UNABHÄNGIGER VERWALTUNGSSENAT WIEN

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zu UVS – LEG 233/2006-2                   Wien, 27.3.2006

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem

das Bundes-Verfassungsgesetz, das

Einführungsgesetz zu den Verwaltungs-

verfahrensgesetzen 1991, das Allgemeine

Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das

Verwaltungsstrafgesetz 1991, das Ver-

waltungsvollstreckungsgesetz 1991, das

Zustellgesetz, das Verwaltungsgerichts-

hofgesetz 1985, das Verfassungsgerichts-

hofgesetz 1953, das Richterdienstgesetz,

die Exekutionsordnung, das Bankwesen-

gesetz und das Vereinsgesetz 2002 ge-

ändert werden (Verfahrens- und Zustell-

rechtsänderungsgesetz 2006);

Begutachtung; Stellungnahme

 

zu BKA - 600.127/0004-V/1/2006

 

 

An das

Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst

 

Ballhausplatz 2

1014 Wien

per E-Mail: v@bka.gv.at

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat (im Folgenden: UVS) Wien gibt zu dem im Betreff genannten Begutachtungsentwurf folgende Stellungnahme ab:

 

Zunächst muss festgehalten werden, dass für einen dermaßen umfassenden Entwurf die gewährte Frist viel zu kurz und daher inakzeptabel ist. Da die geplante Novelle derart tiefgreifende und weitreichende Änderungen im B-VG, AVG, VStG und anderen Gesetzen vorsieht, ist eine detaillierte und eingehende Befassung mit jeder einzelnen der zahlreichen geplanten Änderungen in der vom Bundeskanzleramt vorgegebenen Frist (bis zum 31.3.2006) völlig ausgeschlossen. Der UVS Wien vermag sich aus diesem Grund nur zu einigen wenigen Punkten zu äußern.

 

Im Übrigen ist der vorliegende Entwurf auch unsystematisch:

 

Denn einerseits wird im Vorblatt und in den Erläuterungen mehrfach auf das Urteil des EGMR in der Rechtssache Jancikova gegen Österreich vom 7.4.2005 und die damit verbundene Erforderlichkeit der Verkürzung der Verfahrensdauer hingewiesen. Andererseits werden aber Änderungen vorgesehen, die mit Sicherheit zu einer Verlängerung der Verfahrensdauer führen werden.

 

Außerdem kollidiert der im Entwurf vorgesehene Säumnisschutz in Form einer maximal achtmonatigen Entscheidungsfrist im Verwaltungsstrafverfahren mit anderen Bestimmungen des VStG. Darauf wird noch hinzuweisen sein.

 

Dazu kommt noch, dass es andere, nach Ansicht des UVS Wien effizientere Maßnahmen zur Verkürzung der Verfahrensdauer bei den unabhängigen Verwaltungssenaten als die im Entwurf angeführte Säumnisbeschwerde gibt. Auch darauf wird noch hingewiesen werden.

 

Weiters wird ersucht, bei derart umfangreichen Gesetzesänderungen sowohl die Erläuterungen als auch den Entwurf (und nicht nur die Textgegenüberstellung) zu nummerieren.

 

 

Zu Art. 1 (Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes)

 

 

Zu Z 18 und 19 (§§ 129a B-VG und 132 B-VG)

 

Der UVS Wien spricht sich entschieden und vehement gegen die generelle Einführung einer Entscheidungsfrist gemäß § 73 AVG in Strafsachen aus.

 

Bis zum 31.7.1984 galt die (sechsmonatige) Entscheidungsfrist auch in Verwaltungs-strafverfahren. Weil sie in einer Vielzahl der Fälle nicht eingehalten werden konnte und der Verwaltungsgerichtshof durch Rechtsanwälte mit einer Fülle an Säumnisbeschwerden konfrontiert war, wurde durch eine Novelle des VStG der damalige § 51 Abs. 5 VStG geschaffen, der eine zwölfmonatige Entscheidungsfrist der Berufungsbehörden (ab Einlangen der Berufung bei der Erstbehörde) vorsah.

 

Mit der Installierung der unabhängigen Verwaltungssenate mit 1.1.1991 wurde diese Bestimmung in den § 51 Abs. 7 VStG übernommen, wobei die Entscheidungsfrist für die unabhängigen Verwaltungssenate nicht zuletzt wegen des Erfordernisses der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung (manchmal auch bestehend aus mehreren Teilverhandlungen) und der dazu erforderlichen Vorlauf- und  Vorbereitungszeit (auch für den Beschuldigten), aber auch wegen der Möglichkeit einer Berufungsvorentscheidung mit nachfolgendem Vorlageantrag auf fünfzehn Monate verlängert wurde.

 

Eine Rückkehr zur Säumnisbeschwerde im Verwaltungsstrafverfahren wäre daher ein Rückschritt in die Zeit vor mehr als 20 Jahren. Außerdem kollidiert diese Bestimmung (wonach über Berufungen auch im Verwaltungsstrafverfahren binnen acht Monaten entschieden werden muss) mit der Entscheidungsfrist gemäß § 51 Abs. 7 VStG und auch mit der Strafbarkeitsverjährung im § 31 Abs. 3 VStG, die im vorliegenden Entwurf nicht abgeändert wurde.

