Stellungnahme des
ÖAMTC
zum Entwurf eines
Verfahrens- und
Zustellrechtsänderungsgesetzes 2006
GZ:
BKA-600.127/0004-V/1/2006
A.
Allgemeines:
Im Herbst 2006 findet bekanntermaßen in Graz der 16. Österreichische
Juristentag statt, der sich dem Thema "Subjektive Rechte und
Verwaltungsrecht" widmen wird. Zahlreiche Bestimmungen, die mit der vorliegenden
Novelle geändert oder berührt werden, oder die (siehe Punkt C) nach den
Vorstellungen des ÖAMTC eigentlich geändert werden sollten, werden wohl auch
Gegenstand der Beratungen des Juristentages sein.
Der ÖAMTC verlangt seit Jahren eine tiefgreifende Reform des Verwaltungsstrafgesetzes. Juristen des ÖAMTC haben immer wieder in Artikeln in der Zeitschrift für Verkehrsrecht auf bürgerfreundlichen Änderungsbedarf hingewiesen - bisher allerdings nur mit geringem Erfolg. Wir halten es daher nicht für zweckmäßig, vor dem Sommer eine Teilnovelle der Verfahrensgesetze dem Parlament zur Beschlussfassung vorzulegen; vielmehr sollte der vorliegende Entwurf den Beginn einer breiten Diskussion zur umfassenden Reform dieser Gesetze bilden. Dabei halten wir die Einbeziehung von Wissenschaft und Praxis (so zB im Rahmen des Österr. Juristentages) für unverzichtbar. Wir sind auch gerne bereit, einen Vertreter in eine zu bildende Arbeitsgruppe zur grundlegenden Überarbeitung dieser Gesetze zu entsenden.
Der ÖAMTC wird zu einer Reihe von
inhaltlichen Änderungen kritische Bemerkungen vorbringen, da wir aus unserer
langjährigen Erfahrung aus der Mitgliederberatung immer wieder
Verbesserungspotentiale der Verwaltungsverfahrensgesetze feststellen
können.
Positiv ist jedenfalls anzumerken, dass im Bereich des AVG die Rechtsmittelfristen auf vier Wochen verlängert werden sollen. Damit ist aber wohl auch eines der bisher stärksten Argumente gegen eine Verlängerung dieser Fristen im VStG weggefallen. Daher sollten auch im VStG die Fristen für die Bezahlung einer Organstrafverfügung sowie zur Einbringung eines Einspruches und einer Berufung auf 4 Wochen verlängert werden. Die Frist zur Einzahlung einer Anonymverfügung sollte 6 Wochen betragen.
Klar abzulehnen sind im Ergebnis die
Änderungen rund um den sogenannten Opportunitätsgrundsatz bzw rund und
um die Berechtigung, mit Ermahnung vorzugehen. Der ÖAMTC muss seiner
Befürchtung Ausdruck geben, dass die vorgesehenen Änderungen dazu beitragen
werden, dass der ohnehin schon bisweilen eher zweifelhafte Ruf eines
„österreichischen Verwaltungsstrafwesen als Inkassosystem“ noch zunimmt.
Besonders hingewiesen sei auf die Anmerkungen zu dringend gebotenen legistischen Maßnahmen im Zuge der in Kürze notwendigen Umsetzungen mehrerer EU-Regelungen, die sich auf die Verfahrensgesetze auswirken werden:
So gilt es etwa, den EU-Rahmenbeschluss über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen bis März 2007 in nationales Recht umzusetzen. Von primärem Interesse für den ÖAMTC ist in diesem Gesetzesvorhaben jedoch die Vollstreckung von Verkehrsstrafen. Ein ausreichender Rechtsschutz ist für den ÖAMTC jedoch unverzichtbare Voraussetzung für eine Vollstreckung der Strafen durch österreichische Behörden, vor allem solange der entsprechende EU-Rahmenbeschluss, dessen Ziel es ist, Mindestverfahrensrechte europaweit zu garantieren, nicht in Kraft ist (EU-Rahmenbeschlusses über bestimmte Verfahrensrechte in Strafverfahren in der Europäischen Union, CNS 2004/0113)
Schließlich sei auf einige weitere
Vorschläge des ÖAMTC im Teil C) hingewiesen, mit denen das Verwaltungsverfahren
und auch das Verfahren vor dem VwGH bürgerfreundlicher gestaltet werden sollte.
Der ÖAMTC hofft, dass diese Vorschlage auch im Zuge des oben angesprochenen
Juristentages erörtert werden und in absehbarer Zeit Eingang in die Gesetzgebung
finden.
B) Besonderer Teil:
1. Art 1 Änderung des B-VG:
Zu Z 12, Änderung des Art 59b:
Es erscheint zwar in Hinblick auf die
Unterscheidung zwischen den Begriffen „Behörde“, „Organ“ und „Organwalter“
nachvollziehbar, sodass der hier beabsichtigten Änderung auf die
Behördenbezeichnung „Landeshauptmann“ an sich zuzustimmen wäre. Zur Vermeidung
einer entbehrlichen politischen Grundsatz-Diskussion über
„Gender-Mainstreaming in der Verfassung“ udgl. regt der ÖAMTC trotzdem an,
diesen – zugegebenermaßen unscharfen - Begriff beizubehalten.
2. Art 2 EGVG:
Zu Z 15, Änderung des Art. II (Anwendbarkeit der
Verwaltungsverfahrensgesetze):
In Hinblick auf die Änderung des Art. 129a Abs 1 Z 1 B-VG (Z 17 der
B-VG-Änderung im Zuge dieser Novelle) sollte auch hier der Begriff
„Verwaltungsstrafsachen“ gewählt werden.
3. Art 3 AVG:
Zu Z 10 Neufassung des § 13 (Anbringen):
1. Zu Abs 1b und 2 (Einbringungsstelle
„Internet“):
Die „offene“ Wortwahl „sind ... im
Internet kundzumachen“ in Abs 1b und Abs 2 ist zu unbestimmt. Es sollte eine
bestimmte Internet-Adresse angegeben werden.
2. Zu Abs 3 (Mangelbehebung):
Seit der AVG-Novelle 1998 sind Behörden verpflichtet, bei gewissen Mängeln von Anbringen (zB Fehlen eines begründeten Berufungsantrages) der Partei mit Fristsetzung die Möglichkeit zur Mängelbehebung zu geben. Dieser Rechtsanspruch ist jedoch bei inhaltlichen Fehlern nicht sichergestellt, sodass zur Sicherstellung eines fairen Verfahrens eine entsprechende gesetzliche Ergänzung vorzunehmen wäre. Wird etwa derzeit im Rahmen einer Lenkerauskunft gem § 103 Abs 2 KFG die genaue Adresse des verantwortlichen Lenkers irrtümlich nicht angeführt, obwohl der Auskunftspflichtige durchaus bereit und gewillt war diese bekannt zu geben, führt dies zur gleichen Bestrafung wie die Verweigerung der Antwort. In solchen und ähnlichen Fällen wäre eine Zurückstellung zur Mangelbehebung äußerst sachgerecht und würde für die Behörden kaum nennenswerten Aufwand bedeuten. Derzeit haben betroffene Kraftfahrer immer wieder den Eindruck, dass einzelne Behörden derartige Möglichkeiten zu - als schikanös empfundene - Bestrafungen geradezu ausnützen.
