19/SPET XXII. GP
Eingebracht am 19.04.2005
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Stellungnahme zu Petititon
An die |
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Parlamentsdirektion |
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stellungnahme.PETBI@parlament.gv.at |
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barbara.bluemel@parlament.gv.at |
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GZ: BMSG-10001/0088-I/A/4/2005 |
Wien, 14.04.2005 |
Betreff: Petition für ein
Berufsgesetz für SozialarbeiterInnen (Nr. 46/PET)
Sehr
geehrte Damen und Herren!
Das Bundesministerium für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz nimmt mit Bezug auf das
Schreiben vom 15. März 2005, Zl. 17020.0020/9-L1.3/2005, zu der im Betreff
angeführten Petition wie folgt Stellung:
Die Problematik
der rechtlichen Voraussetzungen für den Berufszweig der Sozialarbeiter ist dem
Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
bekannt und wurde seitens des Berufsverbandes der DiplomsozialarbeiterInnen
bereits mehrfach an das Ressort herangetragen. So wird seit einigen Jahren
unter anderem etwa die Erlassung eines „Diplomsozialarbeitergesetzes“
gefordert. Es wurde bereits mehrfach, unter anderem durch eine Arbeitsgruppe
unter Einbeziehung von Experten des Arbeitsrechtes, festgestellt, dass die Kompetenzen
für ein derartiges Gesetz bzw. zur Realisierung der wesentlichen Forderungen
des Berufsverbandes nach berufsrechtlichen Regelungen in erster Linie im
Bereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit gelegen sind.
Die Kernbereiche der Forderungen wie etwa Berufsschutz,
Ausübung in Form eines Gewerbes, Befähigungsnachweise für die Erlangung einer
Gewerbeberechtigung (vgl. Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche
Angelegenheiten über den Bereich der Lebens- und SozialberaterInnen) fallen
durchwegs in die Kompetenz des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit.
Seitens des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit ist bisher allerdings
keine Regulierung erfolgt.
Weiters wird
festgehalten, dass DiplomsozialarbeiterInnen in erster Linie in
Wirkungsbereichen tätig sind, die in die legistische Regelungskompetenz der
Länder fallen, wie etwa in den Bereichen der materiellen Grundsicherung oder
den
Bereichen Kinder, Jugendschutz, Familie und Einrichtungen für behinderten
Menschen. Die umfangreichen Tätigkeitsbereiche der Bewährungshilfe,
Sachwalterschaft und der Mediation im Zivilrechtsprozess unterliegen der
Bundeskompetenz und fallen in den Zuständigkeitsbereich der Bundesministerin
für Justiz.
Die allfällige Vorbereitung einer Änderung des
Bundes-Verfassungsgesetzes im Sinn der Schaffung einer umfassenden
Bundeskompetenz für diese Materie würde dem Bundeskanzleramt obliegen. Dazu ist
zu bemerken, dass der in der Petition herangezogene Art. 10 B-VG jene
Angelegenheiten regelt, die in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind.
Angelegenheiten, hinsichtlich derer die Grundsatzgesetzgebung Bundessache und
die Erlassung von Ausführungsgesetzen sowie die Vollziehung Landessache sind,
sind hingegen in Art. 12 B-VG geregelt.
Aus der Sicht des Bundesministeriums für soziale
Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz wäre die Schaffung eines Grundsatzkompetenztatbestandes im
Sinne der Petition durchaus sinnvoll. Es wird davon ausgegangen, dass im Falle
der Realisierung eines derartigen Kompetenztatbestandes die Erstellung eines
Entwurfes für das Grundsatzgesetz durch das Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit erfolgen müsste, wobei die Eckpunkte des Berufsrechtes der
SozialarbeiterInnen den Kern dieses Gesetzes bilden sollten.
Mit
freundlichen Grüßen
Für
die Bundesministerin:
Dr.
Helmut Günther
Elektronisch gefertigt.