 

Auch die vorgesehene Formulierung „soweit das das Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern regelnde Bundesgesetz nicht anderes bestimmt“ kann an dieser Einschätzung nichts ändern. Denn das das Strafverfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten regelnde Bundesgesetz ist im Wesentlichen das VStG (inklusive zahlreicher Vorschriften des AVG, die gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren gelten).

 

Zwar wird in den Erläuterungen zum gegenständlichen Entwurf mehrfach behauptet, dass die Säumnisbeschwerde nur in jenen Strafverfahren gelten soll, für die die 15‑Monatsfrist des § 51 Abs. 7 VStG nicht gilt, also nur in den so genannten Mehrparteienverfahren (z.B. Ausländerbeschäftigungs- und Arbeitnehmerschutz-verfahren), doch findet diese Behauptung im Entwurfstext keinen entsprechenden Niederschlag.

 

Dazu muss noch auf folgende Ungereimtheit hingewiesen werden, wenn sich der Säumnisschutz – was dem derzeitigen Text der jeweiligen Gesetzesstellen keines-wegs eindeutig zu entnehmen ist – tatsächlich nur auf die bisherigen Mehrparteien-verfahren beziehen sollte:

 

Gerade für die Bearbeitung der Mehrparteienverfahren wurde – wegen der in diesen Verfahren häufig vorkommenden Komplexität und dem Erfordernis der Einholung von Gutachten wie im Arbeitnehmerschutzrecht oder wegen der Vielzahl von im Ausland befindlichen und nur mühsam und langwierig zu einer mündlichen Verhandlung zu ladenden Zeugen wie im Ausländerbeschäftigungsrecht – im Verwaltungsstrafrecht prinzipiell eine längere Entscheidungsfrist (nämlich die der Strafbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs. 3 VStG im Ausmaß von grundsätzlich insgesamt drei Jahren ab der Tatzeit) zugestanden als für die Bearbeitung der anderen Strafverfahren (die der 15‑monatigen Entscheidungsfrist des § 51 Abs. 7 VStG unterliegen, welche mit dem Einlangen der Berufung bei der Behörde erster Instanz zu laufen beginnt). Nunmehr soll gerade in diesen Mehrparteienstrafverfahren die achtmonatige Entscheidungs-frist des § 73 Abs. 2 AVG (iVm § 24 VStG) gelten!

 

Während es daher für die Mehrparteienstrafverfahren bisher – und nicht ganz ohne Grund – eine längere Entscheidungsfrist gegeben hat als für die sonstigen Strafverfahren (mit Ausnahme des landesgesetzlichen Abgabenstrafrechts), soll dies durch den geplanten Säumnisschutz (wenn dieser – entgegen dem Wortlaut des Entwurfs!– tatsächlich nur die Mehrparteienverfahren betreffen sollte) nunmehr umgedreht werden und soll in den Mehrparteienstrafverfahren nunmehr eine kürzere (achtmonatige) Entscheidungsfrist gelten als in den anderen Strafverfahren! Dies kann seitens des UVS Wien nicht als sachlich gerechtfertigt angesehen werden! Allenfalls könnte überlegt werden, die 15‑monatige Entscheidungsfrist des § 51 Abs. 7 VStG auch für die Mehrparteienstrafverfahren vorzusehen.

Da für den UVS Wien aus dem Entwurfstext nicht erkennbar ist, dass sich der Säumnisschutz im Verwaltungsstrafverfahren tatsächlich nur auf die Mehrparteien-verfahren beziehen soll, wird noch Folgendes angemerkt: Nach Ansicht des UVS Wien könnte es im Falle der Ausdehnung des § 73 AVG auf alle Verwaltungs-strafverfahren tatsächlich tausende Devolutionsanträge und Säumnisbeschwerden in Strafverfahren geben.

 

Denn einerseits ist es in vielen Fällen sehr wohl im Interesse des Beschuldigten, auch in Strafverfahren zu einer sehr raschen Entscheidung zu gelangen. Dies wird z.B. in Verkehrsstrafsachen der Fall sein, von deren Ausgang der Ausgang eines noch anhängigen Führerscheinentziehungsverfahrens abhängt oder die zu Vormerkungen führen können (Verfahren wegen Lenkens in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, wegen eklatanter Geschwindigkeitsüberschreitungen etc.). Aber auch in AuslBG‑Sachen könnte der Beschuldigte daran interessiert sein, möglichst rasch abzuklären, ob er von einer Aufnahme in die zentrale Verwaltungsstrafevidenz (und damit von einer Sperre bei der Vergabe von z.B. Bauaufträgen) betroffen sein wird oder nicht. Auch das Zollamt KIAB könnte hier auf eine sehr rasche Entscheidung drängen wollen. Dies könnte auch in Arbeitnehmerschutzsachen seitens des Beschuldigten, aber auch seitens des Arbeitsinspektorates der Fall sein. Auch in Strafsachen nach dem LMSVG könnte es der Beschuldigte für erforderlich erachten, eine sehr rasche Entscheidung der Behörde herbeizuführen, damit sein Lebensmittelbetrieb möglichst rasch wieder aus den negativen Schlagzeilen in den Medien herauskommt.

