Bundesministerium für

Gesundheit und Frauen

Radetzkystraße 2

1031 Wien

E-Mail: alexandra.lust@bmgf.gv.at

 

 

 

ZAHL

DATUM

CHIEMSEEHOF

2001-BG-224/16-2006

2.5.2006

* POSTFACH 527, 5010 SALZBURG

 

 

landeslegistik@salzburg.gv.at

 

FAX (0662) 8042 -

2164

TEL  (0662) 8042 -

2290

 

 

Herr Mag. Feichtenschlager

 

BETREFF

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz geändert wird; Stellungnahme

Bezug: Zl BMGF-92252/0004-I/B/6/2006

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Zu dem im Gegenstand bezeichneten Gesetzentwurf gibt das Amt der Salzburger Landesregierung folgende Stellungnahme bekannt:

 

1. Allgemeines:

 

1.1. Gemäß dem geltenden § 87 Abs 1 und 2 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes gilt eine in einem anderen EWR-Vertragsstaat von einem EWR-Staatsangehörigen erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in der Pflegehilfe als Qualifikationsnachweis, wenn diese einem Diplom, Prüfungszeugnis oder einem sonstigen Befähigungsnachweis im Sinn der im Abs 1 Z 1 oder 2 genannten gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte entspricht. Dem EWR-Staatsangehörigen, dem ein solcher Qualifikationsnachweis ausgestellt wurde, ist vom zuständigen Bundesminister die Zulassung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe zu erteilen.

Gemäß dem geplanten § 87 Abs 2a des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes ist einem EWR-Staatsangehörigen, dem von einem EWR-Vertragstaat eine Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung als Diplom-Sozialbetreuer oder als Fach-Sozialbe­treuer mit den jeweils in der Z 1 und 2 genannten Schwerpunkten ausgestellt wurde, unter den weiteren Bedingungen des § 87 Abs 1 Z 1 oder 2 vom Landeshauptmann die Zulassung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe zu erteilen.

1.2. Die Erläuterungen begründen die geplante Zuständigkeitsverlagerung zur Erteilung der Zulassung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe hinsichtlich der vom Abs 2a erfassten Personen mit einer verfahrensrechtlichen Schlechterstellung dieser Personen, „insbesondere im Hinblick auf die höheren Verfahrenskosten und die längere Verfahrensdauer.“ Die Erläuterungen führen dazu weiters aus, dass die geltende Zuständigkeitskonzentration beim Bundesminister für Gesundheit und Frauen nicht gemeinschaftsrechtskonform ist, „ da zwei Verfahren auch doppelte Verfahrensgebühren, einschließlich allfälliger Sachverständigengebühren, bedingen.“ Dabei übersehen die Erläuterungen jedoch, dass auch eine Realisierung des geplanten Vorhabens nichts am Kern des be­haupteterweise „nicht EU-konformen“ Zustandes, der offenbar in dem „geteilten Zulassungsverfahren“ gesehen wird, ändert: Lediglich bei der Pflegehilfe handelt es sich um einen Gesundheitsberuf im Sinn des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes; die Zulassung zur Berufsausübung ist daher in mittelbarere Bundesverwaltung zu erteilen. Zur Regelung der Zulassung zur Berufsausübung in einem Sozialberuf und zur Festlegung der entsprechenden Behördenzuständigkeiten ist dagegen der Landesgesetzgeber kompetent. Auch im Fall einer Realisierung des geplanten Zuständigkeitsübergangs auf den Landeshauptmann würden daher zwei getrennte Berufszulassungsverfahren bei den jeweils dafür zuständigen Behörden (Landeshauptmann bzw Landesregierung oder Bezirksverwaltungsbehörde) mit den jeweils daran anknüpfenden Kostenfolgen (Abgaben gemäß der Bundesverwaltungsabgabenverordnung bzw der Salzburg Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2005) für den Zulassungswerber zu führen sein.

1.3. Der im geplanten § 87 Abs 2a des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes vorgesehene Zuständigkeitsübergang auf den Landeshauptmann wird daher abgelehnt.

Sollte jedoch ungeachtet der Ablehnung dieser Bestimmung an der Realisierung des geplanten Vorhabens festgehalten werden, wird vorgeschlagen, die Frage der örtlichen Zuständigkeit für die Durchführung der Zulassungsverfahren nach dem Vorbild des § 89 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes zu regeln. Das betrifft auch die Verpflichtung des Zulassungswerbers zur Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten, wenn kein Hauptwohnsitz in Österreich besteht (vgl die §§ 89 Abs 2 iVm 32 Abs 2 Z 2 des Gesetzes).

 

2. Zu den finanziellen Auswirkungen:

2.1. Aus der Sicht der für die Gesundheitsangelegenheiten zuständigen Abteilung (9) des Amtes der Salzburger Landesregierung ist der der Darstellung der finanziellen Auswirkungen zu Grunde liegende Zeitbedarf für die einzelnen Arbeitsschritte des Leistungsprozesses 1 (Zulassungen gemäß § 87 Abs 2a) bei einer Durchschnittsbetrachtung grundsätzlich nachvollziehbar. Allerdings: Die der Kostenaufstellung zu Grunde gelegte Anzahl von 60 Verfahren zur Erteilung einer Berufszulassung bei Berufen im Sinn der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe ist nicht realistisch. Allein im Bundesland Salzburg ist auf Grund der der geografischen Nähe zur Bundesrepublik Deutschland mit einer nicht unbeträchtlichen Anzahl von Ansuchen von deutschen Staatsangehörigen zu rechnen, die eine Ausbildung als staatlich geprüfte Altenpfleger absolviert haben. Diese Annahme ist durch die in den letzten Jahren bei der Abteilung 9 eingegangenen zahlreichen telefonischen Anfragen von Angehörigen dieser Berufsgruppe aus der Bundesrepublik Deutschland begründet.

2.2. Unklar ist auch das den Berechnungen zu Grunde liegende Verhältnis zwischen den Informationsgesprächen (200) und den letztlich eingeleiteten Berufszulassungsverfahren (60). Die im Bereich der Nostrifikationsverfahren von der Abteilung 9 gemachten Erfahrungen zeigen, dass der Großteil der Informationsgespräche auch zu einer entsprechenden Antragsstellung und Bescheiderlassung führt.

 

 

Gleichschriften dieser Stellungnahme ergehen ue an die Verbindungsstelle der Bundesländer, an die übrigen Ämter der Landesregierungen, 25 Ausfertigungen an das Präsidium des Nationalrates und an das Präsidium des Bundesrates.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Für die Landesregierung:

Dr. Heinrich Christian Marckhgott   (eh)

Landesamtsdirektor

 


Ergeht nachrichtlich an:

1. – 8.    E-Mail an: Alle Ämter der Landesregierungen

9.           E-Mail an: Verbindungsstelle der Bundesländer vst@vst.gv.at

10.         Präsidium des Nationalrates

11.         E-Mail an: Präsidium des Bundesrates peter.michels@parlament.gv.at

12.         E-Mail an: Bundeskanzleramt vpost@bka.gv.at

13.         E-Mail an: Institut für Föderalismus institut@foederalismus.at

14.         E-Mail an: Parlament begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at

15.         E-Mail an: Abteilung 3 zu do Zl 20300-0/616/5-2006

16.         E-Mail an: Abteilung 9  

 

 

zur gefl Kenntnis.