Wien, 13. März 2006

GZ.  41030.0120/2-RL.5/2006

An das

BUNDESMINISTERIUM FÜR FINANZEN

Abteilung II / 5

 

Himmelpfortgasse 4-8

A -1015  W i e n

 

 

 

Betreff:   GZ. BMF-280000/0012-I/4/2006

               Bundesgesetz, mit dem Aufgaben des Bundespensionsgesetzes an die

               Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter übertragen werden

                (Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz – BPAÜG 2006)

 

              

 

STELLUNGNAHME

zum Entwurf des Bundespensionsamtübertragungs-Gesetzes

 

 

 

1.   Mit dem vorgeschlagenen Gesetz sollen die Aufgaben des Bundespensionsamtes mit         1. Jänner 2007 auf die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter übertragen und das Bundespensionsamt als Einrichtung aufgelöst werden.

 

2.   Konkret ist im § 1 des Entwurfes die Übertragung der Aufgaben als Pensionsbehörde erster Instanz in allen pensionsrechtlichen Angelegenheiten der Bundesbeamten sowie deren Hinterbliebenen und Angehörigen samt Aufgaben nach dem Bundespflegegeldgesetz und Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz für diesen Personenkreis vorgesehen. Der § 15 Abs. 2 des Entwurfes sieht den Übergang der sonstigen Aufgaben des Bundes-pensionsamtes an das Bundesministerium für Finanzen mit dessen Auflösung am 31. Dezember 2006 vor.

 

 

 

3.   In den Erläuterungen zu diesem Entwurf wurden als „Oberziele“ für die Zusammenführung von Bundespensionsamt und Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter

·         die Schaffung eines zentralen Ansprechpartners in Sachen Kranken- bzw. Unfallversicherung und Pension für alle Bundesbeamten,

·         die Sicherstellung eines hohen Servicegrades durch Umsetzung des „One-Stop-Shop“-Prinzips Hand in Hand mit der Realisierung des einheitlichen Pensionskontos und

·         die Nutzung von Synergien und Entfall von Doppelgleisigkeiten durch Wegfall der derzeitigen Schnittstellen zwischen Kranken- und Unfallversicherung einerseits und Personalabwicklung andererseits

genannt.

 

4.  Auch für ehemalige Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments, der Bundesregierung, der Volksanwaltschaft, für ehemalige Bundespräsidenten, Rechnungshofpräsidenten, Staatssekretäre, und Landeshaupt-männer ist derzeit das Bundespensionsamt zur Berechnung und Zahlbarstellung der Ruhebezüge samt Witwen- und Waisenver­sorgungsbezügen zuständig. Andererseits ist dieser Personenkreis – wie Bundesbeamte in Ruhe – nach dem B-KUVG krankenversichert.

      Im Hinblick auf Punkt 3 erscheint es aber sinnvoll, auch die Zuständigkeit für den vorgenannten Personenkreis auf die BVA übergehen zu lassen. In diesem Zusammenhang ist auch zu bedenken, dass nach den §§ 9 und 10 des Entwurfes die Bediensteten des Bundespensionsamtes in Zukunft bei der BVA Dienst versehen werden. Mit einer Übertragung auch dieser Aufgaben auf die BVA könnte also auch eine personelle Kontinuität sichergestellt werden. Offensichtlich gehen auch die Erläuterungen zu § 1 Abs. 1 davon aus, dass alle Aufgaben des Bundespensionsamtes (bis auf diejenigen als oberste Pensionsbehörde) auf die BVA übertragen werden.

 

5.  Am 8. März 2006 fand dazu in der Parlamentsdirektion eine Besprechung zwischen Vertretern des BKA (Mag. Stephan Leitner, Ministerratsdienst und Frau Gloss) und der Parlamentsdirektion statt. Der gegenständliche Vorschlag ist mit dem BKA akkordiert.

 

 

 

6.  Es wird daher vorgeschlagen, folgende Textpassage in den Gesetzentwurf aufzunehmen:

 

In Art. 1 § 1 Abs. 1 sind die folgenden Ziffern 4 bis 6 einzufügen :

 

„4. gemäß § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Errichtung des Bundespensionsamtes (BPA-Gesetz), BGBl. Nr. 758/1996, wahrgenommenen Aufgaben hinsichtlich der Berechnung und Zahlbarstellung der Geldleistungen nach dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, in Verbindung mit dem Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (BezBegrBVG), BGBl. I Nr. 64/1997,

 

5.  gemäß § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Errichtung des Bundespensionsamtes (BPA-Gesetz), BGBl. Nr. 758/1996, wahrgenommenen Aufgaben hinsichtlich der Berechnung und Zahlbarstellung der vom Bundespräsidenten gewährten außerordentlichen Versorgungsgenüsse und außerordentlichen Zuwendungen sowie der außerordentlichen Hinterbliebenen-versorgungsgenüsse gemäß § 107 Pensionsgesetz 1965  und

6.  für den in Z 4 und 5 genannten Personenkreis wahrgenommenen Aufgaben des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993,“

 

 

Sollte diese neue Textpassage  in § 1 Abs.1 des Bundespensionsamtübertragungs-Gesetzes Änderungen in anderen Paragraphen dieses Gesetzes zur Folge haben, wird gebeten, diese vorzunehmen.

 

 

Wien, 13. März 2006

Für den Präsidenten des Nationalrates:

PR Dr. K. HAJEK  eh.

 

 

 

 

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