 

Die Einführung der geplanten achtmonatigen Frist gemäß § 73 Abs. 2 AVG in Verwaltungsstrafverfahren wird daher jedenfalls mit zusätzlichem Personalaufwand verbunden sein. Für den UVS Wien könnte dies (einerseits auf Grund der erwarteten Devolutionsfälle bei Säumnis der Behörden erster Instanz und andererseits auf Grund der Notwendigkeit, selbst innerhalb von acht Monaten zu entscheiden) einen Mehrbedarf an Personal um bis zu 30 % bedeuten: Für den UVS Wien wäre daher bei Einführung der achtmonatigen Entscheidungsfrist in Strafverfahren eine Erhöhung der Mitarbeiterzahl um möglicherweise 18 bis 19 Mitglieder (sowie zusätzlich um sechs B‑Bedienstete und zwölf C‑Kräfte) erforderlich.

Zu Art. 3 (Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991)

 

 

Zu Z 2 (§ 3 Z 2 und 3)

 

Inhaltlich lässt sich keine Änderung erkennen. Die sprachliche Änderung durch das Wort „ansonsten“ in Z 2 ist unpassend, da eben nicht in allen Fällen, in denen Z 1 nicht zum Tragen kommt, die Z 2 Anwendung findet (sondern es auch noch die Z 3 gibt).

 

Zu Z 34 (§ 51a AVG)

 

Bei Einführung von Zeugengebühren bei allen Behörden, auch solchen erster Instanz, muss mit hohen zusätzlichen Kosten durch die Auszahlung der Zeugengebühren einerseits und durch den Personalaufwand (da Personal für die Bestimmung und Abwicklung der Zeugengebühren benötigt wird) andererseits gerechnet werden.

 

Die Erfahrung des UVS Wien in Strafverfahren (und nicht nur bei Verkehrsübertretungen) zeigt, dass häufig Familienmitglieder, gute Freunde und Bekannte sowie Arbeitskollegen des Beschuldigten von ihm als Zeugen nominiert werden, wobei oft der Eindruck entsteht, dass dieser Personenkreis nur Gefälligkeitsaussagen zugunsten des Beschuldigten tätigt (eine Sachverhaltsdarstellung wegen Verdachtes der falschen Zeugenaussage wird in den meisten Fällen dennoch nicht erfolgen, da das Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates dann erstens jedes Mal selbst als Zeuge vor dem Bezirksgericht erscheinen müsste und da solche Strafverfahren zweitens bei den Gerichten meist im Zweifel für den Beschuldigten – das ist jene Person, die vor dem unabhängigen Verwaltungssenat als Zeuge ausgesagt hat  –  eingestellt werden).

 

Familienmitglieder, Freunde, Bekannte und Arbeitskollegen des Beschuldigten sollten daher vom Anspruch auf Zeugengebühren ausgenommen werden. Ein anderer Lösungsansatz könnte sein, im Fall der Abweisung der Berufung in der Schuldfrage die Möglichkeit zu normieren, die an Familienmitglieder, Freunde, Bekannte und Arbeitskollegen des Beschuldigten ausbezahlten Zeugengebühren dem Beschuldigten als Barauslagen aufzuerlegen.

 

Zu Z 40 (§ 57 Abs. 2, § 63 Abs. 5 und § 64 Abs. 2 AVG)

 

Gegen die Verlängerung der Vorstellungs-, Vorlage- und Berufungsfrist gibt es seitens des UVS Wien zwar inhaltlich keine Bedenken, jedoch Einwände aus Gründen der Verlängerung der Verfahrensdauer:

 

Denn es muss jedenfalls mit Nachdruck darauf hingewiesen werden, dass sich das einzelne Verfahren dadurch (rechnet man die Verlängerung bei allen drei Rechtsmitteln zusammen) um bis zu sechs Wochen verlängern wird und dass die für die unabhängigen Verwaltungssenate geltenden Entscheidungsfristen z.B. gemäß § 73 Abs. 2 AVG (da der erstinstanzliche Akt erst später beim UVS Wien einlangen wird) oder (falls die Frist des § 73 Abs. 2 AVG im Strafverfahren – wenn auch sachlich nicht gerechtfertigt – nur die Mehrparteienverfahren betreffen sollte) gemäß § 51 Abs. 7 VStG (da § 63 Abs. 5 AVG gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren gilt) dadurch erst später zu laufen beginnen werden (zumal besonders Rechtsanwälte ihr Rechtsmittel immer gern erst am letzten Tag der Frist einbringen und diese Vorgangsweise mit Sicherheit beibehalten werden).

