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Zl. 12-REP-42.01/00 Gm/Er |
HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER
A-1031 WIEN
KUNDMANNGASSE 21
POSTFACH 600 DVR
0024279
VORWAHL Inland: 01,
Ausland: +43-1 TEL.
711 32 / Kl. 1202
TELEFAX 711 32 3775
Wien, 29. März 2006
An das per
E-Mail
Bundesministerium für
Gesundheit und Frauen
Radetzkystraße 2
1031 Wien
An das per
E-Mail
Präsidium des Nationalrates
(25 Ausfertigungen in Papierform)
Betr.: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz geändert werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2006 – SRÄG 2006)
Bezug: E-Mail des
Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen an den Hauptverband vom 2. 3. 2006;
GZ 90200/0005-I/B/9/2006
Sehr geehrte Damen und Herren!
Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nimmt wie folgt Stellung:
Die geplante Novelle soll, wie im Allgemeinen Teil der Erläuternden Bemerkungen betont wird, vor allem Änderungen und Anpassungen des Sozialversicherungsrechtes vornehmen, die der Verbesserung der Praxis bzw. der Anpassung an die Rechtsentwicklung dienen.
Zahlreiche im Entwurf enthaltene Änderungen wurden von den betroffenen Stellen selbst angeregt – da diese Änderungen zu Aktualisierungen und Verbesserungen führen, werden sie ausdrücklich begrüßt (z. B. die Änderungen in den §§ 31a Abs. 4 und 360 Abs. 6 ASVG).
Der Datenschutzrat hat am 28. März 2006 seine Beratungskompetenz nach § 31 Abs. 4 ASVG hinsichtlich der Erweiterung der Anwendungsmöglichkeiten der e‑card, wie sie im Ministerialentwurf vorgeschlagen werden, unseren Informationen zufolge zustimmend wahrgenommen.
Ebenfalls wurde dort die Ausdehnung des Anwendungsbereiches auf private Zwecke, z. B. als Pensionistenausweis, positiv behandelt (siehe die Anmerkung zu § 31 Abs. 4).
Weiters wäre eine Verbesserung bzw.
Zeitersparnis (und bei den Aufsichtsbehörden die Streichung ganzer meist
dringlicher Aktenläufe) dadurch erzielbar, dass die Bescheinigungen über die
Vertretungsbefugnis nach § 432 Abs. 2 ASVG (§ 207 Abs. 2 GSVG, § 195
Abs. 2 BSVG, § 145 Abs. 2 B-KUVG und § 73 Abs. 7 NVG) durch den Verweis
auf die Eintragung in das Ergänzungsregister nach dem E-Government-Gesetz,
BGBl. I Nr. 10/2004 ersetzt werden – siehe dazu die Anmerkung zu § 432 Abs.
2.
Insbesondere
nach Auffassung der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt wären auch in den
unfallversicherungsrechtlichen Bestimmungen des ASVG rechtliche
Aktualisierungen, formale Berichtigungen und dergleichen wünschenswert.
Angeregt wird insbesondere die Aktualisierung von folgenden Verweisungen und
Fundstellenangaben im ASVG - Unfallversicherungsrecht:
·
Aktualisierung
der Verweisungen auf das Handelskammergesetz, BGBl Nr. 182/1946 – in
§ 176 Abs 1 Z 5 und Z 13 ASVG.
·
An die
Stelle des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer überschulischen
Schülervertretung, BGBl Nr. 56/1981, ist das Bundesgesetz vom 16. Mai 1990
über die überschulischen Schülervertretungen (Schülervertretungengesetz -
SchVG), BGBl Nr. 284/1990, getreten – in § 176 Abs 1 Z 11 ASVG.
·
An die
Stelle des Hochschülerschaftsgesetzes 1973, BGBl Nr. 309, ist das
Hochschülerschaftsgesetz 1998 (HSG 1998), BGBl I Nr. 22/1999, getreten
bzw. tritt demnächst eine von der Mehrheit des Nationalrats beschlossene
völlige Neuordnung der gesetzlichen Studentenvertretung in Kraft – in
§ 176 Abs 1 Z 12 ASVG.
·
An die
Stelle des Arbeitsinspektionsgesetzes, BGBl Nr. 194/1947, ist das
Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (ArbIG), BGBl Nr. 27/1993, in der jeweils
geltenden Fassung getreten – in § 363 Abs 3 Z 1 ASVG.
·
An die
Stelle des Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetzes, BGBl Nr. 99/1952, ist das
Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion (VAIG 1994), BGBl
Nr. 650/1994, in der jeweils geltenden Fassung getreten – in
§ 363 Abs 3 Z 2 ASVG.
Weiters
wird das Nachvollziehen der Begriffsänderung von „geschützter Werkstätte“
auf „Integrativen Betrieb“ im Sinne des § 11 BEinstG
(Behinderteneinstellungsgesetz) und des § 29 BEinstG angeregt. Dies
betrifft § 201 Abs. 4 ASVG (und analog: § 149a Abs. 4 und
§ 154 Abs. 4 BSVG, sowie § 162 Abs. 4 GSVG).
Darüber hinaus werden noch einige zusätzliche
Änderungsvorschläge erstattet, die in den bisherigen Novellen nicht
berücksichtigt wurden, aber ebenfalls umgesetzt werden sollten.
* * *
Die Stellungnahmen zu den einzelnen Bestimmungen des Entwurfes finden Sie als Beilagen zu diesem Schreiben.
Mit freundlichen Grüßen
Für den Hauptverband:
Beilagen
Das Unternehmensgesetzbuch (UGB) bezeichnet die persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft als unbeschränkt haftende Gesellschafter.
In der Neufassung des § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a und b ASVG sollte daher an Stelle des Ausdruckes „die persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft" der Ausdruck „die unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft" verwendet werden.
Dieser Änderungsvorschlag wird ausdrücklich begrüßt.
Er schafft Rechtssicherheit für
· die derzeit ohnedies bereits bestehende Teilnahme von Krankenfürsorgeanstalten am e-card System (vgl. § 3 Abs. 1a MKO 2004 idF der 2. Änderung der Musterkrankenordnung unter www.avsv.at Nr. 22/2006 und deren Erläuterungen in www.sozdok.at) sowie
· für die mit den Ländern besprochene mögliche Ausstattung von SozialhilfeempfängerInnen mit e-cards
und erspart den unserer Auffassung nach zwar möglichen, aber nicht unbedingt zwingenden Weg, dasselbe Ergebnis über eine Interpretation des Gesetzestextes (vgl. SozSi. 2005, S. 191) herstellen zu müssen.
In weiterer Folge werden sich Erleichterungen für die betroffenen Personen durch die erleichterte Teilnahme am E‑Government (vgl. die Verbindung der Sozialversicherungsnummer mit dem bereichsspezifischen Personenkennzeichen nach § 31 Abs. 4 Z 1 ASVG) und damit für die Bürgerkartenfunktion auf der e-card ergeben.
Zur Einbeziehung der Soziahilfe:
Für das Thema „Einbeziehung der SozialhilfebezieherInnen in die Sozialversicherung“ gibt es mehrere grundsätzlich unterschiedliche Wege:
· Einbeziehung der SozialhilfebezieherInnen (bloß technisch) in das e-card-System unter Beibehaltung der bisherigen Anspruchsgrundlagen (direkt gegenüber dem Sozialhilfeträger, der für die e-card als „x-te Krankenkasse“ behandelt wird)
· Einbeziehung der SozialhilfebezieherInnen in die Sozialversicherung (z. B. auf Grund einer Verordnung nach § 9 ASVG, was die SozialhilfebezieherInnen im Ergebnis auch rechtlich den sozialversicherten Personen anderer einbezogener Versichertenkreise gleichstellen würde). Hiezu besteht ein gesonderter Arbeitskreis, in welchem auch über die Beitragssätze (vgl. § 75 ASVG) gesprochen wird.
