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A b s c h r i f t

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bundesgesetz, mit dem das Gesetz über den unabhängigen Finanzsenat, das Normverbrauchsabgabegesetz, die Bundesabgabenordnung und das Bodenschätzungsgesetz 1970 geändert werden – UFSG-Novelle 2006

                                                                                                                       Wien, 18. Mai 2006

 

 

Die Landwirtschaftskammer Österreich beehrt sich, dem Bundesministerium für Finanzen zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Gesetz über den unabhängigen Finanz-senat, das Normverbrauchsabgabegesetz, die Bundesabgabenordung und das Boden-schätzungsgesetz 1970 geändert werden (UFSG-Novelle 2006) folgende  Stellungnahme zu übermitteln:

 

Mit dem vorliegenden Entwurf ist beabsichtigt, durch eine Änderung von § 12 Abs. 2 Bodenschätzungsgesetz die obligatorische Anhörung des Landesschätzungsbeirates im Rechtsmittelverfahren gegen die Schätzungsergebnisse zu beseitigen und durch eine Kann-Bestim-mung zu ersetzen. Die Landwirtschaftskammer Österreich spricht sich schon deswegen nachdrücklich gegen diese geplante Änderung aus, da befürchtet werden muss, dass die Übertragung der Anhörung des Landesschätzungsbeirates in das beliebige Ermessen der Behörde zu einer Aushöhlung des gesetzlich festgeschriebenen Mitwirkungsrechtes der Berufsvertretung, die ja ihre Organe in dieses Gremium entsendet, führen wird. Allein die Vorgangsweise, die in Aussicht genommene Änderung einer lediglich 4-tägigen Begutachtung zu unterziehen, macht deutlich, dass offensichtlich mit begründetem Widerspruch gegen diese Änderung gerechnet wird und bietet der Hoffnung, dass das so geschaffene Behördenermessen sinnvoll gehandhabt wird, wenig Raum.

 

Auch dem Inhalt nach wäre diese Änderung unverständlich: Immerhin handelt es sich bei den Schätzungsergebnissen, die im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren zu beurteilen sind, viel weniger um einen behördlichen Willensakt als um Tatsachenfeststellungen, so dass gerade hier die Einbindung eines Gremiums sachverständiger Personen zweckmäßig erscheint. Es hat bisher wesentlich zur Gleichmäßigkeit der Bewertung und damit zur Qualität der Ergebnisse beigetragen, dass in die Entscheidungsfindung nicht nur Fachleute der Finanzverwaltung, sondern auch Sachverständige der Interessenvertretung eingebunden waren.

 

Der Begründung, die bisherige Rechtslage sei unzweckmäßig und führe zu einem zu hohen Verwaltungsaufwand, muss schon grundsätzlich entgegen gehalten werden, dass dies wohl nicht das einzige Kriterium für eine behördliche Entscheidung sein kann, sondern dass auch Aspekte der Rechtsstaatlichkeit und der sachlichen Richtigkeit einer Entscheidung im Vordergrund stehen sollten. Im Übrigen ist diese Begründung auch inhaltlich unrichtig, da die Befassung des Landesschätzungsbeirates häufig sogar zu einer Reduktion des Verwaltungsaufwandes führt, weil danach eine Entscheidung durch die Rechtsmittelbehörde oft gar nicht mehr notwendig ist. Auch die geringe absolute Anzahl der Verfahren sollte in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden. Das in den Erläuterungen angesprochene Ziel, die Mitwirkung des Landesschätzungsbeirates bei bloßen Formalentscheidungen (z.B. Zurückweisung der Berufung als nicht fristgerecht) ausschalten zu können, kann auch dadurch erreicht werden, dass für diese Fälle eine eigene Regelung getroffen wird. Ein genereller Entfall der obligatorischen Anhörung wäre jedoch insofern überschießend, als Formalentscheidungen im Rechtsmittelverfahren eher die Ausnahme als die Regel darstellen.

 

Wenn schon an eine Änderung des Bodenschätzungsgesetzes gedacht ist, so sollte sich diese vielmehr mit der Regelung der Einsichtnahme betreffend die Ergebnisse der Bodenschätzung in § 11 auseinandersetzen. Dessen Abs. 5 sieht derzeit nämlich vor, dass eine Benachrichtigung aller Betroffenen von der Einsichtnahme nur dann vorzunehmen ist, wenn die von der Einsichtnahme betroffenen Flächen 50 ha nicht übersteigen. Dies kann zur Folge haben, dass betroffene Landwirte nicht rechtzeitig von den vorgenommenen Schätzungen erfahren und dadurch die Möglichkeit, ein Rechtsmittel zu ergreifen, de facto ausgeschlossen wird. Aus der Sicht der Landwirtschaftskammer Österreich sollte diese 50-Hektar-Grenze daher entfallen.

 

Im Übrigen sollte die Änderung der Bestimmungen der Bundesabgabenordnung im Zusammenhang mit dem unabhängigen Finanzsenat auch dazu genutzt werden, einen Mangel in § 270 Abs. 5 BAO wieder zu sanieren. Nach Ziffer 3 dieser Bestimmung gehören dem Berufungssenat zwei entsendete Mitglieder an, wobei je ein Mitglied von einer gesetzlichen Berufsvertretung selbständiger Berufe und von einer gesetzlichen Berufsvertretung unselbständiger Berufe entsendet sein muss. Die in der Vorgängerbestimmung enthaltene Vorschrift, wonach auch ein Mitglied von jener gesetzlichen Berufsvertretung entsendet werden soll, der der Berufungswerber angehört, wurde durch das Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz im Jahre 2002 beseitigt. Dies hat aber zu einer Benachteiligung der betroffenen Kammern (z.B. Landwirtschaftskammern) geführt, so dass eine solche Regelung wieder in das Gesetz aufgenommen werden sollte.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

 

gez. Rudolf Schwarzböck                                                   gez. August Astl

Präsident der                                                                       Generalsekretär der

Landwirtschaftskammer Österreich                                    Landwirtschaftskammer Österreich