Amt der Tiroler Landesregierung

 

 

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Entwurf einer 28. KFG-Novelle und einer Novelle zum Gefahrgutbeförderungsgesetz;

Stellungnahme

Geschäftszahl

Innsbruck,

Präs.II-33/739
03.04.2006

 

 

Zu GZ. BMVIT-170.031/0002-II/ST4/2006 vom 7. März 2006

Zum Entwurf einer 28. KFG-Novelle und einer Novelle zum Gefahrgutbeförderungsgesetz wird folgende Stellungnahme abgegeben:

Vorausgeschickt wird, dass die Landeshauptleute in ihrer Konferenz am 25. Mai 2005 unter anderem folgenden Beschluss gefasst haben:

„Die Landeshauptleutekonferenz stimmt entsprechenden Änderungen der kraftfahrrechtlichen Gesetze unter folgenden Voraussetzungen zu:

1. Bei neu zu errichtenden Verkehrskontrollplätzen können die Einnahmen aus Strafgeldern zwischen dem Bund und den Ländern (bzw. Gemeinden) im Verhältnis 70:30 geteilt werden.

2. Auf den neuen Verkehrskontrollplätzen ist der Nachweis eines zusätzlichen Personaleinsatzes der Bundespolizei zu erbringen.

3. Der Personaleinsatz der Bundespolizei auf den bereits bestehenden Verkehrskontrollplätzen und bei der Verkehrsüberwachung im Allgemeinen muss in vollem Umfang erhalten bleiben.

4. Mit dem Österreichischen Gemeindebund und dem Österreichischen Städtebund ist ein Einvernehmen im Bezug auf jene Gemeinden (Sozialhilfeverbände) herzustellen, die bisher an den Erlösen aus derar­tigen Strafgeldern beteiligt sind.

5. Diese Lösung stellt kein Präjudiz für andere Fälle dar.“

Der vorliegende Entwurf widerspricht nun einerseits diesem Beschluss, andererseits liegen noch nicht alle Voraussetzungen für seine Erlassung, wie sie im Beschluss gefordert wurden, vor:

a) Zu Art. 1 Z. 2:

Nach dem Entwurf bezieht sich die Aufteilung der Strafgelder im Verhältnis 70:30 auf jene Verkehrs­kontrollplätze, die nach dem 31. Dezember 2004 errichtet wurden. Solche bereits bestehende und in Be­trieb genommene Verkehrskontrollplätze können wohl nicht als „neu zu errichtende Verkehrskontrollplätze“ im Sinn des zit. Beschlusses der Landeshauptleutekonferenz zu verstehen sein. Als neu zu errichtende Verkehrskontrollplätze können wohl nur jene verstanden werden, die erst nach dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes, zumindest jedoch erst nach dem Zeitpunkt des zit. Beschlusses der Landes­hauptleutekonferenz am 25. Mai 2005, in Betrieb genommen werden. Im § 2 Abs. 3 KFG 1967 kann daher der letzte Halbsatz nicht akzeptiert werden, der auf eine bis zum 31. Dezember 2004 rückwirkende Inbe­triebnahme des Verkehrskontrollplatzes abstellt.

b) Zu den Art. 1 Z. 15 und Art. 2:

Die Strafgeldwidmungen des § 134 Abs. 7 KFG 1967 und des § 27 Abs. 8 des Gefahrgutbeförderungsge­setzes sind zu weit gefasst. Den Ländern ging es um die Leistung eines Beitrages für die Gewährleistung der personellen Ausstattung der Verkehrskontrollplätze. Wenn nun nach den zit. Bestimmungen die Straf­gelder generell für den Personal- und Sachaufwand der eingesetzten Organe auf dem Gebiet der Ver­kehrsüberwachung und für die Beschaffung und Erhaltung von Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung verwendet werden sollen, so wird dies abgelehnt. In den beiden zit. Bestimmungen müsste, um dem zit. Beschluss der Landeshauptleutekonferenz Rechnung zu tragen, der zweite Satz jeweils lauten: „Die Straf­gelder sowie die Erlöse verfallener Sachen sind für die Abdeckung des Personalaufwandes, der aus dem Einsatz solcher zusätzlichen Organe auf den Verkehrskontrollplätzen entsteht, zu verwenden.“

c) Der Forderung der Landeshauptleutekonferenz, auf den neuen Verkehrskontrollplätzen den Nachweis eines zusätzlichen Personaleinsatzes der Bundespolizei zu erbringen, müsste noch durch eine verbind­liche Regelung entsprochen werden.

d) Auch der Nachweis der Herstellung des Einvernehmens im Sinn des Punktes 4 des zit. Beschlusses der Landeshauptleutekonferenz wurde noch nicht erbracht.

e) Zum Vorblatt:

Den Ausführungen über die finanziellen Auswirkungen kann nicht gefolgt werden. Wie oben bereits dar­gelegt wurde, entspricht die Strafgeldwidmung nicht dem zit. Beschluss der Landeshauptleutekonferenz. Dass sich auf den bereits in Betrieb befindlichen Verkehrskontrollplätzen nichts ändere und die Länder keine Einnahmen verlieren würden, ist im Hinblick auf die nach dem 1. Jänner 2005 in Tirol in Betrieb ge­nommenen Verkehrskontrollplätze nicht richtig.

f) Zu den Erläuterungen:

In der Aufzählung der Verkehrskontrollplätze, die zum Stichtag 31. Dezember 2004 errichtet und in Betrieb waren (Erläuterungen zu Art. 1, Z. 2 [§ 2 Abs. 3]), fehlt der bereits in den siebziger Jahren des 20. Jahrhunderts errichtete und in Betrieb genommene Verkehrskontrollplatz Brenner. Die Aufzählung wäre daher um diesen zu ergänzen.

25 Ausfertigungen sowie eine elektronische Fassung dieser Stellungnahme werden unter einem der Parlamentsdirektion zugeleitet.

 

Für die Landesregierung:



Dr. Liener
Landesamtsdirektor