157/A(E) XXIII. GP

Eingebracht am 07.03.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Gemäß § 26 GOG-NR

 

 

der Abgeordneten Hofer, Neubauer, Vilimsky
und anderer Abgeordneter

betreffend Wertanpassung des KFZ- Pauschbetrags für Körperbehinderte

Um den gestiegenen KFZ- Kosten zumindest teilweise Rechnung zu tragen, wurden in den letzten Jahren sowohl das amtliche Kilometergeld als auch die Pendlerpauschale erhöht. Natürlich haben wir diese Maßnahmen begrüßt, mußten aber feststellen, daß die Anliegen von Menschen mit Behinderung damals wie heute keine Berücksichtigung gefunden haben.

Menschen mit Behinderung sind häufig in ihrer Mobilität stark eingeschränkt. Um am öffentlichen Leben teilhaben zu können ist für viele die Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeuges unabdingbare Voraussetzung.

Diesem Umstand, der wesentliche Voraussetzung für soziale und berufliche Integration von behinderten Menschen ist, wird in finanzieller Hinsicht Rechnung getragen. Menschen mit Behinderung, denen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich ist, können einen Steuerfreibetrag in Anspruch nehmen.

Ungeachtet aller Kostensteigerungen in diesem Bereich wurde dieser Freibetrag seit 17 Jahren nicht erhöht! Darüber hinaus kommt - aufgrund der Einkommensverhältnisse - nur ein geringer Teil der betroffenen Gruppe in den Genuß dieser Regelung.

Wir fordern Sie daher auf, einerseits umgehend den bestehenden Freibetrag zu erhöhen und andererseits eine Umwandlung dieses Freibetrages in einen Absetzbetrag herbeizuführen. Damit ist sicherzustellen, daß alle von den Kostenerhöhungen in diesem Bereich betroffenen Menschen mit Behinderung auch entsprechend entschädigt werden.


Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Der Bundesminister für Finanzen wird aufgefordert beim Freibetrag gemäß § 3 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 eine entsprechende Wertanpassung vorzunehmen und ihn als Absetzbetrag zu formulieren."