Zweite
Stellungnahme zum Ministerialentwurf eines Gesellschaft Gesundheit Österreich
mbH-Errichtungsgesetzes – GGÖ-G,
GZ:
BMGF-92070 / 0001-Stab I/B/2006
Der
Dachverband der gehobenen medizinisch-technischen Dienste erlaubt sich, zum
genannten Entwurf eine zweite Stellungnahme, ergänzend zu der Stellungnahme vom
4. April
2006, abzugeben.
Listenführung (§ 4 Abs.
1 Z 12)
Die Listenführung ist
ein wesentliches Qualitätssicherndes Element des Patientenschutzes. Die
Erkenntnis der Notwendigkeit einer Qualitätssicherung durch Registrierung der
berufsberechtigten Berufsangehörigen veranlasste den Dachverband bereits 1994
zu einem Vorstoß dazu. Die Bereitschaft des Dachverbandes, diese Aufgabe zu
übernehmen, wurde abgeschmettert. Das Instrument der Listenführung wurde
seitens des BMGF bis heute nicht mehr betrieben.
Aufgrund der Komplexität
der Anforderungen in fachlicher und juristischer Hinsicht sowie der zunehmenden
Heterogenität des Arbeitsmarktes „Gesundheit“ ist es unabdingbar, dass die
Listenführung, d.h. die Prüfung auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die
Eintragung in ein öffentliches Register, die Eintragung selber und die laufende
Überprüfung für die gehobenen medizinisch-technischen Dienste ausschließlich
durch die fachliche Vertretung der Angehörigen der genannten Berufe erfolgen
kann.
Der Dachverband der
gehobenen medizinisch-technischen Dienste erklärt sich ausdrücklich bereit, die
Listenführung im Wege einer Belehnung für alle Berufe der gehobenen
medizinisch-technischen Dienste durchzuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Anna-Elisabeth
Trauttenberg
Präsidentin des Dachverbandes
der
gehobenen
medizinisch-technischen Dienste