UNABHÄNGIGER
VERWALTUNGSSENAT WIEN
1190 Wien, Muthgasse 64
Telefon 4000-38516,
Telefax 4000-99-38516
DVR 0641324
Entwurf
eines Bundesgesetzes, mit dem
das
Bundes-Verfassungsgesetz, das
Einführungsgesetz
zu den Verwaltungs-
verfahrensgesetzen
1991, das Allgemeine
Verwaltungsverfahrensgesetz 1991,
das
Verwaltungsstrafgesetz
1991, das Ver-
waltungsvollstreckungsgesetz
1991, das
Zustellgesetz,
das Verwaltungsgerichts-
hofgesetz
1985, das Verfassungsgerichts-
hofgesetz
1953, das Richterdienstgesetz,
die
Exekutionsordnung, das Bankwesen-
gesetz und
das Vereinsgesetz 2002 ge-
ändert
werden (Verfahrens- und Zustell-
rechtsänderungsgesetz
2006);
zu BKA - 600.127/0004-V/1/2006
An das
per E-Mail: v@bka.gv.at
Der Unabhängige
Verwaltungssenat (im Folgenden: UVS) Wien gibt zu dem im Betreff genannten
Begutachtungsentwurf folgende Stellungnahme ab:
Zunächst muss
festgehalten werden, dass für einen dermaßen umfassenden Entwurf die gewährte
Frist viel zu kurz und daher inakzeptabel ist. Da die geplante Novelle derart
tiefgreifende und weitreichende Änderungen im B-VG, AVG, VStG und anderen
Gesetzen vorsieht, ist eine detaillierte und eingehende Befassung mit jeder
einzelnen der zahlreichen geplanten Änderungen in der vom Bundeskanzleramt
vorgegebenen Frist (bis zum 31.3.2006) völlig ausgeschlossen. Der UVS Wien
vermag sich aus diesem Grund nur zu einigen wenigen Punkten zu äußern.
Im Übrigen ist der
vorliegende Entwurf auch unsystematisch:
Denn einerseits wird im
Vorblatt und in den Erläuterungen mehrfach auf das Urteil des EGMR in der
Rechtssache Jancikova gegen Österreich vom 7.4.2005 und die damit verbundene
Erforderlichkeit der Verkürzung der Verfahrensdauer hingewiesen. Andererseits werden
aber Änderungen vorgesehen, die mit Sicherheit zu einer Verlängerung der
Verfahrensdauer führen werden.
Außerdem kollidiert der
im Entwurf vorgesehene Säumnisschutz in Form einer maximal achtmonatigen
Entscheidungsfrist im Verwaltungsstrafverfahren mit anderen Bestimmungen des
VStG. Darauf wird noch hinzuweisen sein.
Dazu kommt noch, dass es
andere, nach Ansicht des UVS Wien effizientere Maßnahmen zur Verkürzung der
Verfahrensdauer bei den unabhängigen Verwaltungssenaten als die im Entwurf
angeführte Säumnisbeschwerde gibt. Auch darauf wird noch hingewiesen werden.
Weiters wird ersucht,
bei derart umfangreichen Gesetzesänderungen sowohl die Erläuterungen als auch
den Entwurf (und nicht nur die Textgegenüberstellung) zu nummerieren.
Zu Z 18 und 19 (§§ 129a B-VG und 132 B-VG)
Der UVS Wien spricht sich entschieden
und vehement gegen die generelle Einführung einer Entscheidungsfrist gemäß
§ 73 AVG in Strafsachen aus.
Bis zum 31.7.1984 galt die (sechsmonatige) Entscheidungsfrist auch in Verwaltungs-strafverfahren. Weil sie in einer Vielzahl der Fälle nicht eingehalten werden konnte und der Verwaltungsgerichtshof durch Rechtsanwälte mit einer Fülle an Säumnisbeschwerden konfrontiert war, wurde durch eine Novelle des VStG der damalige § 51 Abs. 5 VStG geschaffen, der eine zwölfmonatige Entscheidungsfrist der Berufungsbehörden (ab Einlangen der Berufung bei der Erstbehörde) vorsah.
Mit der Installierung der unabhängigen
Verwaltungssenate mit 1.1.1991 wurde diese Bestimmung in den § 51
Abs. 7 VStG übernommen, wobei die Entscheidungsfrist für die unabhängigen
Verwaltungssenate nicht zuletzt wegen des Erfordernisses der Abhaltung einer
mündlichen Verhandlung (manchmal auch bestehend aus mehreren Teilverhandlungen)
und der dazu erforderlichen Vorlauf- und
Vorbereitungszeit (auch für den Beschuldigten), aber auch wegen der
Möglichkeit einer Berufungsvorentscheidung mit nachfolgendem Vorlageantrag auf
fünfzehn Monate verlängert wurde.
