Textfeld: Bundeskanzleramt
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1014 Wien

Eisenstadt, am 7.4.2006

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Mag. Johann Muskovich

 

 

 

 

 

Zahl:  LAD-VD-B101-10036-15-2006

Betr: Entwurf eines Verfahrens- und Zustellrechtsanpassungsgesetzes 2006, Stellungnahme

 

Bezug: 600.127/0004-IV/1/2006        

 

 

 

Das Amt der Burgenländischen Landesregierung gibt zum oa. Betreff folgende Stellungnahme ab:

 

Grundsätzliches:

 

1.      Entgegen der erklärten Absicht sollte nicht nur die Reduzierung der Verurteilungen Österreichs durch den EGMR wegen überlanger Verfahrensdauer Ziel einer Neuregelung sein, sondern vor allem eine Beschleunigung der Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof insgesamt angestrebt werden. Dies erfordert Verwaltungsgerichte erster Instanz und den Verwaltungsgerichtshof als Revisionsgericht mit umfassender Ablehnungskompetenz. Die im Entwurf vorgesehenen Rechtsbehelfe können an der Notwendigkeit einer grundsätzlichen Strukturreform nichts ändern. Die Verlängerung der Rechtsmittelfristen läuft dem Ziel der Beschleunigung der Verfahren sogar zuwider. Vor der Einführung eines Verfahrensbeschleunigungsmodells sollte die Entscheidung für die Einrichtung von Verwaltungsgerichten erster Instanz  getroffen sein.

2.      Der seit Jahren (insbesondere im Strafrecht) feststellbare Trend, dass die ersten Instanzen mangelhafte Ermittlungsverfahren durchführen und hauptsächlich bestrebt sind, rasch einen Bescheid zu fällen, der beim UVS angefochten werden kann, womit sie die Sache „los sind“, führt aus dieser Sicht dazu, dass die Berufungsbehörde erstmals Ermittlungen zur Durchführung des Sachverhalts durchführen muss, was kostenintensiver und zeitaufwendiger ist. Die Möglichkeit der Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG sollte auf grob mangelhafte Ermittlungsverfahren – auch im Strafverfahren - erweitert werden. Dies schon deshalb, weil die ersten Instanzen dann damit rechnen müssen, dass sie den Akt „zurückbekommen“ und die Arbeit nicht auf die Berufungsbehörde „abschieben“ können. Im Hinblick auf die zeitliche Nähe zur Tat sind erstinstanzliche Ermittlungsschritte im Strafverfahren auch regelmäßig erfolgreicher. Viele Berufungen werden nur ergriffen, weil entlastende Momente nicht erhoben wurden oder erforderliche Zeugeneinvernahmen unterblieben. Dies würde im Ergebnis nach einiger Zeit zu einer Beschleunigung und Verbilligung der Verwaltungs(straf)verfahren in erster und zweiter Instanz zusammengerechnet führen.

 

3.      Bei der Darstellung der finanziellen Auswirkungen ist festzuhalten, dass die Mehraufwendungen für die Ausdehnung des Gebührenanspruches für Zeugen auf alle Verfahren – diese Bestimmung wird im Übrigen abgelehnt  - und den verstärkten Einsatz von elektronischen Aktenführungen (Stichwort Signatur) um vieles höher sein werden, als die aufgezählten Einsparungen.

 

Zu den einzelnen Bestimmungen:

 

1.      zu Art. 3 Z 10 (§13 AVG):

Die in den Erläuterungen dargestellte Intention, die unnötig kompliziert und kasuistisch erscheinenden Bestimmung umzugestalten, wird begrüßt.

Trotzdem sind noch einige Unklarheiten nach dem vorgelegten Entwurf vorhanden.

 

Zuerst ist davon die Rede, dass Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden können. In der Folge werden nur noch Anbringen behandelt.

 

Unter Anbringen ist jedoch wohl die gesamte Palette des denkbaren In-Kontakt-Tretens mit der Behörde gemeint und umfasst dieser Begriff auch die im ersten Satz aufgezählten Begriffe.

