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Bundesministerium für Gesundheit und Frauen Radetzkystraße 2 1031 Wien E-Mail: alexandra.lust@bmgf.gv.at |
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ZAHL |
DATUM |
CHIEMSEEHOF |
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2001-BG-224/16-2006 |
2.5.2006 |
* POSTFACH 527, 5010
SALZBURG |
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landeslegistik@salzburg.gv.at |
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FAX
(0662) 8042 - |
2164 |
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TEL (0662) 8042 - |
2290 |
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Herr Mag. Feichtenschlager |
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BETREFF
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Entwurf eines
Bundesgesetzes, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz geändert
wird; Stellungnahme |
Bezug: Zl BMGF-92252/0004-I/B/6/2006
Sehr
geehrte Damen und Herren!
Zu dem im Gegenstand bezeichneten Gesetzentwurf gibt das Amt der Salzburger
Landesregierung folgende Stellungnahme bekannt:
1. Allgemeines:
1.1.
Gemäß dem geltenden § 87 Abs 1 und 2 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes
gilt eine in einem anderen EWR-Vertragsstaat von einem EWR-Staatsangehörigen
erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in der Pflegehilfe
als Qualifikationsnachweis, wenn diese einem Diplom, Prüfungszeugnis oder einem
sonstigen Befähigungsnachweis im Sinn der im Abs 1 Z 1 oder 2 genannten
gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte entspricht. Dem EWR-Staatsangehörigen, dem
ein solcher Qualifikationsnachweis ausgestellt wurde, ist vom zuständigen
Bundesminister die Zulassung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe zu erteilen.
Gemäß dem geplanten § 87 Abs 2a des Gesundheits- und
Krankenpflegegesetzes ist einem EWR-Staatsangehörigen, dem von einem EWR-Vertragstaat
eine Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung als
Diplom-Sozialbetreuer oder als Fach-Sozialbetreuer mit den jeweils in der Z 1
und 2 genannten Schwerpunkten ausgestellt wurde, unter den weiteren Bedingungen
des § 87 Abs 1 Z 1 oder 2 vom Landeshauptmann die Zulassung zur Berufsausübung
in der Pflegehilfe zu erteilen.
1.2. Die Erläuterungen begründen die geplante
Zuständigkeitsverlagerung zur Erteilung der Zulassung zur Berufsausübung in der
Pflegehilfe hinsichtlich der vom Abs 2a erfassten Personen mit einer verfahrensrechtlichen
Schlechterstellung dieser Personen, „insbesondere im Hinblick auf die höheren
Verfahrenskosten und die längere Verfahrensdauer.“ Die Erläuterungen führen
dazu weiters aus, dass die geltende Zuständigkeitskonzentration beim
Bundesminister für Gesundheit und Frauen nicht gemeinschaftsrechtskonform ist,
„ da zwei Verfahren auch doppelte Verfahrensgebühren, einschließlich allfälliger
Sachverständigengebühren, bedingen.“ Dabei übersehen die Erläuterungen jedoch,
dass auch eine Realisierung des geplanten Vorhabens nichts am Kern des behaupteterweise
„nicht EU-konformen“ Zustandes, der offenbar in dem „geteilten
Zulassungsverfahren“ gesehen wird, ändert: Lediglich bei der Pflegehilfe
handelt es sich um einen Gesundheitsberuf im Sinn des Gesundheits- und
Krankenpflegegesetzes; die Zulassung zur Berufsausübung ist daher in
mittelbarere Bundesverwaltung zu erteilen. Zur Regelung der Zulassung zur
Berufsausübung in einem Sozialberuf und zur Festlegung der entsprechenden
Behördenzuständigkeiten ist dagegen der Landesgesetzgeber kompetent. Auch im
Fall einer Realisierung des geplanten Zuständigkeitsübergangs auf den
Landeshauptmann würden daher zwei getrennte Berufszulassungsverfahren bei den
jeweils dafür zuständigen Behörden (Landeshauptmann bzw Landesregierung oder
Bezirksverwaltungsbehörde) mit den jeweils daran anknüpfenden Kostenfolgen
(Abgaben gemäß der Bundesverwaltungsabgabenverordnung bzw der Salzburg Landes-
und Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2005) für den Zulassungswerber zu
führen sein.
