200/A(E) XXIII. GP
Eingebracht am 26.04.2007
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Entschließungsantrag
der Abgeordneten Barbara Rosenkranz, DI Karlheinz Klement, Dr. Dagmar Belako-witsch-Jenewein
und weiterer Abgeordneter
betreffend der Anhebung des Kinderabsetzbetrages
Der Verfassungsgerichtshof hat in einem Erkenntnis aus dem Jahre 1997 (17.10.1997, G168/96, G285/96) festgestellt, dass zumindest für die Hälfte des für den Unterhalt erforderlichen Einkommens eine Steuerfreiheit geboten ist. Der VfGH hat damals maßgebliche Teile der die Familienbesteuerung betreffenden Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 wegen Widerspruchs zum Gleichheitsgrundsatz, insbesondere wegen der Unsachlichkeit der Gleichbehandlung von unterhaltspflichtigen und nicht unterhaltspflichtigen Einkommensbeziehern, aufgehoben. Daraufhin wurde der Kinderabsetzbetrag erst gestaffelt und in weiterer Folge dann doch einheitlich auf 700 ÖS ab 2000 bzw. 50,90 € ab 2002 erhöht, um dem Erkenntnis gerecht zu werden und die Verfassungswidrigkeit des Familienbesteuerungssystems abzuwenden.
Der VfGH hat in seinen Ausführungen die Regelbedarfssätze (Durchschnittsbedarfssätze Kindesunterhalt) der Zivilgerichte aus dem Jahr 1997 für seine Überlegungen herangezogen. Die untersuchten Regelbedarfssätze haben sich von 1997 bis 2006 um über 16 % erhöht. Mit 1.7.2007 werden die Bedarfssätze erneut vom Rechtsmittelsenat 43 des Landesgerichtes für ZRS Wien an den Verbraucherpreisindex angepasst. Der Kinderabsetzbetrag wurde seit dem Jahr 2000 nie angehoben. Damit befinden sich das Familienbesteuerungssystem und insbesondere der Kinderabsetzbetrag mittlerweile schon 16% unter dem 1997 vom VfGH als Mindestanforderung für ein verfassungskonformes Regime empfohlenen Wert. Dies gilt zumindest für unterhaltspflichtige Steuerzahler mit Kindern über 3 Jahren, da das Kinderbetreuungsgeld als familienpolitische Transferleistung in die hier dargelegten Überlegungen einbezogen werden muss.
Kinderabsetzbetrag: Höhe BGBl. Nr. I
1998: jedes Kind 350,00 S 9/1998
1999: I.Kind: 475,00 S 79/1998
2. Kind: 650,00 S
3. Kind: 825,00 S
2000: jedes Kind 700,00 S 79/1998
2001: jedes Kind 700,00 S 79/1998
2002: jedes Kind 50,90 € 59/2001
Durchschnittsbedarfssätze Kindesunterhalt:
|
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1997 (Schilling) |
1997 (Euro) |
2006(Euro) |
Veränderung in % |
|
0 bis 3 Jahre |
1.970,00 |
143,17 |
167,00 |
16,65 |
|
3 bis 6 Jahre |
2.520,00 |
183,14 |
213,00 |
16,31 |
|
6 bis 10 Jahre |
3.220,00 |
234,01 |
275,00 |
17,52 |
|
10 bis 15 Jahre |
3.700,00 |
268,89 |
315,00 |
17,15 |
|
15 bis 19 Jahre |
4.370,00 |
317,58 |
370,00 |
16,51 |
|
19 bis 28 Jahre |
5.500,00 |
399,70 |
465,00 |
16,34 |
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat ehest möglich eine Regie- rungsvorlage zuzuleiten, die eine Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 vorsieht, welche den Kinderabsetzbetrag in einem Ausmaß erhöht, das dem VfGH-Erkenntnis G168/96, G285/96 vom 17.10.1997 in dem Sinne nachkommt, dass Steuerfreiheit für zumindest die Hälfte des für den Unterhalt erforderlichen Einkommens gegeben ist."
In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Finanzausschuss ersucht.