20/A XXIII. GP
Eingebracht am 17.11.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag
der Abgeordneten Dr. Gusenbauer, Heidrun Silhavy
und GenossInnen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert
wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das
Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2006, wird wie folgt geändert:
1. In § 108 Abs. 4 wird im
ersten und dritten Satz das Wort „Anpassungsfaktor“ durch das
Wort „Richtwert“ ersetzt.
2. In § 108 Abs. 5 wird im
dritten Satz die Formulierung „und der leistungsbezogenen festen
Beträge" gestrichen.
3. §108 Abs. 5 wird als vierter Satz angefügt:
„Zur
Anpassung der leistungsbezogenen festen Beträge in der Sozialversicherung
wird,
soweit nichts anderes bestimmt, der
Richtwert (§ 108 Abs. 9 Z 1) herangezogen."
4. In § 108e Abs. 9 wird nach der Z 1 folgende Z 1a eingefügt:
„la. Einholung eines Gutachtens über die
Entwicklung des Pensionistenpreisindexes nach
§ 108f Abs. 5 von der Statistik
Austria bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres, erstmals für
das Jahr 2007."
5. In § 108e Abs. 9 Z 1 wird der Ausdruck „Abs. 2“ durch den Ausdruck „Abs. 3“ ersetzt.
6. § 108f lautet:
„§ 108 f. (1) Der Bundesminister
für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz hat für jedes
Kalenderjahr den Anpassungsfaktor grundsätzlich
mindestens in der Höhe des Pensionistenpreisindexes nach §
108e Abs. 9 Z 1a unter
Bedachtnahme auf den Richtwert nach § 108e Abs. 9 Z 1 festzusetzen.
(2)
Der Bundesminister kann mit der Verordnung (§ 108 Abs. 5) nach
Anhörung des
Bundesseniorenrates
•
die
Anwendung des Anpassungsfaktors bis zu einer bestimmten Pensionshöhe
beschränken und für
Pensionen darüber hinaus eine Anpassung mit einem
Fixbetrag vorsehen;
•
eine soziale Staffelung
vornehmen, so dass niedrigere Pensionen über dem
Pensionistenpreisindex und höhere Pensionen unter dem
Pensionistenpreisindex
erhöht werden, wobei der
Gesamtaufwand, der bei einer Erhöhung aller Pensionen
mit dem Pensionistenpreisindex entstehen würde, nicht überschritten
werden darf.
Der Bundesminister darf den Anpassungsfaktor
nur dann über dem Pensionistenpreisindex
festsetzen, wenn durch den Mehraufwand, der durch das Überschreiten des
Pensionistenpreisindexes entsteht, die nachhaltige Finanzierung nicht
gefährdet wird. Der
Mehraufwand ist von der Kommission zur
langfristigen Pensionssicherung jährlich in einem
Gutachten festzustellen.
(3) Der Richtwert ist so festzusetzen, dass die
Erhöhung der Pensionen aufgrund der
Anpassung mit dem Richtwert der
Erhöhung der Verbraucherpreise nach Abs. 4 entspricht. Er
ist auf drei Dezimalstellen zu runden.
(4) Die Erhöhung der
Verbraucherpreise ist aufgrund der durchschnittlichen Erhöhung
in zwölf Kalendermonaten bis zum
Juli des Jahres, das dem Anpassungsjahr vorangeht, zu
ermitteln, wobei der Verbraucherpreisindex 2000 oder ein an seine Stelle
tretender Index
heranzuziehen ist. Dazu ist das
arithmetische Mittel der für den Berechnungszeitraum von der
Statistik Austria veröffentlichten Jahresinflationsraten zu bilden.
(5) Der Pensionistenpreisindex ist auf
Basis der Entwicklung der Verbraucherpreise
der Pensionistenhaushalte aufgrund der
durchschnittlichen Erhöhung in zwölf
Kalendermonaten bis zum Juli des Jahres,
das dem Anpassungsjahr vorangeht, zu ermitteln.
Dazu ist das Gutachten der Statistik
Austria nach § 108e Abs. 9 Z 1a heranzuziehen.“
7. § 617 Abs. 9 wird aufgehoben.
8. Nach § 628 wird folgender § 629 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. .../...“
§ 629. §
108 Abs. 4 und Abs. 5, § 108e Abs. 9, § 108f und die Aufhebung des
§ 617
Abs. 9 in der Fassung BGBl. I Nr. .../.... treten mit 1. Jänner
2007 in Kraft. § 617 Abs. 9 ist
im
Anwendungsbereich des § 41 Abs. 3 Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340,
zuletzt geändert
durch BGBl. I Nr. 165/2005,
weiter anzuwenden.“
Zuweisungsvorschlag: Budgetausschuss
Begründung
Seit dem Jahr 2000 wurden die
Pensionen stets unterhalb der Inflationsrate erhöht, sodass es
für die PensionistInnen zu realen Verlusten in Höhe von
durchschnittlich 8 % gekommen ist.
Gleichzeitig zeigt der im Auftrag des
Österreichischen Seniorenrates und mit finanzieller
Unterstützung des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und
Generationen von der
Statistik Austria erstellte „Preisindex für PensionistInnenhaushalte“,
dass diese
PensionistInnen stärker von Preissteigerungen betroffen sind als
Durchschnittshaushalte.
Im vergangenen Jahr hat sich
daher die Kaufkraft von PensionistInnenhaushalten nicht bloß
mit dem allgemeinen
Verbraucherpreisindex um 1,6 % verringert, sondern um 1,9%.
Mit dem vorliegenden Antrag
werden die Vorschriften des ASVG über die Pensionserhöhung
so geändert, dass sie in Zukunft
grundsätzlich mindestens im Ausmaß der Erhöhung des
Preisindexes für PensionistInnenhaushalte
erfolgt. Zur sozialen Staffelung können Fixbeträge
vorgesehen und geringere Pensionen auch über dem PensionistInnenpreisindex
erhöht
werden.