17/A XXIII. GP

Eingebracht am 30.10.2006

Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Dr. Wolfgang Zinggl, Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur sozialen Absicherung von Künstlerinnen und Künstlern geschaffen und das Künstler- Sozialversicherungsfondsgesetz (K-SVFG) BGBl. I Nr.131/2000 idF BGBl. I Nr.136/2001 aufgehoben wird.

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur sozialen Absicherung von Künstlerinnen und Künstlern geschaffen und das geltende Künstler- Sozialversicherungsfondsgesetz (K-SVFG) aufgehoben wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz zur sozialen Absicherung von Künstlerinnen und Künstlern und Aufhebung des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes BGBl. I Nr.131/2000 idF BGBl. I Nr.136/2001

Artikel I

KünstlerInnenabsicherungsgesetz (KAG)

Abschnitt 1

Geltungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Leistung von finanziellen Zuwendungen an im Inland pflichtversicherte Künstlerinnen und Künstler bis zu einer maximalen Höhe von monatlich 900 Euro, wenn sie aus eigener Leistung weniger als diesen Betrag 12mal im Jahr erwerben können.

Begriffsbestimmung

§ 2. (1) Künstler im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einer zeitgenössischen Form von Kunst oder deren Überschneidungen auf Grund künstlerischer Befähigung und Bemühung tätig ist und Kunst schafft.

(2) Freiberuflich tätige bildende Künstler gemäß § 3 Abs.3 Z 4 GSVG in der Fassung zum 31. Dezember 1999, die auf Grund dieser Tätigkeit gemäß § 273 Abs.5 leg. cit. zum 31. Dezember 2000 nach dem GSVG in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind, gelten als Künstler im Sinne des §2 Abs.1.

Abschnitt 2

Künstlerinnenabsicherungsfonds

Errichtung

§ 3. (1) Zur finanziellen Unterstützung von Künstlerinnen und Künstlern im Sinn von § 1 wird ein Fonds eingerichtet.


(2) Der Fonds führt die Bezeichnung „Künstlerinnen-Absicherungsfonds", besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in Wien. Das Geschäftsjahr des Fonds ist das Kalenderjahr.

Aufgaben

§ 4. Aufgaben des Fonds sind die Leistung von Zuwendungen an Künstlerinnen und Künstler bis zu einer maximalen Höhe von monatlich 900 Euro, wenn diese aus eigener Leistung weniger als diesen Betrag im Kalendermonat erwerben können sowie die Aufbringung der Mittel hiefür.

Aufbringung der Mittel

§ 5. Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:

1.       Abgaben gemäß § 1 Abs.1 Z 2 und 3 Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981, BGBl. Nr.573;

2.       Übertrag des im Künstlersozialversicherungsfond nach Künstler- Sozialversicherungsfondsgesetz (K-SVFG) BGBl. I Nr.131/2000 idF BGBl. I Nr.136/2001 befindlichen Fondsvermögens;

 

2.       Beiträge des Bundes entsprechend der im Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen Mittel;

3.       Rückzahlungen von Zuwendungen

4.       Sonstige Rückflüsse und Zinserträgnisse aus Fondsmitteln

5.       Sonstige Einnahmen

6.       Freiwillige Zuwendungen

Organe des Fonds

§ 6. Organe des Fonds sind:

1.       das Kuratorium (§ 7),

2.       die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer (§ 10),

3.       die KünstlerInnenkommission (§11).

Kuratorium

§ 7. (1) Das Kuratorium besteht aus neun Mitgliedern, die wie folgt entsendet werden:

1 zwei Mitglieder von dem für Kunst zuständigen Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin,

2.       ein Mitglied vom Bundesminister oder der Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen,

3.       ein Mitglied vom Bundesminister oder der Bundesministerin für Finanzen,

4.       ein Mitglied von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft,

5.       ein Mitglied von der Wirtschaftskammer Österreich,

6.       ein Mitglied von der Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, freie Berufe,

7.       zwei Mitglieder vom Österreichischen Kulturrat.

Wird innerhalb von zwei Monaten nach Aufforderung durch die für Kunst zuständige Bundesministerin oder des Ministers vom Entsenderecht nicht Gebrauch gemacht, so verringert sich auf die Dauer der Nichtausübung des Entsenderechts die Mitgliederzahl des Kuratoriums entsprechend.

(2) Die Mitglieder des Kuratoriums wählen aus ihrem Kreis mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende sowie einen


Stellvertreter oder eine Stellvertreterin. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ältesten Mitglieds.

(3)   Die Mitglieder werden auf die Funktionsdauer von vier Jahren bestellt. Die einmalige Wiederbestellung ist möglich. Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten des Kuratoriums. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist das Kuratorium durch Neubestellungen zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat das Kuratorium die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis ein neu bestelltes Kuratorium zusammentritt.

(4)   Ein Mitglied kann vor Ablauf der Funktionsperiode vom entsendenden Organ von seiner Funktion abberufen werden, wenn

 

1.       es das beantragt,

2.       es sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht,

3.       es wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist.

(5)  Die Mitglieder des Kuratoriums üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Mitglieder des Kuratoriums, die nicht im Rahmen ihrer bezahlten Arbeitszeit an den Sitzungen teilnehmen, haben Anspruch auf Sitzungsgelder. Die Höhe der Sitzungsgelder wird vom Kuratorium im Einvernehmen mit dem für Kunst zuständigen Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin festgelegt.

Aufgaben des Kuratoriums

§ 8. (1) Dem Kuratorium obliegt

1.  die Erstattung von Vorschlägen an den für Kunst zuständigen Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin zur Bestellung eines Geschäftsführers oder einer Geschäftsführerin;

2.             der Abschluss des Anstellungsvertrags mit dem Geschäftsführer oder der Geschäftsführerin;

3.             die Entlastung des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin;

4.             die Abberufung des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin, wenn zwei Drittel der Mitglieder des Kuratoriums das verlangen;

5.             die Erlassung der eigenen Geschäftsordnung sowie der Geschäftsordnungen für die Geschäftsführung (§10) und der Kurien (§

11);

6.             die Beschlussfassung über das Jahresbudget für das nächstfolgende Kalenderjahr (einschließlich Stellenplan und Rechnungsabschluss) sowie Vorlage desselben an den für Kunst zuständigen Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin bis Ende August des laufenden Jahres;

7.             die Prüfung des Jahresabschlusses und eine Berichterstattung darüber an den für Kunst zuständigen Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin. Im Bericht ist mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang das Kuratorium die Geschäftsführung während des Geschäftsjahres geprüft hat und ob diese Prüfungen nach ihrem abschließenden Ergebnis zu wesentlichen Beanstandungen Anlass gegeben haben;

8.             die Beschlussfassung über die Veranlagung des Fondsvermögens sowie über den Abschluss von Rechtsgeschäften, die eine dauernde oder mehrjährige finanzielle Belastung des Fonds zum Gegenstand haben;

9.             die Kontrolle über eine widmungsgemäße Verwendung des Fondsvermögens. Das Kuratorium hat die Geschäftsführung des Fonds


in seiner wirtschaftlichen Gestion zu überwachen. Es kann von ihm jederzeit einen Bericht über Angelegenheiten des Fonds verlangen, wenn dieses Begehren von mindestens vier Mitgliedern unterstützt wird. Der Vorsitzende des Kuratoriums kann einen Bericht auch ohne Unterstützung durch andere Mitglieder verlangen. Das Kuratorium kann die Bücher und Schriften des Fonds, soweit sie nicht dem Datenschutz unterliegen, sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Fondskasse und die Bestände an Wertpapieren, einsehen und prüfen. Das Kuratorium kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte, definierte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen;

10. die Genehmigung des Abschlusses unbefristeter Dienstverträge;

(2)  Die Mitglieder des Kuratoriums sind dem Fonds gegenüber verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns anzuwenden.

(3)   Das Kuratorium hat den für Kultur zuständigen Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin zu informieren, wenn es das Wohl des Fonds erfordert. Die Zuständigkeit der Kurien in der KünstlerInnenkommission (§11) bleibt unberührt.

Sitzungen und Beschlüsse des Kuratoriums

§9.(1) Das Kuratorium und die Geschäftsführung sind vom Vorsitzenden schriftlich oder auf elektronischem Weg unter Angabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung vierteljährlich einzuberufen, ferner, wenn es drei Mitlieder, der/die Vorsitzende oder die Geschäftsführung verlangen.

(2)        Die Geschäftsführung nimmt an allen Sitzungen des Kuratoriums teil. Sachverständige und Auskunftspersonen können zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen werden.

