Stellungnahme des ÖAMTC
zum Entwurf eines
Bundesgesetzes, mit dem das GütbefG, das GelverkG, das KflG und das FSG
geändert wird
(GZ.
BMVIT-167.530/0005-II/ST5/2006)
Der ÖAMTC dankt für die Gelegenheit, zu diesem Entwurf Stellung zu nehmen. Die Schaffung eines Systems fundierter Grundqualifikation und konstanter Weiterbildung für Berufskraftfahrer bildet einen wichtigen Beitrag zur Hebung der Verkehrssicherheit. Besonders begrüßt wird die rechtzeitige Inangriffnahme der Umsetzung der zugrundeliegenden EU-Richtlinie 2003/59/EG, weshalb auch eine baldige Begutachtung der noch ausständigen Verordnungsentwürfe erwartet wird.
Wenn sich auch das GütbefG,
das GelverkG und das KflG an die im gewerblichen Transport Tätigen richten,
möchten wir doch anregen an geeigneter Stelle den Ausnahmetatbestand des Art 2
lit f der RL (Lenker von Fahrzeugen, die für die nicht gewerbliche Beförderung
von Personen oder Gütern zu privaten Zwecken eingesetzt werden) ausdrücklich zu
erwähnen. Damit soll mit Gewissheit ausgeschlossen werden, dass Privatpersonen
beim Transport von Gütern mit einem (geliehenen) LKW (zB im Zuge einer
Wohnungsübersiedlung) wegen des mangelnden Nachweises der Grundqualifikation
oder Weiterbildung bestraft werden.
10. FSG-Novelle:
Es fehlen entsprechende
Bestimmungen für die Lenkberechtigungsklasse D.
Aus
Anlass der Begutachtung der vorliegenden Novellierung des
Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes wird wieder auf die mehrmals seitens des ÖAMTC erhobene
Forderung an den Gesetzgeber hingewiesen, endlich Fahrgemeinschaften, die in
Zeiten hoher Treibstoffpreise und Immissionsbelastungen an Bedeutung gewinnen,
rechtlich abzusichern.
Nach wie vor ist es formal unzulässig, die
tatsächlich anfallenden Kilometerkosten (im Sinne von Betriebskosten) auf
sämtliche Teilnehmer an einer Fahrgemeinschaft (d.h. auf Lenker und Mitfahrer)
gleichmäßig aufzuteilen. Nach der derzeitigen Bestimmung und im Zusammenhang
mit der ständigen diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (etwa
vom 07.07.1971, ZI 2099, 2100/70) sind Fahrgemeinschaften konzessionspflichtig
iSd § 2 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz, sofern bei gleichteiliger Tragung der
Betriebskosten durch alle beförderten Personen die eigene Beförderung des
Lenkers zumindest zu einem größeren Teil mitumfasst ist. Demnach dürfte der
Fahrzeughalter und –lenker lediglich den amtlichen Kilometergeldsatz für eine
mitbeförderte Person in der Höhe von derzeit 5 Cent (!) erhalten. Andernfalls
wird dem Lenker eine Gewinnabsicht unterstellt. Nach Ansicht des ÖAMTC sollten
echte Fahrgemeinschaften nicht länger unter die Konzessionspflicht der in § 3
vorgesehenen Gewerbe fallen und dies endlich mit einer entsprechenden
Bestimmung klargestellt werden.
Konkret schlägt der ÖAMTC vor, den Beteiligten einer
Fahrgemeinschaft zu ermöglichen, den amtlichen Kilometergeldsatz in der
Höhe von derzeit 38 Cent für die jeweils gemeinsam zurückgelegte Strecke
zuzüglich des vorgesehen Betrages für weitere mitbeförderte Personen zu gleichen
Teilen auf sämtliche Mitfahrer zu verteilen. Solche Aufwandersatzbeiträge
stellen keinen Ertrag dar, der im Sinne einer gewerblichen Personenbeförderung
beachtlich ist.
Eine entsprechende Klarstellung im
Gelegenheitsverkehrs-Gesetz ist jedenfalls ein erster Schritt in die richtige
Richtung, da die Bestimmungen der Gewerbeordnung subsidiär zum
Gelegenheitsverkehrs-Gesetz gelten. Sollte jedoch außerdem von einer
Qualifizierung solcher Fahrgemeinschaften als gewerbsmäßig iSd § 1 Abs 2 1.
