Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, 1081 Wien, Postfach 500
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Bundesministerium
für Finanzen
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Wien
Datum: 16.3.2006
Zahl: AnsprechpartnerIn
/ DurchwahlE-Mail:
5209-H-2006-VIHr. Dr. Vogel /
3601rechtswesen@bva.sozvers.at
Betrifft: Bundesgesetz mit dem
Aufgaben des Bundespensionsamtes an die
Versicherungsanstalt
öffentlich Bediensteter übertragen werden
(Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz
- BPAÜG 2006);
. . Hauptstelle Josefstädter Straße 80 1081 Wien, Postfach 500 Tel.:(01) 404 05 Fax.:(01) 404 05/3609


Stellungnahme
der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA)
Bezug: GZ BMF-280000/0012-I/4/2006
Sehr
geehrte Damen und Herren!
Zum
gegenständlichen Gesetzesentwurf, mit dem die Übertragung der Aufgaben des
Bundespensionsamtes (BPA) an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter
(BVA) erfolgen soll, nehmen wir wie folgt Stellung:
$ Grundsätzliches
Entsprechend
dem vorliegenden Gesetzesentwurf sollen im Interesse der Schaffung eines zentralen
Ansprechpartners in Sachen Kranken-, Unfallversicherung und Pension für alle
Bundesbeamten das BPA und die
BVA zusammengeführt werden. Ziel ist eine Verfahrens-konzentration und
Reduktion der Behördenwege bei gleichzeitiger Sicherstellung eines hohen
Servicegrades für den öffentlich Bediensteten. Dieses Vorhaben wird seitens der BVA grundsätzlich
begrüßt.
Voraussetzung
für den Erfolg der Zusammenführung und damit der Erreichung der gesetzlichen Zielsetzungen
ist eine geordnete Übergabe des BPA an die BVA zum gesetzlichen Stichtag
1.1.2007. Konkret muss das BPA so
übergeben werden, dass die BVA alle gesetzlichen Aufträge ab diesem Stichtag
vollziehen kann. Dazu gehört einerseits ein funktionierendes Tagesgeschäft.
Andererseits setzt dies aber auch voraus, dass die organisatorischen,
fachlichen und EDV-technischen
Gegebenheiten zum Übergabestichtag so bestellt sind, dass die neuen
gesetzlichen Vorgaben - Stichwort: Pensionsharmonisierung (z.B Parallelrechnung
nach APG) - insoweit umgesetzt
sein müssen, dass der BVA die Vollziehung
ab diesem Zeitpunkt in der Servicequalität, die bei einem
Sozialversicherungsträger vorausgesetzt wird, möglich ist.
Im Zuge
der zahlreichen Vorgespräche zur gegenständlichen Gesetzesnovelle haben die
Experten des BMF der BVA immer wieder versichert, dass das BPA bestens zur
Erfüllung dieser Aufgaben gerüstet wäre. Dieser Aspekt stellte auch eine
wesentliche Grundlage für die Abbildung der finanziellen Rahmenbedingungen für
die Weiterführung des BPA durch die BVA und die daraus resultierende
Kostenentwicklung dar.
Im Zuge eines Gespräches am
9.3.2006 im BMF unter Federführung MMag. Schlohr (Kabinett Staatssekretär Dr.
Finz) und nach einer entsprechenden Bestandaufnahme im BPA stellte sich nunmehr
heraus, dass weder seitens des BMF noch seitens des BPA die notwendigen
Maßnahmen zur Realisierung des Pensionsharmonisierungsgesetzes gesetzt wurden.
Gesetzliche Vorgabe ist aber,
dass einerseits für Personen nach dem 50. Lebensjahr eine Parallelrechnung
(ASVG-Pensionsberechnung) vorzunehmen ist, andererseits für neue Beamte ab
1.1.2005 reine ASVG-Pensionen durch das BPA auf Basis der Grundlagen der
Dienstbehörden zu berechnen sind. Tatsache ist, dass der Aufbau eines ASVG/APG-Pensions-
Know-hows erhebliche Zeit benötigt. In der Pensionsversicherung sind
aufgrund der Komplexität der Materie für die Ausbildung eines Sachbearbeiters
24 Monate vorgesehen - dies bei bestehender Ausbildungsinfrastruktur. Eine
derartige Infrastruktur im Bereich des ASVG gilt es erst aufzubauen. Eine
Unterstützungsleistung durch die Pensionsversicherungsanstalt ist anzustreben.
