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GZ: V/1-0306/44-We

 
A B S C H R I F T

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Entwurf eines Bundesgesetzes über die Durchführung

der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungs-

gesetz 2006 – MOG 2006), über das Marktordnungs-

Überleitungsgesetz sowie über die Änderung des

AMA-Gesetzes 1992                                                                               Wien, 19. April 200628. April 2006

Zl.BMLFUW-LE.4.1.8/0002-I/7/2006                                                                                                 

 

 

Die Landwirtschaftskammer Österreich gestattet sich, zu dem im Betreff genannten Entwurf folgende Stellungnahme abzugeben:

 

Dem vorliegenden Entwurf eines Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation (MOG 2006), eines Marktordnungs-Überleitungsgesetzes sowie einer Änderung des AMA-Gesetzes 1992 wird im Grundsätzlichen zugestimmt.

Mit diesen Entwürfen soll dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Dezember 2005, G 104/05, Rechnung getragen und eine dem Artikel 18 B-VG entsprechende Verordnungsermächtigung für den Fall geschaffen werden, dass das umzusetzende Gemeinschaftsrecht ausreichend bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist.

Unter Berücksichtigung der früheren Judikatur des VfGH, dass das Determinierungsgebot des Artikel 18 B-VG gerade bei wirtschaftlichen Tatbeständen nicht überspannt werden dürfe (VfSlg 8813/1980, 8203/1977, 8395/1978 u.a.), erscheint die vorgeschlagene Formulierung als tauglicher Lösungsansatz.

 

Die inhaltlichen Bestimmungen entsprechen weitestgehend jenen Regelungen, die als Abschnitt F des Marktordnungsgesetzes 1985 seit Beitritt zur EU in Geltung stehen.

 

Die in Artikel 2 des Entwurfes vorgesehene Regelung ist geeignet, auch für die Zukunft insgesamt sichere Rahmenbedingungen im Bereich der Umsetzung der GAP zu gewährleisten und damit die notwendige Planungssicherheit zu geben.

 

 

 

 

 

Zu einzelnen Bestimmungen wird bemerkt:

 

Zu Artikel 1:

 

Zu § 30 Ersatzvornahme bei Dringlichkeit:

 

Die vorgeschlagene Regelung entspricht dem dringenden Erfordernis, Maßnahmen im Bereich der gemeinsamen Marktorganisationen innerösterreichisch so zeitgerecht umzusetzen, dass sowohl Normsetzung als auch Umsetzung fristgerecht erfolgen können und damit finanzielle Schäden vermieden werden.

Es  bleibt lediglich anzumerken, dass der vorgeschlagene Text und die Erläuterungen einander nicht entsprechen. Nach dem Wortlaut des § 30 Abs. 2 bleiben „Notverordnungen“ des BMLFUW solange als Bundesgesetze in Geltung, bis der Gesetzgeber entsprechende Regelungen erlässt. Dies bedeutet, dass bei Nichttätigwerden des Nationalrates derartige Verordnungen im Gesetzesrang unbefristet in Geltung bleiben. Dem scheint jedoch jener Satz in den Erläuternden Bemerkungen, wonach gleichzeitig mit der Verordnungserlassung der Nationalrat zu verständigen ist, „der dann die entsprechenden Regelungen zu verabschieden hat“, nicht zu entsprechen. Dieser Nebensatz wäre zu streichen und durch den Hinweis zu ersetzen, dass es der politischen Verantwortung und Initiative des Nationalrates überlassen bleibt, entsprechende Regelungen zu erlassen oder nicht.

 

Zu § 26:

 

Die Zitierung von § 20 dürfte auf einen Redaktionsfehler zurück zu führen sein, gemeint ist wohl die Bestimmung des § 19.

 

Zu Artikel 2:

 

Es stellt sich die Frage, ob nicht auch für diese Regelung eine Verfassungsbestimmung eingefügt werden sollte, um die Weitergeltung bestehender und bewährter Normen zweifelsfrei zu gewährleisten.

 

In Abs. 2 ist vorgesehen, dass die in Abs. 1 angeführten Bestimmungen unter bestimmten Voraussetzungen außer Kraft treten. Es sollte klargestellt werden, dass diese Regelungen auch nur teilweise und nicht – wie vorgesehen zur Gänze – außer Kraft treten können.

 

Es wird ausdrücklich angeregt, in die Liste der in den Rang von Bundesgesetzen gehobenen Verordnungen auch die seinerzeitige  Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung BGBl Nr. 226/1995 und deren Novellierungen BGBl Nr.  412/1995, BGBl Nr. 858/1995 und BGBl Nr. 726/1996 aufzunehmen.

 

 

Zu Artikel 3:

 

Gegen die redaktionellen Änderungen im AMA-Gesetz 1992 wird kein Einwand erhoben.

 

Die Landwirtschaftkammer Österreich ersucht um Berücksichtigung dieser Stellungnahme, behält sich deren Ergänzung ausdrücklich vor und steht für Gespräche im Gegenstand gerne zur Verfügung.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

 

 

 

Rudolf Schwarzböck                                                             August Astl

Präsident der                                                                        Generalsekretär der

Landwirtschaftskammer Österreich                                      Landwirtschaftkammer Österreich