 

Zu der Regelung der Kundmachung der Adressen, unter welchen Anbringen rechtswirksam eingebracht werden können und der Kundmachung der Amtsstunden und Parteienverkehrszeiten wird auf die Unterschiede in der jahrelangen Praxis und der Lehre, wonach dazu die Erlassung einer Verordnung notwendig ist, hingewiesen. Wie die Kundmachungen der Behörden im Internet zeigen, ist hier ein hohes Maß an Unsicherheit vorhanden. Es wäre daher im Rahmen dieser Novelle klarzustellen, ob hierzu nun tatsächlich eine Verordnungerlassung notwendig erscheint, bzw. ob „formlose“ Hinweise auf der Amtstafel und im Internet hinreichend sind.

 

Die im Abs. 4 gewählte Formulierung, wonach nach fruchtlosem Ablauf einer Frist ein Anbringen „nicht mehr behandelt wird“ ist in dem Sinn neu, als bisher solche Anbringen als zurückgezogen galten und somit für die Behörde kein Handlungsbedarf mehr gegeben war. Die Konsequenzen der „Nicht-Mehr-Behandlung“ sind nicht klar.

 

Die im Abs. 9 geplante Verordnungsermächtigung für den Bund, die technischen Voraussetzungen unter denen Anbringen rechtswirksam eingebracht werden können, festlegen zu können, wird abgelehnt. In den Erläuterungen wird ausgeführt, dass die Anordnung, dass elektronische Dokumente, die Anbringen enthalten, bestimmte Dateiformate aufweisen müssen, die Behörde ebenso wenig zur Anschaffung der entsprechenden Hard- und Software verpflichte, wie § 13 Abs. 1 AVG 1925 die Behörde zur Herstellung eines Telefonanschlusses verpflichtete. Wie weiter richtig ausgeführt, besteht für den Bürger letztlich keine Gewissheit, dass eine konkrete Behörde tatsächlich über die dafür notwendige Software verfügt, um das derartige Dokument empfangen bzw. lesen zu können.

Abgesehen davon, dass der Vergleich mit dem Telefonanschluss hinkt – wenn die Bürgerin oder der Bürger eine Telefonnummer hat, ist auch der Kontakt möglich, wenn die Bürgerin oder der Bürger per Mail an die Behörde herantritt, aber mit einem falschen Dateiformat, dann soll dies keine Rechtwirkungen haben – ist aus der Sicht der Bürgerin oder des Bürgers für die Rechtssicherheit nichts gewonnen. Denn sie oder er kann sich nicht sicher sein, ob die Behörde nun das in der Verordnung des Bundes erwähnte Dateiformat auch tatsächlich „akzeptiert“.

 

Um diese Rechtssicherheit zu gewährleisten, werden die Länder und Gemeinden gewissermaßen „gezwungen“ sein, die notwendige Hard- und Software anzuschaffen, um die in der Verordnung des Bundes kundgemachten Dateiformate verarbeiten zu können.

 

2.      zu Art. 3 Z 14, 15 und 18 (§§ 14 Abs. 7, 16 Abs. 2 und 18 AVG):

In den genannten Bestimmungen wird die Beurkundung elektronisch erstellter Niederschriften, Aktenvermerke und Erledigungen sowie die Beglaubigung der Ausfertigung von Erledigungen mittels Amtssignatur geregelt.

 

Gemäß § 18 Abs. 2 erster Satz ist die Erledigung vom Genehmigenden zu beurkunden. Die Beurkundung einer elektronisch erstellen Erledigung erfolgt mittels Amtssignatur. Gemäß § 18 Abs. 4 erster Satz hat eine schriftliche Erledigung unter anderem auch die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten. Obwohl sowohl § 18 Abs. 2 erster Satz und § 18 Abs. 4 erster Satz die nicht elektronisch erstelle Erledigung betreffen, wird Verschiedenes geregelt; einerseits ist die Beurkundung vorgesehen und andererseits die Unterschrift (Genehmigung) des Genehmigenden.

