200/A(E) XXIII. GP

Eingebracht am 26.04.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Barbara Rosenkranz, DI Karlheinz Klement, Dr. Dagmar Belako-witsch-Jenewein

und weiterer Abgeordneter

betreffend der Anhebung des Kinderabsetzbetrages

Der Verfassungsgerichtshof hat in einem Erkenntnis aus dem Jahre 1997 (17.10.1997, G168/96, G285/96) festgestellt, dass zumindest für die Hälfte des für den Unterhalt erforderlichen Einkommens eine Steuerfreiheit geboten ist. Der VfGH hat damals maßgebliche Teile der die Familienbesteuerung betreffenden Bestim­mungen des Einkommensteuergesetzes 1988 wegen Widerspruchs zum Gleich­heitsgrundsatz, insbesondere wegen der Unsachlichkeit der Gleichbehandlung von unterhaltspflichtigen und nicht unterhaltspflichtigen Einkommensbeziehern, aufgeho­ben. Daraufhin wurde der Kinderabsetzbetrag erst gestaffelt und in weiterer Folge dann doch einheitlich auf 700 ÖS ab 2000 bzw. 50,90 € ab 2002 erhöht, um dem Er­kenntnis gerecht zu werden und die Verfassungswidrigkeit des Familienbesteue­rungssystems abzuwenden.

Der VfGH hat in seinen Ausführungen die Regelbedarfssätze (Durchschnittsbedarfs­sätze Kindesunterhalt) der Zivilgerichte aus dem Jahr 1997 für seine Überlegungen herangezogen. Die untersuchten Regelbedarfssätze haben sich von 1997 bis 2006 um über 16 % erhöht. Mit 1.7.2007 werden die Bedarfssätze erneut vom Rechtsmit­telsenat 43 des Landesgerichtes für ZRS Wien an den Verbraucherpreisindex ange­passt. Der Kinderabsetzbetrag wurde seit dem Jahr 2000 nie angehoben. Damit be­finden sich das Familienbesteuerungssystem und insbesondere der Kinderabsetzbe­trag mittlerweile schon 16% unter dem 1997 vom VfGH als Mindestanforderung für ein verfassungskonformes Regime empfohlenen Wert. Dies gilt zumindest für unter­haltspflichtige Steuerzahler mit Kindern über 3 Jahren, da das Kinderbetreuungsgeld als familienpolitische Transferleistung in die hier dargelegten Überlegungen einbezo­gen werden muss.

 

 

Kinderabsetzbetrag:          Höhe                 BGBl. Nr. I

1998:            jedes Kind         350,00 S                  9/1998

1999:            I.Kind:               475,00 S                79/1998

2.        Kind:          650,00 S

3.        Kind:           825,00 S

2000:            jedes Kind         700,00 S                79/1998

2001:            jedes Kind         700,00 S                79/1998

2002:            jedes Kind      50,90 €                     59/2001

Durchschnittsbedarfssätze Kindesunterhalt:

 

 

1997 (Schilling)

1997 (Euro)

2006(Euro)

Veränderung in %

0 bis   3 Jahre

1.970,00

143,17

167,00

16,65

3 bis   6 Jahre

2.520,00

183,14

213,00

16,31

6 bis 10 Jahre

3.220,00

234,01

275,00

17,52

10 bis 15 Jahre

3.700,00

268,89

315,00

17,15

15 bis 19 Jahre

4.370,00

317,58

370,00

16,51

19 bis 28 Jahre

5.500,00

399,70

465,00

16,34

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat ehest möglich eine Regie- rungsvorlage zuzuleiten, die eine Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 vorsieht, welche den Kinderabsetzbetrag in einem Ausmaß erhöht, das dem VfGH-Erkenntnis G168/96, G285/96 vom 17.10.1997 in dem Sinne nachkommt, dass Steuerfreiheit für zumindest die Hälfte des für den Unterhalt erforderlichen Einkom­mens gegeben ist."

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Finanzausschuss ersucht.