REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESKANZLERAMT

 

Geschäftszahl:

BKA-600.849/0005-V/2/2006

An das

Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Stubenring 1
1012  Wien

 

 

 

Sachbearbeiterin:

Frau Dr Elisabeth GROIS

Pers. e-mail:

elisabeth.grois@bka.gv.at

Telefon:

01/53115/2983

Ihr Zeichen
vom:

LE.4.1.8/0002-I/7/2006
27.03.2006

Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl an:

v@bka.gv.at

 

 

 

Betrifft:  Entwurf eines Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2006 – MOG 2006), über das Marktordnungs‑Überleitungsgesetz sowie über die Änderung des AMA‑Ge­setzes 1992;

Begutachtung; Stellungnahme

 

 

Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

I. Allgemeines

A.        Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesondere

·      die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL ...“),

·      das EU-Addendum zu den Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „RZ .. des EU-Addendums“),

·      der ‑ für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin maßgebliche ‑ Teil IV der Legistischen Richtlinien 1979,

·      die Richtlinien für die Verarbeitung und die Gestaltung von Rechtstexten (Layout-Richtlinien) und

·      verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst

zugänglich sind.

B.        Der vorliegende Entwurf wurde am 27. März 2006 elektronisch übermittelt. Die den zur Begutachtung eingeladenen Stellen eingeräumte Stellungnahmefrist endet am 24. April 2005. Für eine Stellungnahme stand somit eine Frist von vier Wochen zur Verfügung.

Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst weist seit langem darauf hin, dass Fristen für die Begutachtung von Bundesgesetzen und Verordnungen des Bundes angemessen zu setzen sind und den begutachtenden Stellen eine Frist von wenigstens sechs Wochen zur Verfügung stehen soll (vgl. etwa die Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 10. Dezember 1958, GZ 49.008‑2a/58, vom 13. November 1970, GZ 44.863‑2a/70 und vom 19. Juli 1971, GZ 53.567‑2a/71).

II. Zum Gesetzesentwurf

A. Allgemeines

1.         Die Formulierung von Verfassungsbestimmungen ist eine Zustän­digkeit des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst, mit dem daher vor Einleitung des Begutachtungsverfahrens Kontakt aufzunehmen gewesen wäre (vgl. das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes‑Verfassungsdienst vom 7. April 1986, GZ 602.271/9-V/6/86).

2.         Das österreichische Datenschutzgesetz (BGBl. I Nr. 165/1999 idgF, im Folgenden: DSG 2000) normiert in seinem § 1 das Grundrecht auf Datenschutz: Der Grundrechtsschutz erstreckt sich gemäß § 4 Z 1 iVm Z 3 DSG 2000 auf natürliche wie juristische Personen und verbietet grundsätzlich die Verwendung personenbezogener Daten durch Dritte. Eingriffe durch eine staatliche Behörde, wovon im gegenständlichen Fall auszugehen ist, dürfen nur auf Grundlage eines Gesetzes im formellen Sinn erfolgen (vgl. § 2 Abs. 2 DSG 2000). Gesetzliche Regelungen über die Zulässigkeit der Ermittlung oder Übermittlung von personenbezogenen Daten (im gegebenen Fall wird von personenbezogenen Datenflüssen auszugehen sein, vgl. hierzu auch § 4 Z 1 DSG 2000) sind in diesem Sinne nur dann vollständig und insgesamt verfassungsmäßig, wenn folgende Punkte hinreichend genau bestimmt werden: der Zweck der Verarbeitung beim Auftraggeber, die Kategorien der betroffenen Personen, die Kategorien der zu speichernden Datenarten, der Anlass der Ermittlung und Speicherung, die allfälligen Übermittlungsempfänger, Anlass und Zweck der Übermittlung, Angaben über technisch-organisatorische Besonderheiten der Verarbeitung oder Übermittlung (wie z.B. Speicherung der Daten in einem Register, Verarbeitung der Daten in einem Informationsverbundsystem, Einrichtung von on-line-Zugriffen etc.).

All diese oben ausgeführten Punkte sollten in einer gesetzlichen Regelung (im formellen Sinn) angeführt werden, wobei je nach Intensität des durch eine Gesetzesbestimmung bewirkten Grundrechtseingriff, auch ein entsprechend hoher Determinierungsgrad bei der Ausformulierung des Gesetzes gegeben sein muss.

3.         Jeder der drei Artikel des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist eine Artikelbezeichnung, eine Überschrift und ein Gesetzestitel vorangestellt.

In rechtstechnischer Hinsicht ist ein solcher Artikel jedoch nicht ein Bundesgesetz, sondern ein Teil eines solchen. Dies ist ua. für die Gestaltung der Artikelüberschriften von Bedeutung. Soweit ein solcher Artikel, wie hier Art. 1 und 2, eine neue Stammvorschrift enthält, kann die Artikelüberschrift den Wortlaut eines Gesetzestitels haben, ist aber als (zentrierte) Artikelüberschrift zu layoutieren. Die Überschriften von Novellenartikeln sind jedoch nie wie Gesetzestitel zu gestalten, sondern haben dem Muster „Änderung des …gesetzes“ zu folgen.

Demnach hätte teils (Art. 1 und 2) die vorgesehene Artikelüberschrift zu entfallen und wäre der „Gesetzestitel“ als Artikelüberschrift zu layoutieren, teils (Art. 3) hätte der „Gesetzestitel“  zu entfallen.

4.         Die Gemeinschaftsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.

B. Zum Inhaltsverzeichnis

Der zusätzliche Informationsgehalt des Inhaltsverzeichnisses, das die drei vorgesehenen Artikel auflistet, ist – verglichen mit dem, was bereits aus dem Gesetzestitel hervorgeht – gering. Es könnte daher auch entfallen.

Hingegen erschiene es wünschenswert, den Art. 1 mit einem Inhaltsverzeichnis zu versehen.

