Österreichische Post AG                                    31. März 2006

 

 

 

 

Stellungnahme zum Entwurf für ein Bundesgesetz, mit dem unter

anderem das Zustellgesetz 1982 geändert wird (Verfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2006)

 

Mit der vorliegenden Novelle zum Zustellgesetz (ZustG) werden die Bestimmungen betreffend die Zustellverfügung sowie die Zustelladresse unter Berücksichtigung der Besonderheiten der elektronischen Zustellung neu gefasst sowie textliche Klarstellungen und terminologische Vereinheitlichungen vorgenommen.

 

Dies gibt für die Österreichische Post AG, die als Universaldienstbetreiber mit der Erbringung physischer Zustellleistungen nach dem Zustellgesetz beauftragt ist, Anlass zu nachstehenden Bemerkungen.

 

 

Zu § 2 Z 9 ZustG (Ziffer 5 des Gesetzesentwurfes)

Die Post begrüßt die bereits durch die Zustellgesetznovelle 2003 eingeführte und hier nur redaktionell berichtigte Definition des Zustelldienstes für Zustellungen gemäß Abschnitt II des Zustellgesetzes, bei der auf die Qualifikation als Universaldienst-betreiber nach § 5 Abs. 1 bis 3 des Postgesetzes 1997 abgestellt wird. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass die physische (postalische) Zustellung von Dokumenten der Gerichte und Verwaltungsbehörden durch qualifizierte Anbieter erfolgt, die Qualitätsauflagen zu erfüllen haben und deren Dienstleistungen der Marktaufsicht und  Kontrolle durch die Postregulierungsbehörde unterliegen.

 

 

Zu § 17 Abs. 1 ZustG (Ziffer 23 des Gesetzesentwurfes)

Nach den Erläuterungen soll im Sinne einer terminologischen Vereinheitlichung

der Begriff „Post“ durch „Zustelldienst“ ersetzt werden. Dies geschieht beispielsweise bei § 3 Abs.1  (Mit der Zustellung betraute Einrichtungen), § 13 Abs. 2 (Zustellung an den Empfänger)  -  und § 16 Abs. 3 ( Ersatzzustellung ). Bei den Bestimmungen über die  „Hinterlegung von Dokumenten“ bleibt die gesonderte Prozessdarstellung für die Zustellung durch die Post, nämlich bei der – zutreffend bezeichneten – Post-Geschäftsstelle, bestehen.  In allen anderen Fällen soll die Hinterlegung beim zuständigen Gemeindeamt bzw. der Behörde selbst erfolgen. 

 

Stellungnahme:

 

Es stellt sich daher die Frage, ob das Dokument bei Zustellung durch einen anderen – mit der Erbringung von Universaldiensten beauftragten – Zustelldienst offensichtlich unentgeltlich bei der Gemeinde bzw. bei der Behörde hinterlegt werden soll. Grundsätzlich muss nach dem Postgesetz jeder Universaldienstanbieter über ein entsprechend dichtes Netz an Zugangspunkten (Pick-Up-Points), die nicht unangemessen weit von den Abgabestellen entfernt sein dürfen, verfügen. Die Post stellt in diesem Zusammenhang klar, dass Post-Geschäftsstellen nur bei Zustellung durch die Österreichische Post AG als Hinterlegungsstellen im Sinne dieser Bestimmung gelten können.




Zu § 21 Abs. 2 ZustG

 

 

Die Post nimmt die Novelle des Zustellgesetzes auch zum Anlass, in Unterstützung der diesbezüglichen Vorschläge des BMVIT, Sektion III, Oberste Postbehörde, die Änderung des Prozesses bei der Zustellung zu eigenen Handen anzuregen.

Aus der Sicht der Post ist die hierbei vorgesehene Durchführung eines zweiten Zustellversuchens entbehrlich. Die Intention, dass der Empfänger der Sendung im erhöhten Maße Gelegenheit erhält, die Sendung persönlich zu erhalten, geht in der Praxis nicht auf. Im Jahr 2005 wurden 4,6 Mio RSa-Briefe aufgegeben. Bei mehr als

50 % wurde ein zweiter Zustellversuch durchgeführt. Die Ankündigung eines zweiten Zustellversuches führt erfahrungsgemäß kaum dazu, dass (berufstätige) Empfänger von RSa-Briefen zum angekündigten Termin am nächsten Zustelltag anwesend bzw. empfangsbereit sind. Die Ankündigung eines zweiten Zustellversuches ist aus operativer Sicht kein geeignetes Mittel, die Zustellquote an der Abgabestelle zu erhöhen. Durch Entfall des zweiten Zustellversuches und Hinterlegung von RSa-Briefen nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch können Behördenfristen um 1-3 Tage verkürzt werden.

 

 

 

Zu § 22 Abs. 3 ZustG (Ziffer 34 des Gesetzesentwurfes)

Mit der vorgeschlagenen Regelung sollen Alternativen zur unverzüglichen – physischen – Zurücksendung des Zustellnachweises geschaffen werden, indem darauf abgestellt wird, dass die den Zustellvorgang dokumentierenden Daten der Behörde übermittelt werden.