 

Zu Z 42 (§ 62 AVG)

 

Es bleibt völlig unverständlich und ist auch unsystematisch, dass bei einigen Bestimmungen des Entwurfs der Anspruch erhoben wird, das Verwaltungsverfahrensrecht an das gerichtliche Verfahrensrecht anzugleichen, dass dieser Weg gerade aber bei der bisher bewährten mündlichen Verkündung (die einen zentralen Teil der mündlichen Verhandlung bei den unabhängigen Verwaltungssenaten darstellt) wieder verlassen werden soll.

 

Wenn der Verkündung des Bescheides – wie im Entwurf vorgesehen – nicht mehr die Wirkung der Zustellung zukommt, bleibt der Sinn der Verkündung im Dunkeln. Die Verkündung ist dann eigentlich völlig entbehrlich. Es ist nämlich auch kein Grund zu finden, weswegen sich die Behörde selbst mit einem verkündeten Spruch binden sollte, wenn die Verkündung nicht zugleich der Wahrung der Entscheidungsfrist dient.

 

Eine Verkürzung der Verfahrensdauer – die vermutlich hinter dieser geplanten Änderung steckt – könnte auch auf andere Weise, z.B. durch Normierung einer Ausfertigungsfrist, erreicht werden.

 

Nach Ansicht des UVS Wien muss der mündlichen Verkündung daher unbedingt wie bisher die Wirkung der Erlassung des Bescheides zukommen. Für die Ausfertigung der erforderlichen schriftlichen Ausfertigung könnte aber eine (z.B. dreimonatige) Frist vorgesehen werden.

Im Fall Jancikova hätte sich in einem solchen Fall die Frist zwischen der Verkündung des mündlichen Bescheides und seiner schriftlichen Ausfertigung von zwanzig Monaten auf eben drei Monate, also ganz wesentlich, verkürzt!

 

Zu Z 45 (§ 67d AVG)

 

Gemäß Art. 6 MRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist von einem unabhängigen  und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht gehört wird, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhältigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat.

 

Welche Verfahren gemäß § 67d AVG „sonstige Rechtssachen“ sind, die nicht unter Art. 6 fallen, bleibt unklar. Die dem UVS Wien bisher zugewiesenen Rechtssachen fallen jedenfalls alle unter den Schutz des Art. 6 EMRK.

 

Ebenso bleibt unklar, ob im Fall der verspäteten Einbringung der Berufung oder Beschwerde z.B. in einem Betriebsanlagenbewilligungsverfahren oder in einem Verfahren über eine Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt eine mündliche Verhandlung im Sinn des § 67d Abs. 1 Z 1 AVG eben doch nicht geboten ist und daher entfallen kann. Diese Frage erhebt sich auch bei mangelnder Parteistellung des Einbringers. Im Übrigen erscheint oft auch in jenen Fällen, in denen nicht der Sachverhalt, sondern nur eine Rechtsfrage strittig ist, die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entbehrlich. Wenn z.B. ein Beschwerdeführer bei einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt infolge einer Festnahme (die mangels Identitätsnachweises erfolgte) zwar von sich aus zugibt, eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben, abgemahnt worden zu sein und die Verwaltungsübertretung trotz Androhung der Festnahme dennoch weiter begangen zu haben, und auch zugibt, dass er sich nur mittels einer Visitenkarte „ausweisen“ konnte, aber meint, auch eine Visitenkarte stelle einen Identitätsnachweis dar, also nur die Rechtsfrage (ob eine Visitenkarte einen Identitätsnachweis darstellt) releviert, erhebt sich die Frage, ob eine mündliche Verhandlung abgewickelt werden muss, zumal diese für den Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall mit Kosten gemäß § 79a AVG (Verhandlungsaufwand!) verbunden wäre.

 

Weiters wird angemerkt, dass der Devolutionsantrag – entgegen dem Entwurfstext – nicht  nur abgewiesen, sondern auch (wenn er vorzeitig erfolgt) zurückgewiesen werden kann.

 

Es wird daher angeregt, die im Entwurf enthaltene Zweiteilung in Rechtssachen, die Art. 6 EMRK unterliegen, und in solche, die nicht unter die Garantien des Art. 6 EMRK fallen, aufzugeben und  § 67d Abs. 1 AVG wie folgt zu fassen:

 

„(1) Der unabhängige Verwaltungssenat hat von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei grundsätzlich eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die mündliche Verhandlung kann aber unterbleiben, wenn

 

a) der Antrag, die Berufung oder die Beschwerde zurückzuweisen ist,

b) bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass dem Antrag stattzugeben, der angefochtene Bescheid aufzuheben oder der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären ist,

c) schon auf Grund der Berufung oder Beschwerde ersichtlich ist, dass die Entscheidung ausschließlich von der Klärung einer Rechtsfrage abhängt,

d) der Devolutionsantrag abzuweisen oder zurückzuweisen ist oder

e) der unabhängige Verwaltungssenat einen verfahrensrechtlichen Bescheid erlassen hat und die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt.“

 

 

Zu Z 46 (§ 67g AVG)

 

Im Hinblick darauf, dass der UVS Wien die Forderung erhebt, dass der mündlichen Verkündung auch weiterhin die Wirkung der Erlassung des Bescheides zukommen soll, muss auch in § 67g der bisherige dritte Absatz, wonach den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides zuzustellen ist, ausdrücklich beibehalten werden. In diesen Absatz könnte eine Ausfertigungsfrist eingebaut werden.

