Stellungnahme
zum Entwurf für ein Bundesgesetz, mit dem unter
anderem das
Zustellgesetz 1982 geändert wird (Verfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz
2006)
Mit der
vorliegenden Novelle zum Zustellgesetz (ZustG) werden die Bestimmungen
betreffend die Zustellverfügung sowie die Zustelladresse unter Berücksichtigung
der Besonderheiten der elektronischen Zustellung neu gefasst sowie textliche
Klarstellungen und terminologische Vereinheitlichungen vorgenommen.
Dies gibt für die
Österreichische Post AG, die als Universaldienstbetreiber mit der Erbringung
physischer Zustellleistungen nach dem Zustellgesetz beauftragt ist, Anlass zu
nachstehenden Bemerkungen.
Zu § 2 Z 9
ZustG (Ziffer 5 des Gesetzesentwurfes)
Die Post begrüßt
die bereits durch die Zustellgesetznovelle 2003 eingeführte und hier nur
redaktionell berichtigte Definition des Zustelldienstes für Zustellungen gemäß
Abschnitt II des Zustellgesetzes, bei der auf die Qualifikation als
Universaldienst-betreiber nach § 5 Abs. 1 bis 3 des Postgesetzes 1997
abgestellt wird. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass die physische
(postalische) Zustellung von Dokumenten der Gerichte und Verwaltungsbehörden durch
qualifizierte Anbieter erfolgt, die Qualitätsauflagen zu erfüllen haben und
deren Dienstleistungen der Marktaufsicht und Kontrolle durch die Postregulierungsbehörde unterliegen.
Zu § 17 Abs.
1 ZustG (Ziffer 23 des Gesetzesentwurfes)
Nach den Erläuterungen
soll im Sinne einer terminologischen Vereinheitlichung
der Begriff „Post“
durch „Zustelldienst“ ersetzt werden. Dies geschieht beispielsweise bei § 3
Abs.1 (Mit der Zustellung betraute
Einrichtungen), § 13 Abs. 2 (Zustellung an den Empfänger) - und § 16 Abs. 3 ( Ersatzzustellung ). Bei den Bestimmungen
über die „Hinterlegung von
Dokumenten“ bleibt die gesonderte Prozessdarstellung für die Zustellung durch die
Post, nämlich bei der – zutreffend bezeichneten – Post-Geschäftsstelle,
bestehen. In allen anderen Fällen
soll die Hinterlegung beim zuständigen Gemeindeamt bzw. der Behörde selbst
erfolgen.
Stellungnahme:
Es stellt sich
daher die Frage, ob das Dokument bei Zustellung durch einen anderen – mit der
Erbringung von Universaldiensten beauftragten – Zustelldienst offensichtlich
unentgeltlich bei der Gemeinde bzw. bei der Behörde hinterlegt werden soll.
Grundsätzlich muss nach dem Postgesetz jeder Universaldienstanbieter über ein
entsprechend dichtes Netz an Zugangspunkten (Pick-Up-Points), die nicht
unangemessen weit von den Abgabestellen entfernt sein dürfen, verfügen. Die
Post stellt in diesem Zusammenhang klar, dass Post-Geschäftsstellen nur bei
Zustellung durch die Österreichische Post AG als Hinterlegungsstellen im Sinne
dieser Bestimmung gelten können.
Zu § 21 Abs.
2 ZustG
Die Post nimmt die
Novelle des Zustellgesetzes auch zum Anlass, in Unterstützung der
diesbezüglichen Vorschläge des BMVIT, Sektion III, Oberste Postbehörde, die
Änderung des Prozesses bei der Zustellung zu eigenen Handen anzuregen.
Aus der Sicht der Post ist die hierbei vorgesehene Durchführung eines zweiten
Zustellversuchens entbehrlich. Die Intention, dass der Empfänger der Sendung im
erhöhten Maße Gelegenheit erhält, die Sendung persönlich zu erhalten, geht in
der Praxis nicht auf. Im Jahr 2005 wurden 4,6 Mio RSa-Briefe aufgegeben. Bei
mehr als
50 % wurde ein
zweiter Zustellversuch durchgeführt. Die Ankündigung eines zweiten
Zustellversuches führt erfahrungsgemäß kaum dazu, dass (berufstätige) Empfänger
von RSa-Briefen zum angekündigten Termin am nächsten Zustelltag anwesend bzw.
empfangsbereit sind. Die Ankündigung eines zweiten Zustellversuches ist aus
operativer Sicht kein geeignetes Mittel, die Zustellquote an der Abgabestelle
zu erhöhen. Durch Entfall des zweiten Zustellversuches und Hinterlegung von
RSa-Briefen nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch können Behördenfristen
um 1-3 Tage verkürzt werden.
Zu § 22 Abs.
3 ZustG (Ziffer 34 des Gesetzesentwurfes)
Mit der
vorgeschlagenen Regelung sollen Alternativen zur unverzüglichen – physischen –
Zurücksendung des Zustellnachweises geschaffen werden, indem darauf abgestellt
wird, dass die den Zustellvorgang dokumentierenden Daten der Behörde
übermittelt werden.