Aufgrund der bestehenden
EDV-Infrastruktur ist derzeit in der Pensionsversicherung kein Sachbearbeiter
in der Lage, Pensionen händisch zu berechnen. Eine händische Berechnung wird
daher bei den gegebenen Rahmenbedingungen auch für das BPA ausscheiden.
Die Pensionsberechnung erfolgt
in der Pensionsversicherung vielmehr durch das Standardprodukt DANTE, das von
allen PV-Trägern eingesetzt wird. Wesentliche Grundlagen für die Berechnung
(z.B. die notwendige Verdichtung der PV-Zeiten) werden auch durch VVP - ebenfalls
ein Standardprodukt der Sozialversicherung - gewonnen.
Das BPA verfügt über keinerlei
vergleichbare Systeme. Bis dato wurden keine Maßnahmen gesetzt, ob und
unter welchen Begleitmaßnahmen diese Produkte eingesetzt werden können. Weiters
ist zu klären, welche Bedingungen der Hauptverband an den Einsatz knüpft und
welches technische Umfeld diese mächtigen Standardprodukte benötigen.
Die Grundlagen für die
Pensionsberechnung - wie Beitragsgrundlagen, Beitragszeiten, Ablösen für
Ersatzzeiten etc. - sind von den Dienstbehörden zur Verfügung zu stellen. Dem
Vernehmen nach sind auch hier noch keine Veranlassungen getroffen worden. Ohne
diese Parameter ist aber eine Pensionsberechnung nicht denkbar.
Bei der Besprechung im BPA am
10.3.2006 konnte in Erfahrung gebracht werden, dass als vorerst einzige
Maßnahme zwei Juristen des BPA an einem 2-tägigen Informationsseminar über
ASVG-Pensionsgrundlagen teilnehmen werden.
Daraus ergibt sich, dass aus
Sicht der BVA die Umsetzung des Pensionsharmonisierungs-gesetzes zum 1.1.2007
weder von der Zeitkomponente noch unter den angenommenen Personalressourcen und
Finanzmitteln bewältigt werden kann.
Damit ist eine geordnete Übergabe des BPA zum im Gesetzesentwurf
vorgesehenen Stichtag 1.1.2007 nicht realistisch.
In Anbetracht dessen ist
die Politik daher gefordert,
hinsichtlich der Realisierung der Parallelrechnung sowie der sonstigen
ASVG-Komponenten im Rahmen der Pensions-harmonisierung den Einsatzzeitpunkt des
Pensionsharmonisierungsgesetzes bis zum 1.1.2008 zu sistieren.
Sollte dies realpolitisch nicht
möglich sein, so kann sich die BVA eine Zusammenführung
BVA / BPA
frühestens mit 1.1.2008 vorstellen. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Gesetzes sollte in diesem Fall auf 1.1.2008 abgeändert werden.
Darüber hinaus sind
dringlichst alle notwendigen personellen, technischen und finanziellen
Ressourcen bereit zu stellen, um zumindest ein Notfallsszenario in die
Wege leiten zu können. Das Notfallszenario muss zumindest den Aufbau eines
Fachwissens im Bereich der ASVG-
Pensionsberechnung (allenfalls
durch die Übernahme von PVA-Mitarbeitern) und die Bereitstellung einer
Minimalfunktionalität eines Sozialversicherungs/BRZ-Netzwerkes bzw. 2
paralleler Netzwerke umfassen.
Bemerkt
wird, dass alle handelnden Beteiligten offensichtlich davon ausgegangen sind,
dass es zu einer Zusammenführung von PVA und BPA kommen wird, weshalb kein
dringender Handlungsbedarf gesehen wurde. Eine Zusammenführung PVA - BPA musste
jedoch aus verfassungsrechtlichen Gründen verworfen werden.
$ Einheitliches
Pensionskonto (ePK)
Im
Rahmen des gegenständlichen Gesetzesentwurfes wird im Artikel 4 Z 3 und 5 (§
100 Abs. 2 i. V. m. § 101 Abs. 5) normiert, dass die Einrichtung und Führung
des Pensionskontos ab dem 1.1.2005 - mit Ausnahme der nach § 17 Abs. 1a PTSG
zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten -
der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter obliegt.
