181/A(E) XXIII. GP
Eingebracht am 29.03.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Entschließungsantrag
Gemäß § 26 GOG-NR
der Abgeordneten Ing. Norbert Hofer
und weiterer Abgeordneter
betreffend Anerkennung der Taubblindheit als eigenständige Behinderung
Diese ungewöhnliche, zur Isolierung führende Behinderung ist mehr als eine Kombination von Seh- und Hörstörungen. Taubblinde Menschen müssen sich mit ungeheuren Schwierigkeiten auseinander setzen, die oft noch dadurch verschärft werden, daß die Öffentlichkeit Ursache und funktionale Auswirkungen ihres Leidens unzureichend wahrnimmt.
Der Begriff „Taubblindheit" beschreibt eine Erkrankung, bei der sich sowohl Hör- als auch Sehverlust im unterschiedlichen Umfang miteinander verbinden. Die Auswirkungen beider Sinnesbehinderungen verstärken und verschärfen sich wechselseitig, wobei eine schwere Behinderung entsteht, die sich von anderen Behinderungen unterscheidet und einzigartig ist.
Bei Taubblindheit handelt es sich um eine doppelte Sinnesbehinderung. Taubblinde sind also blind oder hochgradig sehbehindert und zusätzlich gehörlos oder hochgradig hörbehindert. Sie verfügen also nur über drei intakte Sinne und können meist auch nicht sprechen. Man darf Taubblinde nicht einfach als Blinde mit Zusatzbehinderungen betrachten, denn aufgrund der Schädigung beider Fernsinne, können die Ausfälle des einen Sinnes nicht oder nur mangelhaft durch den jeweils anderen kompensiert werden. Taubblinde Menschen können ihre Umgebung also größtenteils nur mit Hilfe des Tastsinns wahrnehmen und sich auch nur mit den Händen selber ausdrücken.
Im April 2004 wurde Taubblindheit vom Europäischen Parlament in einer schriftlichen Erklärung als eigenständige Behinderung anerkannt. In dieser Erklärung werden sowohl die Organe der EU als auch die Mitgliedstaaten aufgefordert, Taubblindheit als eigenständige Behinderung anzuerkennen.
In Österreich ist dies bis heute nicht geschehen, obwohl Schätzungen zufolge mehrere hundert taubblinde Menschen in Österreich leben. Wie viele es tatsächlich sind, ist nicht feststellbar, solange Taubblindheit nicht als eigenständige Behinderung anerkannt ist. Nur eine offizielle Anerkennung dieser Behinderung macht es möglich, die Anzahl der betroffenen Personen festzustellen und ihre Bedürfnisse in politische Entscheidungsprozesse einfließen zu lassen.
Ein positives Beispiel gibt hier Dänemark ab, wo Taubblindheit bereits anerkannt wurde. Es existiert auch ein eigenes Programm, um taubblinde Menschen statistisch erfassen zu können. Auch qualifizierende Ausbildungsmöglichkeiten für Dolmetscher und Assistenten stehen zur Verfügung und gewährleisten optimale Unterstützung der taubblinden Personen.
Um den Bedürfnissen taubblinder Menschen Rechnung zu tragen, ist zunächst die Anerkennung der Taubblindheit als eigenständige Behinderung sicherzustellen. In weiterer Folge kann die Anzahl der Betroffenen in Österreich festgestellt und entsprechende Unterstützung bereitgestellt werden.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung wird aufgefordert, die nötigen Schritte zu veranlassen, damit Taubblindheit in Österreich als eigenständige Behinderung anerkannt wird.“
In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales ersucht.