45/SPET XXII. GP
Eingebracht am 12.05.2006
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Stellungnahme zu Petititon
Parlamentsdirektion Parlament 1017
Wien e-Mail-Adresse: stellungnahme.petbi@parlament.gv.at
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Organisationseinheit: |
BMGF
- I/3 (Innerstaatliche und EU-Koordination Gesundheitspolitik) |
Sachbearbeiter/in: |
Irene
Peischl |
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E-Mail: |
irene.peischl@bmgf.gv.at |
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Telefon: |
+43
(1) 71100-4122 |
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Fax: |
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Geschäftszahl: |
BMGF-11000/0012-I/3/2006 |
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Datum: |
10.05.2006 |
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Sehr geehrte Damen und Herren!
Einleitend
ist festzuhalten, dass die vorliegende Petition dem Bundesministerium
für Gesundheit und Frauen nicht direkt zur Stellungnahme übermittelt
wurde, sondern aufgrund der darin enthaltenen sozialversicherungsrechtlichen
Bezüge vom Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz nach Rücksprache mit der Parlamentsdirektion an die
zuständige Abteilung des Bundesministeriums für
Gesundheit und Frauen weitergeleitet wurde. Das Bundesministerium
für Gesundheit und Frauen darf dazu, soweit der Zuständigkeitsbereich
des Ressorts betroffen ist, wie folgt Stellung nehmen:
Die Regelung
des § 53b ASVG verfolgt das Ziel, kleine und mittlere Unternehmen im Falle
unfall- oder krankheitsbedingter Entgeltfortzahlungen zu unterstützen und zu
entlasten.
Das
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen gibt zu Bedenken, dass die in der
Petition vorgesehenen Regelungen gerade für kleine und mittlere Unternehmen
wirtschaftliche und finanzielle Belastungen mit sich bringen würden. Der
vorgesehene Rechtsanspruch auf Dienstfreistellung und Entgeltfortzahlung für
freiwillige Einsatzkräfte im Falle der Einberufung zu Einsätzen sowie der
Teilnahme an Schulungen erscheint deshalb nicht plausibel, da das Rettungswesen
dem Bereich der Länder zuzuordnen ist und Handlungsbedarf daher bei diesen
besteht. Dass hier durchaus befriedigende Lösungen möglich sind, lässt sich dem
Beispiel Niederösterreichs (Feuerwehrgesetz) entnehmen.
Des weiteren
ist anzumerken, dass den Dienstgeberinnen und Dienstgebern nach § 53b ASVG
bisher der durch Freizeit- oder Arbeitsunfälle oder durch langandauernde und
betriebsgefährdende Krankheiten hervorgerufene Entgeltfortzahlungsaufwand
teilweise vergütet worden ist. Sowohl bei Unfällen als auch bei Krankheiten
handelt es sich um Risken, deren Eintritt nicht vorhergesehen werden kann und
die neben dem Arbeitnehmer auch den Arbeitgeber (Ausfall der Arbeitskraft, zu
leistende Entgeltfortzahlung) belasten. Ausfälle von Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern infolge der Einberufung zu einem Einsatz oder der Teilnahme an
einer Schulung können damit in keiner Weise gleichgesetzt werden, da es sich
bei diesen nicht um unvorhergesehene Ereignisse im obigen Sinne handelt. Die
Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber haben vielmehr aufgrund der ihr oder ihm
bekannten Mitgliedschaft der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers in einer
Einsatzorganisation mit einem zeitweiligen Arbeitsausfall zu rechnen, weshalb
es sich im Gegensatz zum Unfall oder zur Krankheit auch nicht um eine gänzlich
außerhalb des Einflussbereiches des Unternehmens gelegene Arbeitsverhinderung
handelt.
Die
Erweiterung des § 53b ASVG erscheint aus Sicht des Bundesministeriums für
Gesundheit und Frauen auch im Hinblick darauf, dass damit die budgetären Mittel
der Unfallversicherung in einem nicht unerheblichen Ausmaße belastet würden,
Bedenken ausgesetzt, die einer eingehenden Diskussion bedürfen.
Für die Bundesministerin:
Mag. Dr. Brigitte Magistris
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