FINANZPROKURATUR
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XIII/55.804/1

An das
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen
Radetzkystraße 2
1031  Wien Wien, am 16. März 2006

per e-mail:                        nicole.muellner@bmgf.gv.at

                        begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

 

 

 

 

Betr.: Gesellschaft Gesundheit Österreich mbH – Errichtungsgesetz,
Stellungnahme der Finanzprokuratur,
zu GZ BMGF-92070/0001-Stab I/B/2006

 

 

Innerhalb offener Frist beehrt sich die Finanzprokuratur, zu dem ihr übermittelten Gesetzesentwurf wie folgt Stellung zu nehmen:

 

Gem § 20 des Entwurfes (Vertretung durch die Finanzprokuratur) ist die Gesellschaft berechtigt, die Beratung und Vertretung der Finanzprokuratur in Anspruch zu nehmen. Gem § 49a BHG haben Organe des Bundes für Leistungen an Dritte ein Entgelt unter Zugrundelegung mindestens des gemeinen Wertes zu vereinbaren, wobei § 49 Abs 1 zweiter und dritter Satz sowie Abs 3 zweiter Satz sinngemäß anzuwenden sind. Da die zu errichtende Gesellschaft ohne Zweifel nicht dem Kreis der von der Finanzprokuratur gem § 1 Abs 2 ProkG obligatorisch zu vertretenden, in § 2 leg.cit näher aufgezählten Rechtsträger angehört, findet die oben zitierte Bestimmung des § 49a BHG Anwendung. Aus diesem Grunde wurde auch in sämtlichen bisherigen Ausgliederungsgesetzen für den Fall einer fakultativen Beratung oder Vertretung durch die Finanzprokuratur Entgeltlichkeit vorgesehen.

 

Die Prokuratur regt daher an, § 20 des Entwurfes dahingehend abzuändern, dass er lautet:

 

"§ 20. Die Gesellschaft ist berechtigt, die Beratung und Vertretung der Finanzprokuratur gegen Entgelt in Anspruch zu nehmen."

 


25 Ausfertigungen dieser Stellungnahme werden ue dem Präsidium des Nationalrates zugeleitet.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag:

 

(Dr. Ropper)