EINGESCHRIEBEN

Bundesministerium für Finanzen

Fr. Dr. Beate Schaffer

Himmelpfortgasse 4-8

Postfach 2

1015 Wien

 

 

Wien, am 28. April 2006

 

 

Stellungnahme zum Entwurf für ein Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das E-Geldgesetz und das Sparkassengesetz geändert werden soll (GZ BMF-040402/0012-III/5/2006)

 

 

Sehr geehrte Frau Dr. Schaffer,

 

die Wiener Börse AG dankt für die Übermittlung des Entwurfes und erstattet dazu folgende Stellungnahme:

 

Der übermittelte Entwurf des Bundesgesetzes sieht eine Änderung des Bankwesengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des E-Geldgesetzes und des Sparkassengesetzes vor.

Durch die im Entwurf vorliegenden Änderungen der Richtlinien 2000/12/EG und 93/6/EWG aufgrund von „Basel II“ werden auch Bestimmungen des Börsegesetzes, insbesondere Verweise auf die entsprechenden Richtlinien, tangiert. Aus diesem Grund ersuchen wir um Anpassung des Börsegesetzes wie folgt:

 

 

Ad § 15 Abs 1 BörseG

 

Der Verweis in § 15 Abs 1 Z 2 lit a) auf „Art. 2 Nummer 20 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 93/6/EWG“ stimmt durch die Umsetzung von Basel II und die damit einhergehende Änderung der RL 93/6/EWG nicht mehr und müsste demnach lauten:

                    bzw. Art.3 lit p der Richtlinie 93/6/EWG

 

Ebenso ist der Verweis auf Art. 3 Abs 4 der Richtlinie 93/6/EWG in lit c) anzupassen

 

Ad § 15 Abs 5 BörseG

 

§ 15 Abs 5 spricht von „geregelten Märkten im Sinne des Art. 1 Z. 13 der Richtlinie 93/22/EWG“. Im übermittelten Entwurf ist eine Änderung von § 2 Z 37 BWG vorgesehen, wodurch der Zusatz „oder der Europäischen Kommission als geregelter Markt gemäß dieser Bestimmung notifiziert wurde;“ vorgesehen ist. Begründend wird zu dieser Ergänzung ausgeführt, dass man alle geregelten Märkte damit erfassen möchte.

Wir regen daher an, die Definition der „geregelten Märkte“ jener des § 2 Z 37 BWG anzupassen. § 48 Abs 3a verweist bereits jetzt auf die Definition des „geregelten Marktes“ nach § 2 Z 37 BWG.

 

Ad § 57.Abs 2 BörseG

 

Da die Ziffern 20 („Kreditinstitut der Zone A“) und 21(„Kreditinstitut der Zone B“) des § 2 BWG entfallen, müsste die Formulierung des § 57 BörseG entsprechend angepasst werden.

 

 

 

 

 

Wir dürfen um Berücksichtigung der angeführten Argumente ersuchen und verbleiben mit der Bitte um Kenntnisnahme und vorzüglicher Hochachtung

 

Wiener Börse AG

 

 

 

Dr. Michael Buhl            Dr. StefanZapotocky