· Jene Fälle, in denen ein Sozialhilfeträger einer sozialhilfeberechtigten Person die Mittel für eine Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG zur Verfügung stellt, sind hier nicht betroffen: dieser Personenkreis ist bereits auf Grund dieser Selbstversicherung in das e-card-System einbezogen.
Im vorliegenden Zusammenhang wird nur der erste Punkt der technischen Einbeziehung in das e-card-System behandelt, die anderen beiden Möglichkeiten wären außerhalb der Novelle weiter zu erörtern.
Technische Hindernisse für den Vorschlag bestehen nicht: Derzeit werden bis weit über 400.000 Ordinationskontakte pro Arbeitstag über das e-card-System abgewickelt, die Kartenverteilung an über 8 Millionen Personen ist abgeschlossen. Ein nicht geringer Teil der Sozialhilfebezieher wird zumindest mittelfristig ohnedies (aus einer früheren Krankenversicherung) eine e-card besitzen, sodass der Aufwand für die (erstmalige) Kartenneuausstellung im Vergleich zur Einbeziehung einer völlig neuen Personengruppe geringer wäre. Für die Kartenausstellung gilt derzeit ein Zeitrahmen von ca. einer Woche ab Anforderung, es wird ab März/April 2006 jedoch auch möglich sein, einen Anspruch durch direkte Freigabe innerhalb von Sekunden freizuschalten (on-line-Freigabe).
Wie viele Personen tatsächlich als Sozialhilfebezieher (Dauerleistung Krankenversorgung o. ä.) für eine Einbeziehung in Betracht kommen. kann vom Hauptverband nicht gesagt werden (Nichteinbeziehung in des e-card-System kann auch durch KFA-Mitgliedschaft oder Daseinsvorsorge außerhalb des Sozialsystems, durch Grundversorgungsansprüche, opting-out nach § 5 GSVG usw. verursacht sein).
Keinesfalls ist daran gedacht, alle Personen, bei denen die e-card-Anspruchsprüfung „keinen Versicherungsschutz“ ergibt, generell der Sozialhilfe zuzuordnen. Es können nur Personen aufgenommen werden, für die ein Sozialhilfeträger (im Vorhinein) einen Anspruch deklariert.
Die mit der Änderungen möglicherweise verbundenen Aufwände sind weiters keinesfalls verloren: Sowohl für das e-card-System als auch für die Einbeziehung nach § 9 ASVG wird es notwendig sein, Datensätze über die Personen, die Sozialhilfe beziehen (einschließlich berechtigter Angehöriger) zu erstellen, wobei auch in beiden Fällen ein vorheriger Abgleich sinnvoll erscheint, damit es nicht zu Doppelbelastungen Sozialhilfe/Sozialversicherung aufgrund von Namens- oder Adressvarianten kommt (ungerechtfertigter Bezug von Sozialhilfe unter einer Namensvariante trotz bestehender/m Erwerbstätigkeit/Pensionsbezug bzw. Bezug von Leistungen an verschiedenen Adressen).
Ob ein Land bzw. dessen Sozialhilfeträger die direkte Einbeziehung der Sozialhilfebezieher in das e-card-System näher ins Auge fasst, hängt von den internen Interessenlagen bzw. Organisationsvorgaben dieses Landes ab.
Der Hauptverband kann hiefür zwar Unterstützung anbieten, ist aber nicht berechtigt und hätte auch keinesfalls die Absicht, in die interne Organisation eines Landes näher einzugreifen.
Für jene Länder, die an einer Einbeziehung der Sozialhilfebezieher in das e-card-System bei Beibehaltung der sonstigen Rechtslage Interesse haben, wäre diese Einbeziehung nach derzeitigem Stand der Informationen und keinen zusätzlichen wesentlichen Sonderwünschen – Inkrafttreten der Gesetzesänderung vorausgesetzt – bis Sommer 2006 möglich.
Vorschlag für die zusätzliche Nutzung der
e-card für private Zwecke:
Unseren Informationen zufolge hat der Datenschutzrat den folgenden Vorschlag in seiner letzten Sitzung am 28. März 2006 bereits mit zustimmendem Ergebnis erörtert:
Nach § 31a Abs. 4 ASVG darf die e-card auch in der nun vorgeschlagenen Form für andere als Sozialversicherungszwecke nur mit bundesgesetzlicher Ermächtigung verwendet werden.
In den letzten Monaten wurden in der Öffentlichkeit Vorschläge dahin diskutiert, die e-card für zusätzliche Zwecke zu verwenden, so im Präventionsbereich (Staatssekretär Schweitzer, e-card und Sport) oder zur Dokumentation bestimmter sozialrechtlicher Ansprüche gegenüber anderen Stellen (Pensionistenausweis).
Es wurde (aus Kreisen der Patientenanwälte) auch bereits zur Diskussion gestellt, auf der e-card die Speicherung von Ansprechpartnern (z. B. Hausarzt) zu ermöglichen, was aus unserer Sicht dem Grundsatz nach (entsprechende Organisation vorausgesetzt, vgl. den geplanten eHealth-Verzeichnisdienst nach §§ 9 ff. GTelG) ebenfalls eine sinnvolle Anwendung der e-card sein könnte.
Ohne Grundlage in einem Bundesgesetz wären diese Vorgangsweisen derzeit unzulässig.
Aus der Sicht des Hauptverbandes scheint es nicht zweckmäßig zu sein, die Verwendung der e-card für private Zwecke generell nur im Rahmen des Bürgerkartenkonzeptes, nicht aber darüber hinaus zu ermöglichen – dieser Standpunkt wird allerdings vom Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz nicht geteilt (BMSG vom 21. 10. 2005, BMSG-21105/0063-II/A/3/2005 zum Schreiben des Hauptverbandes vom 13. 9. 2005, ZR-R/P-/05 Sd/Er).
Es wird vorgeschlagen, die gesetzlichen Grundlagen für die Verwendung der e-card so zu gestalten, dass die Karte – stets auf freiwilliger Basis – auch für andere Zwecke verwendet werden kann.
Diese Freiwilligkeit könnte dadurch gesichert werden, dass die jeweilige Verwendung vom Betroffenen ausdrücklich und nachweislich verlangt (also nicht bloß stillschweigend geduldet) würde.
Dabei wäre selbstverständlich dafür Sorge zu tragen, dass die Eintragungen auf gesicherte Weise vorgenommen werden und dass sich deren Auswirkungen im Rahmen der Ziele des E-Government-Gesetzes halten (es dürfen daher keine Eintragungen erfolgen, die in weiterer Folge in Richtung eines allgemeinen Personenkennzeichens statt der bereichsspezifischen Personenkennzeichen des E-GovG gehen).
Vorgeschlagen wird, den Entwurf des SRÄG 2006 in § 31a Abs. 4 ASVG im Rahmen der Erstellung der Regierungsvorlage um folgende Z 3 zu ergänzen:
„3. Auf
freiwilliger Basis zur Dokumentation persönlicher Anspruchsgrundlagen und
Ansprechpartner.“
Die Finanzierung der entsprechenden Abläufe könnte im Wege von Vereinbarungen mit den Stellen sichergestellt werden, welche Interesse an der Speicherung haben bzw. die ihren Mitgliedern diese Eintragungen anbieten (z. B. Pensionistenvertretungen).
Es wird in Anlehnung an die Adaptierung des § 153c StGB sowie auch im Hinblick auf die neuen Regelungen des UGB vorgeschlagen, diesen Text teilweise für eine Neuformulierung des § 67 Abs. 10 ASVG zu übernehmen.
