Zahl: PrsG-352.07

Bregenz, am 25.09.2006

 

 

 

Bundesministerium für Finanzen
Himmelpfortgasse 4-8
1015 Wien
SMTP:  e-Recht@bmf.gv.at

 

Auskunft:

Mag. Otto-Imre Pathy

Tel: +43(0)5574/511-20216

 

 

Betreff:

Enforcementstellen-Gesetz (EnfStG), Entwurf; Stellungnahme

Bezug:

Schreiben vom 26.7.2006, GZ. BMF-090100/0007-III/5/2006

 

 

Zum übermittelten Gesetzesentwurf wird wie folgt Stellung genommen:

 

Zu Art. 2 des Entwurfes (Enforcementstellen-Gesetz):

 

Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass ein unabhängiger, nicht auf Gewinn gerichteter Verein als Prüfstelle für die Einhaltung von Rechnungslegungsvorschriften durch börsenotierte Unternehmen eingerichtet werden kann.

 

In den Erläuternden Bemerkungen wird als europarechtliche Grundlage auf die Verordnung Nr. 1606/2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards verwiesen. Diese Verordnung verlangt jedoch nicht die Einrichtung einer derartigen unabhängigen Prüfstelle.

 

Der Jahresabschluss und der Lagebericht von Kapitalgesellschaften müssen ohnehin von einem Abschlussprüfer geprüft werden. Mit der Einrichtung der im Gesetzesentwurf vorgesehenen unabhängigen Prüfstelle würde nunmehr eine weitere Institution für börsenotierte Unternehmen geschaffen werden, obwohl das aus europarechtlichen Gründen nicht zwingend erforderlich wäre.

 

Zu Art. 3 des Entwurfes (Änderung des Börsegesetzes):

 

Zu Z. 6 (§ 75a Abs. 1):

Im § 75a Abs. 1 des Börsegesetzes soll das Wort „vorlegen“ durch „veröffentlichen“ ersetzt werden.

 

Mit dem § 75a wurde der Art. 10 der Richtlinie 2003/71/EG (Prospekt-Richtlinie) umgesetzt. Diese Bestimmung sieht aber keine Veröffentlichungspflicht vor. Es gibt daher keine europarechtliche Verpflichtung, eine Veröffentlichung des entsprechenden Dokuments gesetzlich vorzusehen. Auch die Erläuterungen sprechen nur von einer redaktionellen Anpassung.

 

Eine Veröffentlichungspflicht bedeutet einen größeren administrativen Aufwand und höhere Kosten für die betroffenen Unternehmer. Es sollten daher keine Veröffentlichungspflichten vorgesehen werden, die über die einschlägigen EU-Bestimmungen hinausgehen.

 

Zu Z. 16 (§ 87 Abs. 5):

Der § 87 Abs. 5 dient der Umsetzung des Art. 6 der Richtlinie 2004/209. Nach Art. 6 dieser Richtlinie muss ein Emittent in der ersten und in der zweiten Hälfte des Geschäftsjahres jeweils eine Zwischenmitteilung veröffentlichen. Die Zwischenmitteilungen müssen bis sechs Wochen vor Ende des betreffenden Sechsmonatszeitraums erstellt werden, also bis Mitte Mai und bis Mitte November.

 

Nach § 87 Abs. 5 des Entwurfes müssten die Zwischenmitteilungen bereits bis 30. April und bis 31. Oktober des jeweiligen Jahres veröffentlicht werden. Der Entwurf ist damit strenger als die EU-Richtlinie, was abgelehnt wird. Es sollten die Vorgaben der Richtlinie übernommen werden.

 

Zum In-Kraft-Treten:

Wir regen eine Klarstellung an, dass sich die beabsichtigten Änderungen bei den Berichtspflichten nicht auf den Abschluss und sonstige Informationen des Geschäftsjahres 2006 beziehen, sondern erst auf jene Geschäftsjahre, die nach dem 30. Dezember 2006 beginnen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Für die Vorarlberger Landesregierung

Der Landesrat

 

 

Mag. Siegi Stemer

 

 


 

  

 

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