Zu Z 18 Neuformulierung des § 18 (Erledigungen):
Abs 1 in der neuen Fassung ist noch unverbindlicher formuliert als in der bisherigen:
Schon der alte Text, nämlich: „... hat sich ... so viel als möglich ... zu bedienen“ war nicht gerade als „verbindlich“ formuliert.
Doch der vorgeschlagene neue Text im Sinne von „..hat sich ... von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit... leiten zu lassen“ übertrifft diese Unverbindlichkeit noch erheblich.
Unbeschadet des Wunsches nach verbindlicherer Fassung wäre wichtig,
dass –schon in den Materiengesetzen – konkreter vorgeschrieben wird, in welcher
Form Erledigungen bestimmter Anträge zu erfolgen haben.
Zu Z 20 Änderung des § 22 (Zustellungen):
Die Wortwahl „Besteht ein Bedürfnis nach
einem Nachweis der Zustellung“ erscheint in Anbetracht der erheblichen
Rechtsfolgen der Beurteilung eines solchen „Bedürfnisses“ zu unbestimmt,
sodass die bisherige Formulierung „wichtige Gründe ...“ schon deshalb bestehen
bleiben sollte, als Formulierungsänderungen nur bei Erforderlichkeit
vorgenommen werden sollten. Eine solche Erforderlichkeit konnte der ÖAMTC nicht
erblicken.
Der vorgeschlagene Text erscheint
grammatikalisch nicht leicht verständlich. Vorgeschlagen wird, den Text
sinngemäß folgendermaßen zu fassen: „..., dass eine Partei ihre Stellung als
Partei insoweit verliert, als sie nicht spätestens ....“
Zu Z 40 Änderung von § 57 Abs 2, 63 Abs 5 und 64a Abs 2
(Rechtsmittelfristen):
Ausdrücklich begrüßt wird die Absicht, die Rechtsmittelfristen im AVG-Verfahren auf vier Wochen zu verlängern. An dieser Stelle sei aber auf die Forderung im Teil C) hingewiesen, wonach eine gleichartige Verlängerung auch im Bereich des VStG (Einspruch, Berufung) verlangt wird.
4. Art 4 Änderung des VStG:
Zu Z 5 Änderung bzw Einfügung von § 4 und § 4a (Vorsatz und
Fahrlässigkeit):
Mit der Festlegung von traditionellen Verschuldensstufen, die dem (gerichtlichen) Strafrecht nachgebildet sind, wird das auf einem weitgehend einheitlichen Schuldbegriff aufbauende System des traditionellen Verwaltungsstrafrechtes verlassen.
Wiewohl es an sich zu begrüßen sein mag, dass der Gesetzgeber unterschiedliche Stufen der subjektiven Tatseite vorsehen möchte, bleibt die Frage, welche Auswirkung Feststellungen der Strafbehörde über die Stufe des Verschuldens nach sich zieht. Da weiterhin keine Abstufungen der Sanktionen im System des VStG vorgesehen sind, bleibt es bei der sogenannten „Blankettstrafnorm“, die auf die jeweiligen Materiengesetze verweist. So lange auch dort keine Abstufungen der Sanktion nach dem Verschuldensausmaß vorgesehen sind, wird wohl wenig mit einer solchen Festlegung gewonnen werden. Der ÖAMTC hält daher diese Neuregelung für entbehrlich.
Zu Z 10 Neufassung von § 8 und § 8a (Strafbarkeit des Versuches):
Das Abgehen von der generell nicht bestehenden Strafbarkeit des Versuches und der Wechsel zu einer grundsätzlichen Strafbarkeit des Versuches erscheint – ohne dass zugleich flankierende Maßnahmen in einschlägigen Materiengesetzen gesetzt werden – sehr bedenklich und muss daher abgelehnt werden: Es droht die Gefahr, dass Übertretungen, die nach den Materiengesetzen mangels Erwähnung der Strafbarkeit des Versuches nicht unter Strafe stehen, durch die allgemein gehaltene Norm des § 8 Abs 1 für strafbar erklärt werden. Daher schlägt der ÖAMTC vor, ausschließlich in den (dafür geeigneten) Materiengesetzen im Bedarfsfall Änderungen vorzunehmen.
Zu Z 12 (§ 9 Abs. 3a) und Z 13 (§ 9
Abs. 4):
Die ausdrückliche Berechtigung zur Benennung eines Stellvertreters für den verwaltungsrechtlich Verantwortlichen wird aus Praktikabilitätsgründen begrüßt.
Zu Z 17 §§ 18a und 18b (Abschöpfung der Bereicherung):
Die Einführung einer solchen Ermächtigung entspricht im Grundsatz den Vorstellungen des ÖAMTC, auch andere Sanktionen als bloße Geldstrafen zu verhängen um damit zielgerichtete Präventionsarbeit zu leisten.
Zu Z 18 Änderung des § 21 (Mangelnde Strafwürdigkeit der Tat):
Die Begründung für die Absicht zur Umstrukturierung des § 21 erscheint zwar in Hinblick auf die rechtsdogmatischen Ausführungen in den Erl nachvollziehbar. Die Absicht ist aber in der Gesamtbetrachtung höchst fragwürdig und muss vom ÖAMTC entschieden abgelehnt werden:
Wenn auch – wie die Erl sagen - „konsequenter Weise“ die Ermahnung entfallen soll, so bewirkt die vorgesehene Änderung dennoch – gemessen an der ständigen Verwaltungspraxis - eine Verschlechterung der Rechtslage für den Beschuldigten. Bisher war es immerhin möglich, bei Vorliegen von ausschließlich subjektiv zu bewertenden Aspekten von der Verhängung einer Geldstrafe abzusehen, wenn sowohl Verschulden als auch die Folgen der Tat gering waren und keine Bestrafung indiziert erschien, um den Betroffenen von der Begehung eines Wiederholungsdeliktes (einer Übertretung gleicher Art) abzuhalten.
Die vorgeschlagene Regelung behält zwar die Vorgabe bei, dass die beiden oben genannten Voraussetzungen vorliegen müssen, ergänzt den „Strafausschließungsgrund“ aber um den generalpräventiven Aspekt und schwächt auch den Spielraum im individuellen Bereich ab: Das Absehen von der Strafe wäre demnach nur noch dann möglich, wenn eine Verhängung nicht geboten ist, um den Täter (besser eigentlich: den Beschuldigten) von der Begehung von irgendwelchen strafbaren Handlungen abzuhalten, ohne Rücksicht auf die Art der Übertretung und auch auf die Zuständigkeit der erkennenden Behörde, und andererseits auch keine Notwendigkeit besteht, die Allgemeinheit von der Begehung von Straftaten (jeder Art) abzuschrecken. Die Lebenserfahrung zeigt, dass eine solche idealistische Absicht überzogen wäre und im Ergebnis daher nach dem Wortlaut der vorgeschlagenen Bestimmung immer die Bestrafung geboten wäre. Insbesondere als Rechtmittelerledigung käme somit eine Ermahnung überhaupt nicht mehr in Betracht. Dies wäre rechtspolitisch äußerst unerwünscht und würde vermutlich als .
In vielen Fällen sogenannter „Bagatellübertretungen“ schießt eine Bestrafung völlig über das Ziel. An dieser Stelle sei auf unsere Anmerkungen zu § 25 im Zusammenhang mit dem Opportunitätsgrundsatz verwiesen.
Statt neue weitere Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 21
VStG und damit im Ergebnis echte Hürden zu schaffen, sollten - einem echten
Opportunitätsgrundsatz entsprechend – die Voraussetzungen verringert werden:
Bei geringen Tatfolgen oder geringfügigem Verschulden sollte eine Ermahnung
ausgesprochen werden dürfen. Damit wird die Vollziehung in die Lage versetzt,
sich auf wesentliche Übertretungen zu konzentrieren und damit – etwa im
Verkehrsbereich – nachhaltig und glaubwürdig für mehr Verkehrssicherheit zu
wirken.
Zu Z 19 Neufassung des § 22 (Zusammentreffen von strafbaren
Handlungen):
Statt das Kumulationsprinzip bloß in neue Worte zu kleiden
sollte der bereits mehrfach (zuletzt mit der RV zur VStG Nov 1990, BlGNR 17.
GP) unternommene Versuch einer Einschränkung des Kumulationsprinzips im
Verwaltungsstrafverfahren endlich legistisch umgesetzt werden. Den meisten
Kraftfahrern etwa ist die Strafenkumulierung weitgehend unverständlich. Dies
ist auch der Grund, warum wegen der kumulierten und oft sehr schematisch
additiv erfolgenden Verhängung von Geldstrafen oft an sich vermeidbare
Rechtsmittel ergriffen werden. Die Einführung des Absorptionsprinzips
im Verwaltungsstrafverfahren hätte daher auch Verwaltungskosten reduzierende
Wirkung.
Zu Z 21 Änderung des § 25 (Legalitäts- und Opportunitätsgrundsatz):
1. Umsetzung des Opportunitätsprinzips:
Auch zu dieser Bestimmung ist vorweg auszuführen, dass die dogmatische Zuordnung zu § 25 an sich nachvollziehbar ist. Im Ergebnis verschlechtert aber auch hier die formelle Neugestaltung des „Opportunitätsgrundsatzes“ die Position des Beschuldigten:
Wenn nunmehr § 25 Abs 1a verlangt, dass jeder einer Verwaltungsbehörde zugekommene Verdacht einer Verwaltungsübertretung zur Anzeige an die zuständige Behörde verpflichtet und damit den bisherigen Ermessensspielraum, ob überhaupt Anzeige erstattet wird, aufhebt, so müsste man im Gegenzug erwarten, dass die somit zur Durchführung eines Verfahrens verpflichtete Behörde einen erweiterten Spielraum zum Absehen von der weiteren Verfolgung erhält. Doch das Gegenteil ist der Fall: Einerseits wurde wie bereits erwähnt die Ermächtigung nach § 21, von der Strafe abzusehen, verringert; andererseits kennt auch § 25 Abs 1b nur sehr restriktiv zu handhabende Voraussetzungen, die zum Absehen von der Verfolgung berechtigten würden.
Warum der neue § 25 Abs 1b von „Verfolgung“, die „alte“ Bestimmung des § 21 Abs 1a aber von „Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens“ spricht, bleibt für den ÖAMTC unklar.
Der ÖAMTC hat sich schon Jahrzehnte lang für die Schaffung bzw die Verstärkung des Opportunitätsgrundsatzes im österreichischen Verwaltungsstrafrecht, sinngemäß nach deutschem Vorbild, eingesetzt. Das Ziel war naturgemäß nicht in erster Linie die Schonung von Rechtsbrechern sondern die Ermöglichung einer Konzentration der Exekutive und der Vollzugsbehörden auf das Wesentliche. Bei wirklich verfolgenswerten Übertretungen sollte die verfolgende Behörde alles unternehmen (können), um eine faire und angemessene Bestrafung auszusprechen, frei von unnötiger Belastung durch Strafverfahren wegen Marginalübertretungen. Seitdem aber – insbesondere durch die Einführung der „Section Control“ - noch mehr Massenverfahren wegen geringfügiger Geschwindigkeitsüberschreitungen - zu beobachten sind, läuft die Entwicklung in die völlig entgegengesetzte Richtung. Die Textierung der damals neuen Absätze 1a und 1b des § 21 ließen zwar keine großen Erwartungen aufkeimen, doch bestand Hoffnung, dass die Neuregelungen des bisherigen § 21 zu einer Entspannung bei Bagatellübertretungen führen werden. Umso bedauerlicher ist es festzustellen, dass die Rechtsprechung des VwGH die Bestimmungen so auslegt, dass ihnen praktisch kein Anwendungsbereich mehr zukommt und im Ergebnis keine Änderung gegenüber dem „alten“ § 21 eingetreten ist. Die Verwaltungspraxis hat somit die - zaghaft gebliebenen - Intentionen des Gesetzgebers, der einem Vorschlag des ÖAMTC gefolgt war, geradezu ausgeschaltet.
2. Verschiebung der Ermächtigung zur Abmahnung von § 21 in § 25 Abs
1b:
Auf den ersten Blick erscheint die Verschiebung der Ermächtigung zum Absehen von der Erstattung einer Anzeige oder der Verhängung einer Organstrafverfügung unproblematisch.
Allerdings verlangt § 25 andere Voraussetzungen für dieses Vorgehen als der bisherige § 21: Während bisher geringe Folgen der Tat und geringes Verschulden (und gewisse spezialpräventive Erwägungen) vorliegen mussten, berechtigt nun nur noch das ungünstige Verhältnis zwischen der Erfolgsaussicht der Verfolgung oder des hierfür erforderlichen Aufwandes zum Grad der verletzten öffentlichen Interessen zum Absehen von der Verhängung eines Organmandates.
Hier sei ein Beispiel zur Illustration angeführt:
Wird ein Kraftfahrer aufgrund einer wahrgenommenen Verkehrsübertretung angehalten und leistet er diesem Anhaltegebot auch Folge, so konnte bisher unstrittig eine Organstrafverfügung unter den Voraussetzungen des § 50 VStG ausgehändigt werden. Würde die neue Bestimmung wie beabsichtigt beschlossen, wäre schon die erste der beiden verlangten Voraussetzungen für das Absehen von der Verfolgung nicht erfüllt: Die Verfolgung ist eben nicht mehr aussichtslos bzw ist der Aufwand nicht mehr erheblich, da ja der Beschuldigte bereits angehalten hat und seine Personalien zur weiteren Amtshandlung und damit auch zur Verfolgung zur Verfügung stehen.
Daher wird die gewählte Formulierung abgelehnt, die zum de facto Entfall der bisher bestehenden Möglichkeit, im Fall der Voraussetzungen des (diesbezüglich auch weitgehend weiter geltenden) § 21 Abs 1, von der Ausstellung einer Organstrafverfügung abzusehen, führt. Mit einer solchen Bestimmung würde der ohnehin bereits in der Öffentlichkeit stark bestehende Eindruck, die Gesetze, insbesondere die zur Vollziehung durch Verwaltungsbehörden bestimmten, seien nur zum "Kassieren" geschaffen, massiv verstärkt.