Dies einerseits wegen der fortdauernden Problematik der Vertretung teilrechtsfähiger Gebilde, andererseits um eine einheitliche Rechtsentwicklung der beiden Bestimmungen zu gewährleisten.
Die Neuformulierung des § 67
Abs. 10 ASVG sollte wie folgt lauten:
„(10) Ist der Beitragsschuldner eine juristische Person oder eine Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit (ein teilrechtsfähiges Gebilde), so haften neben dem Beitragsschuldner alle natürlichen Personen, die dem zur Vertretung befugten Organ angehören, im Rahmen ihrer Vertretungsmacht für die aus den Firmenmitteln zu entrichtenden Beiträge insoweit, als infolge schuldhafter Verletzung der Dienstgeberpflichten durch den Vertreter die Beiträge nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.“
Die Aufrechungsmöglichkeit des Service-Entgeltes mit Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz wird sehr begrüßt; es handelt sich dabei um eine seit November 2005 bestehende Forderung.
Durch die nunmehr vorgeschlagene Aufrechnung des Service-Entgelts mit dem Kinderbetreuungsgeld könnte die kostenintensive Vorschreibung (Erstellung und Versand von Erlagscheinen, Terminhaltung, Zinsverlust) für diese Gruppe entfallen und auch Unmut der KinderbetreuungsgeldbezieherInnen über die bürokratische Vorgangsweise würde wegfallen.
Der Novellierungsvorschlag wurde vom Hauptverband aus der Sicht der praktischen Erfahrungen mit der Verwendung des e-card-Systems eingebracht.
Er wird von den hauptsächlich betroffenen Gebietskrankenkassen kritisch betrachtet, weil er nach deren Erwartungen zu einer Leistungsausweitung und damit einer Aufwandserhöhung führen würde.
Aus der Sicht der finanziellen Lage der sozialen Krankenversicherung ist dieses Argument gewichtig und daher anzuerkennen.
Aus der Sicht des österreichischen Gesamtsystems sozialer Sicherung und damit aus volkswirtschaftlicher Sicht (vgl. § 31 Abs. 2 Z ASVG) vertritt der Hauptverband jedoch insgesamt betrachtet die Meinung, dass der Novellierungsvorschlag weiter verfolgt werden sollte.
Es sollten jedoch begleitende Vorschläge zur Dämpfung allfälliger Zusatzbelastungen (siehe unten) umgesetzt werden.
Die aus dem Vorschlag allenfalls entstehenden Nachteile scheinen nämlich bereits nach derzeitigen Erfahrungen durch die Vorteile des e-card-Systems, insbesondere dessen exakte, tagfertige Darstellung der Versicherungsansprüche, zumindest weitgehend aufgewogen zu werden.
Zu berücksichtigen ist folgender Hintergrund:
Anlassfälle für den Novellierungsvorschlag waren konkrete Anlässe im Zusammenspiel von Arbeitslosenversicherung und Krankenversicherung, wo es aufgrund von gesetzlich zwingend vorgesehenen Verfahrensabläufen – trotz besten Willens aller betroffenen Stellen! – auf Grund der Rechtslage im Arbeitslosen- und Krankenversicherungsrecht zu unangenehmen Situationen für die Versicherten kam. Das aus folgendem Grund (es geht jedoch nicht nur um das Verhältnis zur Arbeitslosenversicherung, sondern allgemein um die Vermeidung negativer Auswirkungen von Meldeverzögerungen, die auch bei Dienstgebermeldungen vorkommen können):
Nach § 40 AlVG sind Bezieher von Leistungen nach diesem Gesetz während des Leistungsbezuges bei der Gebietskrankenkasse ihres Wohnortes krankenversichert.
Ob jemand eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung erhält, kann in einzelnen Fällen nicht sofort, sondern erst nach einiger Zeit festgestellt werden. Das Arbeitslosengeld etc. wird dann rückwirkend zuerkannt – damit aber auch die Krankenversicherung:
In der Zeit bis zur Zuerkennung der Leistung (und Meldung an die Krankenversicherung) besteht ein Schwebezustand: Krankenversicherungsschutz ist (noch) nicht vorhanden, wohl aber (in den meisten Fällen) zu erwarten.
Normalerweise wird diese Situation durch die Nachwirkungen des vorhergehenden Beschäftigungsverhältnisses (bestehende dreiwöchige Schutzfrist) überdeckt und wird somit nicht schlagend. Es kommen aber nicht selten Fälle vor, in denen die Leistungszuerkennung länger dauert als diese bisher dreiwöchigen Schutzfristen, sodass für die Betroffenen ab der vierten Woche kein Versicherungsschutz besteht, obwohl meist (sehr!) sicher ist, dass eine AlVG-Leistung (und damit auch Versicherungsschutz) rückwirkend zuerkannt werden würde.
Ähnliches tritt ein, wenn eine Person während eines Leistungsbezuges selbstständig erwerbstätig wird. Dann kann das Arbeitslosengeld mit Beginn eines Monats eingestellt und erst dann, wenn später die entsprechenden Belege vorliegen (z. B. betreffend die Nichtüberschreitung der Grenze nach § 12 Abs. 6 lit. c AlVG), allenfalls rückwirkend wieder angewiesen werden. Bis zur rückwirkenden Anweisung kann eine Lücke im Versicherungsschutz entstehen, die nur teilweise (bei Zutreffen der Bedingungen des GSVG) durch eine andere Versicherung geschlossen werden würde (und auch dies allenfalls nur rückwirkend).
Eine rückwirkende Einbeziehung in den Krankenversicherungsschutz oder kurzfristige, eher zufällig entstehende Lücken im Versicherungsschutz während eines AlVG-Verfahrens sind aber sinnlos oder gar gefährlich, wenn der/die Betroffene (oder dessen Angehörige, z. B. Kinder) bereits während dieses Schwebezustandes Leistungen benötigt.
Ähnliche Situationen hat es auch in anderen Zusammenhängen gegeben, dort wurden sie durch ausdrückliche gesetzliche Bestimmungen bereinigt, so
· seit Jahrzehnten in § 10 Abs. 7 ASVG (vorläufige Bescheinigung über die Krankenversicherung), weil naturgemäß auch die Zuerkennung von Pensionsansprüchen längere Zeit dauern kann und der Krankenversicherungsschutz nicht erst ab Pensionszuerkennung (rückwirkend), sondern auch für die Zeit des Pensionsfeststellungsverfahrens bestehen muss, und
· nach § 40 Abs. 3 AlVG mit der Sonderbestimmung über die Krankenversicherung nach dem Ende der Anspruchsberechtigung und dem Wiederbeginn eines Anspruches (im Anschluss an die Schutzfrist für längstens 7 Tage, sonst für längstens 28 Tage).
Dies trägt zur Absicherung der Betroffenen bei und vermeidet ein plötzliches, von Zufälligkeiten abhängiges Hinausfallen aus dem Versicherungsschutz, mit welchem die Betroffenen keinesfalls rechnen (und gegen das sie in der Praxis auch nicht immer etwas tun könnten).
Eine ähnliche Bestimmung fehlt jedoch im Arbeitslosenversicherungsgesetz und in anderen Zusammenhängen.
Das hat seinen – bisher praxisbezogenen – Grund darin, dass die früheren Krankenscheine (bei den Gebietskrankenkassen, im Regelfall) für ein Quartal ausgestellt wurden und man dann, wenn der Krankenschein vom Arzt bei der Krankenkasse zur Abrechnung vorgelegt wurde (teilweise Monate nach Quartalsende), bereits die rückwirkende Zuerkennung des Versicherungsschutzes auf Grund der AlVG-Leistung berücksichtigen konnte und damit de facto keine Versicherungslücke entstand.
