Amt der Steiermärkischen Landesregierung |
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Fachabteilung 18E An das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Stubenring 1 1011 Wien E-Mail: |
Bearbeiter: Bei Antwortschreiben bitte |
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GZ: |
FA1F-19.01-16/01-4 |
Bezug: |
BMVIT-170.031/0002-II/ST4/2006 |
Graz, am 05.04.2006 |
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Ggst.: |
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (28. KFG-Novelle) und Änderung des GGBG –
Begutachtung; |
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Zu dem mit do. Schreiben vom 08. März 2006, obige Zahl, übermittelten Entwurf der 28. KFG-Novelle- und Änderung des GGBG - Begutachtung wird folgende Stellungnahme abgegeben:
Allgemeines und Kosten:
Die Landeshauptleutekonferenz hat bei ihrer
Tagung am 25. Mai 2005 folgenden Beschluss gefasst „Die Landeshauptleutekonferenz
stimmt entsprechenden Änderungen der kraftfahrrechtlichen Gesetzes unter
folgenden Voraussetzungen zu:
1. Bei
neu zu errichtenden Verkehrskontrollplätzen können die Einnahmen aus
Strafgeldern zwischen dem Bund und den Ländern (bzw. Gemeinden) im Verhältnis
70 : 30 geteilt werden.
2. Auf
den neuen Verkehrskontrollplätzen ist der Nachweis eines zusätzlichen
Personaleinsatzes der Bundespolizei zu erbringen.
3. Der
Personaleinsatz der Bundespolizei auf den bereits bestehenden Verkehrskontrollplätzen
und bei der Verkehrsüberwachung im Allgemeinen muss in vollem Umfang erhalten
bleiben.
4. Mit
dem Österreichischen Gemeindebund und dem Österreichischen Städtebund ist ein
Einvernehmen in bezug auf jene Gemeinden (Sozialhilfeverbände) herzustellen,
die bisher an den Erlösen aus derartigen Strafgeldern beteiligt sind.
5. Diese
Lösung stellt kein Präjudiz für andere Fälle dar.
Wesentliche Intention dieses Beschlusses war
es, auf neuen Kontrollplätzen eine Neuaufteilung der Strafgelder
gemäß Punkt 1. des zitierten Beschlusses zu ermöglichen und damit den
finanzierenden Gebietskörperschaften die Gelegenheit einzuräumen, ihre
entstehenden Kosten zu refinanzieren.
Der vorliegende Entwurf enthält jedoch
keinerlei Regelungen wer verpflichtet ist, Kontrollplätze zu errichten,
keinerlei Regelungen, wie der Bund den Nachweis erbringt, dass tatsächlich mehr
zusätzliches Personal zum Einsatz kommt und keinerlei Regelung, wie die Länder
die ihnen entstehenden Mehrkosten (aus den Strafgeldern) refundiert erhalten.
In diesen Punkten wäre der vorliegende
Gesetzesentwurf jedenfalls zu präzisieren, da ansonsten der Fall eintreten
würde, dass die Länder Kosten übernehmen, dafür aber im Gegenzug schlechter
gestellt werden als bisher, weil nicht einmal eine teilweise Abdeckung von
entstehenden Mehrkosten aus Strafgeldeinnahmen möglich wäre.
So wie der Bund bei den zusätzlichen
Verkehrskontrollplätzen seine Mehrkosten abgegolten erhalten will, ist es nur
recht und billig, dass dieses Argument auch für die Länder gilt.
Zu den einzelnen Bestimmungen:
Aus Gründen der Transparenz und Nachvollziehbarkeit
sollten für die Beprobungen von Betrieben oder Fahrzeugen gesetzliche,
statutarisch oder tarifmäßig feststehende Maßstäbe vorab festgelegt wären.
Der Hinweis im Entwurf zu § 11 Abs. 9, 3. Satz, wonach die Kosten von der Behörde mit Bescheid vorzuschreiben sind und gleichzeitig die Anwendung des § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 auch ohne Vorliegen der dort angeführten Voraussetzungen zulässig sei, läuft dem Zweck der AVG-Bestimmung zuwider. Die Behörde kann (nur) dann ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren entscheiden, wenn die Entscheidungsgrundlagen hinreichend klar sind. Insbesondere im Hinblick auf das Sachlichkeitsgebot sollten Vorschreibung von Geldleistungen entsprechend differenzierenden Regelungen zugänglich sein.
Zu § 33 Abs. 1a KFG
Seitens
des Landes Steiermark wird von dieser Regelung die Etablierung eines
„Genehmigungstourismus“ und den damit verbundenen nachteiligen Folgen
befürchtet.
Zu § 134 Abs. 7 KFG und § 27 Abs. 8 GGBG
Der bisherige Entwurf wäre im Sinne der obigen Ausführungen hinsichtlich der Strafgeldwidmung zu präzisieren.
Dem Präsidium des Nationalrates werden unter einem 25 Abdrucke dieser Stellungnahme zugeleitet. Eine weitere Ausfertigung ergeht an die E-Mail Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at.
Für die Steiermärkische Landesregierung
(Landeshauptmann Mag. Franz Voves)