Eine Rückkehr zur Säumnisbeschwerde
im Verwaltungsstrafverfahren wäre daher ein Rückschritt in die Zeit vor mehr
als 20 Jahren. Außerdem
kollidiert diese Bestimmung (wonach über Berufungen auch im
Verwaltungsstrafverfahren binnen acht Monaten entschieden werden muss) mit der
Entscheidungsfrist gemäß § 51 Abs. 7 VStG und auch mit der
Strafbarkeitsverjährung im § 31 Abs. 3 VStG, die im vorliegenden
Entwurf nicht abgeändert wurde.
Auch die vorgesehene Formulierung „soweit
das das Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern
regelnde Bundesgesetz nicht anderes bestimmt“ kann an dieser Einschätzung
nichts ändern. Denn das das Strafverfahren vor den unabhängigen
Verwaltungssenaten regelnde Bundesgesetz ist im Wesentlichen das VStG
(inklusive zahlreicher Vorschriften des AVG, die gemäß § 24 VStG auch im
Verwaltungsstrafverfahren gelten).
Zwar wird in den Erläuterungen zum
gegenständlichen Entwurf mehrfach behauptet, dass die Säumnisbeschwerde nur in
jenen Strafverfahren gelten soll, für die die 15‑Monatsfrist des § 51
Abs. 7 VStG nicht gilt, also nur in den so genannten Mehrparteienverfahren
(z.B. Ausländerbeschäftigungs- und Arbeitnehmerschutz-verfahren), doch findet
diese Behauptung im Entwurfstext keinen entsprechenden Niederschlag.
Dazu muss noch auf folgende
Ungereimtheit hingewiesen werden, wenn sich der Säumnisschutz – was dem
derzeitigen Text der jeweiligen Gesetzesstellen keines-wegs eindeutig zu
entnehmen ist – tatsächlich nur auf die bisherigen Mehrparteien-verfahren
beziehen sollte:
Gerade für die Bearbeitung der
Mehrparteienverfahren wurde – wegen der in diesen Verfahren häufig vorkommenden
Komplexität und dem Erfordernis der Einholung von Gutachten wie im
Arbeitnehmerschutzrecht oder wegen der Vielzahl von im Ausland befindlichen und
nur mühsam und langwierig zu einer mündlichen Verhandlung zu ladenden Zeugen
wie im Ausländerbeschäftigungsrecht – im Verwaltungsstrafrecht prinzipiell eine
längere Entscheidungsfrist (nämlich die der Strafbarkeitsverjährung gemäß
§ 31 Abs. 3 VStG im Ausmaß von grundsätzlich insgesamt drei Jahren ab
der Tatzeit) zugestanden als für die Bearbeitung der anderen Strafverfahren
(die der 15‑monatigen Entscheidungsfrist des § 51 Abs. 7 VStG
unterliegen, welche mit dem Einlangen der Berufung bei der Behörde erster
Instanz zu laufen beginnt). Nunmehr soll gerade in diesen
Mehrparteienstrafverfahren die achtmonatige Entscheidungs-frist des § 73
Abs. 2 AVG (iVm § 24 VStG) gelten!
Während es daher für die
Mehrparteienstrafverfahren bisher – und nicht ganz ohne Grund – eine längere
Entscheidungsfrist gegeben hat als für die sonstigen Strafverfahren (mit
Ausnahme des landesgesetzlichen Abgabenstrafrechts), soll dies durch den
geplanten Säumnisschutz (wenn dieser – entgegen dem Wortlaut des Entwurfs!–
tatsächlich nur die Mehrparteienverfahren betreffen sollte) nunmehr umgedreht
werden und soll in den Mehrparteienstrafverfahren nunmehr eine kürzere
(achtmonatige) Entscheidungsfrist gelten als in den anderen Strafverfahren! Dies
kann seitens des UVS Wien nicht als sachlich gerechtfertigt angesehen werden!
Allenfalls könnte überlegt werden, die 15‑monatige Entscheidungsfrist des
§ 51 Abs. 7 VStG auch für die Mehrparteienstrafverfahren vorzusehen.
Da für den UVS Wien aus dem Entwurfstext
nicht erkennbar ist, dass sich der Säumnisschutz im Verwaltungsstrafverfahren
tatsächlich nur auf die Mehrparteien-verfahren beziehen soll, wird noch
Folgendes angemerkt: Nach Ansicht des UVS Wien könnte es im Falle der
Ausdehnung des § 73 AVG auf alle Verwaltungs-strafverfahren tatsächlich tausende
Devolutionsanträge und Säumnisbeschwerden in Strafverfahren geben.
Denn einerseits ist es in vielen Fällen
sehr wohl im Interesse des Beschuldigten, auch in Strafverfahren zu einer sehr
raschen Entscheidung zu gelangen. Dies wird z.B. in Verkehrsstrafsachen der
Fall sein, von deren Ausgang der Ausgang eines noch anhängigen
Führerscheinentziehungsverfahrens abhängt oder die zu Vormerkungen führen
können (Verfahren wegen Lenkens in einem durch Alkohol beeinträchtigten
Zustand, wegen eklatanter Geschwindigkeitsüberschreitungen etc.). Aber auch in
AuslBG‑Sachen könnte der Beschuldigte daran interessiert sein, möglichst rasch
abzuklären, ob er von einer Aufnahme in die zentrale Verwaltungsstrafevidenz
(und damit von einer Sperre bei der Vergabe von z.B. Bauaufträgen) betroffen
sein wird oder nicht. Auch das Zollamt KIAB könnte hier auf eine sehr rasche
Entscheidung drängen wollen. Dies könnte auch in Arbeitnehmerschutzsachen
seitens des Beschuldigten, aber auch seitens des Arbeitsinspektorates der Fall sein.
