BUNDESMINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

VÖLKERRECHTSBÜRO

Federal Ministry for Foreign Affairs

Ministère Fédéral des Affaires Etrangères

A-1014 Wien, Minoritenplatz 8

Tel.: 0501150-0, FAX: 0501159-3391

E-MAIL

 

GZ:

BMaA-AT.8.15.02/0174-I.2c/2006

Datum:

22. September 2006

Seiten:

3

An:

Cc:

BMF:  e-Recht@bmf.gv.at

Parlament: begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at

Von:

Ges. Dr. H. Tichy

SB:

Dr. Bittner

DW:

3397

 

 

Betreff: Internationales Doppelbesteuerungsgesetz (IDBG)

 

Zu do. GZ BMF-010221/0364-IV/4/2006

vom 28. Juni 2006

 

 

Das BMaA nimmt zum oz. Entwurf wie folgt Stellung:

 

1. Verordnungen aufgrund des geplanten Gesetzes betreffen ausschließlich Gebiete ohne Völkerrechtssubjektivität. Erfahrungsgemäß stellen sich insbesondere im Zusammenhang mit solchen Gebieten schwierige außenpolitische und völkerrechtliche Fragen, die eine rechtzeitige Einbindung des BMaA in die Vorbereitung und Erlassung entsprechender Verordnungen unbedingt erforderlich machen. Zum Zweck der Wahrnehmung seiner Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Außenpolitik und des Völkerrechts regt das BMaA daher folgende Änderungen des § 1 und des § 4 an:

 

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung im Verhältnis zu einem ausländischen Territorium, dem keine Völkerrechtssubjektivität zukommt, anordnen, dass in Österreich ansässige Personen hinsichtlich bestimmter Gegenstände der Steuererhebung von der österreichischen Steuerpflicht ausgenommen sind oder dass auf solche Gegenstände entfallende ausländische Steuern ganz oder teilweise auf die inländischen Steuern anzurechnen sind.

 

       (2) Die in Abs. 1 vorgesehene Steuerentlastung kann sinngemäß auch zu Gunsten von Personen, die im ausländischen Territorium ansässig sind, angeordnet werden.

 

       (3) Maßnahmen im Sinne der Abs. 1 und 2 können durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten angeordnet werden. Der Inhalt und die Durchführung dieser Verordnung richten sich auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nach den Grundsätzen des internationalen Steuerrechts.

 

       (4) Der Bundesminister für Finanzen oder ein von ihm bevollmächtigter Vertreter ist ermächtigt, als zuständige Behörde unmittelbar mit der obersten Abgabenbehörde des ausländischen Territoriums oder einem von dieser Behörde bevollmächtigten Vertreter als zuständiger Behörde des ausländischen Territoriums nach Maßgabe der §§ 2 und 3 zu verkehren.

 

 

§ 4. Mit dem Vollzug dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, und zwar hinsichtlich des § 1 Abs. 1 bis 3 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten, betraut.

 

In diesem Sinne sollten auch die Erläuterungen angepasst werden.

 

2. Aus den Erläuterungen zu § 1 geht hervor, dass beabsichtigt ist, ein zwischen den Wirtschaftsverbänden geschlossenes Übereinkommen der Verordnung als integrierenden Bestandteil anzufügen. Aus legistischen Gründen würde das BMaA jedoch eine strikt einseitige Formulierung der Verordnung ohne Übernahme des Übereinkommens bevorzugen. Dazu könnte das Übereinkommen zwischen den Wirtschaftsverbänden so formuliert werden, dass diese den jeweils zuständigen Behörden eine einseitige Regelung auf Grundlage der Gegenseitigkeit zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vorschlagen werden. Dem Übereinkommen wird die gemeinsam formulierte einseitige Regelung als Anlage angeschlossen, wobei der Wortlaut dieser Anlage in der Folge für die Verordnung herangezogen werden kann.

 

3. Gemäß § 2 Abs. 3 haben die „zuständigen Behörden im Sinne des § 1 Abs. 4“ (d.h. die zuständige österr. Behörde und die zuständige Behörde des ausländ. Gebiets) Schwierigkeiten oder Zweifel bei der Auslegung oder Anwendung einer Verordnung im Einvernehmen zu beseitigen. Damit wird jedoch durch ein österr. Gesetz unzulässigerweise einer Behörde eines ausländischen Gebiets eine Verpflichtung auferlegt. § 2 Abs. 3 darf sich deshalb nur auf Verpflichtungen der zuständigen österreichischen Behörde beziehen. Die im Entwurf gewählte Formulierung eignet sich zwar für ein Abkommen, nicht aber für eine innerstaatliche Rechtsnorm. Ebenso kann nicht mit einer ausländischen Behörde über die Auslegung und Anwendung von österreichischem Recht verhandelt werden, sondern nur darüber, ob den bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen oder allfälligen Vereinbarungen auf Grundlage der Gegenseitigkeit nachgekommen wird.

 

Das zu § 2 Abs. 3 angemerkte gilt sinngemäß auch für § 2 Abs. 4.

 

4. § 3 Abs. 2 ist ebenfalls als Vertragsnorm formuliert.

 

5. Es wird folgende Änderung der Formulierung im Vorblatt / Rubrik „Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union“ angeregt:

 

Die Vereinbarkeit mit dem EU-Recht ist gegeben, da die Mitgliedstaaten weiterhin grundsätzlich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zuständig sind.

 

6. Das BMaA würde den im österr. Recht üblicheren Begriff „Gebiet“ anstelle von „Territorium“ bevorzugen. Als Beispiele dafür können u.a. das WTO-Abkommen (BGBl. 1/1995 idgF), das von „gesonderten Zollgebieten“ spricht, und die Studienbeitragsverordnung 2004 (BGBl. II Nr. 55/2004 idgF) genannt werden.

 

7. Der Begriff „international“ im Titel des Gesetzes sollte gestrichen werden, da unter „international“ idR „zwischenstaatlich“ verstanden wird. Aber gerade der Eindruck, es handle sich um eine Regelung zwischen Staaten, soll vermieden werden. Außerdem erscheint aus ho. Sicht der Zusatz „international“ nicht erforderlich, da „Doppelbesteuerungsgesetz“ im Titel eine ausreichende Beschreibung des Gesetzes darstellt.

 

 

Für die Bundesministerin:

H. Tichy m.p.