 

Die Beurkundung der elektronischen Erledigung (Niederschrift/Aktenvermerk) durch den Genehmigenden ist dabei dahingehend offen, dass weder der Zeitpunkt der Beurkundung des eigentlichen Geschehens (unmittelbar nach dem tatsächlichen Vorgang oder auch irgendwann später, beispielsweise könnte die Beurkundung einer, vor Ort erstellten elektronischen Niederschrift / Aktenvermerks im Akt erfolgen, da erst zu diesem Zeitpunkt die erforderliche Infrastruktur [Signaturserver] zur Erstellung der Amtssignatur zur Verfügung steht) noch der Umfang der zu beurkundenden Erledigung (nach ho. Ansicht ist die Beurkundung bestimmter „Metadaten“ der Erledigung, wie z.B Zahl, Datum, Name des Genehmigenden, ausreichend) exakt geregelt wird.

 

Diese Offenheit ist aus technischer Sicht zu begrüßen, da dadurch viele Formen der Umsetzung möglich sind, andererseits aber in rechtlicher Hinsicht viele Fragen bzw. Unklarheiten verursacht.

 

Exakt geregelt werden jedoch die Anforderungen an die elektronische Signatur, die zum Zweck der Beurkundung bzw. Beglaubigung zu verwenden ist, nämlich eine Amtssignatur gemäß § 19 E-GovG, die zumindest die Anforderungen des § 2 Z 3 lit. a, b und d SigG zu entsprechen hat.

 

Gemäß § 82 Abs. 14 AVG endet am 31.12.2007 die Übergangsfrist, welche andere geeignete und heute übliche Verfahren der Beurkundung bzw. Beglaubigung einer elektronischen Erledigung zulässt.

 

Auf Grund der oben genannten gesetzlichen Regelungen besteht in vielen EDV-Systemen die Notwendigkeit, die Funktion „Amtssignatur“ zu implementieren. Verschiedene Beratungen und Besprechungen zu diesem Thema in den letzten Wochen haben jedoch gezeigt, dass inhaltliche und technische Fragen bestehen, bezüglich der Implementierung der Amtssignatur in die verschiedenen EDV-Systeme (ELAK, Fachapplikationen, Standardsoftware, etc.)

 

Auf Grund dieser Unklarheiten wurde seitens der Länder eine Arbeitsgruppe eingerichtet. Ziel dieser Arbeitsgruppe wird es sein, diese Unklarheiten zu beseitigen und Lösungsansätze für die vielfältigen Use Cases, wie sie im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung und der Landesverwaltung in Bezug auf die Implementierung der Amtssignatur vorhanden sind, zu spezifizieren.

 

Erst auf Basis der Ergebnisse dieser Arbeitsgruppe wird es seriös möglich sein, die Aufwendungen der Implementierung der Amtssignatur in die verschiedenen Systeme zu ermitteln. Dabei wird insbesondere zu bewerten sein, ob die Implementierung in bestimmte Fachapplikationen mit vertretbarem Aufwand möglich ist, oder ob auf Grund fehlender technischer Möglichkeiten eine Neuentwicklung der jeweiligen Applikation erforderlich ist.

 

Es wird daher vorgeschlagen, dass entweder die schon seit Jahren bewährten Applikationen unbefristet in der derzeit gehandhabten Form weiterhin verwendet werden können oder die Übergangsfrist mindestens bis zum 31. Dezember 2010 zu erstrecken, wobei noch einmal die Notwendigkeit der generellen Signaturen an sich zu überdenken wäre.

 

3.      zu Art. 3 Z 24 (§ 38 AVG):

Die Notwendigkeit der bescheidmäßigen Unterbrechung von Verfahren entspricht nicht der derzeitigen Praxis und wird zusätzliche Kosten verursachen (Rechtsmittel gegen den Bescheid ?), wobei der Kritik der Lehre aus Gründen der Rechtssicherheit wohl beizupflichten ist; jedoch sollte nicht jede Kritik der Lehre unreflektiert Anlass zur Novellierung geben.

