118/A(E) XXIII. GP

Eingebracht am 07.03.2007
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

 

der Abgeordneten Dr. Andrea Eder-Gitschthaler, Beate Schasching

Kolleginnen und Kollegen

betreffend „Lückenlose Gesundheitsuntersuchung für Schülerinnen und Schüler

 

Das tragische Schicksal dreier verwahrloster Kinder in Oberösterreich gibt Anlass, die Netze, die derartige Vorkommnisse verhindern sollen, auf ihre Engmaschigkeit und Tauglichkeit zu überprüfen.

Es ist selbstverständlich, dass die Gesellschaft Eltern mit einem gewissen Grundvertrauen begegnet. Dennoch werden bei schulärztlichen Untersuchungen immer wieder Fälle von Verwahrlosung bzw. physischer oder psychischer Gewalt im Elternhaus aufgedeckt. Kinder, die von der Anwesenheit in der Schule  befreit sind, sind von der geltenden Rechtslage nicht erfasst. Hier erscheint es sinnvoll, neben den abzulegenden Externistenprüfungen auch eine verpflichtende Untersuchung bei einem Schularzt einzuführen.

 
Die geltende Formulierung des Schulunterrichtsgesetzes 1986 (BGBl.Nr. 472/1986)  § 66 Abs. 2 enthält die Formulierung „Die Schüler sind verpflichtet, sich - abgesehen von einer allfälligen Aufnahmsuntersuchung - einmal im Schuljahr einer schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen.“ Die unterzeichneten Abgeordneten erachten diese Formulierung als ungeeignet, da damit nicht sichergestellt werden kann, dass Schülerinnen und Schüler einmal im Jahr von einem Schularzt untersucht werden.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

Entschließungsantrag:

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die zuständige Bundesministerin für Unterricht, Kunst und  Kultur wird ersucht, 

  1. eine Gesetzesänderung zu erarbeiten und diese dem Nationalrat vorzulegen, die sicherstellt, dass auch Kinder, die von der Anwesenheit in der Schule befreit sind, schulärztlich untersucht werden;

  2. eine Gesetzesänderung zu erarbeiten und diese dem Nationalrat vorzulegen, die sicherstellt, dass die einmal jährliche schulärztliche Untersuchung keine Verpflichtung der einzelnen Schülerin / des einzelnen Schülers ist, sondern es in der Verpflichtung der Schule und des zuständigen Schularztes ist, diese Untersuchung durchzuführen;

  3. gesetzlich sicher zu stellen, dass dem Unterrichtsministerium von den zuständigen Behörden in den Ländern jährlich aussagekräftige Daten über die Anzahl der untersuchten Kinder und Jugendlichen sowie über den Handlungsbedarf auf Grund dieser Untersuchungen übermittelt werden.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Unterrichtsausschuss zuzuweisen.