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Finanzen Himmepfortgasse 4-8 1015 Wien |
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501 65 |
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DW 2490 |
DW 2695 |
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Bundesgesetz, mit dem Aufgaben des Bundespensionsamtes an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter übertragen werden (Bundespensionsamtübertragungsgesetz - BPAÜG 2006) und das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundeshaushaltsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundespflegegegeldgesetz, das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, das Beamten- Dienstrechtsgesetz 1979 und das Richterdienstgesetz geändert werden
Die Bundesarbeitskammer nimmt zum Entwurf eines BPAÜG 2006 wie folgt Stellung:
Zur im vorliegenden Entwurf vorgesehenen Übertragung des Bundespensionsamtes auf die Versicherungsanstalt für Beamte ist zunächst anzumerken, dass nicht ausreichend geklärt erscheint, ob die Auslagerung hoheitlicher Aufgaben in der vorgesehenen Form verfassungsrechtlich haltbar ist.
Zudem bleibt ein faktisches Ärgernis ungelöst, das derzeit für BeamtInnen besteht, die Auskünfte betreffend ihre zu erwartende Pension einholen wollen. Die die Aktivbezüge verrechnende Stelle kann keine pensionsrechtlichen Auskünfte geben, und das Bundespensionsamt hat umgekehrt keinen Zugriff auf die für die Pension maßgeblichen Datengrundlagen, nämlich die Aktivbezüge. Das gegenständliche Gesetzesvorhaben sollte genutzt werden, um diesen Transparenzmangel für die Beschäftigten zu beheben.
Weiters muss zu den Regelungen für die ArbeitnehmerInnen des neuen
„Amtes für Bundespensionen“ ganz allgemein festgestellt werden, dass die
Ausgliederungspraxis des Bundes und auch der Länder in den letzten Jahren
juristisch uneinheitlich erfolgt ist und deshalb für Rechtsanwender zahlreiche
Probleme aufwirft, die insgesamt geeignet sind, das Ziel der Kostenreduktion
und Verwaltungsvereinfachung zunichte machen. Hinzu kommt, dass die Regierung
in ihrem Programm für die 22. Gesetzgebungsperiode in Kapitel 20
(Verwaltungsreform) die Evaluierung der bisher erfolgten Ausgliederungen
ankündigte. Dies ist im Hinblick auf die rege Ausgliederungspraxis der
Gesetzgebung in den vergangenen 10 bis 15 Jahren höchst überfällig. Insofern
ist es unverständlich, dass hier wiederum eine Ausgliederung erfolgen soll,
ohne dass eine Evaluierung der bisher erfolgten Ausgliederungen gemacht worden
wäre.
Hinsichtlich der Überleitung der Beamten des Bundes auf die Versicherungsanstalt
öffentlich Bediensteter ist der bisher übliche Weg der Dienstzuweisung, also
der Arbeitskräfteüberlassung der Beamten zur Versicherungsanstalt gewählt
worden. Dazu ist festzustellen, dass die Rechtsgrundlagen hinsichtlich der
Verwendung von Beamten bei ausgegliederten Rechtsträgern äußerst lückenhaft
geregelt sind. So ist etwa das Zusammenspiel des Beamtendienstrechtsgesetzes
und des Arbeitsverfassungsgesetzes nach wie vor über weite Strecken völlig
unklar. Wie die Bundesarbeitskammer in ihren Stellungnahmen immer wieder anmerkt,
sollten diese Fragen in einem Bundesausgliederungsgesetz gelöst werden. Hier
ist die Bundesgesetzgebung seit Jahrzehnten säumig.
Was die Regelung hinsichtlich der bisherigen Vertragsbediensteten
betrifft, ist zu kritisieren, dass der Kreis der betroffenen Vertragsbediensteten
äußerst diffus abgegrenzt ist. Immerhin wird ein durchaus gravierender Eingriff
in die vertragliche Position der Beschäftigten angeordnet, indem sie vom
Dienstgeber Bund auf den Dienstgeber Versicherungsanstalt übergehen. Es wäre eigentlich
zu erwarten gewesen, dass der Kreis der Betroffenen hier genauer abgegrenzt
wird und nicht nur darauf abgestellt wird, dass es sich um Bedienstete handelt,
die überwiegend der Versicherungsanstalt übertragene Aufgaben besorgen. Hier
ist eine klare Abgrenzung des betroffenen Personenkreises zu fordern.
In § 12 (Übergangsbestimmung betreffend die Personalvertretung) wird die
sinngemäße Anwendung des § 62c ArbVG angeordnet. § 62c ArbVG sieht als Frist
für die Neuwahl eines Betriebsrates ein Jahr vor. § 12 des
Bundespensionsamtübertragungsgesetzes hingegen sieht eine Frist von bloß 4
Monaten vor. Diese Frist ist ausgesprochen knapp bemessen, und es liegt kein
sachlicher Grund dafür vor, warum hier der § 12 zwar die sinngemäße Anwendung
des § 62c ArbVG anordnet, aber nicht die Frist des § 62c, sondern die des § 62b
ArbVG übernimmt.
Herbert Tumpel Christoph
Klein
Präsident iV des Direktors