(3)        Der/die Vorsitzende leitet die Sitzung. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Kuratoriums ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Kuratorium bestätigt wird.

(4)        Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(5)   Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.


Geschäftsführung

§ 10.(1) Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin wird vom für Kultur zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin nach Vorschlag des Kuratoriums auf die Dauer von vier Jahren als Geschäftsführung des Fonds bestellt. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Bei der Bestellung und beim Abschluss des Anstellungsvertrags sind das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr.26/1998, und die hiezu ergangenen Vertragsschablonen der Bundesregierung anzuwenden.

(2)   Die Bestellung zur Geschäftsführung kann unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen auf Vorschlag des Kuratoriums durch den für Kunst zuständigen Bundesminister oder der Bundesministerin aus wichtigen Gründen jederzeit widerrufen werden.

(3)   Die Geschäftsführung kann unbeschadet der Entschädigungsansprüche des Fonds aus bestehenden Verträgen einen Rücktritt gegenüber dem Kuratorium erklären. Liegt ein wichtiger Grund hiefür vor, kann der Rücktritt mit sofortiger Wirkung erklärt werden.

(4)   Der Geschäftsführung obliegt die Leitung des Fonds und die nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertragenen Aufgaben. Dabei hat sie die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Geschäftsmanns anzuwenden und die kaufmännischen Grundsätze zu beachten. Sie vertritt zudem den Fonds nach außen.

(5)   Die Geschäftsführung hat bis Ende Juni des laufenden Kalenderjahres das Jahresbudget für das folgende Kalenderjahr sowie den Jahresbericht und den Jahresabschluss über das vorangegangene Kalenderjahr dem Kuratorium vorzulegen.

(6)        Weiters hat die Geschäftsführung dem Kuratorium vierteljährlich über den Gang der Geschäfte und die Lage des Fonds im Vergleich zur Vorschaurechnung unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zu berichten (Quartalsbericht). Bei wichtigem Anlass ist dem/r Vorsitzenden des Kuratoriums unverzüglich zu berichten; ferner ist über Umstände, die für die Liquidität des Fonds von erheblicher Bedeutung sind, dem Kuratorium unverzüglich zu berichten (Sonderbericht).

KünstlerInnenkommission

§ 11 .(1) Die KünstlerInnenkommission besteht aus Kurien, die darüber befinden, ob eine Antragstellerin oder ein Antragsteller gemäß § 2 tätig ist. Es gibt eine Kurie für Literatur, eine Kurie für Musik, eine Kurie für bildende Kunst, eine Kurie für darstellende Kunst, eine Allgemeine Kurie für andere Formen der Kunst sowie eine Berufungskurie.

(2) Jede Kurie besteht aus:

1.      einem/r Vorsitzenden;

2.      einem Stellvertreter oder einer Stellvertreterin des/r Vorsitzenden;

3.      fünf weiteren Mitgliedern; die Allgemeine Kurie und die Berufungskurie aus je sieben weiteren Mitgliedern.

(3) Die Vorsitzenden und ihre Stellvertretungen werden vom für Kunst zuständigen Bundesminister oder der Bundesministerin aus dem Kreise


rechts- und/oder fachkundiger Bediensteter des zuständigen Bundesministeriums erstellt. Sie leiten die Sitzungen ihrer jeweiligen Kurie.

(4)   Von den Mitgliedern gemäß Abs.2 Z 3 wird je ein Mitglied von den durch Verordnung des für Kunst zuständigen Bundesministers oder der Bundesministerin bestimmten repräsentativen Künstlervertretung entsendet. Für jedes dieser Mitglieder ist ein Ersatzmitglied namhaft zu machen, das bei Verhinderung des Mitglieds dieses in den Sitzungen der Kurie vertritt. Macht eine Künstlervertretung von ihrem Entsenderecht nicht binnen einem Monat nach Aufforderung durch die Geschäftsführung Gebrauch, so hat die Geschäftsführung für die betreffende Funktionsperiode der Kurie die entsprechende Bestellung vorzunehmen.

(5)   Die Mitglieder und Ersatzmitglieder üben ihre Funktion gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig aus. Sie verpflichten sich dazu, bevor sie erstmalig ihre Funktion ausüben, in einer schriftlichen Erklärung, die vom Mitglied (Ersatzmitglied) zu unterfertigen ist.

(6)   Die jeweilige Kurie hat in ihrem Zuständigkeitsbereich Gutachten über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 zu erstatten.

