An das |
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Bundesministerium
für Finanzen per E-Mail: e-Recht@bmf.gv.at |
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GZ: BMSG-10305/0017-I/A/4/2006 |
Wien, 16.03.2006 |
Betreff: Entwurf eines Bundesgesetz, mit dem Aufgaben des
Bundespensions-amtes an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter übertragen
werden (Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz - BPAÜG 2006) und das
Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundeshaushaltsgesetz, das Pensionsgesetz 1965,
das Bundespflegegeldgesetz, das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, das
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und das Richterdienstgesetz geändert werden
Sehr
geehrte Damen und Herren!
Das Bundesministerium für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz nimmt mit Bezug auf das
Schreiben vom 2. März 2006, GZ BMF-280000/0012-I/4/2006, zu dem im Betreff
angeführten Entwurf wie folgt Stellung:
Zu Art. 1
§ 1 Abs. 1 Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz:
Aus Gründen der Einheitlichkeit wird
angeregt, nach der ersten Zitierung des Bundespflegegeldgesetzes auch die
Abkürzung „BPGG“ als Klammerausdruck anzuführen.
Zu Art. 1
§ 1 Abs. 2 Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz:
Es bestehen Bedenken im Hinblick auf
die vorgeschlagene innerorganisatorische Zuweisung der neuen Kompetenz an den
Obmann der Versicherungsanstalt. Eine solche unmittelbar gesetzliche Zuweisung
einer doch umfangreichen Aufgabe direkt an den Obmann eines
Sozialversicherungsträgers ist nämlich kaum vereinbar mit den grundlegenden und
in allen übrigen Aufgabenbereichen (auch im übertragenen Wirkungsbereich)
selbstverständlichen Entscheidungsstrukturen im Bereich der
Sozialversicherung:
Demnach ist primäres Organ
der Geschäftsführung der Vorstand. Bestimmte „wichtige“ ‑ und explizit
angeführte ‑ Angelegenheiten fallen in die Zuständigkeit der Generalversammlung.
Einzelne Aufgaben können vom Vorstand delegiert werden. Eine gesetzlich dem
Obmann eingeräumte Kompetenz zur Wahrnehmung inhaltlicher Aufgaben ist soweit
ersichtlich bislang nicht vorgesehen. Dies ist auch insofern verständlich, als
der Obmann ja „nur“ ein mit besonderen formalen Aufgaben ausgestattetes
Mitglied des Vorstandes ist, dessen primäre Aufgabe die Vertretung nach außen
darstellt und dem nur in ganz besonderen (aber immer vom Vorstand übertragenen
und unter seiner Verantwortung wahrzunehmenden - § 434 Abs. 1 ASVG)
Aufgabenbereichen eine eigene inhaltliche Entscheidungskompetenz zukommt. Durch
die Aufrechterhaltung der Verantwortlichkeit des Vorstandes ist diese Entscheidungskompetenz
aber immer beschränkt.
An dieser klaren innerorganisatorischen
Entscheidungsstruktur wurde etwa auch im vergleichbaren Fall der Übertragung
der Vollziehung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes an die Träger der
Krankenversicherung in keiner Weise gerührt (vgl. § 24 Abs. 1 KBGG).
Es wird daher angeregt, diese
direkte Betrauung des Obmannes mit der Ausübung der Entscheidungskompetenz in
den hier gegenständlichen Angelegenheiten noch einmal zu überdenken und
stattdessen lediglich eine Übertragung „an die Versicherungsanstalt …“
vorzunehmen. Die innerorganisatorische Zuständigkeit zur Wahrnehmung dieser
Aufgabe sollte den allgemeinen Regeln folgen.
Zu Art. 1
§ 9 Abs. 4 Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz:
Zwecks Konkretisierung wäre im
zweiten Satz des Abs. 4 vor dem Wort „Beitrag“ der Begriff „monatliche“
einzufügen.
Hinsichtlich des in den
Erläuterungen zu § 9 angeführten Vorhabens der Adaptierung der
Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981 (Verordnung der Bundesregierung) wird auf
die vom Bundesministerium für Finanzen aufgrund des § 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes
1984 sowie des § 2e des Vertragsbedienstetengesetzes erlassene
Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung – BMF 2004 hingewiesen.
Zu Art. 5
Z 6 (§ 49 Abs. 8 Bundespflegegeldgesetz):
Die Ziffernbezeichnung der
legistischen Anordnung hätte richtig „2.“ statt „6“ zu
lauten. Da dem § 49 BPGG bereits mit der Novelle BGBl. I Nr. 132/2005 ein Abs.
8 angefügt wurde, hätten die Anordnung und der Normtext wie folgt zu lauten:
„2. Dem § 49 wird folgender Abs. 9
angefügt:
„(9) § 22 Abs. 1 Z 3 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.““
Zu den
Erläuterungen (Besonderer Teil zu Art. 1, § 3 BPAÜG 2006):
Zur
Klarstellung wird vorgeschlagen, folgenden Satz anzufügen:
„Die Bereiche Bundespflegegeldgesetz
und Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz sind davon nicht umfasst, da diese in
die sukzessive Kompetenz der Arbeits- und Sozialgerichte fallen.“
25 Exemplare dieser Stellungnahme
werden unter einem dem Präsidium des Nationalrates übermittelt.
Mit
freundlichen Grüßen
Für
die Bundesministerin:
Dr.
Helmut Günther
Elektronisch gefertigt.