Auch in Strafsachen nach dem LMSVG könnte es der Beschuldigte für erforderlich
erachten, eine sehr rasche Entscheidung der Behörde herbeizuführen, damit sein
Lebensmittelbetrieb möglichst rasch wieder aus den negativen Schlagzeilen in
den Medien herauskommt.
Die Einführung der geplanten achtmonatigen
Frist gemäß § 73 Abs. 2 AVG in Verwaltungsstrafverfahren wird daher
jedenfalls mit zusätzlichem Personalaufwand verbunden sein. Für den UVS Wien
könnte dies (einerseits auf Grund der erwarteten Devolutionsfälle bei Säumnis
der Behörden erster Instanz und andererseits auf Grund der Notwendigkeit,
selbst innerhalb von acht Monaten zu entscheiden) einen Mehrbedarf an Personal
um bis zu 30 % bedeuten: Für den UVS Wien wäre daher bei Einführung der
achtmonatigen Entscheidungsfrist in Strafverfahren eine Erhöhung der
Mitarbeiterzahl um möglicherweise 18 bis 19 Mitglieder (sowie zusätzlich
um sechs B‑Bedienstete und zwölf C‑Kräfte) erforderlich.
Zu Art. 3 (Änderung des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991)
Zu Z 2 (§ 3 Z 2 und 3)
Inhaltlich lässt sich keine Änderung erkennen. Die sprachliche Änderung durch das Wort „ansonsten“ in Z 2 ist unpassend, da eben nicht in allen Fällen, in denen Z 1 nicht zum Tragen kommt, die Z 2 Anwendung findet (sondern es auch noch die Z 3 gibt).
Zu Z 34 (§ 51a AVG)
Bei Einführung von Zeugengebühren bei
allen Behörden, auch solchen erster Instanz, muss mit hohen zusätzlichen Kosten
durch die Auszahlung der Zeugengebühren einerseits und durch den
Personalaufwand (da Personal für die Bestimmung und Abwicklung der
Zeugengebühren benötigt wird) andererseits gerechnet werden.
Die Erfahrung des UVS Wien in
Strafverfahren (und nicht nur bei Verkehrsübertretungen) zeigt, dass häufig
Familienmitglieder, gute Freunde und Bekannte sowie Arbeitskollegen des
Beschuldigten von ihm als Zeugen nominiert werden, wobei oft der Eindruck
entsteht, dass dieser Personenkreis nur Gefälligkeitsaussagen zugunsten des
Beschuldigten tätigt (eine Sachverhaltsdarstellung wegen Verdachtes der falschen
Zeugenaussage wird in den meisten Fällen dennoch nicht erfolgen, da das
Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates dann erstens jedes Mal selbst als
Zeuge vor dem Bezirksgericht erscheinen müsste und da solche Strafverfahren
zweitens bei den Gerichten meist im Zweifel für den Beschuldigten – das ist
jene Person, die vor dem unabhängigen Verwaltungssenat als Zeuge ausgesagt
hat – eingestellt werden).
Familienmitglieder, Freunde, Bekannte und
Arbeitskollegen des Beschuldigten sollten daher vom Anspruch auf Zeugengebühren
ausgenommen werden. Ein anderer Lösungsansatz könnte sein, im Fall der
Abweisung der Berufung in der Schuldfrage die Möglichkeit zu normieren, die an
Familienmitglieder, Freunde, Bekannte und Arbeitskollegen des Beschuldigten
ausbezahlten Zeugengebühren dem Beschuldigten als Barauslagen aufzuerlegen.
Zu Z 40 (§ 57 Abs. 2,
§ 63 Abs. 5 und § 64 Abs. 2 AVG)
Gegen die Verlängerung der Vorstellungs-, Vorlage- und Berufungsfrist gibt es seitens des UVS Wien zwar inhaltlich keine Bedenken, jedoch Einwände aus Gründen der Verlängerung der Verfahrensdauer:
Denn es muss jedenfalls mit Nachdruck
darauf hingewiesen werden, dass sich das einzelne Verfahren dadurch (rechnet
man die Verlängerung bei allen drei Rechtsmitteln zusammen) um bis zu sechs
Wochen verlängern wird und dass die für die unabhängigen Verwaltungssenate
geltenden Entscheidungsfristen z.B. gemäß § 73 Abs. 2 AVG (da der
erstinstanzliche Akt erst später beim UVS Wien einlangen wird) oder (falls die
Frist des § 73 Abs. 2 AVG im Strafverfahren – wenn auch
sachlich nicht gerechtfertigt – nur die Mehrparteienverfahren betreffen sollte)
gemäß § 51 Abs. 7 VStG (da § 63 Abs. 5 AVG gemäß § 24
VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren gilt) dadurch erst später zu laufen
beginnen werden (zumal besonders Rechtsanwälte ihr Rechtsmittel immer gern erst
am letzten Tag der Frist einbringen und diese Vorgangsweise mit Sicherheit
beibehalten werden).