Das Inhaltsverzeichnis sollte nicht mit der zentrierten Formatvorlage 31 gebildet werden, sondern mit der linksbündigen Formatvorlage 32.

C. Zum Gesetzestitel

1.         Nach dem Klammerausdruck „(Marktordnungsgesetz 2006 – MOG 2006)“ wäre der Punkt durch einen Beistrich zu ersetzen.

2.         Für die Titel von (aus Novellen und neuen Stammvorschriften zusammengesetzten) Sammelgesetzen hat sich als Standard folgendes Muster herausgebildet:

„Bundesgesetz, mit dem ein …[Titel der neuen Stammvorschrift] erlassen wird sowie das … und das … [Kurztitel der zu ändernden Stammvorschriften] geändert werden (… [allfälliger Kurztitel des Sammelgesetzes samt allfälliger Abkürzung])“

(vgl. aus jüngerer Zeit etwa das Budgetbegleitgesetz 2006, BGBl. I Nr. 23/2005, das Pensionsharmonisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004, das Gesundheitsreformgesetz 2005, BGBl. I Nr. 179/2004 oder das Agrarrechtsänderungsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 110/2002)

Dementsprechend sollte der Titel besser lauten:

„Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2006 – MOG 2006) und ein Marktordnungs-Überleitungsgesetz erlassen werden sowie das AMA-Gesetz 1992 geändert wird

D. Zu Artikel 1 (Marktordnungsgesetz 2006)

Allgemeines

1.         Der Entwurf bezieht sich an mehreren Stellen auf Bestimmungen „dieses               Abschnittes“, wenngleich eine abschnittsmäßige Untergliederung des MOG 2006 nicht vorgesehen ist. Eine Überarbeitung wäre vorzunehmen.

2.         Nach LRL 111 sind Gesetze und Verordnungen, die aus mehr als etwa 20 Paragraphen bestehen, grob zu gliedern, nämlich zumindest mit einer Abschnittsgliederung zu versehen. Dies wird auch für den gegenständlichen Art. 1 angeregt.

3.         Der Entwurf übernimmt weitgehend die Bestimmungen des geltenden Marktordnungsgesetzes 1985 einschließlich dessen umfangreicher Verordnungsermächtigungen, schränkt etliche dieser aber durch die Formulierung „soweit sie nach …                      [gemeinschaftsrechtlichen Regelungen] bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind“ ein (§ 7 Abs. 1, § 8, § 9, § 10 Abs. 1, § 11, § 14 Abs. 2, § 21, § 28).

Insbesondere entspricht die Regelung des § 7 Abs. 1 weitgehend jener des geltenden § 99 Abs. 1 MOG 1985. Die Erläuterungen zur Entwurfsbestimmung führen aus, dass

„die Verordnungsermächtigung nur so weit greift, so weit die Gemeinschaftsvorschriften bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. Mit dieser Ergänzung wird nunmehr eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die Vorgaben für den Verordnungsgeber ausreichend determiniert sein müssen. Die genaue Determinierung muss dabei bereits im zu Grunde liegenden Gemeinschaftsrecht gegeben sein.“.

Gegenüber dem geltenden § 99 Abs. 1 MOG soll nun als Verordnungsdeterminante gelten, dass „sie [Anm: Vorschriften über Verfahren sowie Voraussetzungen und Höhe dieser Vergünstigungen] bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind“. Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, G 104/05, die Wortfolge „Erzeuger‑ und“ in § 99 Abs. 1 Z 5 MOG als verfassungswidrig aufgehoben, da die in Prüfung gezogene Regelung dem aus Art. 18 B‑VG abzuleitenden Erfordernis, dem zu Folge das Verweisungsobjekt in der verweisenden Norm ausreichend bestimmt festgelegt sein muss, nicht mehr entsprach.

Im Lichte dieses Erkenntnisses ist zur fraglichen Formulierung anzumerken, dass diese nicht das Verweisungsobjekt näher bestimmt, sondern lediglich Bestimmtheits‑, Bestimmbarkeits‑ respektive Begrenzungserfordernisse an das Verweisungsobjekt normiert. Insoweit erscheint zweifelhaft, ob dem Erfordernis des Art. 18 B‑VG vor dem Hintergrund des genannten Erkenntnisses Genüge getan ist.

4.         Der gegenständliche Entwurf übernimmt, wie angedeutet, viele bereits in Geltung befindliche Verordnungsermächtigungen, auch zur Erlassung verfahrensspezifischer Maßnahmen. So ist beispielsweise der neue § 10 dem § 102 des Marktordnungsgesetzes 1985 – MOG nachgebildet, der neue § 14 dem § 105 MOG, § 17 entspricht § 108 MOG, § 19 Abs. 4 dem bislang geltenden § 110 Abs. 4, § 22 dem § 113 MOG oder § 23 dem § 114 MOG, sowie § 25 dem § 114 MOG. Weder dem Gesetzestext noch den Erläuterungen ist zu entnehmen, welche Arten von Vorschriften in den jeweiligen Fällen intendiert sind. Für die Verwendung personenbezogener Daten muss eine formalgesetzliche Grundlage bestehen, wenn der Eingriff in das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht durch eine staatliche Behörde vorgenommen wird (wovon hier auszugehen ist). Eine Datenverwendung aufgrund einer entsprechenden Verordnung würde im Spannungsverhältnis zu den grundrechtlichen Garantien stehen. Sollten daher auch Vorschriften bezüglich der Verwendung personenbezogener Daten gemeint sein, so ist darauf hinzuweisen, dass das gegenständliche Vorhaben das oben genannte Erfordernis eines – hinreichend determinierten – formellen Gesetzesvorbehaltes nicht erfüllt. Es sollte daher zum Anlass genommen werden, entweder eine Klarstellung vorzunehmen, dass die Verordnungsermächtigungen keine Regelungen über die Verwendung personenbezogener Daten intendieren oder die Bestimmungen derart zu gestalten, dass sie die verfassungsrechtlichen Erfordernisse einer gesetzlichen Grundlage erfüllen. Entsprechendes gilt für die §§ 10, 11, 14 Abs. 2, 17, 19 Abs. 4, 22, 23 und 25.