(7)   Eine Kurie ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder gemäß Abs.2 Z 3 und der/die Vorsitzende oder deren Stellvertretung anwesend sind. Die Kurie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Vorsitzenden haben kein Stimmrecht. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

(8)   Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und von den übrigen Mitgliedern der Kurie zu unterfertigen ist. Das Protokoll hat jedenfalls das beschlossene Gutachten mit dem festgestellten Sachverhalt und den daraus gezogenen fachkundigen Schlussfolgerungen zu enthalten. Das Protokoll hat der/die Vorsitzende unverzüglich der Geschäftsführung des Fonds zu übermitteln.

(9)        § 7 Abs.3, 4 und 5 sind auf die Kurien anzuwenden. Innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen einer Aufforderung der Geschäftsführung des Fonds zur Abgabe eines Gutachtens hat der/die Vorsitzende der betreffenden Kurie diese dafür einzuberufen.

Verschwiegenheitspflicht

§ 12.(1) Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin, die Mitglieder des Kuratoriums und der Kurien sowie die Mitarbeiter des Fonds sind über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Fonds oder der Antragsteller oder der Bezieher von Zuschüssen gelegen ist oder die ihnen ausdrücklich als vertraulich bezeichnet worden sind, gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen nicht eine Mitteilung zu machen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(2) Eine Ausnahme von der im Abs. 1 bezeichneten Verpflichtung tritt nur insoweit ein, als eine Entbindung von dieser Verpflichtung erfolgt ist. Die Entbindung der Mitglieder der Kurien und der Bediensteten des Fonds erfolgt durch die Geschäftsführung des Fonds, die Entbindung des


Geschäftsführers oder Geschäftsführerin und der Mitglieder des Kuratoriums erfolgt durch das Kuratorium.

(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht für die Geschäftsführung auch nach Ende des Anstellungsvertrags, für Bedienstete des Fonds auch nach Ende des Dienstverhältnisses und für Mitglieder eines Organs nach Ausscheiden aus der Organfunktion.

Abgabenbefreiung

§ 13. (1) Der Fonds ist abgabenrechtlich wie eine Körperschaft öffentlichen Rechts zu behandeln.

(2) Es sind befreit

1.       unentgeltliche Zuwendungen an den Fonds von der Erbschafts - und Schenkungssteuer,

2.       die zur Durchführung der Aufgaben des Fonds erforderlichen Rechtsgeschäfte

von den bundesgesetzlichen Rechtsgebühren,

3.  Eingaben an den Fonds von den Stempelgebühren

Elektronische Datenverwendung

§ 14. (1) Der Fonds darf zum Zwecke der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz personenbezogen folgende Daten der Zuschusswerber und -berechtigten elektronisch verarbeiten:

1.       die Personalien,

2.       die Ausbildungsdaten,

3.       die Sozialversicherungsdaten,

4.       die Einkommensdaten,

5.       die Daten der beruflichen Tätigkeit und

6.       Angaben über den Anspruch auf Zuwendungen nach diesem Gesetz.

 

(2)   Im Zusammenhang mit der Auszahlung von Zuwendungen hat der Fonds an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Daten gemäß Abs.1 Z 1 und Z 6 sowie die Sozialversicherungsnummer des Zuschussberechtigten zu übermitteln.

(3)   Nach Bekanntgabe der Personalien der Zuwendungswerber oder - berechtigten und deren Sozialversicherungsnummern durch den Fonds haben die Abgabenbehörden des Bundes zum Zwecke der Feststellung des Bestehens eines Anspruchs auf Zuwendung die Daten gemäß Abs.1 Z 4 zu übermitteln.

Aufsicht

§ 15. (1) Der Fonds unterliegt der Aufsicht des für Kunst zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin.

(2)  Die Aufsicht erstreckt sich auf

1.       die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen,

2.       die Erfüllung der dem Fonds obliegenden Aufgaben und

3.       die Gebarung des Fonds.

(3)  Die Beschlüsse des Kuratoriums bedürfen in folgenden Angelegenheiten der


Genehmigung des für Kunst zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin:

1.       die Geschäftsordnung,

2.       der Jahresvoranschlag,

3.       der Rechnungsabschluss.

 

(4)   Die Genehmigung zu den Beschlüssen gemäß Abs. 3 ist zu erteilen, wenn der Beschluss den gesetzlichen Vorschriften entspricht.