Zu Z 42 (§ 62 AVG)
Es bleibt völlig unverständlich und ist
auch unsystematisch, dass bei einigen Bestimmungen des Entwurfs der Anspruch
erhoben wird, das Verwaltungsverfahrensrecht an das gerichtliche
Verfahrensrecht anzugleichen, dass dieser Weg gerade aber bei der bisher
bewährten mündlichen Verkündung (die einen zentralen Teil der mündlichen
Verhandlung bei den unabhängigen Verwaltungssenaten darstellt) wieder verlassen
werden soll.
Wenn der Verkündung des Bescheides – wie
im Entwurf vorgesehen – nicht mehr die Wirkung der Zustellung zukommt, bleibt
der Sinn der Verkündung im Dunkeln. Die Verkündung ist dann eigentlich völlig
entbehrlich. Es ist nämlich auch kein Grund zu finden, weswegen sich die
Behörde selbst mit einem verkündeten Spruch binden sollte, wenn die Verkündung
nicht zugleich der Wahrung der Entscheidungsfrist dient.
Eine Verkürzung der Verfahrensdauer – die
vermutlich hinter dieser geplanten Änderung steckt – könnte auch auf andere
Weise, z.B. durch Normierung einer Ausfertigungsfrist, erreicht werden.
Nach Ansicht des UVS Wien muss der mündlichen Verkündung daher unbedingt wie bisher die Wirkung der Erlassung des Bescheides zukommen. Für die Ausfertigung der erforderlichen schriftlichen Ausfertigung könnte aber eine (z.B. dreimonatige) Frist vorgesehen werden.
Im Fall Jancikova hätte sich in einem
solchen Fall die Frist zwischen der Verkündung des mündlichen Bescheides und
seiner schriftlichen Ausfertigung von zwanzig Monaten auf eben drei
Monate, also ganz wesentlich, verkürzt!
Zu Z 45 (§ 67d AVG)
Welche Verfahren gemäß § 67d AVG
„sonstige Rechtssachen“ sind, die nicht unter Art. 6 fallen, bleibt
unklar. Die dem UVS Wien bisher zugewiesenen Rechtssachen fallen jedenfalls
alle unter den Schutz des Art. 6 EMRK.
Ebenso bleibt unklar, ob im Fall der
verspäteten Einbringung der Berufung oder Beschwerde z.B. in einem
Betriebsanlagenbewilligungsverfahren oder in einem Verfahren über eine
Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt eine mündliche Verhandlung im Sinn des § 67d Abs. 1
Z 1 AVG eben doch nicht geboten ist und daher entfallen kann. Diese Frage
erhebt sich auch bei mangelnder Parteistellung des Einbringers. Im Übrigen
erscheint oft auch in jenen Fällen, in denen nicht der Sachverhalt, sondern nur
eine Rechtsfrage strittig ist, die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung
entbehrlich. Wenn z.B. ein Beschwerdeführer bei einer Beschwerde wegen Ausübung
unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt infolge einer
Festnahme (die mangels Identitätsnachweises erfolgte) zwar von sich aus zugibt,
eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben, abgemahnt worden zu sein und die
Verwaltungsübertretung trotz Androhung der Festnahme dennoch weiter begangen zu
haben, und auch zugibt, dass er sich nur mittels einer Visitenkarte „ausweisen“
konnte, aber meint, auch eine Visitenkarte stelle einen Identitätsnachweis dar,
also nur die Rechtsfrage (ob eine Visitenkarte einen Identitätsnachweis
darstellt) releviert, erhebt sich die Frage, ob eine mündliche Verhandlung
abgewickelt werden muss, zumal diese für den Beschwerdeführer im
gegenständlichen Fall mit Kosten gemäß § 79a AVG (Verhandlungsaufwand!)
verbunden wäre.
Es wird daher angeregt, die im Entwurf
enthaltene Zweiteilung in Rechtssachen, die Art. 6 EMRK unterliegen, und
in solche, die nicht unter die Garantien des Art. 6 EMRK fallen,
aufzugeben und § 67d
Abs. 1 AVG wie folgt zu fassen:
„(1) Der unabhängige Verwaltungssenat hat von Amts
wegen oder auf Antrag einer Partei grundsätzlich eine mündliche Verhandlung
durchzuführen. Die mündliche Verhandlung kann aber unterbleiben, wenn
a) der Antrag, die Berufung oder die Beschwerde
zurückzuweisen ist,
b) bereits auf Grund der Aktenlage feststeht,
dass dem Antrag stattzugeben, der angefochtene Bescheid aufzuheben oder der
angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären ist,
c) schon auf Grund der Berufung oder Beschwerde
ersichtlich ist, dass die Entscheidung ausschließlich von der Klärung einer
Rechtsfrage abhängt,
d) der Devolutionsantrag abzuweisen oder
zurückzuweisen ist oder
e) der unabhängige Verwaltungssenat einen
verfahrensrechtlichen Bescheid erlassen hat und die Akten erkennen lassen, dass
die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt.“
Im Hinblick darauf, dass der UVS Wien die
Forderung erhebt, dass der mündlichen Verkündung auch weiterhin die Wirkung der
Erlassung des Bescheides zukommen soll, muss auch in § 67g der bisherige
dritte Absatz, wonach den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des
Bescheides zuzustellen ist, ausdrücklich beibehalten werden. In diesen
Absatz könnte eine Ausfertigungsfrist eingebaut werden.