Unbeschadet dieser inhaltlichen Ausführungen sollte der Schreibfehler im letzten Satz korrigiert werden: Statt „abzusehen“ sollte es wohl „absehen“ heißen.
Zu Z 30 Änderung des § 49a (Anonymstrafverfügung):
Die Tatsache, dass die Absicht besteht, auch die verspätete Einzahlung von Strafbeträgen aus Anonymverfügungen weiterhin anzunehmen, wenn noch keine weitere Verfolgungshandlung gesetzt wurde, wird zwar naturgemäß begrüßt. Die nunmehr vorgeschlagene Antragspflicht wird aber mit den folgenden Überlegungen abgelehnt: Hat die Behörde Grund zur Annahme, dass eine Zahlung bereits eingegangen ist oder sein müsste (etwa durch Vorlage eines Einzahlungsbeleges durch den Beschuldigten), so spricht doch wohl nichts dagegen, dieses „Bescheinigen“ eines Anspruches einem Antrag gleichzuhalten und das Begehren von Amts wegen wahrzunehmen und nicht einen formellen Antrag abzuwarten.
Vielmehr sollte die bereits von zahlreichen Behören erfolgreich geübte Praxis, nach Ablauf der Zahlungsfrist noch etwa 10 Tage zuzuwarten, um auch allfälligen Verzögerungen bei der Überweisung Rechnung zu tragen, auf eine formelle Rechtsgrundlage gestellt werden.
Die Erfahrungen des ÖAMTC in Fällen zu spät auf dem Konto der Behörde eingelangter Beträge aus Organstrafverfügungen oder Anonymverfügungen zeigen schon bisher, dass viele Beschuldigte überfordert sind und nicht verstehen, warum sie nochmals den ganzen Betrag einzahlen und den Rest auf umständliche Art und Weise zurückfordern sollen.
Ein Satz in der Begründung der Strafverfügung würde über die Anrechnung Klarheit schaffen, vor allem auch darüber, dass allfällige Kosten für die Einbringung eines Einspruches vom gesamten Strafbetrag und nicht bloß von der Differenz berechnet werden.
Es ist aufgrund der Tatsache, dass Anonymverfügungen nicht mit Zustellnachweis zugestellt werden, nicht möglich, nachzuvollziehen, wann der Adressat die Anonymverfügung erhalten hat. Paart sich diese Unsicherheit mit kurzzeitiger Ortsabwesenheit, dauert es oft bis zu zwei Wochen, bis der Adressat von der Anonymverfügung Kenntnis erlangt. Ganz allgemein sollte aber immer ein Zahlungszeitraum von vier Wochen zur Verfügung stehen. Der ÖAMTC ruft daher mit Nachdruck seine Forderung in Erinnerung, die Frist zur Zahlung von Anonymstrafverfügungen von derzeit vier auf mindestens sechs Wochen zu verlängern.
Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen sollte, wie bereits mehrfach verlangt, ein Anspruch auf Ausstellung einer Anonymstrafverfügung bestehen.
Derzeit sieht das Verwaltungsstrafsystem vor, dass zwar durch Verordnung Strafsätze festgesetzt werden dürfen, niemand aber davon ausgehen kann, in jedem Fall mit Anonymverfügung sanktioniert zu werden. Das zieht aber die skurrile Konsequenz nach sich, dass in der Öffentlichkeit keine seriösen Angaben über „drohende“ Strafsanktionen getätigt werden können. Es kann – auch bei relativ geringfügigen Überschreitungen - nicht ausgeschlossen werden, dass statt der Zusendung einer Anonymverfügung ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wird.
Das aber bedeutet, dass zur Präventivarbeit nicht die (überdies länderweise unterschiedlichen) Anonymverfügungssätze genannt werden können sondern der – zugegebenermaßen – großzügig dimensionierte Strafrahmen der StVO oder des KFG bzw FSG (und anderer wie IG-L udgl). Diese Strafrahmen sind aber großteils so ausgelegt, dass der „normale“ Verkehrssünder nicht zu befürchten braucht, dass von ihnen Gebrauch gemacht wird. Die unvermeidbaren Folgen sind entweder die bewusste Nennung unrichtiger „ungefährer Orientierungssätze“ oder die - zwar richtige aber leicht als „absurd“ zu erkennende - Nennung der sehr hohen Strafrahmen. Die generalpräventive Wirkung beider denkbaren Aussagen ist jedenfalls schwach. Ein klares Bekenntnis zum Anspruch auf Ausstellung einer Anonymverfügung (verbunden mit Rechtsansprüchen auf Korrektur, wenn dies einmal nicht erfolgt) würde jedenfalls sowohl die Präventionsarbeit erheblich erleichtern als auch die Glaubwürdigkeit der Rechtsordnung insgesamt stärken.
In diesem Zusammenhang (insbes Chance zur generalpräventiven Wirkung) sei deutlich auf die im Teil C) formulierten Vorschläge zur Ausführungen zur Schaffung eines „Regelbußensystems“ hingewiesen.
Zu Z 31 Änderung des § 50, (Organstrafverfügungen):
Hier sei nur angeführt, dass zur Berücksichtigung der Zahlung von
Organstrafverfügungen sinngemäß die gleichen Überlegungen wie zu Z. 30
anzustellen sind. Zu berücksichtigen wird aber sein, dass auf die meisten nicht
(rechtzeitig) eingezahlten Organstrafverfügungen Anonymverfügungen folgen.
Gerade hier wird deutlich, dass das vorgeschlagene Antragsprinzip unzweckmäßig
ist, weil mangels eines ordentlichen Verfahrens niemand „Partei“ eines Verfahrens
ist und daher der Antrag Gegenstand eines eigenständigen (AVG-) Verfahrens
wäre. Eine formlose Mitteilung bzw die Beibehaltung der bisherigen Rechtslage –
evtl verbunden mit einer Anweisung an die Behörden – Mitteilungen über erfolgte
Einzahlungen zügig an die zur Bearbeitung zuständige Stelle weiterzuleiten,
sollte wohl hinreichen.
Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen sollte überdies ein Anspruch auf Ausstellung einer Organstrafverfügung bestehen.
Hier gilt sinngemäß die gleiche Begründung wie zum geforderten
Anspruch auf Ausstellung einer Anonymverfügung. Erweitert wird die
Argumentation aber auch noch um den Aspekt, dass eine unmittelbar an Ort und
Stelle verhängte Strafe - sei sie auch niedriger als die in einem allfälligen
späteren Verfahren verhängte –schon unmittelbar nach der Wahrnehmung des
rechtswidrigen Verhaltens und der Beanstandung zu einer Verhaltensänderung führen
kann und der Täter nicht erst Wochen oder gar Monate nach der Übertretung mit
den Konsequenzen für die Übertretung konfrontiert wird. Pädagogisch wirksames
Agieren der Polizei muss im Vordergrund stehen anstelle der Hereinbringung
möglichst hoher Strafbeträge - verbunden mit wesentlich höherem
Verwaltungsaufwand der Behörden.