 

Für § 67g Abs. 3 AVG wird daher seitens des UVS Wien folgender Wortlaut vorgeschlagen:

 

„(3) Den Parteien ist eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides zuzustellen. Ist der Bescheid mündlich verkündet worden, hat die schriftliche Ausfertigung binnen … Monaten ab der Verkündung des Bescheides zu erfolgen.“

 

Zu Z 48 und 49 (§ 69 Abs. 2 zweiter Satz und § 70 AVG)

 

Der Entwurfstext, wonach die Frist für die Wiederaufnahme frühestens mit der Erlassung des Bescheides zu laufen beginnt, erscheint völlig überflüssig, zumal schon aus § 69 Abs. 1 AVG zweifelsfrei hervorleuchtet, dass nur gegen ein rechtskräftig mit Bescheid abgeschlossenes Verfahren die Wiederaufnahme möglich ist.

 

Weiters ist im Entwurf nicht darauf Bedacht genommen worden, dass sich trotz der Wiederaufnahme des Verfahrens ein im Spruch gleichlautender Bescheid ergeben könnte.

 

Der UVS Wien spricht sich daher für die Beibehaltung der bisherigen Regelungen betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens aus.

 

Zu Z 50 (§ 73 AVG)

 

Eine Verlängerung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist auf acht Monate wird auch in Administrativverfahren zu einer Verlängerung der Verfahrensdauer führen. Dies steht im völligen Widerspruch zur (im Vorblatt und in den Erläuterungen zum gegenständlichen Gesetzesentwurf wiederholt geäußerten) Zielsetzung der Verkürzung der Verfahrensdauer.

 

Zu § 79a AVG

 

Die Änderungen hinsichtlich der Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt werden seitens des UVS Wien befürwortet. Das gilt sowohl für den Entfall des Ersatzes des Schriftsatz- und Verhandlungsaufwandes an den obsiegenden, aber nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführer (in Angleichung an § 49 Abs. 1 letzter Satz VwGG) als auch für die Anhebung der Pausch(al)beträge für den Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der obsiegenden belangten Behörde auf zumindest die Hälfte der Pauschbeträge für den Beschwerdeführer.

 

Warum allerdings der Aufwand der Behörde nur die Hälfte des rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführers ausmachen soll, bleibt für den UVS Wien weiterhin nicht nachvollziehbar.

 

Weiters sollte im § 79a AVG geregelt werden, dass die Kosten der obsiegenden Partei nur einmal zugesprochen werden können, auch wenn die Beschwerde (meist durch einschreitende versierte Rechtsanwälte) in mehrere Beschwerdepunkte gegliedert wird, um bei Obsiegen in mehreren dieser Beschwerdepunkte einen mehrfachen Kostenzuspruch zu erzielen. Nach der Judikatur des Verwaltungs-gerichtshofs gebührt in diesen Fällen meist ein mehrfacher Kostenzuspruch, was nach ha. Ansicht sachlich nicht gerechtfertigt ist.

 

 

 

Zu Art. 4 (Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991)

 

 

Zu Z 7 (§ 7 VStG)

 

Der Ausdruck „jeder, der einen anderen dazu bestimmt“, ist nicht sehr glücklich gewählt. Jemand „bestimmt“ einen anderen vielleicht dazu, in einem Theaterstück eine Rolle zu übernehmen, aber nicht dazu, alkoholisiert ein KFZ zu lenken oder einen Ausländer illegal zu beschäftigen. Auch kann zu diesem Wort kein brauchbares Substantiv gebildet werden: Ist diese Person, die die Ausführung einer Tat „bestimmt“, der „Bestimmer“? Handelt es sich diesfalls um die „Bestimmung“ der Tat? Im Sprachgebrauch wird unter „Bestimmung“ Vieles verstanden, z.B. „Bestimmung“ im Sinn von „vorherbestimmtes Schicksal“ oder als Synonym für eine „Norm“ (als Synonym für „Norm“ wurde der Begriff „Bestimmung“ in den Erläuterungen zu diesem Entwurf mehrmals verwendet).

 

Nicht gebräuchlich ist der Ausdruck „Bestimmung“ als Synonym für „Anstiftung“ zu einer Tat oder „Veranlassung“ einer Tat.

 

Zu Z 20 (§ 24 zweiter Satz VStG)

 

Der UVS Wien spricht sich gegen die Aufnahme des § 72 Abs. 2 AVG in den § 24 zweiter Satz VStG aus. Die Nichtanwendbarkeit des § 72 Abs. 2 AVG im Verwaltungsstrafverfahren würde zu einer weiteren Verlängerung der Verfahren beitragen.

