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GZ. BMVIT-167.530/0005-II/ST5 Vp 25638/16/06/Dr.Gr/Sa
4024
25.04.2006
17. März 2006
Dr. Michael Grubmann
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das
Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG,
das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 – GelverkG,
das Kraftfahrliniengesetz – KflG und das Führerscheingesetz – FSG geändert wird
Zu den uns übermittelten
Entwürfen erheben wir keinen Einwand, entspricht die Umsetzung der
Berufskraftfahrerrichtlinie doch großteils den Wünschen der Wirtschaft.
Hinsichtlich der aus der
Richtlinie übernommenen Ausnahmen gehen wir davon aus, dass gemäß der
Bestimmung „ausgenommen sind Lenker ……..von Kraftfahrzeugen zur Beförderung von
Material oder Ausrüstung, dass der Lenker zur Ausübung seines Berufes
verwendet, sofern es sich bei dem Lenken des Fahrzeuges nicht um die
Hauptbeschäftigung des Lenkers handelt“, auch das Lenken von
Schaustellerfahrzeugen ausgenommen ist.
Zur
Zusammensetzung der Prüfungskommission:
Aufgrund der Spezifika der
Berufskraftfahrerausbildung sollte der Prüfungskommission jedenfalls auch ein
Fahrschulunternehmer, der die betreffenden Führerscheinklassen (C oder D)
ausbildet, beigezogen werden.
Die jüngste Vergangenheit hat
aber auch gezeigt, dass es oftmals schwierig ist, Mitglieder für die
Prüfungskommission zu nominieren. Wir regen daher an, alternativ auch einen
Mitarbeiter der sachlich zuständigen Gliederung der Interessensvertretung
beizuziehen.
Hinsichtlich der Ablegung der
Prüfung wäre noch auf die Bestimmung des Artikel 5 Abs 5 der Richtlinie hinzuweisen:
Kraftfahrer im Güterverkehr, die
ihre Tätigkeit im Hinblick auf die Personenbeförderung ausweiten oder
verändern (oder umgekehrt) und die den Befähigungsnachweis gemäß Artikel 6
besitzen, müssen die übereinstimmenden Teile der Grundqualifikation nicht
wiederholen, sondern nur die spezifischen Teile der neuen Qualifikation.
Zur
Weiterbildung:
Hinsichtlich der Bestimmungen
der Weiterbildung wurde der größtmögliche Spielraum eingeräumt. Dies wird auch
ausdrücklich begrüßt. Unklar ist aber, wie vorzugehen ist, wenn der Inhaber
einer Lenkberechtigung für die Klasse C oder D etwa bis zum Jahre 2014 keine
einschlägige Tätigkeit ausgeübt hat. Ebenso ist nicht geregelt, wie vorzugehen
ist, wenn ein Lenker – aus welchen Gründen auch immer – einige Jahre branchenfremde
Tätigkeit ausgeübt hat. Diese Person wird sicherlich nicht die Weiterbildung
absolviert haben.
Nachdem das Berufsbild des
Lehrberufes „Berufskraftfahrer“ überarbeitet wurde und die Inhalte der
Richtlinie angeglichen wurden, sollte eine Möglichkeit gefunden werden, die
Lehrabschlussprüfung als Nachweis der Grundqualifikation anzuerkennen.
Mindestalter
für die Klasse D:
Für die Verkehrswirtschaft von
großer Bedeutung ist die Umsetzung von Artikel 5 Abs. 3 der
Berufskraftfahrerrichtlinie. Mit dieser Bestimmung kann auf nationaler Ebene
das Mindestalter für das Lenken von Omnibussen auf 18 Jahre herabgesetzt
werden. Daher sollte sowohl im Kraftfahrliniengesetz als auch im
Führerscheingesetz die Möglichkeit aufgenommen werden, auch für die Klasse D -
zumindest für den Ortslinienverkehr - das Alter unter der Voraussetzung auf 18
Jahre herabzusetzen, wenn der Antragsteller einen Qualifizierungsnachweis gemäß
der Richtlinie vorlegt.
Zusätzlich
wäre aus Sicht der Wirtschaft folgende Änderung im Güterbeförderungsgesetz
unumgänglich:
Durch die Novelle BGBl. I Nr. 23/2006 zum
GütbefG wurde die Eintragungspflicht der Verwendungsbestimmung im
Zulassungsschein auf Werkverkehrsfahrzeugen unter 3, 5 t hzG erweitert. Diese -
von uns auch bisher abgelehnte - Maßnahme führt nun dazu, dass in rund 120.000
Zulassungsscheinen österreichischer Werkverkehrsfahrzeuge diese
Verwendungsbestimmung nachgetragen werden muss. Dieser unnötige, bürokratische
und finanzielle Aufwand lässt für uns keinen vertretbaren Zusammenhang mit der
Sinnhaftigkeit und Zweckmäßigkeit dieser Bestimmung erkennen. Weiters weisen
wir darauf hin, dass sich die Eintragungspflicht einer besonderen Verwendung im
Zulassungsschein auf das Kraftfahrgesetz (KFG 1967) iVm der
Zulassungsstellenverordnung (BGBl.
II Nr. 464/1998 idgF) stützt. Die Angabe einer besonderen Verwendungsbestimmung
fällt somit unter die Regelungsmaterie des KFG. Aus unserer Sicht ist es nicht
nachvollziehbar, dass diese Pflicht auch für Werkverkehrsfahrzeuge unter 3, 5 t
hzG im GüterbefG verankert und mit einer Strafdrohung von bis zu 7.267 EUR
geahndet wird. In diesem Sinne wiederholen wir unserer Forderung um Aufhebung
der zusätzlichen Verpflichtung im GütbefG für Werkverkehrsfahrzeuge unter 3, 5
t hzG. Dazu müsste lediglich der - durch das BGBl. I Nr. 23/2006 gestrichene -
§ 11 Abs 2 wieder aufgenommen werden.
Eine
abschließende Stellungnahme zu den vorliegenden Entwürfen ist jedoch nicht
möglich, da die wesentlichen Kernpunkte der Umsetzung noch einer Durchführungsverordnung
bedürfen.
Freundliche Grüße
Dr. Christoph Leitl Dr.
Reinhold Mitterlehner
Präsident Generalsekretär-Stv.