Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, 1081 Wien, Postfach 500

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Bundesministerium für Finanzen

Himmelpfortgasse 4-8

Postfach 2

1015 Wien

Datum: 16.3.2006

Zahl: AnsprechpartnerIn / DurchwahlE-Mail:

5209-H-2006-VIHr. Dr. Vogel / 3601rechtswesen@bva.sozvers.at

 

 

 

Betrifft:    Bundesgesetz mit dem Aufgaben des Bundespensionsamtes an die

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter übertragen werden

               (Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz - BPAÜG 2006);

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Hauptstelle

 

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Tel.:(01) 404 05

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               Stellungnahme der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA)

 

 

Bezug:    GZ BMF-280000/0012-I/4/2006

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Zum gegenständlichen Gesetzesentwurf, mit dem die Übertragung der Aufgaben des Bundespensionsamtes (BPA) an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) erfolgen soll, nehmen wir wie folgt Stellung:

 

$      Grundsätzliches

 

Entsprechend dem vorliegenden Gesetzesentwurf sollen im Interesse der Schaffung eines zentralen Ansprechpartners in Sachen Kranken-, Unfallversicherung und Pension für alle Bundesbeamten  das BPA und die BVA zusammengeführt werden. Ziel ist eine Verfahrens-konzentration und Reduktion der Behördenwege bei gleichzeitiger Sicherstellung eines hohen Servicegrades für den öffentlich Bediensteten.  Dieses Vorhaben wird seitens der BVA grundsätzlich begrüßt.

 

 

Voraussetzung für den Erfolg der Zusammenführung und damit der Erreichung der gesetzlichen Zielsetzungen ist eine geordnete Übergabe des BPA an die BVA zum gesetzlichen Stichtag 1.1.2007.  Konkret muss das BPA so übergeben werden, dass die BVA alle gesetzlichen Aufträge ab diesem Stichtag vollziehen kann. Dazu gehört einerseits ein funktionierendes Tagesgeschäft. Andererseits setzt dies aber auch voraus, dass die organisatorischen, fachlichen und EDV-technischen  Gegebenheiten zum Übergabestichtag so bestellt sind, dass die neuen gesetzlichen Vorgaben - Stichwort: Pensionsharmonisierung (z.B Parallelrechnung nach APG) -  insoweit umgesetzt sein müssen, dass der BVA die Vollziehung  ab diesem Zeitpunkt in der Servicequalität, die bei einem Sozialversicherungsträger vorausgesetzt wird, möglich ist.

 

Im Zuge der zahlreichen Vorgespräche zur gegenständlichen Gesetzesnovelle haben die Experten des BMF der BVA immer wieder versichert, dass das BPA bestens zur Erfüllung dieser Aufgaben gerüstet wäre. Dieser Aspekt stellte auch eine wesentliche Grundlage für die Abbildung der finanziellen Rahmenbedingungen für die Weiterführung des BPA durch die BVA und die daraus resultierende Kostenentwicklung dar.

 

Im Zuge eines Gespräches am 9.3.2006 im BMF unter Federführung MMag. Schlohr (Kabinett Staatssekretär Dr. Finz) und nach einer entsprechenden Bestandaufnahme im BPA stellte sich nunmehr heraus, dass weder seitens des BMF noch seitens des BPA die notwendigen Maßnahmen zur Realisierung des Pensionsharmonisierungsgesetzes gesetzt wurden.

 

Gesetzliche Vorgabe ist aber, dass einerseits für Personen nach dem 50. Lebensjahr eine Parallelrechnung (ASVG-Pensionsberechnung) vorzunehmen ist, andererseits für neue Beamte ab 1.1.2005 reine ASVG-Pensionen durch das BPA auf Basis der Grundlagen der Dienstbehörden zu berechnen sind. Tatsache ist, dass der Aufbau eines ASVG/APG-Pensions- Know-hows erhebliche Zeit benötigt. In der Pensionsversicherung sind aufgrund der Komplexität der Materie für die Ausbildung eines Sachbearbeiters 24 Monate vorgesehen - dies bei bestehender Ausbildungsinfrastruktur. Eine derartige Infrastruktur im Bereich des ASVG gilt es erst aufzubauen. Eine Unterstützungsleistung durch die Pensionsversicherungsanstalt ist anzustreben.