Zur Artikelüberschrift

Auf das oben (II. A. 3.) Gesagte wird verwiesen.

Im Titel ist nach der Abkürzung „MOG 2006“ ein schließendes Klammerzeichen zu setzen.

Zu § 1 (Kompetenzgrundlage)

1.         Obzwar nicht verkannt wird, dass bereits das derzeit geltende Marktordnungsgesetz 1985 eine Kompetenzdeckungsklausel aufweist, wäre aus Anlass der Neuregelung des Marktordnungsgesetzes 2006 einer kompetenzrechtlichen Regelung in Art. 10 Abs. 1 Z 15 und Art. 102 Abs. 2 B‑VG aus verfassungspolitischer Sicht der Vorzug einzuräumen. Zur Überführung bzw. Inkorporation eines Kompetenztatbestandes („Angelegenheiten des Zivildienstes“) in das B‑VG siehe beispielsweise die ZDG‑Novelle 2005, BGBl. I Nr. 106. Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst ist bereit, im Einvernehmen mit dem do. Bundesministerium eine solche Änderung des B‑VG auszuarbeiten.

2.         Für den Fall der Beibehaltung der Gestaltung als Kompetenzdeckungsklausel wird zu deren Formulierung bemerkt:

Zweckmäßiger als „Erlassung und Aufhebung“ wäre „Erlassung, Änderung und Aufhebung“ (vgl. Art. I Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 721/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 313/1992; Art. I des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993 1. Teil; Art. I des Verbrechensopfergesetzes, BGBl. Nr. 288/1972 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2005).

Es muss heißen: „… Aufhebung von Vorschriften …“

Statt des unscharfen „im Bereich der gemeinsamen Marktorganisationen“ wäre „zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen“ vorzuziehen.

Die Formulierung „Die Erlassung und Aufhebung … können unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden“ trifft nicht das offenbar Gemeinte, nämlich dass die erlassenen Vorschriften unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden können sollen.

In der Abkürzung „B‑VG“ ist der Bindestrich durch einen geschützten Bindestrich zu ersetzen.

Die dem § 93 MOG 1985 entnommene Formulierung „können unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden“ ist vereinzelt und sollte der dem Art. 102 Abs. 2 B‑VG entsprechenden „können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden“ (vgl. etwa § 1 des AMA-Gesetzes 1992, Art. 1 § 1 des Anmeldegesetzes Irak, Art. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes, Art. 1 des Bundespflegegeldgesetzes, Art. 1 § 1 des Elektrizitätswirtschafts- und ‑organisationsgesetzes, Art. 8 § 1 des Energie-Regulierungsbehördengesetzes, Art. 1 des Energielenkungsgesetzes 1982, Art. 1 des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes 1997, Art. 1 des Marktordnungsgesetzes 1985, Art. 1 des Preisgesetzes 1992, Art. 1 des Preistransparenzgesetzes, Art. 1 des Preistransparenzgesetzes, Art. 1 des Verbrechensopfergesetzes, Art. 1 des Versorgungssicherungsgesetzes, Art. 1 des Viehwirtschaftsgesetzes 1983 oder Art. 1 § 1 Ökostromgesetzes) weichen.

Zu § 2 (Gemeinsame Marktorganisationen)

Zu Abs. 1:

In Abs. 1 wäre die Fundstelle des Anhanges I des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Amtsblatt der Europäischen Union zu bezeichnen (vgl. RZ 51ff des EU-Addendums sowie VfSlg. 12.293/1990).

Es wird darauf hingewiesen, dass der Entwurf auf „Anhang I“ verweist, wohingegen die geltende Rechtslage auf „Anhang II“ abstellt.

Die Verheißung „im Folgenden: gemeinschaftliches Marktordnungsrecht“ bleibt uneingelöst, der Ausdruck „gemeinschaftliches Marktordnungsrecht“ wird in keiner der nachfolgenden Bestimmungen verwendet.

Zu Abs. 3:

Abs. 3 verweist auf Rechtsvorschriften, die „Regelungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind“. Die Erläuterungen zu § 2 führen dazu aus, dass in Abs. 3 zusätzlich durch Bundesgesetz zu erlassende Regelungen angeführt werden, womit auf die „gesplittete Kompetenz“ zur Umsetzung von Gemeinschaftsrecht Bedacht genommen wird. Zunächst ist dazu anzumerken, dass sich diese Ausführungen im Wortlaut des Abs. 3 nicht widerspiegeln. Unabhängig davon ist allgemein anzumerken, dass die Bundesverfassung eine „gesplittete Kompetenz“ [zwischen Gesetzgebung und Verwaltung im Wege einer Verordnungserlassung] zur Umsetzung von Gemeinschaftsrecht nicht kennt; die Zuständigkeit zur Umsetzung von Gemeinschaftsrecht obliegt dem Gesetzgeber (vgl. zuletzt das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Dezember 2005, G 104/05).

Art. 1 verwendet, anknüpfend an die in § 2 Abs. 3 enthaltene Definition der Regelungen („im Sinne dieses Bundesgesetzes“), die Begriffe

·    „Regelungen zur Schaffung und Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für die in Anhang I des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) angeführten Erzeugnisse sowie sonstige Handelsregelungen“ („gemeinschaftliches Marktordnungsrecht“ [§ 2 Abs. 1]), – wohl gleichzusetzen mit:

·    „Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3“ (13 Mal) bzw. „Regelungen nach § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3“ (§ 28 Abs. 1) bzw. die „in § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 genannten Regelungen“ (9 Mal),

·    „Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 3“ (17 Mal) bzw. (§ 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1) Regelungen gemäß § 2 Abs. 3 bzw. (§ 24) die „in § 2 Abs. 3 genannten Regelungen“ – zu welchem Regelungskomplex demnach auch (innerstaatliche) Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 4 gehören –,

·    „entsprechende Regelungen“ des Gesetzgebers nach § 30 Abs. 2 (sowie „durch gesonderte Bundesgesetze gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 erlassene Regelungen“, Art. II § 1 Abs. 2) gehören,

·    spezifische „Regelungen“: Einkommensstützungsregelungen (§ 2 Abs. 2), Mengenregelungen (§ 9), Mindestpreisregelungen (§ 19 Abs. 4 Z 3) sowie

·    „Regelungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 4 Abs. 3“ – die jedoch keine „Regelungen im Sinne dieses Bundesgesetzes“ sind (§ 2 Abs. 3 Einleitung).