 

4.      zu Art. 3 Z 27, 42, 43 46 und 48 (§§44 Abs.3, 62 Abs. 1 bis 3, 63 Abs. 5, 67g und 69 Abs. 2 AVG):

Wenn die mündliche Verkündung einer UVS-Entscheidung nicht mehr die Wirkung der Bescheiderlassung hat, so wird sie an sich schon entwertet. Zu dem entsteht bei der vorgeschlagenen Regelung ein ungelöstes Problem, wenn die schriftliche Ausfertigung des verkündeten Bescheides, an den der UVS gebunden ist, aus welchen Gründen immer, nicht zugestellt werden kann und in der Folge Verjährung eintritt (was eine andere Berufungsentscheidung als die verkündete erfordern würde).

Wenn der UVS bei der schriftlichen Ausfertigung eines mündlich verkündeten Bescheides säumig ist, so kann dies zu einer unzumutbaren Verfahrensdauer führen. Um dieses Problem in den Griff zu bekommen wird vorgeschlagen, dass der mündlich verkündete Bescheid ex lege außer Kraft tritt, wenn er innerhalb von drei Monaten nach der Verkündung nicht ausgefertigt wird.

5.      zu Art. 3 Z 34 (§ 51a AVG):

Die Bestimmung und Auszahlung von Zeugengebühren wird mit zusätzlichem Verwaltungsaufwand verbunden sein und das Budget der Länder massiv betreffen. Diese Ausdehnung der Zeugengebühren auf alle Verwaltungsverfahren wird abgelehnt.

6.      Zu Art. 3 Z 40 (§§ 57 Abs.2, 63 Abs. 5 und 64a Abs. 2 AVG):

Die Verlängerung der Rechtsmittelfristen auf vier Wochen bedeutet eine Verlängerung von Verfahren und widerspricht dem jahrelangen Bemühen der Gesetzgebung und öffentlichen Verwaltung der Verkürzung von Verfahren. Die unzähligen Erfolge der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nur einzelne Stunden oder Tage zur Verfahrensverkürzung zu finden und diese als Bürgerservice öffentlich darzustellen, werden durch diese Bestimmung und die gesetzliche Verlängerung von Verfahren um zwei weitere Wochen mehr als torpediert.

7.      zu Art. 3 Z 41 (§ 58 AVG):

Der UVS Burgenland bezeichnet (wie auch andere UVS) seine Entscheidungen (nur) als „Erkenntnisse“. Diese Möglichkeit sollte bestehen bleiben.

8.      zu Art. 3 Z 60 (§ 79a AVG):

Es erscheint sachlich nicht begründet, dass der nicht anwaltlich vertretene und obsiegende Beschwerdeführer keinen Schriftsatzaufwand ersetzt bekommt, muss doch der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer im Falle seines Unterliegens zahlen. Er hat jedenfalls einen Aufwand, mag er auch nicht in einem zu bezahlenden Rechtsanwaltshonorar bestehen.

9.      zu Art. 4 Z 1 bis 10 (§§ 1 bis 8 VStG):

Die Klarstellungen und Definitionen im allgemeinen Teil werden positiv beurteilt, insbesondere weil durch die Anpassungen an das StGB auf ungleich umfangreichere Judikatur und Literatur zum gerichtlichen Strafrecht zurückgegriffen werden kann und häufig vorkommende Fälle, wie der vorwerfbare Rechtsirrtum eindeutig definiert werden. Die tatsächliche Relevanz der Neuregelungen des Versuchs und der Beitrags und Bestimmungstäterschaft wird aber eher gering sein, da solche Übertretungen in der Praxis selten sind.

Im § 6 Z 3 ist das Wort „das“ doppelt angeführt.

