19/SPET XXII. GP

Eingebracht am 19.04.2005
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Stellungnahme zu Petititon

 

 

 

 

An die

 

Parlamentsdirektion

 

 

 

stellungnahme.PETBI@parlament.gv.at

 

barbara.bluemel@parlament.gv.at

 

 

 

GZ: BMSG-10001/0088-I/A/4/2005

Wien, 14.04.2005

 

 

 

 

Betreff: Petition für ein Berufsgesetz für SozialarbeiterInnen (Nr. 46/PET)

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

Das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz nimmt mit Bezug auf das Schreiben vom 15. März 2005, Zl. 17020.0020/9-L1.3/2005, zu der im Betreff angeführten Petition wie folgt Stellung:

Die Problematik der rechtlichen Voraussetzungen für den Berufszweig der Sozialarbeiter ist dem Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz bekannt und wurde seitens des Berufsverbandes der DiplomsozialarbeiterInnen bereits mehrfach an das Ressort herangetragen. So wird seit einigen Jahren unter anderem etwa die Erlassung eines „Diplomsozialarbeitergesetzes“
gefordert. Es wurde bereits mehrfach, unter anderem durch eine Arbeitsgruppe
unter Einbeziehung von Experten des Arbeitsrechtes, festgestellt, dass die Kompetenzen für ein derartiges Gesetz bzw. zur Realisierung der wesentlichen Forderungen des Berufsverbandes nach berufsrechtlichen Regelungen in erster Linie im
Bereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit gelegen sind.

Die Kernbereiche der Forderungen wie etwa Berufsschutz, Ausübung in Form eines Gewerbes, Befähigungsnachweise für die Erlangung einer Gewerbeberechtigung (vgl. Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Bereich der Lebens- und SozialberaterInnen) fallen durchwegs in die Kompetenz des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit. Seitens des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit ist bisher allerdings keine Regulierung erfolgt.

Weiters wird festgehalten, dass DiplomsozialarbeiterInnen in erster Linie in
Wirkungsbereichen tätig sind, die in die legistische Regelungskompetenz der Länder fallen, wie etwa in den Bereichen der materiellen Grundsicherung oder den
Bereichen Kinder, Jugendschutz, Familie und Einrichtungen für behinderten Menschen. Die umfangreichen Tätigkeitsbereiche der Bewährungshilfe, Sachwalterschaft und der Mediation im Zivilrechtsprozess unterliegen der Bundeskompetenz und fallen in den Zuständigkeitsbereich der Bundesministerin für Justiz.

Die allfällige Vorbereitung einer Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes im Sinn der Schaffung einer umfassenden Bundeskompetenz für diese Materie würde dem Bundeskanzleramt obliegen. Dazu ist zu bemerken, dass der in der Petition herangezogene Art. 10 B-VG jene Angelegenheiten regelt, die in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind. Angelegenheiten, hinsichtlich derer die Grundsatzgesetzgebung Bundessache und die Erlassung von Ausführungsgesetzen sowie die Vollziehung Landessache sind, sind hingegen in Art. 12 B-VG geregelt.

Aus der Sicht des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz wäre die Schaffung eines Grundsatzkompetenztatbestandes im Sinne der Petition durchaus sinnvoll. Es wird davon ausgegangen, dass im Falle der Realisierung eines derartigen Kompetenztatbestandes die Erstellung eines Entwurfes für das Grundsatzgesetz durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erfolgen müsste, wobei die Eckpunkte des Berufsrechtes der SozialarbeiterInnen den Kern dieses Gesetzes bilden sollten.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Für die Bundesministerin:

Dr. Helmut Günther

 

 

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