121/A(E) XXIII. GP
Eingebracht am 07.03.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Entschließungsantrag
Gemäß § 26 GOG-NR
des
Abgeordneten Mag. Hauser
und anderer
Abgeordneter.
betreffend Vereinfachung der Betriebsanlagen- und sonstiger Genehmigungsverfahren von Schutzhütten.
Die Schutzhütten in den österreichischen Alpen sind für den österreichischen Tourismus von
großer Bedeutung. An die drei Mio. Menschen besuchen pro Jahr zumindest eine
Schutzhütte.
Rund drei Viertel der ausländischen und inländischen Urlaubsgäste geben als
Hauptaktivitäten Wandern, Bergsteigen und Spazierengehen an und benützen die von den
alpinen Vereinen geschaffene und instand gehaltene Infrastruktur.
Gleichzeitig sind die Schutzhütten auch ein wichtiger Faktor für die Kultur und für die
Wirtschaft unseres Landes.
Den Schutzhüttenbetreibern fällt dahingehend die wichtige Aufgabe zu, die alpintouristische
Basisinfrastruktur zu sichern und eine naturnahe Tourismusform zur Verfügung zu stellen.
Sinkende Nächtigungszahlen im Sommertourismus verursachen eine Verringerung der
Anzahl von Wanderern, welche die Schutzhütten frequentieren, dennoch gibt es einen
erhöhten Aufwand zur Erhaltung der Hütten und Wege sowie die Abnahme von freiwilligen
Helfern. Diese Umstände erschweren die Sicherstellung und Erhaltung dieser
naturverträglichen Infrastrukturformen der Schutzhütten.
Dem nicht genug, werden den Schutzhüttenbetreibern behördliche Auflagen ohne
Augenmaß und ohne Berücksichtigung der schwierigen Umstände in alpiner Lage auferlegt.
Ein in näherer Vergangenheit liegender Fall in Lienz Osttirol zeigt, mit wie wenig Augenmaß die Behörde Auflagen erlässt.
So wurde einer Betreiberin einer Schutzhütte im alpinen Bereich Auflagen wie folgt vorgeschrieben:
- Einbau einer Rauchmeldeanlage in allen Räumlichkeiten.
- Zusätzlicher Einbau von WC-Sitzstellen für Arbeitnehmer die nicht durch Gäste betretbar sind.
- Die Handwaschbecken sind eine handberührungsfreie Armatur sowie ein Handtuchhalter mit Einweghandtüchern einzurichten.
- Zusätzlicher Einbau von Fluchtwegtüren
- Umbau der bestehenden Stufen und Abgänge auf genau vorgeschriebene Tritthöhe und -tiefe.
- Einbau von zusätzlichen Fenstern
Diese und viele andere unverhältnismäßige behördliche Auflagen erschweren den Schutzhüttenbetreibern die Erhaltung alpiner Infrastruktur, die unter Berücksichtigung von Natur- und Umweltschutz, vielen Mio. Menschen als Erholungsraum dient.
Es steht außer Frage, dass sowohl die Sicherheit der Gäste, als auch der Schutz der Arbeitnehmer gewährleistet sein muss. Dabei darf aber nicht Außeracht gelassen werden, dass es sich bei Schutzhütten, wie der Name schon sagt, um Hütten handelt und sehr oft um
historisch gewachsene Gebäude. Diese sind oft einem Ausbau wie es durch die Behörden vorgeschrieben wird nicht zugänglich. Es ist nicht nötig denselben Maßstab anzusetzen wie es bei einem im Tal gelegenen Hotel oder sonstigem Gastgewebebetrieb erforderlich ist.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat einen Gesetzesentwurf zuzuleiten, der die gewerberechtlichen und sonstigen Vorschriften hinsichtlich einer Vereinfachung des Betriebsanlagengenehmigungsverfahren von Schutzhütten unter Wahrung der speziellen ökologischen und ökonomischen Situation sicherstellt.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Wirtschaft und Industrie vorgeschlagen.