Damit waren in der Praxis viele Wochen des erwähnten Schwebezustandes und seiner Nachwirkungen abgedeckt (bzw. wurden gar nicht bewusst und die darin erbrachten Leistungen u. U. einem falschen Versicherungsträger zugeordnet, was auch nicht sinnvoll erscheint).
Abgesehen davon war es den Betroffenen kaum jemals bewusst, dass ihr Versicherungsstatus zwischen Erwerbstätigkeit und Arbeitslosigkeit von seinen Rechtsgrundlagen her gewechselt hatte (und sie einen Krankenschein aus ihrer Erwerbstätigkeit vielleicht gar nicht mehr hätten verwenden dürfen, sondern einen anderen Krankenschein einer anderen Krankenkasse hätten vorlegen müssen).
Vor Einführung der e-card wurden die Krankenscheine vom Dienstgeber usw. ausgestellt. War ein Krankenschein einmal (beim Arzt usw.) für eine Behandlung abgegeben, war es, wenn überhaupt, nur mehr sehr schwer (bzw. dem Behandler überhaupt nicht) möglich zu prüfen, ob nach einigen Wochen tatsächlich noch ein Versicherungsanspruch bestand. Da die Krankenscheine als Abrechnungsunterlage dienten und erst Wochen, wenn nicht Monate (im Extremfall auch später als ein Jahr) beim Krankenversicherungsträger einlangten, wurde zwecks Vermeidung großer Verwaltungsaufwände auch nicht im Nachhinein verifiziert, ob tatsächlich an jedem Behandlungstag ein aufrechter Versicherungsanspruch vorhanden war. Der Aufwand für eine solche Prüfung hätte bei den -zig Millionen abgerechneten Krankenscheinen den Ertrag aus der Aufdeckung einzelner nicht gedeckter Leistungen weit überschritten.
Die Verwendung der e-card führt dazu, dass die Anspruchsgrundlagen in der Krankenversicherung viel transparenter als früher, insbesondere tagesaktuell angezeigt werden, was insgesamt betrachtet (insbesondere zur Vermeidung von Doppelleistungen usw.) ein Vorteil ist.
Die tagfertige exakte Prüfung von Ansprüchen beim Stecken der e-cards in das Kartenlesegerät in der Ordination usw. führt freilich auch dazu, dass Lücken im Versicherungsschutz, die in früheren Jahrzehnten aus praktischen Gründen ignoriert wurden (weil sie ohnedies meist rückwirkend geschlossen wurden oder weil sie praktisch nicht kontrollierbar waren), deutlich zu Tage treten.
Fehlende Abstimmungen zwischen einzelnen Leistungsbereichen dürfen unseres Erachtens nicht zu Lasten der Versicherten gehen, sondern sollten raschest möglich behoben werden.
Wer dringend ärztliche Leistungen benötigt, aber vorübergehend nicht geschützt ist (wobei das e-card-System naturgemäß diesen Zustand sofort aufdeckt), dem ist nicht geholfen, dass einige Tage/Wochen später Versicherungsschutz durch Leistungszuerkennung beim AMS (vgl. § 40 AlVG) usw. rückwirkend zuerkannt (und die vorübergehende Versicherungslücke somit geschlossen) wird.
Bei einem Arztbesuch muss sofort klar sein, ob eine Behandlung auf Kosten der sozialen Krankenversicherung möglich ist.
Betroffenen ist nicht damit gedient, dass Sozialversicherungsanmeldungen nach Beginn einer Beschäftigung (aus welchen Gründen immer) verspätet einlangen und danach zwar (ebenfalls rückwirkend) Versicherungsschutz klargestellt ist.
Der Hauptverband hatte daher zunächst, um den rechtlich in solchen Fällen (aber eben nur rückwirkend) vorhandenen Versicherungsschutz auch tatsächlich sicherzustellen, eine Gesetzesänderung in Form einer „vorläufigen Bescheinigung“ vorgeschlagen.
Weiters wurde (unter Information der Aufsichtsbehörden, freilich aber praeter legem) zur Vermeidung von Unstimmigkeiten bzw. Härten eine Toleranzfrist eingeführt, welche die negativen Auswirkungen von Versicherungslücken im Zusammenhang mit rückwirkenden Anmeldungen etc. zumindest weitgehend behebt: In dieser Frist von mehreren Wochen wurde für das e-card-System die Annahme vorgegeben, dass Versicherungsschutz vorhanden wäre, obwohl noch keine diesbezügliche Meldung vorhanden war.
Dauerzustand konnte diese Regelung jedoch nicht sein. Eine Rechtsgrundlage musste geschaffen werden.
Alternative wäre gewesen, Versicherungsschutz für Patienten in den ersten Wochen nach Beschäftigungswechsel bzw. Arbeitslosigkeitsmeldung nur mehr oder minder zufällig deklarieren zu können und damit Krankenbehandlungen von den Unwägbarkeiten von Postläufen, Meldeverzögerungen usw. abhängig werden zu lassen.
Bei der Besprechung am 24. November 2005 in den Räumen des BMGF wurde festgehalten, dass zwar der Vorschlag einer vorläufigen Bescheinigung derzeit nicht weiter verfolgt, wohl aber überlegt werden solle, die Toleranzfrist abzuschaffen und dafür eine Ausweitung der Schutzfristregeln in § 122 ASVG ins Auge zu fassen.
Die Ausstellung von vorläufigen Bescheinigungen durch die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice hätte auch dann, wenn sie vollständig per EDV erledigt worden wäre, einen nicht unbeträchtlichen Aufwand nach sich gezogen (bei den Krankenkassen wären jährlich viele Tausend zusätzliche Meldungen zu verarbeiten gewesen, obwohl nur in vergleichsweise wenigen Fällen tatsächliche Vorteile daraus entstanden wären).
Ergebnis war die Anregung der nun vorliegenden Gesetzesänderung.
Aus der Sicht des vom Hauptverband zu betreibenden e-card-Systems und aus der Sicht des sicheren Krankenversicherungsschutzes für Patienten ist diese Regelung zu begrüßen (Ergänzungsvorschläge zur Entlastung der Krankenkassen siehe unten).
Missbrauch oder gravierende Nachteile sind nach derzeitiger Einschätzung daraus nicht zu erwarten, weil (im Unterschied zu 1955 in der Stammfassung des ASVG, wo diese Bestimmung mangels umfassender Versicherungspflicht noch einen viel größeren Anwendungsbereich hatte), nach bestehender Rechtslage sehr oft (nahezu immer?) an die auslaufende Versicherung ein weiterer Versicherungsschutz bzw. eine Angehörigeneigenschaft anschließt, sodass die Schutzfrist derzeit nur mehr als Übergangsregelung für den Fall rückwirkendender Leistungszuerkennung dient.
Mit Gesetzwerdung der Änderung wird die derzeit ohne gesetzliche Grundlage bestehende Toleranzfrist für die hier in Rede stehenden Fälle (also im Anschluss an eine Pflichtversicherung) abgeschafft werden können.
Die Ausdehnung der Schutzfrist hätte den Vorteil, dass sie systemkonform an das jeweilige Leistungsrecht anknüpfen könnte, tatsächlich (und anders als die heute übergangsweise eingeführte Toleranzfrist) nur bei entsprechenden Vorversicherungszeiten bestünde und damit sachlich besser als eine reine Toleranzfrist (die auf solche Zeiten nicht Rücksicht nahm) gerechtfertigt wäre.
Wer nicht die Vorversicherungszeiten aufweist, die für das Entstehen einer Schutzfrist notwendig sind (bzw. solche Zeiten nicht deklariert/der SV bekannt sind, z. B. im Ausland oder bei einer Krankenfürsorgeanstalt), wird sich wie schon bisher eingehender selbst mit der Sicherstellung seines Versicherungsschutzes auseinander zu setzen haben. Da dies aber den Betroffenen im Regelfall bewusst ist, sind – wie seit Jahrzehnten – hier keine größeren Schwierigkeiten zu erwarten.