 

Zu Z 38 (§ 52c VStG)

 

Der UVS Wien spricht sich hier neuerlich mit aller Entschiedenheit gegen die Ausweitung der Entscheidungsfrist gemäß § 73 Abs. 2 AVG auf (nach dem Wortlaut des derzeitigen Entwurfs) alle Strafverfahren aus und tritt auch für die Streichung des landesgesetzlichen Abgabenstrafverfahrens aus dem Text des bisherigen § 52b VStG ein.

Nach Ansicht des UVS Wien kollidiert nämlich die bisherige sechsmonatige Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 2 AVG (die gemäß dem bisherigen Entwurf auf acht Monate verlängert werden soll) in Strafverfahren auch mit der Verfolgungs-verjährungsfrist. Diese beträgt schon auf Grund des § 31 Abs. 2 VStG (der im vorliegenden Entwurf nicht abgeändert wurde) im landesabgabenrechtlichen Strafrecht ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Auf Grund zahlreicher Materiengesetze gibt es aber in vielen Strafverfahren längere Verfolgungsverjährungsfristen als die im § 31 Abs. 2 VStG vorgesehene sechs-monatige Frist. So gilt etwa in Verfahren wegen illegaler Beschäftigung von Ausländern (AuslBG), im Arbeitnehmerschutzrecht und im Lebensmittelrecht eine einjährige Verfolgungsverjährungsfrist. Es gibt aber in einzelnen Materiengesetzen noch längere Verfolgungsverjährungsfristen (z.B. im Devisengesetz achtzehn Monate).

 

Es erscheint dem UVS Wien überhaupt nicht nachvollziehbar, dass die Behörde zwar einerseits ein Jahr Zeit hat, den in Frage kommenden Täter in Verfahren nach dem AuslBG oder im Bereich des Lebensmittelrechts und auch in zahlreichen anderen Rechtsbereichen auszuforschen und eine Verfolgungshandlung zu setzen (auf Grund der Erfahrungen mit Verfahren nach dem AuslBG kann gesagt werden, dass regelmäßig versucht wird, die Verantwortung für die illegale Beschäftigung von Ausländern auf irgendwelche anderen z.B. an derselben Baustelle tätigen Unternehmer abzuschieben, sodass diese Frist keineswegs zu lang ist; dies gilt oft auch auf dem Lebensmittelsektor, wenn nicht klar ist, ob der Hersteller, der Importeur oder der Handelsbetrieb, der die Ware an den Letztverbraucher verkauft hat, für eine bestimmte Tat verantwortlich ist), andererseits aber (gemäß dem Entwurf) bereits binnen acht Monaten den Bescheid erlassen soll.

 

Die einjährige Verfolgungsverjährungsfrist würde ab der Tatzeit zu laufen beginnen, die Frist des § 73 Abs. 2 AVG z.B. ab dem Einlangen des Strafantrages des Zollamtes‑KIAB bei der Strafbehörde erster Instanz. Dieser Strafantrag langt meist zwei bis drei Wochen nach der Tatzeit (= Zeitpunkt der Kontrolle durch das Zollamt‑KIAB) bei der Strafbehörde ein. Das Ende der Entscheidungsfrist würde für die Erstbehörde daher jedenfalls vor Ausschöpfung der Verfolgungsverjährungsfrist eintreten.

 

Weiters kollidiert die achtmonatige Entscheidungsfrist in Verwaltungsstrafverfahren bei den unabhängigen Verwaltungssenaten mit der Entscheidungsfrist gemäß § 51 Abs. 7 VStG, zumal sich der § 73 AVG durch die im Entwurf geplante Textierung auf alle Berufungen in Strafverfahren (und nicht nur auf die Mehrparteienverfahren) beziehen würde.

 

Der UVS Wien wiederholt daher seine Forderung, § 73 AVG im Verwaltungs-strafverfahren für nicht anwendbar zu erklären.

 

Die Verkürzung der Verfahrensdauer kann statt dessen durch die Normierung einer Frist zur Ausfertigung mündlich verkündeter Bescheide erreicht werden.

 

Zu Z 45 (§ 55a VStG)

 

Auf Grund der Kürze der Stellungnahmefrist war es dem UVS Wien nicht möglich, sich mit den für das Verwaltungsstrafrecht völlig neuen Bestimmungen betreffend die Entschädigung auseinanderzusetzen.

 

Allerdings zeigt schon eine oberflächliche Betrachtung der geplanten Bestimmungen, dass sie nicht durchdacht sind.

