahrensrechte
garantierenden EU-Rahmenbeschlusses über bestimmte Verfahrensrechte in
Strafverfahren in der Europäischen Union (CNS 2004/0113) nicht absehbar
ist, vertritt der ÖAMTC darüber hinaus die Ansicht, dass nachstehende
Verfahrensrechte – neben den allgemeinen Voraussetzungen eines „fair trial“
bzw. den Grundsätzen der EMRK - jedenfalls auch eine Grundbedingung für
eine Vollstreckung einer strafgerichtlichen Entscheidung
im Inland sein sollten:
* Es muss sichergestellt sein, dass im Erkenntnisverfahren keine (nach österreichischem Recht) unzulässigen Beweismittel (z.B. gegen den Willen des Betroffenen abgenommene Blutproben) verwendet wurden.
* Es muss sichergestellt sein, dass Personen, die das Verfahren nicht verstehen oder ihm nicht folgen konnten, entsprechende Aufmerksamkeit erhalten (ev. durch Inanspruchnahme eines Dolmetschers oder Übersetzers).
* Dem Betroffenen muss das Recht auf Verständigung
von und Kontakt mit konsularischer Behörden gewährt worden sein.
Zu § 53c, Verfahren:
Abs 1:
Die
Verfahrensvorschriften sehen die Übersetzung der zu vollstreckenden
Entscheidung lediglich in Ausnahmefällen und – wohl wenig dazu motivierend –
auf Kosten des Vollstreckungsgerichtes vor. Nach Ansicht des ÖAMTC können
jedoch die Voraussetzungen für die Vollstreckung iSd § 53a und § 53c Abs 3 nur
dann tatsächlich überprüft werden, wenn die zugrundeliegende Entscheidung in
deutscher Sprache vorliegt. In der Regel müsste eine Übersetzung – zur
Vermeidung von Verfahrensmängeln – ohnedies vom ausländischen
Entscheidungsgericht angefertigt worden sein, wenn der Beschuldigte der
Landessprache nicht mächtig ist! Die im Anhang VI angeschlossene
Bescheinigung geht auf die Einhaltung der wesentlichen Verfahrensrechte des
Betroffenen nur oberflächlich ein und bildet daher keine taugliche Basis für
die Beurteilung der Vollstreckungsvoraussetzungen in Österreich.
Abs 2:
Die in § 53c Abs 2 angesprochene Deliktskategorie wurde offenkundig falsch zitiert („...in Anhang I, Teil A Z 7,...“) und muss wohl richtig heißen: „...in Anhang I, Teil B Z 7,...“.
Abs 3:
Wie wichtig eine Übersetzung (auch) der Entscheidung ist, zeigt sich im Hinblick darauf, dass ergänzende Informationen einzuholen sind, wenn gem § 53c Abs 3 Z 1 des Entwurfes die Bescheinigung „offensichtlich der Entscheidung widerspricht“. Es ist schwer vorstellbar, dass jeder österreichische Richter in der Lage sein wird, z.B. ungarische Entscheidungen mit den beiliegenden Bescheinigungen abzugleichen.
Abs 5:
Ausdrücklich begrüßt wird vom ÖAMTC die Bestimmung in § 53c Abs 5, wonach der Betroffene – sofern er im Inland geladen werden kann – zu den Voraussetzungen der Vollstreckung und zum Ausmaß der Vollstreckungsentscheidung gehört werden muss, so dass er ausreichend Gelegenheit zur Äußerung (z.B. Rüge von Verfahrensmängeln oder Geltendmachung von Verletzung elementarer rechtsstaatlicher Grundsätze) erhält. Nach Ansicht des ÖAMTC sollte aber der Zusatz, dass der Betroffene auch über seine Rechte zu belehren ist, ausdrücklich in § 53c Abs 5 EU-JZG aufgenommen werden.