Stellungnahme:
Die Post hat gemeinsam mit
ihren Kunden und der Kuvertindustrie einen Rückscheinbrief entwickelt, der allen Beteiligten eine
maschinelle Bearbeitung ermöglicht. Dies beinhaltet unter anderem auch die
Möglichkeit, den Zustellnachweis zu scannen. Wir verweisen auf unsere diesbezügliche Korrespondenz mit
dem Bundeskanzleramt, Abt. V/1, Mag. Christoph Lanner, vom 9. März 2006, in
der wir entsprechende Vorschläge
zur Änderung der Zustellformularverordnung eingebracht haben.
Zu § 23 Abs.
1 (Ziffer 36 des Gesetzesentwurfes)
Nach den
Erläuterungen soll im Sinne einer terminologischen Vereinheitlichung
auch der Begriff
„Postamt“ durch „Post-Geschäftsstelle“ ersetzt werden.
Stellungnahme:
Hier fehlt eine
entsprechende Regelung für andere Zustelldienste. Aus der Sicht der Post gilt
es jedenfalls klarzustellen, dass die sofortige Hinterlegung bei einer
Post-Geschäftsstelle nur bei Zustellung durch die Österreichische Post AG in Frage kommt.
Es wird daher
folgende Formulierung für § 23 Abs. 1 vorgeschlagen:
"Hat die
Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, dass ein Dokument
ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses im Falle
der Zustellung durch die Post sofort bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle,
in allen anderen Fällen aber sofort beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der
Behörde selbst, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zur Abholung
bereitzuhalten."
Zu § 28 Abs. 1 Z 11 (Ziffer 41
des Gesetzesentwurfes)
Das Leistungspaket
elektronischer Zustelldienste beinhaltet auch die Herstellung von Kopien des
zuzustellenden Dokuments auf Papier oder gängigen elektronischen Speichermedien
und die Übermittlung dieser Kopien in geeigneter Form an den Empfänger.
Stellungnahme:
Die Post legt in diesem Zusammenhang Wert auf die Klarstellung, dass der durch
das Postgesetz 1997 i.d.g.F. definierte „reservierte Bereich“ durch diese
Bestimmung im Zustellgesetz nicht berührt wird. Elektronische Zustelldienste
haben daher bei der physischen Übermittlung der Dokumentkopien, die ja als Briefsendungen im Sinne des
Postgesetzes 1997 (vergleiche § 2 Z 5 Postgesetz) zu verstehen sind, stets auch
die Bestimmungen über den reservierten Postdienst (vergleiche § 6 Postgesetz)
beachten.
Zu § 31 Abs.
1 (Ziffer 51 des Gesetzesentwurfes)
Zur Bestimmung
jenes elektronischen Zustelldienstes, der auch für alle anderen elektronischen
Zustelldienste die „Ermittlungsleistungen“ und die „Verrechnungsleistungen“ zu
erbringen hat, ist vorgesehen, dass diese Leistungen gemeinsam mit der – von
jedem elektronischen Zustelldienst zu erbringenden - „Zustellleistung“ nach dem Bundesvergabegesetz ausgeschrieben werden. Die Höhe des Entgelts, dass die
Behörden für von ihnen bei – welchem zugelassenen elektronischen Zustelldienst
auch immer - beauftragte Zustellleistungen zu entrichten haben, richtet sich
nach dem Entgelt, dass der im Vergabeverfahren ermittelte Zuschlagsempfänger
erhält.
Stellungnahme:
Durch die
Verquickung der Berechtigung zur Erbringung von Ermittlungsleistungen und
Verrechnungsleistungen mit der Befugnis zur Preisfestsetzung werden wesentliche
Kompetenzen und damit die Marktmacht bei einem einzigen, nämlich dem durch die
Zuschlagserteilung legitimierten, Zustelldienst konzentriert und der Wettbewerb
eingeschränkt.
Zu § 34 Abs.
3 (Ziffer 41 des Gesetzesentwurfes)
Das Zustellgesetz
sah schon bisher (Zustellgesetznovelle 2003) für die elektronische Zustellung
mit Zustellnachweis eine
Verständigung der Adressaten an der Abgabestelle für den Fall vor, dass
der Adressat der (elektronischen) Benachrichtigung, keine Folge geleistet und
das bereitgestellte Dokument nicht
vom Server seines Zustelldienstes abgeholt hat. Dieser Prozess soll auch nach dem
vorliegenden Gesetzesentwurf im Wesentlichen unverändert beibehalten werden.
Die Post möchte
daher auch hier wieder klarstellen, dass
aus den bereits zu
§ 28 Abs. 1 Z 11 (physischen Übermittlung
der Dokumentkopien) dargelegten Gründen
der Versand einer „Verständigung an die Abgabestelle“ unter Beachtung
der Bestimmungen über den reservierten Postdienst (vergleiche § 6 Postgesetz)
zu erfolgen hat.
Diese
Stellungnahme wird an nachstehende Adressen elektronisch übermittelt:
1)
v@bka.gv.at
2)
begutachtungsverfahren@parlament.gv.at