 

Aufgrund der bestehenden EDV-Infrastruktur ist derzeit in der Pensionsversicherung kein Sachbearbeiter in der Lage, Pensionen händisch zu berechnen. Eine händische Berechnung wird daher bei den gegebenen Rahmenbedingungen auch für das BPA ausscheiden.

 

Die Pensionsberechnung erfolgt in der Pensionsversicherung vielmehr durch das Standardprodukt DANTE, das von allen PV-Trägern eingesetzt wird. Wesentliche Grundlagen für die Berechnung (z.B. die notwendige Verdichtung der PV-Zeiten) werden auch durch VVP - ebenfalls ein Standardprodukt der Sozialversicherung - gewonnen.

 

Das BPA verfügt über keinerlei vergleichbare Systeme. Bis dato wurden keine Maßnahmen gesetzt, ob und unter welchen Begleitmaßnahmen diese Produkte eingesetzt werden können. Weiters ist zu klären, welche Bedingungen der Hauptverband an den Einsatz knüpft und welches technische Umfeld diese mächtigen Standardprodukte benötigen.

 

Die Grundlagen für die Pensionsberechnung - wie Beitragsgrundlagen, Beitragszeiten, Ablösen für Ersatzzeiten etc. - sind von den Dienstbehörden zur Verfügung zu stellen. Dem Vernehmen nach sind auch hier noch keine Veranlassungen getroffen worden. Ohne diese Parameter ist aber eine Pensionsberechnung nicht denkbar.

 

Bei der Besprechung im BPA am 10.3.2006 konnte in Erfahrung gebracht werden, dass als vorerst einzige Maßnahme zwei Juristen des BPA an einem 2-tägigen Informationsseminar über ASVG-Pensionsgrundlagen teilnehmen werden.

 

Daraus ergibt sich, dass aus Sicht der BVA die Umsetzung des Pensionsharmonisierungs-gesetzes zum 1.1.2007 weder von der Zeitkomponente noch unter den angenommenen Personalressourcen und Finanzmitteln bewältigt werden kann.  Damit ist eine geordnete Übergabe des BPA zum im Gesetzesentwurf vorgesehenen Stichtag 1.1.2007 nicht realistisch.

 

In Anbetracht dessen ist die  Politik daher gefordert, hinsichtlich der Realisierung der Parallelrechnung sowie der sonstigen ASVG-Komponenten im Rahmen der Pensions-harmonisierung den Einsatzzeitpunkt des Pensionsharmonisierungsgesetzes bis zum 1.1.2008 zu sistieren.

 

Sollte dies realpolitisch nicht möglich sein, so kann sich die BVA eine Zusammenführung

BVA / BPA frühestens mit 1.1.2008 vorstellen. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes sollte in diesem Fall auf 1.1.2008 abgeändert werden.

 

Darüber hinaus sind dringlichst alle notwendigen personellen, technischen und finanziellen Ressourcen bereit zu stellen, um zumindest ein Notfallsszenario in die Wege leiten zu können. Das Notfallszenario muss zumindest den Aufbau eines Fachwissens im Bereich der ASVG-

Pensionsberechnung (allenfalls durch die Übernahme von PVA-Mitarbeitern) und die Bereitstellung einer Minimalfunktionalität eines Sozialversicherungs/BRZ-Netzwerkes bzw. 2 paralleler Netzwerke umfassen.

 

Bemerkt wird, dass alle handelnden Beteiligten offensichtlich davon ausgegangen sind, dass es zu einer Zusammenführung von PVA und BPA kommen wird, weshalb kein dringender Handlungsbedarf gesehen wurde. Eine Zusammenführung PVA - BPA musste jedoch aus verfassungsrechtlichen Gründen verworfen werden.

 

$      Einheitliches Pensionskonto (ePK)

 

Im Rahmen des gegenständlichen Gesetzesentwurfes wird im Artikel 4 Z 3 und 5 (§ 100 Abs. 2 i. V. m. § 101 Abs. 5) normiert, dass die Einrichtung und Führung des Pensionskontos ab dem 1.1.2005 - mit Ausnahme der nach § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten -  der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter obliegt.