Zu Z 41 Änderung des § 54b Abs 1a (Aufschub und Unterbrechung des
Vollzuges):
Die Bestimmung sieht vor, dass von der
Zustellung eines Mahnschreibens abgesehen werden kann. Hier bleibt unklar,
woraus die Behörde zu erkennen vermag, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht
bereit ist. Der ÖAMTC schlägt daher vor, diesen Passus zu streichen.
Zu Z 42 Einfügung des § 54b Abs 1a (Mahngebühr):
Es erscheint zwar verständlich und begrüßenswert, gesetzlich eine Zahlungsfrist und Folgen für den Zahlungsverzug festzulegen. Die Festsetzung einer einheitlichen und bereits bei „erster“ Mahnung fälligen Mahngebühr in Höhe von 5 Euro erscheint doch deutlich überzogen, sodass eine erste Mahnung (wie bisher) kostenfrei, dafür aber ohne aufwendiges Zustellverfahren zugesandt werden sollte. In dieser ersten Mahnung sollte auf die Kostenpflicht bei weiterem Zahlungsverzug hingewiesen werden. Erst eine mit Zustellnachweis versehene Mahnung kann uE eine eigenständige Kostenzahlungsverpflichtung begründen; andernfalls erscheint die Eintreibung dieser Kosten unmöglich, da der Bestrafte wohl erfolgreich vorbringen kann, er habe nie eine Mahnung erhalten.
Zu Z 43 Änderung des § 54b Abs 3 (Bewilligung von Aufschub oder
Ratenzahlung):
Im Grunde erscheint eine Fälligstellung bei Zahlungsverzug sinnvoll und zweckmäßig. Es wird aber daran erinnert, dass auch in diesem Fall nur dann die Rechtsfolgen eintreten dürften, wenn dies dem Bestraften nachweislich zur Kenntnis gebracht wurde, also durch Zustellung mit Zustellnachweis.
Zu Z 47 Änderung des § 64 Abs 2 (Kostenbeitrag im
Rechtsmittelverfahren):
Wiewohl anzuerkennen ist, dass seit 1991 keine „Indexanpassung“ des Kostenbeitrages erfolgt ist, so liegt doch eine Anhebung auf mehr als das Dreifache weit über der seither zu beobachtenden Inflationsrate, nämlich ca 35 %. Mit anderen Worten: Der beabsichtigte Erhöhungsbetrag ist beinahe zehn mal so hoch wie er nach dem VPI sein dürfte.
Für den ÖAMTC erscheint diese Erhöhung etwas zu großzügig dimensioniert. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass so manche potentielle Rechtsmittelwerber diese Kostenbeiträge als „Präventivgebühr“ empfinden.
5. Zu Art 5 Änderung des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes:
Gegen die Inhalte des Entwurfes besteht an sich kein Einwand.
Es wird aber auf die im Teil C) angeführten Ergänzungsvorschläge verwiesen.
6. Zu Art 7 Änderung des
Verwaltungsgerichtshofgesetzes:
Zu Z 53 § 49 Abs 2 VwGG (Kostenersatz):
Die durch die entsprechende Festsetzung
der Pauschalsätze war es bisher nur in Ausnahmefällen möglich, die tatsächlich
durch die verpflichtende anwaltliche Vertretung anfallenden Kosten abzudecken.
Viele Beschwerdeführer wurden wohl durch das Risiko, die Differenz der Kosten
selbst tragen zu müssen, von der Einbringung einer Beschwerde abgehalten. Die
nunmehr vorgeschlagene Änderung mag zwar geeignet sein, die finanziellen
Nachteile zu reduzieren, allerdings naturgemäß nur dann, wenn der
Verordnungsgeber von seiner nunmehr erweiterten Ermächtigung Gebrauch macht.
Der ÖAMTC hält es daher für sinnvoller
und sachgerechter, eine Regelung zu schaffen, wonach immer die tatsächlich
angefallenen Kosten zu ersetzen sind. In manchen Fällen werden diese über, in
vielen Fällen aber auch unter den bisherigen Pauschalsätzen liegen, sodass eine
Aufwandsneutralität durchaus realistisch erscheint.
C) Ergänzungsvorschläge:
1. Zu Art 2 EGVG:
Art IX Abs 4 EGVG (Schwarzfahren auf
Mautstraßen als EGVG-Tatbestand):
Dem ÖAMTC sind auf Grund von Mitgliederbeschwerden
Fälle bekannt, in denen eine Anhaltung eines Kfz, das vorher die Autobahn ohne
Vignette benutzt hatte, außerhalb einer mautpflichtigen Autobahn erfolgte und
aus diesem Grund die Exekutive keine Zahlung einer Ersatzmaut angeboten hat.
Statt dessen wurde sofort ein Verwaltungsstrafverfahren wegen fehlender
Autobahnvignette mit der wesentlich höheren Mindeststrafe eingeleitet.
Somit liegt die Vermutung nahe, dass
das an sich dem Art IX Abs 4 EGVG nachgebildete Regime des § 13 BStFG nicht
sein Ziel erreicht, weil auch behördlicherseits mit dem Verbot argumentiert
wurde, mangels „Betretung“ beim Befahren einer mautpflichtigen Strecke sei
keine Ersatzmautzahlung anzubieten gewesen.
Unser Vorschlag geht nun in die
Richtung, das erfolglose Anbieten der Ersatzmautzahlung – entsprechend dem
Straftarif („erhöhtes Beförderungsentgelt“) bei öffentlichen Massenverkehrsmitteln
– zur Tatbestandsvoraussetzung für die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens
zu machen.
Etwa wäre zur Lösung dieses Problems
vorstellbar, dem Art IX Abs 4 EGVG einen Abs 4a anzufügen, wonach nicht bloß
die Tat nach Abs 1 Z 2 „Schwarzfahren mit öffentlichen Verkehrsmitteln“,
sondern auch die Mauthinterziehung bei der Benützung öffentlich zugänglicher
Mautstraßen und die Benützung von gebührenpflichtigen Parkplätzen analog zu
den in Abs 4 genannten Voraussetzungen straflos bleiben soll.
Ein entsprechender alternativer
Vorschlag zur Anpassung des § 13 BStFG wurde dem BMVIT übermittelt. Wir regen
in diesem Sinne ein koordiniertes Vorgehen der beiden beteiligten Ressorts an,
um eine Umsetzung dieses Zieles zu ermöglichen, das sich wohl weder
organisatorisch noch fiskalisch in relevantem Umfang auswirken wird. eine Beibehaltung
der jetzigen Rechtslage wird hingegen als unbillig empfunden.
2. Zu Art 3 AVG:
1. Zu § 13a
(Belehrungs- und Manuduktionspflicht):
Die Pflicht der Behörde, nicht durch
berufsmäßige Parteienvertreter vertretene rechtsunkundige Parteien über ihre
Rechte zu informieren, müsste massiv erweitert und deren Nichteinhaltung
sanktioniert werden. Ein faires Verfahrensrecht würde zB auch vorsehen,
dass in einem Bescheid, mit dem ein Rechtsmittel wegen Verspätung zurückgewiesen
wird, auch ein Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Wiedereinsetzung
(mit ausreichender Frist!) enthalten sein muss. Die wenigen ansatzweisen Verbesserungen
im Rahmen der Verwaltungsformularverordnung sind nur ein erster Schritt in
eine bürgerfreundliche Richtung.