Das
Anhörungsrecht des § 53c
Abs 5 steht jedoch in
Widerspruch zu § 53d Abs 2 des vorliegenden Entwurfes. Nach § 53c Abs 5 ist
der Betroffene zur Höhe des zu vollstreckenden Betrages und zur Höhe der
Tagessätze zu hören. § 53d bestimmt aber im Grundsatz, dass der zu
vollstreckende Betrag nicht vom österreichischen Vollzugsgericht angepasst
werden kann. Nach Ansicht des ÖAMTC sollte jedenfalls die Höhe der Geldstrafe
mit den österreichischen Strafdrohungen verglichen werden. Bei krassem Verstoß
gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sollte die Höhe dementsprechend angepasst
werden. Dasselbe gilt sinngemäß für die Höhe der Tagessätze im Hinblick auf die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen.
Zu § 53d,
Entscheidung:
Abs 1 und 4:
In § 53d Abs 1 zeigt sich die Problematik, die dadurch entsteht,
dass die zugrundeliegende Entscheidung nicht übersetzt werden sollte,
besonders deutlich: Dem Vollstreckungsbeschluss ist für den Betroffenen eine
Abschrift der vollstreckten Entscheidung beizulegen. Gegen diesen Beschluss
kann der Betroffene gem. § 53d Abs 4 binnen 14 Tagen eine
Beschwerde einbringen. Es ist mehr als fragwürdig, wie sich der Betroffene
binnen dieser kurzen Frist fundiert gegen die Vollstreckung einer Entscheidung
zur Wehr setzen soll, deren Inhalt er nicht verstehen kann, weil sie in einer
fremden Sprache verfasst ist, ja die er möglicher Weise bisher nie zugestellt
bekommen hat!
Abs 2:
Auf den Widerspruch zwischen § 53d Abs 2 und § 53c Abs 5 wurde
bereits oben hingewiesen.
Abs3:
Einige Staaten wie z.B. Deutschland kennen keine Ersatzfreiheitsstrafe
sondern eine „Erzwingungs- oder Beugehaft“, um die Bezahlung eines
Geldbetrages zu erreichen. Der ÖAMTC schlägt jedenfalls eine Klarstellung in
der Form vor, dass eine derartige ausländische „Beugehaft“ vom österreichischen
Gericht keinesfalls zu vollziehen ist.
Zu § 53e,
Aufschub der Vollstreckung:
Nach Ansicht des ÖAMTC muss in den Fällen des § 53e Abs 2 Z 1 und 2 jedenfalls obligatorisch die Vollstreckung aufgeschoben werden. Wenn diese Bestimmungen für eine Anforderung von notwendigen Zusatzinformationen bzw. Übersetzungen nicht inhaltsleer sein sollen, dann können sie nur mit einem obligatorischen Aufschub verbunden sein.
Zu § 53j, Kosten:
Hinsichtlich der Kosten stellt sich dem ÖAMTC die Frage, in welchem Verhältnis diese dem Betroffenen auferlegt werden können. Es muss wohl ein Schlüssel in Relation zur Strafhöhe ähnlich dem im Exekutionsverfahren gefunden werden. Daneben muss klargestellt werden, ob auch Übersetzungskosten „entstandene Kosten“ iSd § 53j sind und auf den Betroffenen überwälzt werden können.
Vollstreckung von Geldsanktionen; Erwirkung der
Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat
Zu § 53k,
Befassung eines anderen Mitgliedstaates:
Diese Bestimmungen zur Vollstreckung von Entscheidungen, mit welchen ein österreichisches Gericht eine Geldsanktion ausgesprochen hat, wird mangels Gerichtszuständigkeit in der Regel keine Verstöße gegen Verkehrsvorschriften betreffen, sondern Autofahrer mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland nur dann tangieren, wenn darüber hinaus gegen sie ein gerichtliches Strafverfahren (z.B. nach einem Autounfall mit Personenschaden) anhängig ist.