10. zu Art. 4 Z 14 (§9 Abs. 7 VStG):

Die ausdrückliche Feststellung, dass juristische Personen bzw. Personengesellschaften Parteistellung im Verfahren gegen den strafrechtlich Verantwortlichen haben, hat zur Folge, dass Erledigungen auch dem Unternehmen selbst und nicht nur dem Verantwortlichen zu zustellen sind, ebenso ist das Vollstreckungsverfahren auch gegen das Vermögen des Unternehmens zu führen. Das führt einerseits dazu, dass bei mehr Verfahren die Eintreibung von Geldstrafen möglich sein wird, andererseits steigt aber der Verwaltungsaufwand durch mehr Zustellungen und zusätzliche Vollstreckungsverfahren. Der tatsächliche Zeitaufwand ist schwer abschätzbar.

11. zu Art. 4 Z 17 (§ 18a VStG):

Diese Bestimmung ermöglicht die Abschöpfung von Vermögensvorteilen, die durch eine Verwaltungsübertretung erlangt worden sind. Die Bestimmung erscheint insbesondere bei Übertretungen nach der GewO relevant, wobei sich für die Vollzugsbehörden die Frage stellt, wie die Bestimmung in der Praxis gehandhabt werden wird. Öffnet z.B ein Einkaufszentrum vor Rechtskraft der Betriebsanlagengenehmigung, würde aufgrund der neuen Bestimmung die Möglichkeit bestehen, die gesamten Umsatz oder den Gewinn (je nachdem wie der Begriff „Vermögensvorteil“ auszulegen ist) während des illegalen Betriebs abzuschöpfen. Geht man davon aus, dass z.B ein Supermarkt in der Stunde 40 Kunden hat, die durchschnittlich 50 Euro ausgeben, so würden der Umsatz für eine Woche illegalen Betrieb 120. 000 (!) Euro betragen. Es gibt im Gesetz auch keine Wertgrenze!

12.  zu Art. 4 Z 18 (§ 21 VStG):

Die Abschaffung der Ermahnung im Verwaltungsstrafrecht wird aus general- und spezialpräventiven Gründen ausdrücklich begrüßt. Ermahnungen wurden bisher in unzähligen Fällen, in denen die Voraussetzung in keiner Weise vorlagen, von Beschuldigten und insbesondere auch von Rechtsanwälten beantragt, die Verhängung war mehr als problematisch, weil die Ermahnung, da dem Verurteilten die Geldzahlung erspart blieb, de facto als Freispruch interpretiert wurde.

13. zu Art. 4 Z 23 (§ 27 Abs. 2 VStG):

Diese Klarstellung wird ausdrücklich begrüßt, da die diesbezügliche Judikatur unklar war und zu vielen Streitfällen führte.

14. zu Art. 4 Z 23 (§ 29a VStG):

Die Eröffnung der Möglichkeit, Verfahren an eine Behörde, in der ein Nebenwohnsitz des Beschuldigten liegt, abzutreten, wird als nicht ziel-führend und überflüssig erachtet. Sie wird zu unnötigen Zweifels- und Streitfällen führen. Es stellt sich die Frage, in welchen Fällen die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 zweiter Satz bei einem Nebenwohnsitz überhaupt eine stärkere Vereinfachung als bei einem Hauptwohnsitz vorliegen können. In diesen Fällen fehlen wohl eher schon die Voraussetzungen für die Begründung eines Hauptwohnsitzes.

15. zu Art. 4 Z 27 (§ 37 Abs. 4 VStG):

Das Abstellen auf die Erlassung eines Strafbescheides innerhalb der in dieser Bestimmung gesetzten Frist führt zu wesentlichen Erleichterungen bzw. macht diese Bestimmung de facto überhaupt erst vollziehbar.

16. zu Art. 4 Z 30 (§ 49a Abs. 6 VStG):

Diese Bestimmung wird als sachlich nicht nachvollziehbar, spezial- und generalpräventiv kontraproduktiv und in der Praxis nur so vollziehbar, dass es zu nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlungen kommt, angesehen. Sie wird aufgrund der mit Sicherheit absehbaren unzähligen und endlosen Diskussionen mit Betroffenen auch zu einem erheblichen zeitlichen Mehraufwand führen. Sind auch nur 1 % aller Anonymverfügungen nach der neuen Bestimmung zu behandeln, so bedeutet das einen Mehraufwand von zumindest 30 Minuten bei 100 Akten, als von jährlich 50 Stunden oder mehr als einer Arbeitswoche.