Für § 67g Abs. 3 AVG wird daher
seitens des UVS Wien folgender Wortlaut vorgeschlagen:
„(3) Den Parteien ist eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides zuzustellen. Ist der Bescheid mündlich verkündet worden, hat die schriftliche Ausfertigung binnen … Monaten ab der Verkündung des Bescheides zu erfolgen.“
Zu Z 48 und 49 (§ 69
Abs. 2 zweiter Satz und § 70 AVG)
Der Entwurfstext, wonach die Frist für die Wiederaufnahme frühestens mit der Erlassung des Bescheides zu laufen beginnt, erscheint völlig überflüssig, zumal schon aus § 69 Abs. 1 AVG zweifelsfrei hervorleuchtet, dass nur gegen ein rechtskräftig mit Bescheid abgeschlossenes Verfahren die Wiederaufnahme möglich ist.
Weiters ist im Entwurf nicht darauf Bedacht genommen worden, dass sich trotz der Wiederaufnahme des Verfahrens ein im Spruch gleichlautender Bescheid ergeben könnte.
Der UVS Wien spricht sich daher für die Beibehaltung der bisherigen Regelungen betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens aus.
Eine Verlängerung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist auf acht Monate wird auch in Administrativverfahren zu einer Verlängerung der Verfahrensdauer führen. Dies steht im völligen Widerspruch zur (im Vorblatt und in den Erläuterungen zum gegenständlichen Gesetzesentwurf wiederholt geäußerten) Zielsetzung der Verkürzung der Verfahrensdauer.
Die Änderungen hinsichtlich der Kosten bei
Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt werden seitens des UVS Wien befürwortet. Das gilt sowohl für den
Entfall des Ersatzes des Schriftsatz- und Verhandlungsaufwandes an den
obsiegenden, aber nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführer
(in Angleichung an § 49 Abs. 1 letzter Satz VwGG) als auch für die
Anhebung der Pausch(al)beträge für den Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der
obsiegenden belangten Behörde auf zumindest die Hälfte der Pauschbeträge für
den Beschwerdeführer.
Warum allerdings der Aufwand der Behörde
nur die Hälfte des rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführers ausmachen
soll, bleibt für den UVS Wien weiterhin nicht nachvollziehbar.
Weiters sollte im § 79a AVG geregelt
werden, dass die Kosten der obsiegenden Partei nur einmal zugesprochen werden
können, auch wenn die Beschwerde (meist durch einschreitende versierte
Rechtsanwälte) in mehrere Beschwerdepunkte gegliedert wird, um bei Obsiegen in
mehreren dieser Beschwerdepunkte einen mehrfachen Kostenzuspruch zu erzielen.
Nach der Judikatur des Verwaltungs-gerichtshofs gebührt in diesen Fällen meist
ein mehrfacher Kostenzuspruch, was nach ha. Ansicht sachlich nicht
gerechtfertigt ist.
Zu Art. 4 (Änderung des
Verwaltungsstrafgesetzes 1991)
Der Ausdruck „jeder, der einen anderen
dazu bestimmt“, ist nicht sehr glücklich gewählt. Jemand „bestimmt“
einen anderen vielleicht dazu, in einem Theaterstück eine Rolle zu übernehmen,
aber nicht dazu, alkoholisiert ein KFZ zu lenken oder einen Ausländer illegal
zu beschäftigen. Auch kann zu diesem Wort kein brauchbares Substantiv gebildet
werden: Ist diese Person, die die Ausführung einer Tat „bestimmt“, der
„Bestimmer“? Handelt es sich diesfalls um die „Bestimmung“ der Tat? Im
Sprachgebrauch wird unter „Bestimmung“ Vieles verstanden, z.B. „Bestimmung“ im
Sinn von „vorherbestimmtes Schicksal“ oder als Synonym für eine „Norm“ (als
Synonym für „Norm“ wurde der Begriff „Bestimmung“ in den Erläuterungen zu
diesem Entwurf mehrmals verwendet).
Nicht gebräuchlich ist der Ausdruck
„Bestimmung“ als Synonym für „Anstiftung“ zu einer Tat oder „Veranlassung“
einer Tat.
Der UVS Wien spricht sich gegen die
Aufnahme des § 72 Abs. 2 AVG in den § 24 zweiter Satz VStG aus.