(5)   Der für Kunst zuständige Bundesminister oder die Bundesministerin ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Fonds zu informieren. Die Organe sind verpflichtet Auskünfte über alle Angelegenheiten des Fonds zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die verlangten Gegenstände vorzulegen, angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. Die Protokolle über die Sitzungen des Kuratoriums sind dem für Kunst zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin unverzüglich vorzulegen.

Abschnitt 3

Leistungen des Fonds

Finanzielle Zuwendungen

§ 16. Der Fonds leistet Zuwendungen an Künstler und Künstlerinnen, die weniger als 900 Euro monatlich eigenständig erwirtschaften können und zwar im Ausmaß der Differenz zu diesem Betrag.

Anspruchsvoraussetzungen

§ 17.(1) Voraussetzung für die Leistung von Zuwendungen sind:

1.       Antrag der Künstlerin oder des Künstlers beim Fonds;

2.       Ausübung einer Tätigkeit gemäß § 2;

3.       Vorliegen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs.1 Z 4 GSVG auf Grund der Tätigkeit gemäß Z 2;

4.       die Summe der Einkünfte der Antragstellerin oder des Antragstellers gemäß § 2 Abs.3 Einkommensteuergesetz - EStG 1988, BGBl. Nr. 106, darf im Kalenderjahr, für den ein Antrag auf Zuwendung gestellt wird, den Betrag von 10.800 Euro nicht überschreiten.

 

(2)   Bei der Antragstellung sind die vom Fonds aufgelegten Formblätter zu verwenden. Im Antrag ist das voraussichtliche Gesamteinkommen in den Kalendermonaten, für die eine Zuwendung beantragt wird, sowie die künstlerische Tätigkeit darzustellen. Bei der erstmaligen Antragstellung ist außerdem das künstlerische Bemühen darzustellen und zu belegen. Der Fonds ist jederzeit berechtigt, vom Antragsteller die Vorlage von Unterlagen, die zur Feststellung des Bestehens eines Anspruchs erforderlich sind, zu verlangen.

(3)   Der Fonds ist verpflichtet, bei bekannt gewordenen Anhaltspunkten für den Wegfall der Zuwendungsberechtigung und stichprobenweise nach dem Zufallsprinzip das Vorliegen der Zuwendungsvoraussetzungen bei den Zuwendungsberechtigten zu überprüfen.


Höhe der Zuwendung

§ 18.(1) Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach dem Einkommen des Künstlers oder der Künstlerin, entspricht dem Differenzbetrag der vom Künstler oder der Künstlerin monatlich eigenständig erwirtschafteten Einkommen aus selbständiger und unselbständiger Arbeit auf 900 Euro und beträgt somit maximal 900 Euro monatlich.

(2)  Der für Kunst zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin haben durch Verordnung diesen Höchstbetrag gemäß Abs.1 mit Wirksamkeit des jeweils nächstfolgenden Kalenderjahres zu erhöhen, soweit dies für eine ausgeglichene Bilanzierung des Fonds möglich ist.

(3)   Von der Zuwendung sind wie beim Einkommen aus künstlerischer Tätigkeit Beiträge in die Kranken -, Pensions- und Unfallversicherung gemäß § 2 Abs.1 Z 4 GSVG zu leisten.

Entstehen und Ende des Anspruchs auf Zuwendung

§ 19. (1) Der Anspruch auf Zuwendung entsteht bei Vorliegen der Voraussetzungen ab dem folgenden Kalendermonat nach der Antragstellung der Künstlerin oder des Künstlers.

(2)   Solange das Verfahren zum Vorliegen der künstlerischen Befähigung gemäß § 2 Abs. 1 nicht abgeschlossen ist, besteht kein unmittelbarer Anspruch auf Zuwendung. Wird vom Fonds festgestellt, dass die künstlerische Befähigung gemäß § 2 Abs. 1 vorliegt, werden die Zuwendungen jedoch rückwirkend gemäß Abs. 1 ausbezahlt.

(3)   Der Anspruch auf Zuwendungen erlischt mit dem Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen.

Antragstellung

§ 20. Der Antrag auf Leistung einer Zuwendung ist schriftlich beim Fonds einzubringen. Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen und Belege anzuschließen, die für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich sind.