 

So kann ein Bescheid im wieder aufgenommenen oder erneuerten Verfahren z.B. durch Herabsetzung der Geldstrafe „zugunsten des Bestraften abgeändert“ werden (§ 55a Abs. 2 Z 1 des Entwurfs). Diese Herabsetzung der Geldstrafe kann sich aber auch bloß dadurch ergeben, dass der Bestrafte nunmehr arbeitslos oder in Konkurs gegangen ist und bei der Strafbemessung die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse (und die aktuellen Sorgepflichten – der Täter war z.B. im ursprünglichen Verfahren kinderlos und hat mittlerweile Sorgepflichten für Drillinge) zu berücksichtigen sind.

 

Dass in einem solchen Fall die Differenz der ursprünglich höheren und der nunmehr niedrigeren Geldstrafe zurückzuzahlen ist, hat sich auch schon aus dem bisher geltenden Recht ergeben. Weshalb jedoch in so einem Fall eine „Entschädigung“ zu leisten wäre, erscheint nicht verständlich.

 

Auch § 55a Abs. 2 Z 3 des Entwurfs ist nach Ansicht des UVS Wien völlig verfehlt.

 

Denn die Schlussfolgerung, dass die Haft jedenfalls ungerechtfertigt ist, wenn eine Person wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung festgenommen oder angehalten worden ist und das Strafverfahren in der Folge eingestellt wurde, ist nicht haltbar.

 

Die Festnahme (und Anhaltung) ist nach der Judikatur der Höchstgerichte nämlich immer dann gerechtfertigt, wenn das Polizeiorgan zum Zeitpunkt der Festnahme vertretbarerweise davon ausgehen durfte, dass der Festnahmegrund (oder Anhaltegrund) vorliegt. Unabhängig davon, ob die Festnahme und/oder Anhaltung auf Grund der StPO oder auf Grund des VStG erfolgte, hat das Polizeiorgan binnen kürzester Zeit an Ort und Stelle (ohne Zeit für ein aufwändiges Ermittlungsverfahren zu haben) zu entscheiden, ob eine Person im dringenden Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung oder einer Verwaltungsübertretung steht und (bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen) festzunehmen ist oder nicht. Wenn sich im Nachhinein, in einem mehrere Monate dauernden Gerichtsverfahren herausstellen sollte, dass der Festgenommene z.B. nicht der Mörder war, nach dem damals gefahndet wurde, dann kann – auf Grund der erforderlichen ex ante‑Betrachtung bei der Festnahme – die Festnahme dennoch rechtmäßig gewesen sein und wird dies auch allenfalls vom unabhängigen Verwaltungssenat in einem Verfahren über eine Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt festgestellt werden. Hier ist – trotz der Rechtmäßigkeit der Festnahme – eine Entschädigung an den Festgenommenen, dessen Unschuld sich im Gerichts-verfahren heraus gestellt hat, gerechtfertigt (§ 55a Abs. 2 Z 2 des Entwurfs).

 

Im Verwaltungsstrafverfahren kann das Verfahren aber auch dann, wenn der Festgenommene die Tat tatsächlich begangen hat, mit einer Einstellung beendet werden. Hierzu nur zwei Beispiele:

 

Beispiel 1: Wenn sich der Täter in eine (dritte Personen betreffende) Amtshandlung eingemischt und diese durch Zwischenrufe und Beschimpfung der Polizeiorgane behindert und dabei ungebührlicherweise störenden Lärm erregt hat, deswegen abgemahnt und aufgefordert wurde, das Verhalten einzustellen, dieses aber – trotz Androhung der Festnahme – fortgesetzt hat, war die Festnahme rechtmäßig. Wenn es das Mitglied des UVS Wien – etwa auf Grund von mehrfachen Fristverlängerungsanträgen und mehrfachen neuen Beweisanträgen des Beschuldigten  –  nicht schafft, über die Berufung gegen das Straferkenntnis, mit dem der Beschuldigte wegen der oben geschilderten Verwaltungsübertretungen bestraft wurde, innerhalb der Frist des § 51 Abs. 7 VStG zu entscheiden, tritt der erstinstanzliche Bescheid außer Kraft und ist das Verfahren einzustellen – auch wenn 100 %ig klar sein sollte, dass der Beschuldigte die ihm angelasteten Taten tatsächlich begangen hat.

 

Beispiel 2: Jemand braust z.B. mit 110 km/h durch das Ortsgebiet. Die Polizeibeamten können ihn nach einer Nachfahrt von zwei Kilometern zum Anhalten bringen. Der Lenker hat weder Führerschein und Zulassungsschein noch sonst einen Lichtbildausweis bei sich. Er wird daher mangels Identitätsfeststellung festgenommen (§ 35 Z 1 VStG). Das Strafverfahren könnte aber trotz eindeutiger Täterschaft des Beschuldigten dennoch eingestellt werden müssen, wenn sich z.B. im Berufungsverfahren herausstellen sollte, dass die gegen den Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist gesetzte Verfolgungshandlung nicht alle wesentlichen Tatbestandselemente enthält (bzw. dass jene Verfolgungshandlung gegen den Täter, die als ausreichend qualifiziert werden kann, erst außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist gesetzt wurde – z.B. wenn in der rechtzeitigen Verfolgungshandlung die falsche Tatzeit angeführt wurde und die Richtigstellung erst außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist erfolgte).

