Präsidentenkonferenz der
Landwirtschaftskammern Österreichs Schauflergasse 6 1014 Wien Tel. 01/53441-8580 Fax: 01/53441-8529 www.lk-oe.at Dr. Peter Kaluza DW: 8582 p.kaluza@lk-oe.at GZ: V/2-052006-37
A b s c h r i f t
Bundesgesetz, mit dem das Gesetz über den unabhängigen
Finanzsenat, das Normverbrauchsabgabegesetz, die Bundesabgabenordnung und das
Bodenschätzungsgesetz 1970 geändert werden – UFSG-Novelle 2006
Wien,
18. Mai 2006
Die Landwirtschaftskammer Österreich beehrt
sich, dem Bundesministerium für Finanzen zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit
dem das Gesetz über den unabhängigen Finanz-senat, das
Normverbrauchsabgabegesetz, die Bundesabgabenordung und das
Boden-schätzungsgesetz 1970 geändert werden (UFSG-Novelle 2006) folgende Stellungnahme zu übermitteln:
Mit dem vorliegenden Entwurf ist beabsichtigt,
durch eine Änderung von § 12 Abs. 2 Bodenschätzungsgesetz die obligatorische
Anhörung des Landesschätzungsbeirates im Rechtsmittelverfahren gegen die
Schätzungsergebnisse zu beseitigen und durch eine Kann-Bestim-mung zu ersetzen.
Die Landwirtschaftskammer Österreich spricht sich schon deswegen nachdrücklich
gegen diese geplante Änderung aus, da befürchtet werden muss, dass die
Übertragung der Anhörung des Landesschätzungsbeirates in das beliebige Ermessen
der Behörde zu einer Aushöhlung des gesetzlich festgeschriebenen
Mitwirkungsrechtes der Berufsvertretung, die ja ihre Organe in dieses Gremium
entsendet, führen wird. Allein die Vorgangsweise, die in Aussicht genommene
Änderung einer lediglich 4-tägigen Begutachtung zu unterziehen, macht deutlich,
dass offensichtlich mit begründetem Widerspruch gegen diese Änderung gerechnet
wird und bietet der Hoffnung, dass das so geschaffene Behördenermessen sinnvoll
gehandhabt wird, wenig Raum.
Auch dem Inhalt nach wäre diese Änderung
unverständlich: Immerhin handelt es sich bei den Schätzungsergebnissen, die im
gegenständlichen Rechtsmittelverfahren zu beurteilen sind, viel weniger um
einen behördlichen Willensakt als um Tatsachenfeststellungen, so dass gerade
hier die Einbindung eines Gremiums sachverständiger Personen zweckmäßig
erscheint. Es hat bisher wesentlich zur Gleichmäßigkeit der Bewertung und damit
zur Qualität der Ergebnisse beigetragen, dass in die Entscheidungsfindung nicht
nur Fachleute der Finanzverwaltung, sondern auch Sachverständige der
Interessenvertretung eingebunden waren.
Der Begründung, die bisherige Rechtslage sei
unzweckmäßig und führe zu einem zu hohen Verwaltungsaufwand, muss schon grundsätzlich
entgegen gehalten werden, dass dies wohl nicht das einzige Kriterium für eine
behördliche Entscheidung sein kann, sondern dass auch Aspekte der
Rechtsstaatlichkeit und der sachlichen Richtigkeit einer Entscheidung im
Vordergrund stehen sollten. Im Übrigen ist diese Begründung auch inhaltlich
unrichtig, da die Befassung des Landesschätzungsbeirates häufig sogar zu einer
Reduktion des Verwaltungsaufwandes führt, weil danach eine Entscheidung durch
die Rechtsmittelbehörde oft gar nicht mehr notwendig ist. Auch die geringe absolute
Anzahl der Verfahren sollte in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden. Das
in den Erläuterungen angesprochene Ziel, die Mitwirkung des
Landesschätzungsbeirates bei bloßen Formalentscheidungen (z.B. Zurückweisung
der Berufung als nicht fristgerecht) ausschalten zu können, kann auch dadurch
erreicht werden, dass für diese Fälle eine eigene Regelung getroffen wird. Ein
genereller Entfall der obligatorischen Anhörung wäre jedoch insofern
überschießend, als Formalentscheidungen im Rechtsmittelverfahren eher die
Ausnahme als die Regel darstellen.
Wenn schon an eine Änderung des
Bodenschätzungsgesetzes gedacht ist, so sollte sich diese vielmehr mit der
Regelung der Einsichtnahme betreffend die Ergebnisse der Bodenschätzung in § 11
auseinandersetzen. Dessen Abs. 5 sieht derzeit nämlich vor, dass eine
Benachrichtigung aller Betroffenen von der Einsichtnahme nur dann vorzunehmen
ist, wenn die von der Einsichtnahme betroffenen Flächen 50 ha nicht
übersteigen. Dies kann zur Folge haben, dass betroffene Landwirte nicht
rechtzeitig von den vorgenommenen Schätzungen erfahren und dadurch die
Möglichkeit, ein Rechtsmittel zu ergreifen, de facto ausgeschlossen wird. Aus
der Sicht der Landwirtschaftskammer Österreich sollte diese 50-Hektar-Grenze
daher entfallen.
Im Übrigen sollte die Änderung der
Bestimmungen der Bundesabgabenordnung im Zusammenhang mit dem unabhängigen
Finanzsenat auch dazu genutzt werden, einen Mangel in § 270 Abs. 5 BAO
wieder zu sanieren. Nach Ziffer 3 dieser Bestimmung gehören dem Berufungssenat
zwei entsendete Mitglieder an, wobei je ein Mitglied von einer gesetzlichen
Berufsvertretung selbständiger Berufe und von einer gesetzlichen
Berufsvertretung unselbständiger Berufe entsendet sein muss. Die in der
Vorgängerbestimmung enthaltene Vorschrift, wonach auch ein Mitglied von jener
gesetzlichen Berufsvertretung entsendet werden soll, der der Berufungswerber
angehört, wurde durch das Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz im Jahre 2002
beseitigt. Dies hat aber zu einer Benachteiligung der betroffenen Kammern (z.B.
Landwirtschaftskammern) geführt, so dass eine solche Regelung wieder in das
Gesetz aufgenommen werden sollte.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Rudolf
Schwarzböck gez.
August Astl
Präsident der Generalsekretär
der
Landwirtschaftskammer
Österreich Landwirtschaftskammer
Österreich