Vorgeschlagen wird, dass die Übersetzung einer in Österreich ergangenen Entscheidung jedenfalls dem Vollstreckungsersuchen und der Bescheinigung beigelegt werden sollte, wenn diese ohnehin bereits für den ausländischen Betroffenen veranlasst wurde. Österreich kann – leider – ausländische Gerichte zur Übersetzung der Entscheidungen nicht zwingen (ein offensichtliches Versäumnis des Rahmenbeschlusses!), aber sehr wohl im Interesse einer problemlosen Vollstreckung im Ausland den österreichischen Gerichten diese Auflage erteilen.
Nach Ansicht des ÖAMTC sollten außerdem Betroffene im Falle der Erwirkung der Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat nicht nur gehört werden (da in den meisten Fällen der Betroffene wohl nicht im Inland anzutreffen sein wird). Bevor ein aufwändiges Exekutionsverfahren im Ausland erwirkt wird, sollte der Betroffene jedenfalls eine schriftliche Verständigung (in seiner Muttersprache) mit dem Hinweis erhalten, dass mangels Bezahlung der Geldstrafe ein Vollstreckungsverfahren in seinem Heimatland geführt werden wird.
C) Ergänzungsvorschläge
Von primärem Interesse für den ÖAMTC ist in diesem Gesetzesvorhaben die Vollstreckung von Verkehrsstrafen. Vor allem jene Fälle, in denen Österreich als Entscheidungsstaat die Vollstreckung einer Verwaltungsstrafe in einem anderen Mitgliedstaat begehrt, werden im Verwaltungsvollstreckungsgesetz zu regeln sein. Mit großem Interesse sieht daher der ÖAMTC dem Begutachtungsverfahren zur Novellierung des Verwaltungsvollstreckungs-gesetzes entgegen.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist in diesem Zusammenhang die Sicherstellung, dass fundamentale Verfahrensrechte gegenüber den Betroffenen im vorangehenden Verfahren eingehalten werden. Solange ein entsprechender Rahmenbeschluss nicht in Kraft ist, wird vor allem auf nationaler Ebene dafür zu sorgen sein, dass nur solche Entscheidungen vollstreckt werden, wo der Betroffene ein faires Verfahren hatte.
Verfahrensprobleme können
auch dann entstehen, wenn Kraftfahrer in andere Länder einreisen. Die Regeln
und Vorschriften, mit denen die Kraftfahrer dort konfrontiert sind,
unterscheiden sich von denjenigen in ihrem Heimatland: Nicht nur das
Verkehrsrecht, sondern auch die Straf- und Verfahrensvorschriften können
voneinander abweichen. Mit dem diesem Gesetzesvorhaben zugrundeliegenden
Rahmenbeschluss über die gegenseitige Vollstreckung von Geldstrafen
(2005/214/JI Rat 24.2.2005 ABl L 76, 22.3.2005) wird in Europa ein System
eingeführt, nach dem eine „ausländische“ Strafe im Heimatland des Straftäters
vollstreckt werden kann. Für den ÖAMTC ist jedenfalls unverzichtbar, dass die
im geplanten Rahmenbeschluss über bestimmte Verfahrensrechte in Strafverfahren in der
Europäischen Union (CNS 2004/0113) definierten
Verfahrensrechte auch bei „minor offences“ Anwendung finden sollen. Schon im
Hinblick auf die hohen Strafrahmen der österreichischen Verkehrsgesetze sind
solche Übertretungen nicht als „geringfügig“ einzustufen; im Übrigen verweisen
wir auf unsere Argumentation im oe ZVR-Artikel.
Nach Ansicht des ÖAMTC muss jeder Täter, dem ein strafbares Verhalten vorgeworfen wird, auch die Möglichkeit haben, sich angemessen zu verteidigen. Deshalb ist es wichtig sicherzustellen, dass diese Verfahrensrechte auch in Verwaltungsstrafverfahren und unabhängig von einer bestimmten Mindeststrafe gelten.
Dr. Hugo
Haupfleisch
Mag. Verena
Hirtler
ÖAMTC-Rechtsdienste
Wien, 24.03.2006