Bundesministerium für

Finanzen

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1015 Wien

 

 

 

 

 

 

 

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Bearbeiter/in

Tel

501 65

Fax

Datum

280000/0012-I/4/06

SV-GSt

Pletzenauer

DW  2490

DW 2695

13.03.2006

 

 

 

 

 

 


Bundesgesetz, mit dem Aufgaben des Bundespensionsamtes an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter übertragen werden (Bundespensionsamtübertragungsgesetz - BPAÜG 2006) und das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundeshaushaltsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundespflegegegeldgesetz, das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, das Beamten- Dienstrechtsgesetz 1979 und das Richterdienstgesetz geändert werden

 

 

Die Bundesarbeitskammer nimmt zum Entwurf eines BPAÜG 2006 wie folgt Stellung:

 

Zur im vorliegenden Entwurf vorgesehenen Übertragung des Bundespensionsamtes auf die Versicherungsanstalt für Beamte ist zunächst anzumerken, dass nicht ausreichend geklärt erscheint, ob die Auslagerung hoheitlicher Aufgaben in der vorgesehenen Form verfassungsrechtlich haltbar ist.

 

Zudem bleibt ein faktisches Ärgernis ungelöst, das derzeit für BeamtInnen besteht, die Auskünfte betreffend ihre zu erwartende Pension einholen wollen. Die die Aktivbezüge verrechnende Stelle kann keine pensionsrechtlichen Auskünfte geben, und das Bundespensionsamt hat umgekehrt keinen Zugriff auf die für die Pension maßgeblichen Datengrundlagen, nämlich die Aktivbezüge. Das gegenständliche Gesetzesvorhaben sollte genutzt werden, um diesen Transparenzmangel für die Beschäftigten zu beheben.

 

Weiters muss zu den Regelungen für die ArbeitnehmerInnen des neuen „Amtes für Bundespensionen“ ganz allgemein festgestellt werden, dass die Ausgliederungspraxis des Bundes und auch der Länder in den letzten Jahren juristisch uneinheitlich erfolgt ist und deshalb für Rechtsanwender zahlreiche Probleme aufwirft, die insgesamt geeignet sind, das Ziel der Kostenreduktion und Verwaltungsvereinfachung zunichte machen. Hinzu kommt, dass die Regierung in ihrem Programm für die 22. Gesetzgebungsperiode in Kapitel 20 (Verwaltungsreform) die Evaluierung der bisher erfolgten Ausgliederungen ankündigte. Dies ist im Hinblick auf die rege Ausgliederungspraxis der Gesetzgebung in den vergangenen 10 bis 15 Jahren höchst überfällig. Insofern ist es unverständlich, dass hier wiederum eine Ausgliederung erfolgen soll, ohne dass eine Evaluierung der bisher erfolgten Ausgliederungen gemacht worden wäre.

 

Hinsichtlich der Überleitung der Beamten des Bundes auf die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter ist der bisher übliche Weg der Dienstzuweisung, also der Arbeitskräfteüberlassung der Beamten zur Versicherungsanstalt gewählt worden. Dazu ist festzustellen, dass die Rechtsgrundlagen hinsichtlich der Verwendung von Beamten bei ausgegliederten Rechtsträgern äußerst lückenhaft geregelt sind. So ist etwa das Zusammenspiel des Beamtendienstrechtsgesetzes und des Arbeitsverfassungsgesetzes nach wie vor über weite Strecken völlig unklar. Wie die Bundesarbeitskammer in ihren Stellungnahmen immer wieder anmerkt, sollten diese Fragen in einem Bundesausgliederungsgesetz gelöst werden. Hier ist die Bundesgesetzgebung seit Jahrzehnten säumig.

 

Was die Regelung hinsichtlich der bisherigen Vertragsbediensteten betrifft, ist zu kritisieren, dass der Kreis der betroffenen Vertragsbediensteten äußerst diffus abgegrenzt ist. Immerhin wird ein durchaus gravierender Eingriff in die vertragliche Position der Beschäftigten angeordnet, indem sie vom Dienstgeber Bund auf den Dienstgeber Versicherungsanstalt übergehen. Es wäre eigentlich zu erwarten gewesen, dass der Kreis der Betroffenen hier genauer abgegrenzt wird und nicht nur darauf abgestellt wird, dass es sich um Bedienstete handelt, die überwiegend der Versicherungsanstalt übertragene Aufgaben besorgen. Hier ist eine klare Abgrenzung des betroffenen Personenkreises zu fordern.

 

In § 12 (Übergangsbestimmung betreffend die Personalvertretung) wird die sinngemäße Anwendung des § 62c ArbVG angeordnet. § 62c ArbVG sieht als Frist für die Neuwahl eines Betriebsrates ein Jahr vor. § 12 des Bundespensionsamtübertragungsgesetzes hingegen sieht eine Frist von bloß 4 Monaten vor. Diese Frist ist ausgesprochen knapp bemessen, und es liegt kein sachlicher Grund dafür vor, warum hier der § 12 zwar die sinngemäße Anwendung des § 62c ArbVG anordnet, aber nicht die Frist des § 62c, sondern die des § 62b ArbVG übernimmt.

 

 

 

 

Herbert Tumpel                                                               Christoph Klein

Präsident                                                                       iV des Direktors