Die Nichtanwendbarkeit des § 72 Abs. 2 AVG im
Verwaltungsstrafverfahren würde zu einer weiteren Verlängerung der Verfahren
beitragen.
Der UVS Wien spricht sich hier neuerlich
mit aller Entschiedenheit gegen die Ausweitung der Entscheidungsfrist gemäß
§ 73 Abs. 2 AVG auf (nach dem Wortlaut des derzeitigen Entwurfs) alle
Strafverfahren aus und tritt auch für die Streichung des landesgesetzlichen
Abgabenstrafverfahrens aus dem Text des bisherigen § 52b VStG ein.
Nach Ansicht des UVS Wien kollidiert
nämlich die bisherige sechsmonatige Entscheidungsfrist des § 73
Abs. 2 AVG (die gemäß dem bisherigen Entwurf auf acht Monate verlängert
werden soll) in Strafverfahren auch mit der Verfolgungs-verjährungsfrist. Diese
beträgt schon auf Grund des § 31 Abs. 2 VStG (der im vorliegenden
Entwurf nicht abgeändert wurde) im landesabgabenrechtlichen Strafrecht ein
Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Auf Grund
zahlreicher Materiengesetze gibt es aber in vielen Strafverfahren längere
Verfolgungsverjährungsfristen als die im § 31 Abs. 2 VStG vorgesehene
sechs-monatige Frist. So gilt etwa in Verfahren wegen illegaler Beschäftigung
von Ausländern (AuslBG), im Arbeitnehmerschutzrecht und im Lebensmittelrecht
eine einjährige Verfolgungsverjährungsfrist. Es gibt aber in einzelnen
Materiengesetzen noch längere Verfolgungsverjährungsfristen (z.B. im
Devisengesetz achtzehn Monate).
Es erscheint dem UVS Wien überhaupt nicht
nachvollziehbar, dass die Behörde zwar einerseits ein Jahr Zeit hat, den in
Frage kommenden Täter in Verfahren nach dem AuslBG oder im Bereich des
Lebensmittelrechts und auch in zahlreichen anderen Rechtsbereichen
auszuforschen und eine Verfolgungshandlung zu setzen (auf Grund der Erfahrungen
mit Verfahren nach dem AuslBG kann gesagt werden, dass regelmäßig versucht
wird, die Verantwortung für die illegale Beschäftigung von Ausländern auf
irgendwelche anderen z.B. an derselben Baustelle tätigen Unternehmer
abzuschieben, sodass diese Frist keineswegs zu lang ist; dies gilt oft auch auf
dem Lebensmittelsektor, wenn nicht klar ist, ob der Hersteller, der Importeur
oder der Handelsbetrieb, der die Ware an den Letztverbraucher verkauft hat, für
eine bestimmte Tat verantwortlich ist), andererseits aber (gemäß dem Entwurf)
bereits binnen acht Monaten den Bescheid erlassen soll.
Die einjährige Verfolgungsverjährungsfrist
würde ab der Tatzeit zu laufen beginnen, die Frist des § 73 Abs. 2
AVG z.B. ab dem Einlangen des Strafantrages des Zollamtes‑KIAB bei der
Strafbehörde erster Instanz. Dieser Strafantrag langt meist zwei bis drei
Wochen nach der Tatzeit (= Zeitpunkt der Kontrolle durch das Zollamt‑KIAB)
bei der Strafbehörde ein. Das Ende der Entscheidungsfrist würde für die
Erstbehörde daher jedenfalls vor Ausschöpfung der Verfolgungsverjährungsfrist
eintreten.
Weiters kollidiert die achtmonatige
Entscheidungsfrist in Verwaltungsstrafverfahren bei den unabhängigen Verwaltungssenaten
mit der Entscheidungsfrist gemäß § 51 Abs. 7 VStG, zumal sich der
§ 73 AVG durch die im Entwurf geplante Textierung auf alle Berufungen in
Strafverfahren (und nicht nur auf die Mehrparteienverfahren) beziehen würde.
Der UVS Wien wiederholt daher seine Forderung, § 73 AVG im Verwaltungs-strafverfahren für nicht anwendbar zu erklären.
Die Verkürzung der Verfahrensdauer kann
statt dessen durch die Normierung einer Frist zur Ausfertigung mündlich
verkündeter Bescheide erreicht werden.
Auf Grund der Kürze der Stellungnahmefrist
war es dem UVS Wien nicht möglich, sich mit den für das Verwaltungsstrafrecht
völlig neuen Bestimmungen betreffend die Entschädigung auseinanderzusetzen.
Allerdings zeigt schon eine oberflächliche
Betrachtung der geplanten Bestimmungen, dass sie nicht durchdacht sind.