 

Stellungnahme:

Die Post hat gemeinsam mit ihren Kunden und der Kuvertindustrie einen Rückscheinbrief  entwickelt, der allen Beteiligten eine maschinelle Bearbeitung ermöglicht. Dies beinhaltet unter anderem auch die Möglichkeit, den Zustellnachweis zu scannen.  Wir verweisen auf unsere diesbezügliche Korrespondenz mit dem Bundeskanzleramt, Abt. V/1, Mag. Christoph Lanner, vom 9. März 2006, in der  wir entsprechende Vorschläge zur Änderung der Zustellformularverordnung eingebracht haben.


Zu § 23 Abs. 1 (Ziffer 36 des Gesetzesentwurfes)

 

Nach den Erläuterungen soll im Sinne einer terminologischen Vereinheitlichung

auch der Begriff „Postamt“ durch „Post-Geschäftsstelle“ ersetzt werden.

Stellungnahme:

Hier fehlt eine entsprechende Regelung für andere Zustelldienste. Aus der Sicht der Post gilt es jedenfalls klarzustellen, dass die sofortige Hinterlegung bei einer Post-Geschäftsstelle nur bei Zustellung durch die Österreichische  Post AG in Frage kommt.

 

Es wird daher folgende Formulierung für § 23 Abs. 1 vorgeschlagen:

 

"Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, dass ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses im Falle der Zustellung durch die Post sofort bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber sofort beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zur Abholung bereitzuhalten."

 


Zu § 28  Abs. 1 Z 11 (Ziffer 41 des Gesetzesentwurfes)

Das Leistungspaket elektronischer Zustelldienste beinhaltet auch die Herstellung von Kopien des zuzustellenden Dokuments auf Papier oder gängigen elektronischen Speichermedien und die Übermittlung dieser Kopien in geeigneter Form an den Empfänger.

 

Stellungnahme:

Die Post legt in diesem Zusammenhang Wert auf die Klarstellung, dass der durch das Postgesetz 1997 i.d.g.F. definierte „reservierte Bereich“ durch diese Bestimmung im Zustellgesetz nicht berührt wird. Elektronische Zustelldienste haben daher bei der physischen Übermittlung der Dokumentkopien, die ja  als Briefsendungen im Sinne des Postgesetzes 1997 (vergleiche § 2 Z 5 Postgesetz) zu verstehen sind, stets auch die Bestimmungen über den reservierten Postdienst (vergleiche § 6 Postgesetz) beachten.

 

 

Zu § 31 Abs. 1 (Ziffer 51 des Gesetzesentwurfes)

Zur Bestimmung jenes elektronischen Zustelldienstes, der auch für alle anderen elektronischen Zustelldienste die „Ermittlungsleistungen“ und die „Verrechnungsleistungen“ zu erbringen hat, ist vorgesehen, dass diese Leistungen gemeinsam mit der – von jedem elektronischen Zustelldienst zu erbringenden  - „Zustellleistung“   nach dem Bundesvergabegesetz ausgeschrieben werden.  Die Höhe des Entgelts, dass die Behörden für von ihnen bei – welchem zugelassenen elektronischen Zustelldienst auch immer - beauftragte Zustellleistungen zu entrichten haben, richtet sich nach dem Entgelt, dass der im Vergabeverfahren ermittelte Zuschlagsempfänger erhält.

 

Stellungnahme:

 

Durch die Verquickung der Berechtigung zur Erbringung von Ermittlungsleistungen und Verrechnungsleistungen mit der Befugnis zur Preisfestsetzung werden wesentliche Kompetenzen und damit die Marktmacht bei einem einzigen, nämlich dem durch die Zuschlagserteilung legitimierten, Zustelldienst konzentriert und der Wettbewerb eingeschränkt.

 

 

Zu § 34 Abs. 3 (Ziffer 41 des Gesetzesentwurfes)

 

Das Zustellgesetz sah schon bisher (Zustellgesetznovelle 2003) für die elektronische Zustellung mit Zustellnachweis eine  Verständigung der Adressaten an der Abgabestelle für den Fall vor, dass der Adressat der (elektronischen) Benachrichtigung, keine Folge geleistet und das bereitgestellte Dokument nicht  vom Server seines Zustelldienstes abgeholt hat.  Dieser Prozess soll auch nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf im Wesentlichen unverändert beibehalten werden.

 

Die Post möchte daher auch hier wieder klarstellen, dass  aus den bereits zu

§ 28  Abs. 1 Z 11 (physischen Übermittlung der Dokumentkopien) dargelegten Gründen  der Versand einer „Verständigung an die Abgabestelle“ unter Beachtung der Bestimmungen über den reservierten Postdienst (vergleiche § 6 Postgesetz) zu erfolgen hat.

 

 

 

 

Diese Stellungnahme wird an nachstehende Adressen elektronisch übermittelt:

 

1)                 v@bka.gv.at

2)                 begutachtungsverfahren@parlament.gv.at