EINGESCHRIEBEN
Bundesministerium für Finanzen
Fr. Dr. Beate Schaffer
Himmelpfortgasse 4-8
Postfach 2
1015 Wien
Wien, am 28. April 2006
Stellungnahme zum Entwurf für ein Bundesgesetz, mit
dem das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das
E-Geldgesetz und das Sparkassengesetz geändert werden soll (GZ
BMF-040402/0012-III/5/2006)
Sehr geehrte
Frau Dr. Schaffer,
die Wiener Börse AG dankt für die Übermittlung des Entwurfes und
erstattet dazu folgende Stellungnahme:
Der übermittelte Entwurf des Bundesgesetzes sieht eine Änderung des
Bankwesengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des E-Geldgesetzes
und des Sparkassengesetzes vor.
Durch die im Entwurf vorliegenden Änderungen der Richtlinien 2000/12/EG
und 93/6/EWG aufgrund von „Basel II“ werden auch Bestimmungen des
Börsegesetzes, insbesondere Verweise auf die entsprechenden Richtlinien,
tangiert. Aus diesem Grund ersuchen wir um Anpassung des Börsegesetzes wie
folgt:
Ad § 15 Abs 1 BörseG
Der Verweis in § 15 Abs 1 Z 2 lit a) auf „Art. 2 Nummer 20 in
Verbindung mit Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 93/6/EWG“ stimmt durch
die Umsetzung von Basel II und die damit einhergehende Änderung der RL 93/6/EWG
nicht mehr und müsste demnach lauten:
„
bzw. Art.3 lit p der Richtlinie 93/6/EWG“
Ebenso ist der Verweis auf Art. 3 Abs 4
der Richtlinie 93/6/EWG in lit c) anzupassen
Ad § 15 Abs 5 BörseG
§ 15 Abs 5 spricht von „geregelten Märkten im Sinne des Art. 1 Z. 13 der
Richtlinie 93/22/EWG“. Im übermittelten Entwurf ist eine Änderung von § 2 Z 37
BWG vorgesehen, wodurch der Zusatz „oder der Europäischen Kommission als
geregelter Markt gemäß dieser Bestimmung notifiziert wurde;“ vorgesehen ist.
Begründend wird zu dieser Ergänzung ausgeführt, dass man alle geregelten Märkte
damit erfassen möchte.
Wir regen
daher an, die Definition der „geregelten Märkte“ jener des § 2 Z 37 BWG
anzupassen. § 48 Abs 3a verweist bereits jetzt auf die Definition des
„geregelten Marktes“ nach § 2 Z 37 BWG.
Ad § 57.Abs 2 BörseG
Da die Ziffern 20 („Kreditinstitut
der Zone A“) und 21(„Kreditinstitut der Zone B“) des § 2 BWG entfallen, müsste
die Formulierung des § 57 BörseG entsprechend angepasst werden.
Wir dürfen um Berücksichtigung der angeführten Argumente ersuchen und
verbleiben mit der Bitte um Kenntnisnahme und vorzüglicher Hochachtung
Wiener Börse AG
Dr. Michael Buhl Dr.
StefanZapotocky