Amt der Wiener Landesregierung

 

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MD-VD - 687-1/06                                                            Wien, 25. April 2006

Entwurf eines Bundesgesetzes,

mit dem das Gesundheits- und

Krankenpflegegesetz geändert wird;

Begutachtung;

Stellungnahme

 

zu BMGF-92252/0004-I/B/6/2006

 

 

 

An das

Bundesministerium für

Gesundheit und Frauen

 

 

Zu dem mit Schreiben vom 5. April 2006 übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes wird nach Anhörung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wie folgt Stellung genommen:

 

Zu § 87 Abs. 2a und Abs. 3:

 

Gegen die beabsichtigte Änderung bestehen folgende Bedenken:

 

I.) Derzeit erfolgt die Zulassung in der Pflegehilfe nach § 87 GuKG nur durch das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen. Das bedeutet, dass eine einheitliche Vorgangsweise und dadurch eine Gleichbehandlung der Antragsteller gewährleistet ist.

 

Durch die vorgesehene zukünftige Bearbeitung durch die Landesbehörden ist damit zu rechnen, dass es durch unterschiedliche Interpretationen der EU-Richtlinien und durch unterschiedliche fachliche Gutachten von Sachverständigen zu keiner einheitlichen Vorgangsweise kommt und daher die bisherige Gleichbehandlung der Antragsteller entfällt.

 

II.) Nach den Erläuterungen geht das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen anscheinend davon aus, dass diese Änderungen unumgänglich notwendig sind und führt insbesondere Gründe der Verwaltungsökonomie und der EU-Konformität ins Treffen. Diese Darstellung ist aus Sicht des Amtes der Wiener Landesregierung nicht schlüssig:

 

1.) Es kann nicht als selbstverständlich angenommen werden, dass bei Übertragung dieser Angelegenheit von der unmittelbaren Bundesverwaltung in die mittelbare Bundesverwaltung in den Ländern nur noch eine einzige Stelle für diese Fälle zuständig ist. Auch in den Ländern sind nicht zwingend Angelegenheiten des Gesundheitsrechts, wie die Nostrifikation von Pflegehelfern und Angelegenheiten der Sozialbetreuungsberufe in einer Organisationseinheit vereint. Die finanziellen Erläuterungen lassen den Schluss zu, dass es letztlich insgesamt für Bund und Länder gemeinsam betrachtet zu einem finanziellen Mehraufwand kommt. Offenbar geht das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen (zu Recht) davon aus, dass es weiterhin für Antragsteller aus Mitgliedstaaten des EWR-Abkommens auch als Anlaufstelle fungiert und trotz Übertragung dieser Agenden an den Landeshauptmann weiterhin auch im Bundesministerium Verwaltungsaufwand anfällt.

 

2.) EWR-Staatsangehörige hätten also unter Umständen  mehr potentielle Anlaufstellen als bisher. Entgegen den Erläuterungen haben sie auch mit keiner Ersparnis bei den Verfahrenskosten zu rechnen. Schließlich sind die jeweils vorgesehenen Gebühren sowohl für die Zulassung zur Berufsausübung nach § 87 GuKG, als auch für die Zulassung in einem Sozialbetreuungsberuf zu entrichten, unabhängig davon, ob § 87 GuKG in unmittelbarer oder in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen wird. Auch bei Übertragung dieser Angelegenheit an den Landeshauptmann ändert sich nichts daran, dass es sich bei der Berufszulassung in der Pflegehilfe und im jeweiligen Sozialbetreuungsberuf um zwei Verfahren handelt und genauso wie bei einer Nostrifikation unter Umständen Sachverständige aus zwei verschiedenen Bereichen (Pflege- und Sozialbereich) heranzuziehen sind.

 

Aus diesen Gründen ist die in den Erläuterungen mehrfach enthaltene Feststellung unverständlich, dass Berufsangehörige aus EWR-Vertragsstaaten verfahrensrechtlich schlechter gestellt sind, als Berufsangehörige aus Drittstaaten. Dies gilt ebenso für die lapidare Feststellung, dass die allgemeinen Anerkennungsrichtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG nicht eingehalten werden könnten.

 

III.) Zur Darstellung der finanziellen Auswirkungen:

 

Die Darstellung der Kosten für die Länder ist zwar detailliert, aber auf Grund des mangelnden Fallzahlengerüstes nicht nachvollziehbar oder prüfbar.

 

Die Kostendarstellung ist auf Seiten der Länder unvollständig, da die Kosten des
Pflege-Amtssachverständigen, die das Land selbst trägt, fehlen.

 

In Wien gibt es ein Fachreferat für Gesundheits- und Krankenpflege (so wie auch im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen und anderen Bundesländern). Deshalb werden für fachliche Gutachten keine externen Sachverständigen herangezogen (Anmerkung: die Heranziehung externer Sachverständiger würde zu einer noch größeren Uneinheitlichkeit in der Begutachtungspraxis führen!).

Laut Darstellung des Leistungsprozesses in den Erläuterungen sind beim Bund auch weiterhin Arbeitsschritte erforderlich, insbesondere für die Durchführung von Informationsgesprächen mit Parteien über den Verfahrensablauf bzw. für die Prüfung auf Zuständigkeit und Abtretung. Dieselben Arbeitsschritte sind auch bei den Ländern erforderlich, dadurch entstehen wiederum neue Doppelgleisigkeiten.

 

Das Einsparungs- und Synergiepotential bei den Ländern ist viel geringer als angenommen wird. Einerseits werden auch innerhalb der Stadt Wien die Zuständigkeiten für Soziales und Gesundheit von unterschiedlichen Stellen wahrgenommen, andererseits sind aus kompetenzrechtlichen Gründen auch in Zukunft zwei getrennte Bescheide (von der Landesregierung bzw. vom Landeshauptmann) erforderlich. Sowohl aus kompetenzrechtlicher als auch aus struktureller Sicht wäre von Wien auch in Zukunft ein doppeltes Verfahren zu führen. Eine Verfahrensbeschleunigung im Sinne der Anerkennungsrichtlinie ist daher zu bezweifeln.

 

In Summe sind die Einsparungen beim Bund geringer als die Mehrkosten bei den Ländern und das Einsparungspotential bei den Ländern geringer als angenommen. Der volkswirtschaftliche Nutzen kann daher nicht erkannt werden.

 

IV.) Zusammenfassend bestehen insbesondere Einwände dahingehend, dass unter Heranziehung nicht stichhaltiger Argumente die Länder mit Mehrkosten belastet werden sollen und Nachteile (wie uneinheitliche Vollzugspraxis) außer Acht gelassen werden.

 

Der Entwurf wird daher insbesondere im Hinblick auf die finanziellen Auswirkungen und die Mehrkosten für die Länder abgelehnt.

 

Sollte diese Änderung dennoch Gesetz werden, müsste jedenfalls eine ausreichend lange Übergangsfrist festgelegt werden. Außerdem sollten anhängige Verfahren vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen abgeschlossen werden.


Gleichzeitig werden 25 Ausfertigungen dieser Stellungnahme an das Präsidium des Nationalrates übermittelt. Eine weitere Ausfertigung ergeht an die e-mail Adresse „begutachtungsverfahren@parlament.gv.at“.

 

 

                                                                      Für den Landesamtsdirektor:

 

 

Dr. Gerhard Schattauer                                     Mag. Michael Raffler

                                                                                       Senatsrat