Die heute bestehende, 3-wöchige Schutzfrist in der Stammfassung des ASVG 1955 knüpfte an die seinerzeitig kurze Urlaubsdauer[1] an und sorgte dafür, dass Versicherungsschutz in der Krankenversicherung auch dann bestehen blieb, wenn das Dienstverhältnis knapp vor oder während des Urlaubs (aus welchen Gründen immer) endete. Lücken im Versicherungsschutz, die z. B. wegen urlaubsbedingten Abwesenheiten entstanden, wirkten sich im Regelfall damit nicht nachteilig aus.
Der gesetzliche Urlaub wurde in den letzten Jahrzehnten mehrfach verlängert, sodass schon deswegen eine Ausweitung der Schutzfrist diskutierbar gewesen wäre, wenn auch die ursprüngliche Schutzfunktion dieser Frist durch die Ausweitung der Versicherungspflicht nicht mehr in der ursprünglichen Intensität besteht (insbesondere durch die Einbeziehung selbstständiger Erwerbstätigkeiten - Gewerbetreibende, Bauern, Freiberufler, die auch nach 1955 noch längere Zeit nicht bestand, oder die Einbeziehung freier Dienstverträge, Werkverträge ab 1996 etc.).
Die zeitlich unbegrenzte Ausleistungsbestimmung des § 134 Abs. 2 ASVG würden unbeschadet dessen ohnedies weiter bestehen bleiben, sodass zusätzliche Leistungsaufwendungen nach derzeitigem Ermessen in nennenswerter Höhe nicht zu erwarten sind, weil ja durch das rückwirkende Eintreten des Versicherungsschutzes ohnedies im Regelfall Leistungsansprüche aus einer Direktversicherung ent- bzw. bestehen.
Ergänzungsvorschläge:
Es wird vorgeschlagen, die Auswirkungen der Gesetzesänderung in der Praxis zu beobachten und dann, wenn sich unerwartete Nachteile in größerem Ausmaß zeigen, gegenzusteuern. Hiefür wären insbesondere die folgenden Ausführungen – nach eingehender Erörterung mit den Betroffenen – beachtenswert.
a) Eingrenzung auf Sachleistungen
Sinn der Bestimmung ist es, Krankenversicherungsschutz abzusichern. Es dürfte keine zwingende sozialpolitische Notwendigkeit bestehen, auch Geldleistungen aufgrund von Versicherungsfällen in dem nun angestrebten längeren Zeitraum zu gewähren.
Die vorgeschlagene Regelung könnte auf die eigentliche Zielgruppe eingeschränkt werden, das geplante Änderungsvorhaben könnte daher Krankengeld ausschließen.
Zur Diskussion gestellt wird folgende Ergänzung in § 138 Abs. 1 ASVG (Anspruchsberechtigung für Krankengeld):
In § 138 Abs. 1 wird nach den
Worten „aus der Pflichtversicherung ausgeschiedene
nach § 122 Anspruchsberechtigte“ die Formulierung „, diese jedoch
nur in den ersten drei Wochen dieser Anspruchsberechtigung,“ eingefügt.
Eine ähnliche Bestimmung wäre allenfalls für Wochengeld zu überlegen (vgl. aber den § 122 Abs. 3 ASVG, der bereits jetzt eine sehr weitgehende Verlängerung der Zeit der Anspruchsberechtigung auf ein „Schutzfrist-Wochengeld“ enthält, sodass dort wenig Bedarf für eine solche Einschränkung bestehen dürfte).
b) Kasseninterner Ausgleich bei Bedarf
Da die Verlängerung der Schutzfrist in einer Reihe von Fällen dazu führen könnte, dass sich die Leistungszuständigkeit von Gebietskrankenkassen untereinander verschiebt, wird angeregt, hiefür einen sozialversicherungsinternen Ausgleich möglich zu machen. Dies ist in anderen Zusammenhängen ebenfalls Praxis, vgl. die Vorgangsweise bei der Verrechnung allfälliger Rückerstattungen nach § 70 ASVG (§ 127b GSVG, § 118b BSVG) und die §§ 315 ff. ASVG.
Zur Diskussion gestellt wird folgende Bestimmung, die in einer der nächsten Novellen verwirklicht werden könnte – nach Erörterung mit den Betroffenen (die Auswirkungen auf die Fälle des Wahlrechts zwischen mehreren Versicherungen nach § 128 ASVG wären zu prüfen):
§ 122 Abs. 6 lautet:
„(6) Leistungsaufwendungen, die einem Versicherungsträger aus Leistungen während einer Schutzfrist nach Abs. 2 oder Abs. 3 entstehen, obwohl bei einem anderen Versicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung besteht oder nachträglich bekannt wird, sind von dem Versicherungsträger, bei dem die Pflichtversicherung besteht (bei mehreren Versicherungsträgern zu gleichen Teilen) zu ersetzen. Die Versicherungsträger können auf diesen Ersatz verzichten oder untereinander pauschalierende Regeln vereinbaren. Besteht keine Vereinbarung, ist für diese Ersatzansprüche § 320b anzuwenden.“
Der Ausdruck „durch
einen persönlich haftenden Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft
bzw. offenen Erwerbsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft bzw.
Kommandit-Erwerbsgesellschaft" sollte entsprechend der Bezeichnung des
UGB durch den Ausdruck „durch einen unbeschränkt haftenden Gesellschafter
einer offenen Gesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft" in
§ 335 Abs. 1 ASVG ersetzt werden.
Nach derzeit bestehender Rechtslage hat der Dienstgeber
(bzw. bei Arbeitskräfteüberlassung der Überlasser) die Unfallmeldung zu
erstatten. Aus einem kürzlich abgeschlossenen Projekt der Allgemeinen
Unfallversicherungsanstalt geht hervor, dass Leiharbeiter generell ein erhöhtes
Unfallrisiko haben.
Zwecks
Reduktion der jährlichen Arbeitsunfälle sind die Wirtschaftskammer und die
Gewerkschaft Metall-Textil an Frau Bundesministerin Haubner mit dem Vorschlag
herangetreten, dass auch der Beschäftiger verpflichtet werden
soll, eine Unfallmeldung zu erstatten, weil nur er den genauen Unfallhergang
kennt.
Der
gegenständliche Entwurf weicht jedoch vom Vorschlag der Sozialpartner ab, weil
er nur die Meldung des Beschäftigers vorsieht.
Die Meldung
durch den Beschäftiger ist zwar besser als die Meldung durch den Dienstgeber/
Überlasser, die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat sich jedoch dafür
ausgesprochen, dass weiterhin eine Meldung (auch) durch den Dienstgeber /
Überlasser notwendig ist. Aus leistungsrechtlicher Sicht ist anzuführen, dass
die Unfallmeldung nicht nur der Prophylaxe, sondern auch dem Leistungsbereich
dient und die Unfallmeldung Daten enthält, die für einen etwaigen
Leistungsanspruch notwendig sind, die wiederum dem Beschäftiger nicht genau
bekannt sind.
Im Ergebnis
ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb dem Vorschlag der Sozialpartner nicht
entsprochen wurde, wonach aus guten Gründen beide - Überlasser
und Beschäftiger - verpflichtet werden, eine Unfallmeldung zu erstatten.
Für die
Allgemeine Unfallversicherungsanstalt ergibt sich auch kein nennenswerter
Verwaltungsmehraufwand, weil jedes einlangende Poststück in der Datenerfassung
dahingehend abgeprüft wird, ob bereits ein Vorgang (ein gemeldeter
Arbeitsunfall) vorliegt - bereits heute liegt oftmals der Krankenhauserstbericht
vor der Unfallmeldung vor.
