Zweite Stellungnahme zum Ministerialentwurf eines Gesellschaft Gesundheit Österreich mbH-Errichtungsgesetzes – GGÖ-G,

GZ: BMGF-92070 / 0001-Stab I/B/2006

 

Der Dachverband der gehobenen medizinisch-technischen Dienste erlaubt sich, zum genannten Entwurf eine zweite Stellungnahme, ergänzend zu der Stellungnahme vom

4. April 2006, abzugeben.

 

 

Listenführung (§ 4 Abs. 1 Z 12)

 

Die Listenführung ist ein wesentliches Qualitätssicherndes Element des Patientenschutzes. Die Erkenntnis der Notwendigkeit einer Qualitätssicherung durch Registrierung der berufsberechtigten Berufsangehörigen veranlasste den Dachverband bereits 1994 zu einem Vorstoß dazu. Die Bereitschaft des Dachverbandes, diese Aufgabe zu übernehmen, wurde abgeschmettert. Das Instrument der Listenführung wurde seitens des BMGF bis heute nicht mehr betrieben.

 

Aufgrund der Komplexität der Anforderungen in fachlicher und juristischer Hinsicht sowie der zunehmenden Heterogenität des Arbeitsmarktes „Gesundheit“ ist es unabdingbar, dass die Listenführung, d.h. die Prüfung auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Eintragung in ein öffentliches Register, die Eintragung selber und die laufende Überprüfung für die gehobenen medizinisch-technischen Dienste ausschließlich durch die fachliche Vertretung der Angehörigen der genannten Berufe erfolgen kann.

 

Der Dachverband der gehobenen medizinisch-technischen Dienste erklärt sich ausdrücklich bereit, die Listenführung im Wege einer Belehnung für alle Berufe der gehobenen medizinisch-technischen Dienste durchzuführen.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Anna-Elisabeth Trauttenberg

Präsidentin des Dachverbandes der

gehobenen medizinisch-technischen Dienste