32/SPET XXII. GP

Eingebracht am 11.11.2005
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Stellungnahme zu Petititon

 

 

REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ

BMJ-Pr2166/0008-Pr 1/2005

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

 

An die

Parlamentsdirektion

Dr.-Karl-Renner-Ring 3

1017 Wien

 

 

stellungnahme.PETBI@paralment.gv.at  

 

 

Briefanschrift

1016 Wien, Postfach 63

e-mail
post@bmj.gv.at

Telefon

(01) 52152-0*

Telefax

(01) 52152 2727

Sachbearbeiter(in):

Mag. Oliver Kleiß

*Durchwahl:

2157

 

 

Betrifft:

Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen;

Petition Nr. 67 betreffend „Für eine freie Wahl des Vornamens“

 

zu Zl. Zl. 17010.0020/31-L1.3/2005 vom 21. September 2005

Bezugnehmend auf die Note vom 21. September 2005, mit der die Petition Nr. 67 betreffend „Für eine freie Wahl des Vornamens“ des Ausschusses für Petitionen und Bürgerinitiativen übermittelt wurde, beehrt sich das Bundesministerium für Justiz wie folgt Stellung zu nehmen:

1.      Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 12 Namensänderungsgesetz, BGBl. Nr. 195/1988 idF. BGBl. I Nr. 25/1995, mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes im Wesentlichen das Bundesministerium für Inneres betraut ist. Die führende Zuständigkeit für die Klärung der in der oben angeführten Petition aufgeworfenen Fragen kommt daher dem Bundesministerium für Inneres zu.

2.      In inhaltlicher Hinsicht ist dem Bundesministerium für Justiz – auch aus Vorsprachen von Vertretern der Trans-Gender-Bewegung - durchaus bekannt, dass die Problematik von Transsexuellen und von Trans-Gender-Persönlichkeiten unterschiedlich gelagert ist, weil nach der herrschenden Rechtslage nur bei "echter Geschlechtsumwandlung" der Geschlechtseintrag geändert werden kann und dann der Vorname andersgeschlechtlich zu bestimmen ist. Bei einer "unechten Geschlechtsumwandlung" kann hingegen weder das Geschlecht noch der Vorname im Geburtenbuch berichtigt werden. Soweit ersichtlich dürfte derzeit herrschende Meinung und Praxis sein, dass man von einer echten Geschlechtsumwandlung nur bei Zwittern sprechen kann und eine unechte Geschlechtsumwandlung bei Transvestitismus und bei Transsexualität anzunehmen ist. Dies bedeutet freilich, dass gegenwärtig Transsexuelle - auch wenn sie ihre ursprünglichen Sexualorgane verändern - weder Geschlechtseintrag noch Vornamen ändern können.

Da es sich beim Geschlechtseintrag im Geburtenbuch um eine wichtige, das zukünftige - auch rechtliche - Leben der betreffenden Person bedeutsame Beurkundung handelt, von der abhängt, ob die Person in Zukunft einen Mann oder eine Frau heiraten kann und welche Elternposition sie im Kindschaftsrecht einnimmt, ist bei einer Berichtigung oder Änderung des Geschlechtseintrages mit entsprechend großer Vorsicht vorzugehen und sind für eine Änderung des Geschlechtes entsprechend hohe Voraussetzungen zu fordern. Dies scheint bei Trans-Gender-Persönlichkeiten, denen nicht an einer Änderung ihres Geschlechtes gelegen ist, nicht erforderlich. Sollte daher das hiefür zuständige Bundesministerium für Inneres eine Änderung des Namensänderungsgesetzes vorschlagen, die die Änderung eines Vornamens – auch auf das statusrechtlich andere Geschlecht – unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht, würde das Bundesministerium für Justiz dagegen keine grundsätzlichen Bedenken erheben. Allerdings wäre diesfalls sicherzustellen, dass die Änderung des Vornamens unter keinen Umständen eine Änderung des Geschlechtseintrags bewirkt. Geschlechtseintrag und Vorname wäre in diesen Fällen daher strikt zu trennen.

21. Oktober 2005
Für die Bundesministerin:
Mag. Peter Hadler

 

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