Durch die
Abprüfung ist auch nahezu auszuschließen, dass es zu Doppelmeldungen kommt.
Daher wird vorgeschlagen, nach dem Ausdruck „Meldepflichten" den
Ausdruck „auch" einzufügen, um die Verpflichtung des
Überlassers / Dienstgebers und des Beschäftigers zur Erstattung der
Unfallmeldung zu gewährleisten.
Die Spalte 3 sollte lauten „Alle Unternehmen“.
In Analogie zur Logik des strukturellen Aufbaus der Berufskrankheit Nr. 26 mit Untergliederung in lit. a, b, c und aus Gründen der praktischen Durchführbarkeit und Handhabung hat die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt folgende Änderung vorgeschlagen:
BK 27
„a) [...]
b) Bösartige Neubildungen des
Rippenfells, des Herzbeutels und des Bauchfells durch Asbest
c)
Bösartige Neubildungen der Lunge durch Asbest
d)
Bösartige Neubildungen des Kehlkopfes durch Asbest“
So könnte die Arbeit mit der Liste – unter Vermeidung von umständlichen und vom Regelfall abweichenden Gliederungen – erleichtert werden.
Im Bereich des UGB sieht
§ 38 UGB eine Neuregelung des Unternehmensüberganges (Haftung des
Erwerbers) vor, wobei die bisherige Bestimmung des § 25 HGB gleichzeitig
wegfällt.
Es wird mit dem Verweis
auf die unbeschadete Haftung des Erwerbers nach dem UGB im ASVG das Auslangen
gefunden und daher sollte in § 67 Abs. 4 ASVG die Verweisung auf „§ 25
des Handelsgesetzbuches" durch die Verweisung auf „§ 38 des
Unternehmensgesetzbuches" ersetzt werden.
Der Hauptverband erstattet einen zusätzlichen Novellierungsvorschlag zu Maßnahmen der medizinische Rehabilitation, der einerseits die gängige Praxis der Pensionsversicherungsträger auch im Gesetz festhalten würde und andererseits eine leichte Entlastung für die Krankenversicherungsträger bringen könnte. Auf jeden Fall wäre eine beachtliche Verwaltungskostenersparnis gegeben, zumal der Novellierungsvorschlag klare Zuständigkeiten verfolgt.
Die Novellierung wird textlich für die entsprechenden Bestimmungen im ASVG vorgeschlagen. Sie soll aber auch für die Parallelbestimmungen im GSVG und BSVG gelten.
§ 154a Abs. 1 ASVG letzter Satz
sollte lauten:
„Die Zuständigkeit eines Krankenversicherungsträgers ist ausgeschlossen, wenn nach § 302 Abs. 2 (neu) medizinische Maßnahmen der Rehabilitation von einem Pensionsversicherungsträger erbracht werden. Dies gilt aber nicht für Hilfsmittel gemäß Abs. 2 Z 2.“
In § 300 Abs. 1 ASVG ist nach dem Ausdruck „Bezieher einer“ die Wortfolge „befristet zuerkannten“ (Pension) einzufügen.
§ 300 Abs. 2 ASVG sollte lauten:
„(2) Zusätzlich treffen die Pensionsversicherungsträger Vorsorge für die medizinische Rehabilitation nach § 302 Abs. 1 – ausgenommen die Versorgung von Hilfsmitteln – für Bezieher einer Pension aus den Versicherungsfällen des Alters und der Invalidität (Berufsunfähigkeit), deren Leistung dauernd zuerkannt ist, ausgenommen einer Knappschaftspension, wenn sie an einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung leiden.“
Der bisherige Abs. 2 des § 300 ASVG wird zu Abs. 3.
Der geltende Abs. 3 des § 300 ASVG wird zu Abs. 4.
In § 300 Abs. 4 (neu) ASVG wird im ersten Satz nach dem Wort „Rehabilitation“ der Ausdruck „nach Abs. 1“ eingefügt.
§ 300 Abs. 5 (neu) ASVG sollte
lauten:
„(5) Die Rehabilitation nach Abs. 2 umfasst medizinische Maßnahmen der Rehabilitation mit dem Ziel den Gesundheitszustand der Pensionsbezieher soweit wieder herzustellen, dass sie in der Lage sind, in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd und ohne Betreuung und Hilfe einzunehmen.“
Der bisherige Abs. 4 des § 300 ASVG wird zu Abs. 6.
Erläuterungen:
Dieses legistische Konzept soll einerseits mehr Klarheit und weniger bürokratische Erschwernisse für die Versicherten bringen. Weiters wird damit die „fakultative Rehabilitation“ von Eigenpensionisten nach § 302 Abs. 2 ASVG, die oft zu einer gängigen Praxis unter dem Titel der Gesundheitsvorsorge bei den Pensionsversicherungsträgern geworden ist, im Sinne einer Gleichbehandlung aller Eigenpensionisten auf eine klare und rechtlich einwandfreie Basis der Zuständigkeit gestellt.
Für andere Krankenversicherte ohne Eigenpension, aber als Bezieher einer Hinterbliebenenpension oder für nur Krankenversicherte ohne Pensionsanspruch sowie für die Angehörigen nach § 123 Abs. 2 ASVG sind nach wie vor die Krankenversicherungsträger für die medizinische Rehabilitation zuständig. Dies soll auch für alle Hilfsmittel in der Rehabilitation (Prothesen, Stützstrümpfe, u. a.) bei den Eigenpensionsisten gelten, zumal die Krankenversicherungsträger bei dieser Versorgung spezialisiert und näher am Kunden sind.
Mit diesem Gesetzesvorschlag könnte auch das
Zuzahlungsproblem bei Inanspruchnahme von Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge
statt gesetzlicher Rehabilitation, das immer wieder bei den Versicherten für
Unmut wegen der Differenzierung sorgt, gelöst werden.
Der
Hauptverband, die Versicherungsträger und die anderen öffentlich-rechtlichen
Körperschaften sind nicht als Unternehmen gegründet, sondern durch Bundesgesetze
eingerichtet (Hauptverband: § 31 und § 32 ASVG, §§ 441 ff.
ASVG).
Das führt
dazu, dass diese Körperschaften (wie im übrigen auch der Bund und die Länder,
Gemeinden etc.) bisher nicht in einem öffentlichen Register eingetragen wurden,
weil kein einschlägiges Register existierte. Firmenbuch, Vereinsregister etc.
sind für die Eintragung solcher Körperschaften nicht vorgesehen.
Das bewirkt
weiters, dass es relativ schwierig sein konnte zu ermitteln, wer tatsächlich
berechtigt ist, für eine Körperschaft usw. aufzutreten, zu unterschreiben etc.
Wer Minister ist, weiß man in der Öffentlichkeit, aber wer Vertretungsberechtigter
des Gemeindeverbandes xy ist oder Obmann der Betriebskrankenkasse yz, kann für
einen Außenstehenden bereits schwierig herauszufinden sein.
Die bloße
Vertretungsfunktion wird freilich durch die einschlägigen gesetzlichen
Grundlagen, Satzungen etc. geregelt, es ist aber nicht öffentlich, um welche
Personen es sich dabei handelt (wer „Organwalter“ ist). Auch die
Delegierungsbeschlüsse nach § 456a ASVG geben darüber nicht immer
Auskunft.
Mit anderen
Worten:
Es steht
zwar z. B. im Gesetz (§ 441f ASVG), dass „der Verbandsvorstand“ den
Hauptverband nach außen vertritt, es gibt aber kein öffentliches Register,
welchem zu entnehmen ist, wer als Person Mitglied dieses
Vorstandes ist, wer somit entscheidet und wer unterschreiben darf (ab wann/bis
wann, was haftungsrechtlich entscheidend sein kann, siehe § 424 ASVG).