Die im Vorigen gegebene Übersicht lässt aus legistischer Sicht zum einen ein gewisses Vereinheitlichungspotenzial der für ein und denselben Regelungskomplex verwendeten Formulierungen („im Sinne des …“, „gemäß …“, „nach …“, „in … genannt …“, …) erkennen, aber auch ein Übermaß an Verwendung von Verweisungen auf definitorische Bestimmungen. Diesem Übermaß sollte durch Definition geeigneter und in der Folge auch verwendeter Begriffe, wie allenfalls „Marktordnungsrecht“, „gemeinschaftliches Marktordnungsrecht“ udgl., begegnet werden.

Insbesondere zu Abs. 3 Z 4:

Z 4 erfasst „Bundesgesetze zur Durchführung von in Z 1 bis 3 genannten Regelungen, soweit diese Regelungen jeweils auf diese Vorschrift Bezug nehmen“. Wenn, wie gedeutet werden muss, „diese Regelungen“ die unmittelbar davor genannten „in Z 1 bis 3 genannten Regelungen“, also Rechtsakte des Gemeinschaftrechts sind und wenn ferner, wie gleichfalls eine unbefangene Auslegung ergibt, „diese Vorschrift“ eine Bestimmung des im Entwurf vorliegenden Marktordnungsgesetzes 2006 – und zwar wohl § 2 Abs. 3 [Z 4] – ist, so besteht die Gefahr, dass Abs. 3 Z 4 ohne Anwendungsbereich ist, wenn es sich nämlich so verhalten sollte, dass keine einzige Bestimmung des Gemeinschaftsrechts auf eine Bestimmung des im Entwurf vorliegenden Marktordnungsgesetzes 2006 Bezug nimmt.

Zu § 4 (Zuständige Marktordnungs‑, Interventions‑ und Zahlstelle)

Die in Abs. 2 (entsprechend dem bereits geltenden § 96 Abs. 2 des Marktordnungsgesetzes 1985) statuierte Ermächtigung, durch Verordnung landesgesetzlich eingerichtete Rechtsträger in die Durchführung einzelner Akte der Vollziehung einzubeziehen, ist eine Ausnahme vom Grundsatz der Trennung der Gesetzgebungs‑ und Vollzugsbereiche des Bundes und der Länder für den Bereich der gemeinsamen Marktorganisation, was ihren Verfassungsrang erklärt.

Zunächst sollte aus verfassungssystematischen Gründen nicht auf „landesgesetzlich eingerichtete Rechtsträger“ abgestellt werden, sondern – im Hinblick auf die Ausnahme vom oben genannten Grundsatz – darauf, ob sie „im Bereich der Vollziehung der Länder eingerichtet“ sind.

In den Erläuterungen wäre jedenfalls der Ausnahme vom oben genannten Grundsatz im Hinblick auf die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes (insb. VfSlg. 1030/1928 und 4413/1963) zu gedenken (siehe beispielsweise die einschlägigen Erläuterungen in der Regierungsvorlage zum Saatgutgesetz 1997, 580 BlgNR 20. GP, 36 und 50f).

Nicht begründet ist das dem Bundesminister bei der Auswahl der „einzubeziehenden“ landesgesetzlich eingerichteten Rechtsträger eingeräumte schrankenlose Ermessen.

In rechtssystematischer und verfassungspolitischer Hinsicht bleiben Fragen des Verantwortungszusammenhanges ungelöst, wie zB die der – fehlenden – Bindung der „landesgesetzlich eingerichteten Rechtsträger“ an Weisungen oberster Organe des Bundes und die der nicht ermöglichten parlamentarischen Kontrolle (der Gesetz­gebungsorgane des Bundes) bezüglich der Tätigkeit der „einbezogenen landesgesetzlich eingerichteten Rechtsträger“ (vgl. mutatis mutandis die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Beleihung ausgegliederter Rechtsträger, VfSlg. 14473/1996, 15.946/2000, 16.400/2001, 17.023/2003 ua).

Zu § 5 (Ein- und Ausfuhr)

Obzwar diese Entwurfsbestimmung dem geltenden § 97 MOG 1985 entspricht, ist die Regelungsabsicht – zumal dem Initiativantrag, auf den der zu ersetzende geltende Rechtsbestand im Wesentlichen zurückgeht (733/A, dessen Begründung im Auschussbericht 1739 BlgNR 18. GP wiedergegeben ist), keine den § 97 betreffenden Erläuterungen beigegeben waren – kaum zu ermitteln. Als „Vorschriften dieses Bundesgesetzes […] über die Einfuhr [bzw.] über die Ausfuhr […]“ könnten allenfalls die mit Ein- und Ausfuhr zusammenhängenden Bestimmungen der §§ 19 und 20 angesehen werden, es scheint aber, als wolle § 5 ein Spektrum spezifischerer Regelungen erfassen, die der Entwurf allerdings nicht enthält, und als wolle er lediglich gegenüber diesen Regelungen den Vorrang des Gemeinschaftsrechts zum Ausdruck bringen. Sollte es sich so verhalten, dass § 5 nähere Regelungen zu §§ 19 und 20 treffen will, wären seine Bestimmungen besser bei diesen Paragraphen einzuordnen. Auch sonst ist seine Einordnung inmitten der Begriffsbestimmungen der §§ 2 bis 4 und 6 als unsystematisch zu qualifizieren.

