45/SPET XXII. GP

Eingebracht am 12.05.2006
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Stellungnahme zu Petititon

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Parlamentsdirektion

Parlament

1017 Wien

e-Mail-Adresse:

stellungnahme.petbi@parlament.gv.at

Organisationseinheit:

BMGF - I/3 (Innerstaatliche und EU-Koordination Gesundheitspolitik)

Sachbearbeiter/in:

Irene Peischl

E-Mail:

irene.peischl@bmgf.gv.at

Telefon:

+43 (1) 71100-4122

Fax:

 

Geschäftszahl:

BMGF-11000/0012-I/3/2006

Datum:

10.05.2006

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betreff: Petition Nr. 82 „Fairness für die freiwilligen Helfer“;
Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen

 

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Einleitend ist festzuhalten, dass die vorliegende Petition dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen nicht direkt zur Stellungnahme übermittelt wurde, sondern aufgrund der darin enthaltenen sozialversicherungsrechtlichen Bezüge vom Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz nach Rücksprache mit der Parlamentsdirektion an die zuständige Abteilung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen weitergeleitet wurde. Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen darf dazu, soweit der Zuständigkeitsbereich des Ressorts betroffen ist, wie folgt Stellung nehmen:

 

Die Regelung des § 53b ASVG verfolgt das Ziel, kleine und mittlere Unternehmen im Falle unfall- oder krankheitsbedingter Entgeltfortzahlungen zu unterstützen und zu entlasten.

 

Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen gibt zu Bedenken, dass die in der Petition vorgesehenen Regelungen gerade für kleine und mittlere Unternehmen wirtschaftliche und finanzielle Belastungen mit sich bringen würden. Der vorgesehene Rechtsanspruch auf Dienstfreistellung und Entgeltfortzahlung für freiwillige Einsatzkräfte im Falle der Einberufung zu Einsätzen sowie der Teilnahme an Schulungen erscheint deshalb nicht plausibel, da das Rettungswesen dem Bereich der Länder zuzuordnen ist und Handlungsbedarf daher bei diesen besteht. Dass hier durchaus befriedigende Lösungen möglich sind, lässt sich dem Beispiel Niederösterreichs (Feuerwehrgesetz) entnehmen.

 

 

 

Des weiteren ist anzumerken, dass den Dienstgeberinnen und Dienstgebern nach § 53b ASVG bisher der durch Freizeit- oder Arbeitsunfälle oder durch langandauernde und betriebsgefährdende Krankheiten hervorgerufene Entgeltfortzahlungsaufwand teilweise vergütet worden ist. Sowohl bei Unfällen als auch bei Krankheiten handelt es sich um Risken, deren Eintritt nicht vorhergesehen werden kann und die neben dem Arbeitnehmer auch den Arbeitgeber (Ausfall der Arbeitskraft, zu leistende Entgeltfortzahlung) belasten. Ausfälle von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern infolge der Einberufung zu einem Einsatz oder der Teilnahme an einer Schulung können damit in keiner Weise gleichgesetzt werden, da es sich bei diesen nicht um unvorhergesehene Ereignisse im obigen Sinne handelt. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber haben vielmehr aufgrund der ihr oder ihm bekannten Mitgliedschaft der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers in einer Einsatzorganisation mit einem zeitweiligen Arbeitsausfall zu rechnen, weshalb es sich im Gegensatz zum Unfall oder zur Krankheit auch nicht um eine gänzlich außerhalb des Einflussbereiches des Unternehmens gelegene Arbeitsverhinderung handelt.

 

Die Erweiterung des § 53b ASVG erscheint aus Sicht des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen auch im Hinblick darauf, dass damit die budgetären Mittel der Unfallversicherung in einem nicht unerheblichen Ausmaße belastet würden, Bedenken ausgesetzt, die einer eingehenden Diskussion bedürfen.

 

 

 

Für die Bundesministerin:

Mag. Dr. Brigitte Magistris

 

 

 

Beilage: 0

 

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