Halbsatz GewO ausgegangen werden, ist eine entsprechende zusätzliche
Klarstellung im Sinne einer Ausgestaltung als Ausnahmetatbestand iSd §§ 4-6
GewO ein nächster logischer Schritt, um Fahrgemeinschaften rechtlich
abzusichern.
Wiederholt weist der ÖAMTC zudem darauf hin, dass die ausgewogene
wechselseitige Mitnahme durch Fahrzeugeigentümer im Rahmen von vereinbarten
Fahrgemeinschaften ebenfalls nicht der Konzessionspflicht unterliegen soll. Mit
der wechselseitigen Mitnahme wird von den Beteiligten an der Fahrgemeinschaft keinesfalls
eine Gewinn- oder Einnahmeerzielungsabsicht, sondern eine im allgemeinen
Interesse liegende umweltfreundliche und energiepolitisch vernünftige
Reduzierung des Fahrzeugverkehrs angestrebt.
Um einen etwaigen Missbrauch von vornherein
hintanzuhalten, wird vorgeschlagen, die Ausnahme für Fahrgemeinschaften auf
Personen- und Kombinationskraftwagen (bzw auf eine Höchstzahl von beförderten
Personen) zu beschränken.
Am Rande sei auch noch angemerkt, dass der ÖAMTC in der Förderung von
Fahrgemeinschaften ein primäres gesellschafts- und verkehrswirtschaftliches
Ziel erkennt: Durch die hohen finanziellen Belastungen, denen die Autofahrer
ausgesetzt sind, werden viele Menschen in ihrer Mobilität schon derzeit
faktisch eingeschränkt. Nicht immer haben die Menschen die Möglichkeit, auf
öffentliche Verkehrsmittel umzusteigen. Fahrgemeinschaften dienen – unter
optimalen Voraussetzungen – den Menschen insbesondere zur Erreichung ihres
Arbeitsplatzes und bewirken eine umweltfreundliche Reduktion des Verkehrsaufkommens.
Um Fahrgemeinschaften zu forcieren, bedarf es aber mehr als einer oben
angeregten Klarstellung im Gelegenheitsverkehrs-Gesetz oder in der
Gewerbeordnung: Dringend notwendig erscheinen in Ballungszentren optimal
angelegte Umsteigemöglichkeiten (keine Kurzparkzonen!) aus dem
„Fahrgemeinschaftsauto“ in die Haltestellen der öffentlichen Verkehrsmittel
(z.B. etwa an Knotenpunkten von Autobahnen und leistungsfähigen öffentlichen
Verkehrsmitteln).
Kindersicherheit:
Untersuchungen des ÖAMTC haben gezeigt, dass nach wie vor zahlreiche
Kinder in PKWs ungesichert befördert werden. Insbesondere nimmt die
Bereitschaft vieler Eltern, ihre Kinder den gesetzlichen Vorschriften
entsprechend zu sichern, mit zunehmendem Alter der Kinder deutlich ab. Vor
diesem Hintergrund war es konsequent, dass der Gesetzgeber im Interesse der
Kindersicherheit ab 1. Juli 2005 im Rahmen des Führerschein-Vormerksystems auch
die unterlassene Sicherung von Kindern als Vormerkdelikt (inkl Maßnahmen)
festlegte.
Presseberichte aus den einzelnen Bundesländern zeigten
bald, dass die unterlassene Kindersicherung das häufigste festgestellte
Vormerkdelikt in ganz Österreich darstellt. Im Zuge der dadurch ausgelösten
öffentlichen Diskussion traten allerdings zahlreiche Eltern an den ÖAMTC heran,
um auf die fehlende gesetzliche Verpflichtung zur Kindersicherung in Taxis,
Mietwagen und Gästewagen hinzuweisen. Sie forderten daher vom ÖAMTC, sich für
eine Abschaffung der Ausnahme von der Kindersicherungspflicht in Taxis
einzusetzen.
Wie wir bereits in unserer Stellungnahme vom
21.01.1999 anlässlich der damaligen Novellierung des
Gelegenheitsverkehrsgesetzes hingewiesen haben, sind in den letzten Jahren
immer mehr Kindersicherungssysteme auf den Markt gekommen, die für Kinder
verschiedener Altersgruppen verwendet werden können. Vor allem für größere
Kinder sind neben speziellen Kindersitzen auch ECE-genehmigte Sitzpolster für
zulässig erklärt worden.
Maga. Ursula Zelenka
ÖAMTC Rechtsdienste
13, April 2006