Statt von „unmittelbar geltenden Regelungen“ sollte wohl von „unmittelbar anwendbaren Regelungen“ gesprochen werden (zwar ist für EG‑Verordnungen normiert [Art. 249 Abs. 2 EGV], dass sie „unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gelten“, für andere Rechtsquellen des Gemeinschaftsrechts wie insbesondere den in § 2 Abs. 3 Z 1 genannten EGV gilt hingegen (nach der Rechtsprechung des EuGH), dass sie allenfalls unmittelbar anwendbar sind. Im Übrigen geht unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht schon kraft seines Anwendungsvorranges, und nicht erst kraft gesetzlicher Anordnung, dem innerstaatlichen Recht vor.

Z 2 lit. c ist mit Z 2 Einleitung sowie lit. a und b sprachlich und logisch nicht kon­sistent. Eine solche Konsistenz könnte etwa durch folgende Ausgestaltung als Z 3 hergestellt werden:

3. über die der Ausfuhr durch Gemeinschaftsrecht gleich gestellten Lieferungen.“

Zu § 6 (Sonstige Begriffsbestimmungen)

Wegen seines engen Bezuges zu Marktordnungswaren (§ 3) sollte dieser Paragraph mit § 3 zusammengefasst werden.

Zu § 7 (Besondere Förderungsbestimmungen)

Die Regelung des Abs. 1 entspricht weitgehend jener des geltenden § 99 Abs. 1 des Marktordnungsgesetzes 1985. Auf die obigen Ausführungen (II. D. Allgemeines Punkt 3) wird hingewiesen!

In Abs. 3 wäre statt „hinsichtlich Angelegenheiten“ „in Angelegenheiten“ vorzuziehen.

Zu § 8 (Interventionen)

Die Bedingung des letzten Satzes („Soweit Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 es zulassen, kann…“) beschreibt zwar Grenzen der eingeräumten Ermächtigung, enthält aber keine Determinanten für deren Ausübung (es wäre denn, zufolge der Verweisung auf den ersten Satz, dessen Voraussetzung „soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich oder geboten ist“, in welchem Fall aber der letzte Satz überhaupt überflüssig wäre). In diesem Sinne ist der letzte Satz zu unbestimmt und wäre zu präzisieren.

Statt „Satz 1“ entspräche „dem ersten Satz“ dem Standard der österreichischen Legistik (da Sätze nicht nummeriert sind).

Zu § 10 (Obligatorische Marktordnungsmaßnahmen)

Unklar sind die Voraussetzungen nach dem MOG 2006 für die Gewährung von Vergünstigungen nach Abs. 2.

Zu § 11 (Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen)

In Ermangelung eines zweiten Absatzes hat die Absatzbezeichnung „(1)“ zu entfallen.

Unklar ist, worin die „anderweitigen Verpflichtungen“ im Sinne des MOG 2006 liegen.

Zu § 12 (Bescheidbehebung, Rückzahlung)

Die an § 68 AVG angelehnte Textierung der Abs. 1 bis 3 lässt die Intention besonderer Vorschriften zur Aufhebung oder Abänderung rechtskräftiger Bescheide erkennen. Irreführend ist in diesem Zusammenhang jedoch die Wendung „Bescheide… können … selbst nach Rechtskraft aufgehoben werden, …“ als dadurch ein Ausnahmecharakter des Abs. 3 gegenüber den Abs. 1 und 2 vermittelt wird.

Die Erforderlichkeit der Abweichungen von § 68 AVG in Abs. 1 bis 3 wäre in den Erläuterungen im Lichte des Art. 11 Abs. 2 B‑VG darzulegen.

In Abs. 2 ist der in der Formulierung „der dem Bescheid zu Grunde gelegte Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig angenommen wurde“ angeordnete Unterschied gegenüber der Formulierung des Abs. 1 Z 1 „der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde“ nicht nachvollziehbar.

Zu § 16 (Zinsen)

Auf das Schreibversehen „Regelungen im Sinnes des § 2 Abs. 3“ darf aufmerksam gemacht werden.

Zu § 24 (Zulässigkeit der Verwendung von Daten)

Die gegenständliche Bestimmung ermächtigt den Bundesminister für Land‑ und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft per Verordnung jene Daten festzulegen, deren Verwendung für die genannten Behörden und Einrichtungen eine wesentliche Voraussetzung bildet, um die sich aus § 2 Abs. 3 ergebenden Aufgaben zu erfüllen. Den Erläuterungen ist zu entnehmen, dass dies die gesetzliche Grundlage für die Übermittlung personenbezogener Daten darstellen soll. Die gegenständliche Bestimmung ist allerdings im Lichte der oben angeführten Determinierungserfordernisse im Lichte der grundrechtlichen Garantien nicht als gesetzliche Grundlage anzusehen.

Zu § 25 (Allgemeine Prüfungsrechte und Auskunftspflichten)

Der Wortlaut legt nicht fest, welche Personen bzw. welcher Personenkreis Adressat dieser Pflichten ist. (Siehe dazu auch unten die Anmerkungen zu § 27 Abs. 2 Z 2.)

Zu § 26 (Strafbestimmungen)

Der fehlerhafte Verweis auf „§ 20 Abs. 1“ ist zu berichtigen (wohl § 19 Abs. 1).

Die eher umgangssprachliche Formulierung „Papiere“ wäre durch einen treffenderen Be­griff zu ersetzen (in Hinblick auf § 19 Abs. 1 etwa „Berechtigungen“?).

Zu § 27

Im Sinne des heutigen legistischen Standards sollte § 27, wie die übrigen Paragraphen, eine eigene Überschrift erhalten.

In Abs. 1 Z 2 wäre nach dem Zitat „§ 7 Abs. 1“ die Formulierung „und 2,“ anzufügen und hätte die Wendung „, § 7 Abs. 2“ zu entfallen.

