
„Evaluierung des österreichischen Urheberrechts und Erarbeitung von möglichen Lösungen, die sowohl die Interessen der im Kreativprozess Eingebundenen als auch die der Produzenten wahren“
Parlamentarische Enquete
Donnerstag, 16. Oktober 2003
(Stenographisches Protokoll)
Parlamentarische Enquete
Donnerstag, 16. Oktober 2003
(XXII. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates)
Thema
„Evaluierung des österreichischen Urheberrechts und Erarbeitung von möglichen Lösungen, die sowohl die Interessen der im Kreativprozess Eingebundenen als auch die der Produzenten wahren“
Dauer der Enquete
Donnerstag, 16. Oktober 2003: 9.42 – 16.28 Uhr
*****
Tagesordnung
Eröffnung:
Abgeordnete Mag. Dr. Maria Theresia Fekter
Einleitungsstatements:
Bundesminister für Justiz Dr. Dieter Böhmdorfer
Staatssekretär im Bundeskanzleramt Franz Morak
Einleitende Statements der Parlamentsfraktionen:
Abgeordnete Dr. Andrea Wolfmayr
Abgeordneter Dr. Johannes Jarolim
Abgeordnete Dr. Helene Partik-Pablé
Abgeordnete Mag. Terezija Stoisits
Referate:
Honorarprofessor DDr. Robert Dittrich: „Grundsätze des österreichischen Urheberrechts“
Honorarprofessor Dr. Michel Walter: „Probleme des österreichischen Urheberrechts aus Sicht der Urheber“
Universitätsdozent Dr. Hanspeter Hanreich: „Die Wirtschaft und das Urheberrecht“
Dr. Harald Glatz: „Urheberrecht und Konsumentenschutz“
MMag. Dr. Thomas Wallentin: „Das österreichische Urheberrecht im Vergleich zur BRD“
Universitätsprofessorin Dr. Cristina Busch: „Das österreichische Urheberrecht im europäischen Vergleich“
Kurzreferate:
Dr. Alexander Wrabetz (Kaufmännischer Direktor des ORF)
Dr. Herbert Schachter (Rechtsanwalt)
Mag. Michael Pilz (Rechtsanwalt)
Dr. Franz Medwenitsch (IFPI Austria – Verband der Österreichischen Musikwirtschaft)
Generalsekretär Dr. Kurt Einzinger (ISPA – Internet Service Providers Austria)
Präsident Dr. Anton Hilscher (Hauptverband des Österreichischen Buchhandels)
Mag. Dr. Michael Nentwich (Österreichische Akademie der Wissenschaften)
Peter Paul Skrepek (Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, Freie Berufe; Präsident Sektion Musik)
Andreas Baum (Vorstandsmitglied; AKM – Staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger reg.Gen.m.b.H.)
Honorarprofessor Dr. Gottfried Korn (Rechtsanwalt, VGR – Verwertungsgesellschaft Rundfunk)
Dr. Werner Schneyder (Vorsitzender des Aufsichtsrates der Verwertungsgesellschaft Austro-Mechana Ges.m.b.H.)
Mag. Astrid Koblanck (Verwertungsgesellschaft Musikedition)
Präsident Professor Paul Fürst (Verwertungsgesellschaft OESTIG – Österreichische Interpretengesellschaft)
Dr. Franz Medwenitsch (Verwertungsgesellschaft LSG – Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten Gesellschaft m.b.H. – und Verwertungsgesellschaft VBT – Bild und Ton)
Mag. Doris Lötsch (VBK – Verwertungsgesellschaft bildender Künstler)
Professor Mag. Franz-Leo Popp (Verwertungsgesellschaft LVG – Staatlich genehmigte Literarische Verwertungsgesellschaft reg.Gen.m.b.H. und Literar-Mechana – Wahrnehmungsgesellschaft für Urheberrechte Ges.m.b.H.)
Kommerzialrat Dr. Veit Heiduschka (VAM – Verwertungsgesellschaft für audio-visuelle Medien)
Ao. Universitätsprofessor Dr. Walter Dillenz (VDFS – Verwertungsgesellschaft Dachverband Filmschaffender Gen.m.b.H.; Institut für Handels- und Wirtschaftsrecht, Universität Wien)
Gerhard Ruiss (IG Autorinnen Autoren)
Mag. Werner Richter (Übersetzergemeinschaft)
Mag. Kurt Brazda (Dachverband der Österreichischen Filmschaffenden; Vorstand Verband Österreichischer Kameraleute)
Konrad Becker (Publik Netbase)
Dr. Juliane Alton (IG Freie Theaterarbeit und IG Bildende Kunst)
Dipl.-Ing. Georg Baldass (IG Architektur)
Gabriele Gerbasits (IG Kultur Österreich)
Bernhard Guenther (MICA – music information center austria)
Universitätsprofessor Dr. Heinz Wittmann (Verband Österreichischer Zeitungen)
Universitätsdirektor HR Dr. Hermann Becke (Vizerektor der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz, Österreichische Musikuniversitäten)
Rechtsanwalt MMag. Dr. Albrecht Haller (Sektion Journalisten in der Gewerkschaft Druck, Journalismus und Papier)
Diskussion
*****
Eröffnung
Abg. Mag. Dr. Maria Theresia Fekter ........................................................................... 5
Einleitungsstatements
Bundesminister Dr. Dieter Böhmdorfer ...................................................................... 5
Staatssekretär Franz Morak .......................................................................................... 6
Einleitende Statements der Parlamentsfraktionen
Abg. Dr. Andrea Wolfmayr ............................................................................................ 6
Abg. Dr. Johannes Jarolim ........................................................................................... 8
Abg. Dr. Helene Partik-Pablé ........................................................................................ 9
Abg. Mag. Terezija Stoisits ......................................................................................... 10
Referate
Hon.-Prof. DDr. Robert Dittrich .................................................................................. 11
Hon.-Prof. Dr. Michel Walter ....................................................................................... 14
Univ.-Doz. Dr. Hanspeter Hanreich ............................................................................ 17
Dr. Harald Glatz ............................................................................................................ 20
MMag. Dr. Thomas Wallentin ..................................................................................... 23
Univ.-Prof. Dr. Cristina Busch .................................................................................... 26
Kurzreferate
Dr. Alexander Wrabetz ................................................................................................. 29
Dr. Herbert Schachter .................................................................................................. 30
Mag. Michael Pilz .......................................................................................................... 32
Dr. Franz Medwenitsch ......................................................................................... 34, 50
Dr. Kurt Einzinger ........................................................................................................ 36
Dr. Anton Hilscher ....................................................................................................... 38
Mag. Dr. Michael Nentwich ......................................................................................... 40
Peter Paul Skrepek ....................................................................................................... 43
Andreas Baum .............................................................................................................. 45
Hon.-Prof. Dr. Gottfried Korn ..................................................................................... 46
Dr. Werner Schneyder ................................................................................................. 47
Mag. Astrid Koblanck .................................................................................................. 47
Prof. Paul Fürst ............................................................................................................ 48
Mag. Doris Lötsch ........................................................................................................ 52
Prof. Mag. Franz-Leo Popp ......................................................................................... 52
Kommerzialrat Dr. Veit Heiduschka .......................................................................... 54
Ao. Univ.-Prof. Dr. Walter Dillenz ............................................................................... 55
Gerhard Ruiss .............................................................................................................. 57
Mag. Werner Richter .................................................................................................... 58
Mag. Kurt Brazda ......................................................................................................... 59
Konrad Becker .............................................................................................................. 60
Dr. Juliane Alton ........................................................................................................... 61
Dipl.-Ing. Georg Baldass ............................................................................................. 63
Gabriele Gerbasits ....................................................................................................... 64
Bernhard Guenther ...................................................................................................... 65
Univ.-Prof. Dr. Heinz Wittmann .................................................................................. 67
Univ.-Dir. HR Dr. Hermann Becke .............................................................................. 68
MMag. Dr. Albrecht Haller ........................................................................................... 69
Diskussion
Kommerzialrat Helmut Krumböck ............................................................................. 70
Alexander Blechinger .................................................................................................. 71
MEP Raina Mercedes Echerer .................................................................................... 73
Hon.-Prof. Dr. Michel Walter ....................................................................................... 74
Abg. Mag. Christine Muttonen ................................................................................... 76
MMag. Dr. Thomas Wallentin ..................................................................................... 77
Hon.-Prof. Dr. Gottfried Korn ..................................................................................... 78
Univ.-Dir. HR Dr. Hermann Becke .............................................................................. 79
Prof. Mag. Franz-Leo Popp ......................................................................................... 79
Ao. Univ.-Prof. Dr. Walter Dillenz ............................................................................... 80
Bernhard Guenther ...................................................................................................... 80
Mag. Sonja Auer-Parzer .............................................................................................. 82
Dr. Juliane Alton ........................................................................................................... 82
Andreas Baum .............................................................................................................. 83
Abg. Carina Felzmann ................................................................................................. 84
Dr. Herbert Schachter .................................................................................................. 85
Gerhard Ruiss .............................................................................................................. 86
Geschäftsbehandlung
Unterbrechung der Sitzung .......................................................................................... 42
Beginn der Enquete: 9.42 Uhr
Vorsitzende: Abgeordnete Mag. Dr. Maria Theresia Fekter, Abgeordnete Mag. Christine Muttonen, Abgeordnete Mag. Andrea Kuntzl, Abgeordnete Dr. Andrea Wolfmayr, Abgeordnete Mag. Terezija Stoisits.
*****
Eröffnung
Vorsitzende Abgeordnete Mag. Dr. Maria Theresia Fekter: Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich darf Sie sehr herzlich zur Parlamentarischen Enquete mit dem Titel: „Evaluierung des österreichischen Urheberrechts und Erarbeitung von möglichen Lösungen, die sowohl die Interessen der im Kreativprozess Eingebundenen als auch die der Produzenten wahren“ begrüßen und die Sitzung eröffnen.
(Es erfolgen technische Mitteilungen und Hinweise über das Procedere bei der Enquete durch die Vorsitzende.)
Es werden eingangs Herr Bundesminister für Justiz Dr. Böhmdorfer und Herr Staatssekretär Morak einleitende Worte zu uns sprechen. Danach wird je ein Vertreter der Parlamentsfraktionen eine kurze Stellungnahme abgeben. Im Anschluss daran erfolgen die Referate.
Ich ersuche nun den Herrn Justizminister um sein Einleitungsstatement.
Einleitungsstatements
9.48
Bundesminister für Justiz Dr. Dieter Böhmdorfer: Sehr geehrte Frau Vorsitzende! Ich möchte die Damen und Herren Abgeordneten, aber auch alle Experten und Vertreter aus den verschiedensten gesellschaftlichen Bereichen, die an dieser Enquete teilnehmen, herzlich begrüßen Das ist ein symbolhaftes Bild dafür, mit welchem Interesse von unserer Gesellschaft das Thema „Urheberrecht“ beziehungsweise die Novellierung des Urheberrechtsgesetzes verfolgt wird.
Es gab schon damals, als wir die Informationsrichtlinie umgesetzt haben, rege Diskussionen, und wir mussten uns daher zunächst auf die Grundsatzthemen beschränken, weil eben diese Diskussionen so kontrovers waren. Das ist auch der Grund dafür, warum diese Parlamentarische Enquete nun stattfindet, nämlich damit eine ausführliche Diskussion Platz greifen kann, so wie das in Österreich üblich ist und so wie wir das in allen Ausschüssen des Parlaments wünschen.
An sich ist keine restriktive Themenbeschränkung vorgesehen, sodass also jeder zu Wort kommen kann. Wir erwarten uns eine ausführliche Diskussion über das Filmurheberrecht, über das Urhebervertragsrecht, über das Recht auf Privatkopien – in Bezug darauf wird sich voraussichtlich vor allem die Arbeiterkammer einschalten –, über Vergütungsansprüche – ein Thema, zu dem die Wirtschaft voraussichtlich ihre Vorstellungen einbringen wird –, und wir erwarten auch Beiträge der Wissenschaft, insbesondere was das Zitatrecht und die freie Werknutzung anlangt.
Eines muss ich doch prinzipiell festhalten: Das Urheberrecht ist eine ungewöhnlich komplexe Materie, sehr abstrakt, für sehr viele sehr wichtig, wie schon angedeutet, und vor allem außerordentlich international.
Das bedeutet, dass unterschiedlichste Interessen in einem sehr schwierigen Spannungsfeld aufeinander treffen und dass diese Interessen natürlich auch von den verschiedensten, zum Teil auch wirtschaftlich dominierten Positionen aus artikuliert und vertreten werden. Das bedeutet aber auch, dass wir in dieser gesetzlichen Regelung einen Ausgleich finden müssen, weil das die vornehmste Aufgabe jedes Gesetzgebers ist. Wir müssen mit dem Urheberrecht möglichst schnell und richtig auch auf technische Neuerungen reagieren. Wir müssen aber auch – und dazu bekenne ich mich ganz eindeutig – die wirtschaftlichen Aspekte für die Einzelnen und für die gesamte Volkswirtschaft im Auge behalten.
Wir müssen weiters daran denken, was die urheberrechtlichen Fragen für den Wirtschaftsstandort Österreich bedeuten. Wir müssen überlegen, dass wir die richtigen rechtlichen Rahmenbedingungen schaffen, damit dieser Wirtschaftsstandort gestützt, erweitert und abgesichert wird, ohne dass dabei womöglich Interessen Einzelner untergehen.
Die Kreativität des Urheberrechtes ist eine ganz wichtige Sache und deshalb ist es wichtig, dass Sie alle Ihre Meinung einbringen.
Ich möchte mich abschließend noch bei unseren Legisten, die internationalen Ruf haben, Herrn Dr. Auer und Herrn Mag. Auinger bedanken. Sie sind beide anwesend und stehen Ihnen immer zur Verfügung.
Ich wünsche der Enquete in diesem Sinne einen kreativen und produktiven Verlauf sowie auch entsprechende Ergebnisse.
9.52
Vorsitzende Abgeordnete Mag. Dr. Maria Theresia Fekter: Als Nächster spricht Herr Staatssekretär Morak zu uns. – Bitte.
9.52
Staatssekretär im Bundeskanzleramt Franz Morak: Frau Vorsitzende! Herr Bundesminister! Werte Expertinnen und Experten! Meine Damen und Herren Abgeordneten! Ich begrüße diese Enquete ebenso wie der Herr Bundesminister sehr und weise darauf hin, dass dieses Themengebiet grundsätzlich zum Bundesministerium für Justiz ressortiert. Uns allen ist allerdings bewusst, dass es sich beim Urheberrecht um ein sehr weites, komplexes, kontroversielles Gebiet handelt, ein Gebiet, das starken Änderungen unterworfen ist und war – sei es im technischen Bereich oder seien es die neuen Nutzungsmöglichkeiten, die sich daraus ergeben. Auch der Einfluss der europäischen, aber weit darüber hinaus auch der amerikanischen Ebene zeichnet sich ab, diesbezüglich zeitgerechte und adäquate Lösungen zu finden. Das wird eine Aufgabe der nächsten Zeit sein: für Legisten, aber auch für alle Beraterinnen und Berater.
Das Urheberrecht ist natürlich auch ein Recht, das von starker wirtschaftlicher Bedeutung ist. Es wundert daher nicht, dass hier viele Gruppen sehr kontroversiell darüber diskutieren und ihre Meinungen abgeben – und das ist gut so. Ich sage aber auch gleich, dass sich Künstlerinnen und Künstler sowie Produzenten in einer Art Lebensabschnittspartnerschaft oder in einer Symbiose befinden, in der die eine Gruppe nur stark sein kann, wenn es die andere auch ist.
Gerade deshalb begrüße ich den Auftrag, der eigentlich schon im Titel dieser Enquete vorgegeben wird: „Erarbeitung von möglichen Lösungen, die sowohl die Interessen der im Kreativprozess Eingebundenen als auch die der Produzenten wahren“.
Insofern wünsche ich dieser Enquete alles Gute, neue und adäquate, der Zeit entsprechende Meinungen. – Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
9.54
Vorsitzende Abgeordnete Mag. Dr. Maria Theresia Fekter: Ich gebe nun das Wort an die Vertreter der Fraktionen.
Als erste Rednerin spricht Frau Abgeordnete Dr. Wolfmayr. – Bitte.
Einleitende Statements der Parlamentsfraktionen
9.54
Abgeordnete Dr. Andrea Wolfmayr (ÖVP): Frau Vorsitzende! Herr Minister! Herr Staatssekretär! Meine Damen und Herren! Ich bin sehr dankbar dafür, dass wir uns endlich nach so vielen Jahren, in denen es einen teilweise unbefriedigenden Zustand gegeben hat, der sich durch das Internet und die neuen Kommunikationsformen noch weiter multipliziert hat, jetzt im Rahmen dieser Enquete ein Bild verschaffen können, uns mit der Materie geistige Produktion – ein Paradoxon an sich – beschäftigen können und einen Standpunkt entwickeln – wir Abgeordnete –, der das modifiziert und differenziert, was ich selbst als Künstlerin im Laufe von 25 Jahren, die ich jetzt schreibe, erfahren und erlebt habe; und das ist nicht wenig.
All das, was wir hier heute sehen und hören werden, sprengt wahrscheinlich das Auffassungsvermögen des Einzelnen. Die Materie ist vielschichtig, abstrakt, komplex und kompliziert und berührt viele Bereiche. Wir haben es mit so vielen Fachsprachen, zum Beispiel aus Wirtschaft und Recht, zu tun. Als Kultursprecherin meiner Fraktion spreche ich für Kunst und Kultur. Die Meinungsbildung, die Beschlussfassung wird nicht einfach sein. Man wird es letztendlich nicht allen Recht machen können.
Wir haben so viele Interessenvertreter von verschiedenen Branchen und Gruppierungen und so viele Lobbyisten hier. Da sind natürlich einige darunter, die diejenigen vertreten, um die es eigentlich und zuinnerst geht – mir vor allem zuinnerst geht –, nämlich die Urproduzenten, die Künstler und Künstlerinnen. Diese sind zumeist keine Funktionäre. Diejenigen, die deren Rechte vertreten, haben meist schon peripherere Interessen. Künstler und Künstlerinnen sind meist in ihrer Kunst sozusagen gefangen: Sie wollen malen, dichten, komponieren – und haben weder Zeit noch Lust und oft kein Interesse, sich mit dem zu befassen, was ihr Recht betrifft. Und das macht es vielen leichter, davon zu profitieren, dass Künstler eben so sind, wie sie sind.
Ich sage das jetzt bewusst hart: Künstler brauchen die Öffentlichkeit, sie brauchen aber auch diejenigen, die ihnen dabei helfen, wie sie zu ihrem Geld, wie sie zu ihrem Recht kommen. Sie brauchen die Vermittlung, sie brauchen auch die Verwertungsgesellschaften. All das ist in Wirklichkeit sehr kompliziert und differenziert.
Mein eigener Standpunkt ist Folgender: Im Zweifelsfall, im Streitfall bin ich, wie meine Fraktion auch, selbstverständlich für den Künstler als eigentlichen Urheber. Um ihn dreht sich letztlich dieses Gesetz. Es ist der Punkt, die Achse, die Nabe des Rades.
Es ist ganz wichtig, das öffentliche Bewusstsein dafür zu stärken, dass sich Hören, Lesen und Sehen auch für private Zwecke oder zum Zweck der Bildung an Produkten bedient, die sich jemand ausgedacht hat, die vermarktet worden sind. Es muss für den Künstler als eigentlichen und letzten Urheber genug übrig bleiben. Das ist das hauptsächliche Interesse, weil nämlich diejenigen, deren einziges Kapital und Vermögen ihr Kopf, ihr Hirn, ihre Kreativität ist, die Künstlerinnen und Künstler also, für diese ihre „Software“ auch ihren gerechten Anteil bekommen sollen. – Danke schön.
9.57
Vorsitzende Abgeordnete Mag. Dr. Maria Theresia Fekter: Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Dr. Jarolim. – Bitte.
9.58
Abgeordneter Dr. Johannes Jarolim (SPÖ): Meine Damen und Herren! Ich darf eingangs neben der Begrüßung sagen, dass es gut ist, dass wir diese Enquete hier und heute abhalten, dass ich mir allerdings – Sie gestatten mir diese kritischen Worte – gewünscht hätte, dass wir dieses Gespräch miteinander, diese Information, diese Auseinandersetzung der hier am legistischen Verfahren teilnehmenden Abgeordneten mit den Fachleuten, mit den Künstlern, mit den Experten bereits früher – denn wir haben das Urheberrechtsgesetz ja erst vor kurzer Zeit novelliert – hätten durchführen sollen und können.
Man kann natürlich sagen, es ist nie zu spät, man kann immer dazu lernen. Ich denke nur, dass wir uns jedenfalls vornehmen sollten, das, was hier heute an Information, an Aufklärung, an wechselseitigem Austausch von Interessensaspekten aufkommt, auch wirklich in ein legistisches Werk umzusetzen.
Ich sage das deshalb, weil wir nicht zuletzt bei einigen anderen Fällen der jüngsten Zeit das Erlebnis hatten, dass wir zwar sehr umfangreich diskutiert haben, aber leider Gottes die Ergebnisse nicht wirklich umgesetzt wurden. Insofern glaube ich, dass wir hier alle gemeinsam, auch die Parteien, das Ziel verfolgen sollten, die Weiterentwicklung des Urheberrechtes gemeinsam anzugehen.
Das ist natürlich – die Vorredner haben darauf hingewiesen – eine internationale Materie, eine Materie, die sehr von unterschiedlichsten Interessenslagen geprägt ist, die eine sehr starke gesellschaftspolitische Komponente hat. Es handelt sich letztlich um das Spannungsverhältnis zwischen Kunst/Künstler und Wahrnehmbarkeit von Kunst und jenen, die dazwischen sind, die mediatisieren, die die Mittel zur Verfügung stellen, die die Möglichkeiten schaffen, dass die Kunst auch wirklich wahrnehmbar wird, die diese Weiterentwicklung sicherstellen sollen. Und das geschieht alles im Rahmen wirtschaftlicher Interessen, die es gilt, weitestgehend „gerecht“ – unter Anführungszeichen; was ist das eigentlich? – zu schaffen.
Ich glaube, wenn man hier Positionen schaffen soll, die danach fragen, was in den Vordergrund zu rücken ist, muss man zunächst die Kenntnis haben, wie diese Rahmenbedingungen überhaupt ausschauen sollen.
Es ist keine Frage, dass auf der einen Seite die Interessen der Künstler, die Förderung der Künstler, aber auch das Ausgleichen von wirtschaftlicher Stärke untereinander – durch welche Maßnahmen auch immer, ob das jetzt über Verwertungsgesellschaften oder auch anders erfolgt – in den Vordergrund zu stellen sind.
Auf der anderen Seite aber muss natürlich auch der Kunstgenuss, das Zugehen auf und Erkennen von Kunst durch die „Kunstkonsumenten“, im Vordergrund stehen. Es ist unsere Aufgabe, internationale Entwicklungen zu beobachten und an diesen mitzuwirken, indem wir europäische Richtlinien und deren Weiterentwicklungen nicht einfach nur passiv empfangen, um sie umzusetzen, sondern nach Tunlichkeit unsere Ideen auch auf europäischer Ebene, über das Europäische Parlament, einbringen, um dort einen Beitrag zu leisten, der es schon aus intellektueller Herausforderung für uns alle notwendig macht, dass wir dort mitspielen. Das ist meiner Ansicht nach sehr wichtig.
Angesichts der in jüngster Zeit erkennbaren Tendenzen wie etwa, dass der Kauf einer CD nicht zwangsläufig auch bedeutet, dass man das, was auf der CD aufgenommen ist, tatsächlich hören kann, sondern dass es davon abhängt, ob man – das ist sicher ein krasses Beispiel, aber für mich sehr bezeichnend – sie im Radio, auf einem CD-Player oder im Autoradio spielt – was ein Unterschied ist, denke ich –, muss ich sagen: Das kann es wohl auch nicht sein! Dann müsste man nämlich konsequenterweise Warnhinweise draufkleben, dass diese CD nur in 80 Prozent der Fälle abspielbar sein wird.
Es gibt auch die Tendenz, zu überlegen, ob man mit dem einmaligen Kauf eines Tonträgers diesen wirklich uneingeschränkt und unentgeltlich immer wieder benützen, hören können soll, oder ob nicht – und diese Überlegungen gibt es vor allem jenseits des Atlantiks – das Wahrnehmen jedes Kunsterlebnisses im Einzelfall eine Gebühr auslösen soll, dass man also jedes Mal, wenn man sich eine Platte anhört, einen Film anschaut und so weiter, extra bezahlen muss.
Diese Positionen, diese Möglichkeiten muss man auch aus ideologischer Sicht bewerten und fragen – das ist eine relativ leicht gestellte Frage, von der Komplexität her jedoch sehr kompliziert; aber es gibt eben keine einfachen Antworten auf komplexe Fragen –: Wie ist es möglich, wie stelle ich sicher, dass das, was an Ideenreichtum in der Gesellschaft besteht, auch einer möglichst großen Bevölkerungsgruppe zugänglich wird? Es geht hiebei nämlich um die Weiterentwicklung, um die Kommunikation in der Gesellschaft – und das steht im Vordergrund!
Die wirtschaftlichen Interessen, die dazwischen stehen, sind nachvollziehbar, sind wahrscheinlich auch vom Kostenfaktor her unbestreitbar, haben aber in den Hintergrund zu treten. Gleichzeitig sind sie jedoch auf Grund der wirtschaftlichen Stärke diejenigen, die diese Diskussion dominieren.
Dass all diese unterschiedlichen Anschauungen, auch Weltanschauungen, hier zur Sprache kommen und Stellungnahmen aus verschiedenster Sicht möglich werden, ist Aufgabe dieser Veranstaltung.
Ich wünsche uns daher in diesem Sinne eine gute Diskussion und ein gutes Ergebnis, auch in der hoffentlich bald darauf folgenden weiteren Novellierung des Urheberrechtsgesetzes. – Danke.
10.04
Vorsitzende Abgeordnete Mag. Dr. Maria Theresia Fekter: Nächste Rednerin ist Frau Abgeordnete Dr. Partik-Pablé. – Bitte.
10.04
Abgeordnete Dr. Helene Partik-Pablé (Freiheitliche): Sehr geehrte Damen und Herren! Ich begrüße Sie ebenfalls sehr herzlich. Ich freue mich, dass ein so großer Kreis von Interessenten heute zu dieser Veranstaltung gekommen ist. Wir haben auch den Zeitpunkt so angesetzt, dass möglichst keine Kollisionen mit Ihren beruflichen Aufgaben vorhanden sind, sodass eben jeder daran teilnehmen kann. Es ist uns wichtig, Vertreter aus den verschiedensten Bereichen bei uns im Parlament zu haben.
Dass so viele dieser Einladung gefolgt sind, zeigt erstens die Brisanz des Themas. Und das zeigt zweitens auch, wie viele verschiedene Normadressaten von unseren Entscheidungen betroffen sind. Das macht uns zwar unsere Entscheidungen und das Ausarbeiten von Gesetzen nicht leichter, aber ich bin überzeugt davon, dass dadurch, dass eben heute aus den verschiedensten Bereichen Vertreter hier sind, alle Gesichtspunkte so beleuchtet werden, dass wir eine gute Entscheidungsgrundlage haben. Darauf kommt es bei Politikern schon sehr oft an.
Wir haben schon aus den vergangenen Debatten, die im Vorfeld geführt worden sind, und auch aus den Informationen, die die einzelnen Abgeordneten zugesandt erhalten haben, ersehen – wir wissen das ja, und das ist auch heute erwähnt worden –, wie breit gestreut die Interessen auf diesem Gebiet sind und dass natürlich elementare wirtschaftliche Interessen betroffen sind.
Wir haben auch erkannt, dass es sicher schwer zu überbrückende Differenzen gibt. Wahrscheinlich werden wir nicht in der Lage sein, ein Gesetz zu schaffen, mit dem alle vollkommen einverstanden sind. Ich möchte heute schon an Ihre Kompromissbereitschaft appellieren, denn die verschiedensten Gesichtspunkte sind ganz einfach zu different, um einen gemeinsamen Nenner zu finden, mit dem alle zufrieden sind.
Ich vergleiche das, was wir dann wahrscheinlich als Gesetzesvorlage haben werden, mit einem Vergleich im Gerichtsverfahren: Niemand ist so richtig zufrieden gestellt, aber alle können mit der Materie leben.
Diese Enquete soll dazu dienen, um Ihre verschiedensten Standpunkte wirklich ausführlich zu behandeln, sodass wir Abgeordnete abwägen können, welcher Standpunkt zu Gunsten eines anderen aufzugeben oder abzuschwächen ist. Deshalb glaube ich, dass die Enquete wirklich von eminenter Bedeutung ist.
Wir Politiker haben die schwierige Aufgabe, einen Ausgleich hinsichtlich aller Interessen zu finden. Ich bitte Sie, dass Sie für diese unsere Aufgabe und für den späteren Gesetzesvorschlag, den Sie einmal im Begutachtungsverfahren erhalten werden, eben auch in Betracht ziehen, dass wir die verschiedenen Spannungen, die sich hier offenbaren, überbrücken müssen und dass wir Politiker, wie gesagt, einen fairen Ausgleich finden müssen. Ich bedanke mich schon jetzt dafür, dass Sie uns diese Entscheidungshilfe geben werden.
10.07
Vorsitzende Abgeordnete Mag. Dr. Maria Theresia Fekter: Nächste Rednerin ist Frau Abgeordnete Mag. Stoisits. – Bitte.
10.08
Abgeordnete Mag. Terezija Stoisits (Grüne): Guten Morgen, meine sehr geehrten Damen und Herren! Erlauben Sie mir zuerst, dass ich meine Kollegin Eva Glawischnig für heute entschuldige, sie ist leider krank. Sie hätte als Kultursprecherin der Grünen selbstverständlich auch an der heutigen Enquete teilgenommen.
Das persönliche geistige Eigentum soll nicht anders behandelt werden als das Kapital eines Unternehmens. Das ist nach meinem Verständnis der Ausgangspunkt von Urheberrechtsdiskussionen. Sie alle repräsentieren quasi die österreichische Kreativwirtschaft. Wir haben Sie eingeladen, um das, was Kollegin Partik-Pablé vorhin gesagt hat, also diesen Interessenausgleich – Kollege Jarolim hat es auch angesprochen –, den es in dieser Feststellung gibt, auch als Gesetzgeber so zu verankern, dass möglichst alle Interessen berücksichtigend und ausgewogen festgehalten werden.
Die Zeit, wie sie sich in den letzten Jahren durch Digitalisierung und moderne Medien entwickelt hat, macht diese Aufgabe wahrlich nicht einfacher. Das, was man unter „persönliches geistiges Eigentum“ versteht, die Verfügbarkeit darüber, kann kaum dem standhalten, was es an Möglichkeiten gibt.
Ich möchte jetzt von Seiten der Grünen die vier wesentlichen Punkte festhalten, die wir auch schon bei der Novellierung des Urheberrechts kritisiert haben.
Vorweg als Stichwort: FilmurheberInnen und FilmdarstellerInnen sind jene Gruppe, die meiner Ansicht nach bisher am allermeisten unter dem Tempo der Gesetzgebung und unter den Notwendigkeiten gelitten hat. Ich bitte jene Damen und Herren, die heute dazu sprechen werden, das auch ganz besonders zu berücksichtigen.
In dieser Kreativkette gibt es meiner Ansicht nach drei Glieder, die die Allerschwächsten sind und auf die wir besonders fokussieren sollten. Der erste Punkt ist die Verankerung der Zweckübertragungstheorie im Urheberrecht. Der zweite Punkt ist der Grundsatz der Unwirksamkeit der Verfügung über unbekannte Nutzungsarten. Den dritten Punkt würde ich jetzt als „Bestseller-Paragraphen“ bezeichnen und als Stichwort dazu nur sagen: Es gibt Regelungen in anderen Ländern – etwa in Deutschland –, bei denen wir uns eine Anleihe nehmen könnten; das verstehe ich aber nicht so, dass diese Forderung eine 1 : 1-Übernahme der deutschen Regelung sein sollte.
Aus der Diskussion im Justizausschuss – dort ressortiert die rechtliche Materie, daher ist die heutige Enquete auch eine gemeinsame Veranstaltung von Justiz- und Kulturausschuss – kann ich sagen, dass wir dem Urhebervertragsrecht hier besonderes Augenmerk schenken müssen – nicht „sollten“, sondern „müssen“. Ich sehe das als Verpflichtung gegenüber der Kreativwirtschaft insgesamt.
Auch wenn diese Veranstaltung unbequem ist und wenn man die Laptops auf den Knien haben muss und eigentlich nicht schreiben kann, hoffe ich doch, dass Sie die wesentlichsten Anregungen, die jetzt auch von den jeweils anderen Teilen kommen werden, mitnehmen können. Es soll dies ja keine Veranstaltung sein, wobei jeder auf seinem Standpunkt verharrt. Diese Veranstaltung hat auch den Sinn, dass es einen Austausch der Interessen der verschiedenen Gruppen vor Ort gibt, und das ist das, was die Politik und die ParlamentarierInnen jetzt brauchen, um dann zu einer Lösung zu kommen. Die Lösung wird nicht alle zufrieden stellen, aber alle zumindest teilweise oder ein wenig. Bei dieser komplexen Materie habe ich, ehrlich gesagt, nicht mehr Hoffnung. Es werden nicht alle zufrieden sein können, auch nicht bei der nächsten Novelle, aber alle sollen möglichst zufrieden sein. – Danke.
10.12
Referate
Vorsitzende Abgeordnete Mag. Dr. Maria Theresia Fekter: Wir gehen in die Referentenliste ein. – Bitte, Herr Dr. Dittrich.
„Grundsätze des österreichischen Urheberrechts“
10.12
Referent Hon.-Prof. DDr. Robert Dittrich (Wien): Frau Vorsitzende! Meine Damen und Herren des Hohen Hauses! Herr Bundesminister! Herr Staatssekretär! Das mir gestellte Thema lässt sich in 10 Minuten beim besten Willen nicht bewältigen. Ich habe mich daher entschieden, zwei Grundsätze, die mir besonders wichtig erscheinen, herauszugreifen und darüber zu sprechen: das so genannte Schöpferprinzip und den – das ist schon mehrfach angesprochen worden – dem Urheberrecht innewohnenden Interessenausgleich.
Zuerst zum Schöpferprinzip: Das österreichische Urheberrechtsgesetz ist sich dessen bewusst, dass das Schöpferprinzip in einem gewissen Spannungsverhältnis zu legitimen Interessen von Produzenten, Auftraggebern und Arbeitgebern steht.
Es hat diese Fragestellung an drei Stellen punktuell geregelt. Eine dieser Stellen ist die cessio legis des Filmurheberrechts. Man versteht darunter den Rechtssatz, dass die Verwertungsrechte mit gewissen Ausnahmen dem Filmhersteller bei gewerbsmäßig hergestellten Filmwerken zugewiesen sind. Dieser Grundsatz wurde sozusagen überholt durch den geltenden Kollektivvertrag für die Filmschaffenden, Stand Juni 2000, in dem die zuständige Gewerkschaft den Filmherstellern mehr Rechte eingeräumt hat, als der Gesetzgeber den Filmherstellern durch die so genannte cessio legis zugewiesen hat.
Wenn ich mir diese soziologische Tatsache vor Augen halte, so meine ich, dass die cessio legis aufrechterhalten werden sollte. Sie ist meines Erachtens auch EU-konform. Ich darf in diesem Zusammenhang ausdrücklich sagen, dass offenkundig, weil nicht ausdrücklich gesagt, sowohl der Herr Bundesminister für Justiz als auch das Hohe Haus dieser Meinung waren, sonst hätten sie ja die cessio legis bei der Novellierung 1996 nicht aufrechterhalten dürfen, dann hätten sie ja bewusst richtlinienwidrig gehandelt.
Der zweite Punkt, in dem sich das österreichische Recht damit beschäftigt, ist der Schutz von Computerprogrammen, der dann entsprechend – und das ist der dritte Anknüpfungspunkt – für Datenbankwerke gilt.
Im § 40b Urheberrechtsgesetz heißt es: „Wird ein Computerprogramm von einem Dienstnehmer in Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten geschaffen, so steht dem Dienstgeber hieran ein unbeschränktes Werknutzungsrecht zu, wenn er mit dem Urheber nichts anderes vereinbart hat.“
Diese Regelung, die, wie ich schon gesagt habe, für Datenbankwerke entsprechend gilt, halte ich im Rahmen des Betriebszwecks des Arbeitgebers für analogiefähig.
Man muss sich vor Augen halten, dass das Stammgesetz zu unserem Urheberrechtsgesetz 1936 von dem gedanklichen Modell eines freiberuflich tätigen Urhebers ausgegangen ist. Mitteis, der es damals kommentiert hat, spricht zum Beispiel vom – zwischen Anführungszeichen – „freien geistigen Arbeiter“; das ist ein Leitbild des Urhebers. Er bezeichnet das Urheberrecht als „Arbeitsrecht des geistig frei Schaffenden“. Er schreibt: Ziel war der Schutz des Geistigen, vor allem der freien schöpferischen geistigen Arbeit. – Man muss sagen, dieses soziologische Bild hat sich also stark geändert.
Ich darf nur das Beispiel Programmierer bringen. Es gibt heute weitaus überwiegend angestellte Programmierer. Nach seriösen Schätzungen werden über 80 Prozent aller Werke in einem Arbeitsverhältnis geschaffen. Diese Situation führt zu Ergebnissen, wo ich sagen muss: Ich finde nicht richtig, was da als wirtschaftliches Endergebnis herauskommt.
Wenn, um ein Beispiel zu nennen, ein Angestellter des ORF in Erfüllung seiner Dienstpflicht ein Sprachwerk, die Bearbeitung eines Sprachwerkes, schafft und seine Rechte durch den vorherigen Beitritt zu einer Verwertungsgesellschaft dieser zur Wahrnehmung übertragen hat, so scheint es mir ein Wertungswiderspruch zu sein, dass der ORF für die Sendung neben der Gehaltszahlung noch an die zuständige Verwertungsgesellschaft – zwischen Anführungszeichen – „ein zweites Mal“ zu zahlen hat.
Ich meine daher – und das ist eine These, die ich in der Zusammenfassung noch einmal sagen werde –: Bevor man einschneidende Änderungen vornimmt, die nicht durch eine EU-Richtlinie oder sonstiges EU-Recht vorgegeben sind, sollte man einmal die Grundsatzfrage der Behandlung des Arbeitnehmer-Urheberrechtes klären.
Zweiter Punkt: Interessenausgleich. In einem demokratischen Staat mit einer pluralistischen Gesellschaftsordnung liegt der Gesetzgebung typischerweise ein Interessenausgleich zu Grunde. Dies im Zusammenhang mit den Grundsätzen des österreichischen Urheberrechtes besonders zu erwähnen scheint mir deshalb berechtigt zu sein, weil die Erläuterungen zum Stammgesetz hievon relativ ausführlich sprechen und der Interessenausgleich auch in anderer Weise deutlich erkennbar ist. Er ist heute meiner Überzeugung nach deutlich gestört.
Ich nenne hier einige Punkte. Erstens: Die deutsche Bundesregierung hat auf eine so genannte Kleine Anfrage von Abgeordneten im Jahre 1999 zur Frage der Nutzung von Urheberrechten in der deutschen Tourismuswirtschaft geantwortet und darin von der GEMA gelieferte Zahlen über die Gesamteinnahmen der Verwertungsgesellschaft aus Aufführungslizenzen angegeben. Danach liegt Österreich mit den Gesamteinnahmen pro Kopf der Bevölkerung an der Spitze aller vergleichbaren Staaten, sie sind etwa dreimal so hoch wie in der Bundesrepublik Deutschland.
Wenn man die Legende dazu liest, wirft dieses Zahlenmaterial eine Reihe von Fragen auf, die ich nicht beantworten kann. Ich sehe daher von jeder Schlussfolgerung aus diesen Zahlen ab. Dennoch: Sie machen nachdenklich, und ich meine, dass man sich mit dieser Problematik einmal beschäftigen sollte, mit anderen Worten: diese Unterlagen untersuchen sollte.
Zweitens: Der Interessenausgleich zwischen den verschiedenen Gruppen von Rechteinhabern ist insofern gestört, als zwischen Verwertungsgesellschaften Prozesse anhängig waren beziehungsweise sind, in denen Meinungsverschiedenheiten ausgetragen werden, wer für bestimmte Gruppen von Berechtigten zuständig ist. Für diese Fragestellung fehlt eine praktikable Lösungsmöglichkeit – der Akzent liegt auf praktikabel.
Drittens: Meinungsverschiedenheiten zwischen Verwertungsgesellschaften über die angemessene Teilung des „Gesamtkuchens“ sind völlig normal und selbstverständlich. Diese Frage hat aber in jüngerer Vergangenheit insofern eine neue Dimension erhalten, als in anhängigen Verfahren behauptet worden ist, dass der „Gesamtkuchen“ nicht angemessen aufgeteilt ist. Auch hiefür fehlt eine praktikable Lösungsmöglichkeit. – Wieder Akzent auf praktikabel!
Nächster Punkt: Im Filmgeschäft sind Doppel- und Mehrfachabtretungen häufig. – Eine praktikable Lösungsmöglichkeit fehlt.
Weiters: In den internationalen Organisationen der ausübenden Künstler hat es seinerzeit eine Meinungsverschiedenheit über die Frage gegeben, ob die angemessenen Vergütungen für das Senden und/oder die öffentliche Wiedergabe von zu Handelszwecken hergestellten Tonträgern – ich zitiere – „der Gesamtheit der ausübenden Künstler eines Landes“ zustehen oder individuell verteilt werden sollten. – Ich persönlich habe mich immer für die individuelle Verteilung ausgesprochen, weil das meines Erachtens die Zielrichtung des Urheberrechtes ist.
Dennoch: Der österreichische Gesetzgeber hat die Verwertungsgesellschaften zum Teil verpflichtet, zum Teil berechtigt, gewisse Teile von Einnahmen für – vereinfacht gesagt – kollektive Zwecke zu verwenden.
Das ist aber nicht der einzige Fall einer Umverteilung. Das gegenwärtige Recht kennt in mehrfacher Hinsicht eine Umverteilung, wobei ich insbesondere auf § 3 Abs. 2 Verwertungsgesellschaftengesetz verweisen möchte, in dem es heißt, dass kulturell hoch stehende Werke höher zu bewerten sind als die anderen; jetzt vereinfacht gesagt.
Ich habe dazu am 23. August 1984 bei den Internationalen Hochschulwochen des Europäischen Forums Alpbach einen Vortrag gehalten mit dem Thema: „Umverteilung geistigen Eigentums“; dieser ist auch publiziert worden. Diesen Vortrag habe ich mit folgender Bemerkung geschlossen:
Wenn Sie mich jetzt fragen: Umverteilung, ja oder nein?, so möchte ich sagen: je nach Interessenlage, jedenfalls aber mit Fairness und Augenmaß. – Zitatende.
An dieser Auffassung halte ich fest. Auch dieser Fragenkomplex bedarf meines Erachtens einer Aufarbeitung.
Ich fasse zusammen: Ich empfehle den Damen und Herren des Hohen Hauses und auch allen, die im Vorfeld an der politischen Willensbildung mitwirken, sich darauf zu besinnen, welche Grundsätze dem österreichischen Urheberrecht inhärent sind. Man sollte dazu eine Stellungnahme erarbeiten und dann punktuelle Änderungen vornehmen – nicht in umgekehrter Reihenfolge.
10.23
Vorsitzende Abgeordnete Mag. Dr. Maria Theresia Fekter: Als nächstem Referenten erteile ich Herrn Rechtsanwalt Dr. Walter das Wort. – Bitte.
„Probleme des österreichischen Urheberrechts aus Sicht der Urheber“
10.23
Referent Hon.-Prof. Dr. Michel Walter (Rechtsanwalt, Wien): Ich werde versuchen, mich an die Zeitvorgabe zu halten, will mich auch weder mit Begrüßungen noch mit dem Beklagen des Umstands aufhalten, dass man, wie schon Robert Dittrich sagte, in 10 Minuten nicht alle Fragen, die im österreichischen Urheberrecht zur Lösung anstehen, umfassend erörtern kann, sondern möchte mich auf einzelne, mir wichtig erscheinende Punkte beschränken.
Lassen Sie mich aber zur Einleitung Folgendes sagen – anknüpfend an das, was Robert Dittrich sagte, worauf zu erwidern allein 10 Minuten mindestens in Anspruch nehmen würde –: Das urheberrechtliche System baut auf dem Ausgleichsgedanken auf, und es stellt sich die Frage, ob dieser Ausgleichsgedanke in allen Gebieten, die das Urheberrecht behandelt, auch wirklich berücksichtigt ist. Insoweit stimme ich mit dir, Robert, völlig überein. Natürlich steht der Ausgleich im Vordergrund. Produzenten müssen leben können, aber eben auch die Kreativen, wobei Kreative nicht nur Urheber, Schriftsteller, Komponisten et cetera, sondern natürlich auch ausübende Künstler im weiteren Sinn sind.
Das urheberrechtliche Gesamtsystem baut sozusagen auf vier Säulen auf.
Die erste Säule ist die Umschreibung der Rechte der Urheber: Ausschlussrechte, Vergütungsansprüche, die ihnen das Leben von ihrer Kunst ermöglichen, vom Gedanken geprägt, dass natürlich mit den Interessen der Allgemeinheit diese einzelnen Positionen, die es im Gesetz abzuwägen gilt, feinsinnig abzustimmen sind.
Wenn Sie mich fragen, wie es nach dem geltenden Gesetz mit dieser ersten Säule ausschaut, würde ich sagen: Im Großen und Ganzen nicht schlecht, Benotung in etwa gut, vielleicht sogar sehr gut – sieht man von so manchem Detail und so manchen offenen Wünschen ab, die natürlich noch zu diskutieren wären. Ich erwähne da nur einen kleinen Punkt: die Umsetzung der Folgerechtsrichtlinie, die ja noch aussteht und die in einer dem Sinn dieses Instituts entsprechenden Weise sobald wie möglich durchgeführt werden sollte.
Damit muss ich mit der Säule eins schon schließen und komme zur Säule zwei: Leistungsschutzrecht. Was versteht man darunter? – Verwandte Schutzrechte, Kreative, die am Kreativprozess beteiligt sind, vor allem ausübende Künstler, Schauspieler, Tänzer, Sänger, Interpreten jeder Art, die Kunst transportieren, live oder mit technischen Mitteln ans Publikum bringen. Aber nicht nur diese, sondern auch bestimmte Produzenten, Tonträgerhersteller etwa, Rundfunkunternehmen, denen das Gesetz bestimmte Leistungsschutzrechte gewährt, deren Interessen in dieser zweiten Säule auch angemessen berücksichtigt werden sollen.
Wenn Sie mich fragen, wie es mit dieser zweiten Säule aussieht, muss ich sagen: Schon nicht mehr ganz so gut. Das österreichische Urheberrechtsgesetz, das ja aus den dreißiger Jahren des vorigen Jahrhunderts stammt, war damals ein vorbildliches Gesetz. Es war eines der ersten Gesetze, das den Leistungsschutz der ausübenden Künstler auf eine gesetzlich solide Basis gestellt hat. In der Zwischenzeit sind jedoch mehr als 60 Jahre ins Land gezogen – und es gibt zahlreiche Wünsche.
Und wenn man das ein wenig rechtsvergleichend betrachtet, sieht man, dass wir da in Österreich doch einigermaßen im Hintertreffen sind: Es fehlt der eine oder andere Vergütungsanspruch, und es fehlt vor allem eine solide Basis für einen angemessenen – ich betone: angemessenen – Schutz der Filmdarsteller, die aber selbstverständlich berücksichtigen, dass sie in aller Regel Honorare oder Gagen oder was auch immer als Mitwirkende am Produktionsprozess bekommen, jedoch stiefmütterlich behandelt werden. Das wäre dringend zu sanieren! – Benotung: nicht mehr ganz so gut. Ich glaube, hier gilt es, einiges in einer Urheberrechtsgesetz-Novelle gutzumachen.
Ich komme zur dritten Säule, die ich auch nur ganz kurz anspitzen darf, wenn ich das so salopp sagen darf: das Verwertungsgesellschaftenrecht, gleichfalls vom Ausgleichsgedanken beseelt. Auf der einen Seite Ausgleich zwischen den Interessen der potentiellen Nutzer, die auf einfache Weise zu den erforderlichen Nutzungsbewilligungen kommen müssen. Auf der anderen Seite steht die Kontrollmöglichkeit für Urheber, ausübende Künstler und sonstige Leistungsschutzberechtigte, die allein und individuell in vielen Bereichen nicht in der Lage wären, die Verwertung ihrer Werke und ihren angemessenen Beteiligungsanspruch durchzusetzen.
Da gibt es punktuell eine Reihe von Fragen, die es zu regeln gilt. Robert Dittrich hat einige davon – meines Erachtens zu Recht – angesprochen. Ich glaube, hier lässt sich durchaus ein Konsens erzielen. Es sollten nur keine exzessiven einseitigen Forderungen gestellt werden, wie wir sie wahrscheinlich im Laufe der heutigen Veranstaltung noch aus verschiedener Sicht hören werden.
Ich komme schon zur letzten, aber ganz wichtigen vierten Säule. Das ist nämlich der Versuch eines Interessenausgleichs zwischen Urhebern und ausübenden Künstlern auf der einen Seite und den Erstproduzenten, den Erst-, Primärvertragspartnern auf der anderen Seite. Das urheberrechtliche Gesamtsystem kann ja nur dann funktionieren, wenn die ersten drei Säulen funktionieren, halbwegs errichtet und up to date sind, und wenn auch durch einen gesetzlichen Rahmen – ich nehme gleich vorweg, dass ein solcher in Österreich weitgehend fehlt – dafür gesorgt wird, dass das Geld zu einem angemessenen Teil in den Taschen der Kreativen landet.
Dafür gibt es eine Reihe von Maßnahmen, die uns ausländische Gesetzgeber schon vorexerziert haben, die man aber sicherlich nicht, wie heute schon gesagt wurde, 1 : 1 übernehmen muss, die uns jedoch die Richtung zeigen, in die man nachdenken könnte.
In zwei kleinen Teilen – immer angstvoll auf die Uhr blickend – möchte ich jetzt versuchen, Ihnen in aller Kürze Folgendes darzulegen: Wir haben den hier auch schon angesprochenen großen Bereich des Filmurheberrechts. Ich möchte vorausschicken: durchaus – unter Anführungszeichen – „produzentenfreundlich“. Natürlich sollen Filmproduzenten, die investieren – zumindest bis zu einem gewissen Grad, auch heute immer noch bis zu einem kleinen Grad, individuell investieren –, das Filmwerk, das schlussendlich mit Hilfe aller mitwirkenden Kreativen geschaffen ist, auch auf dem Markt verwerten können.
Selbstverständlich muss dafür eine solide Grundlage geschaffen werden. Dafür reicht es aus – da bin ich mit Robert Dittrich nicht einer Meinung, wie wir aber ohnehin schon länger wissen –, dass eine gesetzliche Vermutungsregelung vorgesehen wird, und es bedarf nicht des Keulenschlags der cessio legis. Darüber kann man lang und viel diskutieren; ich kann das jetzt sozusagen nur als Stichwort in den Raum stellen.
Es reicht eine gesetzliche Vermutungsregel, wie sie ja im Übrigen für die zitierten Software-Urheber im Dienstverhältnis genau vorgesehen ist; es ist nur eine Vermutungsregel, die widerleglich ist. Es ist nur die Vermutung eines Werknutzungsrechts – und nicht eines originären Rechts, das in der Person des Filmurhebers entsteht, trotz der missverständlichen Bezeichnung „cessio legis“. Es ist eine originäre Rechtsinhaberschaft des Filmproduzenten.
Ich betone: Der Filmproduzent soll natürlich in der Lage sein, das Filmwerk zu verwerten – da gibt es rechtliche Möglichkeiten, wie das zu garantieren ist –, auf der anderen Seite aber – und das ist der mir viel wichtiger erscheinende Punkt als dieses konstruktive Gebilde, diese Rechtsfigur, die hier zu wählen ist – sind die Kreativen auch angemessen zu beteiligen, zumindest an allen sekundären Nutzungsrechten.
Das ist in Wirklichkeit der Kern! Es geht nicht um die primären Nutzungsrechte, es geht nicht um die Vorführrechte im Fernsehen, es geht nicht um die Vorführrechte im Kino und was da alles in Zukunft durch die neue technische Entwicklung noch kommen mag. Es geht um Sekundärnutzungsrechte und, wie der Wiener sagen würde, um das Körberlgeld, das derzeit überwiegend – nicht ausschließlich, aber überwiegend – in die Taschen der Produzenten fließt. Da wäre meines Erachtens ein ausgewogener, fairer gesetzlicher Rahmen zu entwickeln.
Wo sind die Probleme? – Und jetzt kann ich aus Zeitgründen nur mehr Stichworte nennen zu dieser Frage: Vergütungsansprüche. – Die Novelle 1996 hat den Kreativen 50 Prozent an den Vergütungsansprüchen zugesichert, gleichzeitig aber das ganz wichtige Gebiet der Kabelweiterverbreitung, kurz gesagt Kabelfernsehen, in ein Ausschlussrecht umgewandelt und bei der entsprechenden Formulierung übersehen, dass damit dieser ganz wesentliche Vergütungsanspruch wieder herausgenommen wird, verbunden mit einer unglücklich formulierten Übergangsregelung, auf die ich natürlich hier nicht im Detail eingehen kann. Ich bin aber gerne bereit, das im kleineren Kreis noch zu erläutern.
Das war sicher ein Versehen der Novelle 1996, das zu berichtigen wäre. – Wobei ich mir vielleicht noch eine Anmerkung erlauben darf. Es ist ja immer ein großes Problem auch im Filmurheberrecht: Wie sieht es mit den künftigen Rechten und Nutzungsarten, die zum Zeitpunkt der Filmproduktion oder eines Vertragsabschlusses noch nicht bestehen, aus? Ich könnte mir da durchaus „produzentenfreundlich“ vorstellen, dass man auch für künftige, noch gar nicht bekannte Nutzungsarten gerade im Filmbereich, wo die Beschaffung der Rechte im Nachhinein sehr schwierig ist, im Rahmen einer Vermutung dem Filmproduzenten Rechte zubilligt, natürlich ausgeglichen durch einen Vergütungsanspruch, wenn es in Zukunft tatsächlich zu einer solchen neuen Nutzungsart, die zum Zeitpunkt der Produktion noch gar nicht vorherzusehen war, kommen sollte.
Kern soll, so meine ich, ein fairer Ausgleich sein, im Wesentlichen Vergütungsanspruche der Kreativen, die gesetzlich vorzusehen wären.
Und damit komme ich schon zum zweiten Feld dieser vierten Säule, zu dem heute dankenswerterweise schon angesprochenen Urhebervertragsrecht.
Wie sieht es denn bei anderen Verträgen aus? Die Copyright-Industries, wie man sie furchtbarerweise nennt, bestehen ja nicht nur aus Film, sondern auch aus vielen anderen kreativen Schaffensbereichen. Wie sieht es da aus? Hier heißt die Problematik Urhebervertragsrecht. Sind die Verträge immer fair? Es geht um faire Verträge, es geht nicht um einseitige Verträge. Und hier gibt es eine Reihe von gesetzlichen Mitteln, die uns vom Ausland schon „vorgespielt“ wurden, die in Österreich aber bisher noch nicht einmal in Ansätzen umgesetzt wurden. Stichworte wurden schon genannt: Zweckübertragung, der so genannte Bestsellerparagraph, wozu vieles im Einzelnen zu sagen wäre, Verbot der Verfügung über künftige Rechte und Nutzungsarten – da stocke ich schon ein bisschen, denn ich könnte mir durchaus vorstellen, dass man da eigentlich etwas großzügiger sein könnte –, verbunden mit einem angemessenen Vergütungsanspruch.
Eines ist nämlich klar: Der Produzent, der Vertragspartner des Urhebers, wird zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sicherlich keinen Cent für Rechte oder Nutzungsarten, die er zu diesem Zeitpunkt noch nicht kennt, zahlen. Ich halte es für wirtschaftlich ausgeschlossen, das zu unterstellen. Daher: ein Vergütungsanspruch, wenn es dann doch zu einer solchen Nutzung oder zu neuen Rechten kommt.
Ganz allgemein würde ich meinen, im Urhebervertragsrecht kommt es weniger auf einzelne Rechtsinstitute und Zweckübertragungsziele an – das sind alles wertvolle juristische Figuren, mit denen man allenfalls in einem Gesamtsystem zusammenschauend arbeiten kann –, sondern wesentlich sind zwei Punkte:
Der eine ist der Anspruch auf angemessene Vergütung, die Möglichkeit einer Korrektur, wenn es weder vertraglich noch auf andere Weise zu einer angemessenen Vergütung kommt. – In Klammer: besondere Problematik Bestseller, wenn es einen geben sollte, die großen Hits, was – erlauben Sie mir noch diese kleine Klammeranmerkung – noch nicht heißt, dass der Produzent an solchen Hits nicht auch mehr als normal verdienen soll. Das ist durchaus legitim, aber es soll eben auch der Urheber – etwa Kinderbücher in China oder was immer, ursprünglicher Verlagsbetrag, um ein Beispiel zu nennen: 10 Prozent, das ist üblich – vielleicht dann 12 oder 14 Prozent haben. Das sichert dem Verleger immer noch einen großen Gewinn, aber es soll auch einen kleinen, fairen Anteil für den kreativ Schaffenden, für den Urheber, geben.
Eine zweite Idee in diesem Zusammenhang, die ja schon vor längerer Zeit einmal angesprochen wurde, aber auch nie wirklich umgesetzt und ernsthaft diskutiert wurde: Könnte man nicht im Urhebervertragsrecht etwas Ähnliches – ich sage es bewusst ganz einfach – wie Kollektiv- oder Tarifverträge einführen? – Künstlerverbände auf der einen Seite, Produzentenverbände auf der anderen Seite, die unter gleichen Voraussetzungen, ohne dass die Verhandlungsmacht des einen übergroß ist, mehr oder weniger so wie Kollektivvertragspartner miteinander faire Vertragsbedingungen aushandeln, die dann für alle Einzelverträge einen Rahmen bilden und zu einer Lösung führen könnten, die letzten Endes den Rechtsfrieden garantieren könnte. Und das, um es mit Hamlet zu sagen, „’s ein Ziel, aufs innigste zu wünschen“, auch im Urheberrecht.
Und jetzt meinten Sie ... (Vorsitzende Abg. Dr. Fekter gibt das Glockenzeichen.) – Die Glocke ertönt, aber ich war noch nicht ganz am Ende. Erlauben Sie mir, Frau Vorsitzende, noch ein oder zwei Sätze. (Vorsitzende Abg. Dr. Fekter: Einen halben!)
Einen halben, gut. Der Sinn sollte aber schon hervorkommen. – Es gibt ja noch eine Idee im weiteren Umfeld des Urheberrechts, gerade in Zeiten wie diesen, in denen die öffentlichen Mittel knapp werden, knapp geworden sind. Ich nenne nur das Stichwort, sonst werde ich meinem Versprechen, nur einen halben Satz zu sagen, nicht gerecht: die Domaine Public payant, die Nachfolgevergütung, mit einem Wort umschrieben, ein moderates Entgelt für die Nutzung freier Werke, das förderungswürdiger zeitgenössischer, avantgardistischer Kunst zugute kommen soll.
Und damit muss ich schließen, weil die Zeit wirklich abgelaufen ist. – Danke.
10.36
Vorsitzende Abgeordnete Mag. Dr. Maria Theresia Fekter: Herr Dr. Walter, das waren 14 Minuten – und das ist im Verhältnis zu den Rednern, die nur 7 oder 3 Minuten haben, doch ein bisschen viel. Ich ersuche die Referenten, sich an die Zeit zu halten.
Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Univ.-Doz. Dr. Hanreich. – Bitte.
„Die Wirtschaft und das Urheberrecht“
10.37
Referent Univ.-Doz. Dr. Hanspeter Hanreich (Wirtschaftskammer Österreich): Sehr geehrte Frau Vorsitzende! Sehr geehrter Herr Staatssekretär! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Meine Damen und Herren! Meine Position ist jetzt nicht so einfach. Wir haben bis jetzt sehr viel von Künstlern gehört, und das sehr wortgewaltig, über die Interessen der Künstler und die Gleichsetzung des Urhebers mit dem Künstler. Ich muss Sie wieder zum Geschäft zurückführen, und dazu möchte ich einige Zahlen bekannt geben.
Ich möchte aber dennoch zuerst eine Bemerkung machen, die ich nicht vorbereitet habe: Ich glaube, man sollte sich in dieser Diskussion – und bis jetzt habe ich das nur von Prof. Dittrich gehört – darüber im Klaren sein, dass es bei der Regelung und bei der Problematik des Urheberrechts nicht nur um Künstler geht. Es geht um Urheber ganz allgemein, Personen, die eben Werke geschaffen haben, zum Beispiel auch den Wissenschafter. So bin ich etwa, wenn ich dieses Statement jetzt umarbeite und veröffentliche, urheberrechtlich genau so geschützt wie ein Künstler.
Das bietet mir jetzt die Verbindung zur Wirtschaft, nämlich klar zu machen, es bedarf nicht nur der geistigen, schöpferischen Leistung einer Person, sondern es bedarf auch der Umsetzung dieses Gedankens, und zu dieser Umsetzung ist nun einmal in sehr breitem Umfang die Wirtschaft geeignet und berufen, und sie will das auch machen.
Die Wirtschaft ist sich aber auch bewusst, dass sie das nur in Zusammenarbeit mit dem Künstler oder dem Urheber machen kann. Daher möchte ich mich grundsätzlich einmal dagegen wehren, dass man hier vielleicht eine Polarität vermutet zwischen Wirtschaft und Künstler, dass es uns irgendwie darum ginge, irgendjemandem gerechtfertige Entgelte, gerechtfertigten Lohn wegzunehmen, sondern es geht darum, dass man, auch mit Hilfe der in verschiedensten Bereichen unverzichtbaren Tätigkeit von Verwertungsgesellschaften, eine gemeinsame wirtschaftliche Leistung erbringt.
Doch nun zu den versprochenen Zahlen: Die urheberrechtsabhängigen Wirtschaftsbranchen tragen zum BIP der EU insgesamt zirka 5 Prozent bei. Das ist ein sehr großer Anteil. In den USA sind das sogar noch ein bisschen mehr, nämlich 5,2 Prozent, mit einem absoluten Wert von 535 Milliarden Dollar im Jahr.
In den vergangenen 24 Jahren ist diese Wirtschaft in den USA um 7 Prozent – bei 3 Prozent Wachstum der restlichen Wirtschaft – gewachsen. Das heißt, es ist nicht nur ein absolut hoher Betrag, es ist nicht nur ein sehr großer Beitrag im Rahmen des BIP, sondern es ist auch eine Wachstumsbranche, über die wir hier sprechen.
Aktuelle genauere Zahlen aus der EU liegen mir derzeit noch nicht vor. Mir ist aber bekannt, dass die EU-Kommission eine Untersuchung laufen hat, und es wird in kurzer Zeit auch eine detaillierte Untersuchung über die wirtschaftlichen Gegebenheiten in Europa vorliegen, die auch einen Teil über Österreich beinhalten wird; das ist leider noch nicht veröffentlicht.
Dem gegenüber wurde zuletzt 1989 in Österreich eine Studie veröffentlicht: „Die wirtschaftliche Bedeutung des Urheberrechts in Österreich: „Die Wertschöpfung der Copyright-Industries“ von Scheuch und Holzmüller, die diese Studie im Auftrag der Verwertungsgesellschaften durchgeführt haben. Dort wird von einer Gesamtwertschöpfung von 138 Millionen – damals Schilling – gesprochen. Gesamtumsatz der Verwertungsgesellschaften: 741 Millionen Schilling.
Wir haben versucht, das hochzurechnen, und da kommt man zu heutigen Werten auf einen Gesamtumsatz der Verwertungsgesellschaften von zirka 110 Millionen €. Da wir aber wissen – und diese beiden Verwertungsgesellschaften sind die, die einige finanzielle Informationen geben, von anderen vermissen wir diese –, dass AKM und Austro-Mechana 2002 bereits zusammen 102,7 Millionen Gesamtumsatz angegeben haben, wird der Betrag noch höher sein.
Damit jetzt gleich vorab zu einer Kritik, die dann kommen wird: Es wäre sehr sinnvoll auch zur rationalen Vorbereitung von Gesetzen, wenn gesicherte Unterlagen zur Verfügung gestellt werden würden, denn dann könnten wir auch im wirtschaftlichen Zusammenhang konkreter darüber reden, worum es wirklich geht.
Bereits aus diesen Zahlen, meine ich, ergibt sich, wie wichtig die Ausgestaltung und die praktische Handhabung des Urheberrechts auch für eine Standortpolitik ist. Das sind auch die Bestrebungen, die gerade Herr Staatssekretär Morak immer mit dem Schlagwort Kreativwirtschaft anspricht. Ich glaube, man muss sich auch diesen Gesichtspunkt, nicht nur den Beitrag zum BIP, sondern auch diesen wichtigen Punkt der Standortpolitik, immer überlegen, wenn es um diese Diskussionen geht. Und es geht wirtschaftspolitisch um die Erhaltung und den Ausbau dieser Wertschöpfungskette in den betroffenen Branchen. – Um jetzt in diesem Säulenbild zu bleiben: Das ist die eine Säule meiner Ausführungen.
Die zweite Säule ist der technologische Wandel. Die Wahrnehmung, Verwertung und Nutzung von Urheberrechten sieht sich angesichts der fortschreitenden technischen Innovation, vor allem im Bereich der Informationstechnologie und Informationsgesellschaft, mit geänderten Bedingungen konfrontiert. Exemplarisch kann ich auf den Bereich des Internet und seine Möglichkeiten verweisen, aber auch auf die kommerzielle Nutzung digitalisierter Kunstwerke, Rahmenstichwort: Contentwirtschaft .
Aktuelle Beispiele dafür – und da müssen wir uns immer bewusst sein, dass der technische Fortschritt viel schneller voranschreitet, als viele vermuten –: Am 08. 10, also vor einigen Tagen, kam es zu einer Revitalisierung von „Napster“, „Napster 2.0“. Nunmehr werden im Rahmen dieser Online-Anbietung 500 000 Musiktitel legal gegen ein geringes Entgelt zur Verfügung gestellt. Das gibt es aber nicht nur in den USA, das gibt es auch in Österreich. Wir haben der Zeitung entnommen, dass am 13. Oktober Telekom Austria über ihr Aon-Portal 200 000 Musiktitel gegen eine Gebühr zwischen 99 Cent und 189 Cent pro Einheit zum Herunterladen zur Verfügung stellt.
Meine zweite Säule also: Nicht nur die wirtschaftliche Wichtigkeit hat sich verändert, sondern es haben sich auch die technischen Rahmenbedingungen wesentlich geändert, und auf diese muss nicht nur im Rahmen des Vertriebes, sondern auch im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen eingegangen werden.
Aufgrund dieser ökonomischen und technischen Entwicklung möchte ich jetzt einige grundsätzlichen Forderungen der Wirtschaft in diesem Bereich formulieren.
Das gilt, da es auch um den Wirtschaftsstandort geht, nicht nur für die verwertende Wirtschaft, sondern für die Gesamtwirtschaft, da ja nicht nur unmittelbare Wertschöpfung betroffen ist, sondern auch Zulieferung und Dienstleistungen, die damit in Zusammenhang stehen. Es geht um einen ausreichenden und technisch den wirtschaftlichen Entwicklungen angepassten Schutz des geistigen Eigentums zum gerechten Ausgleich zwischen Urheber und Nutzer eines urheberrechtlich geschützten Werkes. Es geht um die Förderung und Weiterentwicklung der Informationsgesellschaft. Dabei ist zu bedenken, dass besonders Konsumenten mit Hilfe von E-Commerce und Fernabsatz Produkte legal und unter Umständen abgabenfrei aus der ganzen Welt beziehen können. Wir leben nicht auf einer Insel der Seligen. (Abg. Mag. Muttonen übernimmt den Vorsitz.)
Drittens: Es sind daher Maßregeln oder Anpassungen an die Methoden zur Geltendmachung von Urheberrechten an die sich ändernden Verhältnisse durch Reform des Verwertungsgesellschaftenrechts und durch die Ermöglichung neuer Techniken, zum Beispiel DAM, zur individuellen Geltendmachung von Urheberrechten zu erreichen. Konkret bedeutet dies die Schaffung von Rechtssicherheit durch die Wirtschaft in Form von klaren, übersichtlichen Rahmenbedingungen, vor allem im Hinblick auf objektiv nachvollziehbare, die wirtschaftlichen Auswirkungen berücksichtigende Kriterien bei der Gestaltung von Tarifen und Nachweis des Umfanges der Vertretung von Rechten von Urhebern durch die Verwertungsgesellschaften.
Hier vielleicht ein Nebensatz: In Medienberichten sind diese Ausführungen ein bisschen falsch interpretiert worden. Es ist auf einen Kampf zugespitzt worden. Es wurde behauptet, die Wirtschaft würde die Leerkassettenvergütung abschaffen wollen. Das ist in dieser Form natürlich nicht richtig, sondern ich habe nur in dem Zusammenhang, wie ich ihn jetzt dargestellt habe, gesagt, man muss auf die technischen Entwicklungen eingehen, und man muss darauf reagieren, dass die herkömmlichen Trägermaterien, für die die Leerkassettenabgabe geschaffen wurde, stark heruntergehen und nicht mehr zeitgemäß sind, aber die neuen Trägermaterien plötzlich überstark belastet sind. Gemeinsam mit der Möglichkeit eines neuen technischen Mittels, um die Entgelte einzuheben, muss es hier Korrekturen geben.
Der zweite Punkt in dieser konkreten Liste: Es muss die Einrichtung einer einheitlichen Anlaufstelle bei den Verwertungsgesellschaften, eines so genannten One-Stop-Shop, erfolgen, verbunden mit einer Reduktion der Ansprechstellen. Es wurde auch schon von meinen Vorrednern gesagt: In manchen Bereichen gibt es Unklarheiten in Bezug auf Ansprechstellen, es gibt sehr komplizierte Vertragsverhältnisse und Notwendigkeiten zur Verhandlungsführung.
Diese Forderungen können nur durch Transparenz, offene Zusammenarbeit zwischen der Wirtschaft, den Verwertungsgesellschaften und den Urhebern erfolgen. Es muss aber auch eine effiziente Aufsicht über die Praxis geben und die Wahrnehmung von Urheberrechten bewirkt werden.
Abschließend noch einige Branchenwünsche ganz kurz angesprochen: Die Buch- und Medienwirtschaft strebt für Schulbücher weiterhin das Recht auf freies Zitat an. Der Kunsthandel drängt auf eine Umsetzung der EU-Folgerechtsrichtlinien nach einem bereits vorgelegten Vorschlag, und die Kabelfernsehbetreiber, auch das wurde schon gesagt, wollen über die so genannte 500er-Grenze weiter diskutieren. – Ich danke.
10.49
Vorsitzende Abgeordnete Mag. Christine Muttonen: Sehr geehrte Damen und Herren! Ich möchte Sie jetzt auch recht herzlich begrüßen und gleich mit den Referaten fortsetzen.
Ich bitte Herrn Dr. Glatz um sein Referat.
„Urheberrecht und Konsumentenschutz“
10.50
Referent Dr. Harald Glatz (Bundesarbeitskammer): Sehr geehrte Frau Vorsitzende! Herr Staatssekretär! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich möchte aus der Sicht der Konsumenten das Thema Urheberrecht beleuchten. Der Herr Justizminister und in der Folge andere Referenten haben ja darauf hingewiesen, dass das Urheberrecht einen Ausgleich schaffen soll zwischen Urhebern, Autoren, Künstlern, der Verwertungsindustrie und den Konsumenten. Ich denke auf Grund einer Debatte, die sehr stark von den Vereinigten Staaten über Europa auch jetzt nach Österreich kommt, dass es hier ein Ungleichgewicht gibt. Diese Debatte ist sehr stark von der Musikindustrie, von den Verwertern im Zuge der neuen Technologien geführt worden. Eigentlich müsste das Urheberrecht nicht mehr Urheberrecht, sondern schon Copyright heißen.
Die Rolle der Musikwirtschaft, der Filmindustrie, der Content-Industrie ist in diesem Zusammenhang besonders zu beachten. Es wird darauf hingewiesen, dass es auf Grund der neuen Technologien, der Digitalisierung, auf Grund der Tatsache, dass es relativ leicht ist, gute Kopien oder Klone anzufertigen, zu Rückgängen in den Umsätzen und in den Verkäufen kommt. Das ist dokumentierbar und wird auch dokumentiert. Ich möchte aber schon dazu sagen, dass man das schon relativieren sollte und muss. Wir haben es in Europa mit einer schlechten Konjunktur zu tun, die Leute beginnen zu sparen, und da beginnt man natürlich bei einem Produkt zu sparen, das nicht so essentiell ist.
Ich möchte auch darauf hinweisen, dass von Konsumentenseite immer wieder die Höhe der Preise der Produkte kritisiert worden ist. Hier gibt es auch schon Reaktionen: Universal beispielsweise hat angekündigt, ab Oktober in den USA die Großhandelspreise für CDs um ein Drittel zu senken. Vielleicht kann das den Umsatz und den Verkauf steigern.
Ich denke auch, dass die Musikwirtschaft auf die Internet-Tauschbörsen zu spät reagiert hat und es verabsäumt hat, entgeltliche kommerzielle Produkte oder Systeme anzubieten. Der Außenseiter Apple war der Erste, der ein einigermaßen funktionierendes System auf die Beine gestellt hat. Für die Konsumenten ist es auch kaum verständlich, dass auf der einen Seite derselbe Konzern Technologien zur Verfügung stellt, Brenner verkauft und auf der anderen Seite CDs verkauft. Das heißt, da gibt es in den Konzernen selbst auch einen Widerspruch.
Besser wäre es unserer Ansicht nach, hier mehr Anstrengungen zu unternehmen, was die tatsächliche kommerzielle Piraterie betrifft. Sie können beispielsweise in Wien am Flohmarkt solche Dinge kaufen. (Der Redner zeigt eine DVD.) „Seabiscuit“, ein aktueller Film, nicht in Kiew gekauft, sondern von einem Konsumenten in Wien. Das ist keinesfalls zu akzeptieren.
Meiner Ansicht nach läuft die Debatte hier insofern schief, als das Recht des Konsumenten auf eine private Kopie tendenziell eingeschränkt wird. Das muss man, so glaube ich, auch im Zusammenhang mit einer größeren gesellschaftspolitischen Konzeption und Diskussion sehen. Es geht darum, hier wieder einen Ausgleich zu schaffen, den „fair use“, dass die Gesellschaft das geistige Eigentum, das produziert worden ist, auch konsumieren kann und dass nicht jeder einzelne Konsum individuell entgeltlich ist. Das heißt, es muss diesem Recht auf private Kopien, das unbestritten ist und das durch die EU-Richtlinie auch wieder bestätigt worden ist, auch zum Durchbruch verholfen werden, beziehungsweise darf es nicht beeinträchtigt werden.
In der Praxis ist es allerdings so, dass zunehmend Kopierschutzverfahren und –methoden eingesetzt werden, die es dem einzelnen Konsumenten nicht ermöglichen, sich eine private Kopie für das Auto et cetera zu ziehen. Ich möchte schon betonen, nicht jedes Kopieren ist von einer kriminellen Energie gespeist, sondern einfach von der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit, beispielsweise auch Sicherheitskopien anzufertigen.
Der Konsument hat auf Grund dieser Technologien, die hier vorgeschaltet werden, auch zunehmend Probleme beim Kauf der Produkte. Mir ist es selbst passiert: Vor zirka einem Jahr habe ich mir diese CD von Calexico gekauft (der Redner zeigt sie) und konnte sie auf meinem Portable nicht abspielen. Sie können zwar, wenn Sie gut sehen oder eine gute Brille haben, aber nicht einmal dann, im sehr, sehr Kleingedruckten auf dem Cover lesen, dass diese CD mit einem Kopierschutz versehen ist und daher nicht auf PCs oder auf allen Geräten abspielbar ist.
Das ist eine untragbare Situation für die Konsumenten! Zu der schlechten Kennzeichnung kommt noch hinzu: Wenn ich mir dieses Produkt gekauft habe und ich es nicht adäquat abspielen kann, so ist das ein Gewährleistungsfall. Die gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft einer CD, sie auf einem Portable der größten Firma in dieser Branche abzuspielen, trifft nicht zu; ein Abspielen ist nicht möglich. Ich trage sie also zurück ins Geschäft und habe Schwierigkeiten, das Geld zurückzubekommen et cetera.
Das heißt, wir haben es hier mit großen Defiziten zu tun. Die Arbeiterkammer hat diesbezüglich auch Erhebungen durchgeführt, und eine aktuelle Erhebung aus dem Jahr 2003 zeigt, dass 16 Prozent der kopiergeschützten CDs, die wir untersucht haben, auf einem oder mehreren Geräten nicht abspielbar sind.
Was sind die Schlussfolgerungen daraus? – Die Schlussfolgerungen aus Konsumentensicht sind erstens einmal: Das Recht auf die Privatkopie ist sicherzustellen. Die EU-Richtlinie sieht das vor, und die Richtlinie fordert die Branche auch auf, durch freiwillige Maßnahmen das Recht auf Privatkopien sicherzustellen. Da dies bisher nicht der Fall war, richten wir die Forderung an den Justizminister – diese Möglichkeit ist in der EU-Richtlinie vorgesehen, dass der Staat notwendige Maßnahmen treffen kann –, im Verordnungsweg sicherzustellen, dass die Nutzungsrechte wie Recht auf Kopie tatsächlich ausgeübt werden können.
Die zweite Forderung richtet sich an die Wirtschaft: Solche Sachen sollten nicht mehr vorkommen! (Der Redner zeigt die vorhin angesprochene CD.) Es muss klare und eindeutige Hinweise geben, dass sich die Konsumenten von vornherein darüber im Klaren sind, diese CD, die ich mir kaufe, ist unter Umständen nicht im Autoradio abspielbar.
Die dritte Forderung geht an die Musikindustrie, an die Musikwirtschaft selbst: Sie hat mit den geeigneten technischen Maßnahmen sicherzustellen, dass ich trotz Kopierschutz diese Tonträger abspielen kann.
Die vierte Forderung geht an den Handel: Er muss sich klar darüber werden, dass, wenn so etwas vorkommt, das ein Gewährleistungsfall ist und den Konsumenten keine Probleme und Schwierigkeiten im Falle einer Reklamation gemacht werden dürfen. Es geht nicht an, dass dann der Verkäufer sagt: Das wissen wir eh, ihr kauft euch die CDs, brennt sie, und dann wollt ihr sie wieder zurückgeben – und wir sollen dafür bezahlen! – Ein Wunsch und eine Forderung an den Handel ist also, hier konsumentenfreundlicher zu agieren.
Ein fünfter Punkt, den ich noch anschneiden möchte: Wenn es für den Konsumenten auf Grund der technischen Voraussetzungen zunehmend unmöglich wird, Privatkopien anzufertigen, dann stelle ich mir natürlich auch die Frage: Wozu zahle ich Vergütungsgebühren, wenn ich das gar nicht nutzen kann?
Ich denke, dass es sehr wichtig ist, dass man diese Debatte, wie gesagt, in einem gesellschaftlichen Zusammenhang, in einem größeren Zusammenhang sieht, es geht schon um grundsätzliche Weichenstellungen.
Ich möchte abschließend noch darauf hinweisen, dass im 18. Jahrhundert die Buchhändler sehr stark gegen Leihbibliotheken opponiert haben, weil sie die Gefahr gesehen haben, dass keine Bücher mehr verkauft werden. Die Frankfurter Buchmesse ist gerade zu Ende gegangen und hat gezeigt, es wird eine Unmenge von Büchern verkauft. Hollywood hat sich in den siebziger Jahren sehr stark gegen Videokassetten ausgesprochen, heute macht Disney 80 oder 90 Prozent des Umsatzes mit Videokassetten.
10.59
Vorsitzende Abgeordnete Mag. Christine Muttonen: Als nächsten Referenten ersuche ich Herrn Rechtsanwalt Dr. Wallentin um sein Referat.
„Das österreichische Urheberrecht im Vergleich zur BRD“
11.00
Referent MMag. Dr. Thomas Wallentin (Rechtsanwalt, Wien): Sehr geehrte Frau Vorsitzende! Sehr geehrter Herr Staatssekretär! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Sehr geehrte Damen und Herren! Ich teile natürlich auch das Schicksal der Vorredner: viel zu wenig Zeit. Ich werde mich daher auf das Thema Filmurheberrecht beschränken und auch versuchen, einige sehr interessante aktuelle Brücken zu Deutschland zu schlagen.
Voranstellen möchte ich eine Bemerkung, und ich bitte Sie, sich diese einzuprägen, weil sie ganz entscheidend ist für die Beantwortung aller Fragen, die sich in diesem Zusammenhang stellen: Film ist anders.
Anders, als der Titel für die heutige Enquete es vermuten lässt, ist beispielsweise der Filmproduzent keineswegs aus dem Kreis jener, die in dem Kreativprozess der Filmherstellung eingebunden sind, ausgeschlossen, vielmehr kommt gerade dem Filmproduzenten eine ganz wesentliche mitgestaltende Funktion in diesem Kreativprozess zu.
Film ist anders. Sowohl der österreichische als auch der deutsche Urheberrechtsgesetzgeber tragen den Besonderheiten des Filmschaffens jeweils durch Sondervorschriften für Filmwerke Rechnung, dies im Detail durch unterschiedliche Regelungen, aber jeweils mit gleicher Zielsetzung. Die Auswertung eines Filmwerkes darf nicht unnötig durch nicht abwägbare urheberrechtliche Risken belastet werden. Dies geschieht in beiden Ländern dadurch, dass die Rechte zur Auswertung des Filmes in der Person des Filmherstellers gebündelt werden.
Es wäre jetzt aber völlig falsch, diese Rechtseinräumung zugunsten des Filmherstellers als eine den Filmhersteller im Verhältnis zu den Filmschaffenden begünstigende Regelung zu verstehen oder gar den Filmhersteller als Nutzer von Rechten, als typischen Nutzer von Rechten, anzusehen. Zweck dieser Regelung ist nicht die Absicherung einer eigennützigen Interessenposition des Filmherstellers, sondern vielmehr die Absicherung eines am Filmwerk selbst anknüpfenden allgemeinen Interesses aller an dessen Herstellung kreativ Beteiligter, eben die ungestörte Auswertbarkeit zu gewährleisten.
Diese Tatsache war offensichtlich auch der Grund – Robert Dittrich, du hast es ja auch schon angesprochen –, dass im Zusammenhang mit der Urheberrechtsgesetz-Novelle 1996 die Cessio-legis-Regelung in Österreich beibehalten wurde, und das – ich ergänze das noch – mit ausdrücklicher Zustimmung der Interessenvertretung der Filmschaffenden; nachlesbar in den Erläuternden Bemerkungen zu diesem Gesetz. Welche Änderungen seit 1996 in dieser Hinsicht eingetreten sein sollen, das ist für mich nicht nachvollziehbar.
Identisch ist auch die Begründung derartiger Sonderregelungen für Filmwerke in beiden Ländern. Ausdrücklich wird dies mit der Doppelnatur gewerbsmäßig hergestellter Filmwerke als einerseits geistige Schöpfungen und andererseits kostspielige Industrieerzeugnisse begründet.
Film ist anders. Anders, als dies beispielsweise bei einem Buch der Fall ist, das von einem Autor alleine und ohne besonders großen materiellen Aufwand geschrieben werden kann, findet Filmschaffen regelmäßig im industriellen Kontext statt. Das Vorhandensein einer höchst arbeitsteilig organisierten Industrie ist überhaupt Schaffensvoraussetzung. Ohne deren Vorliegen wäre professionelles künstlerisches oder kommerzielles Filmschaffen nicht möglich. Hinzu kommt – auch das wurde bereits angesprochen; Thema: Arbeitnehmerurheberrecht –, dass die an der Filmherstellung beteiligten Personen dies regelmäßig im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses oder eines sonstigen Vertragsverhältnisses zum Filmhersteller tun. Eine alleinige und eigenständige Verwertung der Leistungen, die sie im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses erbringen, ist von ihnen weder gewünscht, noch wäre es möglich.
Ein wesentlicher Unterschied zwischen den Regelungen in Deutschland und Österreich besteht darin, dass es in Deutschland eine Vermutungsregelung gibt, in Österreich die Cessio-legis-Regelung. Es gibt aber noch einen anderen wesentlichen Punkt: In Deutschland sind in diese Vermutungsregelung sowohl die Gruppe der Filmurheber eingebunden, herausragendes Beispiel der Regisseur, als auch die Urheber der zum Filmwerk vorbestehenden Werke, herausragendes Beispiel das Drehbuch oder auch etwa ein verfilmter Roman.
In Österreich besteht hier eine meines Erachtens systemwidrige Lücke, zumindest was die filmische Auswertung des Filmes betrifft. Ich meine jetzt nicht außerfilmische Auswertung, Sie sehen an dem Beispiel, das ich bringe, gleich, was ich damit meine. In Österreich gilt die Cessio legis nur im Verhältnis Filmhersteller – Filmurheber, nicht aber auch im Verhältnis beispielsweise zum Drehbuchautor oder Romanautor des verfilmten Buches. Es gibt aber keinerlei sachliche Rechtfertigung dafür, warum jetzt bezogen auf die filmische Auswertung der Regisseur anders gestellt sein soll als beispielsweise der Drehbuchautor. Natürlich soll der Drehbuchautor die literarische Verwertung seines Werkes weiterhin unabhängig von der filmischen Auswertung bestimmen können. Sie kennen alle das Beispiel „Schlafes Bruder“ von Robert Schneider: zunächst ein Roman, dann ein Film und später eine Oper. Was aber die Auswertung des Filmes „Schlafes Bruder“ betrifft, ist nicht einzusehen, wieso hier der Drehbuchautor besser gestellt werden soll als der Regisseur.
In Deutschland wurden übrigens die Wettbewerbsvorteile, die sich aus der österreichischen Cessio-legis-Regelung ergeben, erkannt, und zwar schon seit langem. Seitens der Filmwirtschaft wird daher mit steigender Vehemenz und, wie ich glaube, auch mit steigender Akzeptanz in Justizkreisen die Forderung erhoben, eine im Übrigen EU-rechtskonforme Cessio legis nach österreichischem Vorbild einzuführen. Und das nicht nur, weil Österreich als Nachbarstaat und wesentliches Kulturland im deutschsprachigen Gebiet potentiell immer ein Konkurrenzproduktionsstandort ist, sondern auch, um sich damit einen Standortvorteil gegenüber den im kommenden Jahr der Europäischen Union beitretenden Ländern zu verschaffen.
Eine Abschaffung der Cessio legis in Österreich wäre somit in doppelter Hinsicht schädlich für den Filmproduktionsstandort Österreich.
Bemerkenswert ist auch eine in Deutschland schon in den fünfziger Jahren begonnene, dann wieder eingeschlafene, jetzt aber wieder aufgenommene Diskussion zur Frage der urheberrechtlichen Stellung des Filmproduzenten. Ich habe es eingangs schon erwähnt, der Filmproduzent ist ja in den Kreativprozess eingebunden. Mit guten Gründen wird daher in Deutschland der Standpunkt vertreten, den Filmhersteller – das ist jetzt eine dogmatische Frage, sei das in Form eines fiktiven Urheberrechtes oder sei es in der Person des Producers; Sie alle kennen aus dem angloamerikanischen Bereich den Begriff des Producers, das wäre eine natürliche Person und damit systemkonform zu unserem Urheberrecht –, diese Person als Filmurheber anzuerkennen, ihm die Urhebereigenschaft zuzuerkennen.
Dies deckt sich auch mit dem geltenden österreichischen Gesetz, und hier darf ich als Jurist zumindest eine Gesetzesbestimmung zitieren, wenn auch nur sinngemäß, den § 39 UrhG, der lautet: „Wer an der Schaffung eines gewerbsmäßig hergestellten Filmwerkes derart mitgewirkt hat, daß der Gesamtgestaltung des Werkes die Eigenschaft einer eigentümlichen geistigen Schöpfung zukommt,“ ist Urheber des Filmwerkes. – Neben dem Hauptregisseur eines Filmwerkes, auf den diese Anforderung zweifelsohne zutrifft, kommt hiefür aber auch und vor allem der Filmproduzent in Frage. Immerhin ist es der Produzent, der von Anbeginn an seine Vision, seine Vorstellung des Filmes hat und laufend Anweisungen während der gesamten Projektentwicklung und -realisierung gibt – beginnend von der Findung der Filmidee über die Entwicklung des Stoffes, des Drehbuches bis hin zur Vorbereitung, Durchführung der Dreharbeiten, Auswahl der bei der filmischen Umsetzung kreativ Tätigen, Anweisungen, die er im Rahmen der Dreharbeiten gibt, Anweisungen, die er im Rahmen der Fertigstellung, beim Schnitt des Filmes gibt –, er ist es, wenn auch nicht alleine, der das Gesamtkonzept des Filmes ganz entscheidend schöpferisch mitbestimmt.
Ein Punkt wurde schon angesprochen: die Forderung nach Einführung des Verbotes der Einräumung von Nutzungsrechten für unbekannte Nutzungsarten. Ich bin froh, und das ist vielleicht schon ein erstes Ergebnis dieser Veranstaltung, dass der Herr Kollege Walter erklärt hat, dass man sich aus Sicht der Urheber dagegen nicht so stark wehren würde – im Übrigen auch eine Entwicklung, die wir in Deutschland feststellen können, wo es dieses Verbot gibt.
Ich sage Ihnen eine aktuelle Auswirkung, ein Beispiel dieses Verbotes: Ein Filmhersteller, der einen Film bereits auf Video herausgebracht hat, möchte diesen Film jetzt auf DVD herausbringen. Plötzlich flattert ihm eine Unterlassungsverfügung des Gerichtes ins Haus, die ihm diese Auswertung auf DVD untersagt. So geschehen in Deutschland, Entscheidung des Landesgerichtes München, wo es dieses Verbot noch gibt. Interessanterweise wurde diese Verfügung von einem Ausstatter erwirkt, was die weitere Frage aufwirft: Wer gilt denn überhaupt als Filmurheber? Allein die Tatsache, dass der Ausstatter hier einen Anspruch als Filmurheber geltend machen kann, hat sicherlich nicht nur den Produzenten, sondern auch viele andere überrascht.
Wie auch immer dieser Rechtsstreit ausgeht, Tatsache ist, dass alleine aufgrund dieser erstinstanzlichen Entscheidung die Auswertung des Filmes auf DVD, der bereits auf Video, einem vergleichbaren Trägermaterial, ausgewertet wurde, auf Jahre, nämlich für die Dauer des Rechtsstreites, jedenfalls blockiert ist, und das nicht nur zu Lasten des Filmherstellers – es gibt hier kein unterschiedliches Interesse zu den anderen an der Filmherstellung Beteiligten –, sondern natürlich auch zu Lasten des Regisseurs, dessen Film hier nicht ausgewertet werden kann, der Schauspieler, des Drehbuchautors, des Kameramannes, des Cutters.
Ich habe es schon vorweggenommen: Ein aktueller Blick nach Deutschland zeigt aber auch, dass genau das die Gründe sind, warum hier ein Umdenken eingesetzt hat. Ich habe vor einigen Wochen an einer Veranstaltung in München teilgenommen, die auch im Beisein der deutschen Justizministerin Zypries abgehalten wurde, wo ganz klar eine übereinstimmende Meinung zu Tage getreten ist, und zwar aller Beteiligten, Urhebervertreter, Nutzervertreter und Filmproduzenten, wonach die weitere Aufrechterhaltung dieses Verbotes kontraproduktiv für alle Kreativen ist.
Es ist daher davon auszugehen – meine persönliche Meinung –, dass diese Bestimmung in Deutschland im Zuge einer weiteren Novelle aufgehoben wird.
Einen Punkt möchte ich noch ansprechen, und zwar die unterschiedlichen Regelungen zwischen Deutschland und Österreich. Es gibt in Österreich auch eine Regelung, die es dem Urheber ermöglicht, ein Recht wegen nicht entsprechendem Gebrauch zurückzurufen. Die Frist dafür ist in Österreich mit drei Jahren begrenzt, in Deutschland mit fünf Jahren. Jeder, der die langen Projektentwicklungszeiträume für Filme kennt, weiß, dass selbst fünf Jahre zu wenig sind. Auf jeden Fall sollte gefordert werden, dass diese Frist in Österreich auf fünf Jahre verlängert wird, besser allerdings wären sieben Jahre.
Ich darf zusammenfassend noch einmal festhalten, dass das österreichische Filmurheberrecht in seiner derzeitigen Fassung jahrzehntelang Bestand gehabt hat, auch jahrzehntelang unter den jeweiligen Interessenvertretungen. Kollege Walter hat schon angesprochen, dass man diesen Punkt einbringen sollte, dass die Interessenvertretungen sich darüber austauschen sollten: Es gibt den Kollektivvertrag für Filmschaffende, den es in anderen Bereichen nicht gibt; im Bereich des Buchschaffens etwa kenne ich so etwas nicht. Es sollte eine Regelung geben, die durchaus den Interessen aller Seiten im Sinne des von Frau Abgeordneter Partik-Pablé angesprochenen Vergleiches – keiner ist wirklich zufrieden, aber man kann damit leben – entspricht. Dieser Ausgleich sollte schon stattgefunden haben, sodass es insofern aktuell keinerlei Änderungsbedarf gibt.
Hinzu kommt noch, dass auf EU-Ebene das Thema Filmurheberrecht andiskutiert wird. Wenn überhaupt Änderungen, dann sollte man jedenfalls noch diese Diskussionen abwarten.
11.12
Vorsitzende Abgeordnete Mag. Christine Muttonen: Als nächste Referentin bitte ich Frau Universitätsprofessorin Dr. Busch zum Rednerpult.
„Das österreichische Urheberrecht im europäischen Vergleich“
11.12
Referentin Univ.-Prof. Dr. Cristina Busch (Barcelona): Frau Vorsitzende! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Mein heutiger Beitrag, das österreichische Urheberrechtsgesetz im europäischen Vergleich, kann im vorgegebenen Rahmen – und da schließe ich mich allen meinen Vorrednern an –, in einer zehnminütigen Intervention keine Rechtsvergleichung in allen Einzelheiten und Varianten darstellen. Sinnvoll und möglich ist es vielmehr, nur einen zentralen Aspekt des österreichischen Urheberrechts rechtsvergleichend zu beleuchten und aufzuzeigen, ob und welche vergleichbaren Lösungen es im Ausland gibt.
Dem Enquete-Thema entsprechend wird sich die Rechtsvergleichung auf die Stellung des Filmproduzenten und der Urheber beschränken und insbesondere überprüfen, inwieweit die Cessio-legis-Regelung im österreichischen Recht noch als aktuell zu bezeichnen ist.
Sinnvolle Rechtsvergleichung muss zuerst an der Frage ansetzen, inwieweit international und europarechtlich Vorgaben zum Filmurheberrecht bestehen. In dem Ihnen ja schon vorliegenden Dokument wurde dies eingehend untersucht, und ich möchte aus Zeitgründen hierauf nicht eingehen.
Zusammenfassend muss man sagen, dass es weder in den internationalen Abkommen noch in den Harmonisierungsrichtlinien eine eindeutige Vorgabe für die Frage der Urheberschaft von Filmwerken und der Rechtsübertragung an die Produzenten gibt. Es wird zwar auf europäischer Ebene der Hauptregisseur eines Filmwerkes zum Filmurheber erklärt, doch kann nach persönlicher Meinung von Professor Dr. Dittrich nicht zweifelsfrei daraus geschlossen werden, dass dieser der erste, das heißt, der originäre Rechtsinhaber des Urheberrechts am Filmwerk ist.
Da also europarechtlich die Verpflichtung besteht, den Hauptregisseur als Urheber anzusehen, ist zu fragen, wie die Urheberschaft in den Mitgliedsstaaten geregelt wird, was sich bei der Vielzahl der kreativen Beiträge der Mitwirkenden bei der Filmherstellung als sehr problematisch darstellt.
Es kann zwischen drei Grundlösungen unterschieden werden. Die erste ist, die Staaten stellen eine Liste auf, in der abschließend einige Mitwirkende bei der Filmschaffung genannt werden, die im Zweifel als Urheber gelten sollen. Diese Regelung findet sich in Spanien, Portugal und Italien. Wenn hierdurch auch eine gewisse Rechtssicherheit erreicht wird, leidet diese Lösung aber an einem internen logischen Fehler, denn: Obwohl Intention ist, das Schöpferprinzip zu wahren, wird es gerade dadurch durchbrochen, dass andere Mitwirkende, die ebenfalls einen schöpferischen Beitrag geleistet haben, ausgeschlossen werden.
Die zweite Möglichkeit ist, dass die Staaten den Hauptregisseur als Urheber anerkennen, aber ihm parallel dazu den Produzenten als originären Rechtsinhaber hinzusetzen. Dieser pragmatische Investitionsschutz des Filmherstellers wird von Großbritannien, Irland und Luxemburg vertreten, doch muss er als Enteignung der Urheber gesehen werden und insbesondere – nach meiner persönlichen Ansicht – als flagrante Verletzung des Artikels 27 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verstanden werden, welches das Urheberrecht schützt.
Die dritte Möglichkeit besteht darin, dass die Staaten keinerlei Sonderbestimmung bezüglich der Urheber von Filmwerken treffen, sondern das im konkreten Fall den allgemeinen Regeln des Urheberrechtsgesetzes überlassen. Diesem Beispiel folgen Österreich, Deutschland, Dänemark und die skandinavischen Länder. Insoweit wird zwar das Schöpferprinzip gewahrt, doch die Nachteile überwiegen.
Als solche sind zum Ersten die enorme Rechtsunsicherheit zu nennen, denn erst am Ende der Dreharbeiten kann der Beitrag eines jeden Mitwirkenden definitiv dahin gehend bewertet werden, ob er Urheberrelevanz hat. Damit verbunden ist die Schwächung des Filmproduzenten, denn dieser muss sich vor Beginn der Dreharbeiten auf Verdacht von allen Mitwirkenden alle Verwertungsrechte oder alle Rechte abtreten lassen.
Zusammenfassend kann man also feststellen, dass die Frage, wer als Urheber am Filmwerk betrachtet wird, in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich beantwortet wird.
Die Frage der Urheberschaft ist aber sehr eng mit der Frage der Rechtswahrnehmung verbunden. Hier gibt es zwei Lösungen, nämlich zum einen die hier schon häufig angesprochene Cessio-legis-Lösung, die es momentan nur noch in Österreich und Italien gibt; in Spanien zum Beispiel wurde sie im Jahre 1987 aufgegeben. Vorteil ist natürlich, dass die Stellung des Herstellers gestärkt wird und das wirtschaftliche Produkt Film verkehrsfähig gemacht wird. Dennoch muss diese Lösung – und darin stimme ich mit Herrn Dr. Walter überein – als nicht zeitgemäß betrachtet werden. Insbesondere ohne eine normierte zwingende Vergütungsregelung sowie eine zeitliche und inhaltliche Begrenzung wird ungerechtfertigt in die Rechte der Urheber eingegriffen.
Insofern ist der Cessio-legis-Lösung eine widerlegbare Vermutung der Rechtsübertragung vorzuziehen, so wie das die meisten europäischen Länder vertreten. Zu diesen Ländern gehören Deutschland, Frankreich, Spanien und die skandinavischen Länder. Zu fragen ist nun: Welche Anforderungen müsste man an eine widerlegbare Vermutung der Rechtsübertragung stellen, damit sie sowohl die Interessen der Kreativen als auch die der Produzenten wahrt?
Bevor ich auf die einzelnen Punkte eingehe, sollte doch festgestellt werden: Was man dem österreichischen Gesetzgeber empfehlen sollte, wäre, eine Liste von Personen zu nennen, um den Kreis der Filmurheber zumindest gesetzlich zu begrenzen. Das sollte aber nicht den Charakter einer Numerus-clausus-Regelung haben, das heißt, nicht abschließen, sondern es sollen zumindest im Zweifelsfall einige Mitwirkende als Miturheber bestimmt werden.
Nun zum Einzelnen in der Ausgestaltung der Vermutungsregelung. – Ganz wichtig ist, dass sich die Übertragungsvermutung auf die audiovisuellen Erst- und Zweitverwertungsrechte beschränken soll. Sie sollte aber nach meiner Ansicht auch die unbekannten Nutzungsarten einschließen, was auch schon die Kollegen Wallentin und Walter gesagt haben.
Der Sicherung der Verkehrsfähigkeit des Filmwerks ist mit einer Übertragungsvermutung der audiovisuellen Verwertungsrechte ausreichend Rechnung getragen. Insbesondere wegen des parallelen Schutzes durch das Leistungsschutzrecht sollte jegliche Übersicherung des Filmherstellers vermieden werden. Das heißt, auf keinen Fall sollten die nicht verzichtbaren Vergütungsansprüche voll auf den Filmhersteller übertragen werden, natürlich auf keinen Fall Merchandising-Rechte oder andere Rechte.
Diese weitgehenden Übertragungsvermutungen sollten durch unabdingbare Vergütungsansprüche der Filmurheber kompensiert werden. Im spanischen, belgischen, griechischen und französischen Recht muss die Vergütung der Miturheber des Filmwerkes für die vermutungsweise erfolgte Übertragung der Verwertungsrechte für jeden Fall der eingeräumten Verwertungsmodalität festgelegt werden. Während im spanischen und französischen Recht die den Urhebern gebührende Vergütung nicht näher spezifiziert wird, sehen das belgische und griechische Recht eine verhältnismäßige Beteiligung an allen Bruttoeinnahmen aus der Werkverwertung vor. Das griechische Recht geht sogar so weit, Mindestvergütungen für bestimmte Verwertungsmodalitäten zu nennen.
Weiterhin sollte eine jährliche Rechnungslegungspflicht für die Filmhersteller eingeführt werden. Das spanische und belgische Recht verpflichten ganz generell den Produzenten zumindest einmal jährlich zur erforderlichen Rechnungslegung. Der Verwaltungsaufwand – Berechnungs- und Kontrollkosten – ist den Filmherstellern auch zuzumuten, da die dadurch anfallenden Kosten nur dann von Bedeutung sind, wenn der Film tatsächlich kommerziellen Erfolg hat und dem Miturheber eine angemessene Beteiligung zusteht. Im Falle eines ausbleibenden Erfolgs des Filmwerks – das heißt, es bleibt mehr oder weniger bei der Erstverwertung – sind die Kosten der Rechnungslegung irrelevant.
Weiterhin sollte, so denke ich, der hälftige Anteil des Filmherstellers an den Vergütungsansprüchen der Urheber beibehalten werden, sofern diese keinen unverzichtbaren Charakter haben. Abgeschafft werden sollte hingegen die vertragliche Abdingbarkeit dieser Regelung.
Ich komme zum Schluss. Als Anregung möchte ich noch sagen, man könnte auch daran denken, dass man im Leistungsschutzrecht ein Recht des Herstellers auf eine angemessene Vergütung gegenüber den Verwertern des Filmes einführt. Nachdem der Produzent selbst nicht die Filme verwertet, sondern dies durch Abschluss von Lizenzverträgen mit in- und ausländischen Verwertern erreicht, soll auch der oftmals schwachen Position der Produzenten durch Einführung eines Rechts auf angemessene Vergütung Rechnung getragen werden. Oftmals erhält der Filmhersteller nur eine einmalige pauschale Vergütung, während die Erträge aus der Verwertung des Filmes bei den jeweiligen Vertragspartnern bleiben. Insofern sollte man den Grundsatz der angemessenen Vergütung auch in das Leistungsschutzrecht des Filmherstellers einfügen.
11.21
Kurzreferate
Vorsitzende Abgeordnete Mag. Christine Muttonen: Wir gelangen nun zu den Kurzreferaten mit je 7 Minuten.
Als Ersten ersuche ich Herrn Dr. Wrabetz, das Wort zu ergreifen.
11.21
Referent Dr. Alexander Wrabetz (Kaufmännischer Direktor, ORF): Herr Staatssekretär! Frau Vorsitzende! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Meine Damen und Herren! Auch ich möchte mich auf den Bereich Filmurheberrecht konzentrieren, was natürlich auch aus Sicht des ORF Schwerpunkt ist.
Es ist klar, und es ist auch schon angesprochen worden, dass technologische und gesellschaftliche Umwälzungen die Verhältnisse in diesem Bereich dramatisch verändern werden. Wenn Sie an den ganzen Bereich illegaler Raubkopien im Internet denken: Es ist schon die Frage, ob die Wertschöpfungskette, über die wir hier diskutieren und wo wir um kleine Verschiebungen sozusagen feilschen, in ein paar Jahren in dieser Form überhaupt noch existieren wird.
Darüber hinaus ist das Free-TV, ein wesentliches Element in der Verwertungskette von Filmurheberrechten, durch neue Technologien wie zum Beispiel die TiVo-Technologien in den USA, nämlich durch das Ausblenden der kommerziellen Werbung in ihrer Wertschöpfungskette gefährdet. – So weit der Blick in die große weite Welt – aber das wird natürlich auch Auswirkungen auf Österreich haben.
In Österreich ist es so, dass im Zusammenhang mit der Filmwirtschaft dem ORF eine große Bedeutung zukommt. Wir haben sehr erfolgreiche Produkte – ob „Blumen für Polt“, „Der Hofrat“, „Dinner for two“, „Die Schwabenkinder“, Serien wie „Julia – eine außergewöhnliche Frau“, „Kommissar Rex“, „Schlosshotel Orth“, das alles sind ganz wesentliche Elemente unseres Programmerfolges –, aber wir geben auch einiges an Geld dafür aus, nämlich: knapp unter 70 Millionen € direkt für die Filmwirtschaft, zirka 100 Millionen € für unsere Eigenproduktionen, womit ja auch ein erheblich kreativer Prozess finanziert wird, 33 Millionen € für die Verwertungsgesellschaften; 1,5 Millionen € mehr werden es im nächsten Jahr allein für die Verwertungsgesellschaften durch die Gebührenerhöhung werden, weil ein Teil der Gebührenerhöhung sozusagen ja auch den Verwertungsgesellschaften zu Gute kommt. Das sind in Summe mehr als 200 Millionen €.
Wenn wir nun über österreichisches Filmurheberrecht reden, dann muss man sagen, es geht in hohem Ausmaß darum, wie diese 200 Millionen € verteilt werden. – Mehr wird es auf jeden Fall nicht, denn die Mittel, die durch einzelne Maßnahmen verteilt werden, kommen den jeweils Berechtigten zugute – zu Lasten der Möglichkeit, neue und zusätzliche Produktionen in Angriff zu nehmen.
Das heißt sozusagen, ein starker ORF ist Voraussetzung dafür, dass überhaupt etwas zu verteilen ist. Zweitens: Jeder Euro, den der ORF zur Verfügung hat, kann nur einmal ausgegeben und verteilt werden.
Von Frau Professor Busch und anderen wurden schon deutsche und europäische Vorbilder angesprochen. Wir sind der Meinung, dass die österreichische Rechtslage sehr gut ist, dass durchaus kleine Modifikationsmöglichkeiten bestehen, dass man aber sehr aufpassen muss, wenn man Modelle aus dem Ausland übernimmt, damit man nicht den Produktionsstandort Österreich an sich schwächt.
Wenn gefordert wird, Schauspieler am Erfolg des Produktes zu beteiligen, so sind wir der Meinung, dass die Leistungen abgegolten werden sollen. Zukünftige Beteiligungsregelungen, Erfolgsbeteiligungsregelungen zu schaffen müsste ja dazu führen, dass die Fixabgeltung für die Schauspieler reduziert wird, dass ein sicheres, fixes, aktuelles Einkommen auf ein möglicherweise unsicheres, in der Zukunft liegendes Einkommen verteilt würde, was aus unserer Sicht nicht zweckmäßig ist und wahrscheinlich auch für die Betroffenen nicht zweckmäßig ist.
Derselben Meinung sind wir bei der Forderung nach der Abgeltung von so genannten Sekundär- oder Nebenrechten. Auch hier geht es nicht um Sekundär- und Nebenrechte, sondern natürlich um Geld, um die Erträge aus kabelweiten Sendungen und der Leerkassettenvergütung. Auch hier sind wir der Meinung, dass, wenn zusätzlich Beteiligungsansprüche der Schaffenden initiiert werden, dann natürlich wiederum Geld aus dem aktuellen Produktionsprozess abgezogen wird und die Möglichkeiten für zusätzliche Werke eher reduziert als gesteigert werden.
Das Gleiche gilt für den dritten Bereich, die Cessio legis. Auch hier treten wir dafür ein, dass sie erhalten bleibt. Nur weil es in Griechenland oder auch in anderen Ländern vielleicht anders ist, müssen wir uns das nicht unbedingt zum Vorbild nehmen. Dr. Wallentin hat gesagt, in Deutschland sei die Diskussion darüber, diese Cessio legis einzuführen, gerade sehr aktuell. Dort nimmt man sich also eine österreichische Lösung zum Vorbild. Die Begründung dafür hat Prof. Dittrich schon angeführt, daher brauche ich das jetzt nicht zu wiederholen.
Es wäre also eher daran zu denken, diese Regelungen noch auf die Nebenrechte auszudehnen. Auch was Film, Musik und Drehbuch betrifft, sollte die Cessio legis eingeführt werden. Das würde der Rechtssicherheit bei der Verwertung von österreichischen Produkten dienen – die es ja ohnehin auf dem internationalen Markt nicht allzu leicht haben, das muss man immer wieder dazusagen.
Gerade als Leidgeprüfter der zahlreichen Konkurse in der Filmindustrie und in der Filmhandelsindustrie in den letzten Jahren weiß ich, wie wichtig das Problem Rechtssicherheit ist. Wir hatten in den vergangenen zwei Jahren die Kirch-Pleite , aber auch viele andere Händler und Produzenten, die Pleite gegangen sind, ganze Konkursketten. Und wie Verwertungsrechte behandelt werden, wenn sie durch mehrere Konkurse gegangen sind, das wissen auch die Anwälte kaum mehr. Daher bringt die Klärung der Rechtssicherheit bei der Verwertung einer Filmproduktion einen eminent wichtigen Standortvorteil.
Letzter Punkt: das Problem der Verteilung zwischen den aktuell Schaffenden und den Erben. Es gibt ein aktuelles OGH-Urteil im Bereich Wien-Film, das die – vereinfacht gesprochen – Erben derjenigen, die vor Jahrzehnten Werke geschaffen haben, gegenüber dem Produzenten stark bevorteilt. Wenn diese Rechtsprechung – und das wird sicher versucht werden – nun auch auf den ORF ausgedehnt wird, dann heißt das, dass ein Großteil unserer Archive der historischen Leistungen nicht mehr wirklich gut verwertbar ist. Wenn es in diese Richtung geht, wird der Gesetzgeber unter Umständen gefordert sein, Rechtssicherheit zu schaffen.
All diese Punkte bitte ich Sie, bei Ihren weiteren Beratungen auch unter dem Aspekt der bevorstehenden EU-Erweiterung zu sehen. Der Filmstandort Österreich wird ja nicht nur vom Westen her gefordert sein, sondern in Kürze auch vom Osten, und daher ist es wichtig, dass wir wettbewerbsfähige Regelungen in diesem Bereich haben.
11.29
Vorsitzende Abgeordnete Mag. Christine Muttonen: Als Nächsten bitte ich Herrn Dr. Schachter zum Podium.
11.29
Referent Dr. Herbert Schachter (Rechtsanwalt, Wien): Sehr geehrte Frau Vorsitzende! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Liebes Auditorium! Ich spreche zum Filmurheberrecht aus dem Blickwinkel der Filmwirtschaft.
Ich möchte mir erstens einmal die Stellungnahme, die Prof. Dittrich abgegeben hat – und ich hoffe, damit nicht seine Urheberrechte zu verletzen –, zu eigen machen, nämlich dass in Wahrheit das österreichische Urheberrecht gesetzeskonform, europakonform ist.
Das heißt: Wir brauchen uns nicht darüber zu unterhalten, ob aus rechtlichen Gründen eine Änderung erforderlich ist. Es ist völlig klar, dass es unterschiedliche Interessenlagen gibt, es ist völlig klar, dass hier verschiedene Forderungen gestellt werden.
Ich möchte vorausschicken: Der österreichische Gesetzgeber hat meiner Ansicht nach die Aufgabe, der Wirtschaft an sich, und im konkreten Fall der Filmwirtschaft, jene Rahmenbedingungen zu geben, unter denen Produktion und Verwertung möglich ist. Zweitens hat der Gesetzgeber die Aufgabe, die wirtschaftlichen Auswirkungen zu berücksichtigen.
Wir dürfen nicht vergessen – das sei dankenswerterweise erwähnt –, dass sowohl Bund als auch Länder Filmförderungen vornehmen. Das hat einen guten Grund, denn der österreichische Film ist die kulturelle Visitenkarte des Landes. Er gibt darüber hinaus allen Filmschaffenden – egal, ob ausübende Künstler, ob Techniker und dergleichen – Beschäftigung.
Wir müssen aber die Realität zur Kenntnis nehmen, dass die Budgetmittel vor allem der Fernsehanstalten, ob öffentlich-rechtlich oder privat, nicht derart groß sind, dass man Maßnahmen setzen kann, die zur Verteuerung von Produktionen führen. Eine Verteuerung von Produktionen würde nur bedeuten, dass es eine geringere Auftragslage und weniger Beschäftigte im österreichischen Film gibt. Das wäre eine teuflische Spirale.
Ich habe – und ich sage das gleich ganz offen, denn man soll nie mit gezinkten Karten spielen – kein Verständnis dafür, wenn hier der Versuch unternommen wird, die cessio legis abzuschaffen. Die cessio legis ist kein Vorrecht der Filmproduzenten, sondern dient dazu, einen Film zu produzieren und insbesondere in den Verwertungsmöglichkeiten nicht behindert zu sein.
Man kann es folgendermaßen darstellen: Alle Filmschaffenden sitzen mit den Produzenten in einem Boot. Nach der derzeitigen Lage des österreichischen Filmes ist die See rau, wir dürfen keine Veränderungen vornehmen, die das Boot zum Kentern oder allenfalls zum Sinken bringen. Daher ist die Forderung nach einer Abschaffung oder Aushöhlung der cessio legis für die Filmindustrie nicht tragbar, und ich würde bitten, dass man sich von dieser Forderung verabschiedet.
Was die weitergehenden Vergütungsansprüche betrifft, so gibt es natürlich Verständnis dafür, dass jemand mehr haben will, vordergründig auch Verständnis dafür, dass man bei einem besonders erfolgreichen Film einen höheren Anteil an Vergütungen haben möchte. Aber wir müssen dann auch die Gegenregelung aufstellen: Was ist, wenn der Film ein Misserfolg ist? – Da wird niemand auf die Idee kommen, den Mitwirkenden an der Filmproduktion zu sagen: Jetzt müsst ihr einen Teil eurer Gage zurückzahlen! – Wenn wir hier von Fair Play und von Fairness gesprochen haben, dann muss man das eine wie das andere berücksichtigen.
Man darf nicht übersehen, dass der Filmproduzent in der Lage sein muss, genau zu kalkulieren. Er darf daher nicht mit späteren Nachforderungen behelligt werden, sonst brächte ihn das in wirtschaftliche Schwierigkeiten, oder er müsste vorher entsprechende Rückstellungen vornehmen, wodurch er wiederum weniger produzieren kann.
Über alles kann man reden, und sicherlich ist vieles verbesserungswürdig und verbesserungsfähig, vor allem das Verwertungsgesellschaftenrecht. Es ist hier nur kurz angezogen worden. Ich möchte in Erinnerung rufen, dass ein Gesetz aus dem Jahre 1936 doch nicht mehr ganz zeitgemäß ist. Auch geht es sicherlich nicht an, dass bei aller Wertschätzung für die entsprechenden Personen eine Gesellschaft in die Lage versetzt wird, Tarife ein Mal autonom festzusetzen. Das hat mit Partnerschaft nämlich nichts zu tun.
Ich möchte mit meinem Beitrag ein Nachdenken bei allen Beteiligten bewirken. Es sind hier sicherlich auch Ansatzpunkte gebracht worden, über die man nachdenken kann. Ich glaube jedoch, dass man das, was sich bewährt hat – und das trifft auf die cessio legis zu –, nicht in Zweifel ziehen soll, und zwar im Interesse des Filmstandortes Österreich. – Danke schön.
11.35
11.35
Referent Mag. Michael Pilz (Rechtsanwalt, Wien): Sehr geehrte Frau Vorsitzende! Sehr geehrter Herr Staatssekretär! Sehr geehrte Damen und Herren! Ich werde nun nicht das sechste Statement zum Filmurheberrecht abgeben, denn das wäre dann doch ein bisschen zu viel. Ich möchte aber betonen, dass es sehr erfreulich ist, dass – meines Wissens seit langer Zeit wieder das erste Mal – der österreichische Nationalrat die Gelegenheit ergreift, um sich mit Fragen des Urheberrechtes unmittelbar zu beschäftigen – und ich finde, das sollte auch ausdrücklich gelobt werden. Es ist eine bemerkenswerte Veranstaltung, bei der die Gelegenheit besteht, in einem sehr dichten Programm zwischen den am Urheberrecht Interessierten einerseits und den Abgeordneten andererseits einige Aspekte zu behandeln.
Ich fürchte aber, dass es nicht jedem von uns gelingen wird, all das, was hier und heute gesagt wird, im Kopf zu behalten, darum wäre meine erste Anregung, diese Veranstaltung in einer Fortsetzung oder vielleicht sogar in mehrere fachspezifische Fortsetzungen münden zu lassen.
Das Urheberrecht ist nicht nur eines der Filmurheber, es betrifft auch viele andere breite Kreise, die man vielleicht nicht auf den ersten Blick sieht. Erwähnt seien nur die Software-Produktion, die Gebrauchsgraphik – viele als Graphiker tätige Personen sind von Ihren Entscheidungen, die Sie hier im Hohen Haus treffen, unmittelbar abhängig – oder die Fotografen, auch diese sind heute bislang noch nicht erwähnt worden.
Trotzdem ist das Urheberrechtsgebiet eines, das in der öffentlichen Debatte, von wenigen Ausnahmen abgesehen, ein Randthema bleibt. Insofern freue ich mich über das heutige Interesse.
Was wir nicht übersehen dürfen und gesagt werden soll: Die Entwicklung des österreichischen Urheberrechtes ist in den letzten Jahren nicht unbedingt hier in diesem Hause maßgeblich betrieben worden, sehr viele Initiativen sind auf Richtlinien, auf Initiativen der Europäischen Union zurückzuführen, die wir mit einem mehr oder weniger großen Umsetzungsspielraum in Österreich umzusetzen hatten, deswegen hier meine zweite Anregung, nicht nur an die Damen und Herren Abgeordneten, sondern auch an all jene, die bisher noch kein Büro in Brüssel haben:
Nehmen Sie teil an diesem europäischen Prozess! Beschäftigen Sie sich mit der europapolitischen, rechtspolitischen Debatte um das Urheberrecht, sonst wird das Lobbying nur denen überlassen, die auch die erforderlichen finanziellen Mittel dafür haben! Insofern freut es mich besonders, dass sehr viele Vertreter der kreativ Tätigen, denen ich das besonders ans Herz legen will, heute hier sind.
Meine Damen und Herren! Was ist eigentlich das Ziel des Urheberrechtes? Zur Erinnerung: Wann ist es entstanden? – Zu jener Zeit, als die Verwertung geistigen Eigentums erstmals technisch sehr leicht möglich wurde, nämlich mit der Erfindung des Buchdruckes. Die Londoner Verleger haben sich durch die Einführung des Copyrights erfolgreich gegen die unerlaubten und unangenehmen Nachdrucke zur Wehr gesetzt; daher kommt auch der Name Copyright.
Der ursprüngliche Weg des Urheberrechtes war also eigentlich einer, der sozusagen von der Produzentenseite her gekommen ist. Heute jedoch wird sehr oft gesagt, das erste Anliegen des Urheberrechtes sei es, den Kreativen, den im Schöpfungsprozess Tätigen eine Vergütung für ihre Rechte zukommen zu lassen.
In der Praxis ist dieser Interessenausgleich, der heute schon oft erwähnt wurde, nicht immer so gestaltet, dass er tatsächlich zu einem fairen Ergebnis führt. Ich meine sogar, dass es in vielen Fällen dazu kommen kann, dass die ungerechte Verteilung der Möglichkeiten, die das Urheberrechtsgesetz bietet, auch ein Hemmschuh für die Kulturproduktion ist.
Daher stelle ich, auch im Anschluss an einige Vorredner, fest: Ein ganz wichtiger Punkt ist die Schaffung eines Urhebervertragsrechtes, um jene in der urheberrechtlichen Verwertungskette zu stärken, die die strukturell Schwächeren sind. Und die strukturell Schwächeren sind in aller Regel die Urheber. In sehr wenigen Fällen kann ein Urheber mit einer individuell, persönlich starken Position beim Abschluss seiner ersten Verträge so auftreten, dass seine Interessen ausreichend gewahrt sind. Ich erlebe in meiner Praxis als Anwalt sehr oft, dass Urheber, wenn sie kreativ tätig werden, Verträge schließen, mit denen sie fünf Jahre später zum Anwalt gehen und fragen, wie sie da wieder herauskommen können.
Deswegen habe ich es an sich sehr bedauert, dass der im Ministerialentwurf für die Urheberrechtsnovelle 2002 enthaltene § 37 a nicht in dieser, aber auch nicht in einer anderen Form zum Gesetz geworden ist. § 37 a war der schon erwähnte Bestsellerparagraph, dessen Sinn nichts anderes war als jene Fälle, in denen sich ein Vertrag über die Einräumung von Werknutzungsrechten nachträglich als einer herausstellt, bei dem die vereinbarte Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgnissen und Gewinnen des Nutzers steht, anpassen zu können.
Das ist nichts anderes als eine nachträgliche Vertragsanpassung bei veränderten Umständen, eine Rechtsfigur, die ja sonst auch nicht ganz unbekannt ist. Sie dürfen auch gerne Anleihen im allgemeinen deutschen Zivilrecht nehmen, da gibt es seit Anfang des Jahres 2002 § 313 BGB, in dem das gleich für das gesamte Zivilrecht, wenn auch in einer etwas anderen Art, verankert ist.
Der Bestsellerparagraph soll die Urheber in die Lage versetzen, an den außerordentlichen Früchten ihrer Werke mitzuverdienen – und nicht sozusagen eine einseitig die Interessen der Urheber bevorzugende Regelung sein. Das wäre die einzige Möglichkeit, damit Urheber, die die außerordentlichen Leistungen geschaffen haben, auch nachträglich noch daran partizipieren können und diese Rechnungen nicht ausschließlich in irgendwelchen Musikverlagen oder Industrien gebunkert und geparkt werden.
Auf der anderen Seite der Verwertungskette stehen aber dann jene, die die Werke nutzen wollen. Auch dazu ein Beispiel aus meiner advokatorischen Praxis: Es ist oft sehr, sehr schwierig, tatsächlich alle Rechte zu bekommen, die für eine bestimmte Nutzungsart benötigt werden. Ohne jetzt ins Detail zu gehen – Sie haben hier schon so viele Fachausdrücke gehört –: Oft ist es schon schwierig, überhaupt die richtige Verwertungsgesellschaft zu finden, von der das entsprechende Recht einzuholen wäre. Das ist auch mein nächstes Stichwort.
Die Verwertungsgesellschaften sind in dieser Situation sehr maßgebliche Transformatoren. Sie haben eine sehr wichtige, gleichsam gewerkschaftliche Funktion, in diesen bündeln die Urheber ihre Interessen, indem sie ihre Rechte den Verwertungsgesellschaften zur Wahrnehmung übertragen. Diese treten dann den Nutzern gegenüber. Das ist auch eine sehr verantwortliche Position.
Diese verantwortliche Position sollten die Verwertungsgesellschaften auch in einer, wie ich meine, reformbedürftigen, transparenteren Art und Weise zu nutzen in der Lage sein. Dies ist ein Appell, der sich zum einen an die Verwertungsgesellschaften, zum anderen aber auch an die Urheber richtet. Die Urheber geben den Verwertungsgesellschaften erst jene Macht, die sie dann im wirtschaftlichen Spiel tatsächlich haben, daher wäre es erforderlich und notwendig, dass die Urheber bei den Verwertungsgesellschaften darauf drängen, dass nicht nur die Abrechnung nach außen, sondern auch die interne Transparenz, die Kontrolle entsprechend klar ist.
Meine Damen und Herren! Mir geht es nicht darum, den Urhebern ihre Rechte abzusprechen, ich will nur dafür sorgen, dass sowohl auf der Seite der Nutzer als auch auf der Seite der Urheber die Möglichkeit der Verwertung der geistig interessanten Werke besteht. Das Problem in der Praxis ist ja nicht, dass die Werke nicht verwertet werden sollen, also nicht, wenn es auch im Gesetz steht, das Verbotsrecht des Urhebers ist das Problem, sondern die Praxis, wie man beide Partner an einen Tisch bekommt und sie auch tatsächlich miteinander verhandeln können.
11.43
Vorsitzende Abgeordnete Mag. Christine Muttonen: Es gelangt nun Herr Dr. Medwenitsch zu Wort. – Bitte.
11.43
Referent Dr. Franz Medwenitsch (IFPI Austria – Verband der Österreichischen Musikwirtschaft, Wien): Sehr geehrte Damen und Herren – erlauben Sie mir diese Kurzformel der Begrüßung, denn Zeit ist ein kostbares Gut! Man kann hier heute über alles reden, nur nicht über 7 Minuten, daher gleich zur Sache!
Der Titel der Enquete ist ja gleichermaßen ein Programm. Es geht um die Evaluierung, und es geht um Vorschläge, die die Interessen der Produzenten und auch der Künstler, der Kreativen gleichermaßen berücksichtigen. Ich möchte zuerst einen solchen Vorschlag vorbringen, dann einen kurzen Ausblick auf die anstehende EU-Enforcement-Richtlinie machen, und mich dann zum Thema Urhebervertragsrecht äußern. Das Thema Filmurheberrecht ist, glaube ich, schon oft aufgegriffen worden, es wird auch noch aufgegriffen werden, daher kann ich es weglassen und stattdessen auf die Äußerungen des Vertreters der Arbeiterkammer Bezug nehmen, die eine Replik geradezu herausfordern.
Zum gemeinsamen Vorschlag der Künstler und Tonträgerhersteller: Es gibt eine Schutzfrist für die Leistungen dieser beiden Gruppierungen, diese beträgt, vereinfacht gesagt, 50 Jahre nach der Veröffentlichung. Schellacks aus den dreißiger und vierziger Jahren sind bereits, wie man sagt, gemeinfrei geworden, für sie gibt es im Prinzip auch kein Käuferinteresse und auch keine Abspielgeräte mehr.
Jetzt aber kommen die fünfziger Jahre dran. Wie kann ich Ihre Aufmerksamkeit gewinnen? (Der Redner hält zwei CDs in die Höhe.) – Zwei CDs! Die eine ist im September 2002 erschienen, beinhaltet 30 „Nummer 1“-Hits von Elvis Presley, war vier Wochen lang Nummer 1 der österreichischen Charts und wurde in Österreich mehr als 70 000 Mal verkauft, das bedeutet Doppelplatin. Die andere, ebenfalls mit Songs von Elvis Presley unter dem Titel „2nd to None“, ist jetzt im Oktober auf den Markt gekommen, sofort auf Platz 5 der Charts eingestiegen, von ihr wurden innerhalb weniger Wochen in Österreich 30 000 Stück verkauft, also Platin – das heißt, ein höchst erfolgreiches, nach wie vor attraktives, nachgefragtes Repertoire.
Wir können nun ein kleines Musikquiz machen: Aus welchem Jahr stammt der erste echte Hit von Elvis Presley? – Das war „That’s All Right“, im Jahre 1954. Denken Sie immer an die Schutzfrist von 50 Jahren! 1954 bedeutet, dass nur noch wenige Monate vergehen, dann ist diese Aufnahme, für die nach wie vor höchstes Interesse besteht, gemeinfrei geworden, jeder ohne Bezug zu dieser Aufnahme kann sie verwenden.
Geben wir noch ein paar Monate dazu! Ich lese Ihnen jetzt die Hitliste von Elvis Presley aus dem Jahr 1956 vor: „Blue Suede Shoes“, „Heartbreak Hotel“, „Hound Dog“, „Don’t Be Cruel“, „Love Me Tender“; und „Jailhouse Rock“ erschien 1957. – Und das angesichts einer Schutzfrist von 50 Jahren!
Unsere Forderung und unser Vorschlag an den österreichischen Gesetzgeber, vor allem aber auch an die österreichische Stimme innerhalb der Europäischen Union, ist, diese Schutzfrist auszudehnen. Es gibt dafür genügend Gründe. Werke, egal ob aus der Musik, der Literatur oder der Bildenden Kunst, sind 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers geschützt, das Filmwerk 70 Jahre nach dem Tod des letztlebenden Urhebers. In den USA sind Tonträger 95 Jahre nach der Veröffentlichung oder 120 Jahre nach der Produktion geschützt, je nachdem, was kürzer ist.
Es gibt also Grund genug, die Schutzfrist von 50 Jahren innerhalb Europas und innerhalb Österreichs zu verlängern. Unser Vorschlag, ein schöner Grenzwert, lautet: 99 Jahre nach der Veröffentlichung. – Soweit dieser Vorschlag, der, da bin ich sicher, die Interessen von Künstlern und Produzenten gleichermaßen treffen wird.
Stichwort Enforcement-Richtlinie: Darin geht es um die Bekämpfung von Musik-Piraterie, bekannterweise ein Problem der gesamten Kreativwirtschaft, und zwar egal, ob sie nun beim Urhebervertragsrecht gegeneinander oder miteinander arbeiten. Österreich hat auf Grund der Produktpiraterie-Verordnungen die EU-Außengrenze, die es ja zu vielen Ländern hat, in Zusammenarbeit mit dem Zoll in den letzten Jahren absichern können. Mehrere 100 000 CDs, DVDs wurden beschlagnahmt. Es muss uns aber klar sein, dass Österreich ab 1. Mai 2004 gerade noch zu Liechtenstein und zur Schweiz EU-Außengrenzen hat, im Rest gilt der freie Warenverkehr. Es gibt keine Kontrollen mehr an den Grenzen etwa zu Tschechien und zur Slowakei, es gibt nur mehr, solange sie nicht dem Schengen-Abkommen beigetreten sind, eine Personenkontrolle.
Wir wissen, dass die neuen Beitrittsländer – und das ist nicht deren Schuld, das ist nur ein Faktum, dass man erwähnen muss – Piraterieanteile zwischen 40 und 80 Prozent haben, und es gibt demnächst keine Kontrolle des Warenverkehrs mehr an den Grenzen. Das ist ein ernstes Problem! Es kommt die Enforcement-Richtlinie der EU, die die Rechtsverfolgung erleichtern soll – hier das Aviso und meine Bitte an das Parlament und auch an das Justizministerium, daran aktiv mitzuarbeiten und für eine gute Umsetzung und für wirksame Instrumente zur Bekämpfung der Musikpiraterie zu sorgen.
Stichwort Urhebervertragsrecht: Drei Vorschläge liegen auf dem Tisch. Zunächst zum Verbot der Verfügung über zukünftige Nutzungsarten. Schon aus der Tatsache heraus, dass ich ein Produzentenvertreter bin, wird klar werden, dass wir mit einer solchen Regelung nicht einverstanden sind, das aber aus gutem Grund: Die deutsche Vorlage, die offensichtlich hiefür verwendet wurde, steht knapp davor, zu kippen. Ich glaube daher, dass man sich dieses Vorhaben in Österreich sehr, sehr genau überlegen sollte, noch dazu, da wir infolge der Digitalisierung und der neuen Technologien in einer Welt leben, in der geradezu monatlich neue Nutzungsformen auftauchen. Wie ist es dann mit dem zumeist vorhandenen Willen der Kreativen und der Kreativwirtschaft, gemeinsam eine umfassende Auswertung eines Werkes herbeizuführen, zu vereinbaren, wenn zukünftige Nutzungsformen nicht einbezogen werden können?
Zweitens: Zweckübertragungstheorie. Das bedeutet, dass allgemeine Formulierungen wie „alle Rechte an derzeitigen und künftigen Sendeformen“ nicht mehr zulässig sein, sondern die einzelnen Nutzungsarten einzeln und sehr spezifisch aufgeführt werden sollen. Ich kann Ihnen sagen, was die erste Folge einer solchen Zweckübertragstheorie im österreichischen Recht wäre: Die Verträge würden unendlich viel länger werden, sie würden unendlich viel komplizierter und damit auch unübersichtlicher werden. Klarheit in dem Sinn würden Sie meiner Meinung nach nicht herbeiführen; denn was ist klarer, als zu sagen: Ich übertrage die Auswertungsrechte an allen derzeitigen und künftigen Nutzungsformen!? – Klarer kann man es nicht sagen!
Dritter Punkt, der so genannte Bestsellerparagraph. – Gut: Es gibt also dann im Zuge der Auswertung ein auffälliges Missverhältnis. Da kann man korrigieren. Ich glaube, dagegen lässt sich relativ wenig sagen. Ich frage mich als Produzentenvertreter immer nur eines: Wo ist denn der „Worstseller-Paragraph“? Wo ist denn die Regelung, die dieses Missverhältnis auch in die andere Richtung korrigieren kann – dann nämlich, wenn einmal eine hohe Einmalzahlung geleistet wurde und die Auswertung dann nicht jene Einnahmen bringt, die man sich erhofft hat?
Herr Dr. Glatz, die Digitalisierung hat alles verändert! Es ist nicht mehr so wie früher, diese Zeit kommt nie wieder zurück – und das ist auch gut so, wenn die Rahmenbedingungen stimmen. Man kann nicht mit dem System der Leerkassettenvergütung aus dem Jahr 1980 mit digitalen Technologien des Jahres 2003 operieren. Das passt nicht zusammen.
Natürlich gibt es einen Bedarf nach Kopierschutz! 2002: 24 Millionen CD-Rohlinge mit Musik kopiert – 19 Millionen nur verkauft. Es wird mehr kopiert als verkauft! Die Auswertung des Werkes ist durch die Privatkopie in dieser Form gefährdet. Kopierschutz ist notwendig!
11.52
Vorsitzende Abgeordnete Mag. Christine Muttonen: Zu Wort gelangt nun Herr Generalsekretär Dr. Einzinger. – Bitte.
11.52
Referent Generalsekretär Dr. Kurt Einzinger (ISPA – Internet Service Providers Austria, Wien): Meine sehr verehrten Damen und Herren! Herzlichen Dank, dass Sie mir die Möglichkeit geben, die Sicht der Internet Service Provider darzustellen. Die ISPA, also der Verein, den ich hier vertrete, ist ein freiwilliger Verband der österreichischen Internet Service Provider. Wir haben derzeit rund 200 Mitglieder, und diese bestehen sozusagen aus allen Schattierungen. Das ist ein Punkt, auf den ich noch zu sprechen kommen werde: dass Internet Service Provider nicht unbedingt gleich Internet Service Provider ist, dass sie also in ihrem Tätigkeits- und Geschäftsfeld unterschiedliche Aufgaben erfüllen. Das geht von der reinen Zurverfügungstellung von Infrastruktur, wie Backbone Provider oder Access Provider, über Hosting, also das Bereithalten von Gerätschaften, damit andere Firmen dort Dinge zur Verfügung stellen können, bis hin zu Content Providern, die reinen Content zur Verfügung stellen.
In Anlehnung an einen meiner Vorredner möchte ich sagen: Internet ist anders – anders als vieles, was bisher war. Auch dass in der neuen Novelle darauf Bezug genommen wird, natürlich ausgelöst durch die EU-Richtlinie, in der einzelne Stellen enthalten sind, die sich speziell mit dem Internet beschäftigen, ist ein Zeichen dafür. Ich möchte jetzt speziell auf diese Stellen eingehen.
Als Erstes begrüßen wir einmal die neu eingeführte Zulässigkeit der flüchtigen und begleitenden Vervielfältigungen, weil das auch auf die Technologie des Internets Bezug nimmt, die eine technische Besonderheit des Internets darstellt, das so genannte Caching oder Proxy, wo flüchtige und begleitende Vervielfältigungen passieren. Es entspricht auch dem inzwischen schon seit zwei Jahren bestehenden E-Commerce-Gesetz, also dem ECG, und zwar dem § 15, nämlich dem Ausschluss der Verantwortlichkeit bei Zwischenspeicherungen.
Als problematisch sehen wir allerdings die neue Bestimmung betreffend den Unterlassungsanspruch – das ist § 81 Abs. 1a, der bereits angeführt wurde –, worin auf der einen Seite der Begriff eines „Vermittlers“ eingeführt wird, der bisher nicht existent war, und auf der anderen Seite gleichzeitig auf §§ 13 bis 17 E-Commerce-Gesetz verwiesen wird, ohne allerdings wie dort diese unterschiedlichen Tätigkeiten zu differenzieren.
Im ECG, das ja als Querschnittsmaterie die rechtlichen Aspekte des elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehrs regelt, wird nämlich unterschieden zwischen reiner Durchleitung, Suchmaschinen, Zwischenspeicherung, Hosting – wo also ein Internet Service Provider anderen ermöglicht, Dinge zur Verfügung zu stellen – und Links. Im ECG werden sowohl die reine Durchleitung als auch die Suchmaschinen als auch die Zwischenspeicherung im Verantwortlichkeitsausschluss nicht eingeschränkt. Das heißt, hier gilt dieser ganz und kann nicht eingeschränkt werden.
Wir würden es begrüßen, würde das auch hier, entweder durch Verweis auf das ECG oder in einer eigenen Regelung, so gestaltet werden, was auch Sinn machen würde, weil das dann eine technische Machbarkeit nach sich ziehen würde.
Der Provider hat bei der reinen Durchleitung weder eine technische noch natürlich eine rechtliche Möglichkeit, auf die Inhalte, die über sein Netz laufen, zuzugreifen – genauso wenig wie ein Straßenerhalter die Möglichkeit hat, auf das, was im Einzelnen auf der Straße transportiert wird, zuzugreifen. Insofern muss man das deutlich von jener Situation unterscheiden, in der der Provider zum Beispiel als Dienstleister anderen seine technischen Möglichkeiten zur Verfügung stellt, wo er sehr wohl solche Möglichkeiten hat.
Wir haben bezüglich des Hostings auch schon vorgearbeitet und in einer allgemeinen Verhaltensrichtlinie für Internet Service Provider – sie nennt sich „Allgemeine Regeln zur Haftung und Auskunftspflicht des Internet Service Providers“ – eine detaillierte Aufstellung dafür gegeben, was der Internet Service Provider gesetzeskonform nach dem E-Commerce-Gesetz tut und tun wird, wenn solche Anforderungen an ihn gestellt werden. Sie finden diese Regeln unter www.ispa.at unter dem Titel „Verhaltenskodex“. Dort werden auch Abläufe und Verpflichtungen klar formuliert, zum Beispiel wie ein Notice and Takedown – also ein qualifizierter Hinweis und darauf dann auch das entsprechende Handeln des Providers – auszusehen hat.
Was uns noch wichtig ist, ist, dass – auch entsprechend dem ECG, das in den Erläuterungen diesbezüglich relativ klar ist – klargestellt werden soll, dass die Abmahnung, die jetzt im Urheberrechtsgesetz formuliert ist, keinesfalls mit einer Kostenpflicht verbunden sein sollte, vor allem dann nicht, wenn der Betreffende auch tätig wird und wenn ein Handeln im Sinne des Abmahnenden stattfindet.
In gleicher Weise sollte auch der Anspruch auf Auskunft durch den Vermittler, also durch den Internet Service Provider, gesehen werden. Auch eine detaillierte Darstellung der Auskunftspflicht, also wann und wie Auskunft gegeben wird, finden Sie in unseren „Allgemeinen Regeln zur Haftung und Auskunftspflicht“.
Meine Damen und Herren! Lassen Sie mich am Schluss noch einige grundsätzliche Gedanken anfügen: Wir sind grundsätzlich der Meinung, dass Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem Urheberrecht ergeben, nur zwischen dem Urheber und dem vermeintlichen Verletzer ausgetragen werden sollten. Ein ISP, also der, der nur die Infrastruktur zur Verfügung stellt, sollte weder zum Richter – indem er Dinge vollzieht, die er nicht beurteilen kann, indem er etwas herunternimmt oder Auskunft gibt – und natürlich auch nicht zum Verletzer von Kundenrechten – denn er hat natürlich das Telekommunikationsgeheimnis, Datenschutzdienste-Verträge, also Dienste-Rechte und so weiter zu wahren – gemacht werden.
Die zweite Bemerkung wäre, dass unserer Meinung nach grundsätzlich von pauschalen und indirekten Abgeltungen Abstand genommen werden sollte, also insbesondere von der manchmal diskutierten Festplattenabgabe, wo man, im Analogieschluss dazu, dass man Trägermedien mit einer pauschalen Abgabe belegt, dies auch auf das Internet anwendet, indem man Speichermedien belegt. Wir glauben, dass das höchst unglücklich ist, weil dabei mit einem sehr groben Hammer sehr viel zerschlagen wird, denn in den meisten Fällen sind Festplatten nicht für urheberrechtlich geschützte Werte in Verwendung. Vielmehr wäre es wichtig, jeweils auf den konkreten Einzelfall abzustellen, also dass man zum Beispiel mit der Technologie des Digital Rights Management versucht, die Beziehung zwischen dem Urheber, der sein Recht in Anspruch nimmt, und dem, der es nutzt, direkt abzubilden.
Ein anderer Aspekt, den wir gerne auch noch einbringen würden, ist der, dass es im Internet sehr leicht ist, etwas zur Verfügung zu stellen. Das kann jeder Private tun, und das können natürlich auch Content Provider tun. Es ist oft aber sehr schwierig, Rechte dafür zu erlangen. Das heißt, wenn ich als Privater zum Beispiel eine Homepage mache und darauf Bilder zeigen oder Musik verwenden möchte oder Ähnliches, dann ist es relativ schwierig, die Rechte dafür zu erlangen. Es wurde vorhin schon angesprochen, dass es gut wäre, wenn das möglichst einfach gestaltet wäre.
Unserer Meinung nach sollte eine gute Urheberrechtsgesetzgebung einen gerechten Rechtsausgleich zwischen Urhebern, Verlegern, Konsumenten und der Öffentlichkeit bieten, ohne dass allerdings die Entwicklung neuer Kommunikations- und Interaktionsformen behindert wird und ohne dass der Verbraucher in seinen Nutzungs- und Verwertungsmöglichkeiten eingeschränkt wird.
12.00
Vorsitzende Abgeordnete Mag. Christine Muttonen: Ich ersuche nun Herrn Präsidenten Dr. Hilscher das Wort zu ergreifen. – Bitte.
12.00
Referent Präsident Dr. Anton Hilscher (Hauptverband des Österreichischen Buchhandels, Wien): Frau Vorsitzende! Herr Staatssekretär! Meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten! Meine Damen und Herren! Danke für die Abhaltung dieser Veranstaltung und für die Möglichkeit, im Namen des Hauptverbandes des Österreichischen Buchhandels hier sprechen zu dürfen.
Die Verlage in Europa beschäftigen 135 000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Ein Grund, warum sie bisher vielleicht weniger gehört worden sind, mag darin liegen, dass die Musikindustrie Lautsprecher verwendet und die Filmindustrie Lautsprecher und Leinwände und TV-Screens. Dennoch glauben wir, dass die Verlage besonders wichtig sind.
Der österreichische Gesetzgeber hat vor kurzem bei der Umsetzung der europäischen Richtlinie zum Urheberrecht völlig richtig erkannt, dass in Österreich kein höherer Regelungsbedarf besteht, als ebendort gefordert ist.
In der laufenden jetzigen Diskussion berühren die Interessen der Verlage natürlich das Urhebervertragsrecht. Auch wenn die darauf anwendbaren Regelungen des ABGB sowie des Urheberrechtsgesetzes sicherlich keine Gesamtkodifikation des Verlagsvertragsrechtes sind, besteht doch dieser rechtliche Rahmen seit vielen Jahrzehnten. Er hat sich bewährt, denn die höchstgerichtliche Rechtsprechung hat auch wichtige Fragen geklärt, und Fehlentwicklungen in der Judikatur oder Missstände in der Praxis, die das Eingreifen des Gesetzgebers notwendig machten, sind uns nicht bekannt.
Wir können daher davon ausgehen, dass im heutigen Verlagsvertragsrecht in Österreich Rechtssicherheit besteht. Wie mehrfach angeklungen ist, besteht also weder ein dringendes, umso weniger ein vordringliches Bedürfnis, zu Neuregelungen zu kommen.
Natürlich haben wir die Diskussionen und die Regelungen in Deutschland – das ja den österreichischen Markt über die Verlage zu 60 bis 80 Prozent dominiert! – sehr intensiv mitverfolgt. Allerdings ist die Ausgangslage in Deutschland wesentlich anders, sowohl in rechtlicher als auch in wirtschaftlicher Hinsicht. Viele der in Deutschland diskutierten Vorschläge würden für die österreichische Verlags- und Buchhandelslandschaft gravierende wirtschaftliche Nachteile bringen, und zwar ohne den Urhebern längerfristig eine substantielle Besserstellung zu gewähren.
Gestatten Sie mir daher, ein paar Schlaglichter auf folgende fünf an deutschen Vorbildern orientierte Themen zu werfen. Ich wähle diese, weil sie in einem Ministerialentwurf 2003 in Österreich schon angesprochen worden waren.
Zum Ersten: die Normverträge. Das neue deutsche Urhebervertragsrecht sieht vor, dass Verlage und Autoren gemeinsame Vergütungsvereinbarungen erarbeiten, das heißt, tarifvertragsähnliche Honorartabellen erstellen, nach denen die Vergütung erfolgen sollte. Während Deutschland allerdings auf eine lange Tradition der Regelung von Autorenvergütungen zurückblickt, herrscht in Österreich traditionellerweise Vertragsfreiheit. Und wir sehen keinen Anlass, dieses Grundprinzip der Freiheit aufzugeben, denn Missstände, wie ich schon gesagt habe, die ein so schwer wiegendes Eingreifen des Gesetzgebers in die Privatautonomie der Bürger durch Schaffung eines Tarifsystems erfordern würden, sind nicht bekannt.
Zweitens: die Nichtigkeit von Verfügungen über Rechte an noch nicht bekannten Nutzungsarten. Darüber wurde schon mehrfach gesprochen. Auch wir sehen, dass das ein schwer wiegender Eingriff in die Privatautonomie, und zwar sowohl auf Verlegerseite als auch auf Seiten des Urhebers, wäre. Es kann durchaus von beiden Seiten bezweckt, ja vielleicht sogar unerlässlich sein, dass der Verwerter umfassende Nutzungsrechte erhalten soll – einschließlich der Nutzung auf heute noch nicht bekannte Nutzungsarten. Eine Nichtigkeit würde, wie die Entwicklung in Deutschland im Übrigen jetzt schon ganz deutlich zeigt, große Rechtsunsicherheit schaffen. So ist insbesondere völlig unklar, wann ein Medium als noch nicht bekannte Nutzungsart anzusehen ist.
Punkt drei: die Zweckübertragungstheorie. Diese spezielle Auslegungsregel ist für den österreichischen Rechtsbereich unnötig, da schon bisher die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bestimmend berücksichtigt hat, welche Nutzung von den Parteien bezweckt war. Die Erfahrung in Deutschland wiederum zeigt auch, dass der angestrebte besondere Schutz der Urheber gar nicht erreicht wurde, sondern nur neue Auslegungsprobleme im Einzelfall entstanden sind.
Punkt vier: der Bestsellerparagraph, die Vertragsanpassung. Logisch erscheint mir das Ganze ja nur im Falle der Vereinbarung eines Pauschalhonorars. Herr Medwenitsch hat den Begriff „Worstseller-Paragraph“ mit einem Fragezeichen in den Raum gestellt. Wir sprechen davon, wenn der Ertrag des Werknutzers im Missverhältnis zu dem des Urhebers steht. Ich glaube, dass wir festhalten müssen, dass hohe Erträge einzelner Titel von den Verlagen – in Österreich kann ich es behaupten – immer dazu verwendet wurden und nach wie vor werden, weniger ertragreiche Titel zu produzieren – siehe oben Medwenitsch.
Eine nachträgliche Vertragsanpassung, wie sie diese Regelung vorsieht, verhindert geradezu, und zwar zu Lasten der AutorInnen, ein ausgewogenes Verlagsprogramm und hätte längerfristig die Reduktion von Verlagsprodukten auf sichere Verkaufshits zur Folge – das wären die „Stephen Kings“ dieser Welt.
Fünftens: Freistellung der Nutzung für nichtkommerzielle Versanddienste – und da schaue ich auch ein bisschen in Richtung Bundesarbeitskammer. Deutsche Schulen, Hochschulen und nichtkommerzielle Forschungseinrichtungen sollen Fachartikel ohne Genehmigung der Rechtsinhaber scannen und in digitaler oder ausgedruckter Form zur Verfügung stellen dürfen. Außerdem sollen die Aktivitäten nichtkommerzieller Versanddienste legalisiert werden, die beliebige geschützte Werke ohne Genehmigung der Rechtsinhaber – ohne Genehmigung! – digitalisieren und versenden.
Meine Damen und Herren! Es ist uns allen einsichtig, dass das massiven bis existenzbedrohenden Einnahmenverlust speziell bei wissenschaftlichen Fachverlagen und ihren AutorInnen und bei den wissenschaftlichen Buchhandlungen nach sich ziehen würde. Die Verlage hätten außerdem keine Chance, ihre Werke in digitaler Form selbst zu verwerten, da sie mit nichtkommerziellen Anbietern in Konkurrenz treten müssten.
Gestatten Sie mir noch eine abschließende allgemeine Bemerkung: Wir leben in einer Zeit der Gesetzesflut. Diese wird allgemein kritisiert. Wir leben auch in einer Zeit, in der mit dem geistigen Eigentum oft sehr sorglos umgegangen wird. Österreich hat ein ausgewogenes und in der Praxis gut funktionierendes Verlagsvertragsrecht. Reformeingriffe sind daher nicht notwendig und würden zu einer schwer wiegenden einseitigen Belastung der Verlage führen und mit neuen Auslegungsfragen in langwierigen Verfahren verbunden sein. Lassen Sie uns doch bitte versuchen – und das ist möglich, wenn keiner maximieren will –, gemeinsam zu optimieren, denn letztlich geht es um gemeinsame Interessen!
Ganz zum Schluss noch ein Hinweis auf die Belastungen, denen sich die Verlage derzeit aus dem Bereich der öffentlichen Hand ausgesetzt sehen, sei es durch die öffentliche Ausschreibung von Fachliteratur und Fachzeitschriften zu Lasten der kleinen und mittelständischen Strukturen in Österreich, sei es durch die Gratis- – nicht kostenlose, sondern Gratis- – Verfügbarkeit der hoch komplizierten Judikate der obersten Gerichtshöfe unter dem Titel des besseren Zugangs zum Recht für den Bürger, der diese alle natürlich lesen kann. Gestern wurde darüber im Verfassungsausschuss berichtet.
Meine Damen und Herren! Es liegt in Ihrer Hand, den österreichischen Verlagsbuchhandel und seine AutorInnen vor weiteren massiven Behinderungen zu bewahren. Bitte nutzen Sie diese Chance!
12.09
Vorsitzende Abgeordnete Mag. Christine Muttonen: Herr Mag. Dr. Nentwich gelangt als letzter Redner mit einem Kurzreferat zu Wort. – Bitte.
12.10
Referent Mag. Dr. Michael Nentwich (Österreichische Akademie der Wissenschaften): Sehr geehrte Damen und Herren! Ich danke für die Gelegenheit, hier im Namen der Wissenschaft Stellung nehmen zu können.
Die Wissenschaft ist seit Jahren zugleich Motor – also Produzent und Urheber – und auch Nutzer der Neuen Medien. Wissenschaft ist ohne das Internet heute eigentlich kaum mehr denkbar, in wohl keiner Disziplin. Umso wichtiger sind klare, eindeutige und praktikable rechtliche Regelungen. Untersuchungen zeigen, dass die potenziellen Vorteile der Internet-Nutzung in der Wissenschaft für die wissenschaftliche Kommunikation nur zum Teil ausgeschöpft werden. Das sollte unserer Ansicht nach nicht so bleiben. Wenngleich das geltende Urheberrecht in einigen Fällen gute Regelungen schafft, bestehen doch Rechtsunsicherheit und Lücken. Auf diese möchte ich heute gerne eingehen und bin daher sehr froh, dass ich zu diesem Thema Stellung nehmen kann.
Die wesentlichsten urheberrechtlichen Probleme aus der Sicht der Wissenschaft finden sich einerseits im Zitatrecht bei der Nutzung von digitalen Materialien im Intranet, in Hinblick auf die Befugnisse der wissenschaftlichen Bibliotheken beim Umgang mit diesen digitalen Materialien, weiters speziell in Bezug auf die Musikuniversitäten sowie auch im Urhebervertragsrecht. Wie schon meine Vorredner kann ich nicht auf all diese Punkte im Detail eingehen. Ich habe mein Papier vorne hingelegt und bin gerne bereit, es jederzeit auch anderen Leuten noch zur Verfügung zu stellen, wenn kein Exemplar mehr übrig ist.
Trotzdem möchte ich ein paar kleine Punkte ansprechen und beginne mit einem allgemeinen Punkt, nämlich der Problematik der Kommerzialisierung von Forschung. Da die Auslegung des österreichischen Urheberrechtsgesetzes im Lichte der einschlägigen EU-Richtlinien geboten ist, müssen die Ausnahmetatbestände für die freie Werknutzung, also unter anderem das Zitatrecht, in Hinblick auf Artikel 5 der Informationsrichtlinie interpretiert werden. Dieser Artikel 5 formuliert unter anderem zwar die Ausnahmemöglichkeit für die Zwecke der Wissenschaft, soweit dies aber – und jetzt kommt es – zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.
Diese Abgrenzung zwischen kommerzieller und nicht kommerzieller Forschung ist in Zeiten der Ausgliederung eigener Budgets von Universitäten und Forschungseinrichtungen sowie der damit verbundenen Ausrichtung auf Einnahmenerzielung – Drittmittel-Forschung – nicht mehr eindeutig. Unter welchen Umständen etwa wäre ein Forschungsinstitut, das zwar nicht Gewinn maximierend tätig ist, aber dennoch nach kaufmännischen Gesichtspunkten kalkulieren muss – nämlich um seinen Forschenden eine Anstellung zu ermöglichen und zu sichern –, als kommerziell einzustufen?
Um Rechtssicherheit in diesem Punkt zu gewährleisten, sollte festgeschrieben werden, dass wissenschaftliche Publikationen, auch wenn sie in solchen Forschungseinrichtungen erarbeitet werden und in wissenschaftlichen Verlagen wie zum Beispiel dem der Akademie der Wissenschaften erscheinen, als nicht kommerziell anzusprechen sind – mit der Folge, dass dann eben zum Beispiel auch das Zitatrecht greift; dabei sollte meiner Ansicht nach die Auflagenhöhe keine Rolle spielen, ebenso wenig wie die schon angesprochene vorübergehende Gewinnerzielung mit einzelnen wissenschaftlichen Publikationen –, wenn insgesamt keine Gewinnorientierung vorliegt.
Ein Punkt zum Zitatrecht: Das wissenschaftliche Zitatrecht ist lückenhaft und bedarf unserer Ansicht nach der Klärung, insbesondere eben in Hinblick auf die neuen Möglichkeiten durch das Internet. Das betrifft insbesondere das so genannte große Zitatrecht. Dieses ist nach geltendem Recht an das Erscheinen des zitierten Werks gebunden. Hier besteht eine Unsicherheit der Rechtsauslegung, ob im Internet zum Download zur Verfügung gestellte oder bei Print-on-Demand vorgehaltene Dokumente als erschienen gelten. Das ist zurzeit unklar, und es wäre unserer Ansicht nach dringend notwendig, sicherzustellen, dass das große Zitatrecht auch auf diese Internet-Publikationen anwendbar ist.
Ich kann auf andere Probleme des Zitatrechts hier nicht im Detail eingehen. Wichtig zu sein scheint mir, dass es zu einer Vereinheitlichung und Vereinfachung des Zitatrechts für alle Medien – egal, ob es sich um Urheber- oder Leistungsschutzrecht handelt – bei gleichzeitiger Berücksichtigung der Praxis der wissenschaftlichen Arbeit kommt. Wissenschafter sind ja in aller Regel keine Rechtsgelehrten, daher ist eine möglichst einfache, klare und zugängliche Regelung dringend notwendig. Die Kostenfreiheit des Zitatrechts sollte jedenfalls für alle Medien sichergestellt werden.
Ein nächster Punkt, den ich kurz ansprechen möchte, wurde auch von meinem Vorredner bereits angesprochen. Nach dem geltenden Recht liegt bei einer Zurverfügungstellung von geschützten Materialien in einem wissenschaftlichen Intranet möglicherweise bereits eine Urheberrechtsverletzung vor. Wenn so eine Zurverfügungstellung aber nicht möglich wäre, müsste man von einer eklatanten Behinderung des reibungslosen und effizienten Gebrauchs der Neuen Medien durch die Wissenschaft sprechen. Es sollte unserer Ansicht nach klargestellt werden, dass in rein wissenschaftlichen Intranets, das heißt bei einer nur auf Angehörige von wissenschaftlichen Arbeitsgruppen oder Institutionen beschränkten Zugangsmöglichkeit, das Anbieten von digitalen Inhalten kein Zurverfügungstellen gegenüber der Öffentlichkeit darstellt.
Das trifft sich auch mit Forderungen, die die wissenschaftlichen Bibliotheken stellen. Ich verweise hier auf die Vorschläge der Vereinigung Österreichischer Bibliothekarinnen und Bibliothekare, worüber ja ein Papier auch dieser Enquete zugeleitet worden ist. Auch dort haben sie große Probleme insbesondere mit der Zurverfügungstellung im Intranet, aber auch mit der digitalen Fernleihe. Im Gegensatz zu meinem Vorredner kann ich der Auffassung nicht folgen, dass es hier um eine existenzielle Bedrohung der wissenschaftlichen Verlage geht, weil es ja nur darum geht, etwas, was bereits jetzt zulässig ist – und zwar problemlos zulässig ist –, mit den Neuen Medien zu realisieren. Die digitale Fernleihe kann möglicherweise ebenfalls durch die bestehende Rechtslage nicht abgedeckt werden.
Ein letztes Wort zum Spezialfall Musikuniversitäten; es wird heute Nachmittag noch Dr. Becke von den Musikuniversitäten dazu Stellung nehmen. Die Akademie der Wissenschaften unterstützt die Forderung auf Zurücknahme der Änderung in der letzten Fassung der Urheberrechtsgesetz-Novelle, wonach die Musiknoten von der freien Werknutzung ausgenommen wurden, weil das den praktischen Musikunterricht massiv beeinflusst.
Ich hätte auch ein paar Worte zum Urhebervertragsrecht zu sagen, insbesondere, dass ich sehr wohl der Meinung bin, dass hier Mindeststandards formuliert werden sollten, um die Verhandlungsposition der wissenschaftlichen Autoren zu stärken. Aber ich möchte, bevor die Glocke klingelt, lieber zu meiner Schlussbemerkung kommen.
Durch all die Punkte, die ich genannt habe – und vielleicht auch noch nicht genannt habe –, durch all diese Problemfelder zieht sich ein Leitthema, nämlich das Bedürfnis der Wissenschaft nach Rechtssicherheit. Da die Forschung in Zeiten zunehmender Kommerzialisierung immer mehr auf die Märkte gedrängt wird, ist Rechtssicherheit unseres Erachtens ein berechtigtes Anliegen. Es sei betont, dass es hier potenziell um enorme Summen geht. Zitate beispielsweise sind das tägliche Brot der Wissenschaft, und wenn für jedes Zitat Tantiemen fließen müssten oder auch nur Vertragsverhandlungen geführt werden müssten, wäre Forschung ziemlich rasch unfinanzierbar.
Die neuen technischen Möglichkeiten, die durch das Internet geschaffen worden sind, sollten nicht ungenutzt bleiben. Solange sich der Gesetzgeber zu einer prinzipiellen Fortgeltung der freien Werknutzung für Zwecke der Forschung versteht – und gerade die EU-Richtlinie hat das wiederum bestätigt –, sollte die Nutzung des Internets für Forschungszwecke nicht deswegen behindert werden, weil die Regelungen nicht hinreichend und eindeutig formuliert sind.
12.18
Vorsitzende Abgeordnete Mag. Christine Muttonen: Ich danke den Vortragenden für ihre Referate des heutigen Vormittags.
Jetzt unterbreche ich die Sitzung für eine Mittagspause.
(Die Sitzung wird um 12.18 Uhr unterbrochen und um 13.34 Uhr wieder aufgenommen.)
Vorsitzende Abgeordnete Mag. Andrea Kuntzl: Sehr geehrte Damen und Herren! Ich darf Sie nun am Nachmittag bei unseren Beratungen besonders herzlich begrüßen.
Wir gelangen nun zu den Kurzreferaten mit je 3 Minuten.
Ich erteile als Erstem Herrn Skrepek das Wort. – Bitte.
13.36
Referent Peter Paul Skrepek (Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, Freie Berufe; Präsident Sektion Musik): Sehr geehrte Frau Vorsitzende! Meine Damen und Herren! Ich vertrete hier heute nicht nur den Standpunkt der Musikergilde, sondern selbstverständlich auch den offiziellen Standpunkt des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, der ja der Sozialpartner einiger jener, die am Vormittag hier heute gesprochen haben, ist.
Ich bin nicht nur ehrenamtlicher Funktionär der Gewerkschaft und Interessenvertreter, sondern auch ausübender Künstler. Diese Bemerkung richtet sich vor allem an Frau Abgeordnete Wolfmayr, die ganz am Anfang dankenswerterweise erwähnt hat, dass es sehr wenige Künstler und Künstlerinnen gibt, die sich des Themas „Urheberrecht“ und der Frage der Interessenvertretung im Allgemeinen annehmen. Ich gehöre dazu, und das hat mir auch viele Freunde gemacht, und ich bin auch bei den „richtigen“ Leuten total unbeliebt. Auch von der Verwertungsgesellschaft AKM war hier schon die Rede.
Während wir hier so kultiviert sprechen, geht unbemerkt von der Weltöffentlichkeit die österreichische Kunstszene sozusagen langsam zugrunde. Ich möchte hier an dieser Stelle ganz deutlich sagen, denn es bemerkt niemand: Es ist ein langsames Dahinsiechen!
Es ist hier heute gesagt worden, dass Österreich auf seine Einwohnerzahl bezogen das größte Aufkommen an Abgaben für öffentliche Aufführungen hat, dass es wesentlich größer als jenes von Deutschland und auch jenes der Vereinigten Staaten ist. Was jedoch nicht erwähnt worden ist, das ist der Umstand, dass ein großer Teil dieses einkassierten Geldes in die Vereinigten Staaten fließt. Es herrscht da ein Missverhältnis von 100 zu 1: Hundert Teile bekommen die amerikanischen Urheber von unseren Gesellschaften, und im Gegenzug bekommen einen Teil die österreichischen Urheber. Das ist sozusagen eine Autobahn dorthin, während wir uns in der Gegenrichtung mit dem Fahrrad abstrampeln.
Die Gewerkschaft ist selbstverständlich daran interessiert – und das ist ein Standpunkt, den wir Sozialpartner immer eingenommen haben –, mit den Erstproduzenten unserer Werke, den UrheberInnen und InterpretInnen, bei ihrer Vertretung ein gemeinsames Interesse in bestmöglicher Weise zu koordinieren. Uns ist überhaupt nicht daran gelegen, mit ihnen zu streiten, sondern wir wollen das, was uns gemein ist, an das Publikum bringen. Dazu brauchen wir die Produzenten, dazu brauchen wir die Medien.
Aber vor allem bei den Medien herrscht ein extremes Missverhältnis zu unseren Ungunsten: Das österreichische Produkt kommt kaum mehr vor, und Österreich ist mehr und mehr auf dem Weg, ein Absatzmarkt für internationales Produkt zu werden, und das heimische Produkt läuft unter „ferner liefen“.
Nun zu den einzelnen Punkten.
Wir haben einen Katalog von Dingen, die wir ganz dezidiert verlangen. Dazu gehört zuerst einmal die Forderung, dass der Begriff „Filmschauspieler“ und „Filmschauspielerin“ ins Gesetz kommt. Es ist ein unhaltbarer Zustand, dass die für den Gesetzgeber gar nicht existieren. Wir verlangen das unabhängig davon, ob wir die cessio legis jetzt abschaffen, wie es überall in Europa, mit ganz wenigen Ausnahmen, der Fall ist – oder ob wir sie beibehalten. Uns geht es nur um einen gerechten Vergütungsanspruch. Wie Sie das nennen, das ist eigentlich zweitrangig. Ich bin dafür, dass diejenigen, die vor der Kamera agieren, auch in Österreich gut bezahlt werden.
Es stimmt zwar, dass wir sehr viele und auch erfolgreiche Filmproduktionen haben, aber ein Großteil dieser Filmproduktionen sind Koproduktionen. Es werden mit Deutschland sehr viele Koproduktionen gemacht, aber die Rollen bei diesen Koproduktionen werden in erster Linie mit deutschen Schauspielerinnen und Schauspielern besetzt. Dann gibt es ein paar Österreicher, die da zum Zug kommen, und der Rest kommt, wie ich es heute von einem Kollegen gehört habe, aus Ungarn.
Das ist eine Tatsache! Wenn man etwas sagt, muss man immer auch die andere Seite der Wahrheit erwähnen.
Es wäre wirklich wünschenswert, dass wir unsere Schauspielerinnen und Schauspieler gut bezahlen würden. Die ganze Weltöffentlichkeit hat gesehen, wohin es führt, wenn man einen Schauspieler gut bezahlt: Der kann sogar Gouverneur eines amerikanischen Bundesstaates werden! Wenn man das nicht will, dann kann man so verfahren wie bisher. Dann zahlen wir den Schauspielern eben nichts, aber dann ist eine politische Karriere nahezu ausgeschlossen.
Die digitale Rechteverwaltung, also das „Digital Rights Management“, wie es so schön auf Neudeutsch heißt, ist eine Sache, die wir selbst vorgeschlagen haben, aber es ist eine Sache, die weit in der Zukunft liegt – und bis dahin müssen wir auch von etwas leben. Daher ist es selbstverständlich, dass wir eine Pauschalabgabe fordern, und zwar eine Pauschalabgabe, die wir auf alles einheben lassen wollen, was mit Musikspeicherung oder mit der Speicherung von künstlerischen Werken im weitesten Sinn etwas zu tun hat. Dazu gehören zum Beispiel alle Computerfestplatten. Diese hat man wohlweislich bis jetzt davon ausgenommen. Wir hätten keine Probleme, eine Künstlersozialversicherung, die diese Bezeichnung auch verdient, zu finanzieren, wenn man diese Abgaben schon eingeführt hätte.
Zum „Mozartgroschen“ – ein Lieblingsthema von Dr. Walter und auch eines meiner Lieblingsthemen – sei gesagt: Es kann überhaupt kein Argument dafür ins Treffen geführt werden, warum nicht auch für die freien Werke – für die ja die Rechte, wie wir gehört haben, nach 70 Jahren verfallen; dann sind sie frei – eine kleine Abgabe geleistet wird, und zwar eine so minimale, dass es niemand merkt. Mit dieser Abgabe soll nicht nur das zeitgenössische avantgardistische, sondern das gesamte zeitgenössische Schaffen unterstützt werden. Ich lehne es ab, Musik in eines oder anderes zu unterteilen.
Nächster Punkt: Das Folgerecht für die bildende Kunst ist für uns eine Selbstverständlichkeit.
Das freie Kopieren von Noten muss, wie wir meinen, obwohl wir den Standpunkt der Verleger kennen und auch schätzen, wieder möglich sein, denn sonst ist unser ganzes musikalisches Ausbildungssystem in Frage gestellt.
Der Bestsellerparagraph, die unbekannten Nutzungsarten und der Zweckübertragungsgrundsatz: All diese Dinge sind zentrale Forderungen aller Interessenvertretungen.
13.43
13.43
Referent Andreas Baum (Vorstandsmitglied; AKM – Staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger reg.Gen.m.b.H.): Sehr geehrte Damen und Herren! Meine Tätigkeit ist die eines Komponisten, Textautors, Musikers und Interpreten. Das macht mich nicht zwingend zu einem Künstler, aber mit Sicherheit zu einem Urheber und macht mich auch nicht unverdächtig, was mein Naheverhältnis zu Verwertungsgesellschaften anlangt. In meinem Fall erfülle ich sogar die indirekt angedeutete Forderung von Herrn Mag. Pilz, dass die Urheber aktiv an der Gestaltung ihrer Verwertungsgesellschaften teilnehmen sollten. Ich habe mir den Luxus erlaubt, im Vorstand der AKM als ein Mitglied tätig zu sein und hier mitzugestalten zu versuchen, und zwar nicht zuletzt auch deshalb, weil ich mit meinen eigenen Vorurteilen aufräumen wollte.
Damit bin ich schon bei einem der Gerüchte angelangt, die immer wieder kursieren, nämlich dass die AKM ein Apparat sei, der mit seinen Urhebern, die er angeblich vertritt, nichts zu tun habe und ausschließlich in die eigene Tasche arbeite. – Dazu kann ich nur sagen: Das ist völlig falsch! Die Verwertungsgesellschaften – also auch die AKM – sind in der Regel die Urheber, und wer, mit welchen Argumenten auch immer – leider Gottes in der Regel oft mit sehr fadenscheinigen wirtschaftlichen Argumenten –, die Verwertungsgesellschaften angreift, der greift die Urheber an.
Ein weiteres Vorurteil, das immer wieder auftaucht – und damit bin ich wieder bei den Angriffen –, ist mangelnde Transparenz und erhöhte Kosten des Verwaltungsapparates.
Die Transparenz ist in diesem Fall wirklich nur ein nicht sehr kreatives, billiges politisches Schlagwort, denn wer über die AKM und ihre wirtschaftliche Tätigkeit etwas in Erfahrung bringen will, der kann das unter anderem in diesem bunten, alljährlich aufliegenden Jahresbericht tun (der Redner hält ein Exemplar desselben in die Höhe), in welchem sämtliche Zahlen und Fakten dargelegt sind.
Was die Spesen anlangt, liegt die AKM im europäischen und wahrscheinlich auch im Weltvergleich an der Spitze; mit knapp 15 Prozent liegt sie weit unter dem Durchschnitt jener Gesellschaften, die im Ausland die Urheber vertreten, beziehungsweise unserer Schwestergesellschaften.
Ein weiteres Gerücht, das sich hartnäckig hält und auch heute wieder bedient wurde, und zwar von jemandem, der es besser wissen sollte, ist das Argument, dass Verwertungsgesellschaften – und ich spreche hier für die AKM – ihre Tarife autonom gestalten würden. – Herr Dr. Wrabetz vom ORF würde sich bedanken, würden wir einfach nur hinknallen, was wir gerne hätten, und sagen: Friss Vogel oder stirb! – Natürlich werden Tarife in zähen Verhandlungen mit den jeweiligen Nutzern und Partnern gestaltet – und nicht autonom auf den Tisch geknallt!
Ich glaube, dass die Feindschaft, die immer wieder zwischen den Nutzern und den Urhebern erzeugt wird – da wird gerne eine Unschärfe bestehen gelassen, die so nicht gilt; ich betone: Verwertungsgesellschaften sind nicht Verwerter! –, eine künstliche ist. Wir brauchen Synergien, wir brauchen Partnerschaften. Allerdings Rechte von denen, die sie nutzen, zur Gänze wahrnehmen zu lassen, ist mehr als absurd.
Zum Abschluss möchte ich Ihnen noch sagen: Selbst in einem Land, das so großen Wert darauf legt, eine kulturelle Vergangenheit und Gegenwart zu haben, ist es ein Privileg, als Kreativer mit seiner Leidenschaft und von seiner Leidenschaft leben zu können. Ohne Verwertungsgesellschaften wäre dies nicht möglich!
13.47
Vorsitzende Abgeordnete Mag. Andrea Kuntzl: Als Nächsten bitte ich Herrn Rechtsanwalt Dr. Korn zum Rednerpult.
13.47
Referent Hon.-Prof. Dr. Gottfried Korn (VGR; Verwertungsgesellschaft Rundfunk): Meine Damen und Herren! Keiner Verwertungsgesellschaft kommt in so hohem Maße die Legitimation zu, zu urheberrechtlichen Grundsatzfragen Stellung zu nehmen, wie der Verwertungsgesellschaft Rundfunk, vertritt sie doch einerseits die Rundfunkunternehmer als Rechte-Inhaber und müssen andererseits die Rundfunkunternehmer als Nutzer mit anderen Verwertungsgesellschaften Verträge abschließen, um Rechte, insbesondere Senderechte, zu erwerben.
Die Verwertungsgesellschaft Rundfunk vertrat mit Stand November 2002 etwa 30 europäische Rundfunkunternehmer, darunter alle großen deutschen Rundfunkanstalten, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Schweiz, Italiens, Frankreichs, aber auch ARTE, NTV, CNN Europe und EURONEWS.
Es ist modern geworden, Rundfunkanstalten ob ihrer Anonymität anzugreifen und zu kritisieren. Genauso, wie jeder Fußballzuschauer selbstverständlich der beste Trainer und der beste Teamchef ist, ist jeder Fernsehzuschauer der beste Programmintendant. Dabei wird allerdings eines übersehen: Jede Fernsehausstrahlung ist nicht nur Dienst am inhomogenen Fernsehpublikum, sie ist auch Förderung der Fernsehschaffenden zugleich. Ob man es nun hören will oder nicht: Die Rundfunkveranstalter sind die modernen Förderer des Kulturschaffens. Jeder Lizenz-Euro, den sie aus der Verwertung ihrer intellektuellen und technischen Programmschöpfung erzielen, fließt nach Abzug der, wenn Sie so wollen, Barauslagen für Technik und Verwaltung wiederum dem Kulturkreislauf zu.
Wenn eine Demi Moore – und da schließe ich mich ganz der Meinung des Herrn Skrepek an – aus der Zehntverwertung eines von ihr mitgestalteten Films, für den sie mehr als üppig entlohnt wurde, Tantiemen erzielt, dann beleben diese Zusatzeinkünfte, um es salopp und bewusst überpointiert zu formulieren, vielleicht die Textilindustrie. Wenn hingegen Rundfunkanstalten aus ihren intellektuellen und technischen Leistungen Tantiemen erzielen, dann werden diese zwangsläufig dem urheberrechtlichen Produktionskreislauf zugeführt, dürfen doch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten keine Gewinne ausschütten.
Niemand Geringerer als der Europäische Gerichtshof hat im Jahre 1998 in seiner Entscheidung betreffend Metronome Musik die „Einbeziehung der Tonträgerhersteller in den Kreis der Inhaber des ausschließlichen Vermietrechts“ damit begründet, dass dies „durch den Schutz der äußerst hohen und risikoreichen Investitionen gerechtfertigt“ ist, „die für die Herstellung von Tonträgern erforderlich und für die weitere Schaffung neuer Werke durch die Urheber unerlässlich sind“. – Gleiches gilt für die Rundfunkanstalten. Wenn man sich die Zahlen, die Herr Dr. Wrabetz heute Vormittag genannt hat, vor Augen hält, dann muss man sagen, dass es keinen vernünftigen Grund gibt, warum die Rundfunkanstalten bei der Berechnung des gerechten Anteils an der so genannten Leerkassettenvergütung mit ihrem Signalrecht nicht berücksichtigt werden.
Ob es sich dabei um ein Versehen oder um eine bewusste gesetzgeberische Fehlleistung handelt, möchte ich dahingestellt lassen. Faktum ist, dass die Rundfunkanstalten – konkret der ORF – für die Tatsache, dass sie durch ihre Investitionen die private Tonbandüberspielung von vom Rundfunk gesendeten Filmwerken überhaupt erst ermöglichen, keinen Anspruch auf Abgeltung dieser technischen Übertragungsleistung haben, die den Urhebern erst die zusätzliche Nutzung ihres Schaffens ermöglicht. Das ist meines Erachtens verfassungswidrig.
Wenn nämlich die Weiterverbreitung der Leistungen des Filmurhebers zu zusätzlichen Vergütungsansprüchen führt, so ist es gleichheitswidrig, wenn derjenige, der dies mit seinen Investitionen überhaupt erst ermöglicht, für die technische Übertragungsleistung völlig leer ausgeht. Daher die Forderung der VGR: die Einbeziehung des § 42b in den § 76a.
13.51
Vorsitzende Abgeordnete Mag. Andrea Kuntzl: Als Nächster gelangt nun Herr Dr. Schneyder zu Wort. – Bitte.
13.51
Referent Dr. Werner Schneyder (Vorsitzender des Aufsichtsrates der Verwertungsgesellschaft Austro-Mechana Ges.m.b.H.): Sehr geehrte Frau Vorsitzende! Es kommen jetzt am Nachmittag Urheber, die auch Künstler sind, zu Wort, und ich stelle fest, dass der Herr Minister und der Herr Staatssekretär nicht mehr zuhören.
Ich spreche für eine der beiden österreichischen Verwertungsgesellschaften, die sich einerseits darum kümmern, dass Komponisten und Texter zu ihrem Geld kommen, und die sich andererseits gegen die globale Tendenz wehren, erst immer mehr einzelne Künstler aus dem Verbund herauszubrechen und dann die Verwertungsgesellschaften abzuschaffen. Das entspricht schlicht dem Wunsch nach Auflösung der Gewerkschaften, und diese Information sollte Ihre kulturpolitische Haltung bedingen.
Zu den Aufgaben der Politik von heute gehört, die Chancen der Globalisierung wahrzunehmen, den Gefahren der Globalisierung gegenzusteuern. Nichts ist durch die Globalisierung so gefährdet wie das Weiterbestehen Österreichs als vitales Musikland. Die weltumspannenden Konzerne – es sind nur mehr fünf – diktieren Geschmack und Programm in aller Ohren Länder: teils durch Promotion, teils durch Korruption. Das zieht den gegenwärtigen Kreativen eines traditionsreichen Musiklandes das Blatt unter den Noten weg. Das lässt das Werden neuer Produzenten, Komponisten und Textdichter aus Existenzgründen nicht mehr zu.
Was könnte, was müsste Kulturpolitik dagegen tun, sodass sich zwischen der internationalen Einheitspopmusik und der lokalen Nische so genannter Volksmusik eine sich in eigener Sprache und in all deren Farben artikulierende, hier entstehende Unterhaltungsmusik behaupten könnte? – Die Politik müsste nur ihren Einfluss auf die öffentlich-rechtlichen Massenmedien, Fernsehen und Hörfunk, in allen reich beschickten Gremien wahrnehmen.
Tagtäglich stoppen politische Parteien ihre Auftrittszeiten in Nachrichtensendungen. Warum stoppen deren Kulturpolitiker nicht die Auftrittszeiten österreichischer Kunst im Hörfunk? Warum liefern sie die österreichischen Urheber aus, statt von Fraktion zu Fraktion wettzueifern, wer sie entschiedener vertritt, wer Fernsehen und Funk mahnt oder zwingt, österreichische Produktionen wieder chancenreich werden zu lassen, eine Qualitätspyramide entstehen zu lassen, deren Spitze den Medien dann ja zugute kommen würde? Bis jetzt gab es allenfalls einen Wettbewerb der Lippenbekenntnisse. Die Reste der österreichischen Musikszene warten mit großem Interesse darauf, ob der heutige Tag etwas daran ändert.
13.54
Vorsitzende Abgeordnete Mag. Andrea Kuntzl: Ich darf als Nächste Frau Mag. Koblanck zum Rednerpult bitten.
13.54
Referentin Mag. Astrid Koblanck (Verwertungsgesellschaft Musikedition): Meine Damen und Herren! Die Musikedition ist eine Verwertungsgesellschaft, die der Wahrnehmung von Rechten und Ansprüchen aus Musikeditionen dient. Bezugsberechtigte der Musikedition sind Komponisten, Textautoren sowie Musikverlage. Sie hat die Betriebsgenehmigung, folgende Vergütungsansprüche in Österreich wahrzunehmen: die Schulbuchvergütung, die Bibliothekstantieme und die Reprographievergütung.
In möchte nun in der Folge zwei Aspekte der Urheberrechtsgesetz-Novelle 2003, die sich unmittelbar auf die Wahrnehmungstätigkeit der Musikedition auswirken, herausgreifen.
Punkt 1: das schon mehrmals angesprochene Kopierverbot. – Das Kopieren urheberrechtlich geschützter Musiknoten, das bisher durch das Gesetz nur zum eigenen Gebrauch, zum Unterrichtsgebrauch an Universitäten und an Schulen sowie zum Bibliotheksgebrauch erlaubt war, ist nun durch die Gesetzesänderung verboten. Seit 1. Juli 2003 ist es ausnahmslos verboten, solche Kopien anzufertigen.
Wie wir schon von den Musikuniversitäten gehört haben, setzen diese sich für eine Zurücknahme dieses Verbotsrechtes ein. In diesem Zusammenhang muss ich darauf hinweisen, dass die Musikuniversitäten in der Zeit seit November 2000, also noch unter der gesetzlichen Lizenz, der Musikedition gegenüber behaupteten, kein urheberrechtlich geschütztes Notenmaterial mehr zu kopieren, da sie entsprechende Verbotsschilder an ihren Kopiergeräten angebracht hatten. Dies dürfte nun doch wohl auf Grund der heutigen Wortmeldung nicht mehr den Tatsachen entsprechen.
Das zeigt uns aber, dass nach der im Jahre 1996 eingeführten Lizenz, die die Kopiertätigkeit zu Unterrichtszwecken gesetzlich erlaubt hatte, eine Durchsetzung des Verbotsrechtes in der Praxis nicht möglich sein wird. Der Umfang der Lizenzierungen auf Grund des bestehenden Verbotsrechtes hängt von dem Willen der Berechtigten ab, überhaupt im Wege einer Verwertungsgesellschaft Fotokopierlizenzen zu erteilen. Da somit der Umfang des zur Lizenzierung zur Verfügung stehenden Repertoires nicht einschätzbar sein wird, bedeutet das in der Praxis, dass die Musikedition kein Ansprechpartner für Anfragen insbesondere von Schulen und Universitäten sein kann.
Wir haben bereits im Zuge des Begutachtungsverfahrens mehrmals auf diese Problematik hingewiesen und vorgeschlagen, eine Regelung in das Gesetz aufzunehmen, dass eine solche Fotokopierbewilligung nur über Verwertungsgesellschaften zu erteilen ist.
Im Zuge der Umsetzung der EU-Richtlinie wird in anderen Ländern diskutiert, Ausnahmen für den Schul- und Unterrichtsgebrauch zuzulassen. Vielleicht könnte auch dieser Aspekt dazu führen, dass auf gesetzgeberischer Seite überlegt wird, das Kopieren von geschützten Musiknoten an Schulen und Universitäten wieder zu ermöglichen.
Der zweite Punkt, den ich noch ansprechen will, betrifft die Schulbuchvergütung. Da möchte ich darauf hinweisen, dass wir jetzt im § 51 eine gesetzliche Lizenz für den Abdruck von geschützten Musiknoten in Schulbüchern und im neu eingeführten § 59c eine Lizenz, die aber nur für Werknutzungen zur Verfolgung kommerzieller Zwecke zulässig ist, haben. Eine Abgrenzung, was kommerziell und was nicht kommerziell bei einem Schulbuch ist, wäre für unsere Wahrnehmungstätigkeit in der Praxis sehr hilfreich.
13.58
Vorsitzende Abgeordnete Mag. Andrea Kuntzl: Ich darf nun Herrn Professor Fürst zum Rednerpult bitten.
13.58
Referent Professor Paul Fürst (Präsident Verwertungsgesellschaft OESTIG – Österreichische Interpretengesellschaft): Sehr geehrte Frau Vorsitzende! Liebe Damen und Herren! Ich spreche hier als Präsident der Österreichischen Interpretengesellschaft, der ich nunmehr seit 38 Jahren bin – Operndirektor Ioan Holender muss sich anstrengen, dass er mich diesbezüglich je erreicht –, und ich war auch langjähriger Geschäftsführer der Wiener Philharmoniker und gehöre zu den verzagten Interpreten oder ausübenden Künstlern, die sich nichts zu sagen getrauen oder die nicht die Möglichkeit oder auch nicht die Berufung haben, irgendetwas zu erwähnen. Wir sind immer noch am stärksten am Podium und nicht am Rednerpult; das möchte ich bitte auch zu bedenken geben.
Ich bin natürlich auch als Komponist tätig. Das heißt: Schon als Philharmoniker war ich Unternehmer und Angestellter zugleich, also Produzierender und Reproduzierender zugleich. Diese Symbiose ist ein Original und herrscht in Koexistenz in vielen Künstlerkörpern. Sie sind ein Original und werden auch oft so genannt. Es gibt jedoch bei weitem mehr Kopien. Sowohl die Urschrift als auch jede Darbietung ist originär. Was da kopiert wird, zählt zum geistigen Eigentum des ausübenden Künstlers. Der Inhalt und nicht das Material dient als Bewertungsgrundlage.
Allein beim Gedanken, man könnte vom fremden Eigentum weit mehr lukrieren, als der Schöpfer zur gleichen Zeit imstande ist, für seinen Lebensunterhalt aufzubringen, stockt einem der Atem. Auch ich habe eine Oper geschrieben, davon könnte nicht einmal ein Arbeitsloser leben beziehungsweise erhalten werden.
Dass es nicht zu viel wird, dafür sorgen Wirtschaftskammer und Arbeiterkammer; Letztere im fraglichen Sinne eines Konsumentenschutzes, als ob der Künstler oder die Künstlerin nicht auch Konsumenten wären. Auch wir benötigen gewisse Dinge im Leben, auch wir bedienen uns gewisser Geräte, die zum Beruf gehören. Wir sind – und das muss ich mit aller Schärfe sagen – genauso Konsumentenkreis, und wer das beschneidet, beschneidet den Ursprung.
Ich meine, dass mit den Einnahmen aus der Leerkassettenabgabe unzählige Impulse gesetzt werden können. Ich nehme an, dass die Wirtschaftskammer, wie es ja heute schon betont wurde, nicht alles vom Tisch wischt, aber es besteht ja gerade bei diesen Einnahmen die Auflage, 51 Prozent für soziale und kulturelle Tätigkeiten zu verwenden. Mit Genuss haben wir das gemacht, mit Genuss haben wir quasi Stadt, Gemeinde und den Staat in vielen Dingen ersetzt beziehungsweise haben ihnen beigestanden. Ich glaube, das ist insofern erwähnenswert, als viele Aktionen und Veranstaltungen ohne diesen Beitrag nicht stattfinden hätten können.
Das ist auch ein wesentlicher Beitrag zur Wertschöpfung Österreichs, die im Musikbereich noch vor der österreichischen Textilwirtschaft liegt. – Jetzt nichts gegen die Textilwirtschaft, aber ich möchte doch etwas für die Musikwirtschaft sagen.
Mit noch weniger, also nichts, bringt sich der ORF ins Spiel. In zwei Wochen wird im ORF ein Webradio aktiv beziehungsweise soll aktiv werden. Man wird immer erst im letzten Augenblick eingeladen, damit man wenig Zeit zum Überlegen hat. Rund um die Uhr soll nur zeitgenössische österreichische Musik gesendet werden – klingt schön –, aber zum Nulltarif und dafür, dass auf „Ö1“ der Rest von E-Musik wahrscheinlich restlos verschwinden wird. Es wird wahrscheinlich Ghettomusik sein, es wird wahrscheinlich ein Webradio für Jazz geben, es wird ein Webradio für alle möglichen Dinge geben, aber alles soll dann wenig oder gar nichts kosten.
Wir können es verantworten, wir Interpreten ...
Referent Professor Paul Fürst (fortsetzend): ..., dass unser lang gehegter Wunsch mehr ist als der Hinweis, das so nicht zu akzeptieren.
Bei der ÖSTIG beträgt das Jahreseinkommen der Bezugsberechtigten mehrheitlich maximal 270 €, treuhändig verwaltet von sieben Personen. Der Österreich-Anteil liegt bei 80 Prozent, 20 Prozent gehen in das Ausland. Die ausländischen Mitwirkenden, intermediaries genannt, nehmen 40 Prozent für die Abwicklung dieser Transaktionen. Die ÖSTIG schafft das mit einem Spesensatz von 6,2 Prozent. Ich glaube, hier ist es wirklich notwendig und berechtigt, einer Verwertungsgesellschaft das Wort zu reden.
14.03
14.03
Referent Dr. Franz Medwenitsch (Verwertungsgesellschaft LSG/Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten Gesellschaft m.b.H. und Verwertungsgesellschaft VBT/Bild und Ton): Herzlichen Dank, Frau Vorsitzende. Es ist ja heute schon einmal gefragt worden, warum es in Österreich so viele Verwertungsgesellschaften gibt. Die Antwort darauf ist einfach: Es gibt mehr Redezeit bei parlamentarischen Enqueten. Und das werde ich natürlich gleich schamlos ausnützen. (Heiterkeit.)
Ich darf tatsächlich für zwei Verwertungsgesellschaften sprechen, einerseits für die LSG: Das ist die gemeinsame Verwertungsgesellschaft von Tonträgerherstellern und ausübenden Künstlern, also etwas, was man in anderen Ländern wie Frankreich eher nicht findet, nämlich Künstler und Produzenten unter einem gemeinsamen Dach. Sollte es Konflikte geben, werden sie intern gelöst und nicht extern.
Andererseits vertrete ich die VBT, die Verwertungsgesellschaft für Bild und Ton. Diese nimmt die Rechte der Musikvideoproduzenten wahr. Ich darf dazu sagen, für Musikproduzenten, Musikvideoproduzenten ist die kollektive Rechtewahrnehmung ein ganz wesentliches zweites wirtschaftliches Standbein geworden. Wir leben in einem Markt rückläufiger Verkäufe. Es wird ja oft behauptet, dass in der Informationsgesellschaft Waren zu Dienstleistungen werden, und Dienstleistungen werden dann zu Lizenzen und Informationen. Die kollektive Rechtewahrnehmung, die Einnahmen von Lizenzen, ist ein ganz wesentlicher Bestandteil der Bilanzen all dieser Unternehmen. Damit sichern diese Einnahmen auch in gehöriger Weise den Wirtschaftsstandort Österreich in der Musikbranche.
Lassen Sie mich jetzt vielleicht 30 Sekunden für eine kleine Leistungsschau verwenden, weil ja den Verwertungsgesellschaften derzeit zumindest, so meine ich, einige Ressentiments entgegenschlagen.
Die LSG vertritt 1 500 österreichische Musikproduzenten, deutlich mehr als 12 000 Interpreten und Zigtausende internationaler Interpreten auf dem Weg von Gegenseitigkeitsübereinkommen. Die LSG ermöglicht die Nutzung des gesamten Weltrepertoires an auf Handelstonträgern erschienener Musik in zwölf ORF-Radioprogrammen, zwei ORF-Fernsehprogrammen, 50 privaten Radioprogrammen, 15 aktiven Kabelfernsehprogrammen und derzeit drei – demnächst vier – terrestrischen Fernsehprogrammen. Die österreichischen Kabelnetzbetreiber schließen einen Vertrag mit der LSG und sind berechtigt, das gesamte Repertoire in meistens 30 Fernsehprogrammen und mehr als 30 weiteren Radioprogrammen zu verwenden.
Bibliotheken – Hunderte österreichischer Bibliotheken, muss man sagen – verleihen Musik-CDs, und Tausende österreichischer Haushalte fertigen Privatkopien an. Den urheberrechtlichen Rahmen für diese gesamte Nutzung stellen die Verwertungsgesellschaften in Österreich bereit, und diesen urheberrechtlichen Rahmen stellen für ihren Bereich auch die LSG und die VBT bereit. Ich glaube, das muss man bei dieser Gelegenheit auch sagen, weil immer gefragt wird, wozu eigentlich Verwertungsgesellschaften da sind. Diese haben eine enorme wirtschaftliche, eine enorme kulturelle und, so glaube ich, auch eine enorme gesellschaftliche Funktion. Gäbe es sie noch nicht, so müsste man sie heute direkt erfinden.
Lassen Sie mich zum Thema Privatkopien noch etwas sagen: Das Recht auf Anfertigung einer Kopie steht primär dem Kreativen, also dem Künstler, und dem Produzenten zu. Die Privatkopie ist eine Ausnahme von diesem ausschließlichen Vervielfältigungs- und Kopierrecht der Rechteinhaber. Das macht das Gesetz in Österreich ja auch zulässig und möglich, aber bindet das auch an gewisse Voraussetzungen. Der Drei-Stufen-Test ist heute schon angesprochen worden. Vor allem darf durch solche Ausnahmeregelungen im Urheberrecht die normale Auswertung eines Werkes nicht beeinträchtigt werden. Das steht in mehreren internationalen Abkommen wie dem TRIPS-Abkommen, der Berner Übereinkunft und so weiter drinnen.
Was anderes als die Beeinträchtigung der normalen Auswertung wird denn bewirkt, wenn 19 Millionen Musik-CDs verkauft werden, gleichzeitig 40 Millionen CD-Rohlinge auf den Markt kommen und 24 Millionen von diesen 40 Millionen mit Musik gebrannt werden? – Wenn einmal mehr privat kopiert als verkauft wird, dann ist dieser gesamte Markt grundlegend in seiner Funktionsfähigkeit gestört. Das war nicht die Absicht des Gesetzgebers, das ist auch nicht der Privatkopie zu subsumieren. Das ist nicht das, was man im Jahre 1980 unter „Privatkopie“ verstanden hat. Damals hat es nämlich die Langspielplatte gegeben und es war nur verständlich, dass man eine Kassette anfertigte, um sie vielleicht im Auto zu hören oder um nicht die LP in den Zweitwohnsitz mitnehmen zu müssen.
Die Digitalisierung hat hier Wesentliches geändert. In der Spielzeit einer CD sind heute 30, 40 CDs brennbar; es gibt ja gar keine Privatkopie mehr, sondern es ist praktisch eine Fertigung von CDs in privaten Haushalten möglich. Und auf diesen Umstand – das legt ja auch die Inforichtlinie nahe – sind die Rechteinhaber gehalten, mit technischen Schutzmaßnahmen zu reagieren. Es ist mir klar, dass das nicht einfach möglich ist, obwohl es ja nur bei der Musik-CD eine Neuigkeit ist. Die CD ist ja keine Ausnahme mit Kopierschutz; DVDs, Games und andere Software haben ja alle Kopierschutz.
Aber ich glaube, dass man sich hier zu Recht eine politische Unterstützung erwarten kann, denn die Musikwirtschaft lebt von den Einnahmen aus Verkäufen. Wenn das nicht mehr funktioniert, dann funktioniert auch die Musikwirtschaft nicht mehr. Wir werden nicht subventioniert, bekommen kein Geld vom Staat, wir leben von dem, was auf dem Markt erzielbar ist.
Stichwort „Digital Rights Management“. Das wurde heute schon mehrfach angesprochen. Zweifelsohne werden DRMS in Zukunft eine wachsende Bedeutung haben, nicht in allen Bereichen, aber vor allem im Online-Bereich wird das schon eine Rolle spielen. Bei der Online-Zulieferung von Musik kann man Files mit Digital Rights Management gut versehen.
Im Offline-Bereich wird es aber immer einen großen Bereich nicht kontrollierbarer Vervielfältigungen und Nutzungen geben; das heißt, es soll ein Nebeneinander von DRMS und pauschalen Systemen geben nach dem Prinzip: Das Kontrollierbare kontrollieren und das Nichtkontrollierbare vergüten.
14.10
14.10
Referentin Mag. Doris Lötsch (VBK/Verwertungsgesellschaft bildender Künstler): Sehr geehrte Damen und Herren! Wir sind hauptsächlich für bildende Kunst, Fotografie und Choreografie zuständig. Wir sind nicht gewinnorientiert und wir sind überparteilich. Wir sprechen als Urheber – ich bin selbst Künstlerin –: Wir Urheber haben das ausschließliche Recht am eigenen Werk und das Recht auf Anerkennung von Urheberschaft. Wir können bestimmen, ob, wann, wie und unter welchen Bedingungen das geschaffene Werk wem zugänglich gemacht werden soll oder zugänglich gemacht werden kann. Danach haben wir meistens keine Kontrolle mehr über unsere eigenen Arbeiten, sie kommen irgendwohin, wo wir sie nicht mehr wahrnehmen können. Darauf besteht also das Urheberrechtsgesetz; es schützt unsere ideellen und wirtschaftlichen Interessen.
Dem einzelnen Urheber ist es in vielen Fällen nicht möglich, seine Rechte wahrzunehmen, wenn er das nicht von einer größeren Gesellschaft ermöglicht bekommt, weil er zum Beispiel nicht die entsprechenden Verträge abschließen kann und sich auch im Grunde genommen als künstlerisch tätiger Mensch bei vielen Dingen nicht auskennt.
Nicht selten werden daher Werke ohne entsprechende Genehmigung unsererseits verwendet, oft ohne Namensnennung und ohne Entgelt weitergegeben. Es ist uns nicht möglich, europaweit oder weltweit die Nutzungen unserer Werke zu kontrollieren. Aus diesem Grund haben sich im Jahre 1977 Urheber und Urheberinnen der bildenden Künste freiwillig zu einer Verwertungsgesellschaft zusammengeschlossen. Wir sind heute unendlich glücklich darüber, dass wir diese haben.
Zu erwähnen wären dabei die Gründungsmitglieder. Dazu gehören Adolf Frohner, Christa Hauer-Fruhmann, Hans Mayr, Hermann Painitz, Heidi Grundmann vom ORF, Paul Peschke und andere.
Welche Rechte für die Urheber der bildenden Kunst, Fotografie und Choreografie von der Verwertungsgesellschaft bildender Künstler wahrgenommen werden, ist in veröffentlichten staatlichen Betriebsgenehmigungen genau festgelegt. Ich glaube, dass für die moderne Kunst, also auch für all die Geräte, die Kunst übertragen, ein neuer Weg geschaffen werden muss, mit dem man diese Rückfindung wieder bewerkstelligen kann; denn es kommt hier natürlich zu einer Verbreitung ins Unendliche, und wir können das kaum überprüfen.
Die Verwertungsgesellschaften sind also – obwohl sie nicht beliebt sind – eine wichtige Einrichtung zum Schutz unseres geistigen Eigentums. Sie schließen für uns Verträge. Die Tarife werden nicht willkürlich festgesetzt, sondern mit Nutzungsorganisationen ausgehandelt. Die Verteilungsregeln werden von uns Urhebern beschlossen.
Die für uns lukrierten Einnahmen, zu denen wir sonst gar nicht kämen, werden von der VBK an uns Berechtigte nach Abzug eines Verwaltungsaufwandes von derzeit durchschnittlich zirka 12 Prozent verteilt. Die VBK ist daran interessiert, die höchstmögliche Ausschüttung der Einnahmen an die Rechteinhaber und eine Geringhaltung des Aufwandes vorzunehmen.
14.13
14.14
Referent Professor Mag. Franz-Leo Popp (Verwertungsgesellschaft LVG/Staatlich genehmigte Literarische Verwertungsgesellschaft reg.Gen.m.b.H. und Literar-Mechana/Wahrnehmungsgesellschaft für Urheberrechte Ges.m.b.H.): Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich danke, dass mir das Parlament heute die Möglichkeit bietet, in dieser sperrigen Materie die Literar-Mechana und die LVG mit ihren Leistungen für Künstler, für Nutzer und für die Gesellschaft insgesamt kurz darzustellen.
Ich selbst leite beide Gesellschaften seit 28 Jahren, verfolge seit damals die urheberrechtliche Entwicklung und bin in dieser Zeit von allen Kunstverwaltungen wiederholt mit Förderungsaufgaben der öffentlichen Hand, mit dem Aufbau eines Sozialfonds für Schriftsteller und zuletzt mit dem Aufbau des Künstler-Sozialversicherungsfonds beauftragt worden.
Wir haben heute von Dr. Hanreich ein sehr mildes Lamento der Wirtschaftskammer gehört. Dem steht eine ganz andere Sprachregelung im täglichen Leben gegenüber. In den letzten neun Monaten haben wir Untergriffe von Kammerfunktionären dahin gehend gehört, Verwertungsgesellschaften nützten den Künstlern nichts, seien selbstverwaltet, seien zu teuer und – wörtlich und öffentlich – „die Quelle allen Übels“. Ich glaube, da sind die mahnenden Worte von Professor Dittrich nach Fairness und nach Augenmaß etwas zu spät gekommen.
Ich gehe jedenfalls davon aus, dass die Linie Hanreich die künftige Linie der Wirtschaftskammer sein wird. Dennoch müssen wir ein Missverständnis klären. Es ist zwar heute schon angesprochen worden, aber die Tarifbildung der Verwertungsgesellschaften ist nicht einseitig. Alle Tarife sind in Verhandlungen ausgehandelt, in Gesamtverträgen geregelt worden. Dort, wo das nicht geschehen ist, hat es Satzungen von Schiedsorganen gegeben. Im Arbeitsrecht nennt man das Kollektivverträge, die eben für alle verbindlich sind.
Zwei Monopole stehen einander gegenüber: einerseits die Verwertungsgesellschaft, andererseits die Wirtschaftskammer Österreich. Der Oberste Gerichtshof hat dazu ausgeführt:
Die Monopolstellung einer Verwertungsgesellschaft ist mit derjenigen kommerzieller Unternehmen nicht vergleichbar. Eine missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch die Literar-Mechana liegt schon deshalb nicht vor, weil ihr mit der Wirtschaftskammer Österreich ein Gesamtvertragspartner gegenübersteht, dessen Marktmacht jedenfalls nicht geringer einzuschätzen ist. – Zitatende.
Es gibt daher Tarife, die verhandelt worden sind, und Tarife, die verhandelbar sind, die weiterhin verhandelbar sind. Dort, wo diese nicht zum Ziel führen, gibt es Entscheidungen durch Gerichte, durch Schiedsgerichte. Die Schiedsgerichte funktionieren immer dann, wenn beide Parteien daran glauben und beide an einer rechtssicheren Regelung interessiert sind.
Die Wirtschaftskammer verweigert seit einiger Zeit diesen Basiskonsens, der für die Funktionsfähigkeit dieser Schiedsgerichte notwendig ist, und deshalb brauchen wir, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, vom Gesetzgeber eine wirksame Streitschlichtung, eine Streitschlichtung, die verfassungsrechtlich hält – und diese brauchen wir dringend.
Ein Wort zum Thema One-Stop-Shop: Verwertungsgesellschaften sind vernünftig genug, nach außen hin gemeinsam aufzutreten. Das funktioniert im Bereich der Leerkassettenvergütung, der Reprografievergütung, der Bibliothekstantiemen und der öffentlichen Wiedergabe. Das hat auch im Bereich Kabelfernsehen von 1980 bis 1998 funktioniert. Es hat einen einheitlichen Tarif gegeben, bis eine unglückliche, schlecht beratene Kammerfunktionärin einen separaten Sondervertrag mit der AKM geschlossen und geglaubt hat, damit andere Verwertungsgesellschaften düpieren zu können. Das ist nicht immer gelungen. Es hat Entscheidungen der Schiedskommission gegeben, die Kammer war nicht zufrieden. Aber jedenfalls ist dieser Vorgang gerichtlich geregelt und daher nicht wert, vom Gesetzgeber gelöst zu werden.
Der Kampf der Wirtschaftskammer gegen die Verwertungsgesellschaften, von dem Dr. Hanreich sagt, dass es ihn nicht gebe, ist die Pflichtübung einer österreichischen Stelle, das auszuführen, was Hewlett-Packard und ein paar andere Multis weltweit diktieren. Die Wirtschaftskammer agiert da in einer langjährigen Tradition: Sämtliche substanziellen Urheberrechtsgesetz-Novellen seit 1980 sind gegen den Willen der Wirtschaftskammer zustande gekommen.
Eine Bemerkung noch zum Urhebervertragsrecht: Literar-Mechana und LVG sind partnerschaftlich organisierte Verwertungsgesellschaften; Urheber und Verleger beschicken paritätisch die Gremien. Das heißt notgedrungen: Dort, wo die Interessen gegenläufig sind, hält sich die Literar-Mechana diskret zurück und regt an, Novellierungen nur dort zu vollziehen, wo Missbräuche offenbar sind. Man muss also die einzelnen Bereiche des Urheberrechts untersuchen, um festzustellen, wo es Missbräuche gibt. Im Bereich der literarischen Verwertungsgesellschaften – in der Literar-Mechana, in der LVG – hat es in den letzten 28 Jahren einstimmige Beschlüsse gegeben, egal, ob es die Einhebung, die Verteilung oder gesetzliche Vorhaben betrifft. In diesem Bereich besteht damit kein Bedarf nach einer anderweitigen gesetzlichen Regelung.
Bei den im vorjährigen Ministerialentwurf enthaltenen Regelungen betreffend Urhebervertragsrecht, Bestsellerklausel und Unwirksamkeit der Rechtseinräumung für künftige Nutzungsarten muss man, so glaube ich, Folgendes unterscheiden: einerseits das Rechtsverhältnis Urheber – Produzent und andererseits das Rechtsverhältnis Urheber – Verwertungsgesellschaft, wo ja keine gegenläufigen Interessen da sind, sondern wo auf Seiten der Verwertungsgesellschaft der Urheber das Mitspracherecht im Rahmen der Selbstverwaltung hat.
Die Bestsellerklausel hat im Bereich der kollektiven Verwaltung keinen Platz. Bestseller heißt Quote, und Quote steht im Gegensatz zu § 3 Abs. 2 Verwertungsgesellschaftengesetz, wonach kulturell hochwertige Werke zu fördern sind. Ebenso würde eine Bestsellerklausel im Bereich der kollektiven Verwaltung meines Erachtens im Gegensatz zu der Linie stehen, die der Gesetzgeber mit der Einführung der sozialen und kulturellen Bindung der Verwertungsgesellschaften eingeschlagen hat.
Lassen Sie mich zum Schluss kommen, meine Damen und Herren! Es gibt nicht nur kleinliche Tarifprobleme, es geht um die Selbstverwaltung der Künstler. Es geht darum, ob der Begriff „geistiges Eigentum“ Substanz behalten oder zu einem Selbstbedienungsgut der Industrie degenerieren soll.
Wir verwalten zu einem Spesensatz von 6,7 Prozent die Rechte der gesamten österreichischen Literatur, und wir ermöglichen auch alternden Schriftstellern ein halbwegs würdiges Auskommen; ich erspare mir jetzt Namensnennungen. Dem steht eine gewisse Position der Wirtschaftskammer gegenüber, die bisher in diesem Haus ihre Grenzen gefunden hat. Darauf vertrauen wir weiterhin.
14.20
Vorsitzende Abgeordnete Mag. Andrea Kuntzl: Herr Dr. Heiduschka gelangt als Nächster zu Wort. – Bitte.
14.21
Referent Kommerzialrat Dr. Veit Heiduschka (VAM/Verwertungsgesellschaft für audio-visuelle Medien): Sehr geehrte Frau Vorsitzende! Meine Damen und Herren! Erlauben Sie mir, dass ich mich kurz vorstelle. Ich bin seit über 30 Jahren im Filmgeschehen tätig und habe als Produzent mehr als 40 Spielfilme und mehr als das Doppelte an Dokumentarfilmen produziert. Das ist mein Hauptberuf. Im Nebenberuf bin ich seit vielen Jahren Vorstandsmitglied dieser Verwertungsgesellschaft und seit 1997 Präsident derselben.
Bei der VAM handelt es sich um eine so genannte junge Verwertungsgesellschaft – jung deshalb, weil sie erst in den achtziger Jahren infolge der Einführung der so genannten Leerkassettenvergütung und der urheberrechtlichen Regelung des Kabelfernsehens gegründet wurde. Wichtig ist mir, darauf hinzuweisen, dass die VAM keine Selbstzweckgesellschaft ist; vielmehr ist sie als gemeinnützige und nicht auf Gewinn orientierte Gesellschaft tätig, die ausschließlich und allein im Interesse von Filmproduzenten als Berechtigte, aber auch von Nutzern von Filmen in bestimmten Nutzungsbereichen arbeitet.
Die Gründung der VAM wurde notwendig, weil durch bestimmte technische Entwicklungen – Aufzeichnung von Fernsehsendungen für private Zwecke in privaten Haushalten – und die Weitersendung ausländischer TV-Programme über Kabel in Österreich eine individuelle Rechtewahrnehmung durch die einzelnen Rechteinhaber, so auch für die Filmhersteller, nicht mehr, jedenfalls nicht mehr wirtschaftlich möglich war und insofern eine kollektive Rechtewahrnehmung als einzig praktikable Lösung gegeben war.
Als Beispiel hiefür darf ich auf den Bereich Kabelfernsehen näher eingehen. Durch Abschluss eines Vertrages mit der VAM ist der Kabelbetreiber in der Lage, die Rechte an den in von ihm weitergeleiteten Fernsehprogrammen enthaltenen Filmen zu erwerben – also durch einen einzigen Vertrag! Demgegenüber muss der ORF beispielsweise für jeden einzelnen Film, den er ausstrahlt, einen oder mehrere individuelle Verträge abschließen – also für jeden einzelnen Film!
Der mit der VAM und den Kabelbetreibern abgeschlossene Vertrag gilt weltweit für sämtliche von Fernsehanstalten unabhängige Filmproduktionen. Dazu zählen beispielsweise sämtliche Produktionen US-amerikanischer Studios, aber auch die gesamte Produktion österreichischer, deutscher, französischer oder allgemein europäischer so genannter unabhängiger Produzenten.
Durch Abschluss dieses Vertrages und den damit verbundenen kollektiven Rechteerwerb ist der Kabelbetreiber in der Lage, 365 Tage im Jahr, 24 Stunden am Tag, somit 306 600 Programmstunden, zu senden. Und das gilt nicht nur für ein Programm, sondern für – weil das derzeit einer technischen Kapazitätsgrenze entspricht – 35 Fernsehprogramme.
Ich darf noch dazu sagen: Im Moment bezahlt der Konsument 4,6 Cent pro Spielfilm im Monat, wenn er vier Filme anschaut. Da ich vor kurzem erst von einer internationalen Untersuchung gehört habe, wonach die Sehgewohnheiten junger Leute zwei Stunden Fernsehen am Tag betragen, so wären das 60 Stunden im Monat. Dafür zahlt man 0,03 Cent. Ich glaube, dass das angemessen ist.
14.24
Vorsitzende Abgeordnete Mag. Andrea Kuntzl: Als Nächster gelangt Herr Dr. Dillenz zu Wort; da gab es eine Umnominierung. – Bitte.
14.25
Referent ao. Univ.-Prof. Dr. Walter Dillenz (VDFS/Verwertungsgesellschaft Dachverband Filmschaffender Gen.m.b.H.; Institut für Handels- und Wirtschaftsrecht, Universität Wien): Frau Vorsitzende! Meine Damen und Herren! Das Jahr 1996 war ein gutes Jahr für die Filmurheber. In der Novelle 1996 gelang der Durchbruch zu einer zumindest partiellen Beteiligung der Filmurheber an Erträgen aus Kabel und Leerkassetten. Wenn man sagen kann, ein gutes Jahr beginnt mit einer Urheberrechtsgesetz-Novelle, dann muss man gleichzeitig dazu sagen, das, was drinnen steht, ist auch nicht ganz uninteressant. Es gibt tatsächlich noch einige Wünsche, die offen sind und mit denen ich mich kurz auseinander setzen will.
Der erste Punkt ist die berühmte cessio legis, von der wir heute bereits gehört haben. Manche werden es schon „über“ haben, so oft davon zu hören. Wir haben heute aber viel Lob und Preis dafür gehört. Es gibt die Behauptung, diese sei unentbehrlich für das österreichische Filmschaffen, sonst höre sich alles auf, wenn diese etwa abgeschafft werden würde. Es stellt sich für jeden mit Hausverstand die Frage: Was tun denn die anderen Länder Europas, die diese wertvolle cessio legis nicht haben? – Diese produzieren natürlich genauso wie Österreich – und noch mehr. Also schon aus der Logik ergibt sich, so unentbehrlich kann sie nicht sein, wenn das übrige Europa sehr gut ohne sie auskommt.
Was ich heute zur cessio legis gehört habe, hat mich weiter erschreckt, nämlich die Ausdehnung auf vorbestehende Werke. Wenn ich das richtig verstanden habe: Es müssen auch die Romane, die Romanvorlagen unter diese cessio legis fallen, es muss die Filmmusik unter die cessio legis fallen, was im Grunde eine gefährliche Drohung ist. Jeder Romanautor müsste gewärtig sein, dass sein Roman verfilmt wird, ohne dass er gefragt wird, ohne dass er dafür bezahlt wird. Musik könnte frei und gratis verwendet werden. Das sind extreme Ansichten, von denen ich hoffe, dass sie nicht ernst gemeint sind.
Ich glaube, am unverdächtigsten ist, wenn man einen Satz des Referats von Frau Professor Busch zitiert, die sagte, die Cessio-legis-Regelung sei nicht mehr zeitgemäß, da man über den Weg einer gesetzlichen Vermutungsregelung ebenfalls die Sicherung der Verkehrsfähigkeit des Filmwerkes garantieren könne. Diese Kollegin ist eine unverdächtige Außenstehende, die in diesem Hickhack Befürworter – Ablehner, so glaube ich, wirklich neutral ist. Wir sollten diese neutrale Meinung sehr ernst nehmen.
Zweiter Punkt: Kabel. Ich komme kurz zu den Übergangsbestimmungen. Die Übergangsbestimmungen der Novelle 1996, so gut dieser Ansatz war, enthalten Dinge, mit denen man im Grunde nicht leben kann: Das Produktionsdatum soll entscheidend sein. Es gibt das Problem der mittelalten Filme. Da gibt es nicht einmal ansatzweise Versuche, das zu erklären. Das ist so kompliziert, dass ich selbst immer wieder nachschauen muss, worin eigentlich das Problem besteht.
Ich sage es Ihnen von den Auswirkungen her: Ein Regisseur, der 1965 einen Film gedreht hat, bekommt dafür kein Kabel-Geld. Für den nächsten, 1985 gedrehten Film bekommt er Kabel-Geld. Und für den übernächsten, im Jahr 2000 gedrehten Film bekommt er wieder kein Kabel-Geld. Diese Bocksprünge – diese Berg-und-Tal-Bahn –, die nach einer Lesung des Gesetzes in den Übergangsbestimmungen stehen können, sind nicht begründbar.
Allerletzter Punkt: Schauspieler fehlen im Gesetz. Wir haben eine Schauspielerin aus dem Europaparlament hier, wir hatten einen früheren Schauspieler als Kunststaatssekretär hier, wir haben einen Schwarzenegger, der etwas geworden ist. Es ist unverständlich, warum die Position der Schauspieler nicht im Gesetz verankert wird. In der Debatte im Jahre 1996 hat Frau Abgeordnete Fekter gesagt, das sei ja ohnehin klar, das müsse nur deutlich hineinkommen.
Wir bitten daher um die Reparatur dieser unglücklichen Übergangsbestimmungen plus fixe Verankerung der Schauspieler im Gesetz.
14.29
Vorsitzende Abgeordnete Mag. Andrea Kuntzl: Als Nächsten darf ich Herrn Ruiss zum Rednerpult bitten.
14.29
Referent Gerhard Ruiss (IG Autorinnen Autoren): Ich begrüße den abwesenden Bundesminister für Justiz und den abwesenden Staatssekretär für Kunst. Ich danke allen Abgeordneten, die sich für die Standpunkte der Künstlerinnen und Künstler interessieren.
Was garantiert das österreichische Urheberrechtsgesetz Künstlern? – Im Wesentlichen, dass sie uneingeschränkt über ihre Rechte verfügen, solange sie keine vertraglichen Vereinbarungen eingehen, mit denen sie jedes Recht an ihrem Werk abtreten. Das österreichische Urheberrechtsgesetz gibt, ausgenommen Rechterückfalls-Bestimmungen, vertragsrechtlich überhaupt nichts vor. Gilt etwas nicht als sittenwidrig im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, wie etwa das Ausnützen von Verstandesschwäche und von Zwangslagen oder ein auffallendes Missverhältnis zwischen finanziellem Aufwand und Leistung, kann es im beiderseitigen Einvernehmen vereinbart werden.
Auf dieser Grundlage und auch auf der der rechtlich wesentlich besseren Voraussetzungen für künstlerisches Arbeiten in Deutschland hat sich ein publizistischer Graubereich entwickelt, an dem sich selbst größte Verlagshäuser mit Ablegern beteiligen, der zu keinem anderen Zweck besteht, als gegen Bezahlung durch die Urheber zu publizieren.
Jenseits dieser Schattenwirtschaft, die Rechte seriöser Verlage für sich in Anspruch nehmen kann, nicht aber deren Pflichten einhält, beginnt ein breites Spektrum an Vertragspraktiken, die wohl in keinem einzigen anderen Arbeits- oder Produktionsbereich Akzeptanz finden würden. So kann beispielsweise von freien Vertragsvereinbarungen mit dem ORF keine Rede sein, wenn der ORF in 99 Prozent der Fälle seine Urheberverträge erst nach der Fertigstellung und Sendung einer Produktion vorlegt. So hat es dem ORF auch keine Schwierigkeiten bereitet, Ende des vorigen Jahres die Hörspielhonorare durch seinen Verzicht auf die Werkrechte zu halbieren. Das heißt, der ORF verzichtet seither auf die Werkverwendungsrechte, aber er produziert und sendet die um das halbe Honorar eingekauften Werke trotzdem!
Selbständige Künstler sind weder in Gewerkschaften noch in Kammern organisiert. Sie verfügen daher weder über Möglichkeiten, wie sie Kollektiv- oder Gesamtverträge bieten, noch können sie auf entsprechende gesetzliche Regelungen im Urheberrechtsgesetz zurückgreifen.
Damit sich das ändert, sollten zum ersten Mal in der österreichischen Urheberrechtsgeschichte Ende des Vorjahres einige erste urhebervertragsrechtliche Bestimmungen gesetzlich verankert werden. Leider ist das, wie wir im Anschluss daran gehört haben, hauptsächlich am Widerstand der immerhin privatwirtschaftlichen Produzenten und Verlage, aber auch am Widerstand des öffentlich-rechtlichen ORF gescheitert, der offenbar nicht nur keinen Kulturauftrag, sondern auch ein besonderes Interesse an der Rechtlosigkeit von Künstlern haben dürfte.
Dieses Trauerspiel soll sich – das entnehmen die Autoren jedenfalls der Einladung zu dieser parlamentarischen Enquete – nicht noch einmal wiederholen. Das geht am besten so, dass alles bereits im Entwurf der letzten Urheberrechtsgesetz-Novelle Enthaltene umgehend in einer nächsten Urheberrechtsgesetz-Novelle beschlossen wird.
Ich danke dafür, dass ich im Namen der österreichischen Schriftsteller ungefähr dreimal so lange reden durfte, wie beispielsweise ein „ausführlicher“ Kulturbericht in einer Fernseh-Nachrichtensendung des ORF über die soeben wieder zu Ende gegangene größte Buchmesse der Welt, die Frankfurter Buchmesse, dauert.
14.33
Vorsitzende Abgeordnete Mag. Andrea Kuntzl: Herr Mag. Richter spricht als Nächster zu uns. – Bitte.
14.33
Referent Mag. Werner Richter (Übersetzergemeinschaft): Sehr geehrte Damen und Herren! Als Literaturübersetzer und Vertreter dieses Genres in Österreich bin ich auch sehr dankbar, unsere Position zum Urheberrecht Ihnen hier als 3-Minuten-Ei zu „legen“. – Wiewohl ich mir schon erlaube anzumerken, dass es den Entscheidungsträgern, die nicht mehr anwesend sind, gut angestanden wäre, den Vertretern der Urheber, also den Schöpfern der kreativen Leistungen, von vornherein und wie selbstverständlich hier Gehör zu verschaffen, und nicht nur den Sprechern der Wirtschaft, die selbst jetzt, nach der Änderung der Einladungspolitik, noch ein erhebliches Übergewicht haben.
Genau auf den Punkt gebracht ist das die Situation, die von einem novellierten, verbesserten Urheberrecht ganz dringend zu korrigieren wäre.
Es stehen sich hier grob gesprochen zwei Gruppen gegenüber: die Künstler und die Vermarkter von Kunst. Bisher ist man irrigerweise davon ausgegangen, dass hier Vertragsfreiheit herrscht, wie ich höre, als wenn es sich da um zwei gleichberechtigte Partner handeln würde, zwei Unternehmer, die die Konditionen aushandeln, und wenn es nichts wird, dann wird es nichts, und dann gibt es eben keine Zusammenarbeit.
Nur: So stellt sich die Lage für die Urheber und Urheberinnen von kreativen Werken nicht dar – jedenfalls derzeit nicht. Einige wenige Stars mögen da die Ausnahme sein. (Abg. Dr. Wolfmayr übernimmt den Vorsitz.)
Ich beleuchte kurz die Situation der Autoren, zu denen die Literaturübersetzer gehören und deren Rahmenbedingungen ich doch am ehesten von innen beurteilen kann. Es gibt einen boomenden Markt von übersetzter Literatur, mindestens 50 Prozent – sehen Sie sich die Bestsellerlisten an! –, aber die Lieferanten dieses „create of content“, wie das jetzt heißt, werden mit überwiegend pauschalen Hungerlöhnen abgespeist, die deutlich unter dem Verdienst der Putzkolonnen in den Verlagen liegen. Als freier Unternehmer muss man das noch versteuern und Sozialabgaben davon bezahlen.
Dass die Honorare der Literaturübersetzer eigentlich verdreifacht gehören, bestreitet niemand, selbst die Verleger nicht. Sie sagen nur, sie hätten kein Geld dafür. – Offensichtlicher Missbrauch. Der Grund für die Misere ist, dass die Verlagskonzerne ihre Macht auf dem Markt schamlos ausnutzen. Sie diktieren die Vertragsbedingungen, und im schlechtesten Fall haben sie dann wenig Geld für die Übersetzung verloren. Im besseren Fall – Bestseller – klingelt die Kasse, aber nicht bei uns.
In Deutschland gibt es das neue Urhebervertragsrecht. Der Schlüsselbegriff ist die „angemessene Vergütung“, und die wird in diesem Gesetz explizit als „nicht die übliche“ festgehalten. Das Gesetz gilt für alle Urheber, es wird aber immer wieder das Korrekturbedürfnis speziell für Literaturübersetzer hervorgehoben, sogar auf der Verwerterseite – im Vorfeld jedenfalls, jetzt nicht mehr.
Ich gehöre dem Verhandlungsteam, das mit den Verlegern in Deutschland verhandelt, als VdÜ-Mitglied – Verband deutscher Übersetzer – an, und ich kann nur sagen – ich habe es den Verlegern auch gesagt in der ersten Runde –, die würden sich nie an einen Tisch mit uns setzen, wenn sie nicht müssten. Deshalb fände ich es ebenso erfreulich wie angemessen, wenn man sich auch in Österreich mit dem Gedanken anfreunden könnte, ein Urheberrecht für die Urheber zu machen. Das stünde diesem Kulturland gut an.
Zur Korrektur des deutschen Gesetzes würde ich sagen: Wenn man eine gewisse Verbindlichkeit im Gesetzestext – das deutsche Gesetz wurde noch etwas verwässert – in ein novelliertes österreichisches Gesetz einfließen lassen könnte, dann würde die Durchsetzung bestimmt beschleunigt.
Noch einen zweiten Punkt möchte ich ansprechen bezüglich der Kunst, die schon geschaffen wurde. Das schon erwähnte Urhebergemeinschaftsrecht ist ein wichtiges, und der fruchtbare Boden, auf dem eine Kultur gedeiht, mit dem Urhebergemeinschaftsrecht, der Domaine Public Payant – ich würde nicht „Mozartgroschen“, sondern vielleicht „Schnitzler-Scherflein“ sagen –, würde den jetzigen Künstlern nicht nur ideell, sondern auch materiell zu Gute kommen.
Insgesamt möchte ich sagen: Ich gehe davon aus, dass das hier keine Alibiveranstaltung ist, und hoffe, dass der Gesetzgeber tatsächlich auch vorhat, das Urheberrecht im Interesse der Urheber zu reformieren.
In dieser guten Hoffnung auf die Gesetzesflut bedanke ich mich für Ihre Aufmerksamkeit.
14.37
14.37
Referent Mag. Kurt Brazda (Dachverband der Österreichischen Filmschaffenden; Vorstand Verband Österreichischer Kameraleute): Sehr geehrte Frau Vorsitzende! Meine Damen und Herren! Wenn man das Urheberrechtsgesetz als Spiegel dessen betrachtet, wie ein Staat mit seinen Kunst- und Kulturschaffenden umgeht, dann ist das, was ich hier im Gesetz vorfinde, ein sehr trauriges Zeugnis. Das muss man ganz hart sagen.
Ich gehe zunächst einmal auf die Filmschaffenden ein, die ich hier vertrete. – Es gibt natürlich eine Binsenwahrheit: Film und Fernsehen haben den intensivsten Einfluss auf die Alltagswahrnehmung der Menschen. Die Filmschaffenden hingegen, die Film und Fernsehen machen, sind als Urheber so gut wie nicht oder kaum relevant vertreten in diesem Gesetz.
Wir haben es hier mit einer Schieflage zu tun, für die es keine vertretbare Begründung gibt. Die heute schon oft erwähnte cessio legis ist ein Produkt der dreißiger Jahre. Wir alle wissen, das war eine Zeit der Irrtümer, die wir im Laufe der Jahrzehnte mehr oder weniger eingesehen haben. Die cessio legis ist ein Relikt von damals und heute überhaupt nicht mehr zeitgemäß.
Es ist auch nicht richtig zu sagen, dass die Standortqualität Österreichs entscheidend mit der cessio legis zusammenhängt. Ich glaube im Gegenteil, dass, wenn eine gerechte Verteilung zwischen Urhebern und Produzenten erfolgt, die Standortqualität wesentlich besser und ehrlicher und vor allem auch fundamentaler abgesichert ist.
Heute arbeiten Produzenten und Kreative gemeinsam bei der Realisierung eines Projektes, das heißt, der Produzent ist in vielen Fällen bereits ein Mitglied des Teams, und man arbeitet gemeinsam, um ein Projekt auf die Beine zu stellen. Daher ist es auch unserer Ansicht nach notwendig, dass die Verteilung der Verwertung wirklich gerecht erfolgt, und insofern ist die cessio legis absolut kontraproduktiv.
Dass wir Filmschaffende in allen Belangen stiefmütterlich behandelt werden, sieht man deutlich an den einzelnen Abrechnungen, die wir von unserer Verwertungsgesellschaft bekommen. Es gibt zum Beispiel Gründe, warum wir gewisse Sachen nicht beziehen können. Es stehen uns zum Beispiel aus irgendeinem zeitlichen, datumsmäßigen Grund gewisse Vergütungen nicht zu. Das ist fast wie Franz Kafka. Ich würde so sagen: Ich glaube einfach, dass die Schauspieler – und die wurden hier schon ein paar Mal genannt – deshalb auch ins Urheberrecht gehören, weil viele Sachen heute nur vermarktbar sind auf Grund der Tätigkeit der Schauspieler. Das wissen Sie alle ganz genau, wenn Sie das Fernsehen aufdrehen. Die Schauspieler, die sozusagen nichts anderes haben als ihre Haut, die sie zu Markte tragen, müssen natürlich im Urheberrecht bedacht werden.
Meine Damen und Herren! Denken Sie sich doch einmal die Arbeit der Filmschaffenden weg! – Dann würden Sie merken, dass das Leben in dieser Welt ganz anders ist, die Gesellschaft ganz anders aussehen würde. Es gäbe kein Kino, kein Fernsehen, kein „Hinterholz 8“, keine Rosamunde Pilcher, keine Hörbiger, keine Doku aus dem Irak, kein Wetter – und natürlich auch keine „Seitenblicke“.
Sehen Sie: All das und noch viel mehr machen wir Filmschaffenden, und ich glaube, dass man uns eine gebührende Verwertungsbeteiligung zugestehen muss. Wir können und wollen es nicht als gottgegeben ansehen, dass das nicht so ist!
14.40
Vorsitzende Abgeordnete Dr. Andrea Wolfmayr: Als Nächsten bitte ich Herrn Becker zum Rednerpult.
Referent Konrad Becker (Public Netbase): Sehr geehrte Damen und Herren! Vielleicht darf ich mir zunächst eine persönliche Bemerkung erlauben. Als Künstler und Autor zahlreicher Werke bin ich immer sehr unangenehm berührt, wenn die Industrie den Anschein erweckt, hier die Interessen der Autoren und Urheber vertreten zu können. Und wenn hier Industrievertreter in einer Doppelrolle als Verwertungsgesellschaftsvertreter auftreten, verstärkt das mein Unbehagen noch.
Kurz gesagt: Diese Urheberrechtsnovelle wird von den Vertretern der Netzkultur abgelehnt. Die darin enthaltenen Lizenzbestimmungen für den Softwarekauf zum Beispiel, die Softwaremiete et cetera sind im Interesse großer Konzerne, aber wohl nicht im Sinne der Benutzer und auch nicht im Sinne von Klein- und Mittelbetrieben, wie sie in der österreichischen Softwarebranche hauptsächlich anzutreffen sind.
Die Einschränkungen der freien Werksnutzung in digitalen Medien ist wohl ein Schlag ins Gesicht all jener, die für eine offene und demokratische Informationsgesellschaft eintreten, und der so genannte Schutz technischer Kopierschutzmaßnahmen hat katastrophale Konsequenzen für die Freiheit von Wissenschaft und Forschung zu Gunsten der Etablierung von marktbeherrschenden Konzernkartellen.
Dass die Informationsgesellschaft mehr als nur ein Schlagwort ist, zeigt sich nicht zuletzt daran, dass in den letzten Jahren zwischen den Inhabern von Informationsgütern einerseits und den ProduzentInnen und BenutzerInnen andererseits ein heftiger Streit entbrannt ist. Die neuen Konflikte in der Verteilung von Wohlstand beziehen sich inzwischen mehr auf die ungreifbare Welt des geistigen Eigentums – „intellectual property“ – und der Vertriebsrechte als auf die traditionelle Wertschöpfung materieller Güter oder Energie in der Produktion.
Es entsteht dabei ein Konflikt zwischen dem öffentlichen Interesse und privaten Interessen, zwischen der breiten Öffentlichkeit und virtuellen Kartellen, die sich durch extreme Marktkonzentration der Medien und IP-Konglomerate gebildet haben.
Entscheidungen, die jetzt diesbezüglich getroffen werden, haben eine entscheidende Wirkung für die Zukunft kultureller Gestaltung. Statt Barrieren und Monopolstrukturen zu errichten sollte die Fragestellung vielmehr sein, wie der freie Fluss von Information gefördert werden kann. Und hier ist Gefahr im Verzug, denn zunehmend werden Informationslandschaften geschaffen, in denen dieser Fluss einer Architektur der Kontrolle unterworfen ist, reguliert wird, Systemen der Eingrenzung unterworfen ist, deren Sicherheit sehr trügerisch ist. Zunehmend werden Grenzen errichtet, und der allseits beobachtbare Trend zur Kontrollgesellschaft steht wohl im Widerspruch zu einem offenen Austausch in einer vernetzten Wissensgesellschaft.
Dies bedeutet nicht nur eine Verarmung, sondern raubt auch die Grundlagen einer Mitgestaltung der Zukunft. Einflussreiche Kritiker wie Laurence Lessig, der Rechtsexperte an der Stanford University, zeichnen ein sehr düsteres Bild vom kulturellen Potential unter den Bedingungen nahezu lückenloser Kontrolle geistigen Eigentums. Entgegen dem weit verbreiteten Argument, dass der Ausbau des Urheberrechts den kulturellen Produzenten zu Gute kommt, schadet es der Mehrheit von ihnen. Statt der Entwicklung elektronischer Betonwände für Ideen, Gedanken und Kunst sind die Sicherung einer reichhaltigen öffentlichen Sphäre und die Etablierung digitaler Commons eine notwendige Voraussetzung für nachhaltige Informationslandschaften.
Die öffentlichen Ressourcen der kulturellen Gestaltung müssen auch in der digitalen Umwelt geschützt werden. Virtueller „Landraub“ hingegen, der alle geistigen Leistungen und Methoden patentieren will, produziert die ökologische Katastrophe der Kultur. Es braucht daher dringend eine neue Politik der Commons, damit sich Netzwerke in der digitalen Info-Sphäre zum Vorteil für die demokratische Gesellschaft entwickeln können.
Der amerikanische Rechtsgelehrte Evan Moglan fand dazu den Vergleich: Wenn man einen Laib Brot per Knopfdruck massenhaft vervielfältigen könnte, sodass jeder Mensch einen bekommt – welche Gründe kann es geben, diese Grundversorgung zu verbieten?
Referent Konrad Becker (fortsetzend): Abschließend möchte ich sagen, dass die Verschärfung des Urheberrechts in immer weiteren Kreisen ein Umdenken auslöst und immer mehr Wissenschaftler, Kulturschaffende, Programmierer, aber auch kommerzielle Dienstleister erkennen, dass für eine demokratisch offene und dynamische Gesellschaft der freie Zugang zu den Ressourcen der Gestaltung erhalten bleiben muss.
14.45
14.46
Referentin Dr. Juliane Alton (IG Freie Theaterarbeit und IG Bildende Kunst): Meine Damen und Herren! Das europäische Urheberrecht ist ein Kind der Aufklärung. Deshalb handelt es zunächst von Gleichstellung, von der Gleichstellung der Schöpfer und Schöpferinnen künstlerischer Erzeugnisse mit den Besitzern von materiellen Gütern. Das Urheberrecht gibt den KünstlerInnen das Verwertungsrecht, das Verfügungsrecht über ihre Werke und geht davon aus, dass zum Beispiel Verlegerin und Dichter auf gleicher Augenhöhe miteinander verhandeln und freien Willens Verträge zum Nutzen beider miteinander abschließen.
Weil sich jedoch das Urheberrecht zu einer Wertschöpfungsmaschine entwickelt hat, ist das Urheberrecht heute ein Verwerter- und Erbenrecht. Ein Beispiel: Vor ungefähr zwei Jahren hat die Schriftstellerin Marlene Streeruwitz in der Öffentlichkeit gesagt, dass sich die Halbjahresabrechnung ihres Verlags auf 4 000 D-Mark beläuft. Ich wünsche ihr, dass es seither wesentlich mehr geworden ist, doch das ist unwahrscheinlich. Und ich gehe davon aus – ohne das genau überprüfen zu können –, dass der Verlag mit Streeruwitz-Werken mehr verdient hat als den Gegenwert von 200 Taschenbüchern – jedenfalls ein Vielfaches von dem, was die Autorin selbst verdient hat.
Der Verlag kann noch lange mit ihr verdienen, vielleicht noch 100 Jahre, auch dann, wenn sie selbst nichts mehr hat als – vielleicht – ein Ehrengrab der Republik, denn bekanntlich beträgt die urheberrechtliche Schutzfrist 70 Jahre post mortem auctoris.
Es können also auch die Erben von KünstlerInnen, überschlägig gerechnet, zumindest doppelt so lang, vielleicht auch doppelt so viel, vielleicht auch mehr, vielleicht auch weniger, verdienen als die KünstlerInnen selbst. Die Verwerter verdienen üblicherweise ein Vielfaches davon.
Anstelle von Schutzfristverlängerungen, die den KünstlerInnen nichts nützen, Herr Medwenitsch – auch Elvis hätte jetzt nichts mehr von einer Schutzfristverlängerung –, wäre es angebracht gewesen und ist es noch immer angebracht, die nach wie vor schwierige wirtschaftliche Situation der KünstlerInnen selbst und ihres Umfelds zu verbessern, und das mit Mitteln des Urheberrechts und nicht des Copyright – zum Vorteil der Allgemeinheit.
Die aktuelle Entwicklung des amerikanischen Copyright, die auf Europa übergreift, zeigt, was auf uns zukommt, wenn nicht KünstlerInnen, sondern Weltkonzerne – ich spreche nicht von den Erstproduzenten – die Rechte an wichtigen Inhalten besitzen. Es geht ihnen um zwei Dinge: erstens um die Monopolisierung und absolute Kontrolle von Content und zweitens um die gnadenlose Kriminalisierung all jener, die nach ihrer Ansicht Eigentumsrechte an Werken verletzt haben. Derzeit ist eine dreistellige Zahl von NormalbürgerInnen in den USA deswegen angeklagt. Oft trifft es die Eltern von minderjährigen Quasar-Nutzern und -Nutzerinnen.
DAM statt Kopie zum eigenen Gebrauch, das wäre ein schlechter Tausch, nicht nur für die KünstlerInnen, sondern auch für die Allgemeinheit.
Neben der Kriminalisierung gewöhnlicher BürgerInnen wird der Öffentlichkeit der Zugang zu Kunst und zu vielen anderen Inhalten entzogen. Bildungsmöglichkeiten werden eingeschränkt, wissenschaftliches Arbeiten verhindert; für all das, meine Damen und Herren, könnte ich Ihnen Beispiele nennen, die Ihnen die Haare zu Berge stehen ließen.
Wird hingegen das Urheberrecht so gestaltet, dass es diesen Namen verdient und Urheberinnen und Urhebern bessere Verdienstmöglichkeiten zubilligt, bleiben deren Schöpfungen der Allgemeinheit jedenfalls zugänglich. Die Künstler arbeiten ja für die Öffentlichkeit und haben kein Problem mit der Kopie zum eigenen Gebrauch, für die sie mit Pauschalabgaben entschädigt werden. Sie würden auch von inländischen Konsumentinnen und Konsumenten aufgebrachte Gelder wieder den regionalen Wirtschaftskreisläufen zuführen. – Das gilt sicher nicht für diejenigen, die sich jetzt für DAM stark machen.
Und hier meine konkreten Vorschläge – die im Sommer 2002 vorgelegte Urheberrechtsgesetz-Novelle, der Entwurf dazu, zeigt den Weg; schade, dass er nicht in den Einzelheiten und in der ursprünglichen Form umgesetzt wurde –:
Erstens: Es war ein so genannter Bestsellerparagraph vorgesehen, der Schriftstellerinnen und Schriftstellern eine stärkere Position ihren Verlagen gegenüber eingeräumt hätte. Diese Regelung würde teilweise ausgleichen, dass Verhandlungen über Verträge nicht auf gleicher Augenhöhe ablaufen, sondern David mit Goliath verhandelt, in einer Zeit ohne Steinschleudern.
Zweitens: Es war die Klärung der Rechtsstellung von Schauspielerinnen und Schauspielern vorgesehen, deren Rechte im geltenden Gesetz teilweise so verklausuliert formuliert sind, dass viel Raum für Unsicherheit und Streit und wenig Raum für Verdienst für die SchauspielerInnen bleibt.
Es waren verbesserte Auskunftsrechte für UrheberInnen vorgesehen, was zum Beispiel die Verwendung von Werken in Schulbüchern betrifft.
Die Zweckübertragungstheorie sollte eingeführt werden, ein wichtiges Instrument, damit Urheber nicht ihrer Rechte bis auf den letzten Faden entkleidet werden. – Wer kennt nicht die unanständigen Verträge, in denen UrheberInnen ihre Rechte für immerdar und für noch alle unbekannten Nutzungsarten abtreten. Auch das hätte der Entwurf untersagt.
Für notwendig erachte ich auch die Streichung der cessio legis, ein Überbleibsel aus der Zeit, als in Österreich noch namhafte private Gelder in die Filmproduktion investiert wurden. Heute werden Filmhersteller dafür belohnt, dass sie aus Steuermitteln Filme herstellen – ihre Verdienste sollen jetzt nicht geschmälert werden.
Für sinnvoll erachte ich eine verbesserte Offenlegungspflicht für Verwertungsgesellschaften, die treuhändig, aber nicht immer für alle nachvollziehbar die Rechte für KünstlerInnen wahrnehmen.
Ich fordere die Abgeordneten zum Nationalrat auf, das Urheberrecht wieder zu einem solchen zu machen, damit sich KünstlerInnen ihren Lebensunterhalt selbst mit dem Rechtebestand, den Sie schaffen, verdienen können! Das würde nicht nur dem Kunstleben in Österreich gut tun, sondern auch die namhaften Beträge, die inländische KonsumentInnen über Abgaben aufbringen, im Inland wieder dem Wirtschaftskreislauf zuführen.
Das geht natürlich nur im europäischen Gleichklang – und das wäre ein lohnendes Arbeitsfeld für RepräsentantInnen unserer Kulturnation.
14.53
Vorsitzende Abgeordnete Dr. Andrea Wolfmayr: Ich bitte als Nächsten Herrn Dipl.-Ing. Baldass zum Rednerpult.
14.53
Referent Dipl.-Ing. Georg Baldass (IG Architektur): Wenn in Österreich ein zufriedener Bauherr stolz sein soeben fertig gestelltes Haus veröffentlicht, zum Beispiel um seinen Lebensstil zu repräsentieren, um Käufer oder Mieter für Wohnungen in diesem Haus zu akquirieren oder auch, um für seine Firma zu werben, dann zwingt ihn das Urheberrecht, den Namen des Fotografen zu nennen; den Architekten verschweigt er in der Regel.
Fotografen haben im österreichischen Urheberrecht eine Ausnahmestellung – die nennt sich „Recht auf Freiheit des Straßenbildes“ –, und ich möchte auch nicht in Frage stellen, dass man sozusagen auf der Straße Fotos machen kann und nicht unbedingt recherchieren muss, wer das Haus oder die Häuser, die man fotografiert, gebaut hat.
Das gilt aber grundsätzlich nicht – oder sollte grundsätzlich nicht gelten –, wenn das fotografierte Gebäude Objekt für wirtschaftlichen Gewinn ist, zum Beispiel Vermarktung von Postkarten. Es gibt da ein Beispiel, das wahrscheinlich alle kennen: die Vermarktung der Fotografien von den Hundertwasser-Häusern.
Es gibt zwar das Recht auf Namensnennung bei jeder Veröffentlichung eines urheberrechtlich geschützten Objektes, bei Bauwerken ist allerdings davon auszugehen, dass das Objekt ein Werk der Baukunst ist, was nur bei Denkmälern grundsätzlich immer gesichert ist. Diesem steht jedoch eben dieses Recht auf Freiheit des Straßenbildes entgegen. Da ist der Architekt schon auf Grund der Gesetzgebung in einer schwachen Position, da der Nachweis, dass ein Werk der Baukunst geschaffen wurde, bei jungen Bauwerken letztlich nur im Zuge eines Rechtsstreites geführt werden kann.
Das ist eben gerade ein prominentes Beispiel dafür: das Hundertwasser-Haus im 3. Bezirk, wo Architekt Josef Krawina in einem Rechtsstreit sozusagen erkämpfen musste, dass er Mit-Urheber ist. Es ging hier sogar so weit, dass gar nicht in Frage gestellt war, dass es sich hier um ein Werk handelt, das einen Urheber hat, sondern es musste sich der Architekt hier das Recht erstreiten, als Mit-Urheber genannt zu werden.
Erschwerend wirkt da die öffentliche Meinung. Die öffentliche Meinung geht grundsätzlich davon aus, dass ein Bauwerk nur in Ausnahmefällen ein Baukunstwerk ist. Es ist uns schon bewusst, dass sehr viele Bausünden passieren, aber andererseits lehnt das gesunde Geschmacksempfinden sehr schnell ungewohnte, neue Bilder in der Stadt, im Stadtgefüge ab.
Ich kenne nicht die Unterschiede in der Gesetzgebung zwischen dem holländischen und dem österreichischen Urheberrecht, aber ich bin mit holländischen Architekten befreundet und habe erfahren, dass es da ganz gravierende Unterschiede in der Auffassung gegenüber einem Bauwerk gibt. Wenn in Holland ein bestehendes Bauwerk umgebaut wird, dann ist es ganz selbstverständlich, dass der Bauherr beziehungsweise der Architekt zum Urheber, dem ursprünglichen Architekten, geht und mit ihm bespricht, was man unter Umständen umbauen darf.
Das ist in Österreich nicht der Fall. Es gibt dazu ein aktuelles Beispiel: Die Wiener Stadthalle baut immer wieder um, und man hat sich jetzt wieder an die Architektenkammer gewandt und gefragt, ob man, wenn man dort jetzt etwas umbaut, Roland Rainer fragen müsse. Also nicht einmal dieser Name bürgt dafür, dass es selbstverständlich ist, dass man hier den Urheber fragt.
Es ist also viel schwieriger, den Urheber bei einem Bauwerk festzustellen. Es ist selbstverständlich, wenn ich ein Bild oder eine Skulptur sehe, dass diese Skulptur einen Urheber hat. Egal, ob jetzt jemand behauptet, das ist Kunst oder nicht Kunst, es hat einen Urheber. Bei einem Bauwerk ist das nicht so selbstverständlich.
Ich glaube daher, dass es ein berechtigtes Anliegen der Architekten ist, den Gesetzgeber zu drängen, das Urheberrecht im Baugeschehen zu stärken und damit auch der gesellschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen, in der zeitgemäße Architektur zunehmend an Bedeutung gewinnt.
Dieses Anliegen zielt nicht nur auf eine Besserstellung der Architekten, sondern auch auf eine höhere Wertschätzung für Architektur ab. Ziel wäre es, sowohl im Gesetzestext als auch in den Durchführungsverordnungen die Vermutung, dass ein Bauwerk ein Baukunstwerk ist, zu stärken und den Widerspruch zwischen dem Recht auf Namensnennung und dem Recht auf Freiheit des Straßenbildes zugunsten des geschaffenen Baukunstwerkes abzuschwächen.
14.58
14.59
Referentin Gabriele Gerbasits (IG Kultur Österreich): Der Einladung entnehme ich, dass die männlichen Personenbezeichnungen großzügigerweise auch für mich gelten. Ich wähle daher für mein Statement ausschließlich weibliche Bezeichnungen, um die Dinge ein wenig dorthin zu rücken, wohin sie wohl gehören.
Aus Sicht der IG Kultur Österreich, eines bundesweiten Netzwerkes von über 350 Kulturinitiativen und Kulturstätten, ist diese parlamentarische Enquete signifikant für die Lage der gegenwärtigen Kunst- und Kulturpolitik. Schon vor Inkrafttreten der Urheberrechtsgesetz-Novelle haben die österreichischen Kultur- und KünstlerInnenverbände massiv die Aussetzung der parlamentarischen Beschlussfassung gefordert, solange nicht die Interessenvertretungen im Rahmen einer im Regierungsprogramm versprochenen parlamentarischen Enquete zu Rate gezogen werden.
Das wäre nicht nur ein dringendes Gebot der Fairness gegenüber den ExpertInnen im Kulturbereich gewesen, sondern auch eine Frage der politischen Kultur und des Ausgleichs der Interessen, von dem in der Einladung zu dieser Enquete eigentlich die Rede ist.
Nun ist die Novelle 2003 zum Urheberrecht seit 1. Juli geltendes Recht. Gestatten Sie daher, dass ich es als etwas befremdlich finde, an einer als Evaluierung und Lösungsfindung titulierten Veranstaltung zur Urheberrechtsnovelle teilzunehmen, die damit offenkundig Mängel und Schwächen eingesteht.
Diese Ausgangssituation bietet aber zumindest grundsätzlich die Chance, den Interessen der UrheberInnen sowie der Kulturschaffenden ein bisschen mehr Aufmerksamkeit und Geltung zu verschaffen. Schließlich benötigt die Novelle tatsächlich eine Korrektur. Die notwendige Aufmerksamkeit und Geltung – und das ist Ihnen in Ihrer Einladungspolitik sehr bewusst – werden sich allerdings nicht erreichen lassen, wenn den einzelnen Interessenvertretungen des Kulturbereichs ein Rederecht von nur drei Minuten eingeräumt wird. In dieser kurzen Zeit lässt sich nicht in vollem Umfang sagen, was angesichts der Komplexität der Materie gesagt werden müsste.
Das gibt Anlass zum Zweifel, ob es mit dem Interessenausgleich tatsächlich ernst gemeint ist. Es fällt jedenfalls sehr stark auf, dass der Vertreterin des deutschen Verbandes Privater Rundfunk und Telekommunikation dreimal mehr Redezeit hätte eingeräumt werden sollen als den AutorInnen, den Filmschaffenden oder den MusikerInnen. Diese Politik der Unausgewogenheit ruft größte Skepsis hervor, und es gibt wenig Hoffnung, dass bei der angekündigten Lösungsfindung tatsächlich ein Ausgleich der Interessen von den, wie es hier heißt, im Kreativprozess Eingebundenen auf der einen Seite und den ProduzentInnen auf der anderen Seite gewünscht ist.
Ungeachtet dessen stellt sich natürlich die Frage nach der Folge dieser Enquete. Wie einer Information des Verlages Medien und Recht zu entnehmen war, soll mit dieser Enquete, so wörtlich, ein erster Schritt in Richtung der für das nächste Jahr geplanten Adaption der Novelle auf Grund inzwischen gesammelter Erfahrungswerte gesetzt werden. Hier interessiert uns natürlich in erster Linie, in welcher Form das geschehen soll und wie sich der heute bei dieser Enquete noch nicht verwirklichte Interessenausgleich schaffen lässt, damit noch größerer Schaden von den UrheberInnen sowie von den Kulturschaffenden abgewendet werden kann. Die Kulturpolitik dieses Landes hätte ein solches Signal jedenfalls nötig.
Es ist allerdings interessant, wer jetzt noch anwesend ist und wer nicht mehr anwesend ist – ein bisschen kommt es mir vor wie bei unseren Podiumsveranstaltungen, bei denen wir uns gegenseitig erzählen, wie schlecht die Welt ist. – Danke.
15.02
15.02
Referent Bernhard Guenther (MICA – music information center austria): Sehr geehrte Frau Vorsitzende! Sehr geehrte Damen und Herren! Im Namen von Peter Rantasa bedanke ich mich herzlich für die Einladung. Das MICA, music information center austria, wurde als Initiative der Bundeskunstförderung gegründet. Aufgaben des MICA sind die Verbreitung der Arbeiten österreichischer Musikschaffender durch Information, Dokumentation und aktives Consulting von Produzenten und Medien sowie Services, Beratung und Aufbereitung von ExpertInnenwissen für österreichische Musikschaffende.
Als unabhängige Experteneinrichtung ist das MICA seit 1994 mit den Problemen der Musikschaffenden konfrontiert. Als gemeinnützige Non-profit-Einrichtung und international vernetztes Dokumentationszentrum ebnet das MICA mit technologischen und anderen Verbreitungshilfen den Weg für die Arbeit österreichischer Kreativer in lokale und internationale Märkte. Vor diesem praktischen Hintergrund komme ich zu vier ausgewählten Vorschlägen des MICA zu einer Verbesserung der Situation unserer UrheberInnen durch bessere Rahmenbedingungen.
Vorschlag eins: Der größte Teil des Einkommens von UrheberInnen wird durch Verträge geregelt. Die Vertragsgestaltung in der Praxis gehorcht dem Gesetz des Stärkeren. Eine dem Konsumentenschutz entsprechende Absicherung für UrheberInnen ist dringend notwendig. Über das Urhebervertragsrecht wurde viel geredet – angesichts der beschränkten Redezeit nur drei kurze Beispiele aus dem Beratungsalltag im MICA:
Erstens: Die Mitübertragung der vollen Vertragsrechte bei einer bloßen Tonträgerproduktion ist in Österreich sehr häufig, der wirtschaftliche Unterschied ist für Musikschaffende oft nicht zu durchschauen.
Zweitens: Verbreitet sind auch Verträge ohne Definition irgendwelcher Pflichten des Produzenten.
Drittens: Unmäßige Rechteübertragung ist die Regel – Zitat aus dem Vertrag eines österreichischen Produzenten – für die gesamte Welt und für alle noch zu entdeckenden Welten.
Die Freude über den winkenden Vertrag führt oft dazu, dass die UrheberInnen rasch unterschreiben und unter Umständen mitsamt den Rechten auch viel Geld verlieren. Ein wirksames Urhebervertragsrecht plus einer Verstärkung der Maßnahmen zur Information der traditionell schwächeren Vertragspartner ist dringend notwendig. Dass diese Sorte von Problemen nicht oft in der Judikatur auftaucht und vielleicht auch mit dem Wort „Branchenüblichkeit“ kollidiert, heißt nicht, dass es keine Probleme gibt.
Vorschlag zwei: Die Transparenz, Verteilungsgerechtigkeit und Effektivität der Verwertungsgesellschaften sollten durch den Gesetzgeber gestärkt werden. Kollektive Rechteverwertung ist eine hervorragende Idee. Ob technische Schutzmaßnahmen auch eine hervorragende Idee sind, will ich jetzt dahingestellt sein lassen. Ob sie tatsächlich dafür sorgen, dass zum Beispiel, wie erwähnt, online die individuelle Rechteabrechnung, sprich die volle Kontrolle, möglich ist, erscheint aus Sicht namhafter Experten aus Recht und Technologie sehr unrealistisch. Dazu möchte ich nur kurz auf unser Open e-commerce Symposion verweisen, das auf www.mica.at dokumentiert ist. Bleiben also collective licensing oder compulsory licensing. Die Verwertungsgesellschaften sind, wie wir gehört haben, allerdings starker Kritik ausgesetzt. – Zitat: Es werden undurchsichtige Punktesysteme und komplexe Systeme interner Verteilungsschlüssel bemängelt, und so weiter.
Ein einziges Beispiel zum Thema Transparenz: Ein Vergleich der Verteilung der Leerkassettenvergütung laut Gesetz und der Abzüge für soziale und kulturelle Maßnahmen laut AKM-Statuten zeigt, der SKE-Bericht der Austro-Mechana umfasst 32 Seiten, im erwähnten AKM-Bericht finde ich vier Sätze. – Zu den restlichen Verwertungsgesellschaften hat sich Kollege Pilz geäußert.
Damit kein Missverständnis aufkommt: Leerkassettenvergütung, Abzüge für soziale und kulturelle Zwecke sind absolut unverzichtbar für Musikschaffende. Anders als das klassische Urheberrecht wirken sie dem Prinzip „The winner takes it all“ entgegen. In Österreich kommen zwei bis drei ernste KomponistInnen auf 600 € Tantiemen pro Monat, und das sind die „Reichen“.
Bei der Verteilung der Urhebern nicht genau zuordenbaren Tantiemen – und das ist der Großteil – ist es daher notwendig, höchst transparent zu agieren und den Abstand zwischen Gewinnern und Verlierern nicht unnötig zu vergrößern. Das heißt, angesichts gerade der durch den Umbau des Musikmarktes verschärften Interessenkollisionen sollte der Gesetzgeber alle Reformbemühungen innerhalb und außerhalb der Verwertungsgesellschaften unterstützen, um dieses für die UrheberInnen so wichtige Instrument für die Zukunft zu erhalten.
Vorschlag drei: Die Interessen der im Kreativprozess Eingebundenen und der Produzenten – laut Einladung – sind wichtig, aber nicht alles, der öffentliche und MPO-Bereich darf nicht in den toten Winkel geraten.
Vorsitzende Abgeordnete Dr. Andrea Wolfmayr: Darf ich Sie bitten, Herr Guenther, zusammenzufassen und zum Schluss zu kommen!
Referent Bernhard Guenther (fortsetzend): Die Verbesserung der gesetzlichen Rahmenbedingungen, die sich im Leben der MusikurheberInnen in Österreich wirklich auswirken, ist dringend notwendig.
Durch das Urhebervertragsrecht und gesetzliche Interessenvertretungen für Kreative, durch Sicherung der kollektiven Rechtewahrnehmung, durch Reform, durch Wahrung des Zugangs zu kulturellen Gütern für die Öffentlichkeit und durch Verringerung der toten Winkel im Anwendungsbereich des Urheberrechts kann dazu beigetragen werden, dass die Kreativen in Österreich wieder jenen Stellenwert bekommen, der in der Vergangenheit den Ruf unseres Landes getragen hat und der in der Bundeshymne noch heute besungen wird.
Referent Bernhard Guenther (fortsetzend): Letzter Satz: Eine zukunftweisende Ausgestaltung der Instrumente des österreichischen Urheberrechts könnte im Zusammenspiel mit einer effektiven Kunstförderung und Kulturpolitik die Basis dafür legen, dass UrheberInnen in Österreich heute eine Chance auf einen wirklichen Beruf haben. – Danke.
15.08
Vorsitzende Abgeordnete Dr. Andrea Wolfmayr: Ich bitte nun als Nächsten Herrn Univ.-Prof. Dr. Wittmann zum Rednerpult.
15.08
Referent Univ.-Prof. Dr. Heinz Wittmann (Verband Österreichischer Zeitungen): Sehr geehrte Frau Vorsitzende! Meine Damen und Herren! Ich danke sehr herzlich für die Einladung, hier aus Sicht des Zeitungsverlegerverbandes einige Aspekte einzubringen. Wir verstehen uns sehr wohl als Teil der Copyright-Industrie, nicht als Teil der Forstwirtschaft, wie das teilweise in Brüssel gehandelt wird. Wir produzieren Content, geschützten Content und sind im Prinzip mit der Novelle 2003, so, wie sie dann Gesetz geworden ist, zufrieden, vor allem soweit sie den Schutz gegen digitale Piraterie verstärkt.
Ein Thema bei dieser Novelle war die Frage der Medienbeobachtung. Hier gab es starke Tendenzen, diese freie Medienbeobachtung, die Nutzung von Zeitungsartikeln für Medienbeobachtungszwecke auszuweiten. Das wurde im Wesentlichen abgewehrt. Es ist klar, dass eine freie Werknutzung der Medienbeobachtung nur mehr für Papiervervielfältigung möglich ist und jede digitale Nutzung des Zeitungs-Content einer Lizenz bedarf.
Wenig glücklich sind wir mit der Regelung, die dann in den § 44 des Urheberrechtsgesetzes hineingeschmuggelt wurde, wonach dieses Nachdruckprivileg der Zeitungen – Sie wissen vielleicht, Zeitungen dürfen gegenseitig ihre Artikel sozusagen zur Bereicherung der Meinungsvielfalt abdrucken – auf das Internet ausgeweitet wurde, was unseres Erachtens eigentlich nur Internet-Piraten einen Vorwand bietet, Zeitungs-Content gratis auszuwerten. Wir wissen, es gibt hier die Möglichkeit, einen Vorbehalt anzubringen und damit dieses Recht auszuschließen. Die Frage ist nur, wie dieser Vorbehalt anzubringen ist. Daher wäre die Bitte an den nächsten Gesetzgeber, das klarzustellen, dass man auch einen Vorbehalt im Impressum machen und damit einen digitalen Missbrauch ausschließen kann.
Ganz kurz noch zwei Punkte. Zeitungsverlage gehen zunehmend dazu über, den Content digital zweitzuverwerten, also noch einmal auszuwerten. Aktuell ist vor allem Presse-Clipping. Es gibt da ein eigenes Lizenzsystem der Zeitungsverlage, nennt sich PDN, wo Lizenzen für Firmenorganisationen, die diese Pressespiegel digital und analog machen wollen, eingeräumt werden. Dabei sind gewisse Probleme aufgetaucht. Die eine Frage ist: Wie weit reicht das Vorbehaltsrecht der Verwertungsgesellschaften? Was heißt „gesammelte Rechtewahrnehmung“? – Das kann doch wohl nicht bedeuten, dass damit auch Lizenzsysteme ausgeschlossen werden, bei denen sich die Zeitungsverleger selbst organisieren und eine Nutzung durchführen.
Zweiter Punkt ist die Frage Arbeitnehmer-Urheberrecht. Auch da wäre es für uns im Hinblick auf die Vielzahl der Rechte sehr hilfreich, wenn eine Vermutung für die Urheberrechte am Werk zugunsten des Zeitungsverlegers angedacht wird, wie das in der Europäischen Union auch gemacht wird. – Danke.
15.12
Vorsitzende Abgeordnete Dr. Andrea Wolfmayr: Ich bitte nun als Nächsten Herrn Univ.-Direktor Hofrat Dr. Becke zum Rednerpult.
15.12
Referent Univ.-Direktor Hofrat Dr. Hermann Becke (Vizerektor der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz, Österreichische Musikuniversitäten): Sehr geehrte Damen und Herren! Als Vertreter der österreichischen Musikuniversitäten beschränke ich mich auf drei Punkte: Ich lese Ihnen eine Geschichte vor, werde versuchen, den Zusammenhang dieser Geschichte mit dem heutigen Thema herzustellen, und werde Ihnen am Schluss eine Sachinformation geben.
Zunächst die Geschichte: Vor vielen Jahren anlässlich einer Konzertreise durch die USA begegnete mir in einem hinterwäldlerischen Nest ein einsamer Instrumentenmacher. Er erzählte von monatlichen Zusammenkünften eines Flötenquartetts und darüber, dass sie gerade das Lied „I bin a Steirerbua“ spielten. Als er es mir vorsang, staunte ich über die Verwandlung, die dieses altbekannte Lied in den Ahornwäldern Neuenglands durchgemacht hatte. Obwohl die Musiker überzeugt waren, den Notentext getreu wiederzugeben, war es praktisch nicht erkennbar. Wieder einmal musste ich einsehen, dass die vertraute Notenschrift mit ihren Zeilen, Punkten und Kreisen ohne Gebrauchsanweisung, ja, ohne zu wissen, was gemeint ist, überhaupt nicht lesbar sei. – Zitat Nikolaus Harnoncourt.
Hier habe ich das Lied „I bin a Steirerbua“. (Der Redner hält ein Notenblatt in die Höhe.) Und jetzt haben Sie die groteske Situation: Dieses Blatt (der Redner hält das Blatt Papier mit dem Zitat von Harnoncourt in die Höhe) darf ich kopieren, dieses Blatt (der Redner hält das Notenblatt in die Höhe) darf ich für den eigenen Gebrauch, für den Schulgebrauch, für den Universitätsgebrauch und für den Forschungsgebrauch seit 1. Juli 2003 nicht kopieren. Kann es eine unsinnigere Lösung geben?, frage ich die Damen und Herren des Parlaments.
Warum erzähle ich dieses Beispiel? Die Geschichte von Nikolaus Harnoncourt zeigt ganz deutlich, dass gerade bei der Musik die Verbindung des Komponisten mit den Musikern ganz eng ist, und in den Kreativprozess eingebunden, wie es im Titel der Enquete heißt, sind eben unmittelbar auch die ausübenden Musiker.
Daher die Botschaft der Musikuniversitäten, aber nicht nur der Musikuniversitäten, sondern auch der insgesamt 430 Musikschulen in Österreich – in denen gibt es ungefähr 7 000 Lehrer, und es gibt mindestens 160 000 Schüler in öffentlichen Schulen, die alle Musikunterricht haben –: Es kann doch nicht so sein, dass Noten geschützter Werke nicht mehr für den eigenen Gebrauch kopiert werden dürfen und dass Notenkopien für Unterricht, Lehre und Forschung nicht mehr benützt werden können, nicht einmal einzelne Blätter.
Wenn das so ist, dann tritt auch für die Urheber ein enormer Schaden ein, weil die Auseinandersetzung mit der geschützten Musik zwangsläufig drastisch zurückgehen wird. Das gilt für die Popmusik und für die Volksmusik genauso wie für die so genannte ernste Musik.
Ich komme abschließend zu meiner Sachinformation. Ich habe eine ausführliche schriftliche Stellungnahme zu diesem Thema namens der Musikuniversitäten abgegeben, habe sie allen Abgeordneten zugeschickt. Sie liegt auch hier zur Einsicht auf. Ich bitte Sie dringend, diese Sorgen der Musikuniversitäten bei der nächsten Novelle zu berücksichtigen.
15.15
Vorsitzende Abgeordnete Dr. Andrea Wolfmayr: Ich bitte nun Herrn Rechtsanwalt Dr. Haller zum Rednerpult.
15.16
Referent Rechtsanwalt MMag. Dr. Albrecht Haller (Sektion Journalisten in der Gewerkschaft Druck, Journalismus und Papier): Sehr geehrte Frau Vorsitzende! Sehr geehrte Damen und Herren! Als Vertreter der Sektion Journalisten in der Gewerkschaft Druck, Journalismus und Papier habe ich die nicht ganz einfache Aufgabe, nach einem sehr reichen Programm den letzten dreiminütigen Beitrag zu leisten. Es liegt nahe, an Dinge anzuknüpfen, die heute schon gesagt wurden, wobei ich mir überlegt habe, es wäre vielleicht ganz reizvoll, an drei Missverständnisse anzuknüpfen, die mir mehr oder weniger in expliziter Form hier heute aufgetaucht zu sein scheinen.
Das erste Missverständnis, zumindest was Teilbereiche des Urheberrechts betrifft, wo andere wahrlich genug an Problemen sehen: In den Ausführungen mancher ist durchgeklungen, das Urheberrecht sei doch ohnehin vollkommen, das bedürfe keiner Reform.
Theophil Hansen war so „lieb“ und hat sozusagen Michel Walters Referat illustriert, indem er hier zwei Säulen aufgestellt hat, wobei er sich aus Gründen der Statik offenbar erlaubt hat – auch das war ein vorausschauender Akt von ihm –, vier nicht vollkommene Säulen zu zwei vollkommenen zusammenzufassen. An diesem Bild sehen wir – und es haben einige meiner Vorredner sehr überzeugend dargelegt –, es gibt wahrlich Reformbedarf.
Aus der Perspektive der Journalisten ein kleines Beispiel. Die Fälle sind Legion, wo Journalisten draufkommen, dass ihre Werke, seien es nun Artikel, seien es Fotos, auf irgendwelchen CD-Roms – zehn Jahre „Spiegel“ als kleine Erinnerung an den Fall aus Norddeutschland – erscheinen, ohne gefragt worden zu sein, ohne jemals etwas dafür bekommen zu haben. Das ist ein Punkt, wo man nur die Forderung nach einem Urhebervertragsrecht erheben kann, das diesen Namen auch verdient. Ich will das im Detail gar nicht erörtern, es ist viel darüber gesagt worden, aber auch aus unserer Perspektive wäre es fein gewesen, das Urhebervertragsrecht, wie es in der Literatur schon lange vorgeschlagen wird, wie es auch in einem Begutachtungsentwurf des Justizministeriums enthalten war, auch umzusetzen.
Zweiter Punkt oder zweites Missverständnis: Es gibt Leute, die heute gesagt haben, das Urheberrecht schütze nur die Partikularinteressen einzelner und vernachlässige das Interesse der Allgemeinheit. – Auch das halte ich nicht für richtig. Da ich eine sehr knappe Redezeit habe, erlaube ich mir, das nicht selbst auszuführen, sondern einen Absatz aus der Inforichtlinie zu zitieren, genauer gesagt den Erwägungsgrund 9:
„Jede Harmonisierung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte muss von einem hohen Schutzniveau ausgehen, da diese Rechte für das geistige Schaffen wesentlich sind. Ihr Schutz trägt dazu bei, die Erhaltung und Entwicklung kreativer Tätigkeit im Interesse der Urheber, ausübenden Künstler, Hersteller, Verbraucher, von Kultur und Wirtschaft sowie der breiten Öffentlichkeit sicherzustellen.“
Hier sehr schön zusammengefasst: Das Urheberrecht hat wahrlich nicht nur die Aufgabe, dem Urheber zu dienen. Wir dürfen nicht aus den Augen verlieren, das Urheberrecht dient letztlich auch der Allgemeinheit.
Dritter und letzter Punkt oder drittes und letztes Missverständnis: Manchmal klingt durch, das Urheberrecht sei ein Auslaufmodell, auch in der öffentlichen Diskussion außerhalb dieses Saals. – Das ist es wahrlich nicht! Wenn Sie sich den Stellenwert des Urheberrechts früher anschauen – werfen Sie einen Blick ins ABGB: Sie finden zwei Paragraphen über das Urheberrecht, und Sie finden zwei Paragraphen über die Biene –, dann ist klar, dass sich seit damals der Stellenwert des Urheberrechts etwas gebessert haben dürfte, es gibt ein eigenes Urheberrechtsgesetz.
Es gibt immer wieder Reformen, aber heute mit der beginnenden Substitution der körperlichen Träger – früher war eben der körperliche Träger, das Sachenrecht wichtig – gewinnt das Urheberrecht als sozusagen Pendant zum Sachenrecht, wo es um körperliche Träger geht, zunehmend an Bedeutung. Manche sagen, das Urheberrecht wird zum Sachenrecht des Digitalzeitalters.
Meine Damen und Herren! Ich möchte den Luxus, der letzte „Drei-Minuten-Mensch“ zu sein, dazu nützen, folgenden Appell anzubringen:
Trachten wir doch alle gemeinsam danach, das Urheberrecht in einen Zustand zu bringen, der den Kreativen, aber letztlich der Allgemeinheit dient!
15.20
Diskussion
Vorsitzende Abgeordnete Dr. Andrea Wolfmayr: Wir gehen nun in die Diskussion ein.
Es wurde zwischen den Fraktionen vereinbart, dass die einzelnen Redebeiträge 5 Minuten nicht überschreiten sollen. – Bitte, sich daran zu halten.
Zu Wort gemeldet hat sich als Erster Herr Kommerzialrat Krumböck. – Bitte.
15.20
Kommerzialrat Helmut Krumböck (Wirtschaftskammer Österreich): Frau Vorsitzende! Meine sehr geehrten Damen und Herren! In der Wirtschaftskammer Österreich vertrete ich den Computer-, Elektro- und Radiohandel. Eingangs möchte ich festhalten, dass wir in keiner Weise Urheber in ihren legitimen Rechten einschränken oder die Abgeltung der kommerziellen Nutzung ihrer Werke in Frage stellen wollen. Ich möchte das hier ganz klar sagen, damit keine Missverständnisse auftreten – aber über die Abwicklung wird man doch noch reden dürfen.
Das Wichtigste für unsere Firmen, die außerdem kostenlos das Inkasso der Gebühren durchführen, ist Rechtssicherheit, das heißt, klares Wissen darüber, ob eine Abgabepflicht besteht, in welcher Höhe und wann sie fällig ist. Auf Grund der unklaren gesetzlichen Bestimmungen kommt es für jene Mitgliedsfirmen, die neue und innovative Technologien im digitalen Bereich produzieren, zu einer untragbaren Situation, die ich anhand eines kurzen Beispiels darlegen möchte.
Am 20. Oktober 1999 haben die Verwertungsgesellschaften, veröffentlicht in der „Wiener Zeitung“, einen Tarif für die Vervielfältigung komprimierter Musikdateien – MP3 et cetera – festgesetzt. In dieser Veröffentlichung – Sie können das nachlesen – wurde ein Tarif pro Spielstunde Musikaufnahme von 10,90 € zuzüglich USt festgelegt. De facto gibt es aber eine Vereinbarung für eine vergleichbare Technologie, nämlich CD-R-Audio, CD-RW-Audio, wofür pro Spielstunde 18 Cent bezahlt werden müssen. Dies bedeutet, dass die Verwertungsgesellschaften – und das ohne sachlichen Grund – das rund Sechzigfache dieses Tarifes festsetzten.
In darauf folgenden Verhandlungen wurde von den Verwertungsgesellschaften nur ein Bruchteil der veröffentlichten Summe gefordert; der sechzigfach höhere Tarif blieb jedoch wegen der Veröffentlichung rechtsgültig daneben bestehen, was zu einer starken Rechtsunsicherheit bei unseren Mitgliedsfirmen führte.
Ich bitte Sie daher, bei einer zukünftigen Novellierung dafür Sorge zu tragen, dass das Prinzip des gerechten Ausgleichs zwischen Urheber und Nutzer, das auch von der EU gefordert wird, gerade bei neuen Technologien aus dem digitalen Bereich gesetzlich verankert wird. Dort, wo Pauschalabgaben weiterhin notwendig sind, müssen klare und sachliche Richtlinien für die Kalkulation der Höhe der Pauschalabgaben geschaffen werden. Bis zur verbindlichen Feststellung der Abgabe muss jedoch der Status quo aufrecht bleiben, da eine rückwirkende Einhebung einer beeinspruchten und daher nicht endgültig festgelegten Abgabe für unsere Mitgliedsfirmen unzumutbar ist und überdies gegen die notwendige Rechtssicherheit verstößt.
In Kurzfassung unsere Bitte und Forderung zugleich: klare und sachliche Richtlinien für die Tariffestsetzung und Beibehaltung des Status quo bis zur Rechtsgültigkeit der Tarife.
15.24
Vorsitzende Abgeordnete Dr. Andrea Wolfmayr: Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Blechinger. – Bitte.
15.24
Alexander Blechinger (Komponist): Meine Damen und Herren! Ich möchte es ganz kurz machen. Ich bin freischaffender Komponist, Sänger und Musiker. Wie schaut so eine Situation für jemanden wie mich und meine Kollegen aus? – Das Einkommen ist meist nicht regelmäßig; manchmal hat man Erfolg, manchmal eben nicht. Einmal ist es ein großer Hit, dann darf man wieder ein bisschen hungern.
Die Tendenz der Wirtschaft ist natürlich – gepresst von Börse und Banken –, immer mehr Profit zu machen, und das auf Kosten der Kreativen. Ich erwähne zum Beispiel nur die eine Sache mit Napster, wo freie Musik einfach eine große Konkurrenz für Leute wie mich, die Tantiemen von ihrer Musik erwarten, ist.
Ein anderes Beispiel: Elvis, da ist es auch nicht von ungefähr, wo große Hits noch einmal toll verwertet werden können und man keine Tantiemen zahlen muss.
Und das Dritte ist natürlich das Webradio, sozusagen der Überhammer der ganzen Sache, in dem zeitgenössische österreichische Musik rund um die Uhr gespielt wird – aber in Ö3 werden weiterhin amerikanische Hits gespielt. Ein bisschen schaut das so aus, dass die neue Technologie die Kunst „auffrisst“. Vielleicht ist das jetzt etwas überspitzt formuliert, hat aber ein Körnchen Wahrheit in sich.
Das Urhebervertragsrecht sollte – nach dem Vorbild Deutschlands – verbessert werden. Ich glaube, es wäre eine gute Sache, sich das einmal anzuschauen.
Nächster Punkt: Vorschlag der Aufnahmeschutzfrist von 99 Jahren. Das ist von meinem Standpunkt aus sicherlich zu begrüßen, weil das eine unlautere Konkurrenz weniger bedeuten würde.
Weiters: Festplattenabgabe. Ich glaube, es ist der Zug der Zeit, dass die Leute früher auf Kassetten aufgenommen haben, heute hingegen nimmt beispielsweise mein 17-jähriger Sohn auf Festplatte auf oder kopiert sich die CDs. Einer der Freunde kauft sie, und er kopiert sich diese eben. Da muss man schon auch für die Wirtschaft sprechen: Das bedeutet einen wirtschaftlichen Entgang, der, so meine ich, nicht bestehen bleiben kann.
Der „Mozartgroschen“ ist sicherlich auch eine gute Sache, denn oft sind Veranstalter geneigt, nur freie Musik zu programmieren, weil sie denken: Um Gottes willen, jetzt muss ich an die AKM zahlen! Sie wissen zwar nicht, wie wenig das ist, haben aber Scheu davor und programmieren dann eben keine zeitgenössische Musik. Infolge des „Mozartgroschens“ könnte man doch die Standpunkte annähern.
Die Politik müsste Einfluss nehmen für die österreichischen Künstler – so, wie dies zum Beispiel Frankreich, Israel, Griechenland und auch andere Staaten mit ihrer Quotenregelung machen. Ich darf daran erinnern, dass es diesbezüglich zum Beispiel in Frankreich die Quotenregelung mit 50 Prozent gibt; in Griechenland mit über 60 Prozent; in Israel auch mit 50 Prozent.
Bezüglich Schulen ist es, wie ich meine, auch im Interesse der Urheber, wenn der Kopierschutz aufgehoben wird, denn sonst würden bald nur mehr freie Werke kopiert und keine zeitgenössische Musik mehr im Schulunterricht gespielt werden.
Das Recht auf Privatkopie ist schon gut, kann jedoch leicht missbraucht werden. Man darf nicht vergessen: Wenn jemand eine Kopie machen kann, dann kann er auch 100 herstellen – theoretisch zumindest.
Bezüglich Vertragsanpassung, Bestsellerparagraph, Schauspieler als Urheber: Dem kann man zum Teil zumindest – bei den Schauspielern auf jeden Fall – zustimmen, denn wie viele Leute schauen sich schon deshalb einen Film an, weil eben ein bestimmter Schauspieler – egal, ob das jetzt Heinz Rühmann oder ein anderer ist – darin mitspielt.
Die AKM und andere Verwertungsgesellschaften stellen eine prinzipiell gute Einrichtung für die österreichischen Urheber dar, und man sollte diese keinesfalls abzuschaffen versuchen. Vielleicht sind da oder dort irgendwelche Verbesserungsvorschläge angebracht, aber im Großen und Ganzen kann man sagen: Der Künstler braucht die Verwertungsgesellschaften, und er braucht auch den Gesetzgeber sozusagen als schützende Lobby.
15.29
Vorsitzende Abgeordnete Dr. Andrea Wolfmayr: Als Nächste gelangt Frau Abgeordnete zum Europäischen Parlament Echerer zu Wort. – Bitte.
15.29
MEP Raina Mercedes Echerer (Grüne): Frau Vorsitzende! Sehr verehrte Damen und Herren! Geschätzte Kollegen und Kolleginnen – im doppelten Sinne! „We are in rights-business now“ haben amerikanische Majors schon vor mehr als 15 Jahren gesagt – und damit genau das zum Ausdruck gebracht, was wir langsam auch erleben: Rechtehandel.
Rechtehandel ist eine ganz bedeutende Sache geworden, nur: Wie wird das bei uns in Europa denn gehandhabt werden? – Ich ersuche vor allem das Hohe Haus – nach Gratulation meinerseits zu dieser gelungenen Veranstaltung, obwohl es vielleicht ein bisschen viel an Information heute ist –, seine Entscheidungen auch immer im europäischen beziehungsweise internationalen Kontext zu treffen und zu wahren.
Wir haben eine Problematik erfahren – ich konnte für mich dieses Problem im Europäischen Parlament feststellen –, dass wir diese verschiedenen Bereiche in einem Text erfassen wollen. Das kann man auch heute den ganzen Tag schon bemerken, wie schwierig es ist: Was für die eine Branche sehr sinnvoll wäre, ist vielleicht für die andere Branche nicht so sinnvoll. Vielleicht kann man da auch in einzelnen Werkkategorien bessere und notwendige Entscheidungen treffen.
In Europa reden wir – Zitat auch heute – von Säulen, von drei Säulen: dem materiellen Urheberrecht, der Rechtewahrnehmung und der Rechtsdurchsetzung. Die Rechtsdurchsetzung und die Rechtewahrnehmung werden derzeit in Europa gerade diskutiert.
Zur Rechtsdurchsetzung zwei meiner Meinung nach wichtige Punkte: Die Internationalisierung der Verbreitungswege hat große Hoffnungen ausgelöst, bei den Kreativen wie in der Produzentenlandschaft. Mittlerweile sind wir alle draufgekommen, dass es doch nicht ganz so einfach ist. In Verbindung mit dieser Internationalisierung steht eine nicht mehr zu verleugnende, auch in Europa stattfindende, vertikale Medienkonzentration. Daher ersuche ich das österreichische Parlament, bei der Rechtsdurchsetzungsdebatte nicht weitere Kriminalisierungseffekte mit einzubeziehen, sondern wirklich die gewerbliche Piraterie in den Vordergrund zu stellen. Diese gilt es zu bekämpfen, und nicht in erster Linie die Privatkopie.
Es gilt auch, gegenüber der Medienkonzentration die notwendigen Schritte zu setzen. Denn wenn wir das Werk, nachdem es entstanden ist, in eine Hand geben, wenn also, bis es beim Publikum ankommt – erlauben Sie mir, in diesem Zusammenhang nicht vom „Verbraucher“ oder vom „Konsumenten“ zu sprechen –, alles in einer Hand ist, dann haben wir eine Konzentration, welche die Vielfalt, die auf der kreativen Seite sehr wohl vorhanden ist und auch empfangen werden möchte, auf jeden Fall in einem derartigen Maße beeinträchtigt, dass auch die wirtschaftliche Vielfalt darunter leiden muss.
Die dritte Säule, nämlich die Rechteverwaltung und die Wahrnehmung von Rechten, kollektiv wie individuell, ist derzeit eines meiner Lieblingsthemen in Brüssel. Es wurde vielfach gesagt – und ich möchte das bestätigen –: Die kollektive Rechteverwaltung ist unabdingbar notwendig im Zusammenhang mit der neuen Technologisierung und den Möglichkeiten, auch mit DRMs, aber DRMs können kollektive Rechteverwaltung nicht ersetzen. Wir wären dann wieder bei diesem Bild, das ich Ihnen nur mit den Händen noch einmal zu zeigen versuche. Das kann aber allein nicht funktionieren, wenn wir nicht auch noch ISO-Standards in Betracht ziehen: Internationale System-Organisation. Sie können sich erinnern – es ist noch nicht so lange her –, dass wir die ISBN-Nummern für Bücher gehabt haben. Das sollte es für aufgezeichnete Werke und auch für die Performer geben.
Jetzt komme ich zum dritten Herzthema meinerseits, zur Film-Urheberschaft. Seit etwas über zehn Jahren wird in Brüssel über urheberrechtliche Gesetzgebung diskutiert, und es wurde einiges teilweise sehr erfolgreich beschlossen. Die Frage, wer Miturheber an einem Filmwerk ist, ist indirekt durch drei, vier verschiedene Richtlinien mehr oder minder beschlossen worden, und Österreich sollte sich daran halten. Hinter die Liste, die in der Schutzdauerrichtlinie festgeschrieben wurde, können wir heute nicht mehr gehen. Miturheber sind also der Hauptregisseur, der Drehbuchautor, der Dialogautor und der Komponist. Meiner Meinung nach fehlt hier einer, nämlich der leitende, Bild gestaltende Kameramann, der in der Mehrheit der europäischen Länder als Urheber – nicht nur moralisch – angesehen wird. Das soll nicht bedeuten, dass das jetzt eine endgültige Liste ist, aber wir sollten uns an diese Liste halten. Die Berner Konvention erlaubt uns das auch.
Jetzt geht es darum, was notwendig ist, um wirtschaftlich überhaupt zu einem Erfolg zu kommen. Da unterstütze ich alle, die sagen: Die Nutzungsrechte auch für heute noch unbekannte Nutzungsarten sollten gebündelt in einer Hand sein! Damit meine ich den Filmproduzenten und – Verzeihung, werter ORF! – nicht den Sender. Daher müssen wir auch Lösungen finden, die den Produzenten stärken, nicht nur in einer österreichischen Perspektive. Denn unsere Produzenten – die wenigen, sehr, sehr erfolgreichen österreichischen Produzenten – sind auch international tätig und auch dort sehr erfolgreich tätig.
Wir müssen versuchen, ihnen zum Beispiel mit einer verkürzten Rechterückfallsfrist wirtschaftliche Komponenten an die Hand zu geben. Die cessio legis – hier spricht auch das Herz einer Schauspielerin aus mir – halte ich auch nicht mehr für das richtige Instrument. Eine gesetzliche Vermutungsregelung würde da schon sinnvoll ausreichen, wenn wir, wie gesagt, in erster Linie den Produzenten gegenüber der überwältigenden Senderlandschaft stärken, wenn wir Urheber- und Leistungsschutzberechtigte gegenüber Produzenten und Sendern stärken. Das kann ein Urhebervertragsrecht sein, muss es aber nicht sein. Denn alles in allem stelle ich fest, das Vertrauen zwischen all jenen, die angeblich zusammen in einem Boot sitzen, um etwas zusammenzubringen, ist so schmal geworden, dass wir immer mehr Gesetze brauchen – traurig, aber wahr!
Ich möchte hier noch einmal mit einem Vorurteil aufräumen, denn auch das spüre ich wieder hier in diesem Saal: Künstler sind nicht per se Stars und verdienen Wahnsinns-Gagen, auch Produzenten nicht. Künstler sind aber auch nicht Almosenempfänger. Wenn wir den Künstlern, und zwar der ganzen Palette der Kreativen, die Instrumente in die Hände geben, die sie per Recht verdienen, dann sind sie selbstbewusste Teilnehmer dieser Gesellschaft und können produzieren. Das ist, finde ich, die Aufgabe der Gesetzgeber.
Künstler sind keine juristischen Experten, Künstler sind keine Wirtschaftsexperten, Künstler sind keine Handelsexperten. Aber Handelsexperten, Wirtschaftsexperten und Rechtsexperten verlangen von Künstlern, dass sie alles unter einen Hut bringen sollen und all diese Qualitäten gemeinsam in sich vereinen sollen. Ich kenne einige wunderbare Juristen, die hervorragende Bücher geschrieben haben, aber sie sind noch immer keine Autoren. – Danke.
15.36
Vorsitzende Abgeordnete Dr. Andrea Wolfmayr: Als Nächsten bitte ich Herrn Professor Dr. Walter zum Rednerpult.
15.36
Hon.-Prof. Dr. Michel Walter (Rechtsanwalt, Wien): Fast bin ich geneigt zu sagen, dem ist nichts hinzuzufügen, was Sie eben gehört haben. Ich werde mich ganz kurz fassen, weil ich schon einmal zu Wort gekommen bin und das nicht nochmals missbrauchen möchte. Aber dessen ungeachtet möchte ich zu einigen wenigen Fehlinformationen, wie ich meine, die im Laufe dieser Veranstaltung von mancher Seite geliefert wurden, in aller Kürze Stellung nehmen.
Komplex Film-Urheberrecht. – Wenn hier von Seiten des ORF und der Filmproduzenten beziehungsweise von deren Interessenvertreter gemeint wurde, die Filmschaffenden hätten anlässlich der Novelle 1996 der Beibehaltung der cessio legis zugestimmt, so ist das richtig, aber es wird etwas Wesentliches verschwiegen. Ich war damals persönlich beteiligt, daher weiß ich es; Sie, Herr Kollege Wallentin, waren beteiligt, Herr Dr. Heiduschka war auch beteiligt, und Herr Kollege Dr. Schachter war ebenfalls beteiligt und müsste es daher auch wissen: Es gab einen Konsens dahin gehend, dass eine vernünftige Beteiligungsregelung ins Gesetz kommt. Diese vernünftige Beteiligungsregelung ist in der Novelle 1996 – ich will das jetzt nicht alles wiederholen, Übergangsregelungen und so weiter – nicht ins Gesetz gekommen, sondern nach Erzielung dieses Konsenses geändert worden. Ganz abgesehen davon, dass die Filmschaffenden immer mit ihrem Herz natürlich nicht für die cessio legis waren, sondern das als Kompromiss akzeptiert haben, wenn die Rahmenbedingungen stimmen. Diese waren vereinbart, wurden aber so nicht gesetzt. Das ist, glaube ich, eine wesentliche Zusatzinformation.
Ein letztes Wort zum Film-Urheberrecht. Wenn von mancher Seite glauben gemacht wird, dass es da hauptsächlich um die primären Produktionsmittel der Produzenten geht: Natürlich will man die nicht kürzen, selbstverständlich soll die Situation, vor allem die finanzielle Situation der Filmproduzenten gestärkt werden, keine Frage, im Interesse aller, die bekanntlich in einem Boot sitzen, aber es geht in diesen Zusammenhängen, von denen wir hier sprechen, um reine Randnutzung, es geht um Sekundärnutzung, es geht um Nutzung, von der etwa die Produzentengesellschaft VAM 60 Prozent nach den USA schickt. Für den einzelnen Produzenten bleibt ein ganz kleiner Teil, der bestenfalls ein minimaler Beitrag zu einem Budget sein könnte.
Zweite Bemerkung – dann noch eine dritte, und dann bin ich schon am Ende – zu den Tarifen; da kann ich mich ganz kurz fassen, es wurde ja schon korrigiert: Tarife werden zwar zunächst einseitig von Verwertungsgesellschaften aufgestellt, sind aber überprüfbar, gerichtlich überprüfbar, werden verhandelt und werden, wenn ein Gesamtvertrag geschlossen wird, natürlich außer Kraft gesetzt, auch wenn sie noch irgendwann einmal in der „Wiener Zeitung“ veröffentlicht sind.
Im Übrigen würde ich an die aus meiner Sicht verhältnismäßig moderaten Vertreter der Wirtschaftskammer appellieren: Ich glaube, der Dialog sollte fortgesetzt werden. Sie haben ausdrücklich gesagt, Sie wollen ja die Gespräche nicht abschneiden, Sie wollen nicht gegen Verwertungsgesellschaften vorgehen. Ich glaube, der eine braucht den anderen, der andere braucht den einen, und dieser Weg sollte weiter beschritten werden. (Abg. Mag. Stoisits übernimmt den Vorsitz.)
In einem widerspreche ich Ihnen noch; und jetzt bin ich bei den berühmten DRMs, Digital Rights Managements, also dem, von dem man glaubt, es im Netz mit Schutzmaßnahmen und so weiter unmittelbar vermarkten zu können: Das ist ein Anfang, wir alle wissen noch nicht – Frau Abgeordnete Echerer, Sie haben es auch gerade erwähnt –, ob und wie das funktionieren soll. Aber eines wissen wir ganz bestimmt nicht: wo das Geld dann hinwandert. Dafür brauchen wir wieder das Urhebervertragsrecht, dort noch viel mehr! Denn das passiert über die Technik, und wer hat die Technik? – Die Produzenten. Was unter dem Netz, unter dem Filter herauskommt und für die Kreativen überbleibt, das gilt es, glaube ich, gesetzlich zu erfassen.
Jetzt komme ich zum allerletzten Punkt. – Wenn man sich die Situation, die derzeit nun einmal gegeben ist und die es, meine ich, im Urhebervertragsrecht zu ändern gilt, vor Augen hält: Ich habe es – das Beispiel wurde heute gebracht, Elvis-Presley-Neuauflage, mit einem übrigens erstmals veröffentlichten Titel, Höchstpreis 17,90 € im Geschäft – einmal durchgerechnet nach den mir aus meiner Praxis bekannten Beteiligungsschlüsseln, da kommt ein Abzug, noch ein Abzug und noch ein Abzug, was für den ausübenden Künstler übrig bleibt. Nehmen wir einmal an, für einen ausübenden Künstler, der in der Endrunde von „Starmania“ war: Von den fast 18 € bleiben im besten Fall, im allerbesten Fall – und 18 € sind übrigens nicht für alle CDs erzielbar – etwa 40 Cent bis 10 Cent übrig!
Eine allerletzte Bemerkung in Blickrichtung ORF, genau genommen zu ORF-Enterprise, also der Mitschneide-Tochtergesellschaft des ORF. Wie spielt sich das in dem Bereich ab, etwa bei „Deutschland sucht den Superstar“, um einmal aus Österreich hinauszutreten? Wie passiert das bei öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die auf billigste Weise viele Stunden Programm mit solchen Veranstaltungen machen? – 30 Prozent Beteiligung dafür, dass man dabei sein kann! Nicht nur aus dem unmittelbaren Ergebnis, sondern für eine bestimmte Zeit hindurch.
Ein allerletztes Wort, da schon das Stichwort ORF-Enterprise gefallen ist: Wie funktioniert das überhaupt, etwa im Zusammenhang mit Komponisten, um wieder das Thema hin zu den Schaffenden zu wechseln? Wie funktioniert denn das? So mancher Komponist wird vom ORF – unter Anführungszeichen – nur dann „beschäftigt“, wenn er einen Verlagsvertrag mit ORF-Enterprise schließt. ORF-Enterprise kann natürlich keine verlegerischen Aktivitäten entfalten, das erwartet auch niemand von ihr. Was ist das Ergebnis? – Je nach Vereinbarung gehen 40 Prozent, 50 Prozent der Einkünfte, die der Komponist von der AKM und den anderen musikalischen Verwertungsgesellschaften erzielt, über Verlag an die ORF-Enterprise! Wenn Sie dann noch glauben: damit nur im Interesse der Kunst produziert werden kann – ich glaube es nicht. – Danke.
15.42
Vorsitzende Abgeordnete Mag. Terezija Stoisits: Die nächste Wortmeldung liegt von der Vorsitzenden des Kulturausschusses Christine Muttonen vor. – Bitte.
15.43
Abgeordnete Mag. Christine Muttonen (SPÖ): Sehr geehrte Damen und Herren! Frau Vorsitzende! Ich denke, die Fülle der heute vorgetragenen Stellungnahmen und Meinungen hat gezeigt, dass es ein wahrlich breites Spektrum an fundierten Meinungen zur Reform des Urheberrechts gibt. Daran hat sich aber auch gezeigt, wie wichtig eine solche Enquete ist.
Gestern wurde diese Urheberrechts-Enquete in einer Presseaussendung als „Riesenshow mit Ventilfunktion“ bezeichnet – eine Klassifizierung, die ich nicht unwidersprochen im Raum stehen lassen möchte. Allerdings muss ich schon sagen, auch ich hätte mir die Enquete zu einem anderen Zeitpunkt, zu einem viel früheren Zeitpunkt gewünscht, und auch ich hätte mir eine andere Zeiteinteilung gewünscht. Dennoch verknüpfe ich mit dieser heutigen Veranstaltung doch einige wichtige, ganz konkrete Vorstellungen und Erwartungen.
Erstens ist es, glaube ich, wichtig, dass die Stellungnahmen auf parlamentarischer Ebene haben vorgetragen werden können und die Fragestellungen von allen Seiten öffentlich beleuchtet worden sind.
Zweitens kann und soll diese heutige Enquete ein Startsignal sein. Ich möchte es auch wirklich als Startsignal für die dringend notwendige Modernisierung des österreichischen Urheberrechts sehen.
Die Interessenlagen im digitalen Zeitalter sind, wie wir bisher haben wahrnehmen können, sehr unterschiedlich. Die Kreativen sind in der Wertschöpfungskette meist das schwächste Glied. Umso wichtiger ist es, einen fairen Interessenausgleich zu finden und jede Rechtsunsicherheit zu beseitigen.
Es wird nun an den Regierungsparteien liegen, in einem fairen Dialog die Quintessenz aus diesen Meinungen zu gewinnen, um zu einer echten Reform des Urheberrechts zu gelangen – vielleicht vorbereitend, wie heute einmal vorgeschlagen, in fachspezifischen Gesprächen.
15.45
Vorsitzende Abgeordnete Mag. Terezija Stoisits: Der Nächste ist noch einmal Herr Dr. Wallentin. – Bitte.
15.45
MMag. Dr. Thomas Wallentin (Rechtsanwalt, Wien): Ganz kurz: Ich weiß, jedem hängt die cessio legis schon zum Hals heraus. Aber da sie in den Debattenbeiträgen wiederum angesprochen worden ist, muss ich ganz kurz noch einmal darauf eingehen.
Natürlich hängt das Wohl und Wehe der österreichischen Filmwirtschaft nicht von der cessio legis allein ab. Diese ist aber – ich habe es erwähnt – doch ein so wesentliches Element, dass immerhin die deutsche Filmwirtschaft der Meinung ist, das wäre etwas, was wir kopieren sollen.
Der zweite Punkt betrifft die gefährliche Drohung, die Herr Professor Dillenz angesprochen hat. Die sehe ich nicht, ich habe sie auch so nicht ausgesprochen. Ich habe nicht von einer Gleichstellung des Romanautors mit dem Regisseur gesprochen, sondern von dem, was auch Frau Abgeordnete Echerer erwähnt hat und was das EU-Recht vorgibt, dass nämlich der Drehbuchautor und der Auftragskomponist dem Regisseur als hervorragendem Vertreter der Filmurheber gleichzustellen sind.
Was ich in der Diskussion über die cessio legis versus Vermutungsregelung nicht ganz verstehe, ist: Seitens der Filmschaffenden wird auch immer wieder das Argument der Abgeltung vorgebracht; es wäre damit keine angemessene Abgeltung der Filmschaffenden gewährleistet. Hier sehe ich nicht, wo da der Unterschied bei einer Cessio-legis-Regelung und bei einer Vermutungsregelung ist.
Auch das Argument, dass die cessio legis nicht mehr zeitgemäß ist, weil der Produzent keine Eigenmittel mehr in die Finanzierung einbringt, ist ja falsch. Erstens bringt der Produzent selbst bei mit öffentlichen Mitteln geförderten Filmen sehr wohl Eigenmittel ein, und darüber hinaus muss ja irgendein Geld „verproduziert“ werden. Wenn es nicht der Produzent ist, dann ist es ein Finanzier, dann ist es ein Vertrieb oder sonst ein Geldgeber, ein Investor, der aus den Rückflüssen der Erlöse, die aus der Verwertung des Filmes erzielt werden, sein Geld wieder bekommen will. Insofern ist es verkürzt, wenn man sagt: Nur weil der Produzent selber keine Eigenmittel einbringt, sei die cessio legis nicht mehr notwendig.
Auch dem nächsten Punkt möchte ich wieder meine Bemerkung „Film ist anders“ voranstellen. Anders als beim Schriftsteller, der ja das Buch nicht in einem Auftragsverhältnis, nicht in einem Arbeitsverhältnis schreibt, oder anders als beim Bildhauer findet Filmschaffen regelmäßig auf einer vertraglichen Basis statt, innerhalb welcher der Filmschaffende zumindest eine Grundgage bekommt, und zwar völlig unabhängig davon, wie hoch auch immer diese sein mag, völlig unabhängig davon, ob der Film späterhin einen wirtschaftlichen Erfolg erzielt oder nicht.
Einen letzten Punkt, den Frau Abgeordnete Echerer zu Recht angesprochen hat, möchte ich auch noch einmal aufgreifen. Bitte verabschieden Sie sich von dem Feindbild des österreichischen Produzenten, der hier wie ein Hollywood-Produzent agiert! Der österreichische Produzent ist ein typisch mittelständisches oder noch kleineres Unternehmen, er sieht sich selber – und das weiß ich aus meiner anwaltlichen Beratungspraxis – sehr oft in der Situation, dass er der viel, viel schwächere Vertragspartner ist, selbst gegenüber Filmschaffenden, die sich durch Agenturen vertreten lassen, selbst gegenüber Autoren, die sich durch einen Verlag vertreten lassen.
Ich habe jetzt wieder ein Beispiel auf dem Schreibtisch, wonach ein Verlag nur bereit ist, die Verfilmungsrechte für zehn Jahre herzugeben. Es ist absolut unmöglich, eine Filmproduktion mit beispielsweise 10 Millionen € in der Finanzierung auf die Beine zu stellen, wenn ich die Grundrechte an diesem verfilmten Stoff nur für zehn Jahre bekommen kann, und nach zehn Jahren bin ich dann dem Verlag ausgeliefert, die Rechte nacherwerben zu müssen, und es ist nicht einmal gesichert, dass ich sie nacherwerben kann, weil er sie mir ja nicht geben muss.
Dasselbe trifft den Filmproduzenten auch in seinen Verhandlungen mit den Verwertern. Die Fernsehanstalten sind schon erwähnt worden. Aber auch die weltweite Verwertungspraxis bei Filmen konzentriert sich auf immer weniger Majors. Um überhaupt in den Verwertungskanal zu kommen, um den Film überhaupt „on screen“ zu bekommen, ihn auf die Leinwand zu bekommen, muss ich mich als Filmproduzent dem Diktat dieser übermächtigen Verhandlungspartner aussetzen.
Dies bitte ich Sie auch in den Überlegungen mit zu berücksichtigen.
15.49
15.50
Rechtsanwalt Dr. Gottfried Korn (Verwertungsgesellschaft Rundfunk): Ich möchte mich zunächst sehr herzlich bei den Damen und Herren Abgeordneten dafür bedanken, dass sie einen ganzen Tag geopfert haben, um uns zuzuhören und diese spröde Materie über sich ergehen zu lassen, diese spröde Materie, die nur durch einige wenige mehr oder minder gut gelungene ORF-Beschimpfungen aufgelockert wurde.
Ein Reizwort ist es für mich immer, wenn ich von „unanständigen Verträgen“ höre; die Dame, die das Wort gebraucht hat, ist schuld daran, dass ich zum Rednerpult gekommen bin. Ich bin immer der Meinung gewesen, dass eine demokratische Rechtsordnung genügend Mittel gegen „unanständige Verträge“ zur Verfügung stellt, ich bin immer der Meinung gewesen, dass die §§ 870, 871, 879 durchaus ausreichend sind, um sich gegen Unanständiges zur Wehr zu setzen. Aber Sie haben mir das Stichwort geliefert: „unanständige Verträge“, und hier bitte ich Sie, das Problem, das weithin überhaupt nicht gesehen wird, zu überdenken.
Wir haben in Österreich keinen gutgläubigen Forderungserwerb, und das mit guten Gründen. Wir stehen vor der Situation – der Filmproduzent, der ORF –, dass wir Verträge abschließen, in denen Rechte eingeräumt werden, über die die Einräumenden überhaupt nicht mehr verfügen, weil sie sie vorabgetreten haben. Wenn Sie sich die Verträge mit den Verwertungsgesellschaften ansehen, dann räumen Künstler, Regisseure, wer immer auch die Rechte an künftig von ihnen zu schaffenden Werken der Verwertungsgesellschaft ein. Das ist Rechtsunsicherheit pur, und das wäre unanständig, würde es bewusst geschehen. Ich glaube nur nicht, dass diejenigen, die die Verträge unterschreiben, sich dieser Unanständigkeit bewusst sind, weil sie gar nicht wissen, dass sie möglicherweise durch den Beitritt zu einer Verwertungsgesellschaft die Rechte, die sie fünf und sechs Jahre später einräumen, gar nicht mehr einzuräumen berechtigt sind.
Das ist eine Situation, die untragbar ist, und das ist eine Situation, die durch eine angemessene, sachgerechte Regelung des gutgläubigen Forderungserwerbs im österreichischen Recht gelöst werden müsste und sollte. – Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
15.53
15.53
Univ.-Direktor Hofrat Dr. Hermann Becke (Vizerektor der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz, Österreichische Musikuniversitäten): Ich habe mich deshalb noch einmal zu Wort gemeldet, weil ich bei meiner schriftlichen Stellungnahme eine Information noch nicht hatte. Diese möchte ich aber den Damen und Herren des Parlaments unbedingt weitergeben.
Ich habe in der Vordiskussion immer gehört, das Problem des Kopierens von Noten für den eigenen Gebrauch und für den Unterrichtsgebrauch sei durch die Info-Richtlinie der EU ausgeschlossen. – Ich habe dazu nunmehr eine fachliche Stellungnahme des Instituts für österreichisches und internationales Handels- und Wirtschaftsrecht der Karl-Franzens-Universität Graz vorliegen, worin zusammenfassend Folgendes festgestellt wird – und es ist mir wichtig, dass das bewusst wird –:
„Hinsichtlich des Kopierens von Musiknoten wurde die Info-Richtlinie nicht richtlinienkonform, sondern überschießend umgesetzt.“
Das heißt, es wäre sehr wohl möglich – wenn man die Anordnung des Art. 5 der Info-Richtlinie richtig versteht, mit den entsprechenden Erwägungsrichtlinien –, Musiknoten zu kopieren zu dem durch die Info-Richtlinie selbst vorgesehenen Verwendungszweck, nämlich dann, wenn weder die Bildungseinrichtung noch der Kopierende selbst einen wirtschaftlichen oder kommerziellen Zweck verfolgt.
Das wollte ich nur deponieren, und ich werde mir erlauben, diese Stellungnahme der Karl-Franzens-Universität den Damen und Herren des Parlaments auch zuzuschicken, damit das in die Diskussion einfließen kann. – Danke.
15.54
15.54
Professor Mag. Franz-Leo Popp (Verwertungsgesellschaft LVG/staatlich genehmigte Literarische Verwertungsgesellschaft – und Literar-Mechana/Wahrnehmungsgesellschaft für Urheberrechte): Meine Damen und Herren! Liebe Frau Mag. Muttonen! Sie haben das Wort von der „Riesenshow“ rekapituliert, das leider von einem Vertreter einer Verwertungsgesellschaft stammt. Ich möchte mich in aller Form davon distanzieren hinsichtlich meiner beiden Verwertungsgesellschaften. Ich weiß um die Bedeutung des heutigen Termins und weiß, dass so etwas wohl nur einmal pro Generation zustande kommen kann, bin mir aber sicher, dass fast alle Diskussionsteilnehmer die Ernsthaftigkeit dieser Veranstaltung entsprechend genützt haben.
Wenn ich meine, dass wir ernsthaft diskutieren wollten, dann meine ich insbesondere auch Herrn Kommerzialrat Krumböck, mit dem ich einig bin in puncto Klarheit. Auch wir wollen Klarheit darüber, ob, was und wofür bezahlt wird. Umso weniger verstehe ich, dass Ihre Leute nicht bereit sind, in einer Schiedskommission oder in der Schiedsstelle an dieser Klarheit mitzuwirken.
15.55
15.56
Ao. Univ.-Prof. Dr. Walter Dillenz (VDFS/Verwertungsgesellschaft Dachverband Filmschaffender Gen.m.b.H.; Institut für Handels- und Wirtschaftsrecht, Universität Wien): Erstens ein Versprechen: Ich werde das Wort „cessio legis“ nicht in den Mund nehmen. (Heiterkeit.)
Zweitens eine Ergänzung: Bei dieser Diskriminierung der Filmurheber fehlt schon noch eine bedeutende Stufe, die ich beim ersten Mal nicht erwähnt habe – ich erwähne sie jetzt kurz –, und zwar die für andere Bereiche selbstverständliche Möglichkeit der Verwertungsgesellschaft der Filmschaffenden, mit den Kabelunternehmen direkt abzuschließen. Das fehlt uns!
Wir sind durch diese unglücklichen und reparaturbedürftigen Übergangsbestimmungen ebenfalls dazu gezwungen, uns an eine andere Verwertungsgesellschaft, nämlich die der Filmproduzenten, zu wenden, und in dieser „Untermieterposition“ fühlen wir uns sehr, sehr unwohl. Diese hat auch dazu geführt, dass wir seit zwei Jahren unseren Anteil an den Kabelerträgen nicht oder nur in Form von Akontierungszahlungen, die einseitig festgesetzt worden sind, erhalten haben. Ich möchte schon, dass das hier aktenkundig wird – ich glaube, es wird ja das Protokoll dieser Veranstaltung auch im Internet zu sehen sein –, das soll festgehalten werden!
Der Appell, den ich hier an wen auch immer richten möchte – to whom it may concern, wahrscheinlich ist es der Hauptausschuss des Nationalrates –, ist, doch zu versuchen, die Filmschaffenden, die Filmproduzenten und schon auch den ORF zusammenzubringen, um zumindest in der Frage des Film-Urheberrechts zu einer Lösung zu kommen. Wenn es hier auf diesem parlamentarischen Niveau eine Art offiziellen Auftrag oder eine Anregung gäbe, könnten wir wirklich das machen, was hier vielfach angeregt worden ist, nämlich zu konkreten Ergebnissen zu kommen. Für die Filmschaffenden kann ich ohne weiteres erklären, dass sie zu einer solchen parlamentarisch gesponserten – in welcher Form auch immer – Veranstaltung sehr, sehr gern bereit sind.
Viertens und letztens: Wenn Herr Dr. Korn namens des ORF die Künstler vor ihrer eigenen Verwertungsgesellschaft warnt, bitte ich um Vorsicht und bitte, das im Zweifel nicht zu glauben. Diese Warnung erfolgt nicht reinen Herzens.
15.58
15.58
Bernhard Guenther (MICA/music information center austria): Danke für die nochmalige Erteilung des Wortes.
Wenn ich die sehr konzentrierte Veranstaltung für mich noch einmal kurz Revue passieren lasse – ich möchte jetzt nicht auf den rhetorischen Gestus der Korrektur der vorigen Wortmeldungen eingehen, keine Sorge –, dann sind für mich ein paar sehr prägnante Redebeiträge hängen geblieben: Die Kunstszene geht zugrunde; es besteht keinerlei Regelungsbedarf – das alles sind Zitate von verschiedenen Leuten –; die Technologie frisst die Kunst auf; das Urheberrecht vernachlässigt nicht die Allgemeinheit.
Aus Sicht der langjährigen Bemühungen des MICA, in das sehr komplexe Thema Urheberrecht weniger Alarmismus und mehr Sachargumente zu bringen, muss ich die heutige Veranstaltung des Parlaments sehr dankbar begrüßen. Das ist an der Stelle zu sagen. Ich möchte noch einmal kurz die Gelegenheit nutzen, um erstens in puncto allzu großer Alarmismus zu Vorsicht zu raten und zweitens zu bitten – ich weiß, dass es schwierig ist –, zu differenzieren und genau hinzuhören, wenn es in den Argumentationen allzu sehr nach Schlagworten klingt.
Vielleicht nur zur Veranschaulichung: Der Gesetzestext ist notwendigerweise sehr komplex; es war von einer Gesetzesflut die Rede. Ich würde sagen, das Urheberrecht ist an sich sehr reduziert, darin stehen ganz klare Begriffe. Es steht drin: der „Urheber“ – davon abgesehen, dass das schweizerische Urheberrecht auch von den „Urheberinnen“ spricht –, der „Bearbeiter“, es gibt „Interpreten“, es gibt „Hersteller“.
Wiederum aus Sicht sozusagen der täglichen Arbeit mit Musikschaffenden in Österreich, die ins MICA kommen und uns zum Beispiel Vertragsentwürfe zeigen, kann ich dazu noch Folgendes sagen: Eine große Zahl von Arbeitsweisen, vieles aus der Berufsrealität der heutigen Kreativen in Österreich wird durch diese Begriffe, die das Urheberrecht mitschleppt, schlicht und einfach nicht erfasst, ich nenne nur ein paar Schlagworte: Remix, DJing, Live-Elektronik, Patches – sind das Werke? Das ist kein akademisches Problem, sondern das betrifft tatsächlich die Arbeit von Urhebern! Es ist ja nicht nur so, dass man behaupten könne, die Technologie fresse die Kunst auf, sondern die Technologie verändert die Kunst, und zwar seit es die Technologie gibt.
Es ist so, dass der begriffliche und institutionelle Raster des Urheberrechts zurzeit in vielen Bereichen relativ weit entfernt von der Gegenwart ist. Und es wäre an der Zeit, die Berufswirklichkeit der heutigen Kreativen, wie sie tatsächlich ist, besser ins Visier zu bekommen. Das ist eine schwierige Differenzierung, weil es viel einfacher ist, zu sagen, die Künstler haben das und das gewollt. Es entspricht aber in vielen Fällen nicht der Realität.
Das hat zum Beispiel auch mit Karriereverläufen zu tun. Jemand, der am Beginn einer Karriere steht, hat andere Interessen als ein Star, es wurde etwa Stephen King genannt. Es gibt nicht nur fertige Stephen Kings. Uns steht unter anderem das Mozartjahr 2006 bevor, und wir dürfen bei Oberbegriffen wie „die Künstler“ nicht so tun, als seien alle seit Geburt entweder Mozarts oder eben Verlierer.
Ein weiterer Punkt, der meines Erachtens noch nicht genannt worden ist – vielleicht irre ich mich aber auch –: Wenn man mit der Vereinfachung von Argumenten, zum Beispiel der Forderung von Dingen im Namen dieser und jener Gruppe, ich möchte jetzt nicht sagen salopp, aber jedenfalls flächendeckend agiert, wie zum Beispiel mit dem Verbot der Umgehung der technischen Schutzmaßnahmen, gleichzeitig aber im Namen der Künstler so nebenbei die Langzeitarchivierung erschwert beziehungsweise verunmöglicht, dann betrifft dieses „im Namen der Künstler“ die ganze Gesellschaft einschließlich der Künstler, weil nämlich dadurch der Zugang zu künstlerischen Leistungen im Namen der KünstlerInnen erschwert oder verhindert wird.
Ich weiß, dass im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie immer wieder die Rede davon war, dass der Katalog der Ausnahmen keine Shopping-List sei, aber angesichts der Entfernung des hehren traditionellen Urheberrechtstextes ist, glaube ich, durchaus Kreativität angebracht, um einen großen Schritt in Richtung Gegenwart zu machen.
Ich möchte das noch kurz zusammenfassen – ich hoffe, ich gerate jetzt nicht zu sehr in den Bereich der Schlagworte, aber ich möchte versuchen, es noch etwas zuzuspitzen –: Einer der schnellsten Gesellschaftsbereiche, die Kreativwirtschaft, steht einem der eher langsamen Rechtsbereiche gegenüber. Das verschärft für viele UrheberInnen in Österreich die wirtschaftlichen Probleme. – Herzlichen Dank.
16.04
16.04
Mag. Sonja Auer-Parzer (Bundesarbeitskammer, Wien): Sehr geehrte Damen und Herren! In der letzten Novelle wurden ursprünglich auch Änderungen zum Urhebervertragsrecht vorgeschlagen. Eine Stärkung des Urhebers in diesem Bereich befürwortet die Bundesarbeitskammer unter folgenden Aspekten:
Im Bereich des Urhebervertragsrechts sind, wie wir schon gehört haben, die meisten Vertragsbedingungen frei verhandelbar. In den meisten Fällen stehen sich dabei aber nicht zwei gleichgewichtige Partner gegenüber. Auf der einen Seite befindet sich der rechtlich eher unerfahrene Werkschöpfer, er ist auch auf die Einkünfte aus seiner schöpferischen Tätigkeit wirtschaftlich angewiesen und steht ähnlich einem Arbeitnehmer unter einem Abschlusszwang. Auf der anderen Seite befindet sich der Unternehmer, für den der Abschluss von Urheberverträgen ein Teil seines Alltages ist. Dieses Schutzdefizit rechtfertigt eine Sonderbehandlung und auch Sonderbestimmungen.
Weiters wäre zu erwägen, inwieweit eine Stärkung der Urheberrechtsstellung im Vertragsrecht nicht auch positive Effekte auf die Zahl der Werkschöpfungen und damit auch auf die Wirtschaft haben könnte und letztendlich als ein Beitrag zur Arbeitsplatzschaffung angesehen werden kann. Wir haben gehört, es handelt sich um ein großes Wirtschaftsgebiet, das sehr arbeitsintensiv ist und auch starke Auswirkungen auf andere Wirtschaftssektoren hat.
Die Zeit erlaubt es mir leider nicht, auf die einzelnen Bestimmungen einzugehen. Ich möchte diesbezüglich auf unsere Stellungnahme zum Begutachtungsentwurf verweisen. Wir haben zum Urhebervertragsrecht eigene Textvorschläge gebracht, Sie finden unsere Stellungnahme auf unserer Homepage www.akwien.at.
Allerdings muss ich noch einige Worte zu der von Professor Dittrich angesprochenen Regelung des § 40 b verlieren. Hier wurde die Analogiefähigkeit angesprochen. § 40 b regelt:
„Wird ein Computerprogramm von einem Dienstnehmer in Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten geschaffen, so steht dem Dienstgeber hieran ein unbeschränktes Werknutzungsrecht zu, wenn er mit dem Urheber nichts anderes vereinbart hat.“ –
Die Bundesarbeitskammer kann die Rechtsmeinung nicht teilen, dass § 40 b auf alle übrigen Dienstverhältnisse analog anwendbar ist. Wir schlagen vor, dass nur dann eine konkludente Rechtseinräumung vorgesehen beziehungsweise gesetzlich aufgenommen werden sollte, wenn es sich um Werke handelt, die im Rahmen von Dienstverhältnissen geschaffen werden, welche auf eine Schaffung von urheberrechtlich geschützten Werken ausgerichtet sind.
16.07
Vorsitzende Abgeordnete Mag. Terezija Stoisits: Es gelangt noch einmal Frau Dr. Alton zu Wort. – Bitte.
16.07
Dr. Juliane Alton (IG Freie Theaterarbeit und IG Bildende Kunst): Eine kurze Anregung an die anwesenden und nicht anwesenden Vertreter des Staatssekretariats für Kunst und Medien: Es wäre schön, die vielfältigen Inhalte dieser Enquete aufbereitet zu bekommen, sodass weiter daran gearbeitet werden kann, möglichst im Sinne einer Urheberrechtsgesetz-Novelle, die Verbesserungen für Urheber und Urheberinnen bringt – also eine Bitte in diese Richtung.
Weiters eine kurze Replik an Herrn Dr. Korn: Wenn ein Urheber oder eine Urheberin Rechte auch an künftigen Werken, solche, die sie meistens gar nicht selbst wahrnehmen können, seiner oder ihrer Verwertungsgesellschaft einräumt, dann sehe ich nicht, wo da eine Rechtsunsicherheit liegen soll, wenn der ORF solche Rechte nachher haben will, sie aber nicht bekommen kann.
16.08
*****
Vorsitzende Abgeordnete Mag. Terezija Stoisits: Zum Wunsch nach Aufarbeitung der Enquete eine Information an Sie alle: In kurzer Zeit, spätestens in zwei Wochen, wird ein Protokoll dieser Enquete auf der Homepage des Parlaments veröffentlicht werden und damit nicht nur Ihnen, sondern überhaupt der breitesten Öffentlichkeit, die möglich ist, zur Verfügung stehen. Einem Teil des Wunsches von Frau Dr. Alton nach Dokumentation dessen, was heute gesagt wurde, wird bereits entsprochen, wiewohl das, wie ich Sie verstanden habe, wahrscheinlich nicht ganz jene Aufarbeitung ist, die Sie gemeint haben.
Zu Wort gelangt noch einmal Herr Baum. – Bitte.
16.09
Andreas Baum (Vorstandsmitglied; AKM): Kollege Guenther hat es meiner Meinung nach auf den Punkt gebracht: Die Geschwindigkeit, mit der die Kreativwirtschaft und die Möglichkeiten, sie zu nutzen und zu verwerten, wächst, ist diametral zur Geschwindigkeit, mit der dazu gesetzliche Rahmenbedingungen geschaffen werden können. Würde das Spannungsfeld zwischen einerseits den Kreativen und Urhebern sowie andererseits jenen, die nutzen, die das seit Jahrzehnten professionell können, von allen anderen Mittlern, Helfern und Verwertern im Sinne von Verwertungsgesellschaften frei bleiben, so ist meiner Meinung nach die Chance, dass die Kreativen aus diesem Spannungsfeld einen Vorteil ziehen können, sehr viel kleiner als die Chance, dass die professionellen Nutzer einen Vorteil ziehen können.
Auch Mercedes Echerer hat es meiner Ansicht nach auf den Punkt gebracht: Vor 15 Jahren saßen die Majors beisammen und sagten: „We are in rights-business now!“, also: Wir sind nicht mehr im Musikbusiness, wir sind nicht mehr im Filmbusiness, wir sind nicht mehr im Bilder-, im Buch- und Wortbusiness, wir sind im Rechtebusiness. Das heißt, Rechte, die wir noch nicht haben – und das sind jene Rechte, die Verwertungsgesellschaften und Interessenvertretungen wahrnehmen –, müssen wir uns tunlichst einverleiben.
Ich glaube nicht, dass Verwertungsgesellschaften per se sakrosankt sind – absolut nicht! Allerdings tut es immer wieder gut, die eigene Arbeit zu überprüfen oder auch überprüfen zu lassen und zu lernen. Aber seien wir doch ehrlich: Woher weht der Wind? – Nicht von da, die Dinge ein bisschen besser oder für den einen ein bisschen billiger und für den anderen ein bisschen teurer zu machen. Es geht letztlich darum, einen Rechtebereich, der – noch! – in der Nähe der Urheber ist, in die Hände derer zu verschieben, die das nutzen und die wirklich ein gutes Geschäft damit machen.
Es sei ihnen unbenommen, dass sie davon leben. Aber sie sollen wissen, dass sie nur deshalb davon leben, weil es Leute gibt, die ihnen den Boden dafür bereiten. Und diese nicht mehr leben zu lassen, in diese Richtung sind wir im Moment unterwegs! Ob das jetzt ein Schlagwort ist oder nicht, ist mir relativ Wurscht. Ich lebe das!
Herr Wrabetz hat bezeichnenderweise nur vom Film geredet. Ich möchte ihm das nicht übel nehmen, aber es zeigt, dass Musik mittlerweile etwas so Selbstverständliches ist, dass überhaupt gar nicht mehr darüber nachgedacht wird, dass sie etwas kosten könnte. Stellen Sie sich eine Woche lang ohne Sportberichterstattung vor – nicht dass ich den Sport nicht mag, ich versuche es auch redlich –, und stellen Sie sich eine Woche ohne Musik vor! Und um es auf die Spitze zu treiben, stellen Sie sich eine Woche ohne Arbeits- und Alltagsbegleitung, die nicht auf kreativer Grundlage basiert, vor! In meinen Augen wäre das ein sehr unerträglicher Alltag, auch wenn er nur eine Woche dauerte.
Um es noch simpler darzustellen: Es mag durchaus ärgern, wenn die Semmeln wieder ein bisschen teurer geworden sind. Grundsätzlich in Frage stellen, dass sie etwas kosten, würde niemand von uns! Entscheiden wir uns, ob wir uns zumuten – und das meine ich im positiven Sinn –, Musik, Kreativität, geistiges Eigentum als gleiche Selbstverständlichkeit wie eine Semmel zu betrachten, oder, wenn nicht, dann freier Zugang zu den Semmeln dieser Welt!
16.13
Vorsitzende Abgeordnete Mag. Terezija Stoisits: Nächste Rednerin ist Frau Abgeordnete Felzmann. – Bitte.
16.14
Abgeordnete Carina Felzmann (ÖVP): Sehr geehrte Frau Vorsitzende! Meine sehr geehrten Expertinnen und Experten, Kolleginnen und Kollegen! Als Abgeordnete möchte ich Ihnen danken. Sie haben uns heute eine Fülle mitgegeben – ich will nicht sagen, schwere Pinkerl, aber es ist schon eine unglaubliche Fülle an Informationen und auch an Impressionen. Sie können davon ausgehen, dass wir – da glaube ich, für alle Fraktionen sprechen zu können – das sehr ernst nehmen, dass das für uns hochinteressant war und ist und dass die Debatte darüber in irgendeiner Form sicherlich weitergehen wird.
Zur Information: Grundsätzlich ist es eine Thematik des Justizministers, nicht des Herrn Staatssekretärs Morak, aber ich gehe davon aus, dass wir auch im Kulturausschuss weiter darüber sprechen werden. Jedenfalls: Danke an Sie alle!
Da heute mehrmals die Kreativwirtschaft angesprochen wurde, möchte ich Sie auf Folgendes hinweisen: In der Wirtschaftskammer Österreich wurde vor zirka einem halben Jahr eine Arbeitsgemeinschaft „creativ wirtschaft austria“ eingerichtet. Damit öffnet die Wirtschaftskammer erstmals die Pforten für Künstler, für Designer, für Kreative und Freischaffende. Warum? – Weil der Kreative in der Wertschöpfungskette natürlich einen extrem hohen Stellenwert hat, um das auch einmal zu sagen. Die Wirtschaft sieht sich hier bitte nicht als Konterpart, sondern als Teil der Wertschöpfungskette. Hier wurde auch gemeinsam – Wirtschaftsministerium, Bildungsministerium und Staatssekretariat – der „Erste Österreichische Kreativwirtschaftsbericht“ erstellt. Es liegt hier eine Kurzfassung auf, die wirklich sehr umfangreiche Langfassung finden Sie auf der Homepage der Wirtschaftskammer www.wko.at.
Erlauben Sie mir noch eine kurze Bemerkung als Unternehmerin – das ist mein dritter Hut neben jenen als Abgeordnete und Funktionärin für die Kreativwirtschaft –: Ich bin ebenfalls im Kreativbereich tätig, ich habe eine Marketing-Agentur. Wir beschäftigen uns mit der Entwicklung von Kreativkonzepten, bei denen wir cross media arbeiten. Einmal geht es um Bilder, einmal geht es um Ton, womöglich geht es dabei auch einmal um eine Karikatur. Als Unternehmerin würde ich mir eine Art One-Stop-Shop wünschen, eine klare Anlaufstelle, die es mir ermöglicht, meine Präsentationen rechtsgültig klar aufzubereiten und nicht zu vielleicht fünf Verwertungsgesellschaften gehen zu müssen. Das ist jetzt zwar ein Wunsch aus dem eigenen Bereich, aber wir Unternehmer und Unternehmerinnen wollen ja nicht etwas verwenden, bei dem uns die Rechte fehlen oder das uns nicht zusteht.
Noch eine Information zu den Unternehmern und Unternehmerinnen: Über 99 Prozent der Betriebe in Österreich sind Firmen wie meine, nämlich mit unter zehn Mitarbeitern. Wenn Sie also von der Wirtschaft sprechen, von den Unternehmen sprechen, nehmen Sie bitte mit, dass das nicht nur ganz große Firmen sind, sondern auch eine Vielzahl kleiner und mittlerer Unternehmen ist. Die KMUs sind die Stütze der heimischen Wirtschaft, und sie haben großes Interesse daran, Ihre Rechte zu wahren und hier keine Fehler zu begehen. Falls die Bereitschaft dazu vorhanden ist, würde mich persönlich daher die Diskussion, in Richtung One-Stop-Shop zu gehen, sehr interessieren.
Ich sage noch einmal ein Dankeschön für Ihre Bereitschaft, heute zu kommen.
16.17
Vorsitzende Abgeordnete Mag. Terezija Stoisits: Vorläufig letzter Redner ist Herr Dr. Schachter. – Bitte.
16.18
Dr. Herbert Schachter (Rechtsanwalt, Wien): Sehr geehrte Frau Vorsitzende! Meine Damen und Herren Abgeordnete! Liebe Damen und Herren! Wenn man hier die Debatte gehört hat – und ich bin sehr dankbar dafür, dass sie geführt worden ist –, denkt man an Schnitzler: „Die Seele ist ein weites Land“, und das Urheberrecht ist vielleicht ein noch „weiteres“ Land.
Ich möchte aber vor allem noch auf Folgendes eingehen: Die Kollegen Walter und Dillenz haben gegen die cessio legis gesprochen. Das ist ihr gutes Recht. Ich nehme aber diesen Begriff cessio legis heute noch einmal in den Mund. Sie haben auch die anderen Argumente gehört, dafür, warum sie für die Filmleute unverzichtbar ist. Dann hat es geheißen, wenn man ein bisschen Hausverstand habe, brauche man die cessio legis nicht. Ich bin deswegen nicht beleidigt – so viel „bisschen“ Hausverstand habe ich noch –, weiß aber aus Erfahrung, dass die cessio legis in Österreich unverzichtbar ist.
Und zu all den Gründen, die ich schon vorher vorgebracht habe, kommt noch ein weiterer – und das wäre fast ein Trojanisches Pferd –: Wenn nicht klar geregelt ist, dass die Urheberrechte beim Produzenten liegen, kann jeder andere sagen: Ich bin Miturheber! und das Werk dann auch verhindern, durch Unterlassung. Das ist eine große Gefahr! Es wird nicht immer passieren, und unter Umständen kann man es sich abgelten lassen. Aber mir geht es jetzt nicht um Primär- oder Sekundärabrechnung, das ist eine Sache der Vereinbarung wie auch die Gagenhöhe und dergleichen.
Es ist vorhin mir gegenüber eine gewisse Schelte zum Ausdruck gebracht worden, weil ich zu sagen gewagt habe, Verwertungsgesellschaften machen ein Mal einen autonomen Tarif. Es hat sich aus den einzelnen Ausführungen aber ergeben, dass das grundsätzlich richtig war: Es wird ein Mal dieser Tarif erlassen, und dann kann man in Verhandlungen treten und über die Angemessenheit streiten. Ich selbst habe als Anwalt in einer Film-Sache – Kollege Walter war damals mein Widerpart – den Fall erlebt, dass, weil wir uns mit einer Verwertungsgesellschaft nicht gleich geeinigt haben, sofort die Unterlassungsdrohung erfolgte. Und die Unterlassung ist in einem Bereich, wo ein Werk aufgeführt werden und in einer Sendung gebracht werden soll, etwas besonders Schlimmes. Das heißt, diese Art von Pression darf es einfach nicht geben.
Herr Mag. Popp, ich habe auch die etwas scharfe Polemik gegen die Wirtschaftskammer nicht verstanden. Sie vertreten die Interessen Ihrer Verwertungsgesellschaft – das ist Ihr gutes Recht –; die Wirtschaftskammer hat die Aufgabe, mit ihren Fachverbänden wiederum die Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten. Daher soll man sich da nicht gegenseitig etwas an den Kopf werfen, was nicht notwendig ist und was unter Umständen das Gesprächsklima verschärft.
Ich möchte noch auf die Replik auf die Ausführungen von Herrn Dr. Korn eingehen – ich glaube, da gab es ein Missverständnis. Dr. Korn hat darin Folgendes zum Ausdruck gebracht: Es werden Rechte abgetreten, und gleichzeitig werden die Rechte im guten Glauben – weil nicht mehr daran gedacht wird – ein zweites Mal an die Verwertungsgesellschaft abgetreten. Das erste Mal wird aber hiefür das Entgelt bezahlt. Um das jetzt aber nützen zu können, müsste dann ein zweites Mal bezahlt werden. Das ist eine Rechtsunsicherheit, da gehören klare Verhältnisse geschaffen.
Weil hier vorhin Kritik daran geübt wurde, dass nicht alle Politiker und Vertreter der Ministeriums anwesend sind, sei hier aus Gründen des Fair Play angemerkt, dass von Seiten des Justizministeriums jene namhaften Vertreter, die gerade auf dem Sektor des Urheberrechts tätig sind – auch wenn ich festhalten möchte, dass ich vielfach mit ihnen inhaltlich hinsichtlich dessen, was in ihrem Entwurf enthalten war, nicht übereinstimme –, während der gesamten Veranstaltung anwesend waren, zugehört und fallweise auch Notizen gemacht haben.
Aber damit mir einmal auch zum Kollegen Dillenz etwas Positives einfällt, greife ich im Folgenden gerne eine Anregung von ihm auf. Ich habe in meinem Anfangsstatement gesagt, das Urheberrecht ist ein weites Land, und es ist sicher wichtig, dass heute hier vor allem den Damen und Herren Abgeordneten ein Überblick gegeben worden ist. Wie aber Kollege Dillenz zu Recht gesagt hat, kann man die gesamte Palette des Urheberrechtes mit den vielfachen Wünschen, die von Seiten der verschiedenen Interessenvertreter ausgesprochen worden sind, nicht in einer Einheit durcharbeiten, sondern das muss man wirklich fachspezifisch in Teilen machen, und ich kann nur eines sagen: Der Fachverband – für die anderen kann ich hier nicht sprechen – ist sicherlich bereit, diesbezüglich auch Gespräche zu führen. Wir kennen alle unsere Positionen, aber es steht jedermann an, seine Positionen auch zu überdenken und zu schauen, wo eine Kompromissfähigkeit gegeben ist.
Ich sage gleich: Ich kann mir nicht vorstellen, dass die österreichische Filmindustrie auf die cessio legis verzichtet. Wir können uns auch über die Gagen der Filmschaffenden unterhalten – und nicht so tun, als ob sie nur von weiteren Vergütungen ihren Lebensunterhalt bestreiten würden.
Zum Bestsellerparagraphen, soweit dieses Thema den Film betrifft, möchte ich nur Folgendes ausführen: Die Bundesrepublik Deutschland hat jetzt eine Bestimmung geschaffen. Über ihre Auswirkungen liegt derzeit noch nichts vor. Man muss nicht, um sozusagen als Musterschüler dazustehen, alles übernehmen, was in diesem Bereich aus der Bundesrepublik Deutschland kommt; man soll es freilich auch nicht von Haus aus negieren. Warten wir einmal ab, wie die weitere Vorgangsweise dort sein wird, ob sich das bewährt oder nicht bewährt!
Ich stimme mit allen überein, die sagen – als Jurist ist mir das ja nicht fremd –: Größtmögliche Rechtssicherheit für jedermann! – Die Gewichte müssen aber fair und gleichmäßig verteilt werden. Ich kann namens des Fachverbandes nur sagen: Gespräche können immer geführt werden und sollen auch geführt werden.
16.25
16.25
Gerhard Ruiss (IG Autorinnen Autoren): Das klang jetzt so wie ein Schlussappell: Warten wir ab, wie es sich entwickelt, und warten wir vor allem ab, wie es sich in Deutschland und in der Schweiz entwickelt! – Das kenne ich seit ungefähr 20 Jahren. Wir warten in Österreich immer ab, wie es sich anderswo entwickelt – und dann haben wir es versäumt.
Mein Appell lautet daher: Warten wir nichts ab, sondern arbeiten wir da weiter, wo wir begonnen haben! Ich kann nur sagen, in der Urheberrechtsentwicklung war es so, dass in Österreich die Bibliothekstantieme 20 Jahre später gekommen ist, die Kopiervergütung 20 Jahre später gekommen ist, die Schulbuchvergütung 20 Jahre später gekommen ist. Ich würde daher dafür plädieren, nicht 20 Jahre zu warten, bis die nächsten Entwicklungsschritte kommen. Ich glaube, das entspricht auch nicht dem Signal, das von diesem Haus gesetzt wird, aber weil von Seiten meines Vorredners zum Abschluss der Appell ausgesprochen wurde: Warten wir ab!, wollte ich dem entgegensetzen: bitte nicht!
16.26
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Vorsitzende Abgeordnete Mag. Terezija Stoisits: Ich möchte darauf hinweisen, dass Herr Dr. Auer und Herr Mag. Auinger vom Bundesministerium für Justiz – das sind jene beiden Herren, die sich mit der nächsten Urheberrechtsgesetz-Novelle jedenfalls beschäftigen werden, weil sie die Legisten sind – und auch Herr Botschafter Dr. Wölfer, der die Kunstsektion leitet, bis zum Schluss anwesend waren und alles gehört haben. Dafür danke ich ihnen herzlich. Sie sind für die ParlamentarierInnen die Hauptansprechpersonen, weil sie uns das legistische Werkzeug liefern für das, was dann hier beschlossen wird.
Ich möchte allen, die der Einladung des Nationalrates zu dieser Enquete gefolgt sind, herzlichen Dank dafür aussprechen. Ich danke allen ReferentInnen und all jenen TeilnehmerInnen, die sich im Laufe der Diskussion zu Wort gemeldet haben, für ihre Stellungnahmen.
Da keine weiteren Wortmeldungen vorliegen, darf ich abschließend meiner Hoffnung Ausdruck verleihen, dass diese Diskussion den Prozess im Sinne der Schaffung eines amikalen Urheberrechts in Österreich positiv beeinflusst hat.
Die Sitzung ist geschlossen.
Schluss der Enquete: 16.28 Uhr
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