138/A XXIII. GP

Eingebracht am 07.03.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Strache, Rosenkranz, Mag. Hauser und anderer Abgeordneter

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AIVG), BGBl. Nr. 609/1977, geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AIVG), BGBl. Nr. 609/1977, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AIVG), BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt ge- ändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2006, wird wie folgt geändert:

1.              In Artikel II lautet die Überschrift nach § 23: „Einstellung, Verlust und Berichtigung des Arbeitslosengeldes"

2.              In Artikel II wird nach § 24 folgender § 24a angefügt:

„§ 24a. Asylwerber, die sich auf Grund eines gerichtlichen Urteils in Strafhaft oder in einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach den §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches befunden haben, verlieren ihren An- spruch auf Auszahlung von Arbeitslosengeld."

3.    In Artikel XXIV wird nach Abs. 14 folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) § 24a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x tritt mit Kund- machung in Kraft."


Begründung

Das Bundesgesetz vom 26. März 1969 über den Vollzug der Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen (Strafvollzugsge- setz - StVG.), BGBl. Nr. 144/1969, idF BGBl. I Nr. 113/2006, normiert in § 44 die Arbeitspflicht Strafgefangener. In Anbetracht dieser Arbeitspflicht sind Personen, die sich auf Grund eines gerichtlichen Urteils in Strafhaft oder in einer mit Freiheitsent- ziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach den §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches befinden und ihrer Arbeitspflicht auch nachkommen, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 66a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AIVG), BGBl. Nr. 609/1977, idF BGBl. I Nr. 131/2006, für den Fall der Arbeitslosig- keit nach der Haftentlassung versichert. Die Voraussetzungen des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß § 7 Arbeitslosenversicherungsgesetz finden Anwendung. Speziell die Anwartschaftsbestimmungen des § 14 Arbeitslosenversicherungsgesetz müssen als Voraussetzung gegeben sein.

In der Regel wird gegenüber Asylwerbern im Sinne des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005), welche straffällig geworden sind, nach Ende der Strafhaft ein Aufenthaltsverbot ausgesprochen, was zur Inschubhaftnahme führt, oder die Betroffenen werden unmittelbar nach negativem Ausgang des Asylverfah- rens abgeschoben.

Das Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Do- kumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005) normiert in § 60 unter anderem, dass gegen einen Fremden ein Aufenthalts- verbot erlassen werden kann, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefähr- det. Als bestimmte Tatsache hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder von ei- nem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Mo- naten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachge- sehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräf- tig verurteilt worden ist.

Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern, wie dies in § 76 Fremden- polizeigesetz vorgesehen ist. Somit wären die Voraussetzungen des § 7 Arbeitslo- senversicherungsgesetz für den Bezug von Arbeitslosengeld für aus der Strafhaft entlassene Asylwerber nicht gegeben.

Dennoch, wenn über straffällig gewordene Asylwerber aus welchem Grund auch im- mer nicht sofort ein Aufenthaltsverbot verhängt wird oder diese nicht in Schubhaft genommen werden, kommt es immer wieder nach der Verbüßung der Haftstrafe zu einer Auszahlung des gemäß § 66a Arbeitslosenversicherungsgesetz erworbenen Anspruches auf Auszahlung des Arbeitslosengeldes.


Augenscheinlich hat die Arbeitslosenversicherung den Zweck den entlassenen Haft- gefangenen zu resozialisieren. Eine solche Resozialisierung ist bei straffällig gewor- denen Asylwerbern auf Grund der bevorstehenden Abschiebung nicht erforderlich, weshalb der Verlust des Anspruches auf Auszahlung des Arbeitslosengeldes sach- lich gerechtfertigt wäre.

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Le- sung dem Ausschuss für Arbeit und Soziales zuzuweisen.