Die Wendung „auch in Verbindung mit § 8 zweiter Satz,“ lässt zunächst nicht erkennen, worauf sich das Wort „auch“ bezieht. Darüber hinaus erscheint die Anordnung der Strafbarkeit durch die (uneingeschränkte) Nennung des anschließenden § 8 gegeben.

Die Bezugnahme in Abs. 1 Z 4 auf „solche[] Verbote[] … “ erfolgt nicht in Fortführung des Einleitungssatzes, sondern wohl in Bezugnahme auf Verbote und Beschränkungen nach Abs. 1 Z 3. Eine Überarbeitung wäre vorzunehmen.

Am Ende des Abs. 2 Z 1 lit. d wäre das Wort „oder“ anzufügen.

Bezüglich der Anknüpfung in Abs. 2 Z 2 auf „die Nachprüfung (§ 25)“ ist zunächst auf die Ausführungen zu § 25 hinzuweisen. Die Unbestimmtheit im Adressatenkreis der nach § 25 Verpflichteten wirft Bedenken im Lichte des Art. 18 B‑VG in Verbindung mit Art. 7 EMRK auf.

Zu § 28 (Besondere Maßnahmen bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten)

In Abs. 2 ist die einleitende Wendung „Im Übrigen …“ zu berichtigen.

Zu § 30 (Ersatzvornahme bei Dringlichkeit)

Im Hinblick auf die in Abs. 1 enthaltene Verfassungsbestimmung darf erneut darauf hingewiesen werden, dass die Formulierung von Verfassungsbestimmungen eine Zuständigkeit des Bundeskanzleramtes‑Verfassungsdienst ist, mit dem vor Einleitung des Begutachtungsverfahrens Kontakt aufzunehmen gewesen wäre (vgl. das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes‑Verfassungsdienst vom 7. April 1986, GZ 602.271/9-V/6/86).

In einer in den Grundzügen an das Notverordnungsrecht des Bundespräsidenten gemäß Art. 18 Abs. 3 B-VG angelehnten Weise soll in der Entwurfsbestimmung der Bundesminister für Land‑ und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt werden (bei Drohung eines finanziellen Nachteils für die Republik im Falle einer nicht rechtzeitigen Umsetzung durch Beschlussfassung des Gesetzgebers im Bereich der Marktorganisation), die notwendigen Maßnahmen durch Verordnung zu treffen.

Für den Bereich der Marktorganisation sieht diese Bestimmung folglich eine partielle Durchbrechung der Prärogative der Gesetzgebung bei Umsetzung des Gemeinschaftsrechts vor. Als solche könnte diese Bestimmung Vorbildcharakter auch für andere Verwaltungsmaterien haben, weshalb sie einer eingehenden verfassungsrechtlichen und –politischen Diskussion bedarf. Zumindest wären (weitere) prozedurale Kautelen, wie etwa ein Erfordernis der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates (vgl. Art. 55 Abs. 5 B‑VG), zu erörtern.

Es wird daher ersucht, in dieser Frage nur im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt‑Verfassungsdienst vorzugehen.

Zu § 31 (Schlussbestimmung)

Die Überschrift sollte spezifischer formuliert werden.

Zu Z 1 ist zunächst allgemein auf LRL 132 zu verweisen, wonach das Jahr im Fundstellenzitat zu entfallen hat, wenn es im Titel, im Kurztitel oder in der Abkürzung genannt ist. In diesem Sinne wäre die Z 1 wie folgt zu berichtigen:

1. (Verfassungsbestimmung) Artikel I des Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210, Artikel I der Marktordnungsgesetz-Novelle 1985, BGBl. Nr. 291/1985, Artikel I der Marktordnungsgesetz-Novelle 1985, Artikel I der Marktordnungsgesetz-Novelle 1986, BGBl. Nr. 183/1986, Artikel I der 2. Marktordnungsgesetz-Novelle 1986, BGBl. Nr. 208/1986, Artikel I der 3. Marktordnungsgesetz-Novelle 1986 ,BGBl. Nr. 329/1986, Artikel I der 4. Marktordnungsgesetz-Novelle 1986, BGBl. Nr. 557/1986, Artikel I, Artikel III Abs. 7 und 5, Artikel IV Abs. 3 und Artikel V Abs. 1 Z 2 der Marktordnungsgesetz-Novelle 1987, BGBl. Nr. 138/1987, Artikel I der 2. Marktordnungsgesetz-Novelle 1987, BGBl. Nr. 324/1987, Artikel I der 3. Marktordnungsgesetz-Novelle 1987, BGBl. Nr. 578/1987, Artikel I der Marktordnungsgesetz-Novelle 1988, BGBl. Nr. 330/1988, Artikel I der Marktordnungsgesetz-Novelle 1989, BGBl. Nr. 357/1989, Artikel I der Marktordnungsgesetz-Novelle 1990, BGBl. Nr. 424/1990, Artikel I und IV der Marktordnungsgesetz-Novelle 1991, BGBl. Nr. 380/1991, Artikel I der 2. Marktordnungsgesetz-Novelle 1991, BGBl. Nr. 396/1991, Artikel I und Artikel III Z 1 der Marktordnungsgesetz-Novelle 1992, BGBl. Nr. 373/1992, Artikel I, Artikel II § 91c Abs. 1 Z 1 der Marktordnungsgesetz-Novelle 1993, BGBl. Nr. 969/1993, Artikel I, Artikel II § 91d Z 3, § 93, § 96 Abs. 2, § 120 Abs. 1 Z 2 und § 121 Abs. 1 der Marktordnungsgesetz-Novelle 1994, BGBl. Nr. 664/1994, Artikel I der Marktordnungsgesetz-Novelle 1995, BGBl. Nr. 298/1995, BGBl. I Nr. 125/1998 und Artikel I § 93 des Euro-Umstellungsgesetzes Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, BGBl. I Nr. 108/2001 und

Nach der Wendung „Artikel I der Marktordnungsgesetz‑Novelle 1985, BGBl. Nr. 291/1985,“ hat die nochmalige Formulierung „Artikel I der Marktordnungsgesetz-Novelle 1985“ zu entfallen.

