148/A(E) XXIII. GP

Eingebracht am 07.03.2007
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Bettina Hradecsni, Maga. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Ausweitung der Rücktrittsrechte von KonsumentInnen

 

 

i)                    Uneinheitliche Fristen

 

Die Frist für den Rücktritt von KonsumentInnen ist in den Materiengesetzen unterschiedlich ausgestaltet:

Sie beträgt meistens 1 bis 2 Wochen, Verlängerungen können durch bestimmte Umstände, zB Verletzung von Informationspflichten durch den UnternehmerInnen, hervorgerufen werden. Eine solche Verlängerung kann bis zu 3 Monate betragen.

 

Fristauslösend können bereits die Übergabe eines Informationsblattes mit gewissen Mindestangaben über das Rechtsgeschäft oder einer Vertragskopie samt schriftlicher Belehrung sein, ebenso, wie der Erhalt der Ware oder der Abschluss des Vertrages über eine Dienstleistung.

 

Insgesamt bewirkt das derzeitige System unterschiedlicher Fristen und Zeitpunkte, an welchen die Fristen beginnen, dass Rücktrittsrechte für KonsumentInnen tendenziell schwer zu durchschauen sind.

 

ii)                  Weitgehende Ausnahmen

 

Ein weiteres Problem liegt im Anwendungsbereich der Fernabsatz-Richtlinie: So besteht keine Rücktrittsmöglichkeit bei Freizeit-Dienstleistungen (Buchungen von Flügen, Pauschalreisen, etc.), die im Wege eines Fernabsatzvertrags erworben werden. Es wäre wünschenswert, KonsumentInnen auch hier ein Rücktrittsrecht einzuräumen.

 

Ebenso problematisch sehen KonsumentInnenschützer, dass es keine Rücktrittsmöglichkeit für KonsumentInnen auf Messen gibt und ein Rücktritt bei PartnerInnenvermittlungsgeschäften nur möglich ist, wenn der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers/der Unternehmerin abgeschlossen wurde.

 

iii)                Formerfordernisse

 

Schließlich ist zu bemängeln, dass die Rücktrittserklärung per Telefax nach § 6 TNG die gesetzliche Form zwar erfüllt sowie nach § 8 FerFinG selbst eine elektronische Form des Rücktritts ausreicht, im KSchG jedoch keine ausdrückliche Regelung über die Zulässigkeit „moderner“ Rücktrittserklärungen getroffen wird.

Der Oberste Gerichtshof hat sich zur Frage des Rücktritts per Telefax nach § 3 KSchG noch nicht geäußert. Als zulässig erachtet wurde zwar ein vom Unternehmer/von der Unternehmerin akzeptierter mündlich erklärter Rücktritt des KonsumentInnen, jedoch ist dabei der Umstand zu berücksichtigen, dass ein solcher mündlicher Rücktritt und seine Annahme durch den Unternehmer/die Unternehmerin vom Konsumenten/von der Konsumentin zu beweisen ist.

 

Für die prinzipielle Zulässigkeit des Rücktritts per Telefax oder auch in elektronischer Form sprechen jedenfalls die neueren Regelungen des TNG und FernFinG. Wünschenswert wäre dennoch eine gesetzliche Klarstellung im KSchG selbst.

 

 

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

Die Bundesministerin für Justiz wird ersucht, dem Nationalrat eine Gesetzesvorlage zuzuleiten, die folgende Punkte einer Novelle des KSchG und anderer konsumentInnenschutzrechtlicher Nebengesetze berücksichtigt:

 

 

i)                    Möglichst weitgehende Harmonisierung der Rücktrittsfristen und Zeitpunkte, an welchen sie beginnen, ohne Verschlechterung der bestehenden Rechtslage,

 

ii)                   Schaffung eines Rücktrittsrechts bei Freizeit-Dienstleistungen im Fernabsatz,

 

iii)                 Schaffung eines Rücktrittsrechts auch bei Messen,

 

iv)                 Schaffung eines Rücktrittsrechts bei PartnerInnenvermittlungsgeschäften, auch wenn der Vertrag in den Geschäftsräumen des Unternehmers/der Unternehmerin abgeschlossen wurde,

 

v)                  ausdrückliche Verankerung, dass Übermittlung per Telefax oder auf elektronischem Weg für die Einhaltung der Schriftlichkeit ausreichen.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuss vorgeschlagen.