Präsidentenkonferenz der
Landwirtschaftskammern Österreichs Schauflergasse 6 1014 Wien Tel. 01/53441-8570, 8575 Fax: 01/53441-8529 www.lk-oe.at Dr. Klaus Wejwoda DW: 8571 GZ: V/1-0306/44-We
A B S C H R I F T
Entwurf eines Bundesgesetzes über die Durchführung
der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungs-
gesetz 2006 – MOG 2006), über das Marktordnungs-
Überleitungsgesetz sowie über die Änderung des
AMA-Gesetzes 1992 Wien,
19. April 200628. April 2006
Zl.BMLFUW-LE.4.1.8/0002-I/7/2006
Die
Landwirtschaftskammer Österreich gestattet sich, zu dem im Betreff genannten
Entwurf folgende Stellungnahme abzugeben:
Dem vorliegenden
Entwurf eines Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen
Marktorganisation (MOG 2006), eines Marktordnungs-Überleitungsgesetzes sowie
einer Änderung des AMA-Gesetzes 1992 wird im Grundsätzlichen zugestimmt.
Mit diesen Entwürfen
soll dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Dezember 2005, G
104/05, Rechnung getragen und eine dem Artikel 18 B-VG entsprechende
Verordnungsermächtigung für den Fall geschaffen werden, dass das umzusetzende
Gemeinschaftsrecht ausreichend bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist.
Unter
Berücksichtigung der früheren Judikatur des VfGH, dass das Determinierungsgebot
des Artikel 18 B-VG gerade bei wirtschaftlichen Tatbeständen nicht überspannt
werden dürfe (VfSlg 8813/1980, 8203/1977, 8395/1978 u.a.), erscheint die
vorgeschlagene Formulierung als tauglicher Lösungsansatz.
Die inhaltlichen
Bestimmungen entsprechen weitestgehend jenen Regelungen, die als Abschnitt F
des Marktordnungsgesetzes 1985 seit Beitritt zur EU in Geltung stehen.
Die in Artikel 2 des
Entwurfes vorgesehene Regelung ist geeignet, auch für die Zukunft insgesamt
sichere Rahmenbedingungen im Bereich der Umsetzung der GAP zu gewährleisten und
damit die notwendige Planungssicherheit zu geben.
Zu einzelnen
Bestimmungen wird bemerkt:
Zu Artikel 1:
Zu § 30
Ersatzvornahme bei Dringlichkeit:
Die vorgeschlagene
Regelung entspricht dem dringenden Erfordernis, Maßnahmen im Bereich der
gemeinsamen Marktorganisationen innerösterreichisch so zeitgerecht umzusetzen,
dass sowohl Normsetzung als auch Umsetzung fristgerecht erfolgen können und
damit finanzielle Schäden vermieden werden.
Es bleibt lediglich
anzumerken, dass der vorgeschlagene Text und die Erläuterungen einander nicht
entsprechen. Nach dem Wortlaut des § 30 Abs. 2 bleiben „Notverordnungen“ des
BMLFUW solange als Bundesgesetze in Geltung, bis der Gesetzgeber entsprechende
Regelungen erlässt. Dies bedeutet, dass bei Nichttätigwerden des Nationalrates
derartige Verordnungen im Gesetzesrang unbefristet in Geltung bleiben. Dem
scheint jedoch jener Satz in den Erläuternden Bemerkungen, wonach gleichzeitig
mit der Verordnungserlassung der Nationalrat zu verständigen ist, „der dann die
entsprechenden Regelungen zu verabschieden hat“, nicht zu entsprechen. Dieser
Nebensatz wäre zu streichen und durch den Hinweis zu ersetzen, dass es der
politischen Verantwortung und Initiative des Nationalrates überlassen bleibt,
entsprechende Regelungen zu erlassen oder nicht.
Zu § 26:
Die Zitierung von §
20 dürfte auf einen Redaktionsfehler zurück zu führen sein, gemeint ist wohl
die Bestimmung des § 19.
Zu Artikel 2:
Es stellt sich die
Frage, ob nicht auch für diese Regelung eine Verfassungsbestimmung eingefügt
werden sollte, um die Weitergeltung bestehender und bewährter Normen
zweifelsfrei zu gewährleisten.
In Abs. 2 ist
vorgesehen, dass die in Abs. 1 angeführten Bestimmungen unter bestimmten Voraussetzungen
außer Kraft treten. Es sollte klargestellt werden, dass diese Regelungen auch
nur teilweise und nicht – wie vorgesehen zur Gänze – außer Kraft treten können.
Es wird ausdrücklich
angeregt, in die Liste der in den Rang von Bundesgesetzen gehobenen
Verordnungen auch die seinerzeitige
Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung BGBl Nr. 226/1995 und deren
Novellierungen BGBl Nr. 412/1995,
BGBl Nr. 858/1995 und BGBl Nr. 726/1996 aufzunehmen.
Zu Artikel 3:
Gegen die
redaktionellen Änderungen im AMA-Gesetz 1992 wird kein Einwand erhoben.
Die
Landwirtschaftkammer Österreich ersucht um Berücksichtigung dieser
Stellungnahme, behält sich deren Ergänzung ausdrücklich vor und steht für
Gespräche im Gegenstand gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rudolf Schwarzböck
August Astl
Präsident der
Generalsekretär der
Landwirtschaftskammer Österreich
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Österreich