In der Wendung „Marktordnungsgesetz Novelle 1986 ,BGBl. Nr. 329/1986“ wird auf die fehlerhafte Beistrichstellung hingewiesen.

Die Fundstellenbezeichnung „und Artikel V Abs. 1 Z 2 der Marktordnungsgesetz‑Novelle 1987, BGBl. Nr. 138/1987,“ ist auf „und Artikel VI Abs. 1 Z 2 der Marktordnungsgesetz-Novelle 1987, BGBl. Nr. 138/1987,“ zu berichtigen.

Bei der Aufnahme des Fundstellenzitates „BGBl. I Nr. 125/1998 und“ (Kundmachung des 1. Euro‑Justiz‑Begleitgesetzes) dürfte sich ein Versehen eingeschlichen haben.

Zu § 32 (Vollziehung)

Die Bestimmungen, in denen „ausdrücklich anderes bestimmt ist“, sowie diejenigen, „die den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers betreffen“, und der mit ihrer Vollziehung betraute Bundesminister wären auszuweisen.

Mit Angelegenheiten, die den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers, jedoch nicht ausschließlich betreffen, muss dieser nicht alleine betraut werden.

Bezüglich der Verweisung jener Angelegenheiten, die den Wirkungsbereich der Bundesregierung betreffen, in die Zuständigkeit der Bundesregierung zur Vollziehung ist anzumerken, dass weder an anderer Stelle des Entwurfstexts noch in Z 2 jene Angelegenheiten benannt werden, die den Wirkungsbereich der Bundesregierung betreffen. Eine Überarbeitung wäre vorzunehmen.

E. Zu Artikel 2 (Marktordnungs‑Überleitungsgesetz)

Vorbemerkung

Der vorliegende Artikel weist bloß einen einzigen Paragrafen auf. Auch aufgrund der Länge des Abs. 1 empfiehlt sich die bisherigen Absätze eigenen (mit Überschriften zu versehenden) Paragrafen zuzuordnen.

Zu § 1 Abs. 1

Im Einleitungssatz ist die Abkürzung „MOG“ um den Kurztitel samt Fundstelle der Stammfassung zu ergänzen („Marktordnungsgesetz 1985 – MOG, BGBl. Nr. 210,“; vgl. LRL 131 und LRL 133).

Das Datum in den Z 1 bis 42 hat entsprechend LRL 131 jeweils zu entfallen (zB: Z 1: „vom 7. Dezember 1994“ oder Z 42: „vom 9. März 2006“).

Am Ende der Z 1 bis 40 ist jeweils ein Beistrich zu setzen, am Ende der Z 41 ist das Wort „und“ und am Ende der Z 42 ist ein Punkt zu setzen.

In den Z 16, 17, 19, 21, 23, 24, 25, 30, 33, 36, 40 und 42 im Fundstellenzitat die Jahreszahl zu entfallen (LRL 132).

In Z 2 ist der Kurztitel „(Zuckermarktordnungs‑Durchführungsverordnung 1995)“ richtig zu stellen.

In Z 12 ist das Wort „Organisationen“ durch „Vereinigungen“ zu ersetzen.

In Z 33 ist die Nummer im Fundstellenzitat auf „174“ zu berichtigen.

In Z 35 ist die Nummer im Fundstellenzitat auf „331“ zu berichtigen.

Zu § 1 Abs. 2

Gemäß Abs. 2 sollten die in Abs. 1 genannten „Verordnungen“ – die entsprechend der Anordnung des Abs. 1 künftig als Bundesgesetze Geltung erlangen – u.a. dann außer Kraft treten, wenn aufgrund des Marktordnungsgesetzes 2006 bestimmte Verordnungen Geltung erlangen.

Die Regelung erscheint insofern nicht hinreichend determiniert, als keine über das Wort „entsprechende“ hinausgehende inhaltlichen Kriterien als Anknüpfungspunkt für die Anordnung normiert werden. Einer Formulierung „ihren Gegenstand regelnde Verordnungen auf Grund des Marktordnungsgesetzes 2006 …“ wäre der Vorzug einzuräumen (siehe etwa § 46 Abs. 6 des Biozid-Produkte-Gesetzes).

Zur Hintanhaltung von Unklarheiten erschiene weiters eine Bestimmung, nach welcher das Außer‑Kraft‑Treten der jeweiligen als Bundesgesetz (weiter‑)geltenden Verordnungen in der an ihre Stelle tretenden, auf das Marktordnungsgesetz 2006 gestützten Verordnung festgestellt wird, als zweckmäßig (siehe etwa § 196 Abs. 2 des Mineralrohstoffgesetzes oder § 46 Abs. 7 des Biozid-Produkte-Gesetzes).

Es sei angemerkt, dass der Fall denkbar ist, dass eine auf Grund der engeren Verordnungsermächtigungen des im Entwurf vorliegenden Marktordnungsgesetzes 2006 ergehende Verordnung eine (nunmehr als Gesetz geltende,) auf Grund der weiter gefassten Verordnungsermächtigungen des im Entwurf vorliegenden Marktordnungsgesetzes 1985 ergangene Verordnung ablöst, ohne diese inhaltlich zur Gänze ersetzen zu können.

Zu § 1 Abs. 3

In den Z 1 bis 5 hat jeweils das Datum zu entfallen. Am Ende der Z 1 bis 3 ist ein Beistrich, am Ende der Z 4 ist das Wort „und“ und am Ende der Z 5 ist ein Punkt zu setzen.

Zu § 1 Abs. 4

Auf das fehlende Fundstellenzitat nach der Wendung „Verordnung (EG) Nr. 1782/2003“ wird hingewiesen (vgl. dazu RZ 51ff des EU-Addendums).

