27/SPET XXII. GP
Eingebracht am 24.10.2005
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möglich.
Stellungnahme zu Petititon
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GZ.: BMI-VA1200/0017-IV/7/2005 |
Wien, am 18. Oktober 2005 |
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An die Parlamentsdirektion Parlament 1017 Wien |
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Erna
Pichler Org.-E-Mail: BMI-IV-7@bmi.gv.at Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse. |
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Betreff: |
Verwaltungsangelegenheiten - Sonstige; Namensrecht Petition Nr. 67 betreffend "Freie Wahl des Vornamens"
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Das Bundesministerium für Inneres beehrt sich unter Bezugnahme auf die mit Ersuchen vom 21. September 2005, Zahl 17010.0020/31-L1.3/2005, übermittelte Petition Nr. 67 „Für eine freie Wahl des Vornamens“ folgende Stellungnahme zu erstatten:
Ziel der Einführung des Namensänderungsgesetzes war
es, einen Rechtsanspruch auf Bewilligung einer Namensänderung einzuräumen,
sofern dafür ein wichtiger Grund vorliegt und der Bewilligung nicht öffentliche
Interessen grundsätzlicher Natur oder schutzbedürftige private Interessen
entgegenstehen.
Bei der vorliegenden Problematik ist daher zu fragen,
ob die öffentlichen Interessen – etwa die Ordnungsfunktion des Vornamens – die
Beschränkung der Vornamensänderung, wie im § 3 Abs. 1 Z 7 Namensänderungsgesetz
(NÄG) vorgesehen, wonach die Änderung des Vornamens nicht bewilligt werden
darf, wenn der beantragte Vorname als erster Vorname nicht dem Geschlecht des
Antragstellers entspricht, rechtfertigen. In diesem Zusammenhang ist zu
bedenken, dass auch die von TransGender-Personen gelebte Geschlechtsidentität –
ohne eine geschlechtsumwandelnde Operation anzustreben – grundsätzlich unter
den Schutzbereich von Art. 8 MRK fällt.
Wesentlich im Umgang mit dieser Problematik scheint
zu sein, dass die rechtliche Anerkennung von „postoperativen“ Transsexuellen in
den letzten Jahren stark vorangeschritten ist (vgl. VwGH 30.9.1997, JBL 1998,
461; EGMR 25. 3. 1992, Fall B gegen Frankreich, ÖJZ 1992/30 sowie zuletzt EGMR
11.7.2002, Fall Goodwin gegen Vereinigtes Königreich, ÖJZ 2003/34). In der
zuletzt genannten Entscheidung betont der EGMR, dass Transsexualität eine weite
internationale Anerkennung als ein Gesundheitszustand erfahren hat, für welchen
eine Behandlung vorgesehen ist, um Erleichterung zu bieten. Dies obwohl es
keine gesicherten Ergebnisse gibt, was den Grund der Transsexualität anlangt.
Im Lichte der sich in Europa verstärkenden
Antidiskriminierungspolitik (vgl. die Antidiskriminierungs-Richtlinien der EU
200/43/EG und 200/78/EG) erscheint es hinterfragenswert, warum „postoperative“
Transsexuelle die volle Anerkennung in ihrem gewählten Geschlecht, inklusive
dem Recht auf Eheschließung, zuerkannt wird, während für TransGender-Personen,
die – aus welchen persönlichen Gründen auch immer – eine Operation nicht oder
noch nicht anstreben, eine Vornamensänderung in einen zu ihrer geschlechtlichen
Identität passenden Namen nicht ermöglicht wird. Dabei wären auch die Bedenken
der TransGender-Initiativen zu berücksichtigen, wonach TransGender-Personen
durch die geltende Rechtslage nicht dazu veranlasst werden sollten,
geschlechtsumwandelnde Operationen vorzunehmen, um ihr Leben im Alltag zu
erleichtern.
Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen
für eine geschlechtsunabhängige Wahl – auch des ersten – Vornamens einer
näheren Regelung bedürften und mit der bloßen Streichung des § 3 Abs. 1 Z 7
zweiter Fall NÄG nicht das Auslangen gefunden werden kann. Insbesondere ist das
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz herzustellen, da hinsichtlich
der Bewilligung einer Änderung des Vornamens in einen dem Geschlecht nicht
entsprechenden Vornamen der § 21 Abs. 2 PStG, wonach der erste Vorname dem
Geschlecht des Kindes entsprechen muss, berührt wird, und mit der Vollziehung
des PStG hinsichtlich des § 21 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Justiz betraut ist.
Die gegenständliche Problematik müsste daher im
Rahmen einer noch näher zu definierenden Arbeitsgruppe, der jedenfalls das
Bundesministerium für Justiz angehören sollte, ausführlich diskutiert werden.
Für die Bundesministerin:
SC Mag.Dr. Helmut Prugger
elektronisch gefertigt