Wien, 13. März 2006
GZ. 41030.0120/2-RL.5/2006
An das
BUNDESMINISTERIUM FÜR FINANZEN
Abteilung II / 5
Himmelpfortgasse
4-8
A -1015 W i e n
Betreff: GZ. BMF-280000/0012-I/4/2006
Bundesgesetz, mit dem Aufgaben des Bundespensionsgesetzes an die
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter übertragen werden
(Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz – BPAÜG 2006)
STELLUNGNAHME
zum
Entwurf des Bundespensionsamtübertragungs-Gesetzes
1. Mit dem vorgeschlagenen Gesetz sollen die Aufgaben des Bundespensionsamtes mit 1. Jänner 2007 auf die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter übertragen und das Bundespensionsamt als Einrichtung aufgelöst werden.
2. Konkret ist im § 1 des Entwurfes die Übertragung der Aufgaben als Pensionsbehörde erster Instanz in allen pensionsrechtlichen Angelegenheiten der Bundesbeamten sowie deren Hinterbliebenen und Angehörigen samt Aufgaben nach dem Bundespflegegeldgesetz und Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz für diesen Personenkreis vorgesehen. Der § 15 Abs. 2 des Entwurfes sieht den Übergang der sonstigen Aufgaben des Bundes-pensionsamtes an das Bundesministerium für Finanzen mit dessen Auflösung am 31. Dezember 2006 vor.
3. In den Erläuterungen zu diesem Entwurf wurden als „Oberziele“ für die Zusammenführung von Bundespensionsamt und Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter
· die Schaffung eines zentralen Ansprechpartners in Sachen Kranken- bzw. Unfallversicherung und Pension für alle Bundesbeamten,
· die Sicherstellung eines hohen Servicegrades durch Umsetzung des „One-Stop-Shop“-Prinzips Hand in Hand mit der Realisierung des einheitlichen Pensionskontos und
· die Nutzung von Synergien und Entfall von Doppelgleisigkeiten durch Wegfall der derzeitigen Schnittstellen zwischen Kranken- und Unfallversicherung einerseits und Personalabwicklung andererseits
genannt.
4. Auch für ehemalige
Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments, der
Bundesregierung, der Volksanwaltschaft, für ehemalige Bundespräsidenten,
Rechnungshofpräsidenten, Staatssekretäre, und Landeshaupt-männer ist derzeit
das Bundespensionsamt zur Berechnung und Zahlbarstellung der Ruhebezüge samt
Witwen- und Waisenversorgungsbezügen zuständig. Andererseits ist dieser
Personenkreis – wie Bundesbeamte in Ruhe – nach dem B-KUVG krankenversichert.
Im Hinblick auf Punkt 3 erscheint es
aber sinnvoll, auch die Zuständigkeit für den vorgenannten Personenkreis auf
die BVA übergehen zu lassen. In diesem Zusammenhang ist auch zu bedenken, dass
nach den §§ 9 und 10 des Entwurfes die Bediensteten des Bundespensionsamtes in
Zukunft bei der BVA Dienst versehen werden. Mit einer Übertragung auch dieser
Aufgaben auf die BVA könnte also auch eine personelle Kontinuität
sichergestellt werden. Offensichtlich gehen auch die Erläuterungen zu § 1
Abs. 1 davon aus, dass alle Aufgaben des Bundespensionsamtes (bis auf
diejenigen als oberste Pensionsbehörde) auf die BVA übertragen werden.
5. Am 8. März 2006 fand dazu in der Parlamentsdirektion eine Besprechung zwischen Vertretern des BKA (Mag. Stephan Leitner, Ministerratsdienst und Frau Gloss) und der Parlamentsdirektion statt. Der gegenständliche Vorschlag ist mit dem BKA akkordiert.
6. Es wird daher
vorgeschlagen, folgende Textpassage in den Gesetzentwurf aufzunehmen:
In Art. 1 § 1 Abs. 1 sind die folgenden Ziffern 4 bis 6 einzufügen :
„4. gemäß § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Errichtung des Bundespensionsamtes (BPA-Gesetz), BGBl. Nr. 758/1996, wahrgenommenen Aufgaben hinsichtlich der Berechnung und Zahlbarstellung der Geldleistungen nach dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, in Verbindung mit dem Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (BezBegrBVG), BGBl. I Nr. 64/1997,
5. gemäß § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Errichtung des Bundespensionsamtes (BPA-Gesetz), BGBl. Nr. 758/1996, wahrgenommenen Aufgaben hinsichtlich der Berechnung und Zahlbarstellung der vom Bundespräsidenten gewährten außerordentlichen Versorgungsgenüsse und außerordentlichen Zuwendungen sowie der außerordentlichen Hinterbliebenen-versorgungsgenüsse gemäß § 107 Pensionsgesetz 1965 und
6. für den in Z 4 und 5 genannten Personenkreis wahrgenommenen Aufgaben des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993,“
Sollte diese neue Textpassage in § 1 Abs.1 des Bundespensionsamtübertragungs-Gesetzes Änderungen in anderen Paragraphen dieses Gesetzes zur Folge haben, wird gebeten, diese vorzunehmen.
Wien, 13. März 2006
Für den Präsidenten des Nationalrates:
PR Dr. K. HAJEK eh.
Rechts- und Legislativdienst
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e n t
Tel:
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