An den Präsidenten des Nationalrates

Dr. Andreas KOHL

Dr. Karl-Renner-Ring 3

1017 Wien

                                                                                                Sachbearbeiter :                  Mag. Susanne Petrovits

Telefon:                  01/811 73-240

E-Mail:                    petrovits@kwt.or.at

 

Datum:                    26.9.2006

 

 

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über die Einrichtung einer Prüfstelle für die Finanzberichterstattung von Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind (Enforcementstellen-Gesetz) erlassen und das Börsegesetz geändert wird.

 

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen dankt für die Einladung, eine Stellungnahme zum Entwurf des Enforcementstellen - Gesetzes unter Berücksichtigung des Aspektes "Qualitätssicherung (Überschneidungen mit dem A-QSG)“ abzugeben.

 

Gemäß den Erläuterungen zum vorliegenden Gesetzesentwurf soll einer neu einzurichtenden Prüfstelle die Aufgabe übertragen werden, Jahresabschlüsse oder Konzernabschlüsse sowie sonstige vorgeschriebene Informationen von Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt im Inland zugelassen sind, auf ihre Rechtmäßigkeit, Richtigkeit und auf die Einhaltung von Rechnungslegungsstandards hin zu überprüfen. Das Gesetz richtet sich somit in erster Linie an die Unternehmen und nicht an den Berufsstand der Abschlussprüfer. Im § 2 Abs  2 des vorliegenden Entwurfes kommt dies auch dadurch zu Ausdruck, dass sich die Prüfung durch die Prüfstelle nicht auf den Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers bezieht. Nach der Zielsetzung des Gesetzes sind daher die Abschlussprüfer sowie deren Tätigkeit nicht von der Prüfung nach dem Enforcementstellen - Gesetz umfasst.

 

Die Qualitätssicherung der Abschlussprüfungen ist Gegenstand des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes, das externe Qualitätsprüfungen der Prüfungsbetriebe vorsieht. Eine Qualitätsprüfung der Abschlussprüfer im Rahmen des vorgesehen Enforcement-Verfahren ergäbe ein Nebeneinander von zwei Kontrollmechanismen, mit denen die Abschlussprüfer konfrontiert wären.

 

 

 

Nach § 12 des vorliegenden Gesetzesentwurfes hätte die Enforcement-Behörde "bei begründetem Verdacht des Vorliegens von wesentlichen Mängeln bei den Qualitäts­sicherungs­maßnahmen eines Abschlussprüfers dies dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen mitzuteilen. Dieser hat der Enforcement-Behörde sowie der Qualitätskontrollbehörde binnen vier Wochen mitzuteilen, ob und wann eine Sonder­prüfung nach § 16 Abs. 2 Z 3 A-QSG durchgeführt wird."  Hier erhebt sich bereits die Frage, auf Grund welcher Sachkompetenz die Organe der Prüfstelle Mängelfeststellungen zu Abschlussprüfungen treffen können. Ihre Aufgabe ist doch lediglich die Beurteilung der  ordnungsmäßigen Anwendung von Rechnungslegungs­vorschriften und nicht die Qualitätssicherung der Abschlussprüfung. Dies ist Aufgabe der externen Qualitäts­prüfungen gemäß den Bestimmungen des A-QSG, die in regelmäßigen Intervallen durch befugte Qualitätsprüfer mit entsprechender  Berufserfahrung statt­zufinden haben.

 

Zusammenfassend sind wir daher der Meinung, dass durch die vorgesehenen Bestimmungen im § 12 des Entwurfes zum Enforcementstellen-Gesetz die externen Qualitäts­sicherungs­maßnahmen des A-QSG im Sinne einer Doppelgleisigkeit unter­graben werden. Wir empfehlen daher die ersatzlose Streichung der beiden letzten Sätze des § 12. Auch im deutschen Bilanzkontrollgesetz sind keine vergleichbaren Regelungen enthalten.

 

 

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Für die Vorsitzende Mag. Regina Reiter

 

 

 

 

Mag. Susanne Petrovits

(Geschäftsstelle)