So kann ein Bescheid im wieder
aufgenommenen oder erneuerten Verfahren z.B. durch Herabsetzung der Geldstrafe
„zugunsten des Bestraften abgeändert“ werden (§ 55a Abs. 2 Z 1
des Entwurfs). Diese Herabsetzung der Geldstrafe kann sich aber auch bloß
dadurch ergeben, dass der Bestrafte nunmehr arbeitslos oder in Konkurs
gegangen ist und bei der Strafbemessung die aktuellen Einkommens- und
Vermögensverhältnisse (und die aktuellen Sorgepflichten – der Täter war z.B. im
ursprünglichen Verfahren kinderlos und hat mittlerweile Sorgepflichten für
Drillinge) zu berücksichtigen sind.
Dass in einem solchen Fall die Differenz
der ursprünglich höheren und der nunmehr niedrigeren Geldstrafe zurückzuzahlen
ist, hat sich auch schon aus dem bisher geltenden Recht ergeben. Weshalb jedoch
in so einem Fall eine „Entschädigung“ zu leisten wäre, erscheint nicht
verständlich.
Auch § 55a Abs. 2 Z 3 des
Entwurfs ist nach Ansicht des UVS Wien völlig verfehlt.
Denn die Schlussfolgerung, dass die Haft
jedenfalls ungerechtfertigt ist, wenn eine Person wegen des Verdachtes einer
Verwaltungsübertretung festgenommen oder angehalten worden ist und das
Strafverfahren in der Folge eingestellt wurde, ist nicht haltbar.
Die Festnahme (und Anhaltung) ist nach der
Judikatur der Höchstgerichte nämlich immer dann gerechtfertigt, wenn das
Polizeiorgan zum Zeitpunkt der Festnahme vertretbarerweise davon
ausgehen durfte, dass der Festnahmegrund (oder Anhaltegrund) vorliegt.
Unabhängig davon, ob die Festnahme und/oder Anhaltung auf Grund der StPO oder
auf Grund des VStG erfolgte, hat das Polizeiorgan binnen kürzester Zeit an Ort
und Stelle (ohne Zeit für ein aufwändiges Ermittlungsverfahren zu haben) zu
entscheiden, ob eine Person im dringenden Verdacht einer gerichtlich strafbaren
Handlung oder einer Verwaltungsübertretung steht und (bei Vorliegen der
sonstigen Voraussetzungen) festzunehmen ist oder nicht. Wenn sich im
Nachhinein, in einem mehrere Monate dauernden Gerichtsverfahren herausstellen
sollte, dass der Festgenommene z.B. nicht der Mörder war, nach dem damals
gefahndet wurde, dann kann – auf Grund der erforderlichen ex ante‑Betrachtung
bei der Festnahme – die Festnahme dennoch rechtmäßig gewesen sein und wird dies
auch allenfalls vom unabhängigen Verwaltungssenat in einem Verfahren über eine
Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt festgestellt werden. Hier ist – trotz der Rechtmäßigkeit der
Festnahme – eine Entschädigung an den Festgenommenen, dessen Unschuld sich
im Gerichts-verfahren heraus gestellt hat, gerechtfertigt (§ 55a
Abs. 2 Z 2 des Entwurfs).
Im Verwaltungsstrafverfahren kann das
Verfahren aber auch dann, wenn der Festgenommene die Tat tatsächlich begangen
hat, mit einer Einstellung beendet werden. Hierzu nur zwei Beispiele:
Beispiel 1: Wenn sich der Täter in
eine (dritte Personen betreffende) Amtshandlung eingemischt und diese durch
Zwischenrufe und Beschimpfung der Polizeiorgane behindert und dabei
ungebührlicherweise störenden Lärm erregt hat, deswegen abgemahnt und
aufgefordert wurde, das Verhalten einzustellen, dieses aber – trotz Androhung
der Festnahme – fortgesetzt hat, war die Festnahme rechtmäßig. Wenn es das
Mitglied des UVS Wien – etwa auf Grund von mehrfachen
Fristverlängerungsanträgen und mehrfachen neuen Beweisanträgen des
Beschuldigten – nicht schafft, über die Berufung gegen das
Straferkenntnis, mit dem der Beschuldigte wegen der oben geschilderten
Verwaltungsübertretungen bestraft wurde, innerhalb der Frist des § 51
Abs. 7 VStG zu entscheiden, tritt der erstinstanzliche Bescheid außer
Kraft und ist das Verfahren einzustellen – auch wenn 100 %ig klar sein
sollte, dass der Beschuldigte die ihm angelasteten Taten tatsächlich begangen
hat.
Beispiel 2: Jemand braust z.B. mit
110 km/h durch das Ortsgebiet. Die Polizeibeamten können ihn nach einer
Nachfahrt von zwei Kilometern zum Anhalten bringen. Der Lenker hat weder
Führerschein und Zulassungsschein noch sonst einen Lichtbildausweis bei sich.
Er wird daher mangels Identitätsfeststellung festgenommen (§ 35 Z 1
VStG). Das Strafverfahren könnte aber trotz eindeutiger Täterschaft des
Beschuldigten dennoch eingestellt werden müssen, wenn sich z.B. im
Berufungsverfahren herausstellen sollte, dass die gegen den Beschuldigten
innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist gesetzte Verfolgungshandlung nicht
alle wesentlichen Tatbestandselemente enthält (bzw. dass jene
Verfolgungshandlung gegen den Täter, die als ausreichend qualifiziert werden
kann, erst außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist gesetzt wurde – z.B. wenn
in der rechtzeitigen Verfolgungshandlung die falsche Tatzeit angeführt wurde
und die Richtigstellung erst außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist
erfolgte).
