27/SPET XXII. GP

Eingebracht am 24.10.2005
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Stellungnahme zu Petititon

 

 

GZ.: BMI-VA1200/0017-IV/7/2005

 

 

Wien, am 18. Oktober 2005

 

An die

 

Parlamentsdirektion

 

Parlament

1017  Wien

 

 

 

Erna Pichler
BMI - IV/7 (Abteilung IV/7)
Minoritenplatz 9, 1014 Wien
Tel.: +43 (01) 5312630693069
Pers.
E-Mail: Erna.Pichler@bmi.gv.at

Org.-E-Mail: BMI-IV-7@bmi.gv.at
WWW.BMI.GV.AT
DVR: 0000051

Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse.

 

Betreff:

Verwaltungsangelegenheiten - Sonstige; Namensrecht

Petition Nr. 67 betreffend "Freie Wahl des Vornamens"

 

 

 

 

 

 

Das Bundesministerium für Inneres beehrt sich unter Bezugnahme auf die mit Ersuchen vom 21. September 2005, Zahl 17010.0020/31-L1.3/2005, übermittelte Petition Nr. 67 „Für eine freie Wahl des Vornamens“ folgende Stellungnahme zu erstatten:

 

Ziel der Einführung des Namensänderungsgesetzes war es, einen Rechtsanspruch auf Bewilligung einer Namensänderung einzuräumen, sofern dafür ein wichtiger Grund vorliegt und der Bewilligung nicht öffentliche Interessen grundsätzlicher Natur oder schutzbedürftige private Interessen entgegenstehen.

 

Bei der vorliegenden Problematik ist daher zu fragen, ob die öffentlichen Interessen – etwa die Ordnungsfunktion des Vornamens – die Beschränkung der Vornamensänderung, wie im § 3 Abs. 1 Z 7 Namensänderungsgesetz (NÄG) vorgesehen, wonach die Änderung des Vornamens nicht bewilligt werden darf, wenn der beantragte Vorname als erster Vorname nicht dem Geschlecht des Antragstellers entspricht, rechtfertigen. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass auch die von TransGender-Personen gelebte Geschlechtsidentität – ohne eine geschlechtsumwandelnde Operation anzustreben – grundsätzlich unter den Schutzbereich von Art. 8 MRK fällt.

 

Wesentlich im Umgang mit dieser Problematik scheint zu sein, dass die rechtliche Anerkennung von „postoperativen“ Transsexuellen in den letzten Jahren stark vorangeschritten ist (vgl. VwGH 30.9.1997, JBL 1998, 461; EGMR 25. 3. 1992, Fall B gegen Frankreich, ÖJZ 1992/30 sowie zuletzt EGMR 11.7.2002, Fall Goodwin gegen Vereinigtes Königreich, ÖJZ 2003/34). In der zuletzt genannten Entscheidung betont der EGMR, dass Transsexualität eine weite internationale Anerkennung als ein Gesundheitszustand erfahren hat, für welchen eine Behandlung vorgesehen ist, um Erleichterung zu bieten. Dies obwohl es keine gesicherten Ergebnisse gibt, was den Grund der Transsexualität anlangt.

 

Im Lichte der sich in Europa verstärkenden Antidiskriminierungspolitik (vgl. die Antidiskriminierungs-Richtlinien der EU 200/43/EG und 200/78/EG) erscheint es hinterfragenswert, warum „postoperative“ Transsexuelle die volle Anerkennung in ihrem gewählten Geschlecht, inklusive dem Recht auf Eheschließung, zuerkannt wird, während für TransGender-Personen, die – aus welchen persönlichen Gründen auch immer – eine Operation nicht oder noch nicht anstreben, eine Vornamensänderung in einen zu ihrer geschlechtlichen Identität passenden Namen nicht ermöglicht wird. Dabei wären auch die Bedenken der TransGender-Initiativen zu berücksichtigen, wonach TransGender-Personen durch die geltende Rechtslage nicht dazu veranlasst werden sollten, geschlechtsumwandelnde Operationen vorzunehmen, um ihr Leben im Alltag zu erleichtern.

 

Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen für eine geschlechtsunabhängige Wahl – auch des ersten – Vornamens einer näheren Regelung bedürften und mit der bloßen Streichung des § 3 Abs. 1 Z 7 zweiter Fall NÄG nicht das Auslangen gefunden werden kann. Insbesondere ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz herzustellen, da hinsichtlich der Bewilligung einer Änderung des Vornamens in einen dem Geschlecht nicht entsprechenden Vornamen der § 21 Abs. 2 PStG, wonach der erste Vorname dem Geschlecht des Kindes entsprechen muss, berührt wird, und mit der Vollziehung des PStG hinsichtlich des § 21 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut ist.

 

Die gegenständliche Problematik müsste daher im Rahmen einer noch näher zu definierenden Arbeitsgruppe, der jedenfalls das Bundesministerium für Justiz angehören sollte, ausführlich diskutiert werden.

 

Für die Bundesministerin:

 

SC Mag.Dr. Helmut Prugger

 

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