An das

 

Bundesministerium für Finanzen

 

per E-Mail: e-Recht@bmf.gv.at

 

 

 

 

 

 

 

GZ: BMSG-10305/0017-I/A/4/2006

Wien, 16.03.2006

 

 

 

Betreff: Entwurf eines Bundesgesetz, mit dem Aufgaben des Bundespensions-amtes an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter übertragen werden (Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz - BPAÜG 2006) und das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundeshaushaltsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundespflegegeldgesetz, das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und das Richterdienstgesetz geändert werden

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

Das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz nimmt mit Bezug auf das Schreiben vom 2. März 2006, GZ BMF-280000/0012-I/4/2006, zu dem im Betreff angeführten Entwurf wie folgt Stellung:

Zu Art. 1 § 1 Abs. 1 Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz:

Aus Gründen der Einheitlichkeit wird angeregt, nach der ersten Zitierung des Bundespflegegeldgesetzes auch die Abkürzung „BPGG“ als Klammerausdruck anzuführen.

Zu Art. 1 § 1 Abs. 2 Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz:

Es bestehen Bedenken im Hinblick auf die vorgeschlagene innerorganisatorische Zuweisung der neuen Kompetenz an den Obmann der Versicherungsanstalt. Eine solche unmittelbar gesetzliche Zuweisung einer doch umfangreichen Aufgabe direkt an den Obmann eines Sozialversicherungsträgers ist nämlich kaum vereinbar mit den grundlegenden und in allen übrigen Aufgabenbereichen (auch im übertragenen Wirkungsbereich) selbstverständlichen Entscheidungsstrukturen im Bereich der
Sozialversicherung:

Demnach ist primäres Organ der Geschäftsführung der Vorstand. Bestimmte „wichtige“ ‑ und explizit angeführte ‑ Angelegenheiten fallen in die Zuständigkeit der Generalversammlung. Einzelne Aufgaben können vom Vorstand delegiert werden. Eine gesetzlich dem Obmann eingeräumte Kompetenz zur Wahrnehmung inhaltlicher Aufgaben ist soweit ersichtlich bislang nicht vorgesehen. Dies ist auch insofern verständlich, als der Obmann ja „nur“ ein mit besonderen formalen Aufgaben ausgestattetes Mitglied des Vorstandes ist, dessen primäre Aufgabe die Vertretung nach außen darstellt und dem nur in ganz besonderen (aber immer vom Vorstand übertragenen und unter seiner Verantwortung wahrzunehmenden - § 434 Abs. 1 ASVG) Aufgabenbereichen eine eigene inhaltliche Entscheidungskompetenz zukommt. Durch die Aufrechterhaltung der Verantwortlichkeit des Vorstandes ist diese Entscheidungskompetenz aber immer beschränkt.

An dieser klaren innerorganisatorischen Entscheidungsstruktur wurde etwa auch im vergleichbaren Fall der Übertragung der Vollziehung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes an die Träger der Krankenversicherung in keiner Weise gerührt (vgl. § 24 Abs. 1 KBGG).

Es wird daher angeregt, diese direkte Betrauung des Obmannes mit der Ausübung der Entscheidungskompetenz in den hier gegenständlichen Angelegenheiten noch einmal zu überdenken und stattdessen lediglich eine Übertragung „an die Versicherungsanstalt …“ vorzunehmen. Die innerorganisatorische Zuständigkeit zur Wahrnehmung dieser Aufgabe sollte den allgemeinen Regeln folgen.

Zu Art. 1 § 9 Abs. 4 Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz:

Zwecks Konkretisierung wäre im zweiten Satz des Abs. 4 vor dem Wort „Beitrag“ der Begriff „monatliche“ einzufügen.

Hinsichtlich des in den Erläuterungen zu § 9 angeführten Vorhabens der Adaptierung der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981 (Verordnung der Bundesregierung) wird auf die vom Bundesministerium für Finanzen aufgrund des § 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 sowie des § 2e des Vertragsbedienstetengesetzes erlassene Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung – BMF 2004 hingewiesen.

Zu Art. 5 Z 6 (§ 49 Abs. 8 Bundespflegegeldgesetz):

Die Ziffernbezeichnung der legistischen Anordnung hätte richtig „2.“ statt „6“ zu
lauten. Da dem § 49 BPGG bereits mit der Novelle BGBl. I Nr. 132/2005 ein Abs. 8 angefügt wurde, hätten die Anordnung und der Normtext wie folgt zu lauten:

„2. Dem § 49 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 22 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.““

Zu den Erläuterungen (Besonderer Teil zu Art. 1, § 3 BPAÜG 2006):

Zur Klarstellung wird vorgeschlagen, folgenden Satz anzufügen:

„Die Bereiche Bundespflegegeldgesetz und Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz sind davon nicht umfasst, da diese in die sukzessive Kompetenz der Arbeits- und Sozialgerichte fallen.“

25 Exemplare dieser Stellungnahme werden unter einem dem Präsidium des Nationalrates übermittelt.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Für die Bundesministerin:

Dr. Helmut Günther

 

 

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