In solchen Fällen, in denen der
tatsächliche Täter ohnehin (wenn auch nur aus bloß formellen Gründen) straffrei
bleibt und sich dadurch ohnehin schon die Geldstrafe erspart, auch noch eine
Entschädigung wegen der völlig zu Recht erfolgten Festnahme vorzusehen, wäre
nach Ansicht des UVS Wien sachlich nicht gerechtfertigt.
Zu Art. 6 (Änderung des
Zustellgesetzes)
Nach Ansicht des UVS Wien wird die Anwendung der elektronischen Signatur in den nächsten Jahren zwar gebräuchlicher werden, sich aber noch lange nicht durch-setzen.
Sogar der elektronische Verkehr mit Rechtsanwälten per E‑Mail lässt zu wünschen übrig. Sehr häufig wird sogar von den Rechtsanwaltskanzleien ersucht, Ladungen, Protokolle und Bescheide nicht zu mailen, sondern zu faxen.
Umso mehr ist abzusehen, dass sich die meisten Bürger in den nächsten zehn Jahren noch nicht der elektronischen Signatur, sondern weiterhin der herkömmlichen Übermittlungswege bedienen werden (Briefverkehr, Telefax). Sehr viele Unternehmen und Betriebe haben Faxgeräte, während der E‑Mail‑Verkehr noch in den Kinderschuhen steckt. Es sollte daher auch den Verwaltungsbehörden weiterhin über den 31.12.2007 hinaus (bis etwa zum 31.12.2020) möglich bleiben, Zustellungen auch per Telefax durchzuführen.
Zu Art. 7 (Änderung des
Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985)
Dass der Pauschbetrag für den Schriftsatz-
und Verhandlungsaufwand der belangten Behörde nunmehr wenigstens auf die Hälfte
der entsprechenden Pauschbeträge für den Beschwerdeführer angehoben werden
kann, ist zwar zu begrüßen. Aber dennoch erscheint die Differenz zwischen dem
Schriftsatz- und Verhandlungs-aufwand des Beschwerdeführers einerseits und den
entsprechenden Aufwendungen der belangten Behörde andererseits noch immer zu
hoch.
Es sollte eine sachgerechtere Lösung
gefunden werden. Es ist nicht länger einzusehen, dass bei Anfechtung des
gesamten Berufungsbescheides, in dem über zehn Verwaltungsübertretungen
abgesprochen worden war, dem Beschwerdeführer auch dann, wenn er nur in einem
einzigen Punkt obsiegt hat, die Kosten zur Gänze zuzusprechen sind. Hier sollte
eben nur ein Zehntel des Schriftsatz- und Verhandlungsaufwandes zugesprochen
werden.
Eine andere Lösungsmöglichkeit wäre, den
Aufwandersatz sowohl einmal dem Beschwerdeführer (da er in einem Punkt obsiegt
hat) als auch einmal der belangten Behörde (da sie ebenfalls – sogar in neun
Beschwerdepunkten – obsiegt hat) zuzusprechen, sodass die Aufwandersätze
gegeneinander aufgewogen werden.
Auch wenn der bestehende § 51 VwGG im
vorliegenden Entwurf nicht abgeändert wurde, wird aus folgenden Gründen dessen
Ergänzung beantragt:
In zahlreichen Fällen wird seitens des
Verwaltungsgerichtshofs zunächst das Vorverfahren eingeleitet und die belangte
Behörde zur Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift aufgefordert.
Nach Erstattung der Gegenschrift und Vorlage der Akten durch die belangte
Behörde wird jedoch seitens des Verwaltungsgerichtshofs dann oft der Beschluss
gefasst, die Behandlung der Beschwerde abzulehnen. Der Behörde, die die Akten
vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet hat, ist aber in einem solchen Fall
der gleiche Aufwand entstanden wie in einem vom Verwaltungsgerichtshof
durchgeführten Verfahren. Es ist daher unverständlich, dass der Vorlage- und
Schriftsatzaufwand der Behörde im Fall des nachträglich vom
Verwaltungsgerichtshof gefassten Beschlusses auf Ablehnung der Behandlung der
Beschwerde nicht ersetzt werden muss.
Es wird daher beantragt, § 51 VwGG wie folgt zu ergänzen:
„In Fällen, in denen die Beschwerde nach der Einleitung des Vorverfahrens zurückgewiesen oder zurückgezogen wurde oder in denen die Behandlung der Beschwerde nach Einleitung des Vorverfahrens abgelehnt wurde, ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn die Beschwerde abgewiesen worden wäre.“
Gleichzeitig wird diese Stellungnahme dem Präsidium des Nationalrates im Wege der elektronischen Post übermittelt werden.
Die Präsidentin
des UVS Wien:
DDr. Schönberger