Ebenso ist zwar veröffentlicht, dass „der Leitende Angestellte“ des Hauptverbandes Rechtsakte setzen kann (deswegen sind die Delegierungsbeschlüsse kundzumachen, § 456a Abs. 3 ASVG, siehe avsv Nr. 159/2005), es ist aber nicht in einem öffentlichen Register festgehalten, wer überhaupt „Leitender Angestellter“ ist.
Dass z. B. derzeit die Herren Dr. Erich Laminger und Dr. Josef Kandlhofer für den Hauptverband unterschreiben dürfen, kann im Einzelfall (nur!) durch eine schriftliche Bestätigung des Sozialministeriums unter sinngemäßer Anwendung des § 434 Abs. 2 ASVG verifiziert werden – „Bescheinigung der Aufsichtsbehörde“.
Für den
täglichen Rechtsverkehr ist diese Situation in den letzten Jahr(zehnt)en
mühsam geworden:
Insbesondere
im immer stärker formalisierten Vergabeverfahren, aber auch bei Vertragsverhandlungen
und anderen Äußerungen gegenüber Dritten kann es zur Herstellung von
Rechtssicherheit notwendig sein, die Aufsichtsbehörde jeweils im Einzelfall um
eine Bestätigung darüber zu bemühen, welche Person für den Hauptverband
überhaupt unterschreiben durfte/etwas rechtsverbindlich mündlich zusagen hätte
dürfen bzw. können.
Die selbe
Situation liegt bei den Versicherungsträgern, aber auch bei den Gebietskörperschaften
vor.
E-Government und Ergänzungsregister:
Im Rahmen
des E-Government-Gesetzes hat man das Thema dadurch behandelt, dass für die Stellen,
die nicht ohnedies in einem öffentlichen Register (Firmenbuch, Vereinsregister
etc.) eingetragen sind, ein „Ergänzungsregister“ geschafften wurde (§ 6
Abs. 4, § 7 Abs. 2 E-Government-Gesetz, BGBl. Nr. 10/2004).
Dieses
Ergänzungsregister wird bei der Stammzahlenregisterbehörde geführt, deren
Aufgaben die Datenschutzkommission im Wege des Datenverarbeitungsregisters
wahrnimmt (§ 7 E-GovG). Technisch gesehen ist das Ergänzungsregister eine
Art „Ergänzung zum Firmenbuch“.
Die
Eintragung in das Ergänzungsregister soll der eindeutigen Identifikation im
elektronischen Rechtsverkehr dienen, die im Ergänzungsregister vergebene
Ordnungsnummer ist die „Stammzahl“ der im Register eingetragenen Stellen (für
Unternehmen ist vergleichbar die Stammzahl die Firmenbuchnummer und für
Vereine die ZVR-Zahl des Vereinsregisters).
Aus dieser Stammzahl werden in weiterer Folge die bereichsspezifischen Personenkennzeichen und andere Ordnungsbegriffe des E-Government abgeleitet.
Es wird damit möglich, die Existenz einer juristischen Person, die nicht im Firmenbuch vorhanden ist, dennoch für den elektronischen Datenverkehr klarzustellen sowie auch die Namen derer, die für diese Person auftreten dürfen, festzuhalten.
Der Hauptverband ist bereits in das Ergänzungsregister eingetragen, auch mehrere Sozialversicherungsträger haben sich an einer Eintragung interessiert gezeigt.
Durch die Eintragung in dieses Register gäbe es erstmals ein Register, aus welchem die „Grunddaten einer Körperschaft“ leicht (öffentlich kostenlos zugänglich) ermittelt werden könnten.
Die bisherigen Bescheinigungen nach § 432 Abs. 2 ASVG und den Parallelbestimmungen wären unnötig.
Vorgeschlagen wird daher, diese Bestimmungen durch folgende Formulierung zu ersetzen:
„(2) Die Vertretungsbefugnis
natürlicher Personen wird durch die Satzung des Versicherungsträgers
(Hauptverbandes), die Eintragung in das Ergänzungsregister (§ 6
Abs. 4 iVm § 2 Z 7 E-Government-Gesetz, BGBl. I
Nr. 10/2004) und die Kundmachung nach § 456a Abs. 3 nachgewiesen.“
Gemäß § 907
Abs. 2 UGB gelten vor dem 1. Jänner 2007 entstandene OHG, OEG und KEG, unbeschadet
einer Reihe besonderer Übergangsregeln (§ 907 Abs. 8 bis 14 UGB), mit
1. Jänner 2007 als OG bzw. KG.
Vor dem 1. Jänner 2007 in
das Firmenbuch eingetragene Firmen können unter den Maßgaben des § 907
Abs. 4 UGB weitergeführt werden.
Als Übergangsbestimmung
zum vorliegenden Entwurf wird daher vorgeschlagen:
„Auf vor dem 1. Jänner
2007 in das Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften des Handelsrechts
und Erwerbsgesellschaften sind, für die Dauer der Firmenfortführung ohne dem
gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 und 3 UGB vorgeschriebenen
Rechtsformzusatz, weiterhin
·
(für ASVG) § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG in der Fassung BGBl. I
Nr. 138/1998, § 8 Abs. 1 Z 3 lit. b ASVG in der
Fassung BGBl. Nr. 411/1996, § 67 Abs. 10 ASVG in der Fassung
BGBl. Nr. 741/1990, § 335 Abs. 1 ASVG in der Fassung BGBl.
Nr. 741/1990,
·
(für GSVG) § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG in der Fassung BGBl.
Nr. 741/1990,
·
(für BSVG) § 38 Abs. 8 BSVG in der Fassung BGBl. Nr. 741/1990
anzuwenden.“
Das UGB bezeichnet die
persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft als unbeschränkt
haftende Gesellschafter.
In der Neufassung des
§ 2 Abs. 1 Z 2 GSVG sollte daher an Stelle des Ausdruckes „die
persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft" der
Ausdruck „die unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer
Kommanditgesellschaft" verwendet werden.
§ 7 Abs. 1
Z 8 und Abs. 2 Z 7 GSVG sollten jeweils lauten:
„Die
Pflichtversicherung endet weiters mit dem Letzten des Kalendermonates nach der
Zustellung des Bescheides des Versicherungsträgers über das Ausscheiden aus der
Versicherung, wenn der Aufenthalt des Versicherten seit mindestens 6 Monaten
unbekannt ist. Die Zustellung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung iSd.
§ 25 Zustellgesetz, BGBl. 1982/200.“
Begründung:
Derzeit besteht keine
Möglichkeit, im Fall des unbekannten Aufenthaltes eines (einer) Versicherten
die Pflichtversicherung zu beenden; in diesen Fällen werden regelmäßig trotz
Beitragspflicht keine Beiträge entrichtet und entsteht so lange beträchtlicher
administrativer Aufwand, bis letztlich die nicht einbringlichen Beiträge
abgeschrieben werden müssen.
Laut vorsichtigen
Schätzungen der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ist derzeit
die Adresse von mindestens 1.000 Versicherten nicht bekannt; in diesen
Zusammenhängen entsteht ein enormer Verwaltungsaufwand für Versicherte, die
keine Leistungen der Krankenversicherung in Anspruch nehmen. Ein Versicherter,
der nicht einmal anlässlich eines Wohnsitzwechsels dem Versicherungsträger
seine neue Adresse bekannt gibt, ist an einer Sozialversicherung eben nicht
interessiert, meist wird er sich bereits im Ausland befinden. Wenn der
Gesetzgeber den Versicherungsträger immer wieder zu niedrigen Verwaltungskosten
verpflichtet (vgl. z. B. die §§ 609 Abs. 7 und 625 Abs. 8
ASVG), sollte er hierfür immer dort, wo es möglich ist, auch die legistischen
Voraussetzungen in Form einer Rechtslage, deren sparsamer und nicht zu
zeitaufwändiger Vollzug überhaupt möglich ist, schaffen.