Entscheidung über den Anspruch auf Zuwendung

§ 21. (1) Über den Antrag gemäß § 19 entscheidet der Fonds in erster und letzter Instanz mit Bescheid.

(2)   Ob die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Tätigkeit gemäß § 2 ausübt, wird über ein Gutachten der KünstlerInnenkommission (§11) entschieden. Die Entscheidung der KünstlerInnenkommission ist für den Fonds bindend.

(3)   Erfolgt eine Anmeldung bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft unter Hinweis auf die behauptete Künstlereigenschaft im Sinne des § 2, so hat die

Sozialversicherungsanstalt den Fonds hievon zu verständigen und ihm die vorhandenen Unterlagen und Belege, die für die Beurteilung der


Anspruchsvoraussetzung gemäß § 17 Abs. 1 nützlich sein könnten, vorzulegen. Darüber hinaus hat die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft den Fonds zu unterstützen und auf Verlangen alle notwendigen Auskünfte zu erteilen beziehungsweise unaufgefordert jene Tatsachen oder sonstigen Umstände mitzuteilen, die für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 17 Abs. 1 maßgeblich sind.

(4)   Auf das Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51, anzuwenden.

(5)   Jeder positive Bescheid gemäß Abs. 1 ist der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft unverzüglich zu übermitteln.

(6)   Der für Kunst zuständige Bundesminister oder die zuständige Ministerin wird gemäß Art 131 Abs. 2 B - VG das Recht eingeräumt, gegen Bescheide des Fonds Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Mitwirkung von Finanzämtern und Sozialversicherungsträger

§ 22. Die Finanzämter und die Sozialversicherungsträger haben dem Fonds die für die Feststellung der Anspruchsberechtigung auf die Zuwendung von diesen Stellen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches festgestellten Tatsachen bekannt zugeben. Weiters haben diese Einrichtungen im Ermittlungsverfahren mitzuwirken. Die Mitwirkung umfasst auch die Übermittlung von elektronisch lesbaren Datenträgem.

Auszahlung der Zuwendung

§ 23. (1) Der Fonds zahlt die Zuwendung unmittelbar auf das Konto der Antragstellerin oder des Antragstellers aus.

(2)  Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat der betreffenden Künstlerin oder dem Künstler der Zuwendung entsprechend erhöhte Sozialversicherungsbeiträge vorzuschreiben.

(3)  Die Zuwendungen sind von der Einkommensteuer befreit.

Melde - und Mitwirkungspflichten der Zuwendungsberechtigten

§ 24. (1) Personen, denen eine Zuwendung gewährt wird, haben alle für die Gewährung der Leistung und seine Höhe bedeutsamen Änderungen sowie maßgebende Ereignisse und Tatsachen nach deren Eintritt unverzüglich dem Fonds zu melden.

(2) Personen gemäß Abs.1 haben dem Fonds über alle Umstände, die für die Prüfung des weiteren Vorliegens der Anspruchsberechtigung auf Zuwendung und besonders auch deren Bemessung maßgeblich sind, längstens binnen acht Wochen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Das betrifft vor allem Änderungen in den Einkommensverhältnissen. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden. Sie haben innerhalb derselben Frist auf Verlangen des Fonds alle Belege und Aufzeichnungen, die für die Gewährung der Zuwendung und ihrer Bemessung von Bedeutung sind, zur Einsicht vorzulegen. Insbesondere haben sie alle für die Feststellung und für die Bemessung der Zuwendungen erforderlichen Steuerbescheide und sonstigen Einkommensnachweise zur Einsicht vorzulegen. Wird diesen


Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen, ruht der Anspruch auf Leistung. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ist vom Fonds hiervon in Kenntnis zu setzen.

Rückzahlung der Zuwendungen

§ 25. (1) Zuwendungen, die aufgrund unwahrer oder unvollständiger Angaben oder aufgrund schuldhafter Verletzung von Melde - und Mitwirkungspflichten gemäß § 24 zu Unrecht vom Fonds ausbezahlt wurden, sind von den Betroffenen dem Fonds rückzuerstatten. Hierbei kann eine Ratenzahlung festgesetzt werden. Bei der Festsetzung von Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen.

(2)  Die Verpflichtung auf Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid vom Fonds festzusetzen.

(3)  Zur Eintreibung der Forderungen des Fonds auf Grund der Rückerstattungsbescheide ist dem Fonds die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs.3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr.53).

