32/SPET XXII. GP
Eingebracht am 11.11.2005
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Stellungnahme zu Petititon
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REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ |
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BMJ-Pr2166/0008-Pr
1/2005 |
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Museumstraße 7 1070 Wien |
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An die Parlamentsdirektion Dr.-Karl-Renner-Ring
3 1017 Wien stellungnahme.PETBI@paralment.gv.at |
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Briefanschrift 1016 Wien, Postfach 63 |
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e-mail |
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Telefon (01) 52152-0* |
Telefax (01) 52152 2727 |
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Sachbearbeiter(in): |
Mag. Oliver Kleiß |
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*Durchwahl: |
2157 |
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Betrifft: |
Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen; Petition Nr. 67 betreffend „Für eine freie Wahl des Vornamens“ |
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zu Zl. Zl. 17010.0020/31-L1.3/2005 vom 21. September 2005
Bezugnehmend auf die Note vom 21. September 2005, mit der die Petition Nr. 67 betreffend „Für eine freie Wahl des Vornamens“ des Ausschusses für Petitionen und Bürgerinitiativen übermittelt wurde, beehrt sich das Bundesministerium für Justiz wie folgt Stellung zu nehmen:
1.
Grundsätzlich ist darauf
hinzuweisen, dass gemäß § 12 Namensänderungsgesetz, BGBl. Nr. 195/1988 idF.
BGBl. I Nr. 25/1995, mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes im Wesentlichen
das Bundesministerium für Inneres betraut ist. Die führende Zuständigkeit für
die Klärung der in der oben angeführten Petition aufgeworfenen Fragen kommt
daher dem Bundesministerium für Inneres zu.
2.
In inhaltlicher Hinsicht ist dem
Bundesministerium für Justiz – auch aus Vorsprachen von Vertretern der
Trans-Gender-Bewegung - durchaus bekannt, dass die Problematik von
Transsexuellen und von Trans-Gender-Persönlichkeiten unterschiedlich gelagert
ist, weil nach der herrschenden Rechtslage nur bei "echter Geschlechtsumwandlung"
der Geschlechtseintrag geändert werden kann und dann der Vorname
andersgeschlechtlich zu bestimmen ist. Bei einer "unechten
Geschlechtsumwandlung" kann hingegen weder das Geschlecht noch der Vorname
im Geburtenbuch berichtigt werden. Soweit ersichtlich dürfte derzeit
herrschende Meinung und Praxis sein, dass man von einer echten
Geschlechtsumwandlung nur bei Zwittern sprechen kann und eine unechte
Geschlechtsumwandlung bei Transvestitismus und bei Transsexualität anzunehmen
ist. Dies bedeutet freilich, dass gegenwärtig Transsexuelle - auch wenn sie
ihre ursprünglichen Sexualorgane verändern - weder Geschlechtseintrag noch
Vornamen ändern können.
Da es sich beim Geschlechtseintrag im Geburtenbuch um eine wichtige,
das zukünftige - auch rechtliche - Leben der betreffenden Person bedeutsame
Beurkundung handelt, von der abhängt, ob die Person in Zukunft einen Mann oder
eine Frau heiraten kann und welche Elternposition sie im Kindschaftsrecht einnimmt,
ist bei einer Berichtigung oder Änderung des Geschlechtseintrages mit
entsprechend großer Vorsicht vorzugehen und sind für eine Änderung des
Geschlechtes entsprechend hohe Voraussetzungen zu fordern. Dies scheint bei
Trans-Gender-Persönlichkeiten, denen nicht an einer Änderung ihres Geschlechtes
gelegen ist, nicht erforderlich. Sollte daher das hiefür zuständige
Bundesministerium für Inneres eine Änderung des Namensänderungsgesetzes
vorschlagen, die die Änderung eines Vornamens – auch auf das statusrechtlich
andere Geschlecht – unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht, würde das
Bundesministerium für Justiz dagegen keine grundsätzlichen Bedenken erheben.
Allerdings wäre diesfalls sicherzustellen, dass die Änderung des Vornamens
unter keinen Umständen eine Änderung des Geschlechtseintrags bewirkt.
Geschlechtseintrag und Vorname wäre in diesen Fällen daher strikt zu trennen.
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21. Oktober 2005 |
Elektronisch gefertigt