Im Entwurf des
EU-Rahmenbeschlusses über bestimmte Verfahrensrechte in Strafverfahren in der
Europäischen Union (CNS 2004/0113) sind Mindeststandards für bestimmte
Verfahrensgarantien vorgesehen - darunter auch die Information der
Verdächtigen über ihre wesentlichen Rechte, die Bereitstellung von Dolmetscher
sowie die Veranlassung von Übersetzungen,.... Leider wird derzeit an dem vorhin genannten Rahmenbeschluss
auf EU-Ebene nicht weitergearbeitet - aus unserer Sicht ist es jedoch
unerlässlich, dass den österreichischen Rechtsunterworfenen bereits jetzt
schon diese Mindestverfahrensrechte garantiert werden.
2. Zu § 17 (Akteneinsicht, Bekanntgabe von Beweismitteln):
Noch immer ist es gesetzlich nicht sichergestellt, dass einem Unfallbeteiligten auf kurzem Wege seitens der Exekutive bzw der Behörde jene Daten zur Verfügung gestellt werden, die für eine Schadensbearbeitung nötig sind (Name des Lenkers und Zulassungsbesitzers, Kennzeichen, Versicherungsgesellschaft). Die Einrichtung einer Zentralstelle für Unfalldaten ist aber ausdrücklich in der 5.Kfz-Haftpflichtversicherungsrichtlinie (RL/2005/14/EG, EU-ABl L 149 vom 11.6.2005), die bis spätestens 11.6.2007 in nationales Recht umzusetzen ist, vorgesehen. Nach Ansicht des ÖAMTC muss daher eine solche Zentralstelle raschest möglich in Österreich eingerichtet werden, da es vor allem nach Verkehrsunfällen mit Personenschaden nach wie vor vom „Goodwill“ der Exekutivbeamten bzw Behördenvertreter abhängt, ob Beteiligten Einsicht in Unfallprotokolle gewährt wird; die Interessen der Geschädigten an einer raschen Schadensabwicklung müssen unseres Erachtens im Vordergrund stehen, moderne Informationsübermittlungssysteme (e-mail, Online-Aktenführung) können den behördlichen Aufwand sicher auf ein Minimum reduzieren.
Weiters würde für viele Verwaltungsbehörden eine wesentliche
Entlastung dann eintreten, wenn ein mutmaßlicher Übertreter einer
Verkehrsvorschrift die Möglichkeit hätte, bereits nach Erlassung einer
Anonymverfügung in den Akt bzw belastendes Beweismaterial (zB Radarfotos)
Einsicht zu nehmen. Im Interesse der Verfahrensökonomie, aber auch im
Interesse der am Verfahren beteiligten Bürger, überdies aber auch aus
pädagogischen Gründen sollten (hier sei auch auf die Stellungnahme des Clubs
zur Novelle zur Verwaltungsformularverordnung hingewiesen) alle relevanten
Beweismittel (zB Geschwindigkeitsmessung mit Radargerät Multinova etc)
bereits in der Anonymverfügung bzw Strafverfügung zitiert werden bzw - soweit
technisch möglich, vor allem bei Verwendung von Digitalkameras - dieser angeschlossen
werden. Jedenfalls wären die gesetzlichen Kriterien des § 44a VStG über den
Inhalt von (Straf-)bescheiden entsprechend zu ergänzen (Anführen aller
relevanten Beweismittel), dies hätte sicherlich einen deutlichen Rückgang der
Rechtsmittelverfahren zur Folge. Was einige Bezirkshauptmannschaften (zB in
Oberösterreich) schon vor Jahren praktizierten (nämlich Fotokopien von
Radarfotos mit dem Strafbescheid mitzusenden), muss im Zeitalter der
Digitalisierung zur österreichweiten Selbstverständlichkeit werden.
3. Zu § 19 (Ladungen):
Die ÖAMTC-Beratungsjuristen müssen des öfteren feststellen, dass Bürger den Eindruck haben, dass im Zuge von Verwaltungsstrafverfahren behördliche Ladungen zwecks persönlicher Vorsprache bei der Behörde nur deshalb erfolgen, um den Bürger, der es „gewagt“ hat, seine Rechte im Zuge eines Rechtsmittelverfahrens zu wahren, mit einer ”Quasi-Strafe” in Form von Zeitverlust zu sanktionieren. Daher sollte im AVG das Grundprinzip der schriftlichen Stellungnahme (zB zum Ergebnis des Beweisverfahrens) verankert und eine Ladung zum persönlichen Erscheinen vor der Behörde nur für zu begründende Ausnahmefälle vorgesehen oder als freigestellte Alternative angeboten werden.
4. Zu § 67h (Zurückverweisungsrecht des UVS):
Stellt sich im Zuge des Verfahrens vor dem UVS heraus, dass ein Verwaltungsverfahren oder Verwaltungsstrafverfahren mangelhaft geführt wurde, etwa weil Beweisanträgen nicht hinreichend entsprochen wurde, sollte der UVS nicht bloß die Möglichkeit (bzw Pflicht) haben, selbst zu entscheiden sondern sollte alternativ den Akt an die erkennende Behörde 1. Instanz zurückverweisen können. Die Konsequenz dieser Rechtslage wäre, dass die Behörden motiviert wären, nicht bloß „Automatenjustiz“ zu praktizieren sondern sich auch Einwänden der Parteien zu stellen. Schließlich müssten die Behörden damit rechnen, den Akt nochmals bearbeiten zu müssen, wenn ein durch sorgfältigere Erhebungen (zB Zeugenvernehmungen oder Berücksichtigung des Rechtsmittelvorbringens im Bescheid) vermeidbarer Verfahrensmangel festgestellt wird.
Auch hier sei ein - konkret belegbares - Beispiel vorgelegt: Es erscheint wohl höchst unzweckmäßig, ein Verwaltungsstrafverfahren wegen einer angeblich begangenen Verkehrsübertretung durch die ganze 1. Instanz zu führen, um dann „erstmals“ vor dem UVS zu erkennen, dass das in der Zulassungsdatei eingetragene Kraftfahrzeug mit den Daten des Meldungslegers nicht übereinstimmt, obwohl genau dieser Umstand seitens der Rechtsmittelwerberin bereits im Einspruch gegen die Strafverfügung vorgebracht worden war.
5. Zu § 71 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand):
Die seit vielen Jahren geltenden und nach der Judikatur des VwGH
äußerst streng ausgelegten Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand lassen den Betroffenen nur wenig Chancen. Demgegenüber hat die
Behörde innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist von einem halben Jahr
jederzeit die Möglichkeit, eine fehlerhafte Strafverfügung aufzuheben und durch
eine richtiggestellte zu ersetzen. Ein faires Verfahrensrecht sollte
daher den Bürger in die Lage versetzen, eine Wiedereinsetzung durch Glaubhaftmachung
der Hinderungsgründe zu erlangen, ohne sich in abstrusen Beweisvorbringen
über den Grad des Verschuldens sowie die „Unvorhersehbarkeit“ und
„Unabwendbarkeit“ ergehen zu müssen. Das Ziel behördlichen Tätigwerdens sollte
nicht im formellen Abschluss (Zurückweisung wegen Verspätung), sondern in
einer bürgergerechten materiellen
Erledigung einer Angelegenheit liegen.
Etwa könnte das wesentlich formfreiere - zivilrechtliche - Widerspruchsrecht
nach Versäumungsendbeschlüssen in Besitzstörungsverfahren als geeignetes
Vorbild dienen: bei Versäumen der Prozesshandlung (zB wegen Zustellmängeln)
wird einfach seitens des „Verurteilten“ Widerspruch erhoben, das Verfahren
tritt in den vorigen Stand zurück. Da die Zahl von Verwaltungsstrafverfahren
im Vergleich zu Besitzstörungsklagen erheblich größer ist, die Interessenlage
aber ähnlich liegt, wird eine Lösung im Sinne eines relativ einfachen Widerspruches
auch im Verwaltungsstrafbereich vorgeschlagen.
3. Zu Art 4 Änderung des VStG:
Bekannter Maßen wird die Öffentlichkeit immer wieder mit Aussagen über
angeblich im Europavergleich sehr niedrige Verkehrsstrafen verunsichert. Wie
bereits bei den Anmerkungen zum Entwurf der vorgeschlagenen Änderungen im Teil
B) angemerkt verhindern uneinheitliche Strafsätze insbes im Bereich der
Anonymverfügungen klare und bundesweit generalpräventiv wirksame Aussagen über
drohende Sanktionen. Auch im Bereich der ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren
ist in dieser Frage eine einheitliche Linie nicht klar erkennbar.
Der – auch in der Zeitschrift für Verkehrsrecht, Sonderheft aus Anlass des Jubiläums „50 Jahre ZVR“ im Jänner 2006 – veröffentlichte Vorschlag des ÖAMTC geht daher dahin einen – etwa nach deutschem Vorbild geschaffenen - mit den Bundesländern abgestimmten, nach der Schwere der Übertretungen gestaffelten Strafkatalog zu schaffen und damit verbindliche „Regelbußen“ vorzusehen.
Die Behörden sollten an derartige Regel-Strafsätze nur insoferne gebunden sein, als eben Regelfälle vorliegen, also die Übertretung der allgemein üblichen Begehungsweise entspricht. Abweichungen nach oben oder unten sind zu begründen, für die Höhe der Strafe selbst hingegen wäre keine gesonderte Begründung erforderlich.
In manchen
Fällen wie beispielsweise Mitverschulden eines anderen Kraftfahrers, besonders
langjährige unbeanstandete Fahrpraxis, Verstoß gegen eine neue, weitgehend noch
unbekannte Vorschrift oder nur schwer erkennbare Verkehrszeichen oder auch
fehlendes Einkommen wäre ein Abweichen nach unten angebracht, das zB – im
Sinne des § 20 VStG – mit 50 % nach unten gedeckelt werden könnte.
Auch eine Überschreitung derartiger Regel-Strafsätze nach oben sollte möglich
sein, wenn zB einschlägige Vorstrafen oder völlige Uneinsichtigkeit vorliegen
oder wenn der Täter besonders rücksichtslos gehandelt hat oder eine Gefährdung
oder die Verursachung größeren Sachschadens hinzutritt. Bei den
Erschwerungsgründen wäre etwa eine Deckelung nach oben mit maximal 150 % der
Regelstrafe denkbar.
Im Zuge dieser Reform sollten auch die bisherigen unterschiedlichen
Organmandats- und Anonymverfügungskataloge der einzelnen Bundesländer
zusammengefasst werden.
4. Zu Art 5 Änderung des VVG:
Der ÖAMTC erinnert, dass es zur rechtzeitigen
Umsetzung des Rahmenbeschlusses über die Anwendung des Grundsatzes der
gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (2005/214/JI Rat 24.2.2005, ABl L 76, 22.3.2005) dringend, also zeitgerecht vor dem 22.
März 2007 notwendig ist, die entsprechenden nationalen Umsetzungsbestimmungen
auch im Verwaltungsverfahrensrecht zu schaffen.
Wichtig dabei ist es darauf zu achten, dass es zu keiner Diskriminierung von EWR-Bürgern kommt. Von besonderer Wichtigkeit ist die Junktimierung mit dem geplanten Rahmenbeschluss Verfahrensgarantien (Entwurf eines Rahmenbeschlusses über bestimmte Verfahrensrechte in Strafverfahren in der EU (CNS 2004/0113)). Da in den Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses Geldstrafen auch die Vollstreckung von Verkehrsstrafen inkludiert wurde, muss jeder „Täter“, dem ein strafbares Verhalten vorgeworfen wird, auch die Möglichkeit haben, sich angemessen zu verteidigen. Es ist für den ÖAMTC völlig klar, dass die im Rahmenbeschluss definierten Verfahrensgarantien auch auf „minor offences“ Anwendung finden sollen und das österreichische Verwaltungsstrafverfahren nach Verkehrsübertretungen die gleichen Rechte zu gelten haben wie in gerichtlichen Verfahren. Im Sinne eines bürgerfreundlichen Europas ist es wichtig sicherzustellen, dass die bestimmten Verfahrensrechte, die mit dem Rahmenbeschluss Verfahrensgarantien europaweit sichergestellt werden sollten, auch im Verwaltungsstrafverfahren und unabhängig von einer Mindeststrafgrenze gelten.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch die Diskussion über ein Zusatzabkommen
zur konkreten Administration.
In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass die Begutachtungsfrist
für eine Änderung des EU-JZG, mit dem der Rahmenbeschluss zum Teil, nämlich
hinsichtlich der Vollstreckung von gerichtlichen Geldstrafen, umgesetzt werden
soll, soeben geendet hat. Der ÖAMTC musste im Rahmen seiner Begutachtung
diverse Defizite hinsichtlich des Rechtsschutzes der betroffenen Kraftfahrer
feststellen - ein ausreichender Rechtsschutz ist für den ÖAMTC jedoch
unverzichtbare Voraussetzung für eine Vollstreckung der Strafen durch
österreichische Behörden. Mit großem Interesse sieht daher der ÖAMTC auch aus
diesem Grund dem Begutachtungsverfahren zur Novellierung des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes entgegen.
5. Zu Art 6 Änderung des ZustG:
Änderung des §
10 (Namhaftmachen eines Zustellungsbevollmächtigten)
Diese Bestimmung mag sich in jenen Fällen
bewähren, in denen eine Zustellung im Ausland (außerhalb der EU) anders gar
nicht oder nur sehr schwer möglich ist. Innerhalb der EU bestehen - abgesehen
vom seit Jahren bestens funktionierenden direkten Schriftverkehr mit im Ausland
lebenden Personen - weitgehende Amtshilfepflichten, die die Behörden bzw
Gerichte zur Zustellung auch im Ausland erstellter Schriftstücke verpflichten.
Spätestens mit der Umsetzung des schon mehrfach erwähnten „EU-Rahmenbeschlusses
zur Vollstreckung von Geldstrafen“ mit März 2007 sollte überhaupt kein Bedarf
nach Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten innerhalb der EU
bestehen.
