Amt der Steiermärkischen Landesregierung

 

 

Fachabteilung 18E

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è Verkehrsrecht

                                                                                                     

     

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GZ:

FA1F-19.01-16/01-4

Bezug:

BMVIT-170.031/0002-II/ST4/2006

Graz, am 05.04.2006

 

Ggst.:

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem

das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird

(28. KFG-Novelle) und Änderung des GGBG – Begutachtung;
Stellungnahme des Landes Steiermark

 


 

 

Zu dem mit do. Schreiben vom 08. März 2006, obige Zahl, übermittelten Entwurf der 28. KFG-Novelle- und Änderung des GGBG - Begutachtung wird folgende Stellungnahme abgegeben:


           

Allgemeines und Kosten:

Die Landeshauptleutekonferenz hat bei ihrer Tagung am 25. Mai 2005 folgenden Beschluss gefasst „Die Landeshauptleutekonferenz stimmt entsprechenden Änderungen der kraftfahrrechtlichen Gesetzes unter folgenden Voraussetzungen zu:

 

1.         Bei neu zu errichtenden Verkehrskontrollplätzen können die Einnahmen aus Strafgeldern zwischen dem Bund und den Ländern (bzw. Gemeinden) im Verhältnis 70 : 30 geteilt werden.

2.         Auf den neuen Verkehrskontrollplätzen ist der Nachweis eines zusätzlichen Personaleinsatzes der Bundespolizei zu erbringen.

3.         Der Personaleinsatz der Bundespolizei auf den bereits bestehenden Verkehrskontrollplätzen und bei der Verkehrsüberwachung im Allgemeinen muss in vollem Umfang erhalten bleiben.

4.         Mit dem Österreichischen Gemeindebund und dem Österreichischen Städtebund ist ein Einvernehmen in bezug auf jene Gemeinden (Sozialhilfeverbände) herzustellen, die bisher an den Erlösen aus derartigen Strafgeldern beteiligt sind.

5.         Diese Lösung stellt kein Präjudiz für andere Fälle dar.

 

Wesentliche Intention dieses Beschlusses war es, auf neuen Kontrollplätzen eine Neuaufteilung der Strafgelder gemäß Punkt 1. des zitierten Beschlusses zu ermöglichen und damit den finanzierenden Gebietskörperschaften die Gelegenheit einzuräumen, ihre entstehenden Kosten zu refinanzieren.

Der vorliegende Entwurf enthält jedoch keinerlei Regelungen wer verpflichtet ist, Kontrollplätze zu errichten, keinerlei Regelungen, wie der Bund den Nachweis erbringt, dass tatsächlich mehr zusätzliches Personal zum Einsatz kommt und keinerlei Regelung, wie die Länder die ihnen entstehenden Mehrkosten (aus den Strafgeldern) refundiert erhalten.

In diesen Punkten wäre der vorliegende Gesetzesentwurf jedenfalls zu präzisieren, da ansonsten der Fall eintreten würde, dass die Länder Kosten übernehmen, dafür aber im Gegenzug schlechter gestellt werden als bisher, weil nicht einmal eine teilweise Abdeckung von entstehenden Mehrkosten aus Strafgeldeinnahmen möglich wäre.

So wie der Bund bei den zusätzlichen Verkehrskontrollplätzen seine Mehrkosten abgegolten erhalten will, ist es nur recht und billig, dass dieses Argument auch für die Länder gilt.

 

Zu den einzelnen Bestimmungen:

 

Zu § 11 Abs. 9 KFG

 

Aus Gründen der Transparenz und Nachvollziehbarkeit sollten für die Beprobungen von Betrieben oder Fahrzeugen gesetzliche, statutarisch oder tarifmäßig feststehende Maßstäbe vorab festgelegt wären.

 

Der Hinweis im Entwurf zu § 11 Abs. 9, 3. Satz, wonach die Kosten von der Behörde mit Bescheid vorzuschreiben sind und gleichzeitig die Anwendung des § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 auch ohne Vorliegen der dort angeführten Voraussetzungen zulässig sei, läuft dem Zweck der AVG-Bestimmung zuwider. Die Behörde kann (nur) dann ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren entscheiden, wenn die Entscheidungsgrundlagen hinreichend klar sind. Insbesondere im Hinblick auf das Sachlichkeitsgebot sollten Vorschreibung von Geldleistungen entsprechend differenzierenden Regelungen zugänglich sein.

 

Zu § 33 Abs. 1a KFG

 

Seitens des Landes Steiermark wird von dieser Regelung die Etablierung eines „Genehmigungstourismus“ und den damit verbundenen nachteiligen Folgen befürchtet.

 

Zu § 134 Abs. 7 KFG und § 27 Abs. 8 GGBG

 

Der bisherige Entwurf wäre im Sinne der obigen Ausführungen hinsichtlich der Strafgeldwidmung zu präzisieren.

 

Dem Präsidium des Nationalrates werden unter einem 25 Abdrucke dieser Stellungnahme zugeleitet. Eine weitere Ausfertigung ergeht an die E-Mail Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at.

 

Für die Steiermärkische Landesregierung

 

 

 

(Landeshauptmann Mag. Franz Voves)