6/SPET XXII. GP
Eingebracht am 25.11.2003
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möglich.
Stellungnahme zu Petititon
Parlamentsdirektion
Dr.
Karl-Renner-Ring 3
1017
Wien
Betreff: ZI. 17010.0005/10-L1.3/2003; 10/PET (XXII. GP) - Resolution des GR St. Pölten „gegen die Abschaffung der NH und deren Ersatz durch die SH-neu und damit gegen weitere finanzielle Belastungen für Städte und Gemeinden"
Die im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit für Angelegenheiten der Sozialen Sicherheit zuständige Abteilung II/1 übermittelt zu der im Betreff genannten Resolution die nachfolgende Stellungnahme:
Die österreichische Bundesregierung hat im Regierungsprogramm für die XXII. Ge- setzgebungsperiode unter der Überschrift "Überführung der Notstandshilfe in eine "Sozialhilfe neu"" vereinbart, dass geprüft werden soll, "die Notstandshilfe von der Zuständigkeit des AMS in die Sozialhilfe der Länder zu verlagern". Wesentliche Voraussetzung dafür ist eine durch ein Sozialhilfegrundsatzgesetz oder eine Artikel 15-a-Vereinbarung harmonisierte Regelung der gesamten "Sozialhilfe neu".
Diese Prüfung soll mit der Zielrichtung erfolgen, Vollbeschäftigung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedürfnisse nach Flexibilität und Wahrung des Anspruchs auf Sicherheit und Solidarität im Zusammenhang mit einem gerechten Zugang zum Arbeitsmarkt wiederzugewinnen.
Aus Sicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit zeichnen sich unter Berücksichtigung der Ergebnisse der auf Wunsch der Länder unter dem Vorsitz des nunmehrigen Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und mit wissenschaftlicher Begleitung durch Herrn Prof. Dr. Pfeil eingerichteten Arbeitsgruppe zur umfassenden Analyse der Sozialhilfe folgende Eckpunkte einer Reform ab.
•
Erarbeitung der Reform
unter Einbeziehung aller relevanten
Akteure, insbesondere der Länder, Sozialpartner und NGOs
•
Sozial
ausgewogene
einheitliche
Existenzsicherung
zur Abwehr von Armutsgefährdung
•
Gleichbehandlung
gleich gelagerter
Problemlagen (bspw. Arbeitslosigkeit mit/ohne Leistungsanspruch nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz)
•
Bereinigung
von Schnittstellen zwischen Sicherungssystemen
und ihren Trägerorganisationen
•
Verfahrenssicherheit,
-rationalisierung und -beschleunigung
•
One
Desk Prinzip
Dabei ist zu berücksichtigen, dass
•
erwerbsfähige, arbeitslose Sozialhilfeempfänger im
Erwerbsalter durch das AMS
beraten und vermittelt werden, wobei
die Vormerkung bei den Geschäftsstellen des
AMS eine Voraussetzung des
Sozialhilfebezuges darstellt und entsprechend dem Arbeitsmarktservicegesetz
und den dazu ergangenen Richtlinien den vorgemerkten Sozialhilfeempfängern das gesamte Dienstleistungs- und Beihilfenangebot des AMS zur Integration in
den Arbeitsmarkt zur Verfügung steht
•
Personen
mit Erreichen des Regelpensionsalters einheitlich beim
Pensionsversicherungsträger
betreut und unter Berücksichtigung des
Ausgleichzulagensystems
materiell
abgesichert
werden; die budgetäre
Beteiligung der Länder erfolgt über Gegenverrechnung des tatsächlichen Aufwandes
• erwerbsunfähige Personen im Erwerbsalter rasch und einfach lokalen Zugang zur Sozialhilfe finden.
Dabei steht eine noch bessere Betreuung der arbeitsfähigen Erwerbsbevölkerung, unabhängig davon, ob die einzelnen Personen nun eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung oder der Sozialhilfe erhalten, im Vordergrund. Naheliegend bedeutet dies, dass nach dem auch in anderen Bereichen forcierten, kundenorientierten „One-Desk-Prinzip" auch die existenzsichernden Einkommensersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit von einer Stelle ausbezahlt werden. Wer zur Leistung nicht oder nicht mehr fähig ist oder beispielsweise durch eine familiäre Krise in finanzielle Notlage geraten ist, soll zunächst Anspruch auf Hilfe und Existenzsicherung ohne Rücksicht auf die Ursache haben. Statt wie in der BRD die Arbeitslosenhilfe auf das niedrigere Niveau der Sozialhilfe zu senken, wird in Österreich eine „Sozialhilfe neu" angestrebt, die Synergien zwischen der vom AMS gewährten Notstandshilfe und der vom Land und den Kommunen betreuten Sozialhilfe bewirken soll.
Es ist nicht daran gedacht, das mit der Notstandshilfe verbundene Niveau und Verfahren materieller Unterstützung aufzugeben. Immerhin beträgt der Notstandshilfeaufwand bspw. im Bundesland Wien nahezu das Doppelte des Sozialhilfeaufwandes (rd. 343 Mio € zu 179 Mio € im Jahr 2000); dies bedeutet eine massive Entlastung der Länderbudgets zu Lasten der Beitragszahler zur Arbeitslosenversicherung und dementsprechender Teillast bei den Lohnnebenkosten. Allerdings sind erhebliche, auch budgetär wirksame Einsparungseffekte in der Art und Weise der Leistungserbringung und der Synergien in der Verfahrensabwicklung zu erwarten.
Jedenfalls soll die Sozialhilfe zu einem effizienten Mittel gegen Armut ohne bürokratische „Hürdenläufe" werden.
Damit verbindet sich nicht nur die nachhaltige Sicherung im Rahmen der sozialen Marktwirtschaft (wirtschaftlich verantwortungsvoller Umgang mit erforderlichen Lebensressourcen), sondern insbesondere auch die Schaffung der Grundlagen zur verlässlichen und berechenbaren finanziellen Sicherung des Solidarsystems. Dieser Grundsatz bezieht sich insbesondere auch auf die Neugestaltung der Sozialhilfe als wirkungsvolles Instrument zur Abwendung von Verarmungsgefährdung und materieller Notlage.
Mit
freundlichen Grüßen
Wien, am 7. November
2003
Für den
Bundesminister:
Mag. Sauer