Die Einrichtung
und Befüllung des Pensionskontos hat bis 1.1.2007 zu erfolgen. Für
die laufende Befüllung des Pensionskontos ist das Projekt “epK”, welches unter
der Federführung von Hauptverband (GDStv. Dr. Probst) und BMF (SC Dr. Winter,
MR Mag. Gauss) verantwortlich zeichnet -
an die BVA als Krankenversicherungsträger herangetreten, die
dafür notwendige Meldeschiene für die Pensionsdaten zu realisieren.
Die BVA
ist diesbezüglich als Krankenversicherungsträger in Vorlage getreten, und hat
bereits die Projektarbeit aufgenommen. Seitens des BMF wurde im Rahmen
eines Gespräches am 16.12.2005 bei Herrn Staatssekretär Dr. Finz seitens des zuständigen
Sektionschefs, Herrn Dr. Steger sowie Herrn MR Mag. Gauss klargestellt, dass
die Kosten der dafür erforderlichen internen und externen Ressourcen seitens
des BMF übernommen werden. Allerdings ist die Frage der Höhe der Honorierung
bzw. die Art der Kostenübernahme nach wie vor offen. Eine volle
Kostenübernahme seitens der Finanz ist aber Voraussetzung für die Umsetzung des
BVA-Projektes. In Anbetracht dessen ist dringenst im Einvernehmen mit der BVA
ein entsprechende Kostenregelung vorzusehen.
$ Zu
den einzelnen Bestimmungen
Ad
Artikel 1 § 5 sowie Art 3 BPAÜG
2006
Die
Anweisung der Ruhe- und Versorgungsbezüge der Beamten soll auch in Zukunft im
Rahmen des Bundeshaushalts erfolgen. Im Hinblick darauf wird der Obmann
derVersicherungsanstalt mit den Befugnissen eines anweisenden Organes im Sinne
des Bundeshaushaltsrechtes (§ 5 Abs. 2 Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl.
Nr.213/1986) ausgestattet.
§ 5
Abs. 2 BHG enthält die Liste der anweisenden Organe, die nun um den
Obmann der BVA richtigerweise ergänzt
wird. Hingegen sprechen die Erläuternden Bemerkungen im besonderen Teil zu
Artikel 3 von einer Erweiterung des Kreises der “haushaltsleitenden” Organe.
Unseres
Erachtens ist das der falsche Terminus. Es müsste hier ebenfalls lauten: “die
Erweiterung des Kreises der “anweisenden” Organe”. Um entsprechende
Korrektur wird ersucht.
§ 5
Abs. 1 BPAÜG 2006 bestimmt nun, dass sich der Obmann der Versicherungsanstalt
zur Erfüllung dieser Aufgaben der Buchhaltungsagentur des Bundes gegen Entgelt
zu bedienen hat.
Zielsetzung
ist, eine reibungslose Anweisung der Ruhe- und Versorgungsbezüge der öffentlich
Bediensteten auch weiterhin zu gewährleisten, was auch in den Erläuternden
Bemerkungen zu § 4 und Artikel 3 des Gesetzesentwurfes zum Ausdruck kommt. Zu §
5 wird allerdings in den Erläuternden Bemerkungen ausgeführt, dass die
Buchhaltungsagentur auf Grundlage des Buchhaltungsagenturgesetzes die
“Nachverrechnungen” bei den Ruhe- und Versorgungs-bezügen öffentlich
Bediensteter vorzunehmen hat. Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage,
ob “Nachverrechnungen” hier der richtige Passus ist. Um Überprüfung wird
gebeten.
Abschließend
weisen wir darauf hin, dass die Sicherstellung einer geordneten Übergabe des
BPA an die BVA und die Bereitstellung der dafür erforderliche finanziellen,
personellen und technischen Ressourcen Grundvoraussetzung für die
Bereitschaft der BVA zur “Übernahme” des neuen Aufgabenbereiches ist.
Mit
vorzüglicher Hochachtung
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Versicherungsanstalt
öffentlich Bediensteter |
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Der
Obmann: |
Der
leitende Angestellte: |
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Fritz
Neugebauer |
Dr.
Emmerich Jires |