F. Zu Artikel 3 (Änderung des AMA‑Gesetzes 1992)

Zum Einleitungssatz

Im Einleitungssatz hat das Jahr „/1992“ im Fundstellenzitat zu entfallen (LRL 132).

Zu Z 1 (§ 1)

Aus verfassungslegistischer Sicht wäre einer Benennung der zu regelnden und zu vollziehenden Angelegenheiten – anstelle der Wendung „wie sie im vorliegenden Bundesgesetz enthalten sind – und einer Inkorporation ins B‑VG der Vorzug gegenüber einer bei jeder Novelle neu zu fassenden Verfassungsbestimmung einzuräumen.

Zu Z 5 (§ 12 Z 12)

Aufgrund dieser Bestimmung kann der Verwaltungsrat per Verordnung nähere Vorschriften erlassen, die für die Markt‑ und Preisberichterstattung gemäß § 3 Abs. 1 zur Wahrnehmung der durch Gesetz oder Verordnung übertragenen Aufgaben notwendig sind erlassen, soweit keine Verordnung gemäß § 22 MOG 2006 (Meldepflichten) zu erlassen ist. Es kann weder der Bestimmung noch den Erläuterungen entnommen werden, welche Art von Vorschriften hierbei intendiert sind. Unter Verweis auf den formellen Gesetzesvorbehalt des § 1 DSG 2000 sei aber nochmals explizit darauf hingewiesen, dass es sich hierbei nicht um Vorschriften über die Verwendung personenbezogener Daten handeln kann, da diesfalls eben eine gesetzliche Grundlage notwendig wäre. Als solche kann die gegenständliche Norm aber nicht angesehen werden. Sollte dennoch die Verwendung personenbezogener Daten gemeint sein, so müsste eine entsprechende gesetzliche Bestimmung geschaffen werden, die den oben genannten Erfordernissen entspricht.

Zu Z 10 (§ 21e)

Auf den fehlenden (geschützten) Leerschritt vor der Abkürzung „LMSVG“ wird hingewiesen.

Zu Z 12 (§ 29)

In Abs. 3 erscheint das Wort „jedoch“ als überflüssig und hätte zu entfallen (LRL 1).

Zu Z 14 (§ 40 Abs. 3)

Auf die fehlende Datumsbezeichnung „vom 28. November 1992“ in der zu ersetzenden Wortfolge wird hingewiesen.

III. Zu Vorblatt, Erläuterungen und Textgegenüberstellung

Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst weist auf seine Rundschreiben vom 13. November 1998, GZ 600.824/8-V/2/98 ‑ betreffend Vorblatt und Erläuterungen zu Regierungsvorlagen; Aufnahme eines Hinweises auf Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens ‑ und vom 19. Februar 1999, GZ 600.824/0-V/2/99, – betreffend Legistik und Begutachtungsverfahren; Auswirkungen von Rechtssetzungsvorhaben auf die Beschäftigungslage in Österreich und auf den Wirtschaftsstandort Österreich; Gestaltung von Vorblatt und Erläuterungen ‑ hin, in denen insbesondere um die Aufnahme bestimmter zusätzlicher Hinweise in das Vorblatt und den Allgemeinen Teil der Erläuterungen ersucht wurde.

1. Zum Vorblatt

Die im Abschnitt „Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich“ enthaltenen Ausführungen, erhellen nicht die Auswirkungen des Entwurfs auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich.

Der Abschnitt „Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union“ wäre dahingehend zu präzisieren, dass der Entwurf der Schaffung der Rahmendbedingungen für die Umsetzung und Durchführung des Gemeinschaftsrechtes dient.

2. Zum Allgemeinen Teil der Erläuterungen

Im Allgemeinen Teil der Erläuterungen wäre auch anzugeben, worauf sich die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der vorgeschlagenen Neuregelungen gründet (Legistische Richtlinien 1979, Pkt. 94). Der vorliegende Entwurf enthält zwar einen Hinweis auf die Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung und Vollziehung gemäß § 93 MOG nicht jedoch für die im Entwurf enthaltenen Verfassungsbestimmungen [Art. 10 Abs. 1 Z 1 B‑VG („Bundesverfassung“)]. Eine Ergänzung wäre vorzunehmen. Im letzten Satz ist das Wort „Bereich“ zu berichtigen.

3. Zum Besonderen Teil der Erläuterungen

Die Erläuterungen zu Artikel 1 beschränkten sich häufig wörtlich oder sinngemäß darauf, dass die jeweilige Entwurfsbestimmung der geltenden Rechtslage entspreche. Selbst bei Entsprechung der jeweiligen Entwurfsregelungen mit geltenden Regelungen erscheint es zweckmäßig, ausführliche Erläuterungen aufzunehmen, denn aus der Sicht des Rechtsunterworfenen sowie des Interpreten entsteht die unbefriedigende Situation, zu den Erläuterungen der älteren Rechtsschichten greifen zu müssen, wobei solche Erläuterungen (vgl. den Ausschussbericht 1739 BlgNR 18. GP) für die dem MOG 2006 zugrundeliegenden Bestimmungen des geltenden Rechts überhaupt nur zu § 96 MOG 1985 (§ 4 MOG 2006) vorhanden sind.

Erläuterungen sollten aus ganzen Sätzen bestehen. Die vorliegenden Erläuterungen lassen demgegenüber öfters das Subjekt (bei dem es sich um den erläuterten Paragraphen handelt) weg (zu Art. 1 §§ 2, 3, 14 bis 21, 23, 28 bis 30 und 32).

IV. Zum Layout

Der Entwurf entspricht insofern nicht den Layout-Richtlinien, als er einen zu großen Schriftgrad verwendet.


Diese Stellungnahme wird u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

 

21. April 2006

Für den Bundeskanzler:

DOSSI

 

 

Elektronisch gefertigt