 

Die Einrichtung und Befüllung des Pensionskontos hat bis 1.1.2007 zu erfolgen. Für die laufende Befüllung des Pensionskontos ist das Projekt “epK”, welches unter der Federführung von Hauptverband (GDStv. Dr. Probst) und BMF (SC Dr. Winter, MR Mag. Gauss) verantwortlich zeichnet -  an die BVA als Krankenversicherungsträger herangetreten, die dafür notwendige Meldeschiene für die Pensionsdaten zu realisieren.

 

Die BVA ist diesbezüglich als Krankenversicherungsträger in Vorlage getreten, und hat bereits die Projektarbeit aufgenommen. Seitens des BMF wurde im Rahmen eines Gespräches am 16.12.2005 bei Herrn Staatssekretär Dr. Finz seitens des zuständigen Sektionschefs, Herrn Dr. Steger sowie Herrn MR Mag. Gauss klargestellt, dass die Kosten der dafür erforderlichen internen und externen Ressourcen seitens des BMF übernommen werden. Allerdings ist die Frage der Höhe der Honorierung bzw. die Art der Kostenübernahme nach wie vor offen. Eine volle Kostenübernahme seitens der Finanz ist aber Voraussetzung für die Umsetzung des BVA-Projektes. In Anbetracht dessen ist dringenst im Einvernehmen mit der BVA ein entsprechende Kostenregelung vorzusehen.

 

$      Zu den einzelnen Bestimmungen

 

Ad Artikel 1 § 5  sowie Art 3 BPAÜG 2006

Die Anweisung der Ruhe- und Versorgungsbezüge der Beamten soll auch in Zukunft im Rahmen des Bundeshaushalts erfolgen. Im Hinblick darauf wird der Obmann derVersicherungsanstalt mit den Befugnissen eines anweisenden Organes im Sinne des Bundeshaushaltsrechtes (§ 5 Abs. 2 Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl. Nr.213/1986) ausgestattet.

 

§ 5 Abs. 2 BHG enthält die Liste der anweisenden Organe, die nun um den Obmann der BVA richtigerweise  ergänzt wird. Hingegen sprechen die Erläuternden Bemerkungen im besonderen Teil zu Artikel 3 von einer Erweiterung des Kreises der “haushaltsleitenden” Organe.

Unseres Erachtens ist das der falsche Terminus. Es müsste hier ebenfalls lauten: “die Erweiterung des Kreises der “anweisenden” Organe”. Um entsprechende Korrektur wird ersucht.

 

§ 5 Abs. 1 BPAÜG 2006 bestimmt nun, dass sich der Obmann der Versicherungsanstalt zur Erfüllung dieser Aufgaben der Buchhaltungsagentur des Bundes gegen Entgelt zu bedienen hat.

Zielsetzung ist, eine reibungslose Anweisung der Ruhe- und Versorgungsbezüge der öffentlich Bediensteten auch weiterhin zu gewährleisten, was auch in den Erläuternden Bemerkungen zu § 4 und Artikel 3 des Gesetzesentwurfes zum Ausdruck kommt. Zu § 5 wird allerdings in den Erläuternden Bemerkungen ausgeführt, dass die Buchhaltungsagentur auf Grundlage des Buchhaltungsagenturgesetzes die “Nachverrechnungen” bei den Ruhe- und Versorgungs-bezügen öffentlich Bediensteter vorzunehmen hat. Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob “Nachverrechnungen” hier der richtige Passus ist. Um Überprüfung wird gebeten.

 

Abschließend weisen wir darauf hin, dass die Sicherstellung einer geordneten Übergabe des BPA an die BVA und die Bereitstellung der dafür erforderliche finanziellen, personellen und technischen Ressourcen Grundvoraussetzung für die Bereitschaft der BVA zur “Übernahme” des neuen Aufgabenbereiches ist.

                                                                               

Mit vorzüglicher Hochachtung

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter

Der Obmann:

 

 

 

 

 

Der leitende Angestellte:

Fritz Neugebauer

Dr. Emmerich Jires