29/SPET XXII. GP

Eingebracht am 25.10.2005
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Stellungnahme zu Petititon

 

 

 

RECHTS- UND PARLAMENTSDIENST

Sektion I

 

 

An die

Parlamentsdirektion

 

 

Reichsratstraße 1

1017 Wien

Wien, am

 

 

Sachbearbeiter(in)/Klappe

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Renate Schmidl, 6653

 

17010.0020/33-L1.3/2005

BMLFUW-LE.4.2.6/0078-I/3/2005

 

 

 

Ressortstellungnahme zur Petition Nr. 69

 

 

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nimmt zur gegenständlichen Peition wie folgt Stellung:

 

Mit der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) wurde das bestehende System der Direktzahlungen für die Landwirtschaft grundlegend geändert.

 

Anstelle des bisherigen Systems der Direktzahlungen in der Landwirtschaft verbunden mit einer konkreten Produktion sollte der einzelne Landwirt durch eine Entkoppelung der Zahlungen von einer konkreten Produktion mehr Flexibilität erhalten.

 

Diese Aufhebung der Verbindung von Subventionen und Produktion führt zu einer stärkeren Marktorientierung und einer höheren Wettbewerbsfähigkeit. Gleichzeitig sollte damit auch ein wesentlicher Kritikpunkt der verschiedenen Staaten im Rahmen der WTO-Verhandlungen entschärft werden.

 

Zusätzlich wurden neue Verpflichtungen für den Landwirt eingeführt, bestimmte Grundanforderungen an die Betriebsführung zu erfüllen und die Flächen im guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand zu erhalten (Cross Compliance).

 

Die Europäische Union hat bei der Entkoppelung auf die Produktion im Referenzzeitraum (Jahre 2000 bis 2002) abgestellt (so genanntes historisches Modell). Dabei ist vorgesehen, dass dem Bewirtschafter im Referenzzeitraum seine bisher gewährten Direktzahlungen in Form von Zahlungsansprüchen zur weiteren Nutzung zugewiesen werden. Den Mitgliedstaaten wurde die Möglichkeit eingeräumt, in hinreichend begründeten Fällen den Gesamtbetrag nach objektiven Kriterien ganz oder teilweise auf alle Betriebsinhaber aufzuteilen (so genanntes Regionalmodell bzw. Hybridmodell).

 

In Österreich wurde nach einem intensiven Diskussionsprozess, bei der alle landwirtschaftlichen Organisationen eingebunden waren, beschlossen, das historische Modell beizubehalten, wobei die Direktzahlungen für Mutterkühe und die Schlachtprämie an die Produktion gekoppelt bleiben. Dieses Modell wurde auch von weiteren 9 der EU-15 Mitgliedstaaten eingeführt (Für die neuen Mitgliedstaaten ist ein eigenständiges Modell der einheitlichen Flächenzahlung vorgesehen). Wesentlicher Vorteil bei diesem Modell ist die Tatsache, dass die bisherigen produktionsgebundenen Direktzahlungen, die einen Ausgleich für Preissenkungen der Vergangenheit darstellen, auch weiterhin den wirtschaftenden Landwirten bezahlt werden.

 

Eventuelle Benachteiligungen (z.B. höhere Gewalt, Neueinsteiger, Investitionen in der Tierhaltung) werden durch die Härte- und Sonderfallregelung ausgeglichen. In Österreich wurden Mindestreferenzbeträge nach objektiven Kriterien, unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber festgelegt, wobei auch die landwirtschaftlichen Interessensvertretungen eingebunden waren. Mit diesen Untergrenzen soll erreicht werden, dass Härte- oder Sonderfälle nur bei einer bestimmten Erhöhung des Referenzbetrages anerkannt werden. Dadurch soll den am stärksten betroffenen Betrieben geholfen werden und auf der anderen Seite eine übermäßige Kürzung aller Referenzbeträge zur Schaffung einer ausreichenden nationalen Reserve vermieden werden.

 

Zum Vorwurf der „Enteignung“ ist zu sagen, dass Direktzahlungen auch schon vor der Reform den die Flächen bewirtschaftenden Landwirten gewährt wurden und nicht dem Eigentümer der

 

 

 

Fläche. Von einer „Enteignung“ verpachtender Bauern und Grundbesitzer kann man daher nicht sprechen. Die Weitergabe von Zahlungsansprüchen gemeinsam mit der Fläche ist im Rahmen einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen Pächter und Verpächter zu regeln.

 

 

Für den Bundesminister:

Dr. Franz Jäger

 

Für die Richtigkeit

der Ausfertigung: