111/A(E) XXIII. GP

Eingebracht am 30.01.2007
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EntschlieSSungsantrag

 

der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz

 

In der Zivildienstreformkommission wurde ausreichend darüber diskutiert, dass derzeit ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe für Präsenzdienstleistende und in der folge auch für Zivildienstleistende nach dem Heeresgebührengesetz nur dann gewährt wird, wenn folgende Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind:

  1. Beibehaltung der eigenen Wohnung, die zum Zeitpunkt der Genehmigung des

      Zuweisungsbescheids bewohnt wurde;

  1. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Genehmigungszeitpunkt des Zuweisungsbescheides eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird;
  2. Vertrag über Erwerb von Miet- oder Eigentumsrechten an der Wohnung;

 

Die derzeitigen Anspruchsvoraussetzungen führen dazu, dass sowohl Präsenz- wie auch Zivildienstleistende keinen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe haben, wenn es sich um eine Wohngemeinschaft handelt.

 

Dies führt zu einer eklatanten Ungleichstellung zwischen finanziell stärkeren und schwächeren jungen Männern. Als damaliges Mitglied der Zivildienstreformkommission hat der jetzige Verteidigungsminister Norbert Darabos, wie auch die Grünen, gefordert, dass diese Ungleichstellung zu beseitigen ist und ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe auch für junge Männer, die Präsenz- oder Zivildienst leisten und in Wohngemeinschaften leben, geschaffen werden muss. Um dies sicherzustellen, müssen die Anspruchsvoraussetzungen auf Wohnkostenbeihilfe durch den Begriff Wohngemeinschaft im Heeresgebührengesetz ergänzt bzw. erweitert werden (Punkt 1-3).

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden


 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Der Bundesminister für Landesverteidigung wird  aufgefordert, dem Nationalrat bis 30.6.2007 einen Gesetzesentwurf zuzuleiten, der sicherstellt, dass junge Männer in der Zeit der Ableistung ihres Präsenz- oder Zivildienstleisten auch dann Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe haben, wenn sie nicht in der eigenen Wohnung, sondern in einer Wohngemeinschaften leben.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Landesverteidigungsausschuss vorgeschlagen.