 

In solchen Fällen, in denen der tatsächliche Täter ohnehin (wenn auch nur aus bloß formellen Gründen) straffrei bleibt und sich dadurch ohnehin schon die Geldstrafe erspart, auch noch eine Entschädigung wegen der völlig zu Recht erfolgten Festnahme vorzusehen, wäre nach Ansicht des UVS Wien sachlich nicht gerechtfertigt.

 

 

Zu Art. 6 (Änderung des Zustellgesetzes)

 

 

Zu Z 57 (§ 40 Abs. 5 ZustG)

 

Nach Ansicht des UVS Wien wird die Anwendung der elektronischen Signatur in den nächsten Jahren zwar gebräuchlicher werden, sich aber noch lange nicht durch-setzen.

 

Sogar der elektronische Verkehr mit Rechtsanwälten per E‑Mail lässt zu wünschen übrig. Sehr häufig wird sogar von den Rechtsanwaltskanzleien ersucht, Ladungen, Protokolle und Bescheide nicht zu mailen, sondern zu faxen.

 

Umso mehr ist abzusehen, dass sich die meisten Bürger in den nächsten zehn Jahren noch nicht der elektronischen Signatur, sondern weiterhin der herkömmlichen Übermittlungswege bedienen werden (Briefverkehr, Telefax). Sehr viele Unternehmen und Betriebe haben Faxgeräte, während der E‑Mail‑Verkehr noch in den Kinderschuhen steckt. Es sollte daher auch den Verwaltungsbehörden weiterhin über den 31.12.2007 hinaus (bis etwa zum 31.12.2020) möglich bleiben, Zustellungen auch per Telefax durchzuführen.

 

 


Zu Art. 7 (Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985)

 

 

Zu Z 53 (§ 49 Abs. 2 zweiter Satz VwGG)

 

Dass der Pauschbetrag für den Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der belangten Behörde nunmehr wenigstens auf die Hälfte der entsprechenden Pauschbeträge für den Beschwerdeführer angehoben werden kann, ist zwar zu begrüßen. Aber dennoch erscheint die Differenz zwischen dem Schriftsatz- und Verhandlungs-aufwand des Beschwerdeführers einerseits und den entsprechenden Aufwendungen der belangten Behörde andererseits noch immer zu hoch.

 

Zu Z 54 (§ 50 VwGG)

 

Es sollte eine sachgerechtere Lösung gefunden werden. Es ist nicht länger einzusehen, dass bei Anfechtung des gesamten Berufungsbescheides, in dem über zehn Verwaltungsübertretungen abgesprochen worden war, dem Beschwerdeführer auch dann, wenn er nur in einem einzigen Punkt obsiegt hat, die Kosten zur Gänze zuzusprechen sind. Hier sollte eben nur ein Zehntel des Schriftsatz- und Verhandlungsaufwandes zugesprochen werden.

 

Eine andere Lösungsmöglichkeit wäre, den Aufwandersatz sowohl einmal dem Beschwerdeführer (da er in einem Punkt obsiegt hat) als auch einmal der belangten Behörde (da sie ebenfalls – sogar in neun Beschwerdepunkten – obsiegt hat) zuzusprechen, sodass die Aufwandersätze gegeneinander aufgewogen werden.

 

Zu § 51  VwGG

 

Auch wenn der bestehende § 51 VwGG im vorliegenden Entwurf nicht abgeändert wurde, wird aus folgenden Gründen dessen Ergänzung beantragt:

 

In zahlreichen Fällen wird seitens des Verwaltungsgerichtshofs zunächst das Vorverfahren eingeleitet und die belangte Behörde zur Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift aufgefordert. Nach Erstattung der Gegenschrift und Vorlage der Akten durch die belangte Behörde wird jedoch seitens des Verwaltungsgerichtshofs dann oft der Beschluss gefasst, die Behandlung der Beschwerde abzulehnen. Der Behörde, die die Akten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet hat, ist aber in einem solchen Fall der gleiche Aufwand entstanden wie in einem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Verfahren. Es ist daher unverständlich, dass der Vorlage- und Schriftsatzaufwand der Behörde im Fall des nachträglich vom Verwaltungsgerichtshof gefassten Beschlusses auf Ablehnung der Behandlung der Beschwerde nicht ersetzt werden muss.

 

Es wird daher beantragt, § 51 VwGG wie folgt zu ergänzen:

 

„In Fällen, in denen die Beschwerde nach der Einleitung des Vorverfahrens zurückgewiesen oder zurückgezogen wurde oder in denen die Behandlung der Beschwerde nach Einleitung des Vorverfahrens abgelehnt wurde, ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn die Beschwerde abgewiesen worden wäre.“

 

 

 

 

 

 

 

Gleichzeitig wird diese Stellungnahme dem Präsidium des Nationalrates im Wege der elektronischen Post übermittelt werden.

 

 

 

 

                  Die Präsidentin

des UVS Wien:

 

                DDr. Schönberger