Es wird eingeräumt, dass die bisherige Bestimmung rechtspolitisch bedenklich war, da die Einzahlungsfrist ab Ausfertigung und nicht ab Zustellung berechnet wurde (vgl. Walter-Mayer, Grundriss Verwaltungsverfahrensrecht, in allen Auflagen seit Bestehen der Bestimmung).

Die neue Regelung behält diese wenig ziel führende Regelung nicht nur bei, sondern verschärft sie noch: Wird der Betrag nach Ablauf der Frist aber vor Einleitung von Nachforschungen oder Setzen einer Verfolgungshandlung einbezahlt, so gilt dies als rechtzeitig.

Es darf davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber das Ziel verfolgt,  den Adressaten von Strafbestimmungen zur Einhaltung der in Gesetzen festgelegten Fristen anzuhalten. Diese Zielsetzung wird ausgerechnet bei einer besonders häufig vorkommenden Erledigung aufgegeben.

Es wird sich in kürzester Zeit herumsprechen, dass bei Anonymverfügungen eine verspätete Einzahlung möglich ist, was wiederum zu endlosen Diskussionen mit Bescheidadressaten führen wird, warum dieser Fall für sie nicht gilt bzw. warum diese Regelung nicht überhaupt für alle Rechtmittelfristen gilt. Und zwar nicht nur bei verspäteten Einzahlungen sondern bei allen verspäteten Vorbringen.

Es ist praktisch unmöglich, gegen alle Beschuldigten gleichzeitig nach Ablauf der Vierwochenfrist eine Verfolgungshandlung zu setzen. Es wird daher zwangsläufig Fälle geben, bei denen eine z.B. drei Tage zu spät erfolgte Einzahlung in einem Fall rechtzeitig, in einem anderen Fall aber zu spät sein wird. Das kann nicht Ziel des Gesetzgebers gewesen sein. Die synchrone Erlassung aller Verfahrensschritte zu genau dem gleichen Zeitpunkt nach Ablauf der Frist ist organisatorisch unmöglich oder erfordert einen nicht zu rechtfertigenden Aufwand.

17. zu Art. 4 Z 41 und 42 (§ 54b VStG):

Die Einführung von Fristen und Kostenbeiträgen im Vollstreckungsverfahren wird grundsätzlich positiv beurteilt.

18. zu Art. 6 Z 57 (§ 40 ZustellG):

Die in § 40 Abs. 5 Zustellgesetz vorgesehene Möglichkeit der Zustellung per Fax sollte   über den 31.12.2007 aufrechterhalten bleiben. Diese Art der Zustellung ist die hauptsächlich verwendete bei der Ladung von Polizeibeamten und der Zustellung von Bescheiden an Rechtsanwälte (die bisher kaum bis gar nicht die E-Mail- oder Faxmöglichkeit für Zustellungen nützen). Auch Privatpersonen haben häufiger Faxanschlüsse als E-Mailadressen. Dies wird sich auch noch lange nicht ändern.

 

 

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme ergeht an die e-mail Adresse „begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at“.

 

 

 

 

Für die Landesregierung:

Im Auftrag des Landesamtsdirektors:

Mag.a Lämmermayr


Zl.u.Betr.w.v.                                                                        Eisenstadt, am 7.4.2006

 

 

1.      Präsidium des Nationalrates, Dr. Karl Renner-Ring 3, 1017 Wien

2.      Präsidium des Bundesrates, Dr. Karl Renner-Ring 3, 1017 Wien

3.      Allen Ämtern der Landesregierungen (z.H. der Herren Landesamtsdirektoren)

4.      Der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der NÖ. Landesregierung, Schenkenstraße 4, 1014 Wien

 

zur gefälligen Kenntnis.

 

 

Für die Landesregierung:

Im Auftrag des Landesamtsdirektors:

Mag.a Lämmermayr