1.3. Der im geplanten § 87 Abs 2a des Gesundheits- und
Krankenpflegegesetzes vorgesehene Zuständigkeitsübergang auf den
Landeshauptmann wird daher abgelehnt.
Sollte jedoch ungeachtet der Ablehnung dieser
Bestimmung an der Realisierung des geplanten Vorhabens festgehalten werden,
wird vorgeschlagen, die Frage der örtlichen Zuständigkeit für die Durchführung
der Zulassungsverfahren nach dem Vorbild des § 89 des Gesundheits- und
Krankenpflegegesetzes zu regeln. Das betrifft auch die Verpflichtung des
Zulassungswerbers zur Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten, wenn
kein Hauptwohnsitz in Österreich besteht (vgl die §§ 89 Abs 2 iVm 32 Abs 2 Z 2
des Gesetzes).
2. Zu den finanziellen Auswirkungen:
2.1. Aus der Sicht der für die
Gesundheitsangelegenheiten zuständigen Abteilung (9) des Amtes der Salzburger
Landesregierung ist der der Darstellung der finanziellen Auswirkungen zu Grunde
liegende Zeitbedarf für die einzelnen Arbeitsschritte des Leistungsprozesses 1
(Zulassungen gemäß § 87 Abs 2a) bei einer Durchschnittsbetrachtung
grundsätzlich nachvollziehbar. Allerdings: Die der Kostenaufstellung zu Grunde
gelegte Anzahl von 60 Verfahren zur Erteilung einer Berufszulassung bei Berufen
im Sinn der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe ist
nicht realistisch. Allein im Bundesland Salzburg ist auf Grund der der
geografischen Nähe zur Bundesrepublik Deutschland mit einer nicht
unbeträchtlichen Anzahl von Ansuchen von deutschen Staatsangehörigen zu rechnen,
die eine Ausbildung als staatlich geprüfte Altenpfleger absolviert haben. Diese
Annahme ist durch die in den letzten Jahren bei der Abteilung 9 eingegangenen
zahlreichen telefonischen Anfragen von Angehörigen dieser Berufsgruppe aus der
Bundesrepublik Deutschland begründet.
2.2. Unklar ist auch das den Berechnungen zu Grunde
liegende Verhältnis zwischen den Informationsgesprächen (200) und den letztlich
eingeleiteten Berufszulassungsverfahren (60). Die im Bereich der Nostrifikationsverfahren
von der Abteilung 9 gemachten Erfahrungen zeigen, dass der Großteil der
Informationsgespräche auch zu einer entsprechenden Antragsstellung und
Bescheiderlassung führt.
Gleichschriften dieser Stellungnahme ergehen ue an
die Verbindungsstelle der Bundesländer, an die übrigen Ämter der
Landesregierungen, 25 Ausfertigungen an das Präsidium des Nationalrates
und an das Präsidium des Bundesrates.
Mit freundlichen Grüßen
Für die Landesregierung:
Dr. Heinrich Christian Marckhgott (eh)
Landesamtsdirektor
Ergeht nachrichtlich an:
1. – 8. E-Mail
an: Alle Ämter der Landesregierungen
9. E-Mail
an: Verbindungsstelle der Bundesländer vst@vst.gv.at
10. Präsidium
des Nationalrates
11. E-Mail
an: Präsidium des Bundesrates peter.michels@parlament.gv.at
12. E-Mail
an: Bundeskanzleramt vpost@bka.gv.at
13. E-Mail
an: Institut für Föderalismus institut@foederalismus.at
14. E-Mail
an: Parlament begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at
15. E-Mail an: Abteilung
3 zu do Zl 20300-0/616/5-2006
16. E-Mail
an: Abteilung 9
zur gefl Kenntnis.