Da der Leiter der ÖAMTC-Rechtsdienste seit vielen Jahren als Zustellbevollmächtigter für ADAC-Vertrauensanwälte, die deutsche Kraftfahrer vor österr. Verwaltungsbehörden vertreten, fungiert, müssen wir leider immer wieder feststellen, dass Aufforderungen gem § 10 ZustellG offenbar grundlos, um nicht zu sagen schikanös, erfolgen. Der einzige Effekt, der für den Betroffenen durch einen solchen - unnötigen - Umweg erzielt wird, ist die Verkürzung der Rechtsmittelfrist - sollte dahinter gar eine Absicht stecken? Wir halten diese Bestimmung schlichtweg mit dem Recht und den Zielsetzungen der europäischen Union für unvereinbar!
Durch die Rechtsprechung hat sich eine Auslegung des § 17 Abs 3 ZustG „eingebürgert“, die im wahrsten Sinne des Wortes als „Aushöhlung des Rechtsstaates“ zu betrachten ist:
Wird während – etwa urlaubsbedingter –
Abwesenheit des Empfängers von der Abgabestelle diesem ein Schriftstück
hinterlegt, so gilt die Zustellung schon als am ersten Tag der Hinterlegung als
erfolgt. Dies ist zwar nur dann der Fall, wenn der Empfänger (sinngemäß) so
zeitgerecht an die Abgabestelle zurückkehrt, dass er noch auf das Schriftstück
reagieren kann. Ein Mindestzeitraum, der zwischen der Rückkehr an die
Abgabestelle und dem Ende der (zB) Rechtsmittelfrist liegt, fehlt allerdings.
Dieser Satz hat damit zur Folge – und damit findet sich die Rechtsprechung ausdrücklich ab - dass eine mitunter dramatische Verkürzung der Rechtsmittelfristen erfolgt. Diese Rechtsfolge ist aus Sicht der Bürgerrechte nicht zu akzeptieren!
Dem Empfänger eines Schriftstückes ist erfahrungsgemäß schon schwer klar zu machen, dass – selbst bei grundsätzlicher Anwesenheit an der Abgabestelle aber berufsbedingter vorübergehender Abwesenheit für einen oder wenige Tage – die Zustellung schon mit dem Beginn der Hinterlegungsfrist und nicht erst mit der tatsächlichen Abholung erfolgt ist. Umso unmöglicher ist es, dem urlaubenden Empfänger zu erklären, dass er – so er nur „genügend Zeit zur Reaktion“ zu Verfügung hat – schon lange Zeit vor seiner Rückkehr aus dem Urlaub ein Schriftstück „erhalten“ hat und er daher – und sei es nur mit einem „leeren Einspruch“ - sofort reagieren muss, um seine Rechte im Verfahren zu wahren. Abgesehen davon schweigt sogar die Rechtsprechung selbst konsequent zu der Frage, wie viele Tage nun tatsächlich „ausreichend“ sein sollten. Zumindest der Verdacht eines Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot des Art 18 B-VG drängt sich auf! Auch die Menschenrechte (Recht auf gesetzlichen Richter) scheinen akut beeinträchtigt.
Der ÖAMTC verlangt daher, den Begriff der
„Ortsabwesenheit“ und die daraus resultierenden Rechtsfolgen so einheitlich
aber auch so weit zu fassen, dass zumindest alle „dauernden“ (also nicht bloß
vorübergehenden) Ortsabwesenheiten davon erfasst sind.
Kann also der Empfänger „glaubhaft machen“, dass er nach erfolgter Hinterlegung zwar innerhalb der Hinterlegungsfrist an die Abgabestelle zurückgekehrt ist, von der erfolgten Hinterlegung Kenntnis erlangt hat und das Schriftstück auch tatsächlich behoben hat aber eine Verkürzung der Stellungnahmefrist drohen, sollte dieser Sachverhalt jedenfalls die Folgen des § 17 Abs 3 letzter Satz nach sich ziehen, sodass ihm im Ergebnis die volle Reaktionszeit erst ab dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag zur Verfügung steht.
Zumindest aber – dies müsste unverzüglich
bis zu einer gesetzlichen Regelung mit Erlass im Sinne der Rechtssicherheit
festgeschrieben werden – sollte dem Empfänger im Ergebnis mindestens eine
ganze Woche für eine qualifizierte Reaktionsmöglichkeit zur Verfügung
stehen und andernfalls die Zustellung erst an dem der Rückkehr an die
Abgabestelle folgenden Tag als bewirkt anzusehen sein. (im Sinne einer im oben
dargestellten Sinne dringend erforderlichen Interpretationsregel zu
§ 17 Abs 3 letzter Satz).
6. Zu Art 7 Änderung des VwGG:
1. Zu § 33a (Ablehnung):
Diese Bestimmung wird bedauerlicher Weise
seitens des VwGH in restriktiver Weise dazu verwendet, die Behandlung
zahlreicher Beschwerden ungeprüft abzulehnen: Die Voraussetzungen zur
Zurückweisung liegen oft rein materiellrechtlich gar nicht vor, wenn etwa der
Beschwerdeführer zwar in einer Sache Beschwerde führt, in der eine bisherige
Rechtsprechung des VwGH fehlt oder in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH
nicht einheitlich beantwortet wurde, auf diesen Umstand aber in seiner
Beschwerdeschrift nicht ausdrücklich Bezug nimmt. Der Beschwerdeführer hat
diesfalls keine Chance, die Ablehnung anzufechten. Es sollte daher eine
Regelung gefunden werden, nach der etwa Ausführungen über die Berechtigung zum
Einbringen der Beschwerde zwingender Inhalt eines Beschwerdeschriftsatzes zu
sein haben und ein Fehlen dieser Ausführungen zu einem Verbesserungsauftrag
führen sollte.
2. Zu § 34 (Zurückweisung):
Sinngemäß ähnlich wird nach Meinung des
ÖAMTC die Bestimmung des § 34 dazu herangezogen, leicht mangelhafte Beschwerden
zurückzuweisen, etwa wenn offenkundige Schreibfehler bei der Benennung des
verletzten Rechtes unterlaufen sind.
Unterlässt der Beschwerdeführer die
Benennung des verletzten Rechtes völlig, ist ihm die Beschwerde aufgrund
geltender Rechtslage zur Verbesserung zurückzustellen, irrt sich hingegen der
Beschwerdeführer (zB bei Verwendung von Textbausteinen) und führt ein – wenn
auch offenkundig nicht verletztes – unrichtiges Recht an, wird die Beschwerde
in ständiger Praxis zurückgewiesen.
Hier sollte ebenfalls eine Zurückstellung
zur Verbesserung erfolgen, da auch Rechtsanwälte - gerade im Computerzeitalter
– nicht davor gefeit sind, Formalfehler zu begehen, die den Gerichtshöfen des
öffentliches Rechtes schon bei ganz oberflächlicher Betrachtung der Beschwerde
auffallen müssten.
Mag. Martin
Hoffer
Dr. Hugo Haupfleisch
Mag. Verena
Hrtler
ÖAMTC-Rechtsdienste, Wien, 5. April 2006