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An das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst Ballhausplatz 2 1014 Wien |
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per
Email: v@bka.gv.at |
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ZAHL |
DATUM |
MICHAEL-PACHER-STRASSE 27 |
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UVS-2/10011/ -2006 |
30.03.2006 |
* POSTFACH 527, 5010 SALZBURG |
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BETREFF |
TEL (0662) 8042 - |
3837 |
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Verfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2006 |
FAX (0662) 8042 - 3893 |
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Begutachtungsverfahren |
EMAIL uvs@salzburg.gv.at |
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BEZUG: do Zahl BKA-600.127/0004-V/1/2006 vom 2.3.2006 |
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Zum Entwurf des Verfahrens- und Zustellrechtsanpassungsgesetzes 2006 übermittelt der Unabhängige Verwaltungssenat Salzburg die nachstehende Stellungnahme:
Zu Art. 1 Z 18:
Art. 129a Abs 1 Z 4 B-VG des Entwurfes eröffnet im Zusammenhalt mit den Bestimmungen des § 73 Abs 2 AVG und § 52c VStG nunmehr den (weiteren) Parteien im Verwaltungsstrafverfahren die Möglichkeit, nach Ablauf einer (8 monatigen) Entscheidungsfrist auch in Verwaltungsstrafsachen Devolutionsantrag an den Verwaltungssenat zu stellen. Der Unabhängige Verwaltungssenat Salzburg geht auf Grund der unverändert gebliebenen Bestimmung des § 73 Abs 1 AVG ("Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, ...") davon aus, dass Devolutionsanträge in jenen Verfahren, in denen allein dem Beschuldigten Parteistellung zukommt, nicht zulässig sind. Inwieweit eine tatsächliche Verfahrensbeschleunigung durch die Einführung der Devolution im Verwaltungsstrafverfahren erzielt werden kann, erscheint fraglich; gerade bei der Arbeitsbelastung der Erstbehörden ist vielmehr die Gefahr gegeben, dass im Mehrparteienverfahren (dies betrifft so ermittlungsaufwändige Materien wie das AuslBG bzw. das ASchG) größere Teile des Ermittlungsverfahrens nach Devolution durch die Verwaltungssenate zu führen sein werden.
Art 3 Z 45
Zur Neuformulierung des § 67d Abs 1 AVG ist festzuhalten, dass diese zu einer beinahe lückenlosen Verhandlungspflicht der Verwaltungssenate in Verwaltungsstrafsachen führen wird. Die jedenfalls mindestens zweiwöchige Vorbereitungsfrist für die Verfahrensparteien wird als dabei überschießend bewertet. Gerade in Verfahren mit kurzen Entscheidungsfristen (wie etwa im Bereich des FSG) ergeben sich daraus unnötige "Leerlauf-Zeiten", wobei bei einer allfällig erforderlichen Vertagung der Verhandlung die Wahrung der ohnehin knappen Entscheidungsfrist von 3 Monaten nicht immer möglich sein wird. Auch ist es teilweise überwiegend im Interesse der Parteien gelegen, Verhandlungen auch binnen kürzerer Frist anzuberaumen. Es wäre daher aus Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg erforderlich, die Möglichkeit eines Abgehens von der 2-Wochen-Frist im Gesetz vorzusehen. Abschließend wird bemerkt, dass die zweiwöchige Frist in Verfahren, in denen eine kürzere Entscheidungsfrist vorgesehen ist (zB. Schubhaftbeschwerden), keinesfalls eingehalten werden kann.
Art 3 Z 27 und Z 46
Der Unabhängige Verwaltungssenat Salzburg erachtet es auch als problematisch, dass die Rechtswirkungen der "Erlassung" eines Bescheides im Fall der mündlichen Verkündung künftig erst generell mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung eintreten sollen. Die Anordnung des § 67g Abs 1 AVG hätte damit nur mehr die Wirkung einer "Selbstbindung" der Verwaltungssenate, und könnten den Eintritt von Verjährung nicht mehr ausschließen.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Salzburg regt in diesem Zusammenhang an, der Verkündung des Bescheides die Rechtswirkung der "Erlassung" zu belassen und dafür – um Konstellationen wie in der zitierten Rechtssache Jancikova gegen Österreich vom 7. April 2005, Appl. no. 56483/00, hintan zu halten - zur Ausfertigung des schriftlichen Bescheides eine bindende Frist festzulegen.
Art 3 Z 60
Bezüglich der Neufassung des § 79a Abs 4 bis 7 ergeht die Anregung, gesetzlich vorzusehen, dass dem Beschwerdeführer bei Obsiegen der Aufwandersatz pauschaliert jeweils für eine durch den Verwaltungssenat erledigte Rechtsache (d.h. einen Bescheid und nicht mehr getrennt für einzelne Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) zugesprochen wird. Gerade hinsichtlich des Zuspruchs von Aufwandersatz hat sich in den letzten Jahren eine überaus differenzierende und diffizile Rechtssprechung der Höchstgerichte herausgebildet, und werden in der Praxis Beschwerden durchaus nach dem Grundsatz der Kostenmaximierung und nicht dem hauptsächlichen Zweck der Maßnahmenbeschwerde entsprechend gegliedert eingebracht.
In diesem Zusammenhang wird unter Hinweis darauf, dass der Aufwand und die geistige Leistung bei der Abfassung einer entsprechenden Beschwerde durchaus gleichwertig mit dem Aufwand und der geistigen Leistung der belangten Behörde bei der Beschwerdebeantwortung (Gegenschrift) zu bewerten ist, angeregt, diese Gleichwertigkeit der erbrachten Leistungen auch im Kostenzuspruch abzubilden.
Art 4 Z 3-7
Zur Annäherung des Verwaltungsstrafverfahrens an die Bestimmungen des StGB in den § 2b – 5c VStG ist festzuhalten, dass sich die Verschuldensprüfung durch die Erstbehörden nach der in Aussicht genommenen Rechtslage wird wesentlich intensiver gestalten müsste, wobei zu klären ist, in wie weit die Verschuldensform bereits in die Verfolgungshandlung aufzunehmen wäre.
Art 4 Z 38
Hinsichtlich der Formulierung des § 52c VStG wird angeregt, das Wort "Unterbehörde" durch das Wort "Erstbehörde" zu ersetzen.
Art. 7 Z 53
Zur Neufassung des § 49 Abs 2 VwGG ist zu bemerken, dass nicht nachvollziehbar ist, warum der Aufwand und die geistige Leistung der Behörde geringer bewertet wird als der Aufwand und die geistige Leistung der Parteien und ihrer Vertreter. Wenngleich durch die Novelle gegenüber der bisherigen Rechtslage bereits eine Verbesserung eintritt, sollte sich die Gleichwertigkeit der erbrachten Leistungen auch im Kostenzuspruch abbilden. In diesem Zusammenhang ergeht die Anregung – da eine entsprechende Aufforderung zur Erstattung einer Gegenschrift im Verfahren jeweils ergangen ist - den Unabhängigen Verwaltungssenaten auch dann den Vorlage- und Schriftsatzaufwand zuzusprechen, wenn der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde nach Aktenvorlage ablehnt.
Mit freundlichen Grüßen
Unabhängiger Verwaltungssenat Salzburg

Mag. Claudia Jindra-Feichtner
Ergeht weiters an:
Präsidium des Nationalrats, per Email: begutachtungsverfahren@parlament.gv.at