FACHVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN STANDESBEAMTEN
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zum Entwurf
eines Familienrechts-Änderungsgesetzes 2006 (FamRÄG 2006)
Zu
Artikel 1 (Lebensgemeinschaft)
Im
Besonderen Teil der Erläuterungen wird zu Artikel 1 (Lebensgemeinschaft)
ausgeführt, dass es an einem allgemeinen
Begriff der Lebensgemeinschaft mangle. Das Gegenteil ist der Fall. Die
Lehre und Rechtsprechung hat die Kriterien einer Lebensgemeinschaft vielfach
klar umrissen. So werden dort als Kriterien einer Lebensgemeinschaft, stets die
Wohngemeinschaft, die Wirtschaftsgemeinschaft und die Geschlechtsgemeinschaft verstanden; ebenso wird in
Lehre und Rechtsprechung, eine gewisse
Dauer des Zusammenlebens, als Indiz für das Bestehen einer
Lebensgemeinschaft verstanden.
Neu
an der vorliegenden Definition ist lediglich die geschlechtsneutrale
Formulierung, sodass in Hinkunft sich nicht nur heterosexuelle Paare sondern
auch homosexuelle Paare auf eine Lebensgemeinschaft berufen können.
Eine
weitere und detailliertere Regelung von Lebensgemeinschaften, wie vielfach
postuliert wird, erscheint – abgesehen von der Schaffung formaler Elemente im
Hinblick auf Begründung und Beendigung einer Lebensgemeinschaft –
entbehrlich. Der Gesetzgeber hat bereits
bisher in verschiedenen Bestimmungen des Straf- und Strafprozessrechtes, des
Sozialversicherungsrechtes, des Mietrechtes und des
Fortpflanzungsmedizin-Gesetzes auf die Lebensgemeinschaft Bezug genommen, ohne
sie jedoch zu definieren.
Eine
umfassende und detaillierte Regelung erübrigt sich aber schon deshalb, da ja
Personen – zumindest solche verschiedenen Geschlechtes – die diese Lebensform
wählen, gerade die gesetzlichen Folgen einer formellen Ehe, bewusst oder
unbewusst, für sich ausschließen wollen.
Von
der Ehe unterscheidet sich die Lebensgemeinschaft somit lediglich dadurch, dass
es an einem formellen Begründungsakt mangelt, keinen der Partner zur
Fortsetzung der Gemeinschaft verpflichtet, weswegen das Zusammenleben jederzeit
lösbar ist. Da also die Lebensgemeinschaft im Gegensatz zur Ehe, im Hinblick
auf ihren Bestand, formaler Elemente – wie Eheschließung und Ehescheidung –
entbehrt, lassen sich Begründung und Endigung kaum exakt feststellen, was für
die Rechtsprechung oft ein diffiziles Problem darstellt.
Es wird daher die Schaffung und Einrichtung eines bei den öffentlichen Notaren angesiedelten Lebensgemeinschaftsregisters – ähnlich dem bereits bestehenden Testamentsregister – angeregt.
Grundsätzlich
wird noch bemerkt :
Die Ehe als
zentrale Form des Zusammenlebens zweier Menschen verschiedenen Geschlechts –
wobei die, von der Ehe verschiedenen Formen des Zusammenlebens zweier Menschen,
bedauerlicherweise an Boden zu gewinnen scheinen – war in den letzten Jahren
wohl nicht so sehr einem Wandel an sich, sondern vielmehr einer nicht immer
sachlichen Diskussion über einen vermeintlichen Wandel unterworfen. Nicht nur durch diese
Diskussion, sondern auch durch den stärker werdenden Einfluss unterschiedlicher
und vielfach fremder Kulturen wurden neue Fragestellungen aufgeworfen.
Für die Regenbogenpresse und für politische Gruppierungen, die erstere als Hauptinformationsquelle zu nützen scheinen, sind vor allem die von der Ehe verschiedenen Formen des Zusammenlebens von Menschen, wie Lebens-gemeinschaften in allen Variationen, Patchwork-Familien, Dienstboten-Familien und Fern-Ehen von brennendem Interesse, hier insbesondere die Gleichbehandlung von Ehen und nichtehelichen Surrogaten, wenn nicht gar die Besserstellung letzterer. Mitunter wird bereits der spezielle Schutz von Ehe und Familie als unerträgliche Diskriminierung anderer Formen des Zusammenlebens angesehen.
Jedenfalls sollte sich der Gesetzgeber nicht in die Geiselhaft aggressiver, wenngleich stimmenverheißender Minderheiten begeben und die Rechtslandschaft mit diversen Eheimitaten und Ehesurrogaten – nur weil es so schick ist – bereichern wollen. Ausnahmeerscheinungen sollten auch solche bleiben und nicht zur Regel erhoben werden, wobei auch zu bedenken wäre, das die Ausnahme von der Ausnahme zur Regel zurückführt !
Zu den übrigen Artikeln des Gesetzesentwurfes, die die standesamtliche Arbeit nicht oder nur am Rande berühren, wird keine Stellungnahme abgegeben.
Wien, 6. Juni 2006
Für den Fachverband der österreichischen Standesbeamten
Der Vizepräsident :
Teschner e.h.
(Teschner)
Oberamtsrat d. R