Mit der 30. Novelle zum B-KUVG (BGBl. I 2002/144) wurden im § 1 Abs. 1 Z 21 die ArbeitnehmerInnen der Universitäten ausdrücklich in den Versichertenkreis nach dem B-KUVG aufgenommen. Wie den seinerzeitigen Erläuternden Bemerkungen zu entnehmen ist, verfolgte der Gesetzgeber damit die Absicht, für den gesamten Kreis der Bediensteten von Universitäten einen ausschließlichen Ansprechpartner in Sachen Sozialversicherung - nämlich die BVA - festzulegen.
Anlässlich einer kürzlich abgehaltenen Besprechung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter mit Vertretern der Donau-Universität Krems vertraten diese entgegen obiger Intention des Gesetzgebers den Standpunkt, dass die Bediensteten der Donau-Universität Krems nicht der Pflichtversicherung nach den Bestimmungen des B-KUVG unterliegen würden. Dies mit der Begründung, dass es sich bei der Donau-Universität Krems nicht um eine Universität im Sinne des Universitätsgesetzes 2002 handle.
In diesem Zusammenhang ist jedoch bemerkenswert, dass sämtliche dienstrechtliche Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 mittels Verweis im DUK-Gesetz 2004 (BGBl. I Nr. 22/2004) auch auf die Bediensteten der Donau-Universität Krems zur Anwendung gelangen. Im Ergebnis wird damit eine Gleichstellung der Donau-Universität Krems mit Einrichtungen im Sinne des Universitätsgesetzes 2002 bewirkt.
Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter regt daher aus gegebenem Anlass im Interesse einer gesetzlichen Klarstellung an, im Rahmen der gegenständlichen Novelle die Donau-Universität Krems explizit in die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z 21 B-KUVG aufzunehmen.
Um den Krankenversicherungsanspruch der Versicherten möglichst zeitnah abbilden zu können, hat seit der Einführung der e-card der Umstand kurzer Meldewege zunehmend an Bedeutung gewonnen. Dieser Anforderung kann der zuständige Krankenversicherungsträger unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie am ehesten dadurch gerecht werden, dass An-, Ab- und Veränderungsmeldungen statt in Papierform im elektronischen Wege übermittelt werden.
Da eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung der Dienstgeber - im Unterschied zum ASVG - bis dato im B-KUVG nicht vorgesehen ist, macht es Sinn, eine Bestimmung gemäß der in § 41 Abs. 1 und 2 ASVG geltenden Regelung ins B-KUVG aufzunehmen.
Es ist nicht zweckmäßig, dass gerade die Dienststellen des Bundes und der Länder (die ja hauptsächlich für die Versicherten nach dem B-KUVG meldepflichtig sind) von der Nutzung elektronischer Meldungen ausgenommen bleiben und nach wie vor „auf Papier“ melden sollen.
Im Zusammenhang damit ist aus Überlegungen der Verwaltungsvereinfachung auch die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Beitragsnachweisungen im Sinne des § 34 Abs. 2 ASVG zu nennen.
Aufgrund der im B-KUVG bestehenden unterschiedlichen Einzahlungsfristen ist diesfalls die wortgleiche Übernahme der einschlägigen ASVG-Bestimmung nicht angezeigt, sondern noch entsprechender Anpassungsbedarf an die beitragsrechtlichen Regelungen des B-KUVG wie folgt gegeben:
Dem
§ 12 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Der Dienstgeber hat vor der Einzahlung der Beiträge mittels elektronischer Datenfernübertragung die Gesamtsumme der im Beitragszeitraum anfallenden Beitragsgrundlagen und Beiträge zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem letzten Tag der Einzahlungsfrist.”
Bei Aufnahme der zuvor ausgeführten Verpflichtung zu elektronischen Meldungen ins B-KUVG sind in weiterer Konsequenz auch die im Abschnitt VIII des ASVG enthaltenen Strafbestimmungen (Verstöße gegen die Melde-, Anzeige- und Auskunftspflicht; § 111 ff.) für die Dienstgeber des B- KUVG sinngemäß zu übernehmen.
Mit dieser Änderung wird die Pflicht zu einer Vergleichsberechnung des Wochengeldes für BezieherInnen von Notstandshilfe eingeführt: Wenn es für Anspruchsberechtigte günstiger ist, soll Wochengeld nach den Bestimmungen des ASVG (statt des AlVG 1977) gebühren.
Diese Formulierung in § 41 AlVG zur Berechnung des Wochengeldes ist jedoch unglücklich gewählt, dies insbesondere aus folgenden Gründen:
Tritt der Versicherungsfall der Mutterschaft während eines Notstandshilfebezuges ein, so kommen die Regelungen des in § 162 Abs. 3 ASVG nicht zur Anwendung. Im Regelfall sind BezieherInnen von Notstandshilfe vor dem Bezug der Notstandshilfe aber im Bezug von Arbeitslosengeld.
Will man nun Notstandhilfebezieherinnen ein höheres Wochengeld zukommen lassen, was von der Bundesarbeitskammer angeregt wurde, so bringt die vorgeschlagene Formulierung den meisten Notstandshilfeempfängerinnen keine Besserstellung – insbesondere nicht den „Dauernotstandshilfeempfängerinnen", da der Hinweis auf § 162 Abs. 3 ASVG hier ins Leere geht.
Man darf nämlich nicht vergessen, dass § 162 Abs. 3 ASVG nur für Versicherte gilt, die zuletzt (d. h. unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft) eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben und die Bestimmungen des § 41 Abs. 1 AlVG nur dann bei der Wochengeldberechnung nach § 162 Abs. 3 ASVG zu berücksichtigen sind, wenn ein Leistungsbezug nach dem AlVG innerhalb des Bemessungszeitraumes von 3 Monaten liegt.
Überdies ist zu bedenken, dass § 162 Abs. 3 ASVG schon jetzt zu den kompliziertesten Regelungen der sozialen Krankenversicherung zählt. Im Zusammenhang mit den Bestimmungen des AlVG ist § 162 Abs. 3 ASVG fast schon eine eigene kleine Wissenschaft, die durch die vorgeschlagene Regelung noch zusätzlich verkompliziert werden würde. Es wird daher folgender Formulierungsvorschlag unterbreitet:
„Wenn es für die Bezieherinnen einer Notstandshilfe günstiger ist, gebührt das Wochengeld in der Höhe des um 80vH erhöhten letzten Bezuges an Arbeitslosengeld.”
Mit dieser Formulierung würde man im System bleiben, wonach die Höhe des Barleistungsbezuges von Leistungsbeziehern nach dem AlVG im AlVG selbst geregelt wird und komplizierte Mischberechnungen könnten vermieden werden.
Die Ermittlung der Höhe des letzten Arbeitslosengeldbezuges dürfte auch kaum mit größeren Schwierigkeiten verbunden sein. Letzten Endes kommt dieser Formulierungsvorschlag auch den Intentionen der Bundesarbeitskammer entgegen. Mit einem einfachen Hinweis auf § 162 Abs. 3 ASVG hilft man nämlich nicht den Frauen, die in den letzten 3 Monaten vor Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft nur Notstandshilfe bezogen haben.
[1] Im Jahr 1946 wurde durch § 3 Arbeiter-Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 173/1946, (erst) ein Mindesturlaubsanspruch von zwei Wochen (damals: zwölf Werktage) eingeführt. Durch den Generalkollektivvertrag vom 18. November 1964 wurde der dreiwöchige Mindesturlaub eingeführt. Die (zumindest) seit 1955 bestehende dreiwöchige Schutzfrist deckte somit vorher nicht selten die gesamte Urlaubsdauer ab.