(4)  Der Rückforderungsanspruch verjährt innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt seines Entstehens. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts über das Bestehen der Rückzahlungsverpflichtung anhängig ist.

Abschnitt 4

Schlussbestimmungen

Verweisungen

§ 26. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich dieser Verweis auf die jeweils geltende Fassung.

Inkrafttreten

§ 27. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

Artikel II

Das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz (BGBl. I Nr.131/2000 idF BGBl. I Nr.136/2001) wird mit 31.12.2007 aufgehoben.

Begründung

Wenn eine Gemeinschaft Kunst haben will, muss sie jene absichern, die diese Kunst produzieren. Ein arbeitsreiches Leben im kalten Zimmer ohne Einkommen, ohne zu wissen, ob das je anders werden wird, so ein Leben sollte eine soziale Kulturpolitik den Künstlern und Künstlerinnen heute ersparen.

Sie arbeiten praktisch ununterbrochen im jeweils gewählten künstlerischen Bereich, gehen laufend ihren Vorstellungen nach und entwickeln Projekte und Werke, ob Profit daraus erwächst oder nicht. Ein regelmäßiges Einkommen können sie aber trotz konstanter Arbeit selten erwirtschaften. Manch eine Autorin schreibt unter Umständen fünf Jahre an einem Roman,


ohne zu wissen, ob sich das jemals wirtschaftlich trägt. Und das Modell „heute bin ich Malerin, dann drei Jahre im Fremdenverkehr und dann arbeite ich weiter als Schauspielerin" funktioniert in der Kunst nicht oder nur ganz selten.

Kaum eine Berufsgruppe verfügt über derart unterschiedliche und unregelmäßige Erwerbsformen. Manche Künstler und Künstlerinnen (speziell im Bereich der Neuen Medien) sind zudem auf materielle Investitionen angewiesen. Sie tragen also ein hohes individuelles Risiko mit extrem schwankenden Einkommen, nicht vorhersehbarem Ertrag und Investitionen. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung entstehen auch nur selten. Nicht zuletzt deswegen leben sehr viele Künstler und Künstlerinnen in Österreich unter der Armutsgrenze.

Ihre soziale Absicherung ist seit langem eine Forderung der Kulturpolitik und in parlamentarischen Diskussionen wurden schon oft die besonderen beruflichen Umstände der Künstler und Künstlerinnen ins Treffen geführt („schwankende Einkommen, hohe Investitionen, nicht vorhersehbarer Ertrag..."), ohne dass jemals der entscheidende und wirksame Schritt gesetzt werden konnte. Seit 2001 sind zwar alle selbstständigen Künstler und Künstlerinnen in der Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) und gleichzeitig wurde auch der Künstlersozialversicherungsfond gegründet, um über einen Zuschuss von maximal 1.026 Euro zum Pensionsversicherungsbeitrag eine Abfederung der einkommensschwachen Künstler und Künstlerinnen zu erreichen. Doch diese „Versicherung" ist nur für Künstler und Künstlerinnen, die pro Jahr mindestens 3758.- Euro verdienen. Die Gesetzeslage wird also gerade für jene fatal, die am wenigsten verdienen. Krankheit oder Kinderbetreuung können ihnen zur Existenzbedrohung werden und genau dann fordert der KSVF seine Jahre zuvor gewährten Beiträge zurück. Genauso, wie auch von Künstler und Künstlerinnen, die von einkommensteuerbefreiten Stipendien oder Preisen leben. Oder von Künstler und Künstlerinnen, die ihr Geld in Ausrüstungen, Instrumente, Kameras etc. investieren.

Der zentrale Nachteil des KSVG aber ist seine Beschränkung auf einen Zuschuss zur Pensionsversicherung. Künstler und Künstlerinnen bekommen - anders als gewerblich Tätige - kein Krankengeld und - anders als Angestellte - kein Arbeitslosengelder. Vor allem aber keine Unterstützung, wenn sie über längere Zeit an einem Werk ohne Erfolgsgarantie arbeiten. Wo also bleibt die lang angepeilte soziale Absicherung?

Der vorliegende Antrag schafft erstmals eine echte finanzielle Absicherung aus einem staatlichen Fonds, für alle Künstler und Künstlerinnen, die weniger als 900€ verdienen.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Kulturausschuss vorgeschlagen sowie die Abhaltung einer ersten Lesung binnen 3 Monaten verlangt.