150/A(E) XXIII. GP
Eingebracht am 07.03.2007
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten Drin. Gabriela Moser, Maga. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde
betreffend Rückforderbarkeit illegaler Ablösen
Nach § 27 Abs. 3 Mietrechtsgesetz (MRG) können illegale Ablösen samt gesetzlichen Zinsen bis zu 10 Jahre nach ihrer Bezahlung von den Betroffenen zurückgefordert werden.
Darüber hinaus kann nach § 27 Abs. 5 MRG eine Verwaltungsstrafe von bis zu EUR 15.000,- verhängt werden.
Die zuständige Verwaltungsbehörde muss jedoch die Person, die eine illegale Ablösezahlung angenommen hat, innerhalb von 6 Monaten verfolgen, danach ist die Verfolgung nach § 31 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) nicht mehr zulässig.
Gegenwärtig müssen daher VermieterInnen, die illegale Ablösen kassieren, höchstens damit rechnen, die zu Unrecht erhaltenen Ablösen verzinst zurückgeben zu müssen. Eine Verwaltungsstrafe kassieren sie hingegen kaum, weil die 6-Monats-Frist meist vorbei ist.
Gefordert werden als Gegenmaßnahmen:
i) Angleichung des Zeitraumes, die der Behörde zur Verfolgung offen steht, an die zivilrechtliche Rückforderungsfrist von 10 Jahren,
ii) gestaffelte Geldstrafen über EUR 15.000,- für WiederholungstäterInnen und
iii) Zweckwidmung der Geldstrafen zur Unterstützung und Erhaltung von Beratungs- und Vertretungseinrichtungen für MieterInnen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Bundesregierung wird aufgefordert, eine Novelle des MRG und des VStG vorzulegen, die folgende Punkte im Zusammenhang mit illegalen Ablösen nach § 27 MRG umfasst:
i) Angleichung des Zeitraumes, die der Behörde zur Verfolgung offen steht, an die zivilrechtliche Rückforderungsfrist von 10 Jahren,
ii) gestaffelte Geldstrafen für WiederholungstäterInnen und
iii) Zweckwidmung der Geldstrafen zur Unterstützung und Erhaltung von Beratungs- und